Barrierefreiheit und die Nutzung neuer zukunftsweisender Medientechnologien. Ein Umsetzungsbeispiel anhand der Entwicklung einer App


Master's Thesis, 2014

229 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Behinderung
2.1 Behinderung, ein Begriff mit mehreren Definitionen
2.1.1 Gesetzliche Definitionen von Behinderung
2.1.2 Definition von Behinderung nach der Weltgesundheitsorganisation
2.1.3 Definition von Behinderung als Prozess
2.1.4 Definition von Behinderung in der Medizin
2.1.5 Definition von Behinderung in der Pädagogik
2.2 Weitere Kategorisierungsformen von Behinderung

3 Einführung in die Disability Studies

4 Inklusion
4.1 Terminologische Erläuterungen und Hintergründe von Inklusion
4.1.1 Inklusion und Integration
4.1.2 Inklusion und Exklusion
4.1.3 Irritationen um den Begriff der Inklusion
4.2 Inklusion als Menschenrecht
4.2.1 Inklusion und die UN-Behindertenrechtskonvention

5 Selbstbestimmte und uneingeschränkte Teilhabe

6 Barrierefreiheit
6.1 Geschichtliche Entwicklung von Barrierefreiheit
6.2 Gesetzliche Regelungen in Bezug auf Barrierefreiheit
6.2.1 Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland
6.3 Barrierefreiheit als Rechtsbegriff
6.3.1 Barrierefreiheit in der deutschen Rechtsordnung
6.3.2 Barrierefreiheit nach der UN-Behindertenrechtskonvention
6.3.3 Zusammenhang der beiden Begriffe Barrierefreiheit und Behinderung
6.3.4 Generalisierende Betrachtung von Barrierefreiheit
6.3.5 Barrierefreiheit, ein unbestimmter Rechtsbegriff
6.3.6 Ausfüllung des Rechtsbegriffs
6.4 Weitere Begriffserklärungen und Inhalte von Barrierefreiheit
6.5 Thesen zur Barrierefreiheit
6.6 Barrierefreiheit als Folge des Sichtweisenwechsels

7 Barrierefrei Bauen und Planen
7.1 Grundlagen des barrierefreien Bauens in Deutschland
7.1.1 Rechtliche bauliche Regelungen auf Bundesebene
7.1.2 Rechtliche Regelungen auf Landesebene
7.1.3 Bauordnungen der Bundesländer
7.1.4 Bauordnungen auf kommunaler Ebene
7.1.5 DIN-Normen

8 Barrierearten
8.1 Barrieren in der Bewegung
8.2 Barrieren in der Bedienung
8.3 Barrieren in der Orientierung

9 Barrierefreies Webdesign
9.1 Bedeutung von Barrierefreiheit in Bezug auf das Webdesign
9.2 Barrieren im Webdesign

10 Demographischer Wandel

11 Einblicke in die Mediensozialisation
11.1 Smartphones und Tablets
11.1.1 Smartphones und ihre Verbreitung
11.2 Apps

12 Menschen mit Behinderungen und Medientechnologien
12.1 Vorzüge mobiler Endgeräte
12.2 Apps für Menschen mit Behinderungen
12.2.1 Ariadne GPS - Für Menschen mit Sehbehinderungen
12.2.2 VerbaVoice - Für Menschen mit Hörbehinderungen
12.2.3 Grace-App - Für Menschen mit sprachlichen Einschränkungen
12.2.4 Wheelmap - Für Menschen mit motorischen Behinderungen
12.2.5 Zusammenfassung der genannten Apps

13 Universelles Design und Design für alle

14 Unsere App
14.1 Entstehung der Appidee
14.1.1 Wahl der Stadt Pforzheim
14.1.2 Wegweiser als Datenbasis
14.2 Wahl der Zielgruppe
14.3 Argumente für die Entwicklung einer App anstelle einer mobilen Webseite
14.4 Barrierefreies Appdesign
14.4.1 Name
14.4.2 Logo
14.4.3 Appskizze
14.5 Auffindbarkeit unserer App
14.6 Weiterführung unserer App
14.7 Wheelmap versus unsere App
14.8 Argumente für unsere App
14.8.1 Befragung

15 Besuch einer berufsvorbereitenden Einrichtung
15.1 Exkursion: Busfahren mit Menschen mit Behinderungen
15.2 Mobilitätstraining

16 Suche nach Sponsoren

17 Aufgetretene Barrieren bei der Entwicklung unserer App

18 Fazit

19 Literaturverzeichnis

1 Einleitung

„Der Weg in ein selbstbestimmtes Leben in der Gesellschaft ist für viele Menschen mit Behinderung bis heute schwer.“[1] Doch die Chancengleichheit für möglichst alle Menschen ist ein wichtiges Bestreben einer sozialen Gemeinschaft. Dies bezieht sich vor allem auf die Teilhabemöglichkeiten in einer Gesellschaft. Welchen Platz ein Mensch in unserer Gesellschaft einnimmt, ist oft eine Frage des kollektiven Selbstverständnisses und der persönlichen Lebenssituation. Die Chancengleichheit spiegelt sich nicht nur in politischen oder bildungsbezogenen Aspekten wieder, sie wird ebenso durch unsere physische Umwelt geprägt. Hierbei bestimmen die Ausgestaltung von öffentlichen Bereichen und die Organisation von öffentlichem Leben maßgeblich den Kreis derer, die ohne Einschränkungen daran teilhaben können. Die meisten Menschen entsprechen einem “Planungsvorbild“. Daher ist die gebaute Umwelt an ihre Bedürfnisse angepasst. Ein nicht unerheblicher Teil weicht jedoch von diesem Durchschnitt ab und kann die bereits bebaute Welt nicht uneingeschränkt nutzen.[2] Diese Bevölkerungsgruppe wird von großen Teilen des gesellschaftlichen Lebens ausgeschlossen und ist im Alltag eingeschränkt. Laut dem neuen Teilhabebericht des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nimmt „[…] knapp ein Viertel der Menschen, bei denen schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, […] weitgehend unbehindert am gesellschaftlichen Leben teil“ [3]. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass drei Viertel der Menschen mit Beeinträchtigungen nicht frei am gesellschaftlichen Leben teilhaben können. „Ein Schwerpunkt in der Diskussion um Inklusion ist die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Fast zehn Prozent der Deutschen haben offiziell eine Behinderung - von einer wesentlich höheren Dunkelziffer ist auszugehen.“[4] In Deutschland lebten zum Jahresende 2013 laut dem Statistischen Bundesamt rund 7,5 Millionen Menschen mit einer schweren Behinderung. Ein Drittel der Menschen mit einer diagnostizierten schweren Behinderung sind dabei 75 Jahre und älter.[5] Diese Entwicklung spiegelt sich auch im demografischen Wandel in Deutschland wieder. Die bekannte Grafik der Lebenspyramide wandelt sich vom “Tannenbaum“ in einen “Dönerspieß“.[6] Die Verschiebung der Altersanteile in der deutschen Bevölkerung beruht auf der steigenden Lebenserwartung und der sinkenden Geburtenentwicklung. Um zukunftsfähig zu bleiben, muss sich unsere Gesellschaft auf diese veränderte Lebenssituation durch eine Anpassung des Lebensraums einstellen.[7] Wir befinden uns in einem Zeitalter der Globalisierung, einem Zeitalter der Krisen, aber auch in einem Zeitalter der Informationstechnologie. Mit anderen Worten befinden wir uns in einem digitalen Zeitalter wieder. Dahinter verbirgt sich zwar auf der einen Seite die Gefahr einer Informationsüberflutung, auf der anderen Seite eröffnen sich jedoch auch vielfältige und ungeahnte Möglichkeiten, von denen unsere Gesellschaft profitieren könnte.[8] Die heutige Zeit ist zudem geprägt von dem Fortschritt neuer Medientechnologien. Der Absatz von Smartphones in Deutschland wird sich beispielsweise laut dem Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. im Jahr 2014 auf knapp 30 Millionen belaufen. Verglichen mit dem Jahr 2011, indem 16 Millionen Smartphones verkauft wurden, ist dies ein deutlicher Anstieg.[9] Im Zuge der stetigen Verbreitung von Smartphones werden auch Apps vermehrt genutzt. Somit werden Smartphones und Apps immer mehr zu im Alltag integrierte Gebrauchsgegenstände. Ausgehend von der Annahme, dass es sich bei unserer heutigen Gesellschaft um eine mediatisierte Gesellschaft handelt, sind neue zukunftsweisende Medientechnologien auch in Teilhabeprozessen zu berücksichtigen.[10] Teilhabe, Inklusion und Barrierefreiheit bedingen sich gegenseitig. Im Zuge der Inklusion müssen selbstverständlich auch Kommunikations- und Informationssysteme barrierefrei nutzbar und somit für alle Menschen zugänglich sein.

Die Informationsdichte unserer Arbeit ist sehr groß. Viele wichtige Aspekte werden vorgestellt. Um einen Überblick der einzelnen Themen zu erhalten, haben wir im Folgenden unseren Prozessverlauf aufgeführt.

Da in der heutigen Zeit Medientechnologien bereits einen sehr hohen Stellenwert einnehmen, ist es notwendig, eine Verbindung zur Sonderpädagogik herzustellen. Vor diesem Hintergrund ergibt sich folgende Fragestellung:

Inwieweit können neue Medientechnologien, wie beispielsweise eine App, dazu beitragen, Barrierefreiheit und die damit verbundene Teilhabe von Menschen mit Behinderungen in der Gesellschaft zu ermöglichen?

In dieser Arbeit schauen wir nicht, wie sich der Mensch mit einer Behinderung verändern muss, um in das gesellschaftliche Leben zu passen, sondern wie die Gesellschaft sich verändern muss, damit sich Menschen mit oder ohne Behinderungen von Anfang an darin zurechtfinden können. Viele wichtige Themen sind mittlerweile schon ins Bewusstsein der Gesellschaft gerückt, dazu zählt vor allem auch das Umweltbewusstsein. Ein Beispiel hierfür ist, dass es bei einigen Internetdiensten neben den Autorouten und Bahnverbindungen auch die Möglichkeit gibt, sich den gewünschten Weg als Fahrrad- oder Fußweg anzeigen zu lassen. Doch warum werden keine barrierefreien Wege aufgezeigt? Technisch gesehen, wäre die Programmierung kein Problem. Wenn Fahrradwege aufgeführt werden können, sollte es doch eigentlich auch möglich sein, barrierefreie Wege anzubieten. Warum also wird dies nicht gemacht? Seit einigen Jahren steht die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen im Fokus der gesellschaftlichen Diskussion. In Hinsicht auf Schule, Heime, Betreuung und eigenes Wohnen hat sich schon vieles zum Positiven verändert. Im Bereich der Infrastruktur allerdings nur wenig. Zwar gibt es Ansätze, wie beispielsweise die `Spurrillen´ in den Innenstädten für Menschen mit Sehbehinderungen, an denen sie sich orientieren können. Allerdings kommt es noch oft vor, dass diese durch Dohlen oder durch zugestellte Eingangsbereiche der Geschäfte unterbrochen werden oder dass generell Hindernisse im Weg stehen. Hier wird deutlich, dass das Bewusstsein der Gesellschaft für diesen Aspekt noch weiter geschärft werden muss. Für Veränderungen bedarf es eine sensibilisierte Betrachtung bestehender Barrieren. Jedem Einzelnen sollte das Recht auf einen Lebensraum eingeräumt werden, welchen er unabhängig und weitgehend ohne fremde Hilfe und hemmende Barrieren nutzen kann. Manchmal sind es nur kleine Veränderungen, die für andere eine große Lebensqualität bedeuten können. So fühlen wir uns aufgefordert, die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen zu berücksichtigen, wahrzunehmen und ihnen einen unabhängigen und selbstbestimmten Alltag zu ermöglichen. Im Zuge dessen haben wir im Rahmen unseres Projektes eine Überprüfung und Überarbeitung der Broschüre mit dem Titel “Pforzheim barrierefrei - Wegweiser nicht nur für Menschen mit Behinderungen“ durchgeführt. Dieser Wegweiser ist ein systematisches Informationswerk über die barrierefreien Orte des gesamten sozialen, kulturellen und öffentlichen Lebens in der Pforzheimer Innenstadt. Die Broschüre ist eine Grundlage für die Nutzung barrierefreier Medien und bietet bereits vielen Menschen (besonders Menschen mit körperlichen Einschränkungen) eine Möglichkeit, leichter am gesellschaftlichen Leben in der Pforzheimer-Innenstadt teilzuhaben.

Aufgrund der großen Verbreitung von Smartphones, Tablets und Internet sowie der rasanten Entwicklung neuer Medientechnologien wie auch die stetig wachsende Anwendung von Apps, ist es unseres Erachtens nach sinnvoll als auch notwendig, den Wegweiser dahingehend weiter zu entwickeln. Unsere Absicht ist, eine App programmieren zu lassen, die alle barrierefreien Orte einer Innenstadt aufführt. Diese sollen sowohl durch die Inhalte unseres Wegweisers als auch visuell mit Hilfe von Google Maps und sprachlich durch die Hilfe von Sprachein- und ausgabe nutzbar sein. Nicht zuletzt dient die App als bewusstseinsbildende Maßnahme und der Verbreitung von Barrierefreiheit. Durch die Anwendung zukunftsweisender Medientechnologien können neue Gestaltungsmöglichkeiten und Entscheidungsoptionen eröffnet werden. Daher wollen wir dieses Potenzial aufgreifen und auf sonderpädagogische Interessen und Bedürfnisse übertragen. Es geht darum, Strukturen zu schaffen, die Barrierefreiheit und selbstbestimmte Teilhabe ermöglichen.

Dieser Arbeit liegen folgende Forschungsinteressen zugrunde:

die Möglichkeiten der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen

der Austausch und die Zusammenarbeit mit Menschen mit Behinderungen

die Auseinandersetzung mit Barrierefreiheit

die Entwicklung und Verbreitung einer barrierefreien App

die Verbindung von Sonderpädagogik und neuen zukunftsweisenden

Medientechnologien

Beschreibung der Hauptkapitel

Zu Beginn werden einige Begriffe und Theorien erläutert. Das Bild vom Menschen mit einer Behinderung ist immer noch weitgehend von Klischees behaftet. Deshalb soll in Kapitel 2 ein Überblick über das Themenfeld Behinderung erfolgen. Dabei werden verschiedene gängige Definitionen von Behinderung vorgestellt.

Da unsere Denk- und Sichtweise auf den Disability Studies beruht, beinhaltet das 3. Kapitel einen kurzen Überblick dieses Themenfeldes. Bei den “Disability Studies“ handelt es sich um einen interdisziplinären Forschungsansatz, der darauf beruht, dass Menschen mit Behinderungen nicht zum Objekt der Forschung gemacht werden. Sie sollen in den Mittelpunkt des “Interesses“ rücken und so die gesellschaftliche Konstruktion von Behinderung sichtbar machen.[11]

Unser Ziel ist, Menschen mit Behinderungen eine Möglichkeit zu bieten, leichter am gesellschaftlichen Leben teilhaben zu können, so wird in dieser Arbeit des Öfteren die Rede von dem “Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ (auch als UN-Behindertenrechtskonvention bekannt) sein. Sie konkretisiert die universellen Menschenrechte für die speziellen Bedürfnisse und Lebenslagen von Menschen mit Behinderungen. Ihr Leitsatz ist dabei die umfassende Inklusion. Jeder Mensch soll die Möglichkeit erhalten, sich vollständig und gleichberechtigt an allen gesellschaftlichen Prozessen zu beteiligen. Mit anderen Worten geht Inklusion von einer Gleichheit der Verschiedenen in einer heterogenen Gesellschaft aus. Kapitel 4 gibt einen Einblick über die Terminologischen Erläuterungen und Hintergründe von Inklusion und über Inklusion als Menschenrecht.

In Kapitel 5 wird ein kurzer Bezug auf die selbstbestimmte und uneingeschränkte Teilhabe genommen. Ein Schwerpunkt in der Diskussion um Inklusion ist die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen.

Vor dem Hintergrund, dass wir das Thema Barrierefreiheit in den Köpfen der Gesellschaft verankern wollen und auch unsere App barrierefreie Orte aufzeigen wird, ist es erforderlich, diese Thematik umfassender zu betrachten und den theoretischen Zugang etwas breiter zu spannen. So widmet sich das Kapitel 6 den, für diese Arbeit, wichtigsten Aspekten von Barrierefreiheit.

Da sich die Datensammlung für das im Folgenden vorgestellte Umsetzungsbeispiel der App im Wesentlichen auf die bebaute Umwelt bezieht, wird der Fokus in Kapitel 7 auf barrierefreiem Bauen und Planen liegen. Gebäude und sonstige Anlagen, die die Anforderungen der Barrierefreiheit erfüllen, ermöglichen eine gleichgestellte Nutzung derer, sowohl für Menschen mit Behinderungen als auch für alle Anderen. Barrierefreie Einrichtungen werden für alle Menschen möglichst gleich praktikabel empfunden, da sie die Handhabung im Alltag in vielen Bereichen erleichtern.

Eines unserer Ziele besteht in der Vermeidung und der Beseitigung von Barrieren. Um diese erkennen und verstehen zu können, werden in Kapitel 8 einige typische und relevante Barrierearten vorgestellt.

Die Relevanz der Themen Barrierefreiheit und Usability von Webauftritten wird in einer Zeit, in der die Bedeutung der Medien stetig zunimmt, immer größer. Wie diese Themenfelder definiert werden können, welche Zusammenhänge zwischen Barrierefreiheit und Usability bestehen, welche Vorteile sich daraus ergeben und was beim Erstellen einer barrierefreien und nutzerfreundlichen Webseite zu beachten ist, soll in dem Kapitel 9 anhand theoretischer Erkenntnisse geklärt werden.

Das 10. Kapitel widmet sich dem demographischen Wandel, da früher oder später immer mehr Menschen auf Barrierefreiheit angewiesen sein werden.

Neue Medientechnologien spielen eine immer zentralere Rolle, sowohl für unsere Gesellschaft als auch für unsere Alltagswelt. Dabei sind sie keineswegs nur Voraussetzung kommunikativer und medialer Prozesse, sondern auf das Engste mit kulturellen und sozialen Kontexten verbunden. Das Kapitel 11 gibt einen Einblick in die Mediensozialisation und informiert über Smartphones, Tablets und Apps.

Mit Hilfe von neuen zukunftsweisenden Medientechnologien können sich für Menschen mit Behinderungen neue Partizipationsmöglichkeiten entwickeln. Auf dieser Grundlage wird untersucht, ob neue Medientechnologien neue Integrations- und Teilhabemöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen bieten. Sucht man nach Apps für Menschen mit Behinderungen, so findet man bereits zahlreiche gute Beispiele. So werden in Kapitel 12 neben den Vorzügen mobiler Endgeräte für Menschen mit Behinderungen vier dieser Apps vorgestellt.

Das “Universelle Design“ und das “Design für Alle“ stellen eine Weiterentwicklung des Prinzips der Barrierefreiheit dar. Barrierefreiheit bezieht sich vor allem auf die gestaltete Umwelt und die Endprodukte. Hingegen setzt das Universelle Design und das Design für Alle auf die Analyse der Wünsche und des Bedarfs der Menschen. Die Konzepte verlangen die Einbindung der Endverbraucher in jeder Phase des Entstehungsprozesses. Sie verbessern die Lebensqualität und ermöglichen eine nutzerfreundliche und kosteneffektive Gestaltung.[12] Das 13. Kapitel stellt diese beiden Konzepte vor.

Unsere App “Barrierefreiheit vor Ort“ zeigt einen neuen Weg der Teilhabe auf und soll ein Bewusstsein für weitere Schritte in Richtung einer inklusiven und barrierefreien Gesellschaft bilden. Ziel ist, zukünftig viele Einschränkungen durch die App zu kompensieren. Um jedoch unser Konzept und die damit verbundenen Sichtweisen verstehen zu können, wird eine ausführliche Vorstellung unserer App erfolgen. Angefangen bei der Entstehung der Appidee, zum Appdesign, zur Weiterführung und hin zu den essentiellen Argumenten, die für eine Programmierung unserer App sprechen. So werden wir versuchen in Kapitel 14 eine Verknüpfung zwischen den in den vorherigen Kapiteln vorgestellten Theorien und der praktischen Entwicklung und Auseinandersetzung unserer App zu schaffen.

Als eine Art Exkurs lässt sich das 15. Kapitel bezeichnen. Auf unsere Anfrage hin, durften wir eine berufsvorbereitende Einrichtung besuchen. Vor Ort konnten wir über die Erfahrungen und Meinungen der Schüler in Bezug auf die Pforzheimer-Innenstadt und die anzutreffenden Barrieren sprechen. Wir unternahmen einen gemeinsamen Rundgang durch die Pforzheimer-Innenstadt und erhielten ein erstes Stimmungsbild über unsere Appidee seitens Betroffener. Zudem wird mit dem vorgestellten Mobilitätstraining eine Möglichkeit gezeigt, die App auch in die Unterrichtsgestaltung mit einzubeziehen.

Die Suche nach Sponsoren zeigte sich als äußerst schwierig. Um ein Bild dieser Bemühungen als auch der gewonnen Erfahrungen zu erhalten, wird in Kapitel 16 ein Einblick darüber erfolgen.

Das 17. Kapitel setzt sich mit den aufgetretenen Barrieren auseinander. Während des gesamten Prozessverlaufs trafen wir immer wieder auf teils zu erwartende und teils unerwartete Barrieren. Besonders während des Entwicklungsprozesses unserer App zeigten sich zahlreiche Barrieren, die wir so nicht erwarteten.

Das Fazit diskutiert und reflektiert abschließend die aufgeführten Thematiken und setzt sich erneut mit der zugrundeliegenden Fragestellung auseinander. Der wahre Wert dieser Arbeit kommt nur dann zum Tragen, wenn unsere Intension verstanden wird.

Anmerkungen

Der Rechtsanspruch auf Barrierefreiheit gilt für Menschen, die in irgendeiner Form Zugänge schwerer erreichen oder nutzen können als andere. Mittlerweile werden viele Stimmen laut, die sich gegen das Wort “Barrierefreiheit“ aussprechen, da dieses schon mit einer Differenzierung verbunden ist und wenig mit Inklusion zu tun habe. Erst wenn Barrierefreiheit von einem Begriff wie “zugänglich“ oder “nutzbar“ beziehungsweise “universell“ abgelöst werden würde, nähere man sich dem Gedankenansatz der Inklusion tatsächlich an.[13] Dennoch haben wir uns bewusst für den Begriff “Barrierefreiheit“ entschieden, da wir der Meinung sind, dass Barrierefreiheit ein geläufiger Begriff ist, welcher auch in den deutschen Gesetzen verwendet wird. Zudem setzt sich die folgende Arbeit mit Barrieren, deren Umgang und deren Überwindung auseinander. So ist es in diesem Zusammenhang nur folgerichtig, von Barrierefreiheit zu sprechen. Anzumerken ist, dass eine Welt ohne Barrieren eine nicht umzusetzende Ideologie ist. Doch warum sollten wir nicht dem wünschenswerten Ziel der absoluten Barrierefreiheit treu bleiben? Wir möchten an dieser Stelle nochmal betonen, dass es sich dabei um möglichst barrierearme Aspekte handelt. Auch ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass Barrieren an sich relativ sind. Was für den einen eine Barriere darstellt, kann für den anderen eine Hilfe sein.

Barrierefreiheit beinhaltet die gedankliche Gleichstellung aller Menschen. Diesen Ansatz vertreten wir in unserer Arbeit. Wir haben den Wunsch, dass alle Menschen einen Nutzen aus dieser Arbeit und der darin vorgestellten App ziehen können. Diese Arbeit verfolgt in erster Linie sonderpädagogische Interessen, daher liegt der Fokus dieser Arbeit primär auf Menschen mit Behinderungen und dient nicht einer Art “Formel“ zur Programmierung einer barrierefreien App. Da dies eine sonderpädagogische Arbeit ist, können wir dem Anspruch der IT-Branche nicht voll gerecht werden. Dies ist auch nicht unsere Intension, da es uns in erster Linie um neue Nutzungsmöglichkeiten der bestehenden Technologien und ein Umdenken in den Köpfen jedes Einzelnen geht.

Aus Gründen der Übersichtlichkeit wird in dieser Arbeit lediglich die maskuline Form verwendet.

2 Behinderung

Rund 750 Millionen Menschen, ca. 10% der Weltbevölkerung, leben mit einer Behinderung. In Deutschland sind es mehr als 11,7 % der Bürger, das sind etwa 9,6 Millionen Menschen. Die Mehrzahl davon (7,1 Millionen) haben eine schwere Behinderung, 2,5 Millionen eine leichtere. Nur 4 bis 5 % der Menschen mit Behinderungen sind von Geburt an betroffen, die Mehrzahl der Behinderungen wird erst im Laufe des Lebens erworben.[14] Laut Statistischem Bundesamt sind in Deutschland über die Hälfte der Menschen mit schweren Behinderungen 65 Jahre und älter und knapp ein Viertel gehört der Altersgruppe zwischen 55 und 65 Jahren an.[15] Bei konstanter Entwicklung werden diese Zahlen auch zukünftig aufgrund der demographischen Entwicklung unserer Gesellschaft und der Korrelation von Alter und Behinderung weiter ansteigen. Da Menschen mit leichten bis mittleren Behinderungen in diesen Zahlen gar nicht enthalten sind, liegt die tatsächliche Zahl von Menschen mit Behinderungen deutlich höher. Im internationalen Vergleich sieht es nicht anders aus. Laut dem European Disability Forum leben in Europa etwa 50 Millionen Menschen mit einer Behinderung; das sind10 Prozent der Bevölkerung. In Amerika sind es sogar über 55 Millionen Menschen. Weltweit geht die World Health Organisation (WHO), wie zu Beginn bereits erwähnt, von über 750 Millionen Menschen mit einer Behinderung aus. Die größte Gruppe von Menschen mit Behinderungen bilden dabei Blinde und Sehbehinderte sowie Schwerhörige und Gehörlose.[16]

2.1 Behinderung, ein Begriff mit mehreren Definitionen

„Die gesellschaftliche Verantwortung zur Herstellung von Barrierefreiheit ergibt sich aus dem Wandel der Sichtweise von Behinderung und dem Wandel im Umgang mit Menschen mit Behinderung.“ [17]

Die Thematik der Behinderung kann aus verschiedenen Perspektiven betrachtet werden. Jedoch wird es an dieser Stelle nicht gelingen, den Begriff "Behinderung" in allen seinen Dimensionen vollständig zu erfassen Hier soll ein Überblick über verschiedene Definitionen gegeben werden, um die Vielschichtigkeit dieses Begriffes zu verdeutlichen.

2.1.1 Gesetzliche Definitionen von Behinderung

Menschen mit Behinderungen gehören immer noch zu der Gruppe, deren Menschenrechte stark gefährdet sind. Oftmals können sie sich nicht konsequent genug für ihre Rechte einsetzen. Als erster erkennbarer rechtlicher Mosaikstein modernen Denkens trat am 15. November 1994 das Grundgesetz für das vereinigte Deutschland in Kraft. In Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes wurde der Satz hinzugefügt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“[18]

Im bundesdeutschen Recht wird Behinderung im Sozialgesetzbuch IX definiert. Der § 2 SGB IX, der § 3 Schwerbehindertengesetz alter Fassung abgelöst hat, geht von einem dreigliedrigen Begriff der Behinderung aus: „(1) Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist. (2) Menschen sind […] schwerbehindert, wenn bei ihnen ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt […].“[19]

Dies bedeutet, dass jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend (länger als sechs Monate) zu Einschränkungen bei der Teilnahme am Leben in der Gesellschaft führt, laut SGB IX als Behinderung gilt. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Behinderung auf einer Krankheit oder einem Unfall beruht oder ob sie angeboren ist. Ob eine Behinderung vorliegt, kann nur individuell und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles beurteilt werden.

Der § 69 SGB IX regelt die “Feststellung der Behinderung“ mit den Sätzen: „(1) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden das Vorliegen einer Behinderung und den Grad der Behinderung fest. […] Die Auswirkungen auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung nach Zehnergraden abgestuft festgestellt. […] (5) Auf Antrag des behinderten Menschen stellen die zuständigen Behörden auf Grund einer Feststellung der Behinderung einen Ausweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch, den Grad der Behinderung […] aus. Der Ausweis dient dem Nachweis für die Inanspruchnahme von Leistungen und sonstigen Hilfen, die schwerbehinderten Menschen […] zustehen. Die Gültigkeitsdauer des Ausweises soll befristet werden. Er wird eingezogen, sobald der gesetzliche Schutz schwerbehinderter Menschen erloschen ist. Der Ausweis wird berichtigt, sobald eine Neufeststellung unanfechtbar geworden ist.“[20] Zusammengefasst besagen die zwei Paragraphen (§ 2 und § 69) im SGB IX, dass mit ihnen nicht Behinderung definiert, sondern Beurteilungen über Menschen mit Behinderungen getroffen werden. Dabei orientieren sie sich an einer Norm wie “für das Lebensalter typischen Zustand“. Hierbei wird auch die potenzielle oder zu erwartende Behinderung mit einer Bedrohung in Zusammenhang gebracht. Die Festlegung des Behinderungsgrades richtet sich nach Abstufungen. Doch behindert nach dem Gesetz ist nur derjenige, der selbst einen Antrag stellt.[21]

In § 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) wird “Behinderung“ wie folgt definiert: „Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“[22] Hier ist der Behinderungsbegriff umfassend aufgeführt, denn er erfasst Teilhabestörungen, die aus körperlichen, geistigen oder seelischen Beeinträchtigungen folgen. Welti zufolge ist er nicht begrenzt auf in irgendeinem Verfahren festgestellte Behinderungen und ist in den Landesgesetzen ganz oder fast wortgleich enthalten. So gilt er auch nach § 2 Abs.1 Satz 1 SGB XI im Sozialrecht. Hierbei wird auch die internationale Diskussion, die zur International Classification of Functioning, Disability and Health (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO) geführt hat, berücksichtigt. Demnach ist Behinderung das Ergebnis einer Wechselwirkung aus Funktions- und Aktivitätsstörungen mit behindernden persönlichen und gesellschaftlichen Kontextfaktoren, zu denen wesentlich auch Barrieren zählen. Ein entsprechendes Verständnis von Behinderung liegt auch in der Behindertenrechtskonvention vor.[23]

Es existierten bis 2006 nahezu keine verbindlichen und gesetzlichen Regelungen, die sich mit den Rechten speziell von Menschen mit Behinderungen auseinandersetzten und auch völkerweit geltend waren. Das änderte sich erst mit dem Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, das am 13.12.2006 von der UNO-Generalversammlung in New York verabschiedet und am 03.05.2008 in Kraft getreten ist.[24] Die UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen enthält eine etwas weiter gefasste Definition von Behinderung. Demgemäß zählen laut Artikel 1 Satz 2 zu den Menschen mit Behinderungen alle Menschen, „[…] die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“[25] In der Präambel allerdings hält die UN-Konvention fest, dass das Verständnis von Behinderung nicht konstant ist, sondern sich, wie auch die Entwicklung der letzten Jahrzehnte gezeigt hat, ständig verändert. Dadurch wurde eine definitive Bestimmung dessen, was unter Behinderung zu verstehen ist, vermieden. Die Gesellschaft trägt Mitverantwortung an der Behinderung von Menschen. Behinderung wird nicht mehr nur als etwas “Angeborenes“ angesehen, sondern vielmehr als etwas, das aus der Wechselwirkung zwischen Menschen mit Behinderungen und einstellungs- und umweltbedingten Barrieren entsteht.[26]

Desweiteren kam es durch die UN-Konvention zu einem endgültigen Wechsel von einem medizinischen Modell zu einem sozialen Modell von Behinderung. Laut Wunder stellt die UN-Konvention den betroffenen Menschen mit seinem Willen und seinen Wünschen in den Mittelpunkt und macht sein Wohl zum Maßstab aller Unterstützung für ein selbstbestimmtes Leben unter Berücksichtigung der individuellen Fähigkeiten und Eigenschaften des Einzelnen.[27]

Das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) jedoch bezieht sich weiterhin nicht auf die gesellschaftliche Dimension des Behindertenbegriffes, sondern nur auf die Schädigungen und somit auf eine medizinische Dimension. Der § 124 Abs. 4, Satz 1–4 BSHG definiert die Behinderung wie folgt: "[...] eine nicht nur vorübergehende erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfreiheit, die auf dem Fehlen oder auf Funktionsstörungen von Gliedmaßen oder auf anderen Ursachen beruht [...] Weiterhin liegen Behinderungen bei einer nicht nur vorübergehenden erheblichen Beeinträchtigung der Seh-, Hör-, und Sprachfähigkeit und bei einer erheblichen Beeinträchtigung der geistigen oder seelischen Kräfte vor."[28]

2.1.2 Definition von Behinderung nach der Weltgesundheitsorganisation

Die einzelnen Definitionen für das Wort Behinderung sind im internationalen Rahmen sehr verschieden. So kann die Weltgesundheitsorganisation (WHO) nur versuchen, eine grobe Definition vorzunehmen. Bei der Definition von Behinderung unterscheidet die WHO drei Begrifflichkeiten:

„Aufgrund einer Erkrankung, angeborenen Schädigung oder eines Unfalls als Ursache entsteht ein dauerhafter gesundheitlicher Schaden - impairment

Der Schaden führt zu einer funktionalen Beeinträchtigung der Fähigkeiten und Aktivitäten des Betroffenen – disability

Die soziale Beeinträchtigung ist Folge des Schadens und äußert sich in persönlichen, familiären und gesellschaftlichen Konsequenzen – handicap“[29]

2.1.3 Definition von Behinderung als Prozess

Der Begriff Behinderung nimmt Bezug auf einen Prozess, denn eine Behinderung kann beispielsweise durch eine gelungene Operation oder durch entsprechende Förderung überwunden werden. Dem gegenüberstehend kann es aber auch durch einen Unfall zu einer Behinderung kommen oder bei fortschreitenden Erkrankungen oder unzureichender Förderung zu einer Verstärkung oder Erweiterung der Behinderung kommen. Zu betonen ist, dass ein Mensch mit einer Behinderung nicht in allen Bereichen des sozialen Lebens gleich “behindert“ ist, sondern auch durch bestehende Barrieren eingeschränkt wird. In seiner Familie kann ein Mensch mit einer Behinderung beispielsweise mit entsprechender Akzeptanz und Einfühlungsvermögen ein Leben ohne jede Behinderung führen, jedoch in Schule oder Beruf “behindert“ werden. Je nach einzelnen Lebenssituationen kann die Behinderung eine mehr oder weniger große Rolle spielen.[30]

2.1.4 Definition von Behinderung in der Medizin

In der Medizin gibt es keine eindeutige Definition. Daher formuliert es die Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation folgendermaßen: „Es handelt sich hier um einen im anatomisch-physiologischen Bereich anzusiedelnden, vielschichtigen und gegen die verschiedenen benachbarten Bereiche nicht immer leicht abzugrenzenden Sammelbegriff. Zu der Feststellung dieser relativen Unschärfe des Begriffes 'Behinderung' kommt die Tatsache hinzu, daß der Terminus nicht ausreicht, um die Gesamtheit der hier angegebenen Sachverhalte zu erfassen und die verschiedenen Ebenen aufzuzeigen, in denen 'Behinderung' wirksam wird.“[31]

Aus medizinischer Sicht lassen sich die Beeinträchtigungen in acht Kategorien unterteilen:

Altersbedingte Einschränkungen

Bewegungsbehinderung

Wahrnehmungsbehinderung

Sprachbehinderung

Geistige Behinderung

Psychische Einschränkungen

Mehrfachbehinderung

Vorübergehende Behinderung[32]

2.1.5 Definition von Behinderung in der Pädagogik

In der Pädagogik gelten, an die Empfehlung der Bildungskommission des Deutschen Bildungsrates angelehnt, alle Kinder, Jugendliche und Erwachsene als behindert, „[…] die in ihrem Lernen, im sozialen Verhalten, in der sprachlichen Kommunikation oder in den psychomotorischen Fähigkeiten soweit beeinträchtigt sind, daß ihre Teilnahme am Leben in der Gesellschaft wesentlich erschwert ist. Deshalb bedürfen sie besonderer pädagogischer Förderung. Behinderungen können ihren Ausgang nehmen von Beeinträchtigungen des Sehens, des Hörens, der Sprache, der Stütz- und Bewegungsfunktionen, der Intelligenz, der Emotionalität, des äußeren Erscheinungsbildes sowie von bestimmten chronischen Krankheiten. Häufig treten Mehrfachbehinderungen auf […].“[33]

Auch in der Soziologie und den Sozialwissenschaften existieren Versuche, eine stimmige Definition für Behinderung zu finden. So formuliert Kastl beispielsweise:

„Mit Behinderung wird bezeichnet eine

nicht terminierbare

negativ bewertete

körpergebundene

Abweichung von

situativ

sachlich

sozial generalisierten

Wahrnehmungs- und Verhaltensanforderungen, die das Ergebnis eines schädigenden (pathologischen) Prozesses bzw. schädigender Einwirkungen auf das Individuum und dessen/deren Interaktion mit sozialen außersozialen Lebensbedingungen ist.“[34]

2.2 Weitere Kategorisierungsformen von Behinderung

Der Begriff "Behinderung" ist sehr komplex und dient oft nur zur Vereinfachung, um eine bestimmte Zielgruppe für medizinische, pädagogische oder gesellschaftliche Interventionen benennen zu können. Dabei können die jeweiligen Behinderungen von den verschiedenen Spezialisten auch unterschiedlich beurteilt werden.

Viele Berufsgruppen müssen jedoch noch eine Kategorisierung des Begriffes vornehmen. Dabei kann man zwischen verschiedenen Kategorisierungsformen unterscheiden, wie Ursachen der Behinderung, Arten der Behinderung und Folgen der Behinderung.

Die Frage nach der Entstehung der Behinderung ist beispielsweise für Nachteilsausgleiche und Ähnliches wichtig. Hierzu unterscheidet man in:

Angeboren

Unfall

Wehrdienst-/Kriegsbeschädigung

sonstige Ursachen

In Deutschland lässt sich der Begriff “Behinderung“ in folgende Untergruppen beziehungsweise Arten der Behinderungen untergliedern:

Geistige Behinderung

Hörschädigung (Gehörlosigkeit + Schwerhörigkeit)

Körperbehinderung

Lernbehinderung

Mehrfachbehinderung

Schwerbehinderung

Schwerstbehinderung

Sehschädigung (Blindheit + Sehbehinderung)

Sprachbehinderung

Verhaltensstörung

Für die Berufsgruppen, die mit Menschen mit Behinderungen arbeiten, ist die Frage, welche Folgen aus einer Behinderung resultieren, besonders relevant. Hierzu zählen beispielsweise:

Sonderschulbedürftigkeit

Hilflosigkeit

Wohnbehinderung

Rehabilitationsbedürftigkeit

Anzumerken ist, dass Behinderungen, egal wie schwer sie sind, subjektiv sehr unterschiedlich erlebt werden.[35]

Außerdem ist Behinderung auch immer in Wechselwirkung mit den Ansichten, den Prozessen und der Entwicklung der Gesellschaft zu sehen. Laut Schönwiese ist Behinderung nach heutigem Verständnis ein Phänomen, das nur im Kontext gesellschaftlicher und individueller Konstruktionen und Rekonstruktionen verstanden werden kann.[36]

Das Bild von Menschen mit einer Behinderung ist immer noch weitgehend mit Klischees behaftet. In den letzten Jahren wurde viel getan, um den Blick der Menschen ohne Behinderungen auf diejenigen mit einer Behinderung zu verändern. Diese Sensibilisierung muss fortgeführt und erweitert werden und sich vor allem auch auf die Gesellschaft ausdehnen.

3 Einführung in die Disability Studies

Hinter dem Begriff “Disability Studies“ verbirgt sich eine in den USA und England seit nun mehr als 30 Jahren existierende wissenschaftliche Disziplin, die sich kritisch mit dem Thema Behinderung auseinandersetzt.[37] Daran anknüpfend macht seit nun mehr als zehn Jahren auch im deutschsprachigen Raum der Begriff der “Disability Studies“ im Zusammenhang mit der Behindertenpolitik die Runde. „Verbunden wird damit der Ansatz einer interdisziplinären Forschung zum Thema Behinderung mit dem Ziel, aus wissenschaftlichen Arbeiten über Objekte die Forschung von Subjekten zu machen.“[38] Besagtes weist darauf hin, dass die bisherige Entwicklung der Disability Studies ohne die Basis einer “Selbstbestimmt-Leben-Bewegung“ nicht denkbar wäre.

Doch die Gründung der vielfältigen Initiativen von Menschen mit Behinderungen bis hin zur Einmischung in Wissenschaft und Politik ist wiederum nur zu verstehen und nachzuvollziehen unter Berücksichtigung der historischen Bedingungen fürsorglicher Bevormundung und Ausgrenzung. Auch die Auseinandersetzungen mit dem medizinischen Blick auf Menschen mit Behinderungen als auch die Konflikte mit wohlmeinenden Stellvertretern fließen in die Praxis der Disability Studies ein.[39] „In den vergangenen 30 Jahren zeigte die internationale „Independent Living“ -Bewegung auf, dass die wirklichen Probleme behinderter Menschen nicht in ihrer individuellen Beeinträchtigung sondern in den ausgrenzenden gesellschaftlichen Bedingungen, dem eingeschränkten Zugang zu gesellschaftlicher Teilhabe und den massiven Vorurteilen gegenüber Behinderung bestehen.“[40] Dieser Ansatz mündete in der Theorie vom sozialen Modell von Behinderung, das in den USA und in Großbritannien gleichzeitig von Wissenschaftlern mit einer Behinderung erarbeitet und dem vorherrschenden medizinischen Modell gegenüber gestellt wurde. Dem medizinischen Modell zufolge ist Behinderung eine individuelle, krankhafte Störung, wohingegen sie im sozialen Modell als gesellschaftliche Konstruktion betrachtet wird.[41] Der kausale Zusammenhang zwischen dem Vorliegen einer Beeinträchtigung und dem “Behindert-Werden“ wird daher angezweifelt. Laut Hermes geht das soziale Modell davon aus, dass sich die Erfahrung von Behinderung für jeden Einzelnen sehr unterschiedlich darstellt, auch wenn ganz ähnliche medizinische Ausgangslagen bestehen. Aus Sicht der Vertreter des sozialen Modells haben sowohl die jeweilige Kultur als auch die historische Epoche Einfluss auf die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen. Somit ist die gesellschaftliche Benachteiligung, die mit einer Behinderung einhergeht, nicht vom Individuum abhängig sondern das Resultat gesellschaftlicher Prozesse. Demzufolge geht es bei der Verwirklichung einer uneingeschränkten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben für Menschen mit Behinderungen um Änderungen der Strukturen innerhalb der Gesellschaft und nicht um eine bestmögliche Anpassung seitens der einzelnen Menschen mit Behinderungen. „Die Disability Studies bieten den notwendigen Perspektivwechsel zur Veränderung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen, indem sie behinderte Menschen zum Subjekt von Wissenschaft machen statt sie, wie bisher üblich, lediglich als zu beforschendes Objekt zu betrachten.“[42] Dabei stellen die Erfahrungen und Sichtweisen von Menschen mit Behinderungen den Mittelpunkt der Untersuchungen über Behinderung dar. Diese werden ernst genommen, sichtbar gemacht und als Grundlage für die Entwicklung von Lösungen herangezogen. Ein weiterer wichtiger Aspekt der konstruktivistischen Sichtweise von Behinderung ist, dass Behinderung nicht nur, wie zuvor üblich, aus Sicht von Pädagogen und Medizinern betrachtet wird. Vielmehr werden zum tiefergehenden Verständnis darüber, wie sich die gesellschaftliche Konstruktion des Phänomens Behinderung vollzieht, auch andere wissenschaftliche Disziplinen, wie beispielsweise die Anthropologie, Geschichts- und Literaturwissenschaften in die Diskussion um Behinderung mit einbezogen.[43]

„Vor 30 Jahren erstritten sich behinderte Menschen die gesellschaftliche Anerkennung. Aus den `Krüppeln´ von einst sind weitgehend gleichberechtigte Dialogpartner geworden.“[44] Der Wechsel vom Objekt zum Subjekt, vom Opfer zum Agierenden, jenseits aller Begrifflichkeiten hat seine Anfänge gefunden.[45] So existieren deutschlandweit seit über 30 Jahren soziale Erklärungsansätze von Behinderung, doch hat in Forschung und Lehre bis dato kein grundlegender Paradigmenwechsel stattgefunden. Denn noch immer versteht die Forschung Menschen mit Behinderungen mehr als Objekte denn als Subjekte. Es mangelt derzeit noch an Studien, die die Perspektiven der betroffenen Menschen umfassend einbeziehen und es fehlen entsprechende wissenschaftliche Erkenntnisse, die von Politikern und Praktikern konkret umgesetzt werden wollen und können. Damit aber die gesellschaftlichen Rahmenbedingungen zugunsten von Menschen mit Behinderungen verändert werden können, muss zuvor eindeutig geklärt sein, welche gesellschaftlichen Prozesse Menschen mit Behinderungen als ausgrenzend erleben und welche Bedingungen sie benötigen, um selbstbestimmte Teilhabe zu erlangen. Hierzu können nur die Betroffenen selbst Auskunft geben.[46] Es ist nicht von Nutzen, wenn Wissenschaftler, Pädagogen, Politiker etc. sich über die derzeitige Situation der gesellschaftlichen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen negativ aussprechen und Veränderungen fordern, ohne dazu die Sichtweisen und Erfahrungen der Betroffenen eingeholt und analysiert zu haben. Heutzutage ist es weitgehend akzeptiert und respektiert, dass Menschen mit Behinderungen, auf Grund ihrer persönlichen Erfahrung, selbst am besten einschätzen können, wie es ähnlich Betroffenen ergeht. Demgemäß steckt die Forderung der Disability Studies, in Wissenschaft, Forschung und Ausbildung relevante Bedeutung zu erhalten, noch in den “Kinderschuhen“.[47] Die Themen der Disability Studies sind keineswegs nur für eine Minderheit relevant, denn das Thema der Behinderung dringt zunehmend in das öffentliche Bewusstsein.[48]

4 Inklusion

Der gesellschaftliche Umgang mit Menschen mit Behinderungen befindet sich seit einiger Zeit in einem Wandlungsprozess. Seit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention wird im Zusammenhang einer umfassenden, alle Handlungsfelder tangierenden Inklusion verstärkt die Frage nach mehr Teilhabe für Menschen mit Behinderungen und dem Abbau von Barrieren erörtert.[49]

Die ganze Vielfalt der Menschheit kann nur in einer offenen Gesellschaft zum Ausdruck kommen. Voraussetzung dafür ist, dass jeder Mensch das Recht auf soziale Teilhabe erlangt. Es ist nicht von Bedeutung, welcher Kultur, Religion, sozialer Herkunft oder Gender ein Mensch angehört. Es spielt auch keine Rolle, ob jemand eine Behinderung mitbringt, denn das Ziel ist, eine faire Chance im Leben zu erhalten. Inklusion leugnet diese Vielfalt nicht und versucht auch nicht, sie an festgelegte Normen anzugleichen, sondern sieht sie vielmehr als Chance und Bereicherung des Lebens aller. „Unsere Gesellschaft lebt von der Verschiedenheit: Jeder Mensch ist anders, jeder Mensch kann mit seinen besonderen Fähigkeiten und Erfahrungen unser Zusammenleben bereichern.“[50] Gelingt es uns, mit der Verschiedenheit der Menschen so umzugehen, dass wir Vielfalt als etwas Positives betrachten, so können wir alle davon profitieren.

4.1 Terminologische Erläuterungen und Hintergründe von Inklusion

Der Begriff der Inklusion wird in Gegenüberstellung mit Integration immer häufiger verwendet. Da der Begriff der Inklusion in vielfältiger Weise verwendet wird, beinhaltet er auch viele verschiedene Bedeutungen und sorgt deswegen häufig für Verwirrungen. Daher ist es unumgänglich, sich mit dem Begriff der Inklusion auseinanderzusetzen.[51]

Inklusion findet seine Anfänge in den Köpfen unserer Gesellschaft, daher im Kopf jedes Einzelnen. Laut Jerg und Schumann spricht man heutzutage selbstverständlich über Inklusion. Viele Menschen gehen davon aus, dass Inklusion das Inkludieren von Menschen mit zusätzlichem Förderbedarf bedeutet. Doch Inklusion beinhaltet nicht nur diesen Aspekt, sondern auch die Veränderung bestehender Verhältnisse, sodass die Besonderheiten einzelner Menschen in den Hintergrund rücken. Es geht um die Anerkennung von Unterschieden in Bezug auf Identität, Leistungsstandards, Interessen, Kultur, Religion, Geschlecht, körperliche Fähigkeiten und viele mehr.[52] Inklusion beinhaltet eine ernstzunehmende Veränderung gesellschaftlicher Vorstellungen.

4.1.1 Inklusion und Integration

Das Wort Integration kommt aus dem Lateinischen „integratio“ und bedeutet das Wiederherstellen einer Einheit oder eines Ganzen. Übersetzt man das lateinische Adjektiv „integer“, bedeutet es so viel wie „unversehrt, ganz oder heil“.[53] Desweiteren lässt sich das lateinische Verb „integrare“ mit „erneuern“ übersetzen. Integration setzt eine Ausgrenzung voraus, denn nur wer nicht dazu gehört, muss integriert werden. Der Begriff Inklusion lässt sich ebenso aus dem Lateinischen ableiten. Das lateinische Wort „inclusio“ respektive „includere“ bedeutet im Deutschen „Einschluss, Enthalten Sein“.[54] Daher ist das Ziel von Inklusion, sinngemäß zu Integration, die Konstruktion einer Einheit.

Laut Sanders ist Inklusion `eine optimierte und erweiterte Integration´ oder `das Richtziel der Weiterentwicklung´.[55] Daher könnte man sagen, dass Inklusion „(…) eine von Fehlformen befreite, auf ihr eigentliches Ziel konzentrierte Integration“[56] ist. Sander verweist darauf, dass das eigentliche Ziel der Inklusion genau das der Integration ist.[57] Betrachtet man Inklusion als die weiterentwickelte Form der Integration, so setzt dieser Gedanke an den Problemen der Integration an. Unter dem Begriff der Integration wird eine oftmals rein strukturelle Eingliederung verstanden.[58] Problematisch ist hierbei, dass sich eine Zwei-Welten-Theorie herauskristallisiert: „Auf der einen Seite existiert die Welt der nichtbehinderten Menschen, und auf der anderen Seite gibt es die Welt der behinderten Menschen.“[59] In der Behindertenbewegung existiert daher der Gedanke, dass Integration nur zu den Bedingungen der Menschen ohne Behinderungen möglich ist. Was zur Folge hat, dass Integration zunehmend als Anpassungsprozess verstanden wird, der von Menschen ohne Behinderungen erwartet wird, jedoch die Anpassungsprobleme von Menschen mit Behinderungen nicht beachtet. Eine weitere Problemstellung geht mit der Fremdbestimmung einher. Maßnahmen, die zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen beitragen sollten, wurden meist von Menschen ohne Behinderungen entwickelt. Damit bestand die Gefahr, an den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen vorbei zu zielen. Daher wurde von Seiten der Menschen mit Behinderungen die Forderung nach Selbstbestimmung, Mitbestimmung und Eigenverantwortlichkeit immer stärker.[60] Desweiteren ist Inklusion „[…]ein Referenzrahmen, der Begriffe wie Heterogenität, Diversity, Gender, interkulturelles Lernen in einen Zusammenhang bringt und damit zum handlungsleitenden Denkstil in verschiedenen Handlungsfeldern wird. Er fokussiert auf die Wertschätzung und Anerkennung von Vielfalt und die Erweiterung der Verwirklichungschancen von Menschen.“[61] Wenn wir jedoch von einem umfassenden Inklusionsverständnis ausgehen, welches konsequent alle Formen von Heterogenität einbezieht, so müssen auch soziale Benachteiligungen berücksichtigt werden und es darf nicht nur auf die Lebenslage Behinderung reduziert werden. Das bedeutet, dass Inklusion die Situation von ausgegrenzten Menschen, die Tatbestände einer jeweiligen Ausgrenzung und die Prozesse, die diese Exklusion bewirkt haben, berücksichtigt.[62] Somit soll jeder das Recht auf Zugehörigkeit, Selbstbestimmung und Partizipation haben. Im Rahmen der Inklusion bezieht sich die unmittelbare Zugehörigkeit dabei nicht mehr ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen, sondern ebenso auf ältere Menschen, Menschen mit Migrationshintergrund etc.. Im Blick steht eine Gesellschaft, in der sozialverträgliche individuelle Lebensentwürfe akzeptiert und unterstützt werden. Das Recht auf Partizipation und auf Selbstbestimmung soll die Mitwirkung an Maßnahmen und Konzepten zur Verbesserung der Situationen gewährleisten und eine Fremdbestimmung verhindern. Folgerichtig werden Themen wie die der Inklusion nicht ausschließlich auf Menschen mit Behinderungen wirken, sondern auf jeden, der daran ein Bedürfnis haben könnte. Problematische Ansätze lassen sich jedoch auch im Leitgedanken der Inklusion erkennen. Doch noch zu oft wird das Ziel einer inklusiven Gesellschaft als eine nicht zu erreichende Vision betrachtet.[63]

Festzustellen ist, dass der Inklusionsgedanke ein neues Verständnis gesellschaftlichen Zusammenlebens verspricht. Das Inklusionskonzept versteht Menschen mit Behinderungen als Teil der Normalität und somit auch als Teil unserer Gesellschaft. Integration hingegen zielt auf die Wiederherstellung einer Einheit. Durch diese Betrachtung werden zwei unterschiedliche Schwerpunkte ersichtlich. Während Inklusion die Einbeziehung von Menschen als vollwertige Mitglieder unserer Gesellschaft betrachtet, geht es in der Praxis der Integration um die Einbeziehung eines neuen Mitglieds als Folge der Ausgrenzung. Demnach lässt sich Inklusion nicht als weiterentwickelte Form der Integration bezeichnen. Es ist als qualitative Veränderung und Umstrukturierung zu sehen, welches das Leitbild der Integration nicht außer Acht lässt. Solange in unserer Gesellschaft eine Ausgrenzung und Aussonderung von Menschen mit Behinderungen stattfindet, sind auch integrative Maßnahmen notwendig. Dies hat zur Folge, dass ausgegrenzte Menschen mit Behinderungen weiterhin der Integration bedürfen, um anschließend in ein inklusives Leben übergehen zu können.[64]

4.1.2 Inklusion und Exklusion

Die beiden Begriffe Inklusion und Exklusion sind als “relative Begriffe“ zu sehen. Es ist jedoch umstritten, in welcher Beziehung die beiden Begriffe zueinander stehen.[65] „Die Vertreter der Inklusion sehen den Inklusionsbegriff nicht als eng verbunden mit dem der Exklusion. Die Aussage des Inklusionsbegriffs lässt sich eher im Kontrast zum Begriff der Integration darstellen. Sie kritisieren, dass im Integrationsbegriff der Aspekt der Separation vorausgesetzt ist, werfen aber keinen Blick darauf, dass Inklusion nicht ohne Exklusion betrachtet werden kann; denn sie halten Exklusion für schon längst überwunden.“[66]

Laut dem Inklusionsspezialisten Booth sind Inklusion und Exklusion als ein komplexes Verhältnis von Zugehörigkeit und Nichtzugehörigkeit zu begreifen. Daher verlangt Inklusion konstante Wachsamkeit, um ausgrenzenden Kräften in uns selbst und unserer Gesellschaft zu wiederstehen.[67] Puhr zufolge vollzieht die Systemtheorie mit der Unterscheidung von Inklusion und Exklusion einen radikalen Perspektivenwechsel. Exklusion meint die nötige andere Seite von Inklusion, die mit jeder Inklusion automatisch mit produziert wird. Daher gelten alle Organisationen in der gesellschaftlichen Umwelt als die zentralen Instanzen gesellschaftlicher Inklusion und Exklusion, da sie bis jetzt die Teilhabe und den Ausschluss von einer Vielzahl an Menschen regeln.[68] Jedoch verletzt die Exklusion von Menschen mit Behinderungen durch bestehende Barrieren deren Grundrechte auf Selbstbestimmung und auf Schutz vor Ausgrenzung und Diskriminierung. Die Verantwortung zur Verhinderung der Exklusion und für die Herstellung von Inklusion mit Hilfe von Barrierefreiheit erklärt sich aus der Unteilbarkeit von Grundrechten.[69]

4.1.3 Irritationen um den Begriff der Inklusion

Besonders der Inklusionsbegriff gewann in vergangener Zeit verstärkt an Bedeutung und prägt durch die UN-Behindertenrechtskonvention maßgeblich den zu beobachteten gesellschaftlichen Umbruch. Um diesen Wandel mit dem Ziel der Inklusion zu verstehen, muss eine grobe historische Betrachtung vorgenommen werden.[70] Die Entstehung des Inklusionsbegriffs lässt sich auf die angloamerikanischen Länder zurückführen und wird bei der Begriffserläuterung in der dort üblichen Weise der Integration gegenübergestellt. Da die Differenzierung dieser beiden Begriffe ebenso aus den angloamerikanischen Ländern mit eingeführt wurde, wird die Geschichte der Integrationspädagogik laut Lee bis heute in Deutschland nicht genügend beachtet. Daraus ergeben sich hierzulande häufig Irritationen um den Inklusionsbegriff.[71]

Laut Sanders lässt sich die Begriffsentwicklung in fünf Phasen einteilen. Sanders beschreibt die erste Phase mit dem Begriff der “Exklusion“. Exklusion bedeutet Ausschließung oder Ausschluss. Daher haben Menschen mit Behinderungen in dieser Phase keinen Zugang zu Angeboten der Bildungs-, Erziehungs-, oder anderen Regelsystemen. Eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bleibt somit verwehrt. Zwischen den sechziger und achtziger Jahren kommt es Sanders zufolge zu einer neuen Phase, der Segregation. Unter Segregation ist eine Separation oder auch Trennung zu verstehen. Hierzu zählt beispielsweise die Aufteilung der Kinder in das Bildungssystem. Kinder wurden auf Grund von Leistungskriterien zu für sie angelegte Schulformen zugeordnet. Menschen mit Behinderungen wurden in dieser Phase weiterhin als versorgungs- und hilfebedürftig betrachtet und in Sondereinrichtungen gefördert. Bereits in dieser Phase wird die Bedeutung von Integration betont, welche darauf zielte, die gesellschaftliche Akzeptanz zu fördern und Begegnungsmöglichkeiten zu schaffen.[72] So wird die dritte Phase nach Sanders auch als Integration betitelt. In den siebziger und achtziger Jahren begann eine vor allem von Eltern von Kindern mit Behinderungen in Gang gesetzte Integrationsbewegung, die mit neuen Paradigmen die bisher separativen Gegebenheiten weiterentwickelte. Zwar wurden Menschen mit Behinderungen auch in dieser Phase als “benachteiligt und defizitär ausgestattet“ betrachtet, jedoch wurde die Möglichkeit erkannt, dass sich diese Defizite durch Fördermaßnahmen reduzieren lassen, dass Menschen mit Behinderungen an “normale“ Lebensbedingungen herangeführt werden können. Integration wurde schon zu diesem Zeitpunkt als strukturelle Eingliederung in die Gesellschaft verstanden. In den letzten Jahren zeichnete sich dann die bis jetzt letzte Phase nach Sanders mit dem Begriff Inklusion ab. Ausgangspunkt dieser Phase bildete die Debatte über die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Maßgeblich fand im Rahmen der Integration eine Fremdbestimmung über Konzepte und Maßnahmen zur Verbesserung der Situation von Menschen mit Behinderungen statt. Jene Maßnahmen und Konzepte waren oftmals von den Interessen vieler Organisationen, Kostenträger und Wohlfahrtsverbänden geprägt, berücksichtigten jedoch in zu geringem Maß die eigentlichen Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen. Mitte der neunziger Jahre wurde die Forderung nach einem Modell, in dessen Mittelpunkt die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen steht, immer stärker. Das Leitbild der Inklusion fokussiert die geforderte Selbstbestimmung und erklärt Menschen mit Behinderungen als durchaus fähig, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben und ihr Leben selbstständig und eigenverantwortlich zu gestalten.[73]

Doch der Begriff Inklusion wird geradezu inflationär gebraucht. Einerseits ist es positiv, zu sehen, dass sich dieser noch relativ junge Begriff schnell verbreitet, andererseits besteht die Gefahr, dass er als bloßes Etikett verwendet wird. Denn „der wissenschaftliche Diskurs um Integration und Inklusion präsentiert sich bunt und kontrovers; er gleicht einer babylonischen Sprachverwirrung. […] Die einen sagen `und´ und unterstellen, dass beide Begriffe inhaltlich durchaus Durchschnittliches meinen und daher auch beide Begriffe sinnvoll und notwendig seien. Die anderen sagen `statt´ und legen eine vollständige Ersetzung von Integration durch Inklusion und eine ersatzlose Streichung des ausgedienten Begriffs Integration nahe. Wiederum andere reden von ´Inklusion und Integration´ und interpretieren die Konjunktion `und´ im Sinne von `gleich´. […] Einiger Beliebtheit erfreut sich auch die Variante Integration/Inklusion; der Schrägstrich steht dabei für eine eher offene Position, die es mit keiner verderben will.“[74] Diese begrifflichen Missverständnisse werden im internationalen Kontext noch einmal potenziert und sind weiterhin sehr verwirrend, da es zu einer inkorrekten Übersetzung der englischsprachigen Dokumente ins Deutsche kam. „In der UN-Behindertenrechtskonvention, der Bundestag und Bundesrat im Dezember 2008 zugestimmt haben, wird z.B. im Englischen von `Inklusion´ gesprochen, in der amtlichen Übersetzung jedoch von `Integration´.“[75] Dabei sind nicht nur Menschen mit sonderpädagogischen Förderbedarf gemeint, sondern auch Menschen mit Migrationshintergrund oder mit schwierigen Lebenssituationen, die besonderer Unterstützung bedürfen.

4.2 Inklusion als Menschenrecht

Im Jahr 2007 haben die Vereinten Nationen die „Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ verabschiedet. Die UN-Behindertenrechtskonvention wurde konkretisiert und im März 2009 verabschiedet, um die Pflicht zur Umsetzung der Rechte für alle Menschen verbindlich zu machen. Ziel ist, Barrieren abzubauen und Menschen mit Behinderungen einen Zugang zu unterschiedlichen Lebensbereichen zu ermöglichen.[76]

4.2.1 Inklusion und die UN-Behindertenrechtskonvention

„Inklusion ist ein Menschenrecht. Menschenrechte sind unteilbar, sie gelten für jeden Menschen auf der ganzen Welt und sie sind Richtschnur für das Zusammenleben und die Politik. Ebenso wie Menschenrechte für jeden Menschen gelten, so gelten auch die Rechte für die einzelnen Teilgruppen der Gesellschaft unteilbar und für alle Menschen.“[77] Folglich richtet sich die Behindertenrechtskonvention nicht nur an Menschen mit Behinderungen, sondern an die gesamte Gesellschaft und an jede einzelne in einer Gesellschaft lebende Person.

Die UN-Konvention stellt unmissverständlich klar: „Inklusion ist ein Menschenrecht.“ Um Inklusion zu ermöglichen, verlangt die UN-Konvention, Veränderungen auf der strukturellen Ebene einzuleiten und für jede individuelle Situation Vorkehrungen zu treffen. Inklusion lässt sich ohne Freiheit nicht denken. Denn wo Menschen mit Behinderungen auf Barrieren stoßen, bleibt ihnen die Teilhabe verwehrt. Daher verpflichtet die UN-Konvention dazu, Wege zur gleichberechtigten Teilhabe zu gewährleisten.[78]

Die Behindertenrechtskonvention zeigt sich als größter Erfolg politischer Behindertenbewegungen seit dem Zweiten Weltkrieg, als gegen Euthanasie und Ausgrenzung vorgegangen wurde. Eine weltweit geltende und anerkannte UN-Konvention wurde durchgesetzt.[79] Diese UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen ist am 26. März 2009 in Deutschland in Kraft getreten und wurde völkerrechtlich verbindlich. Darin verpflichtet sich Deutschland durch das deutsche Parlament, die gesetzlichen Grundlagen für Menschen mit Behinderungen inklusiv auszurichten. Nach Jerg und Schumann ist es als eine Aufforderung zu verstehen, die momentan herrschende Ungleichheit und Benachteiligung in dieser noch bis dato teilweise ausgegrenzten gesellschaftlichen Gruppe zu verbessern.[80]

Anzumerken ist, dass in der deutschen Übersetzung der UN-Behindertenrechtskonvention der englische Begriff „inclusive“ mit integrativ übersetzt wurde. Völkerrechtlich bindend ist allerdings die englische Fassung, die korrekt mit inklusiv zu übersetzen ist.

5 Selbstbestimmte und uneingeschränkte Teilhabe

Laut dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales wollen Menschen mit Behinderungen genauso leben wie Menschen ohne Behinderungen. Sie möchten mobil sein und ihren Alltag auch ohne fremde Hilfe bewältigen können.[81] Deshalb soll Menschen mit Behinderungen durch Leistungen zur Teilhabe die volle Partizipation am Leben in der Gesellschaft ermöglicht werden. Eine umfassende Teilhabe ist dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales zufolge dann gegeben, wenn der Mensch mit einer Behinderung (wieder) vollständig in das Leben der Gemeinschaft eingegliedert ist.[82]

Teilhabe ist ein komplexer Begriff, für den es keine allgemeingültige Definition gibt und dessen konkrete Ausgestaltung immer wieder neu zu diskutieren ist.[83] „Teilhabe lässt sich an den Chancen und Handlungsspielräumen messen, eine individuell gewünschte und gesellschaftlich übliche Lebensweise zu realisieren.“[84] Heutzutage wird Teilhabe auch als Maßstab für soziale Gerechtigkeit herangezogen. Denn Teilhabe setzt “Gerechtigkeit“ voraus. Sie ist aber auch ein Resultat von gerechten Strukturen, Institutionen und Instrumenten der anzutreffenden Gesellschaft.[85]

Mit der Verabschiedung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) und der Ratifikation der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen wurde ein Paradigmenwechsel für die Gleichstellung und selbstbestimmte Teilhabe eingeleitet.[86] „Selbstbestimmte Teilhabe bedeutet, dass jeder Mensch das Recht hat, an den politischen, wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Prozessen einer Gesellschaft teilzunehmen und diese mitzugestalten und mitzubestimmen.“[87]

Das Recht jeden Bürgers auf selbstbestimmte Teilhabe befindet sich in einem Wechselverhältnis mit der Pflicht der Gesellschaft, dem einzelnen Bürger selbstbestimmte Teilhabe zu gewährleisten. Daher ist es Pflicht, Zugangs-, Mitbestimmungs- und Mitgestaltungsmöglichkeiten jedes Einzelnen in allen gesellschaftlichen Bereichen zu ermöglichen und zu fördern.[88]

Häufig kommt es zu Verwirrungen bezüglich der Abgrenzung der Begriffe Teilhabe und Inklusion. Der Begriff „inclusion“ im Englischen hat eine besondere Bedeutung in Verbindung mit der UN-Behindertenrechtskonvention und wird zum Teil mit Inklusion, zum Teil aber auch mit Teilhabe übersetzt.[89] In dieser Arbeit steht Inklusion im direkten Bezug zur uneingeschränkten Teilhabe.

6 Barrierefreiheit

„Barrierefreiheit im Sinne der Behindertengleichstellungsgesetze (BGG) des Bundes und der Länder meint eine bestimmte Art und Weise, die Umwelt zu gestalten (Häuser, Straßen, Handys, Medien, Verkehrsmittel und auch sonst alles, was der Mensch geschaffen hat).“[90] Barrierefreiheit ist neben der Inklusion ein zentraler Begriff in der öffentlichen Debatte um die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in Deutschland geworden.

6.1 Geschichtliche Entwicklung von Barrierefreiheit

Bereits in den fünfziger Jahren entwickelten sich in den USA die ersten Anfänge von Barrierefreiheit: Es waren die Kriegsveteranen mit Behinderungen und die Behindertenorganisationen, die auf die physischen Barrieren in ihrer bebauten Umwelt hinwiesen. Diese Bewegung nannte sich das “Barrier-free-Movement“. Durch die großen Polio-Epidemien Mitte des letzten Jahrhunderts gab es in den USA über 400.000 Betroffene. Diese forderten durch Demonstrationen und verschiedenen Aktionen Chancengleichheit in den Bereichen Ausbildung, öffentlich zugängliche Einrichtungen, Verkehr und Telekommunikation. In diesem Zuge wiesen sie daraufhin, dass eine angemessen gestaltete Umwelt nicht nur nützlich und vorteilhaft für sie, sondern für alle Menschen wäre. In diesen Forderungen und Wünschen werden bereits die Wurzeln für das später entwickelte “Universelle Design“ ersichtlich.

Im Jahr 1961 wurde die erste barrierefrei-Norm, die A 117.1 “Making Buildings Accessible to and Usable by Physically Handicapped“, des American Standard Institut veröffentlicht. Neben dem Begriff “barrier-free“ wurde auch von “accessible design“ gesprochen, welches dazu gedacht war, Menschen mit Behinderungen, besonders Menschen mit einer körperlichen Beeinträchtigung, eine zugängliche Architektur bereitzustellen. Im Jahr 1968 folgte der “Architectural Barriers Act“. Dieser beinhaltete die physische Zugänglichkeit aller Gebäude, die mit öffentlichen Mitteln gebaut wurden.

Eine weitere gesetzliche Regelung folgte schließlich im Jahr 1973 im “Rehabilitation Act“. In “Section 504“ wurde jegliche Diskriminierung aufgrund einer Behinderung untersagt. Allerdings bezog sich dies nur auf Regierungsstellen. Im Jahr 1990 wurde der weitreichende “Americans with Disabilities Act (ADA)“ gegründet, der nun alle Menschen mit Behinderungen einbezieht und auch private Anbieter zur Accessibility verpflichtet. Durch den ADA wurde 1998 die “Section 508“, eine Ergänzung zum Rehabilitationsgesetz, beschlossen, nach der alle mit öffentlichen Mitteln beschaffte Hard- und Software barrierefrei sein müssen. Dies hatte gravierende Rückwirkungen auf die gesamte Industrie, da die Elektronikkonzerne nicht zweierlei Produkte auf den Markt bringen wollten, sondern somit nur noch barrierefreie Erzeugnisse entwickelten. Dies stellte einen bedeutenden Schritt in Richtung barrierefreier Technologien dar.

Der “barrierefrei-Ansatz“ aus den USA fand in Deutschland Ende der achtziger beziehungsweise Anfang der neunziger Jahre in den DIN-Normen Resonanz und verlief ähnlich wie 1961 in den USA. Parallel zur Einführung des Begriffs “Barrierefreiheit“ in den DIN-Normen gab es seit Anfang der neunziger Jahre in Deutschland eine breite Bürgerrechtsbewegung von Menschen mit Behinderungen, die den gleichberechtigten Zugang zu allen öffentlichen Institutionen sowie ein verbindliches Gesetz zur Herstellung von Barrierefreiheit forderten. Ein Erfolg ihres Einsatzes war die Ergänzung des Grundgesetzes in Artikel 3 im Jahr 1994 – „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden“ [91]. Doch die weitere Umsetzung des Verfassungsauftrages durch ein konkretes Gesetz blieb zu diesem Zeitpunkt aus. Erst im Jahr 2002 wurden durch das Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) die gesetzlichen Vorschriften im Sinne der Bürgerrechtsbewegung von Menschen mit Behinderungen weiterentwickelt. Darin findet sich unter anderem eine geltende Definition von “Barrierefreiheit“ in § 4 BGG, welche durch die aktive Mitarbeit von Menschen mit Behinderungen entstanden ist.[92]

6.2 Gesetzliche Regelungen in Bezug auf Barrierefreiheit

Zu Beginn soll auf die Entwicklung der wesentlichen rechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit Barrierefreiheit eingegangen werden. Im Folgenden wird ein Kurzüberblick der bedeutenden Gesetze gegeben.

Americans with Disabilities Act (1990): Im Jahre 1990 wurde das “Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung“ (ADA) erlassen. Dieses Gesetz bezieht sich auf die zentralen gesellschaftlichen Lebenswirklichkeiten und ist in vier Teile gegliedert.[93] Das Gesetz verbietet die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen in allen Bereichen des öffentlichen und privaten Arbeits- und Wirtschaftslebens, im Verkehr, in der Telekommunikation und vielen anderen Bereichen. Der ADA ist der Auftakt und weltweit Vorbild für zahlreiche Gesetzgebungen gegen die Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen. Entscheidend für die Entwicklung der Barriere-freiheit in den Vereinigten Staaten scheinen, laut Robert Richard, der subjektive Anspruch und das Klagerecht von Menschen mit Behinderungen zu sein, die Diskriminierung erfahren.[94]

Der sogenannte Düsseldorfer Appel (1991) und die Verfassung von Bund und Ländern: Der sogenannte Düsseldorfer Appel gilt als Initialzündung für die deutsche Gleichstellungsgesetzgebung und wurde anlässlich der “Reha-Messe“ im Jahr 1991 von 20.000 Menschen und mehr als 150 Behindertenorganisationen unterzeichnet. Darin wurden neben einer Verfassungsänderung Bundes- und Landesgleichstellungsgesetze für Menschen mit Behinderungen gefordert.[95]

Grundgesetz (1994): Im November 1994 wurde Artikel 3 Absatz 3 des Grundgesetzes durch den Deutschen Bundestag um den folgenden Satz ergänzt: „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“[96]

Behindertengleichstellungsgesetz (2002): Im Mai 2002 trat das deutsche Gesetz zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (BGG) in Kraft. Es regelt die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen im Bereich des öffentlichen Rechts, soweit der Bund zuständig ist, und ist darüber hinaus ein wichtiger Teil der Umsetzung des Benachteiligungsverbotes aus Art.3 Abs.3 S.2 GG. Ein zentrales Element des BGG ist die Barrierefreiheit.[97] „Stand in den Jahren im letzten Jahrhundert die Eingliederung von Menschen mit Behinderung im Vordergrund, so sind jetzt selbstbestimmte Integration und Teilhabe Kernziele in der Gesetzgebung.“[98] So sind neben der Beseitigung von Benachteiligungen und Ausgrenzungen auch und vor allem die Ermöglichung gleichberechtigter Teilhabe in der Gesellschaft und selbstbestimmter Lebensführung von Menschen mit Behinderungen Ziele des Behindertengleichstellungsgesetzes.[99]

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (2006): Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) wurde vom Deutschen Bundestag am 14. August 2006 als nationale Umsetzung der Antidiskriminierungsrichtlinie der Europäischen Union beschlossen und trat am 18. August 2006 in Kraft. Nach diesem Gesetz dürfen Menschen auf Grund ihrer Behinderungen oder ihres Alters nicht benachteiligt werden. Laut § 1 des AGG ist „Ziel des Gesetzes (…), Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.“[100]

UN-Behindertenrechtskonvention (2008): Mit der Behindertenrechtskonvention, die am 03. Mai 2008 in Kraft getreten ist, wird die Gleichberechtigung von Menschen mit Behinderungen verbindlich. Seit März 2009 ist das Gesetz in Deutschland verankert, mit dem Ziel, die Chancengleichheit von Menschen mit Behinderungen zu fördern und ihre Diskriminierung in der Gesellschaft zu unterbinden. Mit anderen Worten zielt sie darauf ab, die geltenden Menschenrechte auch für Menschen mit Behinderungen oder spezifischen Bedürfnissen zu gewährleisten.[101] In der UN-Behindertenrechtskonvention stellt der Zugang für Menschen mit Behinderungen einen wichtigen Aspekt dar, der sich in vielerlei Dimensionen zeigt. So betrifft die “Barrierefreiheit“ sowohl die erreichbaren, öffentlichen Gebäude und Institutionen, als auch die verfügbaren Kommunikationssysteme und Informationssysteme. Auch die gleichberechtigte Teilhabe am öffentlichen Leben, an kulturellen Angeboten und an Unternehmungen für Freizeit und Erholung sind für Menschen mit Behinderungen oft von der vorhandenen Barrierefreiheit abhängig.

6.2.1 Bedeutung der UN-Behindertenrechtskonvention in Deutschland

Durch die UN-Behindertenrechtskonvention wurden die Belange von Menschen mit Behinderungen zum ersten Mal gezielt aus der Perspektive des Menschenrechts betrachtet. Oftmals wird Behinderung noch defizitorientiert beschrieben, diese Sichtweise trägt nicht zu einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben bei. Hier stehen das medizinische Modell und damit der Fürsorgeaspekt im Vordergrund. Doch die UN-Behindertenrechtskonvention beharrt auf der Abkehr von einer solchen Behindertenpolitik hin zu einem neuen Verständnis, wonach „Menschen nicht behindert sind, sondern behindert werden und Behinderung aus der Wechselwirkung zwischen beeinträchtigten Menschen und Umweltbedingten Barrieren entsteht“.[102]

Nach dieser Gesetzmäßigkeit geht es nicht mehr um Fürsorge, sondern um eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Mit den gesetzlichen Regelungen wie der Ergänzung des Grundgesetzes, der Einführung des SGB XI und der Verabschiedung des Behindertengleichstellungsgesetzes wurde ein entscheidender Paradigmenwechsel in Deutschland eingeleitet. Mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention und der damit einhergehenden Transformation in das innerstaatliche Recht besteht nun eine völkerrechtliche Verpflichtung, den begonnenen Umbruch konsequent weiterzuführen. Um die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention durchzuführen, hat sich Deutschland nach Artikel 4 verpflichtet „Menschenrechte von Menschen mit Behinderungen sicherzustellen; Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu verhindern und geeignete Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstige Maßnahmen zu treffen.“[103]

Somit steht Deutschland in der Pflicht, die noch bestehenden Gesetze, die nach Auffassung der UN-Behindertenrechtskonvention eine Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen darstellen, umgehend zu ändern oder aufzuheben. Simultan stärkt die UN-Behindertenrechtskonvention das Empowerment und die Partizipation von Menschen mit Behinderungen. „Nach Artikel 4 Abs. 3, Artikel 33 Abs. 3 und Artikel 34 Abs. 3 hat sich Deutschland verpflichtet, Menschen mit Behinderungen und ihre Organisation in den Umsetzungsprozess einzubeziehen.“[104] Es besteht mit der Ratifizierung eine sogenannte Überwachungspflicht.

Laut Aichele müssen die Vertragsstaaten, so auch Deutschland, gemäß Artikel 33 Abs. 2 eine Struktur oder Organisation schaffen, die die Einhaltung, Förderung und Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention überwacht. Mit dieser Aufgabe wurde das Deutsche Institut für Menschenrechte beauftragt, welches in Deutschland seit 2008 als Monitoring-Stelle fungiert. Die UN-Behindertenrechtskonvention bildet eine neue Grundlage, um eine menschenrechtsgestützte Behindertenpolitik auch in Deutschland zu betreiben. Alle aus ihr resultierenden verbindlichen Vorgaben müssen in jeglichen Prozessen, politischer und sonstiger Art, Beachtung finden.[105] Zweifelsfrei schreibt die UN-Konvention allgemeingültige Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen fest. Von diesem Ansatz aus betrachtet sind Menschen mit Behinderungen nicht länger Objekte von Wohltätigkeit und Fürsorge, sondern Menschen mit selbstverständlichen Rechten, auf die sie einen Anspruch haben und die eingehalten werden müssen.[106] Nicht alle Menschen mit Behinderungen können für ihre Rechte einstehen oder diese einfordern, daher ist es die Pflicht der Gesellschaft, diese zu unterstützen.

6.3 Barrierefreiheit als Rechtsbegriff

Wer sich fragt, wie Barrierefreiheit mit rechtlichen Mitteln erreicht werden kann, muss sich zuerst fragen, was Barrierefreiheit im rechtlichen Sinne bedeutet. Barrierefreiheit ist ein Schlüsselbegriff des in Deutschland geltenden Behindertengleichstellungsrechts. Er drückt das soziale Verständnis von Behinderung aus, wonach ein Mensch nicht nur durch gesundheitliche Funktionsstörungen, sondern auch durch gesellschaftliche Barrieren behindert wird. Barrierefreiheit kann helfen, die nach der Behindertenrechtskonvention der UN geforderte Zugänglichkeit und angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen zu operationalisieren.

Barrierefreiheit, vor allem in Bezug auf Menschen mit Behinderungen, ist ein gesamtgesellschaftliches Anliegen, das vielfach auch rechtlich verankert wurde. Die Gesetzgebung hat in den letzten Jahrzehnten Barrierefreiheit ausführlich definiert und versucht, allgemeine und besondere Regelungen zu schaffen. Demnach ist Barrierefreiheit vielfach vorgeschrieben.[107]

Prof. Dr. Felix Welti zufolge definiert der § 4 BGG lediglich den Begriff “Barrierefreiheit“, wohingegen die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK) zusätzlich die Regelungen zur Zugänglichkeit (Art. 9 BRK) vorgibt, die über die ausdrücklichen Verpflichtungen des BGG hinsichtlich “Barrierefreiheit“ hinausgehen. Daher ist Artikel 9 BRK auch bei der Auslegung anderer Rechtsgebiete zu beachten, sofern Fragen des gleichberechtigten Zugangs von Menschen mit Behinderungen betroffen sind. Überdies handelt es sich bei dem Begriff “Barrierefreiheit“ um einen komplementären Begriff zum Begriff der “Behinderung“. “Behinderung“ erfordert, laut § 2 SGB IX, eine individuelle Betrachtung. Im Gegensatz dazu verlangt “Barrierefreiheit“ nach einer abstrakten Typisierung. Weiterhin erläutert Welti, dass es sich bei dem Begriff “Barrierefreiheit“ um einen „gerichtlich voll überprüfbaren unbestimmten Rechtsbegriff“ handle, der empirische als auch normative Elemente beinhalte. Welti betont die Wichtigkeit der Beteiligung von Menschen mit Behinderungen an der Präzisierung des Begriffs “Barrierefreiheit“, da deren Einbeziehung auch in Artikel 4 BRK gefordert wird. Eine Art der Beteiligung sind beispielsweise Zielvereinbarungen.[108] Diese spielen auch bei der Herstellung von Barrierefreiheit eine wichtige Rolle und können für alle gesellschaftlichen Bereiche, die für Menschen mit Behinderungen wichtig sind, getroffen werden. Immer dort, wo spezielle Anforderungen an die Ausgestaltung eines Angebotes zu stellen sind, der Umgang mit Menschen mit Behinderungen benachteiligende Elemente enthält oder Ausnahmen erfordert und die Marktgegebenheiten nicht von selbst ein barrierefreies Angebot herstellen, können Zielvereinbarungen verbindliche Standards für die Vertragspartner setzen. Durch den Abschluss solcher Vereinbarungen wird das Gesetz “lebendig“. Einzelne Verbände werden selbstständig und in eigener Verantwortung als Verhandlungspartner der Wirtschaft aktiv und bringen ihre Ziele und Vorstellungen ein. Dies spiegelt den eingetretenen Paradigmenwechsel, worin Menschen mit Behinderungen zu Subjekten statt Objekten werden.[109] Neben den objektiven Pflichten zur Herstellung von Barrierefreiheit bestehen auch subjektive Rechte auf Barrierefreiheit. Laut Welti ist ein diesbezüglicher Anknüpfpunkt die moderne Auslegung des Benachteiligungsverbots in der Behindertenrechtskonvention. Demnach liegt eine Benachteiligung auch dann vor, wenn angemessene Vorkehrungen unterlassen werden. „Gleichbehandlung bedeute `Ungleichheit angemessen zu berücksichtigen´.“[110] Infolgedessen könnte ein individueller Anspruch auf die jeweils gebotenen Maßnahmen zur Herstellung der Barrierefreiheit bestehen.[111]

6.3.1 Barrierefreiheit in der deutschen Rechtsordnung

Bei der Verwirklichung der Teilhabe von Menschen mit Behinderungen steht in Deutschland die Herstellung von Barrierefreiheit im Vordergrund. „Im engeren Sinne spricht man von Barrierefreiheit, wenn die Umwelt so gestaltet ist, dass sie von Menschen mit Behinderung in derselben Weise genutzt werden kann wie von Menschen ohne Behinderung.“[112] Durch das am 1. Mai 2002 in Kraft getretene Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes wurde der Grundstein für eine allgemeine, umfassende barrierefreie Umweltgestaltung gelegt. Dazu sind vor allen Dingen in den Bereichen Bauen, Wohnen und Verkehr einige Gesetze geändert worden, die auf die Herstellung einer möglichst weitreichenden Barrierefreiheit abzielen.[113]

[...]


[1] Aktion Mensch (5)

[2] Vgl. dazu Skiba/Züger (2009), S. 9

[3] Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2013)

[4] Aktion Mensch (5)

[5] Vgl. dazu Statistisches Bundesamt (2014)

[6] Vgl. dazu Demographie Netzwerk e.V.

[7] Vgl. dazu Metlitzky/Engelhardt (2008), S. 8

[8] Vgl. dazu Janschitz (2012), S. 17

[9] Vgl. dazu statista (2014)

[10] vgl. Hahn (2014), S. 33

[11] Vgl. dazu Aktion Mensch

[12] Vgl. dazu barrierefrei bauen mit nullbarriere.de

[13] Vgl. dazu Loeschcke/Marx/Pourat (2011), S. 25

[14] vgl. Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2011)

[15] Vgl. dazu Barriere Kompass (4) (2012)

[16] Vgl. dazu Barriere Kompass (4) (2012)

[17] Wunder (2012), S. 85

[18] Stascheit (2010), S. 18

[19] Stascheit (2010), S. 1394

[20] Stascheit (2010), S. 1419 f.

[21] Vgl. dazu Mürner/Sierck (2012), S. 132

[22] Stascheit (2010), S. 1455

[23] Vgl. dazu Welti (2012), S. 74

[24] Vgl. dazu Deutsches Institut für Menschenrechte (2013)

[25] Beauftragter der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen (2011), S. 12

[26] Vgl. dazu Aktion Mensch/Keller (2013), S. 7

[27] Vgl. dazu Wunder (2012), S. 91

[28] Adeos Media GmbH

[29] MyHandycap (1) (2014)

[30] Vgl. dazu Treefish GmbH (Hrsg.)

[31] Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (1984), S. 4, in: Treefish GmbH (Hrsg.)

[32] Vgl. dazu Jurik (2009), S. 34 f.

[33] Deutscher Bildungsrat (1973), S. 13, in: Treefish GmbH (Hrsg.)

[34] Kastl (2010), S. 108

[35] Vgl. dazu Treefish GmbH (Hrsg.)

[36] Vgl. dazu Schönwiese (2006), S. 166

[37] Vgl. dazu Dederich (2007), S. 17

[38] Tervooren in Sierck (2012), S. 31

[39] Vgl. dazu Sierck (2012), S.31

[40] Hermes

[41] Vgl. dazu Hermes

[42] Hermes

[43] Vgl. dazu Hermes

[44] Vasek in Mürner/Sierck (2012), S. 142

[45] Vgl. dazu Mürner/Sierck (2012), S. 142

[46] Vgl. dazu Hermes

[47] Vgl. dazu Sierck (2012), S. 36

[48] Vgl. dazu Dederich (2007), S. 20

[49] Vgl. dazu Kempin (2012), S. 33

[50] Süßmuth (2011), S. 6

[51] Vgl. dazu Kempin (2012), S. 33

[52] Vgl. dazu Jerg/Schumann (2011), S. 6

[53] Vgl. dazu Lee (2010), S. 23

[54] Vgl. dazu PONS GmbH

[55] Sander (2006), S. 93

[56] Sander (2006), S. 93

[57] Vgl. dazu Lee (2010), S. 24

[58] Vgl. dazu Kempin (2012), S. 33

[59] Kempin (2012), S. 33

[60] Vgl. dazu Dederich u.a. in: Kempin (2012), S. 33 f.

[61] Imhäuser (2011), S. 30

[62] Vgl. dazu Hinz/Lyra (2012), S. 168

[63] Vgl. dazu Kempin (2012), S. 34 f.

[64] Vgl. dazu Schwalb/Theunissen in: Kempin (2012), S. 35 f.

[65] Vgl. dazu Lee (2010), S. 25

[66] Lee (2010), S. 25

[67] Vgl. dazu Booth (2011), S. 5

[68] Vgl. dazu Puhr (2012), S. 89

[69] Vgl. dazu Wunder (2012), S. 98

[70] Vgl. dazu Kempin (2012), S. 31

[71] Vgl. dazu Lee (2010), S. 25

[72] Vgl. dazu Hinz u.a. in: Kempin (2012), S. 31 f.

[73] Vgl. dazu Schwalb/Theunissen in: Kempin (2012), S. 32 f.

[74] Wocken (2010), S. 204

[75] Sarimski (2012), S. 12

[76] Vgl. dazu König (2012), S. 147

[77] Booth (2011), S. 3

[78] Vgl. dazu Aktion Mensch/Keller (2013), S. 7

[79] Vgl. dazu Booth (2011), S. 3

[80] Vgl. dazu Jerg/Schumann (2011), S. 7

[81] Vgl. dazu Bundesministerium für Arbeit und Soziales (1) (2009)

[82] Vgl. dazu Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2) (2009)

[83] Vgl. dazu Göhring-Lange (2011), S. 16

[84] Bundesregierung in: Göhring-Lange (2011), S. 14

[85] Vgl. dazu Göhring-Lange (2011), S. 17

[86] Vgl. dazu BAG Selbsthilfe

[87] Caritas in: Göhring-Lange (2011), S. 17

[88] Vgl. dazu Göhring-Lange (2011), S. 17

[89] Vgl. dazu Göhring-Lange (2011), S. 19

[90] Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit (2)

[91] Stascheit 2010, S. 18

[92] Vgl. dazu Heiden (2006), S. 196 ff.

[93] Vgl. dazu Richard (2008), S. 28

[94] Vgl. dazu Richard (2008), S. 28

[95] Vgl. dazu Richard (2008), S. 29

[96] Stascheit (2010), S. 18

[97] Vgl. dazu Bundesministerium für Arbeit und Soziales

[98] Bundesministerium für Arbeit und Soziales

[99] Vgl. dazu Bundesministerium für Arbeit und Soziales

[100] Stascheit (2010), S. 1069

[101] Vgl. dazu Janschitz (2012), S. 37

[102] Aichele in Kempin (2012), S. 64

[103] Beauftragte der Bundesregierung für die Belange behinderter Menschen in Kempin (2012), S. 64

[104] Aichele in Kempin (2012), S. 65

[105] Vgl. dazu Aichele in Kempin (2012), S. 65

[106] Vgl. dazu Mürner/Sierck (2012), S. 135

[107] Vgl. dazu Welti (2012), S. 67

[108] Vgl. dazu Willig (2012), S. 7 f.

[109] Vgl. dazu Bundesministerium für Arbeit und Soziales

[110] Willig (2012), S. 8

[111] Vgl. dazu Willig (2012), S. 8

[112] BKB - Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit e.V. (2)

[113] Vgl. dazu BKB – Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit e.V. (2)

Excerpt out of 229 pages

Details

Title
Barrierefreiheit und die Nutzung neuer zukunftsweisender Medientechnologien. Ein Umsetzungsbeispiel anhand der Entwicklung einer App
College
University of Education Ludwigsburg
Grade
1,3
Authors
Year
2014
Pages
229
Catalog Number
V293983
ISBN (eBook)
9783656915157
ISBN (Book)
9783656915164
File size
4180 KB
Language
German
Keywords
Barrierefreiheit, Inklusion, Behinderung, App, Barrieren, Universelles Design, Design für Alle, neue Medientechnologien, Selbstbestimmte und uneingeschränkte Teilhabe, Disability Studies, barrierefreies Webdesign, barrierefreies Bauen und Planen, Menschen mit Behinderungen, demographischer Wander, Mediensozialisation, Medien, Teilhabe
Quote paper
Christina Migge (Author)Eva Knecht (Author), 2014, Barrierefreiheit und die Nutzung neuer zukunftsweisender Medientechnologien. Ein Umsetzungsbeispiel anhand der Entwicklung einer App, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/293983

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