Objektive Wirkung von Richtlinien


Term Paper, 2000

25 Pages, Grade: gut


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Rechtsnatur und Wirkung der Richtlinie

3. Objektiv-unmittelbare Wirkung von Richtlinien
3.1 Rs C-431/92, Slg 1995, I-2189 ff - Großkrotzenburg
3.2 Rs C-435/97 - WWF ua / Autonome Provinz Bozen ua
3.3 Rs C-72/95, Slg 1996, I-5403 - Kraaijeveld
3.4 Rs C-194/94, Slg 1996, I-2230 ff - CIA Security Intern. / Signalson u Securitel
3.5 Rs C-226/97, Slg 1998, I-3711ff - Lemmens

4. Ergebnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1. Einleitung

Aufgabe und Ziel vorliegender Arbeit ist in der gebotenen Kürze eine Darstellung der Rechtsprechung des EuGH zur objektiven Direktwirkung von Richtlinien im europäischen Gemeinschaftsrecht. Diese stellt eine bislang va im Umweltrecht und dem Bereich technischer Normen im Anschluss an die bereits umfassend ausgebildete Rechtsprechung zur subjektiv- unmittelbaren Wirkung von Richtlinien einen weiteren Schritt richterlicher Rechtsfortbildung dar, welche die Richtlinie weiter an die Verordnung annähert und sohin dem Gemeinschaftsrecht in den Mitgliedstaaten stärkere Wirksamkeit verleihen soll.

Nach einem kurzen Überblick über den bisherigen Stand der subjektiv-unmittelbaren Wirkung von Richtlinien werden systematisch wichtige Urteile des EuGH zur objektiven Wirkung von Richtlinien betrachtet, anhand denen die wesentlichen Aspekte der Rechtsprechung zu ggst Problemkreis herausgearbeitet werden.

Aufgrund des gebotenen Umfanges erfolgt eine Schwerpunktsetzung auf den Bereich der ob- jektiv- unmittelbaren (= direkten) Wirkung von Richtlinien. Definiert man den Bereich der objektiven Wirkung von Richtlinien umfassender im Sinne solcher Wirkungen, die Gesetzge- bung, Exekutive und Rechtsprechung der Mitgliedstaaten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu beachten haben, ohne dass sie von Individuen geltend gemacht werden, dann fallen in den ggst Problemkreis auch Fragen wie nach dem Umsetzungsbefehl, der Handlungsermächtigung für den nationalen Gesetzgeber, Vorwirkungen der Richtlinie, richtlinienkonforme Ausle- gung, Verdrängungseffekt (nationalen Rechts) von Richtlinien und die Maßstabs- und Kon- trollfunktion der Richtlinie.1

Derartige Wirkungen, mögen sie auch von einer subjektiven Geltendmachung gänzlich unab- hängig sein, sind mittelbare Wirkungen von Richtlinien, welche durch nationale Rechtsakte vermittelt sind. Während die unmittelbare Wirkung von Richtlinien, welche hier vornehmlich Gegenstand der Erörterungen sein wird, dazu führt, dass Bestimmungen einer Richtlinie trotz nichterfolgter oder fehlerhafter Umsetzung direkt zur Anwendung gelangen, bleiben die er wähnten Aspekte der mittelbaren Wirkung auf Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts beschränkt.2

Allerdings ist eine klare Grenzziehung schwierig geworden. Insbesondere der Rechtsfall CIA Security wird zeigen, dass eine rechtswidrig nicht notifizierte nationale technische Normver- ordnung zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie und damit (mittelbar) zur Nichtanwen- dung der nationalen Norm führt. Die objektiv-unmittelbare Wirkung einer Richtlinie wird sich sohin als Aspekt ihrer oberwähnten umfassenden objektiven Wirkungen erweisen.3

Weiters hat eine Beschränkung auf neuere ausgewählte Literatur der letzten ca. fünf Jahre zu erfolgen.

Es werden die Artikel des EGV ausschließlich in der neuen Nummerierung nach der konsolidierten Fassung des Vertrages von Amsterdam zitiert.

2. Rechtsnatur und Wirkung der Richtlinie

In Art 249 EGV werden die förmlichen Rechtsakte aufgezählt, die von den Organen der Ge- meinschaft erlassen werden können. Die Richtlinie ist dadurch charakterisiert, dass sie an die Mitgliedstaaten gerichtet und hinsichtlich des zu erreichenden Zieles verbindlich ist. Sie ü- berlässt jedoch den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel. Richtlinien gelten mit ihrem Inkrafttreten sohin für die Mitgliedstaaten, aber nicht in den Mitgliedstaa- ten.4

Dies führt zu einem zweistufigen Verfahren: Die Gemeinschaftsorgane erlassen mit der Richtlinie eine Rahmenregelung, die Mitgliedstaaten die erforderlichen Durchführungsmaßnahmen.5 Aus Art 10 EGV resultiert für die Mitgliedstaaten die Pflicht, eine Richtlinie vollständig, genau und innerhalb der gesetzten Frist durchzuführen.6

Im Gegensatz zu Verordnungen besitzen Richtlinien keine unmittelbare Geltung in den Mit- gliedstaaten. Diese tritt erst nach Umsetzung durch die Mitgliedstaaten ein. Allerdings zwingt die Struktur des Art 249 EGV nicht dazu, den Richtlinien jegliche unmittelbare Wirkung ab- zusprechen.7

Hat ein Mitgliedstaat eine Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in innerstaatli- ches Recht umgesetzt, kann dieser ausnahmsweise unmittelbare Wirkung zukommen. Der einzelne hat die Möglichkeit, sich gegenüber dem Mitgliedstaat auf Bestimmungen der Richt- linie zu berufen, wenn diese als inhaltlich unbedingt und hinreichend genau erscheinen.

So hat der EuGH8 entschieden, dass nicht nur Verordnungen aufgrund ihrer Rechtsnatur unmittelbare Wirkung erzeugen können, sondern dies prinzipiell bei allen in Art. 249 EGV genannten Rechtsaktformen möglich ist. Namentlich die Bestimmung, dass Entscheidungen in allen ihren Teilen für den Adressaten verbindlich seien, erlaube die Frage, ob sich auf die durch die Entscheidung begründete Verpflichtung nur die Gemeinschaftsorgane gegenüber dem Adressaten berufen können oder ob ein solches Recht gegebenenfalls allen zustehe, die ein Interesse an der Erfüllung dieser Verpflichtung haben.

Mit der durch Art 249 EGV Entscheidungen zuerkannten verbindlichen Wirkung sei es unvereinbar, grundsätzlich auszuschließen, dass betroffene Personen sich auf die durch die Entscheidung auferlegte Verpflichtung berufen können.

Insbesondere würde nach Auffassung des EuGH in den Fällen, in denen etwa die Gemein- schaftsbehörden einen Mitgliedstaat oder alle Mitgliedstaaten durch Entscheidung zu einem bestimmten Verhalten verpflichten, die nützliche Wirkung (effet utile) einer solchen Maß- nahme abgeschwächt, wenn die Angehörigen dieses Staates sich vor Gericht hierauf nicht be- rufen und die staatlichen Gerichte sie nicht als Bestandteil des Gemeinschaftsrechtes berück- sichtigen könnten.

Auch wenn die Wirkungen einer Entscheidung andere sein könnten als diejenigen einer Ver- ordnung, so schließe dieser Unterschied jedoch nicht aus, dass das Ergebnis, nämlich das Recht des einzelnen, sich auf die Maßnahme vor Gericht zu berufen, gegebenenfalls das gleiche sein könne wie bei einer unmittelbar anwendbaren Verordnungsvorschrift.

Würde man der Richtlinie9 nicht eine derart subjektiv-unmittelbare Wirkung zuerkennen, so könnte ihre praktische Wirksamkeit dadurch erheblich beeinträchtigt werden, dass es jeder Mitgliedstaat in der Hand hätte, den Eintritt der in ihr beabsichtigten Rechtswirkungen da- durch hinauszuzögern oder gänzlich zu vereiteln, dass er mit der Umsetzung in innerstaatli- ches Recht zuwartet.10

Der Sanktionsgedanke, wonach es den Mitgliedstaaten verwehrt sein soll, den Bürgern, die sich auf Vergünstigungen einer Richtlinie berufen, deren gemeinschaftswidrige Nichtumset- zung entgegenzuhalten, ist sohin der tragende Grund der Rechtsprechung des EuGH.11

Da Richtlinien die Mitgliedstaaten zum Adressaten haben und diese zur Umsetzung verpflich- ten, kann sich der einzelne Bürger gegenüber seinem jeweiligen Staat wie bei einer Entschei- dung auf einzelne Bestimmungen einer Richtlinie berufen, wenn die Umsetzungsfrist abge- laufen und die Bestimmung inhaltlich unbedingt und hinreichend klar, sohin unmittelbar an- wendbar ist.

Eingeschränkt wird diese Möglichkeit des einzelnen in der Rechsprechung des EuGH allerdings auf solche Bestimmungen, die für den einzelnen begünstigend sind.12 Hiebei sind nicht nur subjektiv-öffentliche Rechte, sondern auch rechtlich geschützte Interessen umfasst, welche den berechtigen einzelnen - dies können natürliche wie juristische Personen sein - im Vergleich zum nationalen Recht besser stellen.13 Sohin kann sich eine innerstaatliche Behörde nicht zu Lasten eines einzelnen auf eine Bestimmung einer Richtlinie berufen, deren erforderliche Umsetzung in innerstaatliches Recht noch nicht erfolgt ist.

Unmittelbar anwendbar ist eine Richtlinienbestimmung in der Regel dann, wenn sie den Mit- gliedstaaten keinen Gestaltungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum belässt. Inhaltlich unbedingt ist sie, wenn sie eine Verpflichtung begründet, die weder an eine materielle Vor- aussetzung geknüpft ist noch zu ihrer Erfüllung bzw Wirksamkeit einer konstitutiven Ent- scheidung bedarf, die im Ermessen der Gemeinschaftsorgane oder Mitgliedstaaten liegt. Je- doch steht die Einräumung eines Gestaltungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraumes bei der Umsetzung der Unbedingtheit der im Einzelfall anzuwendenden Richtlinienbestimmung nicht notwendigerweise entgegen.14

Eine Bestimmung ist hinreichend genau, wenn sie allgemein und unzweideutig bestimmte Vorgaben zum sachlichen Regelungsgehalt und zum Personenkreis trifft und sohin vom ein- zelnen in Anspruch genommen und von den staatlichen Behörden angewendet werden kann.15

In gefestigter Rechtsprechung hat der EuGH eine horizontale Wirkung von Richtlinien abgelehnt. Darunter versteht man ihre Heranziehung in der Beurteilung eines Rechtsverhältnisses zwischen Bürgern.16

Eine italienische Staatsangehörige, die im Mailänder Hauptbahnhof einen Vertrag über einen Englischkurs im Fernunterricht geschlossen hatte, konnte sich vor Gericht sohin nicht gegenüber ihrem Vertragspartner, einem privaten Unternehmen, auf eine von Italien zum damaligen Zeitpunkt noch nicht umgesetzte Verbraucherschutz-Richtlinie der EG berufen, welche die Mitgliedstaaten verpflichtet, im innerstaatlichen Recht eine Widerrufsmöglichkeit für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge vorzusehen.17

Da die Mitgliedstaaten alleinige Adressaten einer Richtlinie sind und bei Anerkennung einer horizontalen unmittelbaren Wirkung stets ein Individuum belastet würde, an das sich die Richtlinie gar nicht richtet, erfolgt der Ausschluss einer horizontalen unmittelbaren Wirkung durch den Gerichtshof allein schon aus rechtsstaatlichen Erwägungen heraus zu Recht18, obschon sich zeigen wird, dass in der Rechtsprechung zur objektiven Wirkung von Richtlinien diesbezüglich deutliche Aufweichungserscheinungen erkennbar werden.

Neben dem Ausschluss jeglicher horizontalen Drittwirkung von Richtlinien ist es einem säu- migen Mitgliedstaat untersagt, seinerseits eine solche Richtlinie gegenüber Einzelpersonen geltend zu machen (Verbot der umgekehrt vertikalen Drittwirkung), da kein Mitgliedstaat aus seinem Fehlverhalten Vorteile ziehen soll (estoppel - venire contra factum proprium).19

Im Urteil Fratelli Costanzo vom 22. Juni 198920 lässt sich eine Objektivierung der Richtli niendoktrin erkennen, indem der EuGH ausführt, dass in all den Fällen, in denen Bestimmun- gen einer Richtlinie unbedingt und hinreichend genau erscheinen, sich die einzelnen vor ei- nem nationalen Gericht gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen können, wenn der Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat.

Wenn aber die erforderlichen Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass die einzelnen sich vor den nationalen Gerichten auf die Bestimmung einer Richtlinie berufen können, dann sind nach den Ausführungen des Gerichtshofes alle Träger der Verwaltung einschließlich der Ge- meinden und der sonstigen Gebietskörperschaften verpflichtet, diese Bestimmungen anzu- wenden.

Denn es sei widersprüchlich zu entscheiden, dass die einzelnen sich vor den nationalen Ge- richten auf die Bestimmungen einer Richtlinie berufen können, um das Verhalten der Verwal- tung beanstanden zu lassen, trotzdem aber die Auffassung zu vertreten, dass die Verwaltung nicht verpflichtet ist, die Bestimmungen der Richtlinie dadurch einzuhalten, dass sie die Vor- schriften des nationalen Rechts, die damit nicht in Einklang stehen, unangewendet lässt.

Die Verpflichtung zur Nichtanwendung einer nationalen Vorschrift durch die Verwaltung be- steht sohin unabhängig davon, ob sich ein Marktbürger auf ein bestimmtes Recht aus einer nicht oder fehlerhaft umgesetzten Richtlinienbestimmung beruft. Da aber die Verpflichtung der nationalen Behörden erst durch die Begründung eines subjektiven Rechts bedingt wird, muß man hier noch von einer subjektiv-objektiven Richtliniendoktrin sprechen.21

3. Objektiv-unmittelbare Wirkung von Richtlinien

Der EuGH hat eine unmittelbare Wirksamkeit von Richtlinienbestimmungen zunächst nur anerkannt, wenn ein Bürger sich auf ihn begünstigende Bestimmungen berief (subjektiv - unmittelbare Wirksamkeit). Nach der neueren Rechtsprechung des Gerichtshofes besitzen Richtlinien aber auch eine objektiv -unmittelbare Wirksamkeit, ohne dass die Begünstigung eines einzelnen vorausgesetzt ist. Die nationalen Behörden und Gerichte haben inhaltlich unbedingte und hinreichend konkrete Bestimmungen einer nicht oder unzulänglich umgesetzten Richtlinie von Amts wegen anzuwenden.22

Zu dieser Entwicklung soll nun die Darstellung wichtiger Urteile des EuGH erfolgen.

3.1 Rs C-431/92, Slg 1995, I-2189 ff - Gro ß krotzenburg

Am 31. August 1989 erteilte das Regierungspräsidium Darmstadt als zuständige Behörde der Preussen Elektra AG die Genehmigung, im Wärmekraftwerk Großkrotzenburg einen neuen Kraftwerksblock zu errichten.

Die Richtlinie 85/337 vom 27. Juni 198523 verlangt bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten vor Genehmigung durch die Behörden eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Eine solche wäre gemäß dieser Richtlinie auch vor Genehmigung des neuen Kraftwerksblockes im Kraftwerk Großkrotzenburg erforderlich gewesen.

Die Richtlinie 85/337 hatte von der Bundesrepublik Deutschland gem Art 12 Abs 1 bis zum 3. Juli 1988 umgesetzt werden müssen. Tatsächlich erfolgte die Umsetzung aber erst verspätet durch das am 1. August 1990 in Kraft getretene Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprü- fung.24 Daher wurde durch das Regierungspräsidium Darmstadt vor Genehmigung des neuen Kraftwerksblockes keine Umweltverträglichkeitsprüfung im von der Richtlinie geforderten Ausmaß durchgeführt.

[...]


1 Klein, 642.

2 Hummer/Obwexer, 47f.

3 Epiney, 413.

4 Hummer/Obwexer, 21.

5 Koenig/Haratsch, Rz 231; Hummer/Obwexer, 23.

6 Koenig/Haratsch, Rz 231.

7 Streinz, Rz 398.

8 Rs 9/70, Slg. 1970, 825 - Leberpfennig.

9 Das im Urteil Leberpfennig zur unmittelbaren Wirkung der Entscheidung Ausgeführte ist auf die Richtlinie inhaltlich analog zu übertragen.

10 Diese Rechtsprechung hat sich neben und nach dem Urteil Leberpfennig entwickelt in den Urteilen: Rs 33/70, Slg 1970, 1213ff - SACE; Rs 41/74, Slg 1974, 1337ff - van Duyn; Rs 148/78, Slg 1979, 1629ff - Ratti; Rs 106/89, Slg I-1990, 4135ff - Marshall; Verb Rs C-6/90 und 9/90, Slg I-1991, 5357ff - Francovich.

11 Streinz, Rz 398.

12 Rs 80/86, Slg 1987, 3969, 3985f - Kolpinghuis Nijmegen.

13 Hummer/Obwexer, 40f.

14 Hummer/Obwexer, 38.

15 Hummer/Obwexer, 39.

16 Streinz, Rz 399.

17 EuGH, Rs C 91/92, Slg 1994, I-3325, 3347ff - Facini Dori; Koenig/Haratsch, Rz 235.

18 Streinz, Rz 399.

19 Fischer, 193.

20 Rs 103/88, Slg 1989, 1839.

21 Fischer, 194.

22 Koenig/Haratsch, Rz 234.

23 ABl L 175, 40.

24 dBGBl I, 205.

Excerpt out of 25 pages

Details

Title
Objektive Wirkung von Richtlinien
Course
Lehrgang Europarecht Schloss Hofen/Vorarlberg
Grade
gut
Author
Year
2000
Pages
25
Catalog Number
V28943
ISBN (eBook)
9783638305877
File size
433 KB
Language
German
Keywords
Objektive, Wirkung, Richtlinien, Lehrgang, Europarecht, Schloss, Hofen/Vorarlberg
Quote paper
Dr. Marcus Schmitt (Author), 2000, Objektive Wirkung von Richtlinien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/28943

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