Genussrechte im HGB-Jahresabschluss


Seminar Paper, 2013

24 Pages, Grade: 2,0


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Problemstellung

2. Charakterisierung von Genussrechten

3. Jahresabschluss des Genussrechtsemittenten
3.1 Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital
3.2 Kriterien für die Eigenkapitalzuordnung
3.3 Bilanzierung der Genussrechte
3.4 Ausweis der Vergütung und der Verlustbeteiligung

4. Jahresabschluss des Genussrechtsinhabers
4.1 Bilanzierung der Genussrechte
4.2 Ausweis der Vergütung und der Verlustbeteiligung

5. Thesenförmige Zusammenfassung

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Ausweis von Genussrechtskapital beim Emittenten

Tabelle 2: Ausweis von Agio und Disagio beim Emittenten

Tabelle 3: Ausweis der Vergütung und Verlustbeteiligung beim Emittenten

Tabelle 4: Ausweis von Agio und Disagio beim Inhaber

Tabelle 5: Ausweis von Genussrechten in der Bilanz des Inhabers nach § 266

1. Problemstellung

Genussrechte sind in Deutschland seit ca. 140 Jahren vorhanden. Durch die Einführung der Vorzugsaktie Ende der 1930er Jahre verloren Genussrechte an Bedeutung.1 Für den Mittelstand, der tendenziell eine geringe Eigenkapitalbasis hat, können Genussrechte, insbesondere im Hinblick einer restriktiveren Kreditvergabe der Banken, ein Finanzierungsinstrument sein.2 Aufgrund dessen rücken Genussrechte wieder vermehrt in den Fokus.

Es stellt sich die Frage, wie Genussrechte auf der Passivseite des Emittenten zu bilanzieren sind. Die bilanzielle Zuordnung zum Eigen- oder Fremdkapital hat dabei eine beträchtliche Signalwirkung für die externen Bilanzadressaten. Es ist zu klären, wie Genussrechte auf der Aktivseite des Inhabers auszuweisen sind. Der Ausweis der Vergütung und der Verlustbeteiligung aus Inhaber- und Emittentensicht ist für den Jahresabschluss wichtig. Für diesen sind auch Angaben zu Genussrechten im Anhang zu beleuchten. Die Betrachtung konzentriert sich auf das Rechnungssystem nach HGB, das für deutsche Unternehmen im Einzelabschluss anzuwenden ist.3 Auf wirtschaftszweigspezifische Besonderheiten der Rechnungslegung, etwa von Kreditinstituten und Versicherungsunternehmen, wird nicht eingegangen.

2. Charakterisierung von Genussrechten

Genussrechte gehören zu den mezzaninen Finanzinstrumenten4. Das Genussrechtskapital nimmt somit eine Stellung zwischen Eigen- und Fremdkapital ein. Eine gesetzliche Kodifizierung des Begriffs fehlt.5 Gleichwohl finden Genussrechte Verwendung im Aktiengesetz (§§ 160 Abs. 1 Nr. 6, 221 Abs. 3 AktG), in öffentlich-rechtlichen Gesetzen (§ 10 Abs. 5 KWG, § 53c Abs. 3a VAG), in Steuergesetzen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und im Vermögensbildungsgesetz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe f VermBG).6 Die fehlende gesetzliche Definition ermöglicht Genussrechte flexibel, privatrechtlich und nahezu grenzenlos auszugestalten in Hinsicht der Genussrechtsbedingungen,7 z.B. dem Kündigungsrecht, der Laufzeit des Genussscheins, der Höhe der Rückzahlung, der Vergütungsart und der Vergütungshöhe. Genussrechte sind dadurch gekennzeichnet, dass sie nach h.M.8 eine rein schuldrechtliche Beziehung zwischen Genussrechtinhaber und Emittenten darstellen.9 Die Gewährung von Verwaltungsrechten ist dabei ausgeschlossen.10 Dies bedeutet, dass der Genussrechtsinhaber u.a. kein Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung, kein Anfechtungsrecht, kein Bezugsrecht auf junge Aktien und kein Recht auf die Einberufung einer Gesellschafterversammlung hat.11 Der Genussrechtsinhaber ist nicht am gezeichneten Kapital beteiligt, womit er keine Gesellschafterstellung einnimmt. Gleichzeitig werden dem Genussrechtsinhaber Vermögensrechte zugestanden, die üblicherweise Gesellschaftern zustehen. Typische Vermögensrechte sind hierbei: die Gewinnbeteiligung bzw. im Gegenzug dazu die Beteiligung am Verlust des Emittenten maximal in Höhe des Genussrechtskapitals. Des Weiteren hat der Genussrechtinhaber i.d.R. ein Recht auf Rückzahlung; auch kann ihm ein Recht auf ordentliche Kündigung eingeräumt werden. Dem Kapitalgeber kann ein Equity-Kicker12 gewährt werden und eine Beteiligung am etwaigen Liquidationserlös.13

Genussrechte werden in Deutschland zum Großteil von Banken emittiert. Weitere Emittenten sind Versicherungen und sonstige Branchen.14 Die Ausgabe von Genussrechten ist explizit im AktG geregelt, dennoch sind sie als Gläubigerrechte schuldrechtlicher Art bei jeder Rechtsform zulässig.15 Die Emissionen finden sowohl am öffentlichen Kapitalmarkt als auch am privaten Kapitalmarkt statt.16 Genussrechte, die in einem Wertpapier verbrieft sind, werden als Genussscheine bzw. verbriefte Genussrechte bezeichnet.17

Genussrechtkapital hat gegenüber dem idealtypischen Eigenkapital den Vorteil, dass keine Stimm- und Einflussrechte an die Kapitalgeber zugesprochen werden müssen.18 Dies schützt die Gesellschafter bei Genussrechten vor einer Verwässerung der Eigentumsverhältnisse. Ziel des Emittenten ist die Abzugsfähigkeit der laufenden Vergütungen von der steuerlichen Bemessungsgrundlage, die abhängig von der Ausgestaltung des Genussrechts ist. Der Vorteil von Genussrechten gegenüber dem idealtypischen Fremdkapital ist, dass das Rating eines Unternehmens sich verbessern kann, wenn Genussrechtskapital als Eigenkapital gewertet wird.19 Dadurch wird die Aufnahme von Fremdkapital erleichtert.20

3. Jahresabschluss des Genussrechtsemittenten

3.1 Notwendigkeit der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital

Der Jahresabschluss hat nach der Generalnorm des § 264 Abs. 2 Satz 1 HGB „unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln“. Diese Generalnorm und die damit eingehenden Jahresabschlusszwecke21 dienen zur Entscheidungsgrundlage bei der Abgrenzung zwischen Eigen- und Fremdkapital.22 Grundsätzliche Schwierigkeit ist, dass das Genussrechtskapital nach § 247 Abs. 1 HGB separat zu Eigenkapital, Schulden oder Rechnungsabgrenzungsposten zugewiesen werden muss. Bei den klassischen Formen von Eigen- und Fremdkapital existieren keine Abgrenzungsprobleme.23 Die Einordnung ergibt sich dann nach der Gesetzessystematik des § 266 Abs. 3 HGB. Sobald aber keine Reinformen von Eigen- und Fremdkapital vorliegen, wird die adäquate Zuordnung ungemein anspruchsvoller. Aufschluss über die Zuordnung von Genussrechten gibt der § 266 Abs. 3 HGB nicht.24 Es ist somit festzustellen, dass der Gesetzgeber die Einordnung von Genussrechten zu Eigen- bzw. Fremdkapital offen lässt. Auch ist zu überlegen, ob überhaupt eine zwingende Zuordnung zu Eigen- und Fremdkapital nötig ist, oder stattdessen eine Zuordnung zu einem Sonderposten angemessen ist. In der Literatur wird sowohl die zwingende Trennung von Genussrechten in Eigen- und Fremdkapital als auch die Zuordnung zu Sonderposten vertreten.25 Für diesen wird argumentiert, dass Genussrechtskapital materiell Eigenkapital, formell aber Fremdkapital ist.26 Für die Zuordnung zu einem Sonderposten spricht auch der § 265 Abs. 5 Satz 2 HGB, der es ermöglicht, weitere Posten in das Gliederungsschema des § 266 HGB hinzuzufügen. Gegen diese Ansicht spricht z.B. die im § 247 Abs. 1 HGB geforderte gesonderte Ausweisung in Eigenkapital oder Fremdkapital. Eine Dreiteilung der Passivseite der Bilanz durch einen Sonderposten ist dabei nicht vorgesehen.27 Ein weiteres diskutiertes Argument ist die systematische Stellung des § 265 Abs. 5 Satz 2 und § 266 HGB, welche zu den ergänzenden Vorschriften für Kapitalgesellschaften sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften zu zählen ist. Während die Zweiteilung der Passivseite fordernde § 247 Abs. 1 HGB zu den Vorschriften für alle Kaufleute gehört.28 Die durch den § 265 Abs. 5 Satz ermöglichte Einführung zusätzlicher Posten müssen letztlich den elementaren Bilanzpositionen des Eigenkapitals oder des Fremdkapitals zugewiesen werden können.29

3.2 Kriterien für die Eigenkapitalzuordnung

Bilanzielles Eigenkapital ist eine Residualgröße, welche den Überschuss des Aktivvermögens über die Schulden zeigt.30 Durch diese Definition wird eine Abgrenzung zwischen Eigenkapital und Schulden nötig. Überlassenes Kapital muss vor allem eine Haftungsfunktion31 besitzen, wenn es als bilanzielles Eigenkapital bewertet werden soll.32 Der Hauptfachausschuss (HFA) des Institutes der Wirtschaftsprüfer (IDW) hat sich mit der Schwierigkeit der Zuordnung von Genussrechten beschäftigt. Der HFA orientiert sich an der materiellen Eigenkapitalabgrenzung, die sich an die Funktion des Kapitals richtet. Nach dem HFA müssen Genussrechte folgende Kriterien kumulativ erfüllen, um beim Emittenten als Eigenkapital bewertet werden zu können (vgl. Abbildung 1 im Anhang):33 Nachrangigkeit des überlassenen Kapitals (1), Erfolgsabhängigkeit der Vergütung (2), Teilnahme am Verlust (3) und dauerhafte Verfügbarkeit der Kapitalüberlassung (4).

Sollen Genussrechte das Kriterium der Nachrangigkeit erfüllen, darf der Genussrechtinhaber im Falle einer Liquidation oder einer Insolvenz des Genussemittenten erst dann mit der Rückzahlung bedient werden, wenn alle Fremdkapitalgeber befriedigt wurden.34 Der Rangrücktritt muss in den Genussrechtsbedingungen enthalten sein.

Das Kriterium der Erfolgsabhängigkeit der Verzinsung verlangt, dass die Vergütung gewinnabhängig ist.35 Dabei darf nur frei verfügbares Eigenkapital ausgeschüttet werden, welches keinen gesetzlichen Schutzvorschriften unterliegt.36 Nicht frei verfügbares Eigenkapital ist bei Kapitalgesellschaften u.a. das Grund- bzw. Stammkapital. Die den Jahresüberschuss übersteigenden Ausschüttungen sind denkbar, solange sie aus dem frei verfügbaren Eigenkapital zufließen.37 Eine Vereinbarung einer (erfolgsunabhängigen) Mindestverzinsung, die nur ausbezahlt wird, wenn frei verfügbares Eigenkapital vorhanden ist, steht der Eigenkapitalqualifikation somit nicht entgegen.38 Bedingung dabei ist, dass die Haftungsbasis des Unternehmens durch Ausschüttung nicht verringert wird.39

Das dritte Kriterium der Teilnahme am Verlust wird durch den HFA des IDW als weiteres Eigenkapitalkriterium definiert.40 Die Vereinbarung einer Beteiligung am Verlust einer Gesellschaft hängt nicht notwendigerweise von der Einräumung einer Gewinnbeteiligung ab.41 Die Teilnahme am Verlust ist einerseits durch eine laufende Verlustteilnahme, anderseits durch eine endgültige Verlustteilnahme im Rahmen der Liquidation zu differenzieren. Zu ersterem gilt: wenn die Verluste nicht durch frei verfügbares Eigenkapital gedeckt werden, muss sich der Rückzahlungsanspruch der Genussrechtsinhaber verringern mit dem Ziel, gesetzlich nicht frei verfügbares Eigenkapital zu schützen.42 Die Verlustteilnahme im Rahmen der Liquidation ergibt sich aus der notwendigen Nachrangigkeit des Eigenkapitals. Durch die vorrangige Zahlung der Forderungen der Fremdkapitalgeber bleibt ein zwingender Verlust aus der Liquidation für die Eigenkapitalgeber.43 Die Aufteilung des Verlustes zwischen den Eigenkapitalgeber ist dabei ohne Relevanz.44

Das vierte vom IDW genannte Kriterium der dauerhaften Verfügbarkeit der Kapitalüberlassung verlangt, dass das Eigenkapital dem Unternehmen nachhaltig zur Verfügung steht. Das Kriterium ergibt sich aus der Haftungsfunktion des Eigenkapitals. Der HFA des IDW verzichtet in der Stellungnahme 1/1994 auf eine Konkretisierung.45 Grundsätzlich ist eine Ausschüttung von Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften möglich, aber nur unter Bedingungen, die darauf zielen die Haftungsfunktion nicht zu verringern.46 Die Nachhaltigkeit wird mit einer Langfristigkeit von mindestens 5 Jahren gesehen, die sich u.a. aus der Nachhaftungsregelung bei Personenhandelsgesellschaften ergibt.47 Dabei muss ein ausscheidender Gesellschafter bei Personengesellschaften für die bis zum Ausstritt entstandenen Verbindlichkeiten für 5 Jahre haften. An der Mindestlaufzeit von 5 Jahren orientieren sich auch die öffentlich-rechtlichen Gesetze (§ 10 Abs. 5 KWG und § 53c Abs. 3a VAG).48 Eine Umqualifizierung von Eigen- in Fremdkapital in Abhängigkeit der Restlaufzeit ist nicht erforderlich.49

3.3 Bilanzierung der Genussrechte

Liegen die Kriterien für die Eigenkapitalqualifikation kumulativ vor, wird das Genussrechtskapital i.d.R. erfolgsneutral im Eigenkapital des Emittenten passiviert. Fraglich ist, welche Eigenkapitalposition dafür zu verwenden ist. Nach dem HFA des IDW erfolgt der Ausweis in einem separaten Posten unter Anwendung des § 265 Abs. 5 HGB innerhalb der Bilanzposition „Eigenkapital“ gemäß § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB. Nach der Gliederung des Eigenkapitals des § 266 Abs. 3 HGB kann der Posten nach dem gezeichneten Kapital, den Gewinnrücklagen oder als letzter Posten des Eigenkapitals unter dem Begriff „Genussrechtskapital“50 eingefügt werden.51 Bewertet wird das Genussrechtskapital zum Zeitpunkt des Zugangs mit dem Nennwert. Liegt ein Agio vor, also eine Emission der Genussrechte zu einem Kurs über dem Nennwert, ist dieses innerhalb des neu eingefügten Postens mit einem Davon-Vermerk zu bilanzieren.52 Bei einem Disagio, bei dem der Rückzahlungsbeitrag höher als der Ausgabebetrag ist, erfolgt die Passivierung mit dem niedrigeren Ausgabebetrag.53 Die Haftungsmasse wird nur um diesen niedrigeren Ausgabebetrag erhöht.54 Das Disagio ist eine nachträgliche zum Rückzahlungszeitpunkt zu zahlende Vergütung. Dabei kann angenommen werden, dass der Genussrechtsinhaber diese während der Mindestlaufzeit der Genussrechte erwirbt. Folglich erscheint es sachgerecht, dass Genussrechtskapital ratierlich, i.d.R. im Zeitraum von 5 Jahren, zu Lasten eines gesonderten Aufwandspostens aufzustocken.55

Werden die Kriterien für die Eigenkapitalqualifikation nicht erfüllt, ist das Genussrechtskapital mit dem Rückzahlungsbeitrag gemäß § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB unter den Verbindlichkeiten nach § 266 Abs. 3 Buchst. C HGB erfolgsneutral zu passivieren.56 Die Zuordnung erfolgt i.d.R. aufgrund der Laufzeit zu den langfristigen Verbindlichkeiten.57 Hierbei ist ein neuer Gliederungsposten „Genussrechtkapital“ unter Anwendung des § 265 Abs. 5 HGB zu bilden.58 Liegt bei der Emission ein Agio vor, wird dieses gemäß § 250 Abs. 2 HGB als Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) passiviert. Bei Vorlage eines Disagios, also einer Emission unterhalb des Nominalbetrages, lässt der § 250 Abs. 3 HGB ein Wahlrecht. Danach ist das Disagio in den Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren und planmäßig über die Laufzeit des Genussrechtes abzuschreiben oder direkt als Aufwand zu verrechnen.59 Die Bilanzierung des Agios und Disagios hängt nicht davon ab, ob das Genussrecht verbrieft oder unverbrieft ist.60 Voraussetzung für die Bildung eines aktivischen bzw. passivischen RAP ist die bestimmte Zeit. Dies verhindert bei Genussrechten mit unbegrenzter Laufzeit einen solchen Ansatz und hat eine sofortige erfolgswirksame Vereinnahmung zur Folge.61 Sowohl der Ausweis von Genussrechten in der Bilanz als auch der Ausweis von Agio und Disagio zeigen zusammenfassend die Tabellen 1 und 2 im Anhang.

Nach dem HFA des IDW ist das Genussrechtskapital dagegen erfolgswirksam beim Emittenten anzusetzen, wenn es zum einen die Eigenkapitalkriterien erfüllt und zum anderen der Genussrechtsinhaber einen Ertragszuschuss unter Verzicht auf einen Rückforderungsanspruch gewährt. Dies ist z.B. bei Sanierungsfällen der Fall. Die Kapitalüberlassung kann sowohl in Form einer Kapitalzufuhr als auch über einen Forderungsverzicht erfolgen.62 Die Kapitalzuführung ist nach § 277 Abs. 3 Satz 1 und 2 HGB in der Gewinn- und Verlustrechnung i.d.R. als „außerordentlicher Ertrag“ darzustellen.63

Eine unentgeltliche Gewährung von Genussrechten wird beim Emittenten nicht bilanziert.64 Dies ist u.a. bei einer Sanierungssituation denkbar, bei der der Gesellschafter für eine Kapitalherabsetzung unentgeltlich Genussrechte erhält. Da der Genussrechtsinhaber weder einen feststehenden Kapitalanspruch zum Zeitpunkt der Gewährung erwirbt noch dem Genussrechtsemittenten einen aktivierungsfähigen Vermögensgegenstand zuführt.65 Ein Passivposten wird beim Emittenten erst zum Zeitpunkt der Entstehung eines Gewinnanspruchs gebildet.66

Zu Genussrechten sind im Anhang Angaben anzugeben. Werden die Genussrechte als Fremdkapital bilanziert, muss nach § 285 Nr. 1 und 2 HGB der Gesamtbetrag jener Genussrechte mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren angegeben werden.67 Aufgrund der vielfältigen Ausgestaltungsmöglichkeiten von Genussrechten sind zu den Genussrechtbedingungen Anhangangaben notwendig, damit der Jahresabschluss ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt. Dazu sollten Elemente aus Angaben zur Ausgestaltung der Vergütungsform68 und der Kapitalrückzahlung69 gehören. Aktiengesellschaften müssen nach § 160 Abs. 1 Nr. 6 AktG im Anhang zu Genussrechten Angaben zu Art, Zahl und der im Geschäftsjahr neu entstandenen Rechte angeben.70

[...]


1 Vgl. Dross (1996), S. 1.

2 Vgl. Lühn (2006), S. 1.

3 Vgl. Lühn (2006), S. 3.

4 Weiteres Mezzanine-Kapital: Nachrangdarlehen, Verkäuferdarlehen, stille Beteiligungen und Wandel-/Optionsanleihen.

5 Vgl. Lühn (2006), S. 38.

6 Vgl. von Alvensleben (2004), S. 212; Lühn (2006), S. 38.

7 Vgl. Angerer (1993), S. 2.

8 Nach der Rechtsprechung des BGH; Vgl. BGH-Urteil vom 05.03.1959, II ZR 145/57, WM 1959,

S. 434; BGH-Urteil vom 05.10.1992, II ZR 172/91, WM 1992, S. 1902.

9 Vgl. Lutter (1993), S. 577; Lühn (2006), S. 39.

10 Vgl. Dross (1996), S. 39.

11 Vgl. Dross (1996), S. 39.

12 Beteiligung am Erfolg des Genussrechtsemittenten, z.B. durch Wandlung von Genussrechtskapital in Gesellschaftsanteile des Emittenten.

13 Vgl. Lühn (2006), S. 40.

14 Vgl. Lühn (2006), S. 10 f.

15 Vgl. Angerer (1993), S. 59 f.; Lühn (2006), S. 54.

16 Empirische Analysen i.d.R. über Genussrechtsemissionen am öffentlichen Kapitalmarkt. Von Genussrechten, die an einer Wertpapierbörse notiert sind, existieren bessere statistische Daten.

17 Vgl. Lühn (2006), S. 39.

18 Vgl. Lühn (2006), S. 21.

19 Vgl. Werner (2004), S. 30.

20 Vgl. Lühn (2006), S. 21; Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S. 91.

21 Wichtige Jahresabschlusszwecke sind die Dokumentation, die Rechenschaft und die Kapitalerhaltung.

22 Vgl. Lühn (2006), S. 72.

23 Vgl. Thiele (1998), S. 78.

24 Vgl. Lühn (2006), S. 80.

25 Vgl. Baetge/Brüggemann (2005), S. 2151 f.

26 Vgl. Eberhartinger (1996), S. 93.

27 Vgl. Lühn (2006), S. 81.

28 Vgl. Thiele (1998), S. 87 f.

29 Vgl. Lühn (2006), S. 81; Thiele (1998), S. 88.

30 Vgl. Lühn (2006), S. 88; Baetge/Kirsch/Thiele (2005), S. 467.

31 Neben der Haftungsfunktion hat das Eigenkapital eine Kontinuitäts-, Verlustausgleich-, Gewinnbeteiligung- und Herrschaftsfunktion.

32 Vgl. Dross (1996), S. 89.

33 Vgl. HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 419-423.

34 Vgl. Lühn (2006), S. 83; HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 419 f.

35 Vgl. HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 420.

36 Vgl. Lühn (2006), S. 86.

37 Vgl. HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 420.

38 Vgl. von Alvensleben (2004), S. 292.

39 Vgl. Emmerich/Naumann (1994), S. 681 f.

40 Vgl. HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 420; HFA des IDW, Stellungnahme 2/1993, S. 23.

41 Vgl. Lühn (2006), S. 87.

42 Vgl. Emmerich/Naumann (1994), S. 682.

43 Vgl. Emmerich/Naumann (1996), S. 681.

44 Vgl. Lühn (2006), S. 87.

45 Vgl. HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 420.

46 Vgl. Thiele (1998), S. 161; Lutter (1993), S. 2440.

47 Vgl. Lühn (2006), S. 89 f.

48 Vgl. von Alvensleben (2004), S. 293.

49 Vgl. HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 420; Emmerich/Naumann (1996), S. 683 f.

50 Bei Genussscheinen ist ein Ausweis unter „Anleihen“ denkbar, dann aber mit Davon-Vermerk.

51 Vgl. HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 421.

52 Vgl. HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 421.

53 Vgl. Emmerich/Naumann (1996), S. 686.

54 Vgl. HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 421.

55 Vgl. HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 420 f.

56 Vgl. von Alvensleben (2004), S. 294.

57 Vgl. Lühn (2006), S. 96.

58 Vgl. HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 421.

59 Vgl. HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 421; Emmerich/Naumann (1996), S. 686.

60 Vgl. Lühn (2012), S. 82 f.; BFH-Urteil vom 29.11.2006, I R 46/05, BFHE S. 216, 159.

61 Vgl. Lühn (2006), S. 96 f.

62 Vgl. HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 421.

63 Vgl. HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 421.

64 Vgl. Küting/Kessler/Hayn (2005), § 272 HGB, Rz. 244.

65 Vgl. Lutter (1993), S. 2443.

66 Vgl. Lutter (1993), S. 2443; Lühn (2006), S. 99.

67 Vgl. von Alvensleben (2004), S. 297.

68 Z.B. Vergütungsart bzw. Vergütungshöhe und Gewinnabhängigkeit der Vergütung.

69 Z.B. Laufzeit des Genussrechts, Höhe der Rückzahlung und Kündigungsrechte.

70 Vgl. Lühn (2006), S. 100 f.; HFA des IDW, Stellungnahme 1/1994, S. 422.

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Details

Title
Genussrechte im HGB-Jahresabschluss
College
University of Hohenheim  (Lehrstuhl für Rechnungswesen und Finanzierung)
Grade
2,0
Author
Year
2013
Pages
24
Catalog Number
V293199
ISBN (eBook)
9783656904700
ISBN (Book)
9783656904717
File size
681 KB
Language
German
Keywords
Genussrechten, Genussrechtsemittenten, Eigen- und Fremdkapital, Eigenkapitalzuordnung, Vergütung, Verlustbeteiligung, Genussrechtsinhabers, Jahresabschluss, Bilanzierung
Quote paper
M.Sc Johann Christopher Schard (Author), 2013, Genussrechte im HGB-Jahresabschluss, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/293199

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