Verlegermacht und innere Pressefreiheit - ein vergessener Konflikt


Mémoire (de fin d'études), 2004

78 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhalt

1. Einleitung

2. Die innere Pressefreiheit und ihr rechtlicher Status
2.1 Definition des Begriffs innere Pressefreiheit
2.2 Die öffentliche Aufgabe der Presse
2.3 Presserecht allgemein
2.4 Der juristische Schutz der inneren Pressefreiheit
2.5 Zusammenfassung

3. Der Konflikt um die innere Pressefreiheit
3.1 Kurzer geschichtlicher Abriss
3.2 Die Akteure im Konflikt um die innere Pressefreiheit
3.3 Redaktionsstatute als Lösung des Problems der Mitbestimmung?
3.4 Zusammenfassung

4. Gründe für die Aktualität des Themas innere Pressefreiheit in den 60er und zu Beginn der 70er Jahre
4.1 Politische und gesellschaftliche Situation der 60er Jahre
4.2 Konzentration im Pressewesen – Es ging nicht nur um Springer
4.3 Zusammenfassung

5. Das Thema innere Pressefreiheit und das gesellschaftliche und politische Klima heute
5.1 Politische und gesellschaftliche Situation heute
5.2 Konzentration heute
5.3 Ein Mittel gegen die Konzentration: Kartellrecht und Fusionskontrolle
5.4 Zusammenfassung

6. Rahmenbedingungen der Konzentration
6.1 Ökonomisierung der Medien
6.2Boulevardisierung
6.3Zusammenfassung

7. Journalismus und seine Beziehung zur Gesellschaft
7.1 Wieweit beeinflusst die Gesellschaft das System Journalismus?
7.2 Wie Wirklich ist die Wirklichkeit der Presse
7.3 Zusammenfassung

8. Fazit

Literatur

1. Einleitung

Rudolf Scharping hat es vorgemacht. Mit seiner Plansch-Session zeigte er, dass ein Politiker es mühelos schafft in die Klatschspalten der Boulevardblätter zu gelangen.

Doch dabei blieb es nicht. Auch seriöse Tageszeitungen und überregionale Blätter griffen das Thema dankbar auf.

Denn in Deutschland herrscht mittlerweile einig Medieneinfalt. Statt „harte“ politische Themen zu diskutieren und damit die demokratische Meinungsbildung voranzutreiben, wird viel lieber seicht geplaudert und Stimmung gemacht.

Personalisierung, Skandalisierung und nicht zuletzt Emotionalisierung – diese Substantive beschreiben die Taktik der Verlage, ihre Auflagen in die Höhe zu treiben. Denn der immer härter werdende Wettbewerb regiert die Auswahl der Themen.

Es drängt sich die Frage auf, ob denn die Presse unter solchen Umständen überhaupt noch der – ihr vom Bundesverfassungsgericht zugewiesenen – öffentlichen Aufgabe gerecht werden kann.

Als es in den 60er Jahren zu einem, verglichen mit der heutigen Situation, verhältnismäßig geringen Konzentrationsprozess kam, wurde der Widerspruch, dass die Presse einerseits eine öffentliche Aufgabe hat und anderseits privatwirtschaftlich organisiert ist, und damit des Gesetzen des Marktes gehorcht, vor dem Hintergrund der inneren Pressefreiheit diskutiert.

Politiker, Journalisten-Verbände und Gewerkschaften waren alarmiert: Sie sahen in der zunehmenden Konzentration eine Gefahr für die innere Pressefreiheit und damit auch die gesellschaftliche Meinungsbildung bedroht.

Ein Grund für die Gefährdung der inneren Pressefreiheit wurde im dualistischen Prinzip der Presse vermutet. Denn durch ihre privatwirtschaftliche Form ist die Presse einerseits vom Markt abhängig, andererseits hat sie aber auch eine geistig-ideelle Funktion, die sogenannte öffentliche Aufgabe.

Es liegt auf der Hand, dass sich geistig-ideelle Funktion und erwerbswirtschaftliche Struktur nicht immer vertragen.

Das ist heute ebenso wie in den 60er Jahren. Nur wird das Thema der inneren Pressefreiheit nicht mehr in der Form problematisiert, wie es damals der Fall war.

Doch warum ist es so still um dieses Thema geworden, obwohl es heute aktueller scheint als je zuvor?

Sollte nicht gerade in Zeiten von Ökonomisierung und Boulevardisierung die innere Pressefreiheit, also die innere Unabhängigkeit der Presse, für neuen Gesprächsstoff sorgen?

Innerhalb meiner Diplomarbeit beschäftige ich mich mit den Gründen, die damals, das heißt in den 60er Jahren, dazu geführt haben könnten, dass die innere Pressefreiheit thematisiert wurde.

Aber auch mit solchen, die heute, in Zeiten der Boulevardisierung und Ökonomisierung, dazu führen könnten, dass die Problematik des Themas und damit auch der Konflikt um die innere Unabhängigkeit der Berichterstattung kaum mehr wahrgenommen wird.

Meine These lautet, dass gesellschaftliche Entwicklungen maßgeblich die Sensibilität für ein bestimmtes Thema mitbestimmen.

Unter den Aspekten der gesellschaftlichen Situation, der Konzentration, Ökonomisierung, Boulevardisierung und der

Journalismusforschung möchte ich mich innerhalb meiner Diplomarbeit der Thematik der inneren Pressefreiheit nähern.

Doch zuerst soll der Begriff der inneren Pressefreiheit definiert – und sein rechtlicher Status erklärt werden.

2. Die innere Pressefreiheit und ihr rechtlicher Status

Im Folgenden soll der Begriff der inneren Pressefreiheit erläutert werden. Denn im Gegensatz zu dem allgemeinen Begriff der Pressefreiheit, der sich zumeist auf die äußere Pressefreiheit bezieht, genießt die innere Pressefreiheit bei weitem keine so große Popularität und bedarf deshalb der Erklärung.

Des weiteren soll der rechtliche Status der Pressefreiheit allgemein und der der inneren Pressefreiheit im Besonderen beschrieben werden. Nicht fehlen, darf meiner Auffassung nach, der Grund, warum der Staat der Presse überhaupt das Recht einräumt „frei“ zu sein.

2.1 Definition des Begriffs innere Pressefreiheit

Innerhalb der Fachliteratur wird zwischen äußerer und innerer Pressefreiheit unterschieden.

„Äußere Pressefreiheit ist das Recht der freien Presse im Verhältnis zum Staat. Sie wurde jahrhundertelang gegen Obrigkeit und ihre Herrschaftsmittel der Zensur, der Postverbote, der Papierzuteilung oder steuerlicher und persönlichkeitsrechtlicher Auflagen erkämpft.“

(Skriver 1970: 20)

Der Begriff der äußeren Pressefreiheit lässt wenig Zweifel darüber, gegen wen er verteidigt wird: gegen einen Einfluss, der von außen kommt. Dieses „Außen“ ist nach Definition der Rechtsgelehrten der Staat.

Das Grundrecht der Pressefreiheit sei von Hause aus ein gegen den Staat gerichtetes Freiheitsrecht

(Mallmann 1968: 12).

Während der Begriff der äußeren Pressefreiheit also klar das Verhältnis von Staat und Presse abgrenzt, lässt das Gebiet der inneren Pressefreiheit Spielraum in der Definitionsweise. Als nicht ganz eindeutiges, zu einem brauchbaren Begriff noch nicht verfestigtes Stichwort bezeichnet Mallmann den Begriff der inneren Pressefreiheit (ebenda).

Der Begriff der inneren Pressefreiheit beinhaltet aber keine Absonderung von der Pressefreiheit im Ganzen (Gießler 1967: V). Und er sollte auch nicht nur auf das Verhältnis Verleger/ Redakteur verengt werden (Glotz/Langenbucher 1970: 282).

Die innere Pressefreiheit definiert Walter Mallmann wie folgt: „Hier geht es um die innere Struktur der Presse, die Verteidigung ihrer inneren Unabhängigkeit, der Sauberkeit ihrer Berichterstattung, Meinungsbildung und Meinungsäußerung gegen übermächtige kommerzielle Einflüsse, gegen finanzielle Korrumpierung, dagegen, daß die Presse, statt ein Organ der öffentlichen Meinung zu sein, als Instrument wirtschaftlicher, zumal anonymer Kräfte mißbraucht wird.“ (Mallmann 1968:13)

Im Gegensatz zu der äußeren Pressefreiheit, die nur durch den Einfluss des Staates bedroht wird, ist die innere Pressefreiheit durch die Einflußnahme „Dritter“ auf die freie Meinungsäußerung, wie beispielsweise Verleger und Inserenten, bedroht.

„Klarheit herrscht darüber, daß in der modernen Industriegesellschaft die Pressefreiheit auch von nichtstaatlicher Seite durch Einflüsse wirtschaftlicher oder ideologischer Machtgruppen ausgehöhlt werden kann, sei es durch Druck auf den Verlag von Inserenten, Abonnenten oder Rohstofflieferanten, sei es durch Beeinflussung der Redakteure mittels Pressenötigung und Pressebestechung.“

(von Hase 1967: 9)

2.2 Die öffentliche Aufgabe der Presse

Die Presse genießt innerhalb der Gesetzgebung einen besonderen Schutz. Der Grund: Sie hat nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen (vgl. Ricker 2002: 139). Diese Funktion als Verfassungsauftrag findet in den Landespressegesetzen Ausdruck. Und zwar in Paragraph 3 aller Landespressegesetze, die einzige Ausnahme bildet Hessen.

Denn eine funktionstüchtige Presse ist die Voraussetzung für das Funktionieren einer demokratischen Staats- und Gesellschaftsordnung (vgl. Hoffmann-Riem 1979: 3).

Die Presse ist mittlerweile zu einem konstituierenden Element des liberalen Rechtsstaates geworden. Sie ist also ein unentbehrliches Verbindungsglied zwischen Volk und Regierung (vgl. Löffler/ Ricker 2000: 64).

Doch weder das Grundgesetz noch die Landespressegesetze geben eine genaue Definition der Presse als solche.

Das Presserecht gilt jedoch nicht nur für die Erzeugnisse der Druckerpresse, also Druckschriften in engerem Sinn, sondern auch für alle sonstigen zur Verbreitung und Vervielfältigung bestimmten Schriften, bildlicher Darstellung oder auch Musikalien mit Text oder Erläuterungen (Lingen-Lexikon 1974: 262).

2.3 Presserecht allgemein

Pressefreiheit ist in der Verfassung als Grundrecht garantiert. Ein Grundrecht, das im Prinzip jedermann zusteht.

„Aus historischer Sicht betrachtet erscheint das Recht auf Pressefreiheit in erster Linie als Abwehrrecht gegenüber dem Staat als ein Träger der hoheitlichen Gewalt, der jahrhundertelang versuchte, die wegen ihrer kritischen Haltung und ihrer ‚Unbotmäßigkeit‘ gefürchtete Presse durch einschränkende Maßnahmen wie Zensur, Lizenzzwang, Sonderbesteuerung u.a. zu gängeln.“ (Löffler/Ricker 2000: 44)

Artikel 5 des Grundgesetzes (GG) Absatz 1 und 2 schützt die freie Meinungsäußerung eines jeden Bürgers. Denn dort heißt es: ein jeder hat das Recht seine Meinung in Wort, Bild und Schrift zu äußern (ebenda: 38).

Neben Artikel 5 GG ist die Pressefreiheit außerdem in Paragraph 1 der Landespressegesetze aller 16 Bundesländer verankert.

„Da aber Artikel 5 GG als Bundesverfassungsrecht in allen Bundesländern unmittelbar geltendes Recht darstellt, das gegenüber den Landesgesetzen und Landesverfassungen Vorrang hat, ist die Bedeutung des § LPG gering und hat im wesentlichen wiederholenden Charakter.“ (ebenda)

Für die Sicherung der Pressefreiheit soll ebenfalls der Artikel 10 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 4. November 1950 sorgen (vgl. Müller 1994: 39).

„Zwar spricht die EMRK nicht von der Pressefreiheit selbst, wohl aber von zwei ihrer Wesensmerkmale: der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit.“

(Löffler/Ricker 2000: 38)

Über die Landesgrenzen hinweg wird die Pressefreiheit geschützt durch die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“, die am 10.12.1948 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen proklamiert und 1973 von der Bundesrepublik ratifiziert wurde. Nach Artikel 19 sei die Meinungsfreiheit ein jedermann zustehendes Menschenrecht und beinhalte das Recht, Informationen (news and thoughts) zu sammeln, zu empfangen und zu verbreiten (ebenda).

Eine der bedeutendsten Rechtsquellen für den Begriff und Inhalt der Pressefreiheit findet sich nach den Worten des Rechtsgelehrten Martin Löffler (ebenda: 43) innerhalb der Rechtsprechung. Zu den wichtigsten Urteilen des Bundesverfassungsgerichtes zählt Löffler das „Spiegel-Urteil“ von 1966. In dem heißt es:

„Eine freie, nicht von der öffentlichen Gewalt gelenkte, keiner Zensur unterworfene Presse ist ein Wesenselement des freiheitlichen Staates ... .“ (ebenda)

Das „Spiegel-Urteil“ führte zu der Erkenntnis des Bundesverfassungsgerichtes, dass es ein Wesensmerkmal der Presse sei, dass sie nach privatwirtschaftlichen Grundsätzen und in privatrechtlichen Organisationsformen arbeitet. Die Verfolgung kommerzieller Interessen stehe, so das Bundesverfassungsgericht, dem vollen Schutz der Pressefreiheit nicht entgegen (ebenda).

Als weitere Rechtsquelle der Pressefreiheit in Deutschland dient der Tendenzschutz nach Paragraph 118, der das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in Tendenzunternehmen einschränkt.

„Der Gesetzgeber ging von der Erwägung aus, der Betriebsrat würde sein Mitbestimmungsrecht dazu benutzen, den geistig-ideellen Zielen des Unternehmens zu schaden, wenn er dessen politische Richtung nicht billigte.“

(Klein 1976: 5)

Der Tendenzschutz wurde im Jahre 1920 aus Sorge darüber eingeführt, die gewerkschaftlich organisierten Drucker und Setzer könnten die betriebliche Mitbestimmung nutzen, um einen Einfluss auf die redaktionelle Gestaltung des Blattes zu nehmen (vgl. Branahl 2002: 339).

Betriebsräte in Presseunternehmen haben also nur eingeschränkte Mitbestimmungsrechte bei Einstellung und Kündigung von Redaktionsmitgliedern.

Sie dürfen lediglich soziale Gründe berücksichtigen. Jedoch keine, die sich auf den Inhalt oder die Gestaltung des Presseerzeugnisses beziehen.

In eigener Sache kümmert sich seit 1956 der Presserat um das Standesrecht der Presse in Deutschland. Gemeinsam mit den Berufsverbänden der Verleger und Journalisten wurde 1973 der „Pressekodex“ erarbeitet, der die allgemein anerkannten Standesregeln der Presse enthält. Am 25. August 1976 verabschiedet der Deutsche Bundestag das „Gesetz zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des vom Deutschen Presserat eingesetzten Beschwerdeausschusses“.

(Presserat: www.presserat.de)

Pressekodex Ziffer 7 gebietet Journalisten beispielsweise, dass sie der Öffentlichkeit, also den Lesern verpflichtet sind und sich deshalb nicht von den geschäftlichen Interessen Dritter, wie Wirtschaftsunternehmen beeinflussen lassen dürfen.(vgl. Flott 2003: 34)

Verstöße gegen den Kodex stellen jedoch keine Haftungsgründe dar (Löffler/Ricker 2000: 44).

Insgesamt sei das Presserecht in Deutschland ein Sonderrecht gemischter Natur, das neben Ordnungsbestimmungen und wichtigen öffentlich-rechtlichen Elementen auch bedeutsame privat- und sozialrechtliche Züge aufweise (ebenda: 3).

2.4 Der juristische Schutz der inneren Pressefreiheit

„Innere Pressefreiheit ist kein Rechtsbegriff im strengen Sinne; er taucht in der deutschen Rechtsordnung an keiner Stelle auf“. (Branahl 2002: 337)

Aufgrund der historischen Entwicklung der Pressefreiheit in Deutschland beschränkt sich die rechtliche Absicherung der Pressefreiheit auf eine von außen kommende Beeinträchtigung, also in erster Linie auf eine Einflussnahme durch den Staat.

„So umfaßt der so verstandene Begriff nicht die sog. ‚ innere Pressefreiheit ‘, bei es vor allem um den sog. Gesinnungsschutz, Manteltarif...“, geht (Löffler/ Ricker 2000: 44).

Es ist umstritten, wieweit Artikel 5 des Grundgesetzes auch die innere Pressefreiheit schützt. Der Artikel sichert die Meinungs- und Pressefreiheit als ein Grundrecht, was vom Staat her gewährleistet wird. Doch:

„Die Pressefreiheit unterliegt aber nicht nur Bedrohungen von staatlich-hoheitlicher Seite, sondern auch solchen, die aus der inneren Struktur des Pressewesens selbst kommen. Die Ursache liegt im dualistischen Aufbau dieses Massenmediums.“ (Oertel 1971: 1)

Durch seine privatwirtschaftliche Form ist die Presse einerseits vom Markt abhängig, das heißt, Pressebetriebe müssen rentabel und nach dem Prinzip der Kostendeckung und Gewinnmaximierung arbeiten; andererseits hat die Presse aber eine bedeutende geistig-ideelle Funktion, eine sogenannte „öffentliche Aufgabe“ zu erfüllen, die sich nicht immer mit ihrer erwerbswirtschaftlichen Struktur verträgt (vgl. ebenda).

Während die äußere Pressefreiheit also durch Artikel 5 GG geschützt ist, kann sich die sogenannte innere Pressefreiheit jedoch auf keinen vergleichbaren Paragraphen berufen.

„Die Verfassungsrechtliche Prüfung hat ergeben, daß Verleger, Redakteure und – soweit bei einer Zeitung oder Zeitschrift vorhanden – auch die Herausgeber gleichberechtigte Träger der Pressefreiheit sind.“ (ebenda:104)

Es stellt sich also die Frage, welche Folgerungen sich daraus ergeben, wenn es zwischen dem Verleger einerseits und der Redaktion andererseits zu Meinungsverschiedenheiten über die publizistische Gestaltung oder die geistig-inhaltliche Ausrichtung der Zeitung kommt, denn in diesem Fall stehen sich die Pressefreiheit des Verlegers und die des Redakteurs gegenüber.

„Während Journalisten und Massenmedien gegen Eingriffe des Staates durch die in Artikel 5 GG gewährleistete Kommunikationsfreiheit grundrechtlich geschützt sind, ist ein solcher Schutz im Bereich des Privatrechts nicht in gleicher Weise gewährleistet.“ (Branahl 1979: 149)

Aus der privatwirtschaftlichen Struktur der Presse in der Bundesrepublik Deutschland ergebe sich das Recht des Eigentümers, die allgemeine, politische, wirtschaftliche und kulturelle Richtung seines Blattes vorzuschreiben und die Redakteure in ihren Arbeitsverträgen daran zu binden.

(Chill/Meyn (a): www.bpd.de) Derart ausdrückliche Meinungsbeschränkungen sind auch im Lichte des Grundgesetzes statthaft (ebenda).

1951 schlossen die Organisationen der Zeitungsverleger mit dem Deutschen Journalisten-Verband einen Manteltarif für hauptberufliche und festangestellte Redaktionsmitglieder von Zeitungsverlagen. Darin heißt es:

„Der Verleger muß den Redakteur im Anstellungsvertrag auf Innehaltung von Richtlinien für die grundsätzliche Haltung der Zeitung verpflichten.“ (ebenda)

Doch existiert neben dem Weisungsrecht des Verlegers auch ein Gesinnungsschutz des Redakteurs. Das heißt, dass von einem Redakteur nicht verlangt werden darf, etwas gegen seine Überzeugung zu schreiben.

Der Gesinnungsschutz greife beispielsweise dann, wenn im Fall einer politischen Richtungsänderung durch den Verleger der Redakteur den neuen Kurs nicht mitmachen will, oder auch der Verleger grundsätzliche Vereinbarungen nicht einhält, die er zuvor mit dem Redakteur geschlossen hat (vgl. Weber 1973: 12f).

2.5 Zusammenfassung

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes kommt der Presse also eine wichtige Funktion zu. Sie wird als Bindeglied zwischen Politik und Bevölkerung angesehen. Sie ist notwendig um unter anderem den demokratischen Meinungsbildungsprozess in Gang zu halten, und deshalb ein wichtiges konstituierendes Element innerhalb einer repräsentativen Demokratie. Deshalb genießt die Presse besonderen juristischen Schutz. Vor allen Dingen gegen eine Einflussnahme des Staates ist sie gewappnet.

Das hat historische Gründe, denn in früheren Zeiten war sie vor allen Dingen dem staatlich-hoheitlichen Zugriff und damit auch der Zensur ausgeliefert. Doch ist eine Beeinflussung der Presse nicht nur von staatlicher Seite zu erwarten. Der Grund liegt in ihrem dualistischen Aufbau. Einerseits soll sie ihre öffentliche Aufgabe erfüllen, andererseits soll aber auch Geld mit ihr verdient werden. Die innere Pressefreiheit, das heißt die innere Unabhängigkeit der Presse, genießt jedoch keinen besonderen juristischen Schutz. Wiederholt wurde deshalb im Lauf der Geschichte ein Schutz der inneren Pressefreiheit gefordert. Wer ihn forderte, wie es dazu kam und was für Lösungen erarbeitet wurden, das soll Bestandteil des nächsten Abschnitts sein.

3. Der Konflikt um die innere Pressefreiheit

Mit dem Aufkommen der Massenpresse änderten sich die rechtlichen und sozialen Beziehungen zwischen Journalisten und ihren Verlegern um die letzte Jahrhundertwende entscheidend. Aus dem Einmann-Zeitungsbetrieb wurde das Großunternehmen Zeitung.

„Hatte bis dahin der einzelne „Publizist“ als Herr des Blattes gleichberechtigt neben dessen Verleger gestanden, entwickelten sich nun in den neuen Verlagen ähnliche Strukturen wie in den übrigen, zunehmend tayloristisch organisierten Betrieben: Wie aus dem Handwerksgesellen der Industriearbeiter wurde, so wurde aus dem unabhängigen Intellektuellen, der der Publizist gewesen war, mehr und mehr der in die betriebliche Hierarchie eingeordnete Journalist.“ (Branahl 2002: 338)

3.1 Kurzer geschichtlicher Abriß

„Was die sogenannte innere Pressefreiheit bedeutet, lernt man erst verstehen, wenn man sich die historische Entwicklung vor Augen führt.“ (Mallmann 1968: 13)

Maßgeblich zu der Entwicklung der Massenpresse trug die Aufhebung des staatlichen Anzeigenmonopols im Jahr 1850 bei. Anzeigen durften ab diesem Zeitpunkt auch in politischen Zeitungen und nicht mehr ausschließlich in sogenannten Intelligenzblättern erscheinen. Das Anzeigengeschäft wurde von nun an eine wichtige Einnahmequelle für die Verlage. (vgl. Brückmann 1997: 22)

Vor allen Dingen ein Zeitungstyp profitierte von der Aufhebung des Anzeigenmonopols: Die unpolitische „Generalanzeigerpresse“. Hohe Gewinne ließen sich von nun an mit den Anzeigen erwirtschaften (vgl. Oertel 1971: 47).

Es etablierten sich in den folgenden Jahren zunehmend sogenannte Großverleger. Auch wurden viele Zeitungsbetriebe, die sich zuvor in Familienbesitz befunden hatten, nun in Kapitalgesellschaften umgewandelt (ebenda).

Bereits um die Mitte des 19. Jahrhunderts war eine Reihe von Zeitungsunternehmen als Aktiengesellschaften organisiert (ebenda).

Bedingt durch diese Veränderungen im Pressewesen veränderte sich auch das Verhältnis Verleger und Redakteur. Der Verlag berief die Redakteure und erwartete, dass sie weisungsgebunden im privaten Interesse eines Wirtschaftsunternehmens arbeiteten. Die Redakteure gerieten mit dieser Entwicklung zunehmend in ein Abhängigkeitsverhältnis wirtschaftlicher und geistiger Art.

Ferdinand Lasalle bezichtigte die damaligen Journalisten auf Grund dieses Abhängigkeitsverhältnisses sogar der „geistigen Prostitution“. (Groth 1930b: 165).

„Ihr Proletarier verkauft euren Arbeitsherren doch nur eure Zeit und materielle Arbeit. Jene aber verkaufen ihre Seele! Denn der Korrespondent muß schreiben, wie der Redakteur und Eigentümer will; der Redakteur und Eigentümer aber, was die Abonnenten wollen und die Regierung erlaubt!“ (Lasalle, in: ebenda).

Im Zuge der Industrialisierung der Medienunternehmen hatten die Redakteure immer weniger Einfluss auf den Inhalt des Blattes.

Die Tagespresse wurde zum Massenbedarf und mit steigender Auflage änderte sich auch der Inhalt. Er verlor an Gehalt und Gründlichkeit, gewann aber auch mit der Stärkung der politischen Rechte und dem Aufblühen der Wirtschaft an Vielfältigkeit. Die Nachricht wurde zunehmend wichtiger als die Meinung des einzelnen Journalisten (vgl. ebenda: 166).

1921 erklärte das Organ der Zeitungsverleger „ZV“, dass die erste und entscheidende Leitung einer Zeitung beim Verleger liege und der Redakteur lediglich Beauftragter des Verlegers sei (ZV Nr. 29 vom 21. Juli 1921, ebenda: 25).

Das Verhältnis Verleger und Redakteur spitzte sich zu, da die Verleger mit dieser Erklärung die geistige Leitung der Zeitung beanspruchten.

Hinzu kam, dass es um die Jahrhundertwende ein Überangebot an Redakteuren gab (vgl. Oertel 1971: 48).

Damit änderte sich auch das Bild des Journalisten in der Öffentlichkeit. Aus dem unabhängigen Intellektuellen wurde der abhängige Lohnschreiber.

„Die Mehrzahl der Journalisten besteht aus catilinarischen Existenzen, wie Bismarck sagte aus Leuten, die sonst im Leben nicht fortgekommen sind“, fassten Sacher-Masoch und Treitschke die damals vorherrschende Meinung über Journalisten zusammen.“ (Groth 1930b: 66)

1922 schlossen sich die beiden großen Organisationen der Journalisten und Verleger zur Reichsarbeitsgemeinschaft der Deutschen Presse zusammen.

Beide Verbände verpflichteten sich unter der ausdrücklichen Berufung auf die öffentliche Aufgabe der Presse und der damit verbundenen Pflichten, die Freiheit und das Ansehen der Presse zu wahren. Auch die innere Ordnung, also das Verhältnis Redakteur und Verleger, kam innerhalb dieser Arbeitsgemeinschaft zur Sprache. Damals wurde auch die Grundlage einer Kompetenzverteilung geschaffen, die vier Jahre später, also 1926, in dem ersten deutschen Reichstarifvertrag mündete (vgl. Schmidt-Osten 1962: 1f).

In den 20er Jahren des vorigen Jahrhunderts bestanden auch Bestrebungen, die Rechtsverhältnisse der Redakteure gesetzlich zu regeln. Bemerkenswert dabei war, dass bei den Formulierungen der geplanten Gesetze bereits von der öffentlichen Aufgabe der Presse die Rede war, obwohl der Presse rechtlich dieser Status noch nicht zukam wie es heute der Fall ist (vgl. Gießler 1967: III).

Erstmals tauchte der Begriff „innere Pressefreiheit“ 1924 bei den Beratungen zu einem Referentenentwurf eines „Journalistengesetztes“ auf. Damals verstand man darunter die Unabhängigkeit der Presse vor schädlichen Einflüssen privater Natur (vgl. Matthies 1969: 13).

Dieser Referentenentwurf wurde jedoch nie Gesetz. Er fiel, wie der ehemalige DJV-Justitiar Schmidt-Osten rund 40 Jahre später formulierte, „den wechselvollen Verhältnissen“ zum Opfer (Schmidt-Osten 1962: 2).

Wesentliche Änderungen in den rechtlichen Beziehungen zwischen Verleger und Redakteur traten 1933 ein. Das neue Gesetz nach der Machtergreifung Hitlers wies eine rein totalitäre Prägung auf. Beispielsweise wurde das Recht auf freie Meinungsäußerung gegenüber dem Staat geleugnet

(vgl. Oertel 1971: 74).

Nach dem Zweiten Weltkrieg war das Presserecht zuerst noch sehr unübersichtlich. Es gab Differenzen unter den einzelnen Besatzern und auch Einheimischen. Nahezu fünf Jahre wurde um ein neues Pressegesetz gestritten (vgl. Bausch: www.Ipb.bwue.de).

Da nach Auffassung der US-Amerikaner das Reichspressegesetz von 1874 noch nicht aufgehoben war, verlangten sie, dass es zuerst noch in Kraft bliebe, bis ein neues Gesetz verabschiedet worden wäre (vgl. ebenda).

Daraufhin erließen einige Bundesländer wie zum Beispiel Bremen 1948, Bayern 1949, Baden-Württemberg 1949 und Hessen 1949 eigene Pressegesetze (vgl. Oertel 1971: 81).

In Bezug auf das Verhältnis Verleger und Redakteur tauchten nun von Journalistenseite Forderungen nach einer Garantie der redaktionellen Unabhängigkeit auf (ebenda).

In den ersten Pressegesetzen nach Ende des Zweiten Weltkrieges wurde die Stellung der Presse im öffentlichen Leben noch nicht berücksichtigt. Deshalb verabschiedeten 1964, 1965 und 1966 alle Bundesländer, wobei Bayern die einzige Ausnahme bildete, da es an dem Gesetz von 1949 festhielt, modernere Gesetze (ebenda).

Die Landespressegesetze regelten jedoch nicht das Verhältnis Redakteur und Verleger, weshalb das Thema in den folgenden Jahren wiederholt diskutiert wurde.

3.2 Die Akteure im Konflikt um die innere Pressefreiheit

„Wenn wir rückblickend das vergangene Geschäftsjahr des Deutschen Journalisten-Verbandes kennzeichnen wollen, so können wir es mit gutem Recht ein für unseren journalistischen Beruf ereignisreiches und bewegtes Jahr nennen“, meinte der damalige DJV-Vorsitzende Rupert Gießler während des Verbandstages des DJV im Jahre 1963

(journalist 1963b: 166).

Die Stunde schien Gießler damals günstig, um wichtigen berufspolitischen Zielen näher zu kommen. Damit meinte er unter anderem auch die Frage der inneren Pressefreiheit (vgl. ebenda).

Tatsächlich kam jedoch die Kampagne zum Ausbau der inneren Pressefreiheit nicht vorwärts, da diese die Rechte der Verleger beeinträchtigt hätte. Vielmehr ging der DJV wiederum eine Aktionseinheit mit den Verlegern ein

(vgl. Funke 1972: 120).

Zusätzlich behindert wurde die Kampagne 1963 durch die Aktualität anderer wichtiger Themen, wo es um Abwehrmaßnahmen gegen Eingriffe des Staates ging wie beispielsweise die „Spiegel-Affäre“ und Notstandsgesetze (ebenda).

Was eine Antwort auf die Frage einer Kompetenzabgrenzung erschwerte, war, dass die Journalisten keine einheitliche Vertretung besaßen. Der Deutsche Gewerkschaftsbund hatte im Jahre 1963 die Arbeitsgemeinschaft mit dem DJV gekündigt.

Der Grund: Der DGB bemängelte, dass es beim Abschluss von Tarifverträgen von dju (Deutsche Journalisten Union der IG Druck und Papier) und DJV kein einheitliches Vorgehen gegeben habe (vgl. journalist 1963c: 261).

Die Antwort des DJV kam prompt. In seinem Brief schrieb der damalige DJV-Vorsitzende Rupert Gießler, dass es sich bei der Kündigung der Arbeitsgemeinschaft lediglich um eine Fehlinterpretation der Vereinbarung zwischen DGB und DJV handele. Und, dass es eine dju in dieser Arbeitsgemeinschaft nie gegeben habe, weil die dju als Organisation rechtlich nicht einmal existiere (ebenda).

Tatsache aber war, dass sowohl der DJV als auch die dju und die in der Deutschen Angestellten Gewerkschaft organisierten Journalisten von den Zeitungsverlegern als Tarifpartner akzeptiert wurden (vgl. Oertel 1971: 57).

Die IG Druck und Papier hatte zunächst generell die Tariffähigkeit des DJV angezweifelt. Der Grund: Die dju argwöhnte, ob es sich bei dem DJV überhaupt um eine reine Arbeitnehmervertretung handelte und er nicht ein sogenannter Harmonieverband sei. Denn dem DJV gehörten neben Journalisten auch Verleger an. Es wurde jedoch nachgewiesen, dass dem Verband insgesamt anteilig nicht mehr als zwei Prozent Herausgeber angehörten (ebenda: 58). Der Argwohn jedoch, den die Gewerkschaft dju einerseits und der Verband DJV andererseits gegeneinander hegten, blieb bestehen.

Und die Unstimmigkeiten von DJV und dju setzten sich fort. So forderten die Delegierten des 7. Gewerkschaftstages der IG Druck und Papier 1965 eine Erweiterung der betrieblichen Mitbestimmung auf alle Unternehmen und somit auch Tendenzbetriebe. Die Ausdehnung der Mitbestimmung auf Großdruckereien und Großverlage sollte der „Gefahr einer monopolisierten Meinungsbildung“ durch die zunehmende Konzentration begegnen (vgl. Funke 1972: 126).

Der DJV kritisierte die vorgeschlagene Erweiterung der betrieblichen Mitbestimmung und stellte sich auf den Standpunkt der Verleger (ebenda). Es gab jedoch eigene Vorschläge des DJV, das Verhältnis Verleger und Redakteur zu regeln.

„Es gibt gute Gründe für eine gesetzliche und ebensolche für eine kollektivvertragliche Lösung, die auch schneller zu verwirklichen wäre“, schrieb der damalige DJV-Vorsitzende Rupert Gießler in der Verbandszeitschrift „journalist“ (Gießler 1967: VI).

Eine solche „kollektivvertragliche“ Lösung war zuvor dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger vorgelegt worden. In dem Entwurf war unter anderem vorgesehen, dass der Redakteur im Rahmen der vom Verleger festgelegten Richtlinien Entscheidungsfreiheit bei der Gestaltung des Textteils im einzelnen haben sollte. Auch sollte der Redakteur verpflichtet sein, das Gesamtinteresse der Zeitung zu beachten. Wenn Zweifel darüber beständen, ob eine Veröffentlichung den Richtlinien für die grundsätzliche Haltung der Zeitung entspräche, sollte im Zweifelsfall der Verleger gefragt werden (ebenda: VII).

Trotz des „verlegerfreundlichen Ansinnens“ kam es zwischen dem DJV und dem Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger zu keinem Abschluss.

Die Journalistervereinigungen standen mit ihren Änderungsvorschlägen in Bezug auf die innere Pressefreiheit nicht alleine, auch seitens der damaligen Regierung (1966) gab es Bestrebungen, die Verhältnisse neu zu ordnen.

So stellte der damalige Leiter des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, Karl-Günther von Hase, fest, dass die Pressefreiheit nicht so sehr von außen, also durch den Staat bedroht sei, sondern vielmehr von innen, durch die Pressekonzentration, bedroht werde

(vgl. Funke 1972: 127 und auch Richter 1973: 245).

Die daraus resultierenden Vorschläge zur Kompetenzabgrenzung von Verlag und Redaktion stieß jedoch bei den Verlegern, die auf ihrem Weisungsrecht beharrten, auf erbitterten Widerstand (ebenda).

Ein weiterer Grund dafür, dass es nicht zu einem Gesetz zum Schutz der inneren Pressefreiheit kam, war, dass das Kabinett Brandt/Scheel eigentlich davon ausging, dass sich die Tarifpartner schon einigen würden. Der Gesetzesvorschlag für das Presserechtsrahmengesetz war also mehr eine Drohgebärde als ein ernsthafter Vorschlag.

[...]

Fin de l'extrait de 78 pages

Résumé des informations

Titre
Verlegermacht und innere Pressefreiheit - ein vergessener Konflikt
Université
University of Applied Sciences Bremen
Cours
Studiengang Fachjournalistik Hochschule Bremen
Note
2,3
Auteur
Année
2004
Pages
78
N° de catalogue
V29239
ISBN (ebook)
9783638308007
ISBN (Livre)
9783638702942
Taille d'un fichier
675 KB
Langue
allemand
Mots clés
Verlegermacht, Pressefreiheit, Konflikt, Studiengang, Fachjournalistik, Hochschule, Bremen
Citation du texte
Katharina Rosenbaum (Auteur), 2004, Verlegermacht und innere Pressefreiheit - ein vergessener Konflikt, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/29239

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