Die Europäische Bürgerinitiative als erstes transnationales Instrument direkter Demokratie zur Gestaltung der EU-Politik


Dossier / Travail, 2014

22 Pages


Extrait


Inhalt

1. Einleitung
1.1 Zielsetzung der Arbeit
1.2 Vorgehensweise

2. Der Weg zur europäischen Bürgerinitiative
2.1 Der Vertrag von Lissabon

3. Gesetzliche Grundlagen der Europäische Bürgerinitiative
3.1 Die erste Bürgerinitiative
3.2 Ablauf der Bürgerinitiative

4. Möglichkeiten und Grenzen der Bürgerinitiative
4.1 Rahmenbedingungen/ Verfahren
4.2 Stellung der EU-Kommission
4.3 Wirkung der Initiative und Demokratisierung

5. Fazit und Ausblick

Quellenverzeichnis

Literatur

Internetquellen

1. Einleitung

Im Zeitalter des Euros wünschen sich viele Deutsche die gute alte DM zurück Die gebrochenen Regeln der Eurozone, das Verbot der Staatsfinanzierung und der Kauf von Staatsanleihen durch die Europäische Zentralbank zeigen offenbar in Deutschland ihre Wirkung. Nach einer Studie der Bertelsmann Stiftung in Gütersloh im Jahr 2012, glaubte fast die Hälfte der Deutschen, dass es ihnen ohne die EU bes- ser ginge. Wäre Deutschland nicht Teil der Europäischen Union, würde ihre persönli- che Situation viel oder etwas besser sein, vermuteten 49 Prozent der Befragten.1 Die finanziell austrocknenden öffentlichen Haushalte vieler Kommunen mit einer dramatischen Einengung der fiskalischen Spielräume und der Einschränkung jegli- chen Gestaltungsspielraums verstärken das Gefühl durch andere EU-Länder be- schränkt zu werden und führen zu einer ablehnenden Haltung gegenüber der EU.2 Als ein zusätzliches Problem erweist sich, dass die jeweils getroffenen Haushalts- maßnahmen in einer Vielzahl von Fällen ohne jede Vermittlung erfolgen, denn die Einbindung der betroffenen Bürgerinnen und Bürger3 ist in den Beratungen über die Schwerpunktsetzung des Haushalts nicht vorgesehen. Politikverdrossenheit und ein abnehmendes Vertrauen in die Demokratie als Staatsform sind die unausweichlichen Folgen.

Aber auch Bürger die nicht unmittelbar durch die Euro-Krise betroffen sind (UK, SE…) sind unzufrieden. Die schlechte Wahlbeteiligung bei der EU-Wahl ist ein Indiz für die Unzufriedenheit mit den „abgehobenen Parlamentariern“ in Brüssel.4 Welche Gründe dafür im Einzelnen maßgeblich sind, lässt sich nur schwer vermuten. Ob Pfusch bei Reisekosen, beim Sitzungsgeld, vermeintlich schwachsinnige Vorschriften wie die Normierung der Krümmung eines Cornichons bzw. einer Schwanenhalsgurke oder aber die Normierung eines Traktorsitzes sind nur einige Beispiele die mehr Fragen als Antworten für die Bürger der EU bringen.

Immer mehr Menschen fühlen sich durch ihre gewählten politischen Entscheidungsträger nicht mehr ausreichend vertreten. Die Politik der repräsentativen Demokratie wird zunehmend als nicht mehr repräsentativ empfunden.

Die Kommunen habe dies erkannt und binden die Bürger mehr in politische Entscheidungsprozesse ein. Sie sind zunehmend bereit, den Bürgern diese Teilhabe anzubieten. Sogar bei der Erstellung des kommunalen Haushalts, gemeinhin als „Königsrecht“ tituliert, wird den Bürgern verstärkt in Form von Bürgerhaushalten ein Stück politischer Mitbestimmung ermöglicht.

Aber nicht nur auf kommunaler Ebene sollte es gelingen, politische Mitbestimmung auszubauen, sondern auch die Weiterentwicklung der Demokratie durch Instrumente der direkt-demokratischen Mitentscheidung und der partizipativen Mitgestaltung in- nerhalb der EU sollten ein erreichbares Ziel im 21 Jahrhundert sein. Deshalb stellt sich nicht nur in der politischen Debatte, sondern auch in der wissenschaftlichen Be- urteilung die Frage, ob es sich bei dem neuen Instrument, der Europäischen Bürger- initiative um ein wirkungsvolles Gestaltungsinstrument für bürgernahe Politik handelt. Dieses Instrument könnte möglicherweise zu einem Demokratieschub führen oder aber lediglich als eine „wirkungslose PR-Maßnahme betrachtet werden, die die EU- Kommission und die Regierungschefs der Mitgliedstaaten als Ausweis ihrer Bürger- nähe in den - ansonsten eher demokratiefernen - Lissabon-Vertrag eingebaut ha- ben. Ist es also nur ein folgenloses politisches Symbol, ohne Wirksamkeit und ohne eine wirklich beabsichtigte politische Realisierungschance? “5

1.1 Zielsetzung der Arbeit

Die Arbeit soll einen Überblick über die Europäische Bürgerinitiative als erstes transnationales Instrument direkter Demokratie geben, eine Bewertung vornehmen und die Frage beantworten, ob diese Form der Beteiligung zur Demokratisierung in der Europäischen Union beitragen kann.

1.2 Vorgehensweise

Der Aufbau der Arbeit beginnt zunächst mit einem Rückblick und beschreibt die Ent- stehung der Europäischen Bürgerinitiative. Anschließend wird erläutert, was unter einer Europäischen Bürgerinitiative zu verstehen ist und wie diese rechtlich einzu- ordnen ist. Im Folgenden wird der Ablauf einer solchen Initiative dargestellt. Kritisch betrachtet werden erste Praxisbeispiele, bezugnehmend auf die Grenzen und Mög- lichkeiten der Demokratisierung und anschließend unter Berücksichtigung vorge- nannter Fragestellung, bewertet.

Die Arbeit schließt ab, mit einem Fazit aus den gewonnenen Erkenntnissen und einem Ausblick.

Es werden hauptsächlich Fachliteratur und wissenschaftliche Veröffentlichungen, sowie öffentlich zugängliche Informationen als methodische Instrumente genutzt.

2. Der Weg zur europäischen Bürgerinitiative

Rechtsstattliche Grundsätze sind die Basis der Europäischen Union. Somit basieren jegliche Tätigkeiten der EU auf verschiedenen Verträgen, die alle Mitgliedsstaaten auf freiwilliger und demokratischer Basis angenommen haben. Ohne eine entspre- chende Basis, ohne Grundlage eines Politikbereiches in den Verträgen, hat die Kommission keine Möglichkeit einen Gesetzesvorschlag für diesen Bereich vorzule- gen.

„Ein Vertrag ist eine verbindliche Vereinbarung zwischen EU-Mitgliedstaaten. In ihm sind die Zielsetzungen der EU, die für die EU-Institutionen geltenden Regeln, der Prozess der Entscheidungsfindung und die Beziehungen zwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten festgelegt.

Verträge wurden immer wieder überarbeitet, um die EU wirksamer und transparenter zu gestalten, sie auf neue Mitgliedstaaten vorzubereiten und um neue Felder der Zusammenarbeit (z. B. die gemeinsame Währung) einzuführen.“6

Die EU hat sich immer wieder vergrößert. So hat sich die Zahl der Mitgliedsstaaten insgesamt vervierfacht und allein im letzten Jahrzehnt fast verdoppelt. Als Gründungsstaaten der EU werden Belgien, Frankreich, Italien, Luxemburg, Nie- derlande und Westdeutschland bezeichnet. Ursprung der heutigen Europäischen Union waren die 1951 und 1957 gegründeten Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG und Euratom). Belgien, die Niederlande und Luxemburg beschlossen 1958 mit dem Benelux-Vertrag eine nochmals intensivierte Wirtschaftsgemeinschaft.

Die Gründungsverträge wurden geändert, als in den vergangenen Jahren immer wieder neue Länder der EU beitraten:

- 1973 Dänemark, Irland, Vereinigtes Königreich
- 1981: Griechenland
- 1986: Spanien, Portugal
- 1995: Österreich, Finnland, Schweden
- 2004: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tsche- chische Republik, Ungarn und Zypern
- 2007: Bulgarien, Rumänien
- 2013: Kroatien7

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: http://upload.wikimedia.org/wikipedia/commons/b/bd/Karte_EU-Erweiterungen.png, 19.03.2015)

Die Europäische Union zählt mittlerweile 28 Mitgliedstaaten, doch sie arbeitete noch immer mit einem für 15 Mitgliedstaaten entworfenen System. Dies konnte in dieser Form nicht beibehalten werden.

Zusätzlich gibt es zahlreiche Herausforderungen des 21. Jahrhunderts, die versucht werden mussten in die vertraglichen Grundlagen zu übernehmen. Europa steht vor den Herausforderungen der Wirtschaftskrise, die es gilt zu überwinden und die Grundlagen für eine wettbewerbsfähige Wirtschaft mit mehr Beschäftigungsmöglich- keiten zu schaffen, dem Klimawandel und der nachhaltigen Entwicklung bezogen auf verschiedenste Bereiche. Zudem sind die Sicherung der Energieversorgung und die Bekämpfung der Kriminalität weitere Herausforderungen der Zukunft.8

Dazu hat sich die EU Ziele für die Zukunft gesteckt. So möchte sie über „Europa 2020“, die Wachstumsstrategie der EU, folgendes ehrgeiziges Ziel erreichen: Eine intelligente, nachhaltige und integrative Wirtschaft für Europa. Prioritäten, die sich gegenseitig verstärken, dürften der EU und den Mitgliedstaaten helfen, ein hohes Maß an Beschäftigung, Produktivität und sozialem Zusammenhalt zu erreichen. Es geht um fünf differenzierte Kernziele in unterschiedlichen Bereichen, die konkretisiert und festgehalten wurden:

Die fünf EU-Kernziele für das Jahr 2020

1. Beschäftigung 75 % der 20- bis 64-Jährigen sollen in Arbeit stehen.
2. FuE 3 % des BIP der EU sollen für Forschung und Entwicklung aufgewendet werden.
3. Klimawandel und nachhaltige Energiewirtschaft Verringerung der Treibhaus- gasemissionen um 20 % (oder sogar um 30 %, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind) gegenüber 1990; Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energien auf 20 %; Steigerung der Energieeffizienz um 20 %.
4. Bildung Verringerung der Quote vorzeitiger Schulabgänger auf unter 10 %; Steigerung des Anteils der 30- bis 34-Jährigen mit abgeschlossener Hochschulbildung auf mindestens 40 %.
5. Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung Die Zahl der von Armut und sozialer Ausgrenzung betroffenen oder bedrohten Menschen soll um mindestens 20 Millionen gesenkt werden.9

Um diese ehrgeizigen Ziele zu erreichen, bedarf es guter Verfahren und optimaler Arbeitsabläufe.

Auf der vertraglichen Basis zu Ihrem Gründungszeitpunkt wäre ein Erreichen dieser Ziele mit den festgesetzten Rahmenbedingungen undenkbar. Die Verträge der heutigen EU haben sich über viele Jahre stets der Entwicklung, aber auch den Reglungsbedürfnissen der Gemeinschaft angepasst.

Vertragliche Basis der EU zu Ihrem Gründungszeitpunkt war 1951 der Pariser Vertrag für die Montanunion (Europäische Gemeinschaft für Kohle- und Stahl), der zum Ziel die Schaffung einer Abhängigkeit zwischen Kohle- und Stahlindustrie hatte, damit ein Land nicht mehr ohne das Wissen der anderen Länder bewaffnete Einsatzkräfte mobilisieren konnte. Mit dieser Maßnahme wurde dem Misstrauen und den Spannungen nach dem Zweiten Weltkrieg entgegengewirkt.10

Die römischen Verträge im Jahr 1957, die Verträge zur Gründung der EWG (Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft) und der EUROATOM (Europäischen Atomgemeinschaft), hatten den Ausbau der europäischen Integration durch Einbeziehung einer allgemeinen wirtschaftlichen Zusammenarbeit im Focus und machten diesen durch entsprechend veränderte Grundlagen möglich.

Als weitere Neuerung bei vertraglichen Grundlagen folgte der Fusionsvertrag von Brüssel im Jahr 1965, der die Einrichtung eines gemeinsamen Rates für die damali- gen drei Europäischen Gemeinschaften (EWG, Euratom und EGKS) vorsah und zum Ziel die Umgestaltung der Europäischen Institutionen hatte.11

Dieser wurde durch den Vertrag von Amsterdam im Jahre 1997 aufgehoben, wobei die Zwischenzeit der vertraglichen Entwicklung der EU noch durch einige andere wesentliche Änderungen geprägt war.

Die einheitliche europäische Akte wurde im Jahr 1986 in Luxemburg und in Den Haag unterschrieben, trat ein Jahr später im Juli in Kraft und hatte den Beitritt Portu- gals uns Spaniens, sowie die Beschleunigung des Entscheidungsprozesses bei der Verwirklichung der Binnenmarktes im Focus. Zu den wichtigsten Neuerungen, neben der Einführung von Zusammenarbeits- und Zustimmungsverfahren, zählten dem- nach, das es mehr Fälle geben sollte, über die im Rat mit einer qualifizierten Mehr- heit entschieden wird, so dass ein einziges Land gegenüber einer vorgeschlagenen Rechtsvorschrift nicht mehr so einfach ein Veto einlegen konnte.12 Der Vertrag von Maastricht 1992, wurde auch nach der Gründung der europäischen Union benannt. Er kann als Wegbereiter für die Europäische Währungsunion bezeichnet werden und diente zur Einführung von Elementen einer politischen Union (Unionsbürgerschaft, gemeinsame Außen- und Innenpolitik).13

Der Vertrag von Amsterdam aus dem Jahr 1997, bereitete die EU, durch eine Re- form auf den Beitritt weiterer neuer Mitgliedsstaaten vor. Als wichtigste Neuerung in diesem Kontext werden daher die Änderungen und Konsolidierungen der EU- und EWG-Verträge bezeichnet. Zusätzlich wurde ein transparenter Entscheidungspro- zess und eine vermehrte Anwendung des Mitentscheidungsverfahrens implementiert. Der Folgevertrag von Nizza aus dem Jahr 2001, der 2003 in Kraft trat, hatte erneut eine Reform der EU-Institutionen zum Ziel, damit die EU dann auch nach ihrer Erwei- terung auf 25 Mitgliedsstaaten ihre Aufgaben noch wirksam erfüllen konnte. Eine neue Stimmengewichtung im Rat, sowie eine geänderte Zusammensetzung der Kommission waren notwendig.14

Die größte und wichtigste vertragliche Änderung in der jüngsten Vergangenheit, die als Basis der Europäischen Bürgerinitiative bezeichnet werden kann, ist der Lissa- bon-Vertrag.

2.1 Der Vertrag von Lissabon

Um ihr Potenzial voll ausschöpfen zu können und um zukunftsfähig zu bleiben, musste die Europäische Union, wie beschrieben, immer wieder modernisiert und re- formiert werden. Im vergangenen Jahrzehnt hat die Europäische Union nach dem richtigen Weg gesucht, um die ihr zur Verfügung stehenden Instrumente zu optimie- ren und ihre Handlungsfähigkeit zu stärken. Dies bringen die zahlreichen Änderun- gen der vertraglichen Grundlagen und die dadurch immer wieder neu entstandenen Verträge zum Ausdruck.

Gleichzeitig wächst auch in den Mitgliedstaaten die Akzeptanz dafür, dass Themen, die alle betreffen - zum Beispiel Klimawandel, Energiesicherheit und internationaler Terrorismus - auf EU-Ebene angegangen werden. Da die EU größer geworden ist und ihre Zuständigkeitsbereiche sich geändert haben, ist es weiterhin notwendig, auch ihre Arbeitsmethoden zu aktualisieren. Der Vertrag von Lissabon wird die EU in die Lage versetzen, sich den Herausforderungen der modernen Welt zu stellen. Ziel soll sein, das die EU in der Lage ist somit die globalen Probleme besser anzugehen und mit einer Stimme zu sprechen.

Es können drei wichtige Gründe für den Vertrag herausgestellt werden:

- mehr Effizienz bei der Entscheidungsfindung,
- mehr Demokratie durch Stärkung der Rolle des Europäischen Parlaments durch erweiterte Befugnisse der nationalen Parlamente und
- mehr Kohärenz der Europäischen Union, durch Wahl eines ständigen Präsi- denten des Rates, nach außen.

Somit bietet sich der EU die Chance, in ihrer täglichen Arbeit, die Interessen ihrer Bürgerinnen und Bürger noch besser zu vertreten.15

Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Vertrag von Lissabon die EU demokratischer, effizienter und transparenter macht.

Der Vertrag nennt explizit die Werte und Ziele auf denen die Europäische Union auf- baut und sieht neue Instrumente der Solidarität vor. So muss jeder Mitgliedsstaat der EU die Grundrechte, Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaat- lichkeit und Schutz vor Minderheiten achten. Die EU erhält zudem mehr Kompeten- zen.

Der Vertrag steht für mehr Demokratie und mehr Offenheit und er verschafft den EUBürgern mehr Gehör bei Entscheidungsprozessen.

Erstmals ist es für die Bürger der EU möglich, direkt an der Gesetzgebung teil zu ha- ben. Mit Hilfe der neuen europäischen Bürgerinitiative können eine Million Men- schen, die aus mehreren Mitgliedsstaaten kommen müssen, die Europäische Kommission auffordern, Stellung zu neuen politischen Vorhaben zu beziehen.16 Schnellere und effizientere Entscheidungen sind möglich, denn der Vertrag strafft die Entscheidungsverfahren der EU. Dazu wurden Politikfelder in denen der Rat mit qualifizierter Mehrheit (statt einstimmig) entscheidet wurden ausgedehnt.17 Moderner ist die EU durch den Lissabonvertrag auch geworden. So wurde das Amt des hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik geschaffen, sowie das Amt des Präsidenten des Europäischen Rates.

Der Vertrag „erneuert“ zudem das Bekenntnis zum Euro und formalisiert die Stellung der Europäischen Zentralbank, macht sie zu einem EU-Organ.

Durch die Aufnahme der verbindlichen Grundrechte, Anerkennung der Grundsätze in der Charta der Grundrechte, verpflichtet die EU sich für die Werte und Interessen der EU in der Welt einzutreten. Durch neue Bestimmungen erhält die EU bessere Möglichkeiten gegen illegale Zuwanderung, sowie gegen grenzüberschreitende Kriminalität, sowie gegen Menschen- und Waffenhandel, vorzugehen.

Bei dem Vertrag, der am 01.12.2009 in Kraft trat, handelt es sich somit um die aktuell primärrechtliche Grundlage für das Handeln der Europäischen Union. Er besteht ins- gesamt aus zwei (Teil-)Verträgen, wobei der Vertrag über die Europäische Union (EUV) die Grundlage der EU beschreibt, während der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Zuständigkeiten und das Handeln der Organe präzisiert. Die bisherigen europäischen Gemeinschaften (EG und Euratom) gehen in der EU auf.18 Somit ist der Lissabon-Vertrag zwangsläufig ein sehr langes Dokument mit über 300 Seiten.

Doch trotz dieser so wohl klingenden Aussichten für den Vertrag hat es doch insge- samt einen nicht unerheblichen Zeitraum in Anspruch genommen, bis der Vertrag von Lissabon in Kraft treten konnte. Die Unterzeichnung erfolgte zwar im Dezember 2007, in Kraft trat der Vertrag jedoch erst zwei Jahre später- im Dezember 2009. Bemerkenswert ist, dass der Vertrag über eine Verfassung für Europa (2004), der ähnliche Ziele verfolgt wie der Vertrag von Lissabon, zwar unterzeichnet, aber nie ratifiziert wurde.

Die gesetzlichen Grundlagen hatten Bestand.

3. Gesetzliche Grundlagen der Europäische Bürgerinitiative

Einige konkrete Vorgaben zur Europäischen Bürgerinitiative wurden seitens der Europäischen Union bereits in Artikel 11 Absatz 4 des Vertrages festgelegt:

„Artikel 11

(4) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, deren Anzahl mindestens eine Million betragen und bei denen es sich um Staatsangehörige einer erheblichen Anzahl von Mitgliedstaaten handeln muss, können die Initiative ergreifen und die Europäische Kommission auffordern, im Rahmen ihrer Befugnisse geeignete Vorschläge zu Themen zu unterbreiten, zu denen es nach Ansicht jener Bürgerinnen und Bürger eines Rechtsakts der Union bedarf, um die Verträge umzusetzen.“19

Die Konkretisierung sollte jedoch in einer anschließend zu erlassenden Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates erfolgen. Am 15. Dezember 2010 hat das Europäische Parlament mit 628 Ja-Stimmen gegen 15 Nein-Stimmen und 24

Enthaltungen die Verordnung zur konkreten Ausgestaltung der Bürgerinitiative angenommen. Diese Verordnung ist anschließend am 16. Februar 2011 verabschiedet worden und am 01. April 2012 europaweit in Kraft getreten.20

Sie wurde im Amtsblatt der Europäischen Union am 13.03.2012 veröffentlicht und umfasste mit Ihren Anhängen überschaubare 22 Seiten.

Die Unionsbürger mussten jedoch somit insgesamt 28 Monate warten, bevor sie ihr neues Unionsbürgerrecht in Anspruch nehmen konnten. Dieser Zeitpunkt wurde von vielen Aktivisten offensichtlich erwartet, denn rund einen Monat nach dem Inkrafttre- ten der Verordnung wurde die erste und im gleichen Monat drei weitere Bürgerinitia- tiven registriert.21

3.1 Die erste Bürgerinitiative

Die erste europäische Bürgerinitiative startete zum Europatag am 9. Mai 2012 mit dem Namen „Fraternité 2020 - Mobility.Progress.Europe“. Diese Initiative verfügt über eine eigene Internetseite: http://de.fraternite2020.eu/summary.html, auf der zahlreiche Informationen zu finden sind.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten22

Maroš Šefčovič, Vizepräsident der Kommission, sah der ersten europäischen Bürger-initiative mit Spannung entgegen: "Sie markiert einen wichtigen Schritt hin zu mehr Bürgerbeteiligung in Europa. Ich bin neugierig, welche Initiative als erste eine Million Unterschriften erreichen wird."

Die Initiative wurde von einem Bürgerausschuss aus Österreich, Belgien, Ungarn, Italien, Luxemburg, Rumänien und Spanien vorgeschlagen. „Ziel ist es europäische Austauschprogramme wie Erasmus oder den europäischen Freiwilligendienst (EFD) zu fördern, um zu einem vereinten Europa beizutragen, das auf Solidarität zwischen seinen Bürgern basiert.”23 Ab dem Termin der Registrierung, der die Nummer E-CI(2012)000001 hatte, verfügten die Organisatoren über eine Frist von zwölf Mona-ten, um die erforderlichen eine Million Unterschriften aus mindestens sieben Mit-

gliedstaaten beizubringen. Im Erfolgsfall hätten sie die EU-Kommission auffordern können, einen Gesetzgebungsvorschlag vorzulegen.24

3.2 Ablauf der Bürgerinitiative

Hinter dem Begriff der europäischen Bürgerinitiative verbirgt sich somit die Möglich- keit der Aufforderung an die Europäische Kommission, einen Rechtsakt in Bereichen vorzuschlagen, in denen die EU zuständig ist. Der Ablauf kann vereinfacht wie folgt dargestellt werden:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten25

sche Union zu wenden, oder deren Entscheidungen zu beeinflussen. z.B. durch eine Petition, Solvit26 oder einer Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten. Ist die Form des Bürgerbegehrens, als die geeignete ausgewählt, muss die Initiative durch die Organisatoren auf einem Internetportal (http://ec.europa.eu/citi zens- initiative/public/registration/) registriert und mit Hilfe von Angabe verschiedener Daten beantragt werden.Die Angaben können in eine der 23 EU-Amtssprachen gemacht werden. Eine entsprechende Veröffentlichung erfolgt nach spätestens zwei Monaten online.

Die Sammlung von Unterstützungsbekundungen für Europäische Bürgerinitiativen können sowohl in Papierform als auch elektronisch über ein Online-Sammelsystem (Online Collection System - OCS) erfolgen. Für die Online-Sammlung stellt die Europäische Kommission eine kostenlose Open-Source-Software zur Verfügung.27 „Organisatoren, die über das Internet Unterstützungsbekundungen sammeln möchten, müssen auf ihrer Internetpräsenz ein Online-Sammelsystem einrichten, das die technischen und Sicherheitsanforderungen nach Artikel 6 Absatz 4 der Verordnung über die Bürgerinitiative, sowie die ausführlichen technischen Spezifikationen einer gesonderten Verordnung (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 der Kommission) erfüllen. Diese Anforderungen sollen vor allem gewährleisten, dass die Daten im System sicher erfasst und gespeichert werden.“28

In Deutschland ist das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) für die Erteilung dieser Bescheinigungen, die zuständige Behörde. Auf der Internetseite finden sich die erforderlichen Antragsunterlagen, sowie eine ausführliche Beschrei- bung des Verfahrens zur Erteilung von Bescheinigungen und über die Übereinstim- mung von Online-Sammelsystemen mit der Verordnung (EU) Nr. 211/2011.29

Die Initiative kann nur mit der Gründung eines sogenannten „Bürgerausschusses“ begonnen werden, d.h. wenn sich ein Zusammenschluss von Bürgern aus mindes- tens sieben Mitgliedsstaaten der EU auf ein gemeinsames Projekt verständigt und dieses bei der EU-Kommission anmeldet. Dieser Ausschuss gilt als „Organisator“ und ist für die Abwicklung des gesamten Verfahrens zuständig. Voraussetzung für die Mitglieder eines Bürgerausschusses ist, dass sie EU-Bürger sei müssen, die das Wahlrecht bei Europäischen Parlamentswahlen besitzen. (Min- destalter 18, außer in Österreich, wo das Mindestalter bei 16 Jahren liegt). Es muss sich bei den Mitgliedern der Ausschüsse immer um natürliche Personen handeln. Die Leitung von Bürgerinitiativen durch Organisationen ist nicht zulässig. Diese können lediglich Initiativen fördern oder unterstützen.

Der Bürgerausschuss muss seine Initiative auf o.g. Internetportal registrieren, bevor er mit der Sammlung von Unterstützungsbekundungen von Bürgerinnen und Bürgern beginnen kann. Sobald die Registrierung (innerhalb von zwei Monaten) bestätigt wurde, haben die Organisatoren ein Jahr Zeit für die Sammlung von Unterschriften.30

Die Initiative muss anschließend von mindestens einer Million EU-Bürgerinnen und Bürgern aus mindestens 7 der 28 Mitgliedstaaten unterstützt werden. In jedem dieser 7 Mitgliedstaaten ist eine Mindestanzahl von Unterstützern erforderlich:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten31

Zur Sammlung der Unterstützungsbekundungen sind spezielle Formulare zu ver-wenden, die den Formularvorlagen in Anhang III der Verordnung über die Bürgerini-tiative entsprechen und die alle erforderlichen Informationen über die geplante Initia-tive enthalten. Diese Informationen müssen mit denen übereinstimmen, die auf dem Internetportal über die geplante Initiative veröffentlicht werden.

Welche Angaben die Unterzeichner in den Formularen machen müssen, hängt da-von ab, welchem Mitgliedstaat sie angehören.32

Sobald zu der geplanten Initiative die Sammlung der Unterschriften abgeschlossen ist d.h. der zwölfmonatige Zeitraum vorbei ist, muss bei den zuständigen Behörden in allen Mitgliedsstaaten, in denen die Unterschriften gesammelt wurden, die Beschei-nigung für die Anzahl gültiger Unterschriften beantragt werden.33

Innerhalb von drei Monaten bescheinigen die zuständigen Behörden die Zahl der gültigen Unterstützungsbekundungen.34

Nach Erhalt der Bescheinigungen von den zuständigen nationalen Behörden und dem Nachweis durch die Organisatoren, dass damit die erforderliche Zahl gültiger Unterstützungsbekundungen gesammelt worden sind (insgesamt eine Million), kön-nen sie ihre Initiative der Kommission vorlegen.35

Die erste Bürgerinitiative Fraternité 2020 – Mobility.Progress.Europe erreichte trotz Verlängerung des „Sammelzeitraumes“ 36 -weil es Beginn der Sammlung Schwierig-

keiten mit der Zertifizierung des Online-Sammelsystems gab- nicht die notwendige Anzahl an Unterstützungsbekundungen.37

Bei entsprechender Anzahl der Unterschriften und Vorlage bei der Kommission wer- den in den darauf folgenden drei Monaten verschiedene Verfahrensschritte folgen:

- Vertreter der Kommission empfangen die Organisatoren, damit diese die in der Initiative angesprochenen Aspekte genauer erläutern können;
- Organisatoren haben die Möglichkeit, ihre Initiative bei einer öffentlichen An- hörung im Europäischen Parlament vorzustellen;
- Und die Kommission veröffentlicht eine formelle Antwort, in der sie erläutert, ob und welche Maßnahmen sie als Antwort auf die Bürgerinitiative vorschlägt, und die Gründe für ihre - möglicherweise auch negative - Entscheidung dar- legt.

„Diese Antwort erfolgt in Form einer Mitteilung, die vom Kollegium der Kommissi- onsmitglieder formell angenommen und in allen EU-Amtssprachen veröffentlicht wird. In bestimmten Fällen legt die Kommission dabei nur eine vorläufige Stellungnahme vor und beschließt, vor einer endgültigen Entscheidung weitere Untersuchungen durchzuführen.

Die Kommission ist nicht verpflichtet, als Ergebnis einer Initiative einen Rechtsakt vorzuschlagen. Beschließt die Kommission, auf eine Bürgerinitiative hin einen Vor- schlag für einen Rechtsakt vorzulegen, so wird dieser Vorschlag dem Gesetzgeber (im Allgemeinen dem Europäischen Parlament und dem Rat oder in einigen Fällen nur dem Rat) unterbreitet. Wird der Vorschlag angenommen, so wird er zum Ge- setz.“38

Eine Initiative, die die entsprechende Anzahl an Unterstützungsbekundungen erhal- ten hat und auch die erste Initiative war, die von der Kommission beantwortet wurde, war „right to water“. Diese Initiative steht für: „Wasser und sanitäre Grundversorgung sind ein Menschenrecht! Wasser ist ein öffentliches Gut und keine Handelsware!“39

4.Möglichkeiten und Grenzen der Bürgerinitiative

4.1 Rahmenbedingungen/ Verfahren

Der Ablauf des Verfahrens der europäischen Bürgerinitiative als politisches Instrument zeigt einige formale Hürden auf. Zusätzlich gab es zahlreiche technische und rechtliche „Startschwierigkeiten“.

Bei den ersten Bürgerinitiativen, die sich nicht ausschließlich auf die schriftliche Sammlung von Unterschriften beschränken wollten, gab es bezogen auf das Online- sammelverfahren der Unterschriften technische Umsetzungsschwierigkeiten. Die von der Europäischen Kommission zur Verfügung gestellte Online-Sammel-Software funktionierte in den ersten Monaten nicht. Für die Organisatoren der europäischen Bürgerinitiative gab es Schwierigkeiten geeignete Server zu finden. Die EU- Kommission hat dieses Problem schnell erkannt und in Folge dessen die Sammelfrist der ersten registrierten europäischen Bürgerinitiativen um ein halbes Jahr verlängert. Eine weitere Optimierung erfolgte, indem die EU-Kommission den europäischen Bürgerinitiativen, anders als zuvor, anbietet, ihr Sammelsystem kostenfrei auf den Servern der Kommission zu installieren. Doch trotz der Verbesserungen und Opti- mierungen der technischen Voraussetzungen für die europäischen Bürgerinitiativen, beklagen die Organisatoren weiterhin den Verlust von tausenden Unterschriften, auf- grund der fehlerhaften Sammelsoftware.40

Weitere Herausforderungen bestehen zusätzlich in den uneinheitlichen Anforderun- gen an die Unterschriften in den einzelnen EU-Ländern. Dadurch müssen die natio- nalen Umsetzungen der Sammlungen sehr unterschiedlich erfolgen. „So können die Unterstützer von europäischen Bürgerinitiativen in 18 von 28 Mitgliedsstaaten nur unter Angabe von persönlichen Daten, wie Personalausweis- oder Sozialversiche- rungsnummern, bei einer europäischen Bürgerinitiative mitmachen. Die Preisgabe von solch privaten Daten auf einem Unterschriftenbogen oder im Internet wider- spricht dem Datenschutzverständnis vieler Menschen und hält sie davon ab, von die- sem Instrument Gebrauch zu machen. Anders als etwa in Österreich werden in Deutschland jedoch keine persönlichen Identifikationsnummern verlangt.“41 Die Kampagnenorganisation Avaaz kritisiert weiterhin, dass die Sammlungsfrist mit zwölf Monaten zu kurz sei und zudem das geforderte Quorum für eine Mindestzahl an Unterschriften aus einem Viertel der Mitgliedsstaaten zu hoch sei. In einer Online- Petition fordert sie eine Frist von 18 Monaten und eine Absenkung des Quorums auf ein Fünftel der Mitgliedsstaaten (statt derzeit sieben wären dies nur fünf).42

Ein Vorschlag kann nur Gegenstand einer Bürgerinitiative sein, wenn er sich auf ei- nen Politikbereich bezieht für den EU zuständig ist und in dem die Kommission be- fugt ist, einen Rechtsakt vorzulegen. Dies erscheint auf den ersten Blick nachvoll- ziehbar, kann aber auf Grund der Komplexität des europäischen Rechtsrahmens Probleme in der Umsetzung bereiten. Es ist anzunehmen, dass viele Unionsbürger die Kompetenzen der einzelnen EU-Institutionen ohne juristische Expertise nur schwer unterscheiden können. Für die Registrierung der Bürgerinitiative muss zu- sätzlich angegeben werden, welche Vertragsbestimmungen (Artikel oder allgemeiner Bezug) für die vorgeschlagene Initiative für relevant gehalten werden.43 Auch dies ist ohne juristische Vorkenntnisse eine Herausforderung.

Erklärbar ist jedoch, dass diese zahlreichen Bedingungen deutlich schwerer erfüllbar sind, als im nationalen Kontext: Es handelt sich um eine europaweite Möglichkeit für alle EU-Bürger und nicht um Bürgerinitiativen auf mitgliedstaatlicher Ebene.

4.2 Stellung der EU-Kommission

Die EU-Kommission nimmt im Prozess des Bürgerbegehrens eine sehr dominante Rolle ein. Sowohl bei den Prüfungen des Begehrens, als auch in den abschließen- den Bewertungen werden der Kommission keinerlei Verpflichtungen auferlegt. Eine formale Prüfung z.B. durch den europäischen Gerichthof ist nicht vorgesehen und auch nicht möglich. Dies kann somit klar als Schwäche des Verfahrens identifiziert werden. Die Bewertungen und Entscheidungen werden im „Alleingang“ der Kom- mission vorgenommen.44

Diese absolutistische Stellung hat ihren Ursprung. Die europäische Exekutive wurde seit ihrer Entstehung, von den Mitgliedsstaaten absichtsvoll errichtet und Ihr wurde entgegen dem Grundverständnis der Gewaltenteilung und der Volkssouveränität zugestanden, Gesetzesentwürfe einzureichen. „Daran ändert auch die Europäische Bürgerinitiative nichts, die letztlich nur ein Begehren an die EU-Kommission richtet und darauf hoffen oder vertrauen muss, dass dieser millionenfache „Wunsch“ der Bürgerschaft auf ein offenes Ohr der Kommissare und Kommissarinnen stößt.

4.3 Wirkung der Initiative und Demokratisierung

Formal ist die Europäische Bürgerinitiative also ein ziemlich „zahnloser Tiger“, wie es ein Europaabgeordneter formulierte.“45

Die aktuell bestehende Möglichkeit der Initiative ohne die zukünftig geplante Evaluation bietet den Bürgern Europas lediglich eine millionenfache bloße Aufforderung zur Stellungnahme an die Kommission.

Viel stärker in Ihrer Wirkung und nicht zu unterschätzen ist jedoch die symbolische Wirkung der Initiative. Der Anspruch der Bürgerbeteiligung an der europäischen Poli- tik tritt öffentlichkeitswirksam in den Focus und wird erstmalig durch entsprechende Möglichkeiten symbolisiert. Symbole können formal keine Wirkung beanspruchen, dennoch wohnen ihnen aber gerade in der Politik hohe informelle Wirkungschancen inne. Wo es auf Ausdrucksweisen, Zwischentöne und informelle Signale der Aner- kennung und Wertschätzung ankommt, sind symbolische Handlungen mitunter wich- tiger als formale Zuständigkeiten.

Wenn nun die symbolischen und informellen Wirkungen der Europäischen Bürgerini- tiative betrachtet und in den Vordergrund gestellt werden, so lassen sich möglicher- weise viel größere Einflüsse erkennen, als sie bei einer formal weiter ausgreifenden, aber intensiver formal nutzbaren und von der Kommission strategisch anderen Orga- nisation des bürgerschaftlichen Einflusses zu erwarten wären. Auf der einen Seite ist den erfolgreichen Bürgerbegehren, kein sicherer Erfolg garantiert, auf der anderen Seite, kann sich die Situation für die EU Kommission alles andere als angenehm und politisch nicht durchhaltbar vorgestellt werden, wenn sie eine so zahlreich unterstütz- te und politisch sichtbare Initiative von Bürgern aus verschiedenen Ländern zurück- weist.46

Es ist davon auszugehen, dass eine Initiative, die erfolgreich sein wird, unter ande- rem von einer großen Anzahl von Europaabgeordneten im Parlament oder zumindest einer großen Couleur heftig unterstützt wird. Weiterhin kann angenommen werden, dass häufig starke Lobby-Verbände oder starke Nichtregierungsorganisationen zu den Mitinitiatoren solcher Bürgerinitiativen zählen, so dass der Bekanntheitsgrad ei- nes durch die Bürgerinitiative aufgegriffenen Themas erhöht wird. Der europäischen Bürgerinitiative kann zeitgleich eine initiierende Wirkung zugeschrieben werden. Durch die vorgenannte Bekanntmachung und Sensibilisierung der Bürgerschaft für bestimmte Themen erfolgt darüber hinaus häufig auch eine Aufnahme des Themas inhaltlicher Art in anderen Gremien oder in einem anderem Kontext.

Als Beispiel kann die Bürgerinitiative „Wasser ist ein Menschenrecht“ benannt wer- den, bei der die Initiatoren bereits vor dem Ende der Sammlungsfrist einen Erfolg verzeichneten.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: http://www.x-pressed.org/wp-content/uploads/2013/06/WaterRight_-EN-bg-SM_3.jpg, 19.03.2015)

Noch bevor die erforderliche Anzahl an Unterstützungsbekundungen vorlag, wollte die EU die Wasserversorgung von der Privatisierung ausnehmen.47 „Der zuständige Binnenmarktkommissar Michel Barnier will die Wasserversorgung von der geplanten EU-Konzessionsrichtlinie ausnehmen. Damit wolle die Brüsseler Behörde klarstellen, dass sie keine Privatisierung der Wasserversorgung will. Das hatten Gegner des Vorhabens befürchtet.“48

Dieser Schritt erfolgte nach großem öffentlichen Druck, insbesondere seitens der Europäischen Bürgerinitiative "Wasser ist ein Menschenrecht" bei der zum damaligen Zeitpunkt bereits 1,5 Millionen EU-Bürger/innen, die die Bürgerinitiative unterstützten.

Die Europäische Bürgerinitiative kann auch als Instrument verstanden werden, das sicherlich zusätzlich dazu beiträgt, das Ziel zu erreichen, die Politikverdrossenheit49 „einzudämmen“. Mehr direkte Partizipation wie z.B. die Bürgerhaushalte fördert bekanntermaßen die Identifikation der Bürger mit der Politik.

Die verschiedenen Auswirkungen der Bürgerinitiative und damit instrumentalisierten Bewegungen wiegen die formale Schwäche der institutionellen Gestalt der Europäischen Bürgerinitiative möglicherweise mehr als auf.

„Die institutionelle Schwäche kann sich sogar in politische Stärke wandeln, wenn es ihr gelingt mit der symbolischen Gestalt eines „David“ öffentlichkeitswirksam gegen den institutionell-symbolisierten „Goliath“ der EU-Kommission anzutreten. Dass die Gesetzgebung dann noch keine „Volksgesetzgebung“ im Wege der „Direkten Demo- kratie“ sein wird, mag für manche bedauerlich erscheinen,“ denn entscheidend für die letztendliche Umsetzung des Vorhabens ist ja dann das Gesetzgebungsverfahren von Ministerrat und Parlament.

Diese bürgerlich-parlamentarische Kooperation, als strategisches Bündnis wahrge- nommen, kann innerhalb der EU im Vergleich zu den Regierungen und der Kommis- sion als „Gegenpol“ Stellung beziehen und Wirkung versprechen. Wenn es in diesem Kontext gelingt, der exekutiv ausgerichteten Politik einen deutlichen Gegenpart zu präsentiert wäre die Ausrichtung „geschwächt“ und inhaltlich ein Baustein der Demo- kratisierung erreicht, denn neben dem bürgerschaftlichen Einfluss und den Initiativen „von unten“ würde auch die parlamentarische Achse der Europäischen Union ge- stärkt.

„Es könnte dann ein Großteil des Unbehagens an dem vorherrschenden „Demokra- tiedefizit“ der EU in einer gänzlich neuen Praxis produktiv zur Geltung gebracht wer- den. Wichtige Aufgabe einer politikwissenschaftlichen Forschung, Analyse und einer sozialwissenschaftlichen Expertise bleibt es dabei, die Wichtigkeit solcher symboli- schen Ordnungen in der Praxis beständig neu zu verdeutlichen und zu thematisieren. Sie sind ein wichtiges „Gegengift“ zur oft viel zu formalistischen Sichtweise, die von rechtswissenschaftlichen und auch politischen Beratern nahegelegt wird.“50

5. Fazit und Ausblick

Wesentliche Erkenntnisse aus der Arbeit sind, dass das neue Instrument der europä- ischen Bürgerinitiative trotz des erst kurzen Zeitraumes, in der es existiert, bereits in verschiedensten Facetten Außenwirkung erzielt hat. Zahlreiche Bürgerinitiativen wurden gegründet und obwohl über das Instrument noch nicht breit genug informiert wurde und das Instrument vielen Bürgern in Europa noch weitgehend unbekannt ist, kann dieses zu einer neuen Sensibilität der Europäer für Demokratie beitragen.

Trotz der formalen Hürden kann von einer Signalwirkung gesprochen werden, denn neben dem „Ergebnis“, der Stellungnahme der EU-Kommission beschäftigen sich vorab schon zahlreiche Initiativen und Bürger mit den Inhalten und bringen diese auch in verschiedenen anderen Gremien und öffentlichen Medien zur Sprache.

Bis zum 1. April 2015 und dann im Dreijahresrhytmus ist die Europäische Kommission gehalten einen ersten Erfahrungsbericht über die Anwendung der Verordnung über die europäische Bürgerinitiative vorzulegen. Bis zu diesem Zeitpunkt dürften noch weitere Erfahrungen mit dem Instrument der Bürgerinitiative vorliegen, um den Wert und die Bedeutung besser beurteilen zu können.51

„Die Zukunft der europäischen Bürgerinitiative wird, wesentlich von der Bereitschaft der zivilgesellschaftlichen und institutionellen Akteure abhängen, sich auf die neue Logik der partizipativen Demokratie einzulassen.“52 Dennoch kann schon heute von einem weiteren kleinen Schritt der Demokratisierung durch die Europäische Bürgerinitiative gesprochen werden.

Quellenverzeichnis

Literatur

- Wegweiser durch den Lissabon-Vertrag (2010), Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen (Hrsg.), Luxemburg
- Informationen zur politischen Bildung Nr. 279/2012; Europäische Union; Bun- deszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Bonn
- EUROPA Kommunal (2/2013); Europäische Zeitung für Rat, Verwaltung und Wirtschaft; Rat der Gemeinden und Regionen Europas (Hrsg.);Köln; Thema: Europäische Bürgerinitiative
- Amtsblatt der Europäischen Union C 83 (30.03.2010), Mitteilungen und Be- kanntmachungen; 53. Jahrgang, Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union
- Leitfaden zur Europäischen Bürgerinitiative (2011); Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Hrsg.), Belgien

Internetquellen

- http://www.zeit.de/news/2012-09/17/eu-deutsche-zweifeln-an-persoenlichem- nutzen-durch-eu-17123804
- http://www.buw-output-archiv.uni-wuppertal.de/ausgabe5/lietzmann/
- http://europa.eu/eu-law/treaties/i ndex_de.htm
- http://de.fraternite2020.eu/
- http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/sefcovic/headlines/press- releases/2012/07/2012_07_18_eci_en.htm
- http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/10641_de.htm
- http://ec.europa.eu/citi zens-initiati ve/public/signatories
- http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Open- Government/Europaeische-Buergerinitiati ve/Verfahren/verfahren.html
- http://www.right2water.eu/
- http://www.buw-output-archiv.uni-wuppertal.de/ausgabe5/lietzmann/
- http://www.b-b-e.de/fileadmin/inhalte/aktuelles /2013/03/enl02_gastbeitrag_berg.pdf (70 kB)
- http://ec.europa.eu/citi zens-initiati ve/public/competences
- http://www.avaaz.org/de/eu_citizens_i nitiative/96.php?CLICKTF
- http://www.mehr-demokratie.de/6986.html?&tx_ttnews%5BbackPid%5D= 5859&tx_ttnews%5Btt_news%5D=13299&cHash=5447edeac00649f962954e8 3a857d891
- http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/eu-kommissar-barnier-nimmt- wasserversorgung-von-pri vatisierung-aus-a-907198.html

[...]


1 http://www.zeit.de/news/2012-09/17/eu-deutsche-zweifeln-an-persoenlichem-nutzen-durch-eu-17123804; (Stand: 06.01.2014; 22:27 Uhr)

2 Eine relative Mehrheit der Europäer hat ein neutrales Bild der EU (39%, unverändert seit dem Frühjahr 2013). Allerdings ist der Anteil der Befragten, die mit der EU ein positives Bild verbinden, leicht gestiegen (31%, +1), während die Zahl der Europäer, die ein negatives Bild von der EU haben, leicht gesunken ist (28%, -1).

3 Der Begriff Bürger wird im Folgenden nicht als staatsrechtlicher Begriff verwand, sondern in dem Sinne, das als Bürger, alle Menschen unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit oder Nationalität bezeichnet werden. Dann ist die allen liberalen Verfassungen zugrunde liegende Unterscheidung zwischen Staat und Gesellschaft (frü- her: Obrigkeit und Untertan - dazu Staat und Gesellschaft) gemeint. Bürger sind alle gesellschaftlichen, also nichtstaatlichen Akteure (Zivilpersonen).

4 In Deutschland − wie auch in den anderen EU-Mitgliedsstaaten − ist die Wahlbeteiligung seit der ersten Direkt- wahl zurückgegangen. Von 1979 bis 2009 sank die Beteiligung von 65,7 Prozent auf 43,3 Prozent und lag da- mit ganz knapp über dem EU-Durchschnitt. s.a. http://www.bpb.de/politik/wahlen/europawahl/71356/wahlkampf-und-wahlbeteiligung

5 Vgl. URL: http://www.buw-output-archiv.uni-wuppertal.de/ausgabe5/lietzmann/; (Stand: 06.01.2014; 22:48 Uhr)

6 Vgl. URL: http://europa.eu/eu-law/treaties/index_de.htm; (Stand: 07.01.2014; 22:40 Uhr)

7 s. URL: http://europa.eu/eu-law/treaties/index_de.htm; (Stand: 09.01.2014; 21:58 Uhr)

8 Vgl.: Wegweiser durch den Lissabon-Vertrag (2010), Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen Luxem- burg

9 s. URL: http://ec.europa.eu/europe2020/europe-2020-in-a-nutshell/targets/index_de.htm ; (Stand: 09.01.2014; 23:10 Uhr)

10 s. URL: http://europa.eu/eu-law/treaties/index_de.htm ; (Stand: 12.01.2014; 13:56 Uhr)

11 vgl.: Wegweiser durch den Lissabon-Vertrag (2010), Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen Luxem- burg, S. 11

12 s. URL: http://europa.eu/eu-law/treaties/index_de.htm; (Stand: 12.01.2014; 14:16 Uhr)

13 ebenda

14 ebenda

15 s. URL: http://europa.eu/lisbon_treaty/faq/index_de.htm#2; (Stand:09.01.2014; 23:22 Uhr)

16 vgl.: Wegweiser durch den Lissabon-Vertrag (2010), Europäische Union, Amt für Veröffentlichungen Luxem- burg, S. 4ff.

17 Als qualifizierte Mehrheit gilt ab 2014 im Rat die Unterstützung von mindestens 55% der Mitgliedsstaaten, die mindestens 65% der europäischen Bevölkerung auf sich vereinen müssen.

18 Informationen zur politischen Bildung Nr. 279/2012; Europäische Union; Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Bonn, S. 14

19 Amtsblatt der Europäischen Union C 83 (30.03.2010), Mitteilungen und Bekanntmachungen; 53. Jahrgang, Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union, S. 14

20 EUROPA Kommunal (2/2013); Europäische Zeitung für Rat, Verwaltung und Wirtschaft; Rat der Gemeinden und Regionen Europas (Hrsg.);Köln; Thema: Europäische Bürgerinitiative; S. 3

21 ebenda

22 http://de.fraternite2020.eu/ ; (Zugriff 19.01.2014;18:35 Uhr)

23 s. URL: http://de.fraternite2020.eu; (Zugriff: 19.01.2014; 23:15 Uhr)

24 s. URL: http://ec.europa.eu/deutschland/press/pr_releases/10641_de.htm ; (Stand: 19.01.2014; 23:09 Uhr)

25 S. URL: http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Open-Government/Europaeische- Buergerinitiative/Verfahren/verfahren.html; (Stand: 26.01.2014; 22:14 Uhr)

26 SOLVIT behandelt Fälle, bei denen es um grenzübergreifende Probleme geht und die auf eine fehlerhafte Anwendung des EU-Rechts durch Behörden eines EU-Mitgliedstaats zurückzuführen sind. Bürger wie Unter- nehmen können sich bei SOLVIT beschweren: (s. http://ec.europa.eu/solvit/site/index_de.htm)

27 Vgl.: http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Open-Government/Europaeische- Buergerinitiative/Verfahren/verfahren.html; (Stand: 26.01.2014; 22:41 Uhr)

28 http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/how-it-works/certification; (Stand: 26.01.2014; 22:33 Uhr)

29 Vgl.: http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Open-Government/Europaeische- Buergerinitiative/Verfahren/verfahren.html; (Stand: 26.01.2014; 22:41 Uhr)

30 Vgl.: Leitfaden zur Europäischen Bürgerinitiative (2011); Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Hrsg.), Belgien, S. 4-5

31 S. URL: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/signatories; (Stand: 21.01.2014; 21:59 Uhr)

32 http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/how-it-works/collection

33 Vgl.: Leitfaden zur Europäischen Bürgerinitiative (2011); Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Hrsg.), Belgien, S. 22

34 In Deutschland ist das BVA (Bundesverwaltungsamt) für die Überprüfung der Unterstützungsbekundungen zuständig.

35 Vgl.: http://www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Open-Government/Europaeische- Buergerinitiative/Verfahren/verfahren.htm; (Zugriff: 22.01.2014; 20:25 Uhr)

36 s. Pressemitteilug: http://ec.europa.eu/commission_2010-2014/sefcovic/headlines/press- releases/2012/07/2012_07_18_eci_en.htm

37 Nicht zugelassene Bürgerinitiativen wg. Fehlender Unterstützungsbekundungen; vgl.: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/initiatives/obsolete/conditions_not_fulfilled; (Zugriff: 22.01.2014; 21:15 Uhr)

38 s. URL:http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/how-it-works/answer ; ( Zugriff: 22.01.2014; 22:04 Uhr)

39 s. URL: http://www.right2water.eu/; (Zugriff: 22.01:2014; 23:09 Uhr)

40 Vgl.: BBE Europa-Newsletter 2/2013; Der vollständige Beitrag von Carsten Berg: http://www.b-b-e.de/fileadmin/inhalte/ aktuelles/2013/03/enl02_gastbeitrag_berg.pdf (70 kB); (Zugriff:24.01.2014; 21:09 Uhr)

41 ebenda

42 http://www.avaaz.org/de/eu_citizens_initiative/96.php?CLICKTF; (Zugriff: 26.01.2014; 22:31 Uhr)

43 Vgl.: http://ec.europa.eu/citizens-initiative/public/competences; (Zugriff: 21.02.2014; 18:51 Uhr)

44 s. URL: http://www.buw-output-archiv.uni-wuppertal.de/ausgabe5/lietzmann/; (Zugriff: 24.01.2014 ; 20:31 Uhr)

45 Vgl.: http://www.buw-output-archiv.uni-wuppertal.de/ausgabe5/lietzmann/; (Zugriff: 20.02.2014; 18:55 Uhr )

46 ebenda (Zugriff: 26.01.2014; 22:31 Uhr)

47 vgl.: http://www.mehr-emokratie.de/6986.html?&tx_ttnews%5BbackPid%5D= 5859&tx_ttnews%5Btt_news%5D=13299&cHash=5447edeac00649f962954e83a857d891; (16.02.2014; 18:05 Uhr)

48 S. URL: http://www.spiegel.de/wirtschaft/service/eu-kommissar-barnier-nimmt-wasserversorgung-von- privatisierung-aus-a-907198.html; (15.02.2014; 18:15 Uhr)

49 Politikverdrossenheit bezeichnet in diesem Zusammenhang, die negative Einstellung der Bürger in Bezug auf politische Aktivitäten und Strukturen, u.U. resultierend in Desinteresse und Ablehnung von Politik und politi- schem Handeln. Politikverdrossenheit führt zur mangelnden Partizipation am politischen Prozes s. Diese Hal- tung kann generell die ganze politische Ordnung betreffen oder sich nur auf Ergebnisse politischer Prozesse beziehen.

50 http://www.buw-output-archiv.uni-wuppertal.de/ausgabe5/lietzmann/; (Zugriff: 20.02.2014 )

51 Vgl.: EUROPA Kommunal (2/2013); Europäische Zeitung für Rat, Verwaltung und Wirtschaft; Rat der Gemein- den und Regionen Europas (Hrsg.);Köln; Thema: Europäische Bürgerinitiative; S.5

52 BBE Europa-Newsletter 2/2013; Der vollständige Beitrag von Carsten Berg: http://www.b-b-e.de/fileadmin/inhalte/ aktuelles/2013/03/enl02_gastbeitrag_berg.pdf (70 kB); (Zugriff:26.01.2014; 20:52 Uhr)

Fin de l'extrait de 22 pages

Résumé des informations

Titre
Die Europäische Bürgerinitiative als erstes transnationales Instrument direkter Demokratie zur Gestaltung der EU-Politik
Université
University of Kassel
Auteur
Année
2014
Pages
22
N° de catalogue
V294543
ISBN (ebook)
9783656923404
ISBN (Livre)
9783656923411
Taille d'un fichier
657 KB
Langue
allemand
Mots clés
europäische, bürgerinitiative, instrument, demokratie, gestaltung, eu-politik
Citation du texte
Dipl.-Verw. (FH)/ Dipl.-Verw.-Betriebsw. (VWA) Sonja Destino (Auteur), 2014, Die Europäische Bürgerinitiative als erstes transnationales Instrument direkter Demokratie zur Gestaltung der EU-Politik, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/294543

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