Analyse der Konsistenz, Komplementarität und Kohärenz der europäischen Agrar- und Strukturpolitik


Tesis, 2014

53 Páginas, Calificación: 2,0

Anónimo


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung, Zielstellung, Methodik

2 Politischer und rechtlicher Hintergrund

3 Konsistenz
3.1 Begriffe und Definitionen
3.2 GAP und ihre Instrumente
3.2.1 Historische Entwicklung
3.2.2 EGFL (1. Säule der GAP)
3.2.3 ELER (2. Säule der GAP)
3.2.4 Zielerreichung und Konsistenz der GAP
3.3 Kohäsionspolitik und ihre Instrumente
3.3.1 Historische Entwicklung
3.3.2 ESF
3.3.3 EFRE
3.3.4 Zielerreichung und Konsistenz der Kohäsionspolitik

4 Komplementarität
4.1 Begriffe und Definitionen
4.2 ELER vs. EFRE und ESF im ländlichen Raum
4.3 Fazit

5 Kohärenz
5.1 Begriffe und Definitionen
5.2 Gemeinsamer Rechtsrahmen der ESI-Fonds 2014 – 2020
5.3 Diskussion

6 Fazit und Ausblick

Darstellungsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

1 Einleitung, Zielstellung, Methodik

Bei meinem Praktikum im Sachsen Verbindungsbüro in Brüssel im Herbst 2012, beschäftigte ich mich das erste Mal intensiv mit den verschiedenen Politiken der Europäischen Union (EU) und wurde auf übergeordnete Zielstellungen wie „Europa 2020“ und „Europa der Regionen“ aufmerksam. Für die meisten Bürger sind diese Schlagwörter unverständlich und sehr weit entfernt. Die Politiken der EU orientieren sich an diesen Leitlinien um intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum (Schwerpunkte von Europa 2020) in Europa zu schaffen.1

Nah am Bürger ist die Kohäsionspolitik mit ihren Investitionen durch den Europäischen Fonds für Regionale Entwicklung (EFRE) und den Europäischen Sozialfonds (ESF), da durch diese Infrastrukturprojekte und Bildungsmaßnahmen gefördert werden und auf lokaler Ebene spürbar sowie durch entsprechende Publizitätsmaßnahmen sichtbar werden. Ebenso spürbar ist die Agrarpolitik der EU, da diese durch eine Vielzahl von Regelungen und Subventionen bis in kleinste Details eingreift. Letztendlich dürften „Butter- und Rindfleischberge“ sowie „Milch- und Weinseen“ vielen bekannt sein.2

Bemerkenswert ist, dass die Politikbereiche Kohäsionspolitik und Agrarpolitik schon seit dem Beginn der EU bzw. der Europäischen Gemeinschaft (EG) über 50% des EU-Haushalts darstellen (Siehe Abbildung 1: Nr. 1a und 1b für Kohäsionspolitik und Nr. 2 für Agrarpolitik). Ende 2013 wurde der Mehrjährige Finanzrahmen beschlossen und 2014 hat die neue Förderperiode der EU begonnen. Hierzu sollen die unterschiedlichen EU-Förderinstrumente künftig besser aufeinander abgestimmt werden. Dazu hat die EU-Kommission einen Gemeinsamen Strategischen Rahmen (GSR) für die einzelnen EU-Förderinstrumente vorgeschlagen, welcher Anlage zu der neuen Verordnung (VO) (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den Kohäsionsfonds (KF), den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den EFRE, den ESF, den KF und den EMFF3 und zur Aufhebung der VO (EG) Nr. 1083/2006 des Rates ist.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Abbildung 1: Der EU-Finanzrahmen 2007 - 2013 4 /5

Der GSR als Bestandteil dieser Verordnung über die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds (ESI-Fonds) soll die derzeit getrennten Pakete von strategischen Leitlinien für die Kohäsionspolitik, die Politik zur Entwicklung des ländlichen Raumes sowie die Meeres- und Fischereipolitik ersetzen und eine einheitliche Grundausrichtung für alle fünf zukünftigen Fonds (EFRE, ESF, KF, ELER und EMFF) anbieten.

Angesichts dieser Entwicklungen gilt es nun unter Einbeziehung der fondsspezifischen Verordnungen zu untersuchen, wie die „Abstimmung“ der Fonds erfolgt. Dabei soll der Fokus der Untersuchung darauf liegen nachzuprüfen, ob Regelungen aus dem Agrarförderbereich in den Strukturförderbereich eingeflossen sind und welche Folgen sich daraus ergeben. Von diesem zentralen Prüfansatz leitet sich die Kernthese der Arbeit ab, dass der Strukturförderbereich nach Regelungen der Agrarförderung neu programmiert wurde.

In Kapitel 2 wird zunächst der politische und rechtliche Hintergrund der Arbeit grob dargestellt.

Anschließend soll in Kapitel 3 untersucht werden, ob die europäische Agrar- und Strukturpolitik jeweils konsistent ist.

In Kapitel 4 soll darauf aufbauend untersucht werden, ob beide Politiken zueinander komplementär sind. Einen Schwerpunkt bildet dabei eine Diskussion über den Einsatz von ELER (Agrarinstrument) und EFRE/ESF (Strukturfonds) im ländlichen Raum.

Kapitel 5 beinhaltet die dritte Stufe der Untersuchung. Hierbei soll herausgefunden werden, ob Kohärenz zwischen beiden Politiken besteht bzw. soll der hergestellte Zusammenhang durch den GSR untersucht werden. Sofern sich die Kernthese bestätigt und die VO (EU) Nr. 1303/2013 nach dem Muster der Agrarförderung aufgestellt wurde, wird diese Programmierung auf ihre Zweckmäßigkeit im Strukturförderbereich geprüft.

Die Methodik dieser Arbeit ist die Dokumentenanalyse, welche eine Unterform der Inhaltsanalyse darstellt. Dementsprechend handelt es sich hier um eine systematische Erhebung und Auswertung von Texten / Veröffentlichungen der Dienststellen der Europäischen Kommission (KOM), Behörden der Mitgliedstaaten, unter Einbeziehung von Fachliteratur zu den Themenbereichen „Europäische Integration“, „Europäische Agrar- und Strukturpolitik“ sowie den einzelnen Rechtsvorschriften mit Kommentaren, die diesen Politiken zugrunde liegen.6 /7 Außerdem wurde eine E-Mail-Befragung bei der KOM durchgeführt.

2 Politischer und rechtlicher Hintergrund

Zunächst einmal ist die Frage zu stellen, wie Politiken wirksam werden. Politik wird wirksam, wenn diese in Form von Recht umgesetzt wird. Die groben Ziele und Strukturen gibt sich ein Staat in seiner Verfassung. Die gemeinsame Grundlage der EU als Staatenverbund ist der Vertrag von Lissabon, welcher am 1. Dezember 2009 in Kraft trat.8 Dieser besteht aus dem Vertrag über die Europäische Union (EUV), dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie der Charta der Grundrechte der Europäischen Union. Der EUV und der AEUV sind gem. Art. 1 Abs. 3 UA 2 EUV gleichrangig. 9

In Art. 3 EUV sind die übergeordneten Ziele der EU festgeschrieben. Besonders interessant für die vorliegende Arbeit ist dabei das Kohäsionsziel gemäß Art. 3 Abs. 3 UA 3 EUV, den wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalt und die Solidarität zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Aufgegriffen wird dieses Kohäsionsziel durch Art. 174 AEUV, welcher die strukturpolitische Generalklausel darstellt. In Abs. 1 wird das Kohäsionsziel noch einmal genannt und in Art. 1 Abs. 2 AEUV wird das Ziel der Konvergenz beschrieben, welches die Aufgabe umfasst, die Unterschiede im Entwicklungsstand der verschiedenen Regionen zu verringern. Maßgebliche Bezugsgröße ist dabei die Region, nicht der Mitgliedstaat.10 Eine Region im Sinne der EU ist dabei eine statistische Größe gemäß der VO (EG) Nr. 1059/2003 (NUTS-VO)11, welche unterhalb der Verwaltungsebene Nationalstaat liegt. In Sachsen entsprechen z.B. die Direktionsbezirke Dresden, Leipzig und Chemnitz Regionen.

Art. 175 Abs. 1 S. 1 AEUV verpflichtet die Mitgliedstaaten ihre Wirtschaftspolitik so auszurichten, dass die Ziele nach Art. 174 AEUV erreicht werden können. Der EU kommt nach Art. 175 Abs. 1 S. 3 AEUV lediglich eine Unterstützungspflicht zu, der sie in erster Linie mit den genannten Instrumenten, den Strukturfonds sowie der Europäischen Investionsbank und sonstigen Finanzierungsinstrumenten, insbesondere des Kohäsionsfonds nach Art. 177 Abs. 2 AEUV nachzukommen hat.12 Die Instrumente der EU zur Umsetzung der Kohäsionspolitik sind also die Strukturfonds. Art. 177 AEUV ermächtigt die EU die in Art. 174 AEUV genannten Strukturfonds in Form von allgemeinen Verordnungen (horizontale für mehrere Strukturfonds geltende Regelungen) näher zu konkretisieren. Art. 178 AEUV bildet die Rechtsgrundlage für Durchführungsverordnungen für jeden Fonds einzeln (vertikal).13 Die primärrechtliche Verankerung der Kohäsionspolitik ist somit gegeben.

Die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) der EU, welche ebenfalls betrachtet werden soll, hat ihre Grundlage in Art. 38 ff. AEUV. Art. 39 AEUV nennt dabei die Ziele der GAP. Um diese zu erreichen soll eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte gemäß Art. 40 Abs. 1 AEUV erfolgen. Um dieser Organisation die Erreichung ihrer Ziele zu ermöglichen, können gemäß Art. 40 Abs. 3 AEUV ein oder mehrere Ausrichtungs- oder Garantiefonds für die Landwirtschaft geschaffen werden. Es handelt sich hier also um Instrumente der Agrarpolitik. In Artikel 175 Abs. 1 S. 3 AEUV wird der EAGFL jedoch zu den Strukturfonds gezählt, selbst der Kohäsionsfonds wird nur als sonstiges Finanzierungsinstrument betitelt. Es besteht also scheinbar ein Widerspruch im Primärrecht der EU hinsichtlich der Einordnung dieses Agrarinstrumentes. Warum der EAGFL dort auftaucht wird in den weiteren Kapiteln ebenfalls untersucht.

Ebenfalls interessant ist, dass der GAP in Art. 42 AEUV eine wettbewerbsrechtliche Sonderstellung eingeräumt wird. Es besteht ein prinzipieller Vorrang der Agrar- vor der Wettbewerbspolitik. Die Anwendung über die Wettbewerbsregeln steht im Ermessen der Organe der EU.14 Auch die Frage warum die GAP eine solche Sonderstellung hat, soll sich in dieser Arbeit klären.

Die Strukturpolitik wird auch als Querschnittsaufgabe verstanden, welche neben der Kohäsionspolitik ebenfalls in anderen Politikbereichen (wie etwa der Landwirtschaft) zu berücksichtigen ist. Die Ziele von Art. 174 AEUV treten neben die von Art. 120 AEUV und sind bei sämtlichen auf die Errichtung des Binnenmarktes zielenden Maßnahmen zu berücksichtigen.15 Die Strukturpolitik hebelt die Wettbewerbsregeln also nicht aus, sondern soll diesen entsprechen.

3 Konsistenz

3.1 Begriffe und Definitionen

Die Begriffe Konsistenz, Komplementarität und Kohärenz wurden bewusst genutzt, da diese oft von Organen der EU genutzt werden, u.a. als Prüfmaßstab in der Strukturförderung. Aus diesem Grund wurde über Europe-Direct16 am 3. Februar 2014 bei der KOM angefragt, wie diese denn diese drei Begriffe definiert. Laut Antwort der Generaldirektion Regionalpolitik und Stadtentwicklung (GD REGIO) existiert keine eigene Definition und die Begriffe werden gemäß ihrer allgemeinen Bedeutung benutzt.17 Vor jedem Kapitel werden vorher die genutzten Begriffe im Sinn dieser Arbeit definiert.

Das Wort Konsistenz ist lateinischen Ursprungs und bedeutet auf Deutsch Zusammenhalt.18 In dieser Arbeit ist mit Konsistenz dementsprechend Widerspruchsfreiheit gemeint. Es wird also geprüft, ob die untersuchten Politiken in sich widerspruchsfrei sind. Die KOM verwies in der Antwort zu der oben erwähnten Befragung auf die Art. 9 VO (EG) Nr. 1083/2006 und Art. 19 VO (EU) Nr. 1303/2013, in denen der Begriff Konsistenz benutzt wird.19

Die Fonds im Allgemeinen sind Finanzierungsinstrumente gemäß Art. 2 lit. p VO (EU, EURATOM) Nr. 966/2012 (Europäische Haushaltsordnung (EU-HO)), welche wiederum Maßnahmen der Union zur finanziellen Unterstützung eines oder mehrerer konkreter politischer Ziele der Union sind. Diese werden als zusätzliche Finanzierung für die Mitgliedstaaten aus dem Haushalt der EU bereitgestellt. Für zusätzliche Finanzierung wird auch oft das Wort Kofinanzierung benutzt.

„LEADER ("Liaison Entre Actions de Développement de l'Économie Rurale", dt. „Verbindung zwischen Aktionen zur Entwicklung der ländlichen Wirtschaft“) ist ein methodischer Ansatz zur Regionalentwicklung, bei dem lokale Akteure das endogene Entwicklungspotential einer Region nutzen. Der LEADER-Ansatz bildet einen der vier Schwerpunkte der Politik zur Entwicklung des ländlichen Raums 2007-2013.“20 Dementsprechend tauchte dieser Ansatz das erste Mal in der VO (EG) Nr. 1698/2005 auf.

Der Begriff Kohäsion ist lateinischen Ursprungs und bedeutet ebenfalls Zusammenhalt bzw. Zusammenhang.21 Dementsprechend wird die Politik des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts im „Fachjargon“ auch als Kohäsionspolitik bezeichnet.22

3.2 GAP und ihre Instrumente

3.2.1 Historische Entwicklung

Da die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) den höchsten Haushaltstitel der EU für sich beansprucht23, soll zunächst ein historischer Rückblick erfolgen, um zu klären warum diesem Politikbereich so viel Bedeutung zukommt. Ebenfalls wird untersucht ob dieses Finanzvolumen heute noch nötig ist und die in Kapitel 2 aufgeworfene Frage warum sich die GAP nicht an Wettbewerbsregeln halten muss, soll beantwortet werden.

Die GAP ist genauso alt wie die EU selbst, denn sie wurde mit der Gründung der EG (Römische Verträge, 1957) eingeführt und nahm damals wie heute einen großen Anteil des EU-Haushalts in Anspruch. Es ist der erste Politikbereich, welcher vollständig vergemeinschaftet wurde und wird fast hauptsächlich von der EU finanziert. Das ist eine Begründung für den hohen Anteil am EU-Haushalt.24

Die Sicherstellung der Lebensmittelproduktion im kriegszerstörten Europa nach dem zweiten Weltkrieg schaffte die gesellschaftliche Akzeptanz für die GAP. Als sich die europäischen Staaten begonnen zusammenzuschließen, war der Landwirtschaftssektor in Frankreich vergleichsweise groß. Dort suchte man die Öffnung von Exportmärkten um Agrarüberschüsse loszuwerden. Man fand Deutschland als Abnehmer, welches im Gegenzug den zollfreien Zugang zu den Märkten der anderen fünf Mitgliedsländer für seine Industriegüter erhielt. Die internationale Öffnung der Märkte hätte zu einem höheren Wettbewerb geführt, was die weniger wettbewerbsfähigen französischen Landwirte in Schwierigkeiten gebracht hätte. Somit suchte man nach geeigneten Maßnahmen die eigenen Landwirte zu schützen, woraus sich die GAP entwickelte.25 Aus diesem Grund wurden verschiedene Instrumente eingeführt um die europäischen Landwirte zu schützen, indem die EU auf Angebot und Nachfrage sowie Kosten und Preise mit u.a. Marktordnungen und Importschranken Einfluss nahm. Heute sind die Instrumente in Art. 40 und 41 AEUV zu finden.26

1962 einigte sich der Agrarministerrat auf erste gemeinsame Marktordnungen für verschiedene Agrarprodukte, welche eine Abgrenzung gegenüber dem Weltmarkt und eine Stabilisierung der Preise bewirkten. Da der Weltmarktpreis für einige Produkte meist niedriger war, wurde der Verlust so z.B. bei Exporten durch Subventionen getragen. 1992 sah sich die Kommission aufgrund von Überschüssen und wachsenden Marktordnungskosten zu einer grundlegenden Reform veranlasst.27 „Der Schwerpunkt wurde von der Markt- zur Produktunterstützung verlagert. Die Preisstützung wurde abgebaut und durch die Zahlung von Direktbeihilfen an die Landwirte ersetzt. Um die Beihilfen zu erlangen, mussten diese nun Umweltauflagen erfüllen.“28

Mit der Agenda 2000 sollte die Agrarpolitik auf die Osterweiterung vorbereitet, der Agrarhaushalt gesenkt und die Reform von 1992 weiter vertieft werden.29 2003 gab es eine Bewertung der Agenda 2000. Durch eine weitere Reform der GAP sollten die Direktbeihilfen von der Produktion entkoppelt werden. Den Landwirten wird seit dem eine Einkommensbeihilfe gezahlt, sofern sie landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften und die Vorschriften im Hinblick auf Umwelt, Tierschutz und Nahrungsmittelsicherheit einhalten.30 Die Nichteinhaltung führt zum Verlust der Prämien („Cross Compliance“). Die vollständige Entkoppelung der Direktzahlungen konnte u.a. wegen dem Widerstand Frankreichs nicht durchgesetzt werden.31 Der nächste Reformschritt begann mit dem Gesundheitscheck der GAP im Jahr 2008.

Zusammenfassend kann man sagen, dass alle Reformen die Abwendung von der Subventionierung der Produktion hin zu Weltmarktorientierung bei gleichzeitiger Abfederung der Anpassungslasten durch „Direktzahlungen“ sowie die Orientierung an der Qualität der Umwelt, der Lebensmittel und der Tierhaltung und die Umorientierung weg von der Produktion von Lebensmitteln hin zu einer Förderung des ländlichen Raums als Alternative zum bäuerlichen Einkommen bezwecken sollten.“32 Aus diesen Reformen entstand eine Agrarpolitik welche auf zwei Säulen beruht und auch bis 2020 beruhen wird.33

3.2.2 EGFL (1. Säule der GAP)

Die 1. Säule der GAP bildet der Europäische Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL). Hier findet sich bereits ein Widerspruch in dem Namen dieses Instrumentes, welches ja im „Agrarmarkt“ tätig wird. Hier stellt sich die Frage, ob denn ein Markt überhaupt einen Garantiefonds braucht?

„Ein Markt ist ein Mechanismus, mit dessen Hilfe Käufer und Verkäufer miteinander in Beziehung treten, um Preis und Menge einer Ware, einer Dienstleistung oder eines Vermögenswerts zu ermitteln“.34 Nach dieser klassischen Theorie reguliert sich der Markt also selbst und die Frage nach dem Bedarf eines Garantiefonds der durch Marktordnungen, Direktzahlungen und andere Instrumente Mindestpreise garantiert35 kann ganz einfach mit nein beantwortet werden. Doch wie bereits im vorhergehenden Kapiteln dargestellt, wurde es bei der Ausrichtung der GAP als nötig empfunden den Agrarmarkt zu regulieren, aufgrund dessen der Agrarbereich auch in den jetzigen Verträgen von den Wettbewerbsregeln befreit ist.36

In einigen Veröffentlichungen wird der EGFL, welcher aus dem EAGFL hervorging sogar zu den Strukturfonds gezählt.37 Dieser hat mit Strukturpolitik jedoch nichts zu tun und ist ein reines Agrarinstrument. Durch den EGFL wird die marktkonträre Agrarpolitik der EU umgesetzt, da durch dessen Instrumente die Kräfte des Marktes außer Kraft gesetzt werden.38 „Aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) werden die Direktzahlungen an Landwirte und Maßnahmen zur Regulierung der Agrarmärkte finanziert, wie Interventionsmaßnahmen und Ausfuhrerstattungen.“39

Die Direktzahlungen sind heute das wichtigste Element der GAP, da Marktmaßnahmen etc. durch Reformen reduziert wurden40 und beanspruchen knapp 40 Mrd. € des EU-Haushalts pro Jahr.41 Die Generaldirektion Landwirtschaft und ländliche Entwicklung (GD AGRI) begründet die Direktzahlungen als „Sicherheitsnetz für Landwirte in Form einer von der Produktion entkoppelten Unterstützung des Grundeinkommens. Das Betriebseinkommen aus Verkäufen ihrer Waren soll ergänzt werden, da es von Marktschwankungen abhängig ist. Um maximale Gewinne zu erzielen, müssen die Erzeuger die Signale des Marktes berücksichtigen und Erzeugnisse anbieten, die von den Verbrauchern gewünscht werden. Zusammen mit der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, wie Umweltbestimmungen etc. („Cross-Compliance“), tragen Direktzahlungen außerdem dazu bei, grundlegende öffentliche Güter über die nachhaltige Landwirtschaft bereitzustellen“.42

Da die Direktzahlungen ursprünglich Preisausgleichzahlungen in Folge der Mac Sharry43 -Reform 1992 waren, scheint es sich hier nur um den Versuch von neuen Begründungen für die 1. Säule der GAP zu handeln. Doch eine Zahlung zugunsten einer bestimmten Personengruppe kann langfristig nicht legitimiert werden. In den meisten Regionen könnte die Landwirtschaft auch ohne Direktzahlungen fortgeführt werden, in anderen könnte mit Ausgleichszahlungen der 2. Säule unterstützt werden. Dass die Zahlungen ein notwendiges Entgelt für die Erzeugung öffentlicher Güter seien ist ebenfalls nicht überzeugend. Das wäre nur in Zeiten einer Nahrungsmittelknappheit zutreffend.44 Den Argumenten für die Weiterführung der Direktzahlungen kann aus agrar- und volkswirtschaftswissenschaftlicher Sicht nicht gefolgt werden und kritische Stimmen fordern die Abschaffung dieser zugunsten einer Aufstockung der 2. Säule oder einer völlig neuen Ausrichtung der europäischen Agrarpolitik.45

Durch die Liberalisierung der europäischen Agrarpolitik in den letzten zwei Jahrzehnten, wurden einige Agrarprodukte (z.B. Schweinefleisch, Ölsaaten, und Weizen) ungeschützt dem globalen Wettbewerb ausgesetzt und konnten sich auf dem globalen Markt durchaus behaupten. Aus diesem Grund wird z.B. von Seiten der Wissenschaft empfohlen, die noch verbliebenen Reste der protektionistischen Markt- und Preispolitik schrittweise abzubauen, da die europäischen Agrarprodukte durchaus wettbewerbsfähig sind.46

Im Ergebnis ist also festzustellen, dass die 1. Säule der GAP heute nicht mehr begründet werden kann und nur aus ihrer historischen Entwicklung heraus zu verstehen ist.

3.2.3 ELER (2. Säule der GAP)

Die Agrarpolitik hatte zwar das Ziel die Einkommen der Landwirte zu stabilisieren, aber die Steigerung der Effizienz führte zur Schließung von Höfen. Damit machte sich im ländlichen Raum der Strukturwandel wie in anderen Branchen bemerkbar.47 Aus diesem Grund gab die EU seit 1972 den Mitgliedstaaten mit der sogenannten Strukturrichtlinie nach dem Mansholt-Plan die „Agrarstrukturpolitik“ vor. Ziel war es Landbewirtschaftung auch unter ungünstigen Standortbedingungen aufrechtzuerhalten und Abwanderungen zu verhindern. So wurde nach der Verordnung zur Verbesserung der Effizienz der Agrarstruktur von 1985 die Förderung für Junglandwirte eingeführt. Die Mitgliedstaaten wurden ermächtigt, Beihilfen an Landwirte zu zahlen, die sich zu einer die Umwelt erhaltenden oder verbessernden Wirtschaftsweise verpflichteten. Diese Maßnahmen wurden aus der Abteilung Ausrichtung des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) kofinanziert48.

1988 wurde der Mitteleinsatz der Strukturfonds koordiniert. Die Abteilung Ausrichtung des EAGFL war ein Agrarinstrument mit strukturpolitischer Ausrichtung und wurde daher zusammen mit EFRE und ESF eingesetzt.49 Das wird deutlich wenn man vergleicht, welche Fonds in den verschiedenen Zielen der bereits vergangenen Förderperioden eingesetzt wurden. In Abbildung 2 sind diese für die Förderperioden 2000 - 2006, 2007 – 2013 und 2014 – 2020 dargestellt.

Für die Förderperiode 2000 – 2006 wurden die Ziele der Strukturfonds von sechs auf drei reduziert.50 Die Abteilung EAGFL-Ausrichtung wird dabei eindeutig unter dem Ziel 1 (Entwicklung und Strukturelle Anpassung der Regionen mit Entwicklungsstand) zu den Strukturfonds gezählt. 51 /52

Seit 2007 wird die zweite Säule der GAP (Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes) aus dem neu geschaffenen ELER finanziert. Dieser Fonds ist in dieser Gestalt jedoch nicht in Art. 175 AEUV vorgesehen. Dort ist nur sein Vorgänger (EAGFL - Abteilung Ausrichtung) konkret benannt. Seit der Förderperiode 2007 - 2013 wird der ELER auch nicht mehr bewusst zur Kohäsionspolitik gezählt, da ELER und EGFL mit der VO (EG) Nr. 1290/2005 eine eigene Rechtsgrundlage besitzen. Der ELER wird als Nachfolger des EAGFL Abteilung Ausrichtung bezeichnet.53

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten.

Abbildung 2: Ziele und Finanzinstrumente der EU Förderbereiche 54

Durch die Aufstellung dieses neuen Fonds gewann die Politik der „Entwicklung des ländlichen Raumes“ stark an Bedeutung und Elemente wie LEADER und Fördermöglichkeiten für außerlandwirtschaftliche Investitionen werden den regionalen und strukturpolitischen Zielen der EU gerecht. Der ELER wird jedoch aus dem Agrarhaushalt (2. Säule der GAP) finanziert und man darf nicht vergessen, dass die Fördermöglichkeiten in erster Linie an landwirtschaftlichen Aktivitäten ansetzen.55

Zusammenfassend kann man also sagen, dass es sich bei dem ELER um eine Art „Zwitterinstrument“ handelt. Er ist in erster Linie ein Agrarinstrument, was auch an den drei Schwerpunktzielen aus der Förderperiode 2007 – 2013 deutlich wird (1. Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit (im ländlichen Raum), 2. Verbesserung der Umwelt und der Landwirtschaft durch Förderung der Landbewirtschaftung, 3. Steigerung der Lebensqualität im ländlichen Raum und Förderung der Diversifizierung der Wirtschaft). Schwerpunkt Nummer drei hat eine regionalpolitische Zielrichtung. Die Schwerpunkte sollten durch eine Vielzahl von Maßnahmen umgesetzt werden, welche auf der VO (EG) 1698/2005 beruhten. Um diese Maßnahmen zu verstärken, flossen die Kürzungen der Direktzahlungen der ersten Säule der GAP dem ELER zu. Für den ELER standen in der Förderperiode 2007 – 2013 150 Mrd. EUR zur Verfügung. 40% der Ausgaben wurden von den Mitgliedstaaten finanziert. Die Stärkung des ELER ist nachvollziehbar, da 90% der Fläche der erweiterten EU dem ländlichen Raum zuzuordnen sind und das Primärrecht für diese Gebiete gem. Art. 174 Abs. 3 AEUV besondere Aufmerksamkeit fordert. Weiterhin leben 60% der EU-Bevölkerung in ländlichen Gebieten.56 Allerdings stellt sich die Frage, ob die regionalpolitischen Aktivitäten des ELER auch genügend mit anderen Politikbereichen abgestimmt sind und ob dieser Bereich nicht besser bei der Regionalpolitik, welche durch den EFRE finanziert wird, angesiedelt werden sollte. Die Entwicklung des ländlichen Raumes muss schließlich nicht zwangsläufig mit der Agrarproduktion verbunden sein.57

3.2.4 Zielerreichung und Konsistenz der GAP

Mit Blick auf den Fokus der Arbeit, erfolgt hier keine vertiefte Analyse der GAP. Die Widersprüche die durch einzelne Beispiele angesprochen werden, können in der einschlägigen Fachliteratur weiterverfolgt werden sowie die vertiefte Analyse der einzelnen Instrumente der GAP. 58

Das in Kapitel 3. angesprochene Ziel, Nahrungsmittelknappheit zu vermeiden, wurde erreicht. Die einschlägigen Indikatoren wiesen bisher nicht auf das Gegenteil. Es bleibt natürlich offen, ob dieses Ziel auch ohne die GAP hätte erreicht werden können.

Ein weiteres Ziel, Deutschland irgendwie in Abhängigkeit von Frankreich zu bringen bzw. die Annäherung und gegenseitige Kontrolle beider Länder zu bewirken, ist eines der Hauptziele der europäischen Integration und trug zur Aussöhnung beider Völker nach dem 2. Weltkrieg bei. Letztendlich war dieses Ziel auch die Grundlage für die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl.

Die primärrechtlichen Ziele der GAP gemäß Art. 39 AEUV sind: Steigerung der Produktivität, Gewährleistung einer angemessenen Lebenshaltung der landwirtschaftlichen Bevölkerung, Stabilisierung der Märkte, Sicherstellung der Versorgung und Belieferung der Verbraucher zu angemessen Preisen.

Alle diese Ziele müssten durch einen gut funktionierenden Markt erfüllt werden, der jedoch seit Beginn der GAP nicht existiert und der Preis künstlich geschaffen wird. Die GAP wird dabei den Interessen der Verbraucher nicht gerecht, denn die Preise liegen teilweise erheblich über dem Weltmarktpreis, zum anderen tragen die Verbraucher die immensen Kosten der GAP.59

Die meisten der GAP-Instrumente wurden dementsprechend ihren Zielen nie wirklich gerecht, da sie einige negative Nebeneffekte und Widersprüche erzeugten. Ein unerwünschter Nebeneffekt waren zum Beispiel Überproduktionen, welche dann in geeigneter Form auf dem Weltmarkt abgesetzt werden mussten. Damit waren erneut immense Ausgaben verbunden, um die niedrigeren Weltmarktpreise zu kompensieren. Durch die Überproduktion und die anschließende Lagerung bzw. Vernichtung von Lebensmitteln werden Ressourcen verschwendet und die Umwelt belastet. Unter der hauptsächlich industriell ausgerichteten Lebensmittelerzeugung welche auf Sicherheit der Erzeugung ausgerichtet ist, leidet die Qualität dieser sowie die Tierhaltung und die Umwelt.60

[...]


1 Vgl. Europäische Kommission: Mitteilung der Kommission, Europa 2020. Seite 12.

2 Siehe Pollak, J.; Slomiski, P.: Das politische System der EU. Seite188.

3 Der EMFF wird in dieser Arbeit nicht betrachtet, der Schwerpunkt liegt auf einer Betrachtung von EFRE, ESF, ELER und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL). Der KF wird ebenfalls kurz angesprochen.

4 http://ec.europa.eu/budget/explained/budg_system/fin_fwk0713/fin_fwk0713_de.cfm, gef. am 06.04.2014.

5 Die Mittelverteilung für 2014 ist für die Agrar- und die Kohäsionspolitik fast identisch. Siehe http://ec.europa.eu/budget/figures/2014/2014_de.cfm, gef. am 06.04.2014.

6 Vgl. Diekmann, A.: Methoden Empirischer Sozialforschung. Seite 576.

7 Siehe Kromrey, H.: Empirische Sozialforschung. Kapitel 7.1.

8 Vgl. Sturm,R.: Vorwort zu: Der Vertrag von Lissabon. Seite 17.

9 Siehe Vedder/Heintschell/Heinegg: Europäisches Unionsrecht. Art. 1 EUV, Rd.Nr.2 – 3.

10 Ebd., Seite 726 Rd. Nr.3 4.

11 NUTS = „Nomenclature des unités territoriales statistiques“‚ dt. „Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik“.

12 Vgl. Vedder/Heintschell/Heinegg: Europäisches Unionsrecht. Art. 174 AEUV, Rd.Nr.2 – 5.

13 Vgl. Ebd., Art 176 – 178 AEUV.

14 Siehe Ebd., Art. 42 AEUV, Rd. Nr. 2.

15 Vgl. Ebd., Art. 175 AEUV, Rd. Nr. 3 - 4.

16 Europe-Direct ist ein europaweiter Informationsdienst der KOM. Bürger können sich an diese Stelle telefonisch oder per E-Mail mit allgemeinen Anfragen die Europäische Union betreffend wenden.

17 Siehe Anlage 1.

18 Vgl. Duden: Seite 563.

19 Siehe Anlage 1.

20 http://enrd.ec.europa.eu/leader/de/leader_de.cfm, gef. am 06.04.2014.

21 Siehe Duden: Seite 553.

22 Vgl. http://ec.europa.eu/dgs/regional_policy/index_de.htm, gef. am 06.04.2014.

23 Vgl. Abbildung 1.

24 Vgl. Ribhegge, H.: Europäische Wirtschafts- und Sozialpolitik. Seite 155.

25 Vgl. Brasche, U.: Europäische Integration. Seite 316 und 319.

26 Ebd., Seite 320.

27 Vgl. Weidenfeld, W.; Wessels, W.: Europa von A bis Z. Seite 55 – 56.

28 Europäische Kommission: Die Gemeinsame Agrarpolitik. Seite 3.

29 Vgl. http://www.eu-koordination.de/eu-themen/landwirtschaft-gentechnik/ueberblick?start=1, gef. am 06.04.2014.

30 Vgl. Europäische Kommission: Die Gemeinsame Agrarpolitik. Seite 3.

31 Vgl. Weidenfeld, W.; Wessels, W.: Europa von A bis Z. Seite 59.

32 Vgl. Brasche, U.: Europäische Integration. Seite 325.

33 Siehe Europäische Kommission: Die GAP bis 2020. Seite 4.

34 Siehe Samuelson, P.; Nordhaus, W.: Volkswirtschaftslehre. Seite 57.

35 Siehe Brasche, U.: Europäische Integration. Seite 320 -321.

36 Vgl. Kapitel 2.

37 Vgl. Lampert, L., Bossert, A.: Die Wirtschafts- und Sozialordnung. Seite 144.

38 Vgl. Brasche, U.: Europäische Integration. Seite 321.

39 Vgl. http://ec.europa.eu/agriculture/cap-funding/index_de.htm, gef. am 06.04.2014.

40 Siehe Abbildung 3.

41 Vgl. Wissenschaftlicher Beirat für Agrarpolitik: Die EU-Agrarpolitik nach 2013. Seite 3.

42 Vgl. http://ec.europa.eu/agriculture/direct-support/direct-payments/index_de.htm, gef. am 06.04.2014.

43 Ray Mac Sherry war von 1989 – 1993 Kommissar für Landwirtschaft.

44 Siehe Wissenschaftlicher Beirat: Die EU-Agrarpolitik nach 2013. Seite 28.

45 Ebd., Seite 7 – 10 und 27.

46 Ebd., Seite, Nr. 7.

47 Vgl. Brasche, U.: Europäische Integration. Seite 327 – 328.

48 Das heißt die EU beteiligt sich an den Zahlungen der Mitgliedstaaten.

49 Vgl. Weidenfeld, W.; Wessels, W.: Europa von A bis Z. Seite 56 – 58.

50 Siehe Europäische Kommission: Strukturpolitische Maßnahmen 00 – 06. Seite 9.

51 Vgl. Weidenfeld, W.; Wessels, W.: Europa von A bis Z. Seite 58.

52 Vgl. Europäische Kommission: Strukturpolitische Maßnahmen 00 – 06. Seite 9 - 10.

53 Vgl. Europäische Kommission: Die Kohäsionspolitik 2007 -2013. Seite 11.

54 Leicht verändert aus: Der kritische Agrarbericht 2013. Seite 157.

55 Vgl. Hahne, U . in: Der kritische Agrarbericht 2013. Seite 156.

56 Vgl. Ribhegge, H.: Europäische Wirtschafts- und Sozialpolitik. Seite 168 – 169.

57 Vgl. Brasche, U.: Europäische Integration. Seite 328.

58 Siehe Ribhegge, H.: Europäische Wirtschafts- und Sozialpolitik. 6.2.

59 Vgl. Ribhegge, H.: Europäische Wirtschafts- und Sozialpolitik. Seite 156 – 158.

60 Siehe Brasche, U.: Europäische Integration. Seite 322 - 323.

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Detalles

Título
Analyse der Konsistenz, Komplementarität und Kohärenz der europäischen Agrar- und Strukturpolitik
Universidad
University of Applied Administrative Sciences Meißen  (Fachbereich Allgemeine Verwaltung)
Calificación
2,0
Año
2014
Páginas
53
No. de catálogo
V294507
ISBN (Ebook)
9783656922049
ISBN (Libro)
9783656922056
Tamaño de fichero
1029 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Strukturfonds, Kohäsionspolitik, EU, Europäische Union, EU-Förderung, Gemeinsame Agrarpolitik, GAP, Europäischer Sozialfonds, Europäischer Fonds für Regionale Entwicklung
Citar trabajo
Anónimo, 2014, Analyse der Konsistenz, Komplementarität und Kohärenz der europäischen Agrar- und Strukturpolitik, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/294507

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