Potenzial und Effizienz der betrieblichen Altersversorgung (bAV)


Dossier / Travail de Séminaire, 2011

20 Pages, Note: 2,3


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Theoretische Grundlagen
2.1 Die betriebliche Altersversorgung
2.2 Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung
2.2.1 Unmittelbare Versorgungszusage
2.2.2 Mittelbare Versorgungszusagen
2.3 Die Zusagearten in der betrieblichen Altersversorgung
2.4 Rechtliche Rahmenbedingungen
2.4.1 Unverfallbarkeit
2.4.2 Übertragung
2.4.3 Insolvenzschutz

3 Steuerrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zusagen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beim Arbeitnehmer
3.1 Lohnsteuerliche Behandlung des Arbeitgeberaufwandes
3.2 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung des Versorgungsaufwandes
3.3 Steuerliche Behandlung der Versorgungsleistungen
3.4 Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Versorgungsleistung

4 Steuerliche Behandlung der Durchführungswege beim Arbeitgeber

6 Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist eine der wichtigsten Sozialleis- tungen deutscher Unternehmen. Bereits vor den ersten Ansätzen staatlicher Sozialpolitik gewährten Unternehmen wie Siemens und Krupp betriebliche Versorgungsleistungen ihren Arbeitnehmern. Während die zu dieser Zeit er- brachten Leistungen hauptsächlich zur Absicherung der Arbeitnehmer in Not- fallsituationen dienten, verfolgen Unternehmen heute mit der Zusage einer betrieblichen Altersversorgung steuerliche, finanzwirtschaftliche und perso- nalpolitische Ziele.1

Angesichts der Diskussion über die demographische Entwicklung in Deutsch- land gewinnt die bAV als Zusatzversorgung zur gesetzlichen Rentenversi- cherung zunehmend an Bedeutung. Die konstant niedrige Geburtenrate und die kontinuierliche Zunahme der Lebenserwartung führen dazu, dass immer weniger Erwerbstätige immer mehr Rentner gegenüber stehen. Dies bedeu- tet, dass eine sinkende Anzahl an Arbeitnehmern eine zunehmende Anzahl an Rentnern im Umlageverfahren der gesetzlichen Rentenversicherung fi- nanzieren muss. Aus diesem Grund werden die bAV sowie die Privatvorsor- ge von den Arbeitnehmern als ein Instrument zur Schließung der Renten- bzw. Versorgungslücke im Renteneintrittsalter betrachtet.2

Auch die Legislative erkennt die Notwendigkeit zur Sicherung des gesetzli- chen Sozialsystems. Um die Versorgungslücken der umlagefinanzierten ge- setzlichen Rentenversicherung zu kompensieren, beschäftigte sich der Ge- setzgeber mit der Novellierung des Betriebsrentengesetzes. Im Zuge der Rentenreform 2000/2001 sind unterschiedliche Änderungen wie die Bei- tragszusage mit Mindestleistung, die Herabsetzung der Unverfallbarkeitsfris- ten sowie der Rechtsanspruch auf Entgeltumwandlung in Kraft getreten, die einen Beitrag zur Verstärkung der bAV leisten und den Arbeitnehmern den Zugang zu einer weiteren Altersversorgung ermöglichen sollen.3

Das Hauptziel der vorliegenden Arbeit besteht darin, die wesentlichen Grund- lagen der bAV darzustellen. Zu diesem Zweck werden in einem ersten Schritt der Begriff der bAV, die möglichen Durchführungswege und Zusagearten in der bAV erläutert. Daran anschließend werden die wichtigsten rechtlichen Rahmenbedingungen in der bAV dargelegt. Im dritten Abschnitt werden die Zusagen auf Leistungen der bAV beim Arbeitnehmer steuerlich und sozial- versicherungsrechtlich sowohl in der Anwartschaftsphase als auch in der Leistungsphase erörtert, wobei das Hauptaugenmerk auf die Durchfüh- rungswege der Pensionskasse, der Direktversicherung und den Pensions- fonds gelegt wird. Im Kapitel vier werden die steuerlichen Auswirkungen beim Arbeitgeber kurz diskutiert. Am Ende der Arbeit der Versuch unter- nommen, die Bedeutung der bAV für die betriebliche Sozialpolitik einerseits und die Arbeitnehmer andererseits zu präzisieren.

2 Theoretische Grundlagen

2.1 Die betriebliche Altersversorgung

Der Begriff der bAV wird durch das Betriebsrentengesetz definiert. Nach § 1 Abs.1 S. 1 BetrAVG sind unter bAV alle „ […] Leistungen der Alters-, Invalidi- täts- oder Hinterbliebenenversorgung […] “4 zu verstehen, die einem Arbeit- nehmer von seinem Arbeitgeber aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses frei- willig zugesagt worden sind. Über diesen Personenkreis hinaus können auch nicht Arbeitnehmer eine bAV nach § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG erhalten, „ […] wenn ihnen Leistungen der Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversor- gung aus Anlass ihrer Tätigkeit für ein Unternehmen zugesagt worden sind.“5

Mit der Zusage einer bAV erwirbt der Arbeitnehmer eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen. Ein rechtlicher Anspruch aus der zugesagten Ver- sorgungsleistung entsteht erst mit dem Eintritt des Versorgungsfalls und wenn es sich nur um die biologischen Risiken Alter, Invalidität oder Tod han- delt.6 Da es sich bei der Altersversorgung um das altersbedingte Ausschei- den aus dem Erwerbsleben handelt, ist der Leistungsanspruch vom Errei- chen eines bestimmten Alters abhängig. Aus diesem Grund gelten die Altersversorgungsleistungen als bAV, wenn für die begünstigte Person die Altersrente frühestens ab einem Lebensalter von 60 Jahren zu laufen beginnt.7 Die den Arbeitnehmern versprochenen Leistungen sind davon abhängig, in welcher Höhe und Zahlungsweise die Beiträge an einen Versorgungsträger geleistet werden, wobei eine vorherige Bestimmung über das Versorgungsniveau nicht erforderlich ist. Des Weiteren können die Versorgungsleistungen als einmalige Kapitalzahlung, monatliche Rentenzahlung sowie als Sachleistungen oder Nutzungsrechte erbracht werden.8

Die Einführung einer bAV bedeutet für die Unternehmen eine feste Bindung an ihren Arbeitnehmern und eine dauerhafte Investition. Deshalb ist die Fra- ge über die Finanzierung der Altersvorsorgeleistung von großer Bedeutung für die Unternehmer. Grundsätzlich gibt es drei Finanzierungsmöglichkeiten der bAV: Finanzierung entweder durch den Arbeitgeber oder durch den Ar- beitnehmer sowie die gemeinsame Finanzierung. Eine arbeitgeberfinanzierte bAV liegt vor, wenn der Arbeitgeber Beiträge zur Finanzierung der Altersvor- sorge zusätzlich zu Lohn und Gehalt zuwendet. Verzichtet der Arbeitnehmer hingegen von Teilen seines Lohns oder Gehalts, indem er diese in Beiträge für die bAV umwandelt, handelt es sich um die so genannte Entgeltumwand- lung. In diesem Fall werden die Kosten zur Finanzierung der bAV vom Ar- beitnehmer selbst getragen. Im Rahmen der gemeinsamen Finanzierung werden die durch die Entgeltumwandlung eingesparten Sozialversicherungs- beiträge vom Arbeitgeber zur Finanzierung der bAV verwendet.9

2.2 Die Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung

Für die bAV haben sich unterschiedliche Durchführungswege10 entwickelt, wobei sich diese nicht arbeitsrechtlich, sondern betriebswirtschaftlich- steuerlich unterscheiden. Die Versorgungszusagen können unmittelbar und mittelbar erteilt werden. Bei der unimittelbaren Versorgungszusage (Direktzusage) beruht das Versorgungsverhältnis sowohl in der Anwartschafts- als auch in der Anspruchsphase auf eine Zweierbeziehung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Im Fall der mittelbaren Versorgungszusage entsteht ein Dreiecksverhältnis zwischen Arbeitgeber, Arbeitnehmer und einem externen Versorgungsträger. Die Entscheidung darüber, welche Durchführungsform gewählt wird, liegt bei dem Arbeitgeber .11

2.2.1 Unmittelbare Versorgungszusage

Bei einer Direktzusage erteilt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer, Arbeitneh- mergruppen oder allen Arbeitnehmern gemäß § 1 Abs. 1 S. 2 BetrAVG eine Versorgungszusage und verpflichtet sich nach Eintritt des Versorgungsfalls die Leistung an die berechtigten Personen aus eigenem Vermögen selbst zu erbringen. Somit ist der Arbeitgeber im Rahmen dieser Durchführungsform selbst Träger der bAV. Die Arbeitnehmer haben hier beim Eintritt des Ver- sorgungsfalls einen direkten Rechtsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber.12

2.2.2 Mittelbare Versorgungszusagen

Es gibt insgesamt vier mittelbare Durchführungswege: Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds und Unterstützungskasse. Hier beruhen die Rechte des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf dem arbeitsrechtli- chen Grundverhältnis. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber dafür einzustehen hat, wenn der Versorgungsträger die zugesagte Leistung nicht in vollem Um- fang erbringt.13

Wenn die Durchführung der bAV über eine Direktversicherung erfolgt, schließt der Arbeitgeber eine Lebensversicherung auf das Leben des Ar- beitsnehmers bei einer Lebensversicherungsgesellschaft ab. Hierbei werden dem Arbeitnehmern oder seinen Hinterbliebenen Bezugsrechte hinsichtlich der Versicherungsleistungen ganz oder teilweise eingeräumt. Aus dieser Durchführungsform entsteht eine überlagerte versicherungs- und arbeitsrechtliche Beziehung. Als Versicherungsnehmer gilt der Arbeitgeber und als versicherte Person der Arbeitnehmer. Durch die Beitragszahlung an das Versicherungsunternehmen stellt der Arbeitgeber sicher, dass der Lebensversicherer die Leistungen an die Begünstigten erbringen kann, andernfalls haftet er gegenüber den Versorgungsberechtigten.14

Gemäß § 1b Abs. 3 BetrAVG ist die Pensionskasse eine rechtlich selbst- ständige Einrichtung, die in der Rechtsform einer AG oder eines VVaG ge- führt wird und eine Sonderform der Lebensversicherungsgesellschaft dar- stellt. Der ausschließliche Zweck der Pensionskasse besteht darin, die Ver- sorgungsleistungen der bAV zu gewähren. Das Versorgungsverhältnis ist aus arbeitsrechtlicher Sicht identisch mit dem bei der Direktversicherung. Der Arbeitgeber zahlt die Beiträge zur Finanzierung der betrieblichen Versor- gungsleistungen an die Pensionskasse und stellt somit die Erfüllung der Ver- sorgungsanwartschaften sicher. In der Regel wird der Arbeitnehmer selbst Mitglied der Pensionskasse und damit zugleich Versicherungsnehmer, Versi- cherte und Leistungsberechtigte. Dem Arbeitnehmer oder seinen Hinterblie- benen wird einen eigenen Rechtsanspruch auf Leistung gegen die Pensions- kasse zuerkannt.15

Der Pensionsfonds ist ab dem 01.01.2002 als neuer Durchführungsweg vom Gesetzgeber mit dem Ziel eingeführt worden, die Bereitschaft der Unterneh- men zur Implementierung einer bAV zu erhöhen.16 Im Gegensatz zu der Pensionskasse und der Unterstützungskasse bietet der Pensionsfonds die Gelegenheit für die Versicherung und Kapitalanlage der Beiträge durch Drit- te. Im § 112 Abs. 1 VAG ist der Pensionsfonds als rechtsfähige Versor- gungseinrichtung, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der bAV für einen oder mehreren Arbeitgeber zu Gunsten von Arbeitnehmern erbringt, definiert.

[...]


1 Vgl. Buttler, A. (2002): Einführung in die betriebliche Altersversorgung, 3. Aufl., Karlsruhe, S. 13.

2 Vgl. Alt, S., Voß, J.: Beratungschance: Betriebliche Altersversorgung, URL: http://www.datev.de/portal/ShowContent.do?pid=dpi&cid=169824, (Abruf: 08.11.2011).

3 Vgl. Griebeling, G., Griebeling, S. (2003): Betriebliche Altersversorgung, 2. Aufl., München, S. 5f.

4 § 1 Abs.1 S. 1 BetrAVG.

5 § 17 Abs. 1 S. 2 BetrAVG.

6 Vgl. Scheffler, W. (1990): Betriebliche Altersversorgung: Ein EDV-System zur Unterstützung unternehmerischer Entscheidungen, Wiesbaden, S. 40.

7 Vgl. Doetsch, P. A., Hagemann, T., Oecking, S., Reichenbach, R. (2010): Betriebliche Altersversorgung: Ein praktischer Leitfaden, 3. Aufl., Freiburg, S. 33.

8 Vgl. Griebeling, G., Griebeling, S. (Betriebliche Altersversorgung, 2003), München, S. 9f sowie S. 21f.

9 Vgl. Deist, U., Lange, M. (2010): Schnelleinstieg betriebliche Altersversorgung, Freiburg, S. 18.

10 Die Abbildungen für die Rechtsbeziehungen der Durchführungswege befinden sich im Anhang.

11 Vgl. Goldbach, R., Obenberger, T. (2007): Die betriebliche Altersversorgung nach dem Betriebsrentengesetz: Ein Leitfaden für die Praxis, 2. Aufl., Berlin, S. 63.

12 Vgl. ebenda, S. 64 sowie Stickel, G. (2001): Betriebliche Altersversorgung, Personalwirtschaft und implizite Anreize, Aachen, S. 67.

13 Vgl. Griebeling, G., Griebeling, S. (Betriebliche Altersversorgung, 2003), München, S. 9f sowie S. 64 ff.

14 Vgl. Doetsch, P. A., Hagemann, T., Oecking, S., Reichenbach, R.: (Betriebliche Altersversorgung, 2010), 3. Aufl., Freiburg, S. 18 f.

15 Vgl. ebenda, S 20 f sowie Griebeling, G., Griebeling, S. (Betriebliche Altersversorgung, 2003), München, S. 9f sowie S. 66.

16 Vgl. Bissels, A. (2009): Betriebliche Altersversorgung und Mitbestimmung: Neuregelungen des BetrAVG unter Berücksichtigung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrates bei Pensionsfonds, Hamburg, S. 22.

Fin de l'extrait de 20 pages

Résumé des informations

Titre
Potenzial und Effizienz der betrieblichen Altersversorgung (bAV)
Université
University of Leipzig  (Versicherungslehre)
Note
2,3
Auteur
Année
2011
Pages
20
N° de catalogue
V293399
ISBN (ebook)
9783656909071
ISBN (Livre)
9783656909088
Taille d'un fichier
1082 KB
Langue
allemand
Mots clés
potenzial, effizienz, altersversorgung
Citation du texte
Yordanka Voynova (Auteur), 2011, Potenzial und Effizienz der betrieblichen Altersversorgung (bAV), Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/293399

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