Die rechtliche Situation Bergkarabachs. Möglichkeiten eines Krisenmanagements


Term Paper (Advanced seminar), 2012

25 Pages, Grade: 1,3


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Inhaltsverzeichnis:

1 Einleitung

2 Geschichte Bergkarabachs und Entwicklung des Konflikts

3 Rechtliche Situation Bergkarabachs
3.1 Bergkarabachs Stellung in der Verfassung der UdSSR von 1977
3.2 Bergkarabach und das Völkerrecht

4 Internationalisierung des Bergkarabachkonflikts
4.1 Bisherige Maßnahmen der UNO, der EU und der OSZE zur Konfliktbeilegung
4.2 Künftiges Krisenmanagement der UNO, der EU und der OSZE

5 Fazit und Ausblick

6 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

Als Ende der 1980er Jahre armenische Intelektuelle, im Zuge der durch Glasnost und Perestroika veränderten Artikulationsmöglichkeiten für nationale Anliegen, den seit der Annexion des Südkaukasus durch die Sowjetunion unterdrückten Konflikt um Bergkarabach auf die politische Tagesordnung setzten, entwickelte sich eine Krise, die von 1991 bis 1994 zu einem zwischenstaatlichen Konflikt zwischen Aserbeidschan auf der einen und Armenien und dem Autonomen Gebiet Bergkarabach (zu Aserbeidschan gehörig) auf der anderen Seite führte. Bereits mit dem Antrag des Gebietssowjets von Bergkarabach auf Übertragung des Autonomen Gebiets von Aserbeidschan auf Armenien im Februar 1988 trat das Problem ungelöster Nationalitätenkonflikte und umstrittener Territorialfragen innerhalb der Sowjetunion offen in Erscheinung.[1]

Immer häufiger kam es in der Folgezeit zu gewaltsamen Zusammenstößen zwischen Armeniern und Aserbeidschanern, die sich wie erwähnt seit 1991 zu einem Krieg um das Autonome Gebiet Bergkarabach ausweiteten. Neben zahlreichen Todesopfern und Flüchtlingen, die in Folge dieses Krieges ihre Heimat verlassen mussten, wurde durch die armenische Besetzung von Bergkarabach und insgesamt sieben aserbeidschanischen Provinzen, die nach unterschiedlichen Angaben etwa 16 bis 20 Prozent des aserbeidschanischen Territoriums ausmachen[2], eine auf Dauer unhaltbare Situation geschaffen, die bis heute unverändert Bestand hat und zu deren möglicher Lösung die internationalen Organisationen bisher nur wenig beigetragen haben. Zwar wurde der ursprünglich innerstaatliche Konflikt nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion im Rahmen der OSZE und durch die Einsetzung der sog. Minsker Gruppe bereits 1992 internationalisiert, allerdings konnten sich Armenien und Aserbeidschan trotz internationaler Vermittlung bisher auf keinen Kompromiss einigen.[3]

Die Ursachen für die zementierte Situation und die Unfähigkeit der beteiligten Konfliktparteien zur Kompromissfindung liegen dabei vor allem in einer diametral entgegengesetzten Geschichtsauffassung und der unterschiedlichen Interpretation sowohl des sowjetischen Rechts als auch des Völkerrechts begründet. Denn sowohl Armenien als auch Aserbeidschan gehen davon aus, dass Bergkarabach das ursprüngliche Siedlungsgebiet des jeweils eigenen Volkes gewesen ist[4], bzw. dass die zu früherer Zeit dort ansässigen Siedler entweder ihre direkten Vorfahren gewesen sind oder schon frühzeitig von ihnen assimiliert wurden.[5]

Auch in rechtlicher Hinsicht streiten sich beide Seiten nach wie vor um den Status Bergkarabachs. Während Aserbeidschan das Gebiet als integralen Bestandteil der eigenen Republik betrachtet, welches kein Recht auf einseitige Sezession gehabt habe und auch künftig nicht haben wird, geht Armenien von einer legal durchgeführten Sezession im Rahmen des sowjetischen Rechts und völkerrechtlicher Grundsätze aus.[6] Allerdings hat sich die internationale Staatengemeinschaft in dieser Frage durch die Nichtanerkennung Bergkarabachs eindeutig gegen die Sezession und somit für die territoriale Integrität Aserbeidschans ausgesprochen.[7]

Da der Bergkarabachkonflikt bis heute nicht erfolgreich bearbeitet, geschweige denn gelöst werden konnte, stellt sich neben der o. g. Problematik vor allem die Frage, wie die internationalen Organisationen, allen voran die EU künftig mit dem Konflikt umgehen sollten, um ein erfolgreiches Konfliktmanagement betreiben zu können. Zur Beantwortung dieser Frage wird im zweiten Kapitel zunächst ein kurzer Blick in die Geschichte Bergkarabachs gegeben, bevor im dritten Kapitel auf den rechtlichen Status Karabachs, sowohl nach dem Recht der ehemaligen UdSSR als auch nach dem Völkerrecht eingegangen wird. Die möglichst objektive Aufklärung der o. g. Konfliktursachen soll im Folgenden dann als Grundlage für die Herausarbeitung der bisherigen Maßnahmen zur Konfliktbearbeitung der internationalen Organisationen dienen, die anschließend einer kurzen Bewertung unterzogen werden. Zuletzt sollen dann im fünften Kapitel Möglichkeiten zur künftigen Konfliktbearbeitung und Konfliktlösung aufgezeigt werden, wobei besonders auf ein intensiveres Engagement der EU eingegangen wird, bevor ein kleines Fazit mit Ausblick den Abschluss der Arbeit bildet.

2 Geschichte Bergkarabachs und Entwicklung des Konflikts

Das historische Gebiet Karabach war vom 4. Jh. v. Chr. Bis zum 8. Jh. n. Chr. eine der wichtigsten Provinzen des kaukasischen Albaniens, des frühesten Staatsgebildes im nördlichen Aserbeidschan. Auch später war Bergkarabach integraler Bestandteil jener Staatsbildungen, die auf dem Territorium des historischen Aserbeidschans lagen.[8]

Nach dem Fall des unabhängigen albanischen Staates gehörte Karabach als Teil des geographischen und politischen Aserbeidschans zu unterschiedlichen aserbeidschanischen Staaten, bis es dann 1805 und 1813 und schließlich nach dem Frieden von Turkmentschai 1828 an Russland angeschlossen wurde.[9] In dieser ganzen Zeit ist Karabach also nie Bestandteil eines armenischen Staates gewesen, der sich zunächst fernab des Kaukasus in Kleinasien gebildet hatte.[10]

Nicht so eindeutig wie die Gebietszugehörigkeit Albaniens lässt sich hingegen die kulturelle Zugehörigkeit der Albaner klären. Zwangsläufig brachten ständig wechselnde Herrscherverhältnisse in Karabach verschiedene ethnische Veränderungen, Diversifizierungen und Vermischungen hervor. So müssen zwischen albanischer, früher armenischer und früher aserbeidschanischer Kultur starke Wechselwirkungen bestanden haben, die dazu führten, dass die Geschichte der Albaner zumindest teilweise als gemeinsames Kulturerbe von Armeniern und Aserbeidschanern angesehen werden kann.[11] Denn noch bis ins späte Mittelalter hinein soll Karabach die Heimat der kaukasischen Albaner gewesen sein. Allerdings konnte das Gebiet bis zu diesem Zeitpunkt ethnologisch weder eindeutig dem armenischen noch dem aserbeidschanischen Kulturkreis zugeordnet werden.[12]

Es lässt sich jedoch feststellen, dass Karabach vor allem im 18. Jahrhundert mehrheitlich muslimisch bewohnt war. Der Anteil der Armenier an der Gesamtbevölkerung Karabachs lag 1823 bei nur 8,4 Prozent.[13]

In Folge des Friedensvertrages von Turkmentschai von 1828, der den seit 1826 geführten Krieg zwischen Russland und Persien um die Vorherrschaft im Südkaukasus zugunsten Russlands beendete, kam es zur Christianisierung und Ansiedlung von Armeniern in die heutigen Gebiete Armeniens, Aserbeidschans und Georgiens. Diese Politik der Umsiedlung christlicher Armenier aus Persien und dem Osmanischen Reich verfolgte Russland vor allem, um seine Herrschaft in der gesamten Kaukasusregion zu festigen und einen Brückenkopf der russischen Macht am Rande des nahen Ostens zu errichten.[14]

Die Folge dieser massiven Umsiedlungen war der enorme Anstieg des armenischen Bevölkerungsanteils in Karabach von 8,4 auf 34,8 Prozent.[15] Allerdings waren diese Wanderungsbewegungen nur der Anfang der ethnischen Umwälzungen in Bergkarabach. Weitere armenische Immigrationswellen in die Region ereigneten sich im Zuge der russisch-osmanischen Kriege 1853 bis 1856 (Krimkrieg) und 1876 bis 1878 (Serbisch-Türkischer und Russisch-Türkischer Krieg) sowie in den 1890er Jahren nach den gewalttätigen Unabhängigkeitsbestrebungen der armenischen Minderheit in Ostanatolien.[16]

Diese Entwicklungen verdeutlichen, dass das enorme Übergewicht, welches die Armenier in Bergkarabach erlangten und das interethnische Konfliktpotenzial vor allem im 19. Jh. ihren Ursprung hatten. Seither bildete Karabach eine ständige Konfliktregion zwischen Armeniern und Aserbeidschanern. So kam es nach dem Sturz des Zarismus 1917 und während der vorübergehenden Unabhängigkeit Armeniens und Aserbeidschans seit Sommer 1918, aufgrund armenischer Ansprüche auf die zu Aserbeidschan gehörenden Gebiete Karabach, Naschitschewan und Sangesur, zu kriegerischen Auseinandersetzungen zwischen beiden Staaten.[17]

Erst als der Kaukasus im November 1918 unter britische Besatzung kam, beruhigte sich die Lage etwas. Am 3. April 1919 erklärte dann der Vertreter der Alliierten, Kommandeur Oberst Schatelwort, dass die umstrittene Region Karabach bis zur endgültigen Klärung ihres Status auf der Pariser Friedenskonferenz vorerst weiterhin Bestandteil Aserbeidschans bleiben solle. Durch den Einmarsch der Roten Armee im Frühjahr 1920 endete dann die kurze Phase der unabhängigen aserbeidschanischen Republik (1918-1920), während der Karabach eindeutig integraler Bestandteil Aserbeidschans gewesen ist.[18]

Nachdem wenige Monate später auch Armenien durch die Kommunisten übernommen worden war, wurde der Karabachkonflikt zu einem innersowjetischen Problem, welches schnellstmöglich im Rahmen der sowjetischen Nationalitätenpolitik gelöst werden sollte. In Moskau waren die Meinungen über die Zugehörigkeit Karabachs gespalten. Für die Zugehörigkeit des Gebietes zu Aserbeidschan sprachen geographische, historische und ökonomische Faktoren, während für die Zugehörigkeit zu Armenien vor allem die armenische Bevölkerungsmehrheit sprach.[19] Als Kompromisslösung wurde schließlich die Schaffung eines Autonomen Gebietes innerhalb Aserbeidschans vorgeschlagen, welche am 5. Juli 1921 durch die Entscheidung des Kaukasischen Büros bestätigt wurde.[20]

Im Jahr 1923 wurde dieser Beschluss durch die Gründung des Autonomen Gebietes Bergkarabach im Rahmen der Aserbeidschanischen Sozialistischen Sowjetrepublik in die Tat umgesetzt. Dieser Autonomiestatus ermöglichte es den Karabacharmeniern u. a. ihre Sprache, Kultur und Literatur zu entwickeln. Darüber hinaus waren armenische Abgeordnete aus Bergkarabach im Obersten Sowjet Aserbeidschans vertreten. Auch der stellvertretende Vorsitzende des Obersten Sowjets wurde von einem Karabacharmenier gestellt.[21]

Unter sowjetischer Herrschaft kam es, um weitere Auseinandersetzungen zwischen Armeniern und Aserbeidschanern zu verhindern, von 1948 bis 1953 zu dem Versuch einer weitgehenden ethnischen Homogenisierung. Insgesamt 53.000 Aserbeidschaner wurden dabei gegen ihren Willen nach Aserbeidschan gebracht.[22]

Fast während des gesamten Bestehens der Sowjetunion gelang es der Moskauer Führung den Karabachkonflikt in einem verhältnismäßig friedlichen Zustand zu halten, was wohl vor allem auf den autoritären, zeitweise sogar totalitären Charakter der Sowjetunion zurückzuführen ist. Dass der Konflikt aber keineswegs für alle Seiten befriedigend gelöst worden war, wurde durch seinen erneuten Ausbruch und die Sezessionsbestrebungen Karabachs, im Zuge der von Gorbatschow eingeführten Politik von Glasnost und Perestroika, offensichtlich. Der Beginn der Sezessionsbestrebungen geht dabei auf eine Petition von 1987 zurück, die den Anschluss Bergkarabachs an die SSR Armenien forderte. Diese Petition wurde vom Gebietssowjet Karabachs unterstützt, der am 20. Februar 1988 die Obersten Sowjets der SSR Armenien und der SSR Aserbeidschan aufforderte, das Autonome Gebiet Bergkarabach der Unionsrepublik Armenien zu übergeben. Diese Forderung wurde jedoch von den Obersten Sowjets der SSR Aserbeidschan und der UdSSR abgelehnt.[23]

Lediglich der Oberste Sowjet der SSR Armeniens kam dem Ersuchen Karabachs nach und plädierte einstimmig für den Anschluss Bergkarabachs an die SSR Armenien. Nach der daraufhin gefällten Entscheidung des Gebietssowjets vom 12. Juli 1988, sich einseitig von der SSR Aserbeidschan loszusagen, reagierten die Obersten Sowjets der UdSSR und der SSR Aserbeidschan, unter Verweis auf die Verfassung der UdSSR, erneut mit Ablehnung. Als am 01. Dezember 1989 die SSR Armenien dann die formelle Vereinigung mit Karabach beschloss, reagierte der Oberste Sowjet der UdSSR erneut mit dem Verweis auf die Verfassungswidrigkeit dieser Handlung und die territoriale Integrität der SSR Aserbeidschan.[24]

Am 02. September 1991 rief der Gebietssowjet Bergkarabachs schließlich die „Republik Arzach“[25] aus, was durch die SSR Aserbeidschan mit der Aufhebung des Autonomiestatus beantwortet wurde.[26] Das Verfassungskomitee der UdSSR erklärte am darauffolgenden Tag jedoch die getroffenen Entscheidungen für ungültig. Nachdem die SSR Aserbeidschan am 18. Oktober 1991 formell ihren Austritt aus der UdSSR erklärt hatte, erhielt sie beim weiteren Kampf gegen die Sezession aber keine Unterstützung mehr aus Moskau. Die Durchführung einer Volksabstimmung in Karabach, bei der sich die Mehrheit der Armenier für die Unabhängigkeit des Gebiets aussprach und die am 06. Januar 1992 daraufhin verkündete Proklamation führten gemeinsam mit dem Zerfall der Sowjetunion dazu, dass sich die seit 1988 häufenden Zusammenstöße seit Beginn des Jahres 1992 zu einem verheerenden Krieg zwischen Armenien und Bergkarabach auf der einen und Aserbeidschan auf der anderen Seite entwickelten.[27]

Obwohl der Konflikt bereits seit 1992 durch die Einschaltung der KSZE (heute OSZE) in die Friedensbemühungen internationalisiert wurde, konnte erst 1994 im Zuge russischer Vermittlungen ein Waffenstillstand geschlossen werden, der bis heute mehr oder weniger anhält. Infolge des Konfliktes verlor Aserbeidschan neben Bergkarabach die Kontrolle über sieben weitere angrenzende Bezirke, die Armenien bis heute besetzt hält. Somit ist festzuhalten, dass Bergkarabach seit 1994 der Herrschaftsgewalt der aserbeidschanischen Zentralregierung vollkommen entzogen ist, trotzdem bis heute aber von keinem Staat der Welt als unabhängige Republik anerkannt wurde.[28]

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die in der Einleitung erwähnten unterschiedlichen und vor allem einseitigen Geschichtsinterpretationen und der daraus begründete historische Anspruch auf Bergkarabach zu kurz greifen. Lediglich die mehr oder minder ständige Zugehörigkeit des Gebietes zu den historischen Staatsgebilden des heutigen Aserbeidschans, vor allem aber während der Zeit der Sowjetunion, lassen den Anspruch Aserbeidschans auf Bergkarabach begründet erscheinen. Allerdings spielen in diesem Zusammenhang die rechtlichen Voraussetzungen für eine mögliche Sezession bzw. ein Sezessionsverbot Karabachs eine wichtigere Rolle als historisch begründete Ansprüche, weswegen im folgenden Kapitel auf die Sezessionsmöglichkeiten Karabachs nach dem Recht der UdSSR und dem Völkerrecht eingegangen wird.

3 Rechtliche Situation Bergkarabachs

3.1 Bergkarabachs Stellung in der Verfassung der UdSSR von 1977

Die von Bergkarabach proklamierte Sezession mit anschließendem Referendum wurde bis heute von keinem Staat der Welt anerkannt, obwohl Karabach sich immer wieder auf die vermeintliche Rechtsmäßigkeit dieser Aktion bezieht. Ob föderale Einheiten unterhalb der Republikebene tatsächlich die Möglichkeit eines legalen Austritts aus der UdSSR bzw. aus ihrer jeweiligen Republik hatten, ist mehr oder minder umstritten, was vor allem in einem der Verfassung widersprechenden Sezessionsgesetz von 1990 ihren Ursprung hat. Zumindest aber besteht über die rechtmäßig erfolgte Loslösung Aserbeidschans von der UdSSR kein Zweifel, da nach Art. 72 der Verfassung der UdSSR den Unionsrepubliken ein Sezessionsrecht zustand, von dem Aserbeidschan am 18. Oktober 1991 durch die Verabschiedung des aserbeidschanischen Verfassungsgesetztes, Gebrauch machte.[29]

Abgesehen davon erfüllte Aserbeidschan zu diesem Zeitpunkt auch alle völkerrechtlichen Voraussetzungen für seine Eigenständigkeit. In Erwägung ziehen ließe sich dabei zunächst ein völkerrechtliches Sezessionsrecht aufgrund der faktischen Annexion Aserbeidschans durch russische Truppen im Jahr 1920. Allerdings kannte das Völkerrecht zu diesem Zeitpunkt noch kein derartiges Sezessionsrecht, da das Verbot des Angriffskrieges für Russland und damit die Widerrechtlichkeit der gewalttätigen Annexion erst ab 1929 galt.[30]

Dessen ungeachtet erfüllte Aserbeidschan aber wenigstens die qualitativen Voraussetzungen der sog. Drei-Elementen-Lehre, die für die Eigenständigkeit und die Staatswerdung erforderlich sind. Demnach ist ein unabhängiger Staat durch ein Staatsvolk, ein bestimmtes Territorium und das Vorhandensein einer eigenen Staatsgewalt bzw. Regierung gekennzeichnet.[31]

Bergkarabach hingegen fehlten wesentliche elementare Qualitäten der Staatlichkeit nach sowjetischem Modell, wie sie den Unionsrepubliken zu eigen waren, was nicht zuletzt auch darin begründet lag, dass Art. 87 Abs. 3 Verfassung der UdSSR Bergkarabach lediglich den Status eines autonomen Gebietes innerhalb der Aserbeidschanischen SSR verlieh, wobei diese Autonomie weitgehend als Kulturautonomie verstanden wurde. Den Status Aserbeidschans als souveräner Sowjetstaat (Art. 76 Verfassung der UdSSR) und partielles Völkerrechtssubjekt (Art. 80 Verfassung der UdSSR) und die damit verbundenen Rechte und Pflichten konnte Karabach dementsprechend nicht für sich beanspruchen.[32]

Eine Sezession nach Art. 72 Verfassung der UdSSR stand Karabach also nicht zu. Die zweite Möglichkeit territorialer Veränderungen sah Art. 78 vor. Demnach waren territoriale Umstrukturierungen, welche die Unionsrepubliken betrafen durchaus denkbar, worunter auch eine mögliche Sezession Karabachs gefallen wäre. Auch eine Grenzverschiebung zwischen zwei Republiken wäre laut Verfassung möglich gewesen, wodurch bspw. eine Angliederung Bergkarabachs an die Armenische SSR hätte erfolgen können. Allerdings wären derartige territoriale Veränderungen im ersten Fall nur durch Zustimmung Aserbeidschans und im zweiten Fall nur im Zuge eines Übereinkommens beider Sowjetrepubliken legal gewesen.[33]

Im Ergebnis bleibt somit festzuhalten, dass Bergkarabach nach der Verfassung der UdSSR 1977 kein eigenes Sezessionsrecht zustand, welches es erfolgreich hätte ausüben können.

Zu überprüfen bleibt die Frage, ob das 1990 von Gorbatschow geschaffene Sezessionsgesetz verfassungskonform war und Bergkarabach ein Recht zur Sezession einräumte, welches es in der Folge auf legalem Wege ausübte.

Art. 3 Abs. 1 S. 2 des Sezessionsgesetzes sah vor, dass im Falle eines Sezessionsverfahrens (nach Art. 1 Sezessionsgesetz) einer Unionsrepublik die zu jenem Zeitpunkt bestehenden autonomen Gebiete wie z. B. Bergkarabach selbst entscheiden sollten, ob sie in der sich abspaltenden Unionsrepublik oder im Verbund der UdSSR verbleiben und welchen Rechtsstatus sie dabei einnehmen.[34]

[...]


[1] Halbach, Uwe: Der Konflikt um Bergkarabach – Besonderheiten und Akteure, in: Reiter, Erich (Hrsg.): Der Krieg um Bergkarabach. Krisen- und Konfliktmanagement in der Kaukasusregion, Wien 2009, S. 15.

[2] Jahn, Egbert: Optionen für die Politik der EU gegenüber Aserbeidschan, Armenien und dem De-facto-Staat Bergkarabach, in: Reiter, Erich (Hrsg.): Der Krieg um Bergkarabach. Krisen- und Konfliktmanagement in der Kaukasusregion, Wien 2009, S. 262-263.

[3] Krüger, Heiko: Der Berg-Karabach-Konflikt. Eine juristische Analyse, Berlin 2009, S. 26-27.

[4] Karger, Adolf: Die Erblast der Sowjetunion. Konfliktpotenziale in nichtrussischen Staaten der ehemaligen UdSSR, Stuttgart 1995, S. 165-167.

[5] vgl. Krüger, Heiko: Der Berg-Karabach-Konflikt. Eine juristische Analyse, Berlin 2009, S. 8.

[6] Armenien hat Bergkarabach bisher nicht als eigenständige Republik anerkannt. Dennoch setzt es sich für eine künftige Loslösung des Gebietes ein. Eine Vereinigung mit Bergkarabach strebt Armenien derzeit hingegen nicht mehr offiziell an.

[7] Bashlinskaya, Aydan: Die völkerrechtliche Bewertung des militärischen Konflikts zwischen Armenien und Aserbeidschan um Berg-Karabach. Das Krisenmanagement durch die Vereinten Nationen, Die Europäische Union und die OSZE, Baden-Baden 2010, S. 97.

[8] Mamedowa, Farida: Ursachen und Folgen des Karabach-Problems. Eine historische Untersuchung, in: Halbach, Uwe/Kappeler, Andreas (Hrsg.): Krisenherd Kaukasus, Baden-Baden 1995, S. 110-111.

[9] vgl. ebd.

[10] ebd.

[11] Krüger, Heiko: Der Berg-Karabach-Konflikt. Eine juristische Analyse, Berlin 2009, S. 9.

[12] vgl. Avsar, Ferhat: Schwarzer Garten im Land des ewigen Feuers. Entstehungsgeschichte und Genese des Karabach-Konflikts, Darmstadt 2006, S. 49-50.

[13] Omid Yazdani, Ahmed: Geteiltes Aserbeidschan. Blick auf ein bedrohtes Volk, Berlin 1993, S. 88.

[14] Swietochowski, Tadeusz: Der Streit um Berg-Karabach. Geographie, ethnische Gliederung und Kolonialismus, in: Halbach, Uwe/Kappeler, Andreas (Hrsg.): Krisenherd Kaukasus, Baden-Baden 1995, S. 161.

[15] Omid Yazdani, Ahmed: Geteiltes Aserbeidschan. Blick auf ein bedrohtes Volk, Berlin 1993, S. 89.

[16] Krüger, Heiko: Der Berg-Karabach-Konflikt. Eine juristische Analyse, Berlin 2009, S. 13-14.

[17] Rau, Johannes: Der Berg-Karabach-Konflikt zwischen Armenien und Aserbeidschan. Ein kurzer Blick in die Geschichte, Berlin 2007, S. 28-29.

[18] ebd., S. 30-31.

[19] ebd., S. 33.

[20] Solijan, Suren: Entstehungsgeschichte und aktuelle Probleme des Karabach-Konflikts, in: Halbach, Uwe/Kppeler, Andreas (Hrsg.): Krisenherd Kaukasus, Baden-Baden 1995, S. 140.

[21] Rau, Johannes: Der Berg-Karabach-Konflikt zwischen Armenien und Aserbeidschan. Ein kurzer Blick in die Geschichte, Berlin 2007, S. 34.

[22] Kipke, Rüdiger: Das armenisch-aserbeidschanische Verhältnis und der Konflikt um Berg-Karabach, Wiesbaden 2012, S. 48-49.

[23] Mammadov, Müschfig: Die Sezessionskonflikte im postsowjetischen Raum und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, Berlin 2012, S. 59-61.

[24] ebd., S. 61-62.

[25] Der armenische Name für Bergkarabach lautet Arzach.

[26] Zolian, Suren: Die Gründung der Republik Berg-Karabach im Lichte des Verfassungsrechts der UdSSR, in: Deutsch-Armenische Gesellschaft (Hrsg.): Über einige politisch-rechtliche Aspekte des Berg-Karabach-Problems, Frankfurt a. M. 1999, S. 17.

[27] Mammadov, Müschfig: Die Sezessionskonflikte im postsowjetischen Raum und das Selbstbestimmungsrecht der Völker, Berlin 2012, S. 63-64.

[28] ebd., S. 64-65.

[29] Krüger, Heiko: Der Berg-Karabach-Konflikt. Eine juristische Analyse, Berlin 2009, S. 28-29.

[30] ebd., S. 29-30.

[31] ebd.

[32] vgl. ebd. S. 30-31.

[33] ebd., S. 32-33.

[34] ebd., S. 33-34.

Excerpt out of 25 pages

Details

Title
Die rechtliche Situation Bergkarabachs. Möglichkeiten eines Krisenmanagements
College
Free University of Berlin  (Otto-Suhr-Institut für Politikwissenschaften)
Course
Krisenprävention, Konfliktbearbeitung, Friedenskonsolidierung – Theorie und Praxis am Beispiel aktueller Regionalkonflikte
Grade
1,3
Author
Year
2012
Pages
25
Catalog Number
V292937
ISBN (eBook)
9783656902430
ISBN (Book)
9783656902447
File size
538 KB
Language
German
Notes
Bitte unter meinem richtigen Namen "Alexander Gajewski" veröffentlichen.
Keywords
situation, bergkarabachs, möglichkeiten, krisenmanagements
Quote paper
M. A. Alexander Gajewski (Author), 2012, Die rechtliche Situation Bergkarabachs. Möglichkeiten eines Krisenmanagements, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/292937

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