Befähigung zur Mitgestaltung von Arbeitswelt und Gesellschaft - Gestaltungsdimension Gesundheit: Ergonomie / Arbeitsschutz


Dossier / Travail, 2002

32 Pages, Note: sehr gut


Extrait


Inhalt

1. Einleitung

2. Arbeitsschutz
2.1 Allgemeines
2.2 Aufgaben des Arbeitsschutzes
2.2.1 Technischer Arbeitsschutz
2.2.2 Sozialer Arbeitsschutz
2.2.3 Allgemeiner Arbeitsschutz

3. Ergonomie
3.1 Definition
3.2 Geschichte und Entwicklung
3.3 Aufgaben
3.4 Bereiche der Ergonomie

4. Arbeit am Bildschirm
4.1 Gesetzliche Vorgaben
4.2 Typische Beschwerden
4.3 Dynamisches Sitzen
4.4 Der Tisch
4.5 Die Tastatur
4.6 Die Aufstellung
4.7 Gymnastik im Büro
4.7.1 Übungen für die Halswirbelsäule
4.7.2 Übungen für den Schultergürtel
4.7.3 Übungen für den Schultergürtel und die Brustwirbelsäule
4.7.4 Übungen für die Lendenwirbelsäule
4.7.5 Übungen für Arme, Hände und Finger

5. Gefährdungen im Betrieb und Möglichkeiten der Mitgestaltung
5.1 Gefährdungsfaktoren
5.2 Mitgestaltung durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer

6. Abschluss

7. Literaturverzeichnis

8. Anhang

1. Einleitung

Die Themen Ergonomie und Arbeitsschutz gewinnen in der heutigen Arbeitswelt immer mehr an Bedeutung.

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) berichtet, dass die Zahl der tödlichen Arbeitsunfälle in der Wirtschaft Deutschlands im Jahr 2001 auf 820 gesunken ist. Dies sind 5 weniger als im Vorjahr. Auch die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle insgesamt ist um 6,4% auf 1,07 Millionen zurückgegangen.1 Diese Zahlen bestätigen, dass die Anstrengungen der Berufsgenossenschaften und Unternehmen Erfolg haben. Durch Information und Motivation, Bewusstseins- und Verhaltensänderungen bei den Beschäftigten und den Arbeitgebern kann Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit immer weiter verbessert werden.

Die Ergonomie, die Lehre der menschlichen Arbeit, erforscht Eigenschaften und Fähigkeiten des Menschen mit dem Ziel, Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsaufgaben und Arbeitsablauf menschengerecht gestalten zu können. Sie soll die Voraussetzung schaffen für eine Anpassung der Arbeit an den Menschen – und umgekehrt. Viele Menschen glauben, Ergonomie gäbe es nur im Betrieb. Sie vergessen, dass sie durch schlechtes ergonomisches Verhalten bei der Hausarbeit, beim Freizeitsport oder beim Heimwerken wesentlich zu einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beitragen. Darum ist der Schritt zu ergonomischen Verbesserungen immer auch ein Schritt zu mehr Gesundheit.2

Diese Arbeit soll in den Kapiteln eins bis drei die wichtigsten Bereiche der Themen Arbeitsschutz und Ergonomie umreißen. Wir werden uns dabei auf Definitionen, Untergliederungen, gesetzliche Vorgaben und Aufgaben beschränken.

Aufgrund des Umfangs haben wir das Thema Arbeit am Bildschirm ausgewählt, und werden im Kapitel vier auf gesetzliche Vorgaben, typische Beschwerden, Arbeitsplatzgestaltung und Methoden zur Entlastung eingehen.

Im Kapitel fünf werden wir mögliche Gefährdungen im Betrieb nennen und allgemeine Mitgestaltungsmöglichkeiten durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufführen. Auf z.B. berufsspezifische Details werden wir verzichten, da dies ein eigenes umfangreiches Thema darstellt.

2. Arbeitsschutz

2.1 Allgemeines

Wer heute qualitativ hochwertige Produkte und Dienstleistungen anbieten möchte, die auf dem Markt konkurrenzfähig sind, braucht Beschäftigte, die motiviert und engagiert sind, einerseits technologische Neuerungen aufzunehmen und umzusetzen und andererseits aus den gegebenen Materialien das Beste herauszuholen.

Es sind besonders die Beschäftigten, die im Unternehmen den Fortschritt gestalten. Moderne Unternehmen nutzen bereits die Vorteile gesunder und sicherer Arbeitsbedingungen auch für die weltweite Wettbewerbsfähigkeit, denn diese ist in der heutigen Zeit nicht mehr allein durch die Faktoren Kosten und Qualität zu sichern.

Es steht immer mehr im Vordergrund für den Arbeitnehmer eine gesicherte, geschützte und angenehme Atmosphäre zu schaffen, um die Produktion zu steigern.1

Dieser Aufgabe nimmt sich der Arbeitsschutz an, der neben den Disziplinen der Arbeitsmedizin, Arbeitphysiologie, Arbeitspsychologie und Arbeitsergonomie zu der Arbeitswissenschaft gehört.

2.2 Aufgaben des Arbeitsschutzes

Das Hauptziel des Arbeitsschutzes ist der ökonomische Einsatz menschlicher Arbeitskraft unter Anpassung der Arbeitsbedingungen an die körperlichen, geistigen und seelischen Eigenschaften des Menschen. Außerdem sollen Arbeitsunfälle verhütet und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden.

Der Arbeitsschutz bedient sich dabei verschiedenster Gesetze und Bestimmungen, um die folgenden Maßnahmen durchsetzen zu können:

- Maßnahmen des technischen Arbeitsschutzes
- Maßnahmen des sozialen Arbeitsschutzes
- Maßnahmen des allgemeinen Arbeitsschutzes.1

2.2.1 Technischer Arbeitsschutz

Der technische Arbeitsschutz beinhaltet Maßnahmen, die sich auf technische Anlagen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsmaterialien beziehen, und umfasst Bestimmungen, die das Ziel haben, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten vorzubeugen.

Die wichtigste Grundlage des technischen Arbeitsschutzes ist die Gewerbeordnung vom Jahre 1869, die durch zahlreiche Gesetze und Verordnungen ergänzt wurde. Sie ermächtigt die Bundesregierung und die Landesbehörden, besondere Schutzbestimmungen zu erlassen.

Die Gewerbeordnung schreibt vor:

㤠120a [Betriebssicherheit]

Die Gewerbeunternehmer sind verpflichtet, die Arbeitsräume, Betriebsvorrichtungen, Maschinen und Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten und den Betrieb so zu regeln, dass die Arbeitnehmer gegen Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt sind, wie es die Natur des Betriebes gestattet.“2

Seit 1989 gilt eine neue EU-Richtlinie, welche durch ein neues Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 in nationales Recht umgesetzt worden ist.3

Das Arbeitsschutzgesetz regelt die grundlegenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in Bezug auf den Arbeitsschutz. Im Vergleich zu der früheren Fassung, in der es hauptsächlich um die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten ging, ist das derzeitige Ziel, Gesundheit und Wohlbefinden der Beschäftigten zu erhalten und arbeitsbedingte Erkrankungen vorzubeugen.

Zu den Grundprinzipien des Arbeitsschutzgesetzes gehören:

- Vermeidung von Gefahren,
- Bekämpfung von Gefahren an der Quelle,
- Orientierung an den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen und dem aktuellen Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene,
- Nutzung von Schutzausrüstungen,
- sachgerechte Verknüpfung von Organisation, sozialen Beziehungen, Technik und Umwelt,
- konkrete Anweisungen innerhalb des Betriebes.1

Seit Januar 1997 muss in Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten eine „Gefährdungs- und Belastungsanalyse“ durchgeführt und dokumentiert werden.2

Neben der Gewerbeordnung gibt es noch weitere Bestimmungen, die zu beachten sind:

- die Arbeitsstättenverordnung,
- die Unfallverhütungsvorschriften und
- das Gerätesicherheitsgesetz.

Die Arbeitsstättenverordnung betrifft die Gestaltung des Arbeitsplatzes, d.h. sie enthält u.a. Vorschriften über Lärmschutz, über Beleuchtung sowie über den Schutz vor schädlichen Dämpfen, Gerüchen und Staub, aber auch Schutz gegen Absturz, herabfallende Gegenstände und gegen Entstehungsbrände. In der Verordnung sind auch Mindestanforderungen an Toiletten-, Wasch-, Umkleide- und Aufenthaltsräume aufgeführt.3

Die Unfallverhütungsvorschriften konkretisieren und ergänzen die staatlichen Gesetze und Verordnungen zum Arbeitsschutz. Sie definieren Sicherheitsanforderungen an betriebliche Einrichtungen, Arbeitsverfahren, Verhaltensweisen und an die betriebliche Arbeitsschutzorganisation. Sie werden von den gesetzlichen Unfallversicherungsträgern der jeweiligen Branchen, also den gewerblichen Berufsgenossenschaften und den Unfallversicherungsträgern der öffentlichen Hand erarbeitet und vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung genehmigt.4

Das Gerätesicherheitsgesetz richtet sich an Hersteller, Importeure und Händler und regelt die sicherheitstechnischen Anforderungen an technische Arbeitsmittel, d.h. es hat zur Auflage, dass nur solche Maschinen und Geräte produziert oder verkauft werden dürfen, die auch den Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.1

2.2.2 Sozialer Arbeitsschutz

Zu den heute unter dem Begriff Sozialversicherung2 zusammengefassten Versicherungen zum Schutz der Arbeitnehmer gehören die

- gesetzliche Krankenversicherung,
- gesetzliche Unfallversicherung,
- gesetzliche Rentenversicherung,
- gesetzliche Arbeitslosenversicherung und die
- gesetzliche Pflegeversicherung.3

Sie stellen die Grundlage der sozialen Sicherung in Deutschland dar.

Zurückzuführen sind die ersten drei Versicherungen auf den Reichskanzler Otto von Bismarck (1815 – 1898), der in den achtziger Jahren des 19. Jahrhunderts eine umfangreiche Sozialgesetzgebung entwickelte.

Zur Zeit der Industriellen Revolution kam es zu einer Spaltung der Gesellschaft in zwei Klassen:

Das Bürgertum, das durch das vorhandene Kapital Fabriken bauen, gründen und leiten und somit sein Vermögen ständig vergrößern konnte; und die Arbeiterklasse, die nichts weiter besaß als ihre Arbeitskraft und die Zahl der Nachkommen. Sie mussten unter erbärmlichen Verhältnissen (kalte und dunkle Fabrikhallen, schlechte Hygiene und zu lange Arbeitszeiten) arbeiten, um ihre Familien ernähren zu können.

Zu dieser Zeit waren die Arbeiter noch recht- und schutzlos, was sich mit Einführung des Sozialversicherung änderte.1

1883 wurde in Deutschland die gesetzliche Krankenversicherung eingeführt, deren Kosten sich der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer teilen. Sie gewährt Schutz vor Krankheiten, indem sie ihren Mitgliedern Vorsorgeuntersuchungen bezahlt. Außerdem deckt sie die Krankheitsrisiken ab, d.h. sie übernimmt im Krankheitsfall des Arbeitnehmers die Kosten für ärztliche Behandlung, Arznei und Krankenhausaufenthalt für den Versicherten und dessen Familie.

1884 kam es zur Einführung der gesetzlichen Unfallversicherung, die im wesentlichen Schutz gegen Arbeitsunfälle, Unfälle auf dem Weg zur Arbeitsstelle, sogenannte Wegeunfälle, und Berufskrankheiten gewährt.

1889 wurden die Alters- und Invalidenversicherung für Arbeiter und im Jahre 1911 die gesetzliche Rentenversicherung für Angestellte eingeführt, um Renten als Ersatz für ausgefallene Arbeitseinkommen im Alter zu gewähren.

Im Jahre 1927 kam in Deutschland die gesetzliche Arbeitslosenversicherung zum Einsatz. Sie finanziert vor allem Unterstützungszahlungen im Falle einer Arbeitslosigkeit und sie hilft bei der Vermittlung von Arbeitsplätzen.

Letztendlich kam es 1995 zur Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung, die der gesetzlichen Krankenversicherung angeschlossen ist. Sie gewährt seit dem 1. April 1995 Leistungen für die häusliche und stationäre Pflege durch Zahlung von Pflegegeld.2

Musste bis zur Einführung der Unfallversicherung ein Schadensersatz für einen Arbeitsunfall direkt gegen den Unternehmer geltend gemacht werden, so sind seitdem die Berufsgenossenschaften zuständig.

Die Berufsgenossenschaften unterteilen sich nach drei Erwerbsbereichen: gewerbliche Wirtschaft, Landwirtschaft und Öffentlicher Dienst.

Derzeit existieren 35 gewerbliche Berufsgenossenschaften, die nach Branchen gegliedert und im „Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften“ zusammengeschlossen sind. Im „Bundesverband der Unfallversicherungsträger der Öffentlichen Hand“ arbeiten die für den Öffentlichen Dienst zuständigen Berufsgenossenschaften.

Die Berufsgenossenschaften arbeiten als Selbstverwaltungsorgane in paritätischer Besetzung, d.h. sie werden durch ihre Mitglieder (Unternehmer) und Versicherten (Arbeitnehmer) selbstverwaltet. In allen wichtigen Fragen müssen sich die Sozialpartner gemeinsam einigen.

Pflichtversichert ist jeder, der in einem Arbeits-, Ausbildungs- oder Dienstverhältnis steht.

Finanziert werden die Berufsgenossenschaften durch die Mitgliedsbeiträge, die jeder Arbeitgeber zu zahlen hat. Für Betriebe besteht eine Zwangsmitgliedschaft.

In erster Linie gehört zu ihren Aufgaben, dass sie helfen Arbeits- und Wegeunfälle sowie Berufskrankheiten zu vermeiden, indem sie Unfallverhütungsvorschriften erarbeiten und deren Umsetzung in die Praxis, mit Hilfe von sogenannten „Aufsichtspersonen“, kontrollieren. Außerdem haben sie vorbeugende Maßnahmen zum Arbeitsschutz auch nach dem Arbeitsschutzgesetz zu treffen. Wichtig ist auch die Durchführung von Gefährdungsanalysen in allen Betrieben mit mindestens zehn Angestellten mit Hilfe von branchen-, arbeitsplatz- und arbeitsverfahrensspezifischen Check- und Prüflisten.

Sie haben auch für eine Aus- und Fortbildung der im Betrieb tätigen Fachkräfte für Arbeitsschutz und Sicherheitsbeauftragte zu sorgen.1

Neben den gesetzlichen Sozialversicherungen gibt es im Rahmen des „Sozialstaates“ weitere soziale Bestimmungen zum Arbeits- und Kündigungsschutz.

Die Arbeitsschutzbestimmungen sollen die Arbeitskraft des Arbeitnehmers schützen und ihm im Interesse seiner Menschenwürde und der Entfaltung seiner Persönlichkeit auch Raum für Freizeit geben. Als wichtige Regelung gilt dafür das Arbeitszeitgesetz, in dem tägliche und wöchentliche Höchstarbeitszeiten und notwendige Ruhepausen festgelegt sind.

Außerdem gibt es das Bundesurlaubsgesetz, welches dem Arbeitnehmer einen bezahlten Erholungsurlaub garantiert und die Mindesturlaubstage im Jahr festlegt.

Neben den Festlegungen, die für jeden Arbeitnehmer gelten, gibt es noch gesetzliche Bestimmungen für besonders schutzwürdige Personengruppen, wie Kinder und Jugendliche, werdende Mütter und Schwerbehinderte.2

Jugendliche Auszubildende und Erwerbstätige sind körperlich und geistig weniger widerstands- und leistungsfähig als ein erwachsener Mensch. Aus diesem Grund gelten für Auszubildende und Erwerbstätige, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besondere gesetzliche Bestimmungen bezüglich Arbeitszeit, Ruhezeiten, Urlaub, Art der Arbeit und gesundheitlicher Betreuung. Diese sind im Jugendarbeitsschutzgesetz geregelt.1

Das Mutterschutzgesetz gilt für alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen. Es regelt den Schutz des werdenden Kindes und der Mutter vor Gesundheitsschäden am Arbeitsplatz. Außerdem ist es eine soziale Absicherung der Mutter, da ihr durch die Schwangerschaft und die Kinderpflege keine beruflichen Nachteile entstehen dürfen.2

Für den Schutz Schwerbehinderter existiert das Schwerbehindertengesetz, welches einen besonderen Kündigungsschutz beinhaltet und auch für Arbeitgeber eine bestimmte Beschäftigungspflicht regelt.

[...]


1 Vgl. http://www.hvbg.de: Pressemitteilungen

2 Vgl. Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (Hrsg.):Sicherheit für Sie, Signale des Körpers – Ergonomie. Wiesbaden, 2001, S. 3ff

1 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung. Arbeitsschutz. Bonn, 1998, S. 4

1 Vgl. Albers, Hans-Jürgen / Eifer, Elke / Tschaffon, Dieter: Wirtschaft Recht Beruf – Wirtschaftskunde für

berufliche Schulen. Haan-Gruiten, 1998, S.20 ff

2 Baumann, Herbert / Brandt, Jürgen / Liebsch, Christina / Metzler, Dieter / Sitzmann, Alfred / Theisinger,

Dieter: Staat Gesellschaft Wirtschaft – Sozialkunde für berufsbildende Schulen. Köln, 1995, S. 23

3 Vgl. Düsterwald / Meier / Möhring / Ruhland / Sakautsky / Schneider / Wolframm: Gemeinsam Handeln.

Neusäß, 2000, S. 84

1 Vgl. http://www.ergo-online.de: Grundwissen: Arbeitsschutzgesetz

2 Vgl. Düsterwald / Meier / Möhring / Ruhland / Sakautsky / Schneider / Wolframm, a.a.O., S. 84

3 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, a.a.O., S. 5

4 Vgl. http://www.ergo-online.de: Grundwissen: Unfallverhütungsvorschrift (UVV)

1 Vgl. Axmann / Scherer: Betrifft Wirtschaft. Neusäß, 2000, S. 4

2 Vgl. http://www.ergo-online.de Grundwissen: Unfallverhütungsvorschrift (UVV)

3 Vgl. Baumann, Herbert / Brandt, Jürgen / Liebsch, Christina / Metzler, Dieter / Sitzmann, Alfred / Theisinger, Dieter (Mitarbeit), a.a.O., S. 411

1 Vgl. Kohler, Friedemann: Des Widerspenstigen Zähmung: Sozialstaat zügelt den Kapitalismus. Erste Ansätze um 1880 / Andere Staaten, andere Modelle / Neue Wege gefragt. In: Schweriner Volkszeitung, 19.05.1999

2 Vgl. Behnen, Peter / Hofmann, Karl-Friedrich / Jung, Wilfried / Schad, Egon / Wolff, Eberhard: Beruf und Gesellschaft. Hannover, 1989, S. 51 f

1 Vgl. http://www.ergo-online.de: Grundwissen: Berufsgenossenschaften

2 Vgl. Albers, Hans-Jürgen / Eifer, Elke / Tschaffon, Dieter, a.a.O., S. 26 ff

1 Vgl. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung: Klare Sache – Informationen zum Jugendarbeitsschutz mit Gesetzestext. Bonn 1997

2 Vgl. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz. Bonn 1997

Fin de l'extrait de 32 pages

Résumé des informations

Titre
Befähigung zur Mitgestaltung von Arbeitswelt und Gesellschaft - Gestaltungsdimension Gesundheit: Ergonomie / Arbeitsschutz
Université
University of Hamburg  (Berufs- und Wirtschaftspädagogik)
Cours
Berufspädagogik III
Note
sehr gut
Auteurs
Année
2002
Pages
32
N° de catalogue
V28919
ISBN (ebook)
9783638305662
Taille d'un fichier
1290 KB
Langue
allemand
Mots clés
Befähigung, Mitgestaltung, Arbeitswelt, Gesellschaft, Gestaltungsdimension, Gesundheit, Ergonomie, Arbeitsschutz, Berufspädagogik
Citation du texte
Christin Mosebach (Auteur)Christine Steinhagen (Auteur), 2002, Befähigung zur Mitgestaltung von Arbeitswelt und Gesellschaft - Gestaltungsdimension Gesundheit: Ergonomie / Arbeitsschutz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28919

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