Steuerratgeber für Bordpersonal (Seeleute, Flugpersonal etc.) mit Bezug zu Deutschland in der aktuellen 5. Auflage 2015. Behandelt werden internationale Aspekte wie Doppelbesteuerungsabkommen und Werbekosten, etwa Spesen.
Der Autor ist Steuerberater, der sich u.a. auf Bordpersonal und internationales Steuerrecht spezialisiert hat (www.stburbahns.de).
Inhaltsverzeichnis
1. VORWORT ZUR FÜNFTEN AUFLAGE 2015
2. ABSTRACT IN ENGLISH
3. ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
4. VORBEMERKUNGEN ZU BORDPERSONAL IM INTERNATIONALEN VERKEHR
4.1. Schiffspersonal
4.2. Flugpersonal
5. ZUR STEUERPFLICHT VON SEELEUTEN AN BORD VON SCHIFFEN IM INTERNATIONALEN VERKEHR
5.1. Nationales Steuerrecht
5.2. Besonderheiten für Personal an Bord von Verkehrsflugzeugen
5.3. Exkurs: Zum Ort der Arbeitsausübung von Flugpersonal über hoher See
5.3.1. Bedeutung der Fragestellung
5.3.2. Ausgangslage bei Handelsschiffen
5.3.3. Ausgangslage Verkehrsflugzeuge
5.3.4. Verkehrsflugzeuge über hoher See
5.3.5. Fazit
5.3.6. Beispiel
5.3.7. Übersicht Steuerpflichten
5.4. Ausnahme Auslandstätigkeitserlass
5.5. Flaggenrecht, Staatsgebiet und steuerlicher Inlandsbegriff
5.5.1. Exkurs: Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
5.5.1.1. Der steuerliche Wohnsitz
5.5.1.2. Gewöhnlicher Aufenthalt
5.5.1.3. Exkurs: Gewöhnlicher Aufenthalt auf dem Seeschiff?
5.5.2. Der steuerrechtliche Inlandsbegriff
5.5.3. Schaubild: Seegrenzen des Staatsgebietes (Handelsschifffahrt)
5.5.4. Beispiel
5.5.5. Schaubild Flaggenrecht und beschränkte Steuerpflicht (nur Schifffahrt)
5.6. Internationales Steuerrecht
5.7. Grafik: Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht und internationale Regelungen
5.8. Exkurs: Anmerkungen zur Auslegung des Merkmals „Unternehmen“ i.S.d. Artikel 15 (3) OECD-MA
5.8.1. Ausgangslage
5.8.2. Erste Anmerkung - Betreiben eines Seeschiffes im internationalen Verkehr
5.8.3. Zweite Anmerkung - Arbeitnehmerüberlassung
5.8.4. Dritte Anmerkung - Lex-specialis Charakter der Vorschrift
5.8.5. Beispiel – DBA Seefahrt
5.9. Exkurs: Kommentierung des § 49 Abs.1 Nr. 4 e EStG (beschränkte Steuerpflicht bei Tätigkeiten ausländischer Mannschaften an Bord deutscher Luftverkehrsgesellschaften)
5.9.1. Beispiel - DBA Luftfahrt
5.9.2. Grafik: Zusammenspiel Artikel 15 (3) OECD-MA und § 49 Abs.1 Nr. 4 e EStG
5.9.3. Das Tatbestandsmerkmal „an Bord . . . ausgeübt“
5.9.4. Beispiel
5.9.5. Das Tatbestandsmerkmal „im internationalen Luftverkehr“
5.9.6. Beispiel (aus dem Gesetzgebungsverfahren)
5.9.7. Beispiel
5.9.8. Das Tatbestandsmerkmal „Luftfahrzeug“
5.9.9. Das Tatbestandsmerkmal „Unternehmen“
5.9.10. Das Tatbestandsmerkmal „Geschäftsleitung im Inland“
5.9.11. Beispiel
5.9.12. Das Tatbestandsmerkmal „betreiben“
5.9.13. Beispiel
5.10. (Flaggen-)Staaten ohne DBA
5.10.1. Beispiel (Bermuda/USA)
5.11. Rückfallklauseln
5.11.1. Beispiel 3 - Rückfallklauseln
5.11.2. Unilaterale Rückfallklauseln
5.11.3. Beispiel 4 – Unilaterale Rückfallklausel
5.11.4. Bilaterale Rückfallklauseln
5.12. Hinweise zur deutschen DBA-Politik
5.12.1. Bulgarien DBA 2010
5.12.2. Spanien DBA 2011
5.12.3. Malaysia DBA 2010
5.12.4. UK DBA 2010
5.12.5. Schweiz DBA
5.12.5.1. Schweiz: In Deutschland ansässiges Bordpersonal
5.12.5.2. Schweiz: In der Schweiz ansässiges Flugpersonal
5.12.6. Singapur 2004
5.12.7. Griechenland DBA 1966
5.12.8. Luxemburg 2012
5.12.9. Dänemark DBA 1995
5.12.10. Zypern DBA 2011
5.12.10.1. Was bedeutet dies nun für Seeleute mit zypriotischem Arbeitgeber?
5.12.11. Liberia DBA 1970
5.12.11.1. Grafik: Prüfungslogik des Artikel 15 Abs. 1 und 2 OECD-MA
5.12.11.2. Beispiel 6 (DBA Liberia)
5.12.11.3. Beispiel 7 (DBA Liberia)
5.12.11.4. Beispiel 8 (DBA Liberia)
5.12.12. Norwegen DBA Update 2013
5.12.13. Philippinen DBA 2013
5.12.14. China DBA 2014
5.12.15. Italien DBA 1989
5.12.16. Österreich DBA 2000/2010
5.12.16.1. Beispiel DBA Österreich
5.12.17. Portugal DBA 1980
5.13. Tätigkeiten vor der Küste (sog. Offshore-Tätigkeiten)
5.13.1. Norwegen
5.13.2. Großbritannien
5.13.3. Niederlande
6. PRAKTISCHE ASPEKTE DER VERANLAGUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER
7. GESTALTUNGSOPTIONEN
7.1. Beispiel
7.2. Erweiterte beschränkte Steuerpflicht (Wegzugsteuer)
8. HINWEISE ZUR BESTEUERUNG DES SELBSTÄNDIG TÄTIGEN BORDPERSONALS
9. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN ZU DEN WERBUNGSKOSTEN VON BORDPERSONAL (GÜLTIG BIS EINSCHLIEßLICH KALENDERJAHR 2013)
9.1. Reisekostengrundsätze
9.1.1. Fahrtkosten
9.1.1.1. Beispiel 10
9.1.1.2. Beispiel 11
9.2. Übernachtungskosten
9.3. Verpflegungsmehraufwendungen
9.3.1. Beispielsfall: Die Entscheidung des FG Niedersachsen 2010
9.3.2. Höhe des Tagegeldes
9.3.2.1. Für unter deutscher Flagge fahrende Schiffe
9.3.3. Zeitraum
9.3.4. Beispiel 12 (keine Dreimonatsfrist)
9.3.5. Beispiel 13 (keine Dreimonatsfrist)
9.3.6. Beispiel 13 (Beispielhafte Zusammenstellung Verpflegungsmehraufwendungen für Schiffsreise)
9.4. Telefonkosten als Werbungskosten
10. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN ZU DEN WERBUNGSKOSTEN VON BORDPERSONAL AB EINSCHLIEßLICH KALENDERJAHR 2014
10.1. Neuer Begriff „erste Tätigkeitsstätte“
10.2. Verpflegungsmehraufwendungen
10.2.1. Beispiel 14 – Verpflegungsmehraufwendungen nach neuem Recht ab 2014
10.2.2. Kritik und Anmerkungen zur neuen Regelung der Kürzung von Verpflegungsmehrauf-wendungen
10.3. Sachbezug für Verpflegung (Mahlzeiten)
10.4. Übernachtungskosten
10.5. Beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung
10.6. Mobilitätskosten - Privater Mehraufwand bei Auswärtstätigkeit als Werbungskosten (Reisenebenkosten)
11. SONSTIGE PUNKTE VON INTERESSE
11.1. Steuerfrei Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN Zuschläge)
11.2. Beiträge zur Seemannskasse
11.3. Sozialversicherungspflicht
11.4. Kürzung des Sonderausgabenabzugs bei steuerfreien Einkünften nach DBA
12. ANHANG
12.1. Auszug aus dem Schreiben des Bundesfinanz-ministeriums v. 21.7.2005, BStBl I S. 821, Tz. 2.2, 3.3 betreffend § 50d Abs. 8 EStG (Liberia)
12.2. Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Erlass v. 22.05.2009, III A – S 1301 – 1/2007 - Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an Bord von Kreuzfahrtschiffen nach den DBA mit Italien und Großbritannien
12.3. Verf. OFD Hannover v. 18.07.2006, S 1301 – 426/6 – StO 112, Besatzungsmitglieder von Seeschiffen im internationalen Verkehr - Beschluss vom 26. April 2005 - I B 86/04
12.4. Schreiben betr. beschränkte Steuerpflicht von Bordpersonal inländischer Fluggesellschaften; Bericht der Bundesregierung v. 19. April 2006 - BMF IV C 8-S 2300-10/06
12.5. Kurzinformation vom 4.9.2008 (aktualisiert 31.1.2012) betr. Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen an Bord von Schiffen für Seeleute der Bundes- oder der Handelsmarine - Finanzministerium Schleswig-Holstein - VI 315 – S 2380 – 183
12.5.1. Bundesmarine:
12.5.2. Handelsmarine:
12.6. Vorteil aus unentgeltlicher Verpflegung für Bordpersonal eines Flusskreuzfahrtschiffes ausnahmsweise kein Arbeitslohn
12.7. Keine Begrenzung auf drei Monate für den Abzug von Verpflegungspauschalen bei Fahrtätigkeit (Seefahrt)
12.8. BFH: Arbeitslöhne von Piloten irischer Fluggesellschaften sind steuerfrei
12.9. Verfassungswidrigkeit eines sog. Treaty-Override
12.10. Übernachtungskosten und regelmäßige Arbeitsstätte bei LKW-Fahrern
12.11. Anwendung von § 50d Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei der Besteuerung von in Deutschland ansässigem Flugpersonal britischer und irischer Fluggesellschaften ab dem Veranlagungszeitraum 2011
12.12. Mustereinspruch hinsichtlich Verpflegungsmehraufwendungen bei Schiffen unter deutscher Flagge in internationaler See (bis VZ 2013)
12.13. Auszug aus dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung 2008 (AEAO) – Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt
12.14. Besteuerung von in Deutschland ansässigem Personal von in Großbritannien und Irland ansässigen Fluggesellschaften; Anwendung des § 50d Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 EStG
12.15. Beköstigung im Bereich der Seeschifffahrt und im Bereich der Fischerei - Reform des Reisekostenrechts ab 2014
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit verfolgt das Ziel, Bordpersonal (Schiffs- und Flugpersonal) sowie deren steuerlichen Beratern einen strukturierten Überblick über die komplexen steuerlichen Rahmenbedingungen zu geben. Die Forschungsfrage konzentriert sich darauf, wie sich die Besteuerung bei verschiedenen Anknüpfungspunkten (Wohnsitz, Arbeitgeberort, Flaggenstaat) unter Berücksichtigung nationaler Regelungen und internationaler Doppelbesteuerungsabkommen gestaltet.
- Steuerpflicht von Bordpersonal in Deutschland (unbeschränkt vs. beschränkt)
- Bedeutung von Flaggenrecht und Tätigkeitsort im internationalen Verkehr
- Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf Heuer und Gehälter
- Werbungskostenabzug (Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Telefonkosten)
- Aktuelle Entwicklungen durch Gesetzesänderungen und BFH-Rechtsprechung
Auszug aus dem Buch
5.3.4. Verkehrsflugzeuge über hoher See
Meines Erachtens gibt es für eine solche wesentliche Unterscheidung keinen Anlass.
Luftfahrzeuge besitzen eine Staatszugehörigkeit, nämlich die des Eintragungsstaates und führen ein entsprechendes Kennzeichen. Zudem garantiert Artikel 87 des UN Seerechtsübereinkommens (SRÜ) nicht nur die Freiheit der Schifffahrt auf hoher See, sondern auch die Freiheit des Überflugs über hoher See. Im Gegensatz zur Schifffahrt, deren Rechte direkt in den Artikeln 90 ff des SRÜ geregelt sind, ist im Bereich der Luftfahrt auf das Chicagoer Abkommen, hier insbesondere Artikel 12 – „Rules of the Air“ zurückzugreifen. Danach kommt Artikel 12 des Chicagoer Abkommens eine ähnliche Bedeutung wie Artikel 90 bis 92 des SRÜ zu. Die in Satz 3 enthaltene Regelungen „Über dem offenen Meer gelten die auf Grund dieses Übereinkommens festgelegten Regeln“, sind im Anhang 2 des Abkommens enthalten. Diese sind jedoch nicht so zu verstehen, als würden sie die Rechtshoheit des Registrierungsstaates eines Luftfahrzeuges über hoher See einschränken wollen. Vielmehr soll gewährleistet werden, dass weltweit einheitliche Standard-Flugregeln zur Anwendung kommen.
Meines Erachtens lässt dies den Schluss zu, dass Luftfahrzeuge über hoher See völkerrechtlich und analog zu Handelsschiffen als fliegender Gebietsteil des Landes angesehen werden können, dessen Registrierung sie führen, weil sie insoweit den Rechtsvorschriften des Registrierungsstaates unterliegen. Daraus folgt, dass es sich bei einem deutsch registrierten Verkehrsflugzeug um eine Tätigkeit handelt, die (soweit bei Überflug über hoher See ausgeübt) im Inland ausgeübt wird, bei einem ausländisch registrierten Verkehrsflugzeug insoweit um eine Tätigkeit im jeweiligen ausländischen Registrierungsstaat.
Etwas anderes gilt ggf. für Flugzeuge, die hoheitlichen Zwecken des Registrierungsstaates dienen.
Zusammenfassung der Kapitel
4. VORBEMERKUNGEN ZU BORDPERSONAL IM INTERNATIONALEN VERKEHR: Einleitung in die wirtschaftliche Bedeutung und die spezifische steuerliche Gemengelage von Schiffs- und Flugpersonal.
5. ZUR STEUERPFLICHT VON SEELEUTEN AN BORD VON SCHIFFEN IM INTERNATIONALEN VERKEHR: Analyse der nationalen und internationalen steuerlichen Anknüpfungspunkte, unterteilt in Flaggenrecht, Tätigkeitsort und DBA-Regelungen.
6. PRAKTISCHE ASPEKTE DER VERANLAGUNG BESCHRÄNKT STEUERPFLICHTIGER: Erläuterung der praktischen Möglichkeiten und Grenzen bei der Veranlagung von beschränkt steuerpflichtigem Bordpersonal.
7. GESTALTUNGSOPTIONEN: Diskussion von Strategien zur steuerlichen Optimierung, einschließlich der kritischen Betrachtung von Wohnsitzverlagerungen und der Wegzugsteuer.
8. HINWEISE ZUR BESTEUERUNG DES SELBSTÄNDIG TÄTIGEN BORDPERSONALS: Besonderheiten bei selbständiger Tätigkeit, insbesondere hinsichtlich Betriebsstättenbegründung und Gewinneinkünften.
9. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN ZU DEN WERBUNGSKOSTEN VON BORDPERSONAL (GÜLTIG BIS EINSCHLIEßLICH KALENDERJAHR 2013): Detaillierte Darstellung der Reisekostenregelungen und Werbungskostenabzüge bis Ende 2013.
10. AKTUELLE ENTWICKLUNGEN ZU DEN WERBUNGSKOSTEN VON BORDPERSONAL AB EINSCHLIEßLICH KALENDERJAHR 2014: Kommentierung der gesetzlichen Neuregelungen zum Reisekostenrecht ab 2014, insbesondere zum Begriff der ersten Tätigkeitsstätte.
11. SONSTIGE PUNKTE VON INTERESSE: Zusammenstellung ergänzender steuerlicher Aspekte wie SFN-Zuschläge, Seemannskasse und Sozialversicherung.
Schlüsselwörter
Bordpersonal, Steuerpflicht, Doppelbesteuerungsabkommen, Seeleute, Flugpersonal, Werbungskosten, Reisekosten, DBA, Flaggenrecht, Inlandsbegriff, Betriebsstätte, Wegzugsteuer, Verpflegungsmehraufwendungen, SFN-Zuschläge, Steuerberatung
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Publikation bietet einen praxisorientierten Leitfaden zur steuerlichen Behandlung von Bordpersonal auf Schiffen und Flugzeugen im internationalen Verkehr, sowohl aus nationaler als auch internationaler Perspektive.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Schwerpunkte liegen auf der Bestimmung der unbeschränkten und beschränkten Steuerpflicht, der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen, der steuerlichen Bedeutung von Flaggenrechten sowie dem Abzug von Werbungskosten für Bordpersonal.
Welches primäre Ziel verfolgt der Autor?
Ziel ist es, Bordpersonal und deren steuerlichen Beratern Klarheit über die komplexe steuerliche Lage zu verschaffen, die durch ständige Änderungen in Rechtsprechung und Gesetzgebung geprägt ist.
Welche wissenschaftliche Methode wird in der Arbeit verwendet?
Es handelt sich um eine juristisch-steuerliche Analyse basierend auf geltenden Gesetzen (EStG, AO, AStG), völkerrechtlichen Übereinkommen (OECD-MA, SRÜ, Chicagoer Abkommen) sowie aktueller Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und der Finanzgerichte.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil befasst sich intensiv mit der Bestimmung der Steuerpflicht von Seeleuten und Flugpersonal, detailliert mit den verschiedenen DBA-Regelungen einzelner Länder sowie mit den aktuellen Entwicklungen im Reisekostenrecht und den Werbungskostenregelungen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren das Dokument?
Die Arbeit lässt sich durch Begriffe wie Bordpersonal, Steuerpflicht, Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), Reisekosten, Flaggenrecht und Werbungskosten charakterisieren.
Wie wirken sich die Regelungen zur "ersten Tätigkeitsstätte" ab 2014 auf Bordpersonal aus?
Da Fahrzeuge, Flugzeuge und Schiffe keine ortsfesten betrieblichen Einrichtungen sind, begründen sie in der Regel keine „erste Tätigkeitsstätte“. Dies ermöglicht Bordpersonal unter bestimmten Voraussetzungen weiterhin, Fahrten als Dienstreisen zu behandeln.
Warum ist die Unterscheidung zwischen Schiffen unter deutscher oder fremder Flagge steuerlich relevant?
Die Unterscheidung ist für die Anwendung von Pauschbeträgen bei Verpflegungsmehraufwendungen (Inlandspauschale vs. Auslandspauschale/Luxemburg-Satz) von entscheidender Bedeutung, da Schiffe unter deutscher Flagge völkerrechtlich als Inland gelten können.
Welchen Status haben Rückfallklauseln in den behandelten Doppelbesteuerungsabkommen?
Rückfallklauseln dienen dazu, die "Keinmalbesteuerung" (weiße Einkünfte) zu verhindern. Sie ermöglichen Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen, sein Besteuerungsrecht zurückzugewinnen, wenn die Einkünfte im anderen Staat tatsächlich nicht besteuert wurden.
- Citation du texte
- Dipl. Finanzwirt (FH), MITax, Steuerberater Rüdiger Urbahns (Auteur), 2015, Zur Besteuerung von Bordpersonal an Bord von Schiffen und Flugzeugen im internationalen Verkehr 2015, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/292844