Zum pädagogischen Bezug in der praktischen Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen

Eine ethnografische Studie


Tesis (Bachelor), 2015

99 Páginas, Calificación: 1


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Ziel
1.2 Methode

2 Flüchtlinge und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Begriffsklärungen
2.1 Flüchtlinge
2.2 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)

3 Warum Kinder und Jugendliche aus ihrem Heimatland fliehen
3.1 Fluchtmotive
3.2 Herkunftsländer der UMF
3.3 Aktuelle Entwicklung und räumliche Verteilung der UMF in Deutschland

4 Rechtliche Rahmenbedingungen für den Umgang mit UMF in Deutschland
4.1 Die Entwicklung und Merkmale des internationalen Flüchtlingsschutzes
4.2 Rechtlicher Schutz für UMF

5 Das Clearingverfahren
5.1 Handlungsrichtlinien
5.2 Psychosoziale Auswirkungen der Flucht
5.3 Ziele und Aufgaben im Clearingverfahren

6 Der Pädagogische Bezug nach Herman Nohl

7 Untersuchungsmethodik
7.1 Untersuchungsdesign und Durchführung
7.1.1 Entstehung des Forschungsvorhabens
7.1.2 Rahmenbedingungen der Forschung
7.1.3 Methodenauswahl und Datenerhebung
7.1.4 Auswertung der gewonnen Daten durch qualitative Inhaltsanalyse

8 Ergebnisse
8.1 Beschreibung der Ergebnisse
8.2 Interpretation der Ergebnisse
8.2.1 Typ A (Intimität)
8.2.2 Typ B (Idolbildung)
8.2.3 Typ C (Kampf)

9 Fazit

Literaturverzeichnis

Anlagen

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Entwicklung der Inobhutnahmen und Asylerstanträge in Deutschland 2009-2013 (Kemper; Espenhorst 2013, S. 2)

Abbildung 2: Entstehung der Unterkategorien zu „Veränderungswille“/„Führen“

Abbildung 3: Entstehung der Unterkategorien zu „Zurückhaltung“/„Wachsenlassen“

Abbildung 4: Definitionen der Unterkategorien „Hingabe“ und „Selbstbewahrung“

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger im Jahr 2013 (Müller 2014, S. 20)

Tabelle 2: Verteilung der UMF auf die Bundesländer nach dem Königsteiner Schlüssel 2013 (ebd., S. 4)

Tabelle 3: Die vier Typen des pädagogischen Bezuges nach Herman Nohl (Klika/Schubert 2013, S. 54)

Tabelle 4: Relevante Eigenschaften von Erzieher und Zögling im Bildungsprozess (eigene Darstellung)

Tabelle 5: Aufbau des Kategoriensystems (eigene Darstellung)

1 Einleitung

Aufgrund aktueller Weltkrisen steigt die Anzahl der Flüchtlinge in Deutschland in den letzten Jahren stetig an. Eine Vielzahl an Menschen aus Afrika und dem Nahen Osten, genauer gesagt aus Krisenstaaten wie Syrien, Irak, Eritrea oder Somalia fliehen aufgrund von Bürgerkriegen, politischen Umbrüchen, Terror und großer Armut aus ihren Heimatländern nach Europa (vgl. Siems 2014).

Wer als Flüchtling in ein europäisches Land kommt, hat i. d. R. keine ausreichenden finanziellen Mittel um dies legal, beispielsweise in Form einer Flugreise zu tun. Flüchtlinge überqueren daher häufig durch die Hilfe von Schleppern und gefälschten Ausweisdokumenten Landesgrenzen auf illegalem Weg und gehen dabei hohe Risiken ein (vgl. Milborn 2009 zit. n. Detemple 2013, S. 22).

Organisationen wie der Bundesfachverband Unbegleitete Minderjährige Flüchtlinge (B-UMF) oder auch der United Nations High Commissioner for Refugees (UNHCR) greifen die Problematik der aktuellen Flüchtlingssituation durch u. a. zahlreiche wissenschaftliche Online-Publikationen regelmäßig auf und liefern dadurch eine Fülle an zuverlässigem Informationsmaterial, auf welches sich auch diese Arbeit zu einem großen Teil stützt. Dadurch konnten z. B. gegenwartsnahe Fakten und Zahlen über die Situation speziell der UMF gewonnen werden.

Nach Angaben des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF 2014) wurden im Zeitraum von Januar bis Oktober 2014 deutschlandweit insgesamt 135.634 Asyl-Erstanträge registriert. Verglichen zu den 87.442 Erstanträgen im gleichen Zeitraum zum Vorjahr stellt dies einen erheblichen Anstieg von 35,5% dar.

Ein Großteil der Einreisenden besteht aus Flüchtlingsfamilien, die gemeinsam und nicht selten in Begleitung altersschwacher Menschen oder sogar Neugeborener einwandern. Doch auch die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge (UMF), die alleine und ohne familiären Beistand, häufig nur mithilfe eines Schleppers nach Deutschland einreisen, bilden keinen unwesentlichen Anteil der Zuwanderer. Laut Angaben des international größten Akteurs in der Flüchtlingshilfe, dem UNHCR (2012) befinden sich weltweit insgesamt 42,5 Millionen Menschen auf der Flucht, davon haben 46% noch nicht ihre Volljährigkeit erreicht. Der UNHCR verzeichnete dabei allein im Jahr 2011 insgesamt 17.700 UMF, welche einen Antrag auf Asyl stellten (vgl. ebd.).

In Deutschland ist besonders seit dem Jahr 2008 ein kontinuierlicher Anstieg der Inobhutnahme von UMF zu erkennen. Betrug die Zahl der registrierten unbegleiteten Minderjährigen im Jahr 2009 noch insgesamt 2.988, erlebte sie innerhalb von vier Jahren einen Anstieg von rund 46,7% auf insgesamt 5.605 UMF (vgl. Kemper/Espenhorst 2014).

Jenen Flüchtlingskindern, die ohne eine erziehungsberechtigte Person nach Deutschland kommen, steht ein gesondertes Unterstützungsangebot zu. Wenn sie nicht die Möglichkeit haben bei Verwandten zu wohnen, werden sie in der Regel in Jugendwohngruppen, zunächst übergangsweise in sogenannten Clearing-Einrichtungen für UMF untergebracht. Ein darauf folgendes, gesetzlich geregeltes Clearingverfahren findet in enger Kooperation mit dem zuständigen Jugendamt statt und sollte laut B-UMF nicht länger als drei Monate andauern. Dieser Prozess dient sowohl der Klärung des ausländerrechtlichen Status als auch der Feststellung des gesundheitlichen und pädagogischen Bedarfs des jugendlichen Flüchtlings. Den Kindern soll in dieser Phase zudem erstmalig nach ihrer Flucht wieder ein Gefühl von Sicherheit vermittelt werden (vgl. Detemple 2013, S. 38).

Die pädagogische Betreuung von UMF im Bereich Clearing bringt jedoch noch weitere relevante Aufgaben mit sich, die letztlich von zentralem Bestandteil sind und den Verlauf der Clearingphase stark beeinflussen können. Die oftmals erwähnte „materielle und medizinische Grundversorgung“ der Jugendlichen bildet hierbei lediglich einen Teil der pädagogischen Arbeit mit UMF.

Denn vor allem die unbegleiteten Minderjährigen leiden aufgrund der Erlebnisse vor und während ihrer Flucht unter Traumata und anderen psychischen Krankheiten, die sich insbesondere während der Clearingphase bemerkbar machen. Hinzu kommt, dass UMF von ihren Eltern und Familien getrennt, in einem neuen Land untergebracht sind, in dem sie ein neues Leben beginnen und sich somit an eine zunächst fremde Kultur anpassen müssen. Sie leben mit anderen UMF aus unterschiedlichen Kulturen, mit verschiedenartigen Sprachen, Riten und individuellen Problemen gemeinsam in entsprechenden Wohngruppen.

Während die jungen Flüchtlinge vor ihrer Einreise auf sich alleine gestellt waren, Konflikte vermehrt mit Gewalt lösen mussten und Bedrohungen oft nur durch kriminelle Handlungen oder Korruptheit überlebten, müssen sie sich etwa in einem Land wie Deutschland urplötzlich umorientieren. Für ein friedliches und rücksichtsvolles Zusammenleben innerhalb einer Gruppe sowie in einer modernen Gesellschaft sollen sie daher lernen, Kompromisse einzugehen und Wege zu finden, Konflikte untereinander respektvoll und einträchtig zu lösen. Zu all dem kommt erschwerend hinzu, dass die unbegleiteten Minderjährigen ihrem Alter entsprechend ebenso spezifische Bedürfnisse und Probleme aufweisen, wie etwa deutsche Jugendliche während ihrer Adoleszenz.

Im Hinblick auf die Lebenssituation der UMF während des Clearingverfahrens diente die Studie von Katharina Detemple „Zwischen Autonomiebestreben und Hilfebedarf – Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge in der Jugendhilfe“ als solide Literatur, um erforderliche Kenntnisse für die vorliegende Arbeit zu gewinnen.

Sie zitiert in ihrer Publikation (vgl. 2013, S. 30) die Autoren King und Koller (2009, S. 12), die all dies als einen „doppelten Transformationsprozess, den migrierende Jugendliche leisten müssen“, definieren. In einer weiteren Ausführung bezieht sie sich auf Autoren wie Rohr und Schnabel (2000, S. 32) sowie Klingelhöfer und Rieker (2003) die diesen Prozess beschreiben als den „der Transformation vom Kind zum Erwachsenen und dem der Loslösung von der Herkunftsgesellschaft und der Neuanpassung in der Aufnahmegesellschaft.“ (zit. n. Detemple 2013, S. 30).

Zentrale Bestandteile in der pädagogischen Arbeit mit UMF im Bereich Clearing liegen somit nicht lediglich in grundversorgenden Maßnahmen, sondern auch in der seelischen Unterstützung, in der Konfliktprävention und -intervention sowie in der Vermittlung zwischen Kindern und Jugendlichen unterschiedlicher Kulturen.

Vor diesen Hintergründen gestaltet sich das zentrale Forschungsvorhaben dieser Untersuchung. Das wesentliche Interesse besteht diesbezüglich darin, das erzieherische Verhältnis zwischen den pädagogischen Fachkräften und den unbegleiteten Flüchtlingskindern theoriegeleitet zu analysieren und mögliche Besonderheiten einer interkulturellen Pädagogik entsprechend zu erörtern.

1.1 Ziel

Die vorliegende Arbeit soll einen Beitrag dazu leisten, in Anlehnung an die Theorie des „pädagogischen Bezuges“ nach Herman Nohl, Kenntnisse über das erzieherische Verhältnis zwischen pädagogischem Fachpersonal und den Jugendlichen in der praktischen Arbeit mit UMF während des Clearingverfahrens zu gewinnen.

1.2 Methode

Um sich dem Thema des pädagogischen Bezuges zwischen den UMF und deren pädagogischen Betreuern im Bereich Clearing zu nähern, erfolgen zunächst grundlegende Klärungen und Unterscheidungen zu den Begriffen „Flüchtlinge“ und „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“.

Damit die Lebenssituation der UMF in Deutschland eingehend erläutert sowie die pädagogische Arbeit mit diesen näher beschrieben werden kann, werden nebst aktueller Entwicklungen in Deutschland vorerst eine Reihe möglicher Fluchtmotive aufgezeigt. Denn insbesondere die Zeit vor und während der Flucht prägt die individuelle, psychosoziale und pädagogische Zusammenarbeit mit UMF im Clearingverfahren in hohem Maße.

Im Anschluss daran bilden die rechtlichen Rahmenbedingungen für UMF in Deutschland einen weiteren Bestandteil dieser Arbeit. Dieses Kapitel dient dazu, die Grundlagen sowohl des internationalen Flüchtlingsschutzes als auch den rechtlichen Schutz sowie im Späteren entsprechende Handlungsrichtlinien zur Inobhutnahme von UMF in Deutschland aufzuzeigen. Die rechtlichen Rahmenbedingungen der UMF sollen in dieser Arbeit keinen zentralen Gegenstand bilden, sind jedoch aufgrund ihrer Bedeutsamkeit hinsichtlich des später aufgezeigten Clearingverfahrens für UMF zu benennen.

Aufbauend darauf werden die Handlungsrichtlinien eines Clearingverfahrens für UMF aufgezeigt. Im Weiteren soll die Betrachtung der psychosozialen Folgen von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingskindern die Grundlage für die darauffolgende Darstellung der pädagogischen Ziele und Aufgaben im Clearingverfahren bilden.

Anschließend erfolgt der Zugang zur Theorie des „pädagogischen Bezuges“ nach Herman Nohl. Diese gibt Aufschluss darüber, wie sich nach Nohl das Verhältnis zwischen Erzieher und Zögling gestalten sollte, damit ein Erziehungsprozess erfolgreich verlaufen kann. Im Weiteren stellt sie in Anbetracht gesellschaftlicher Anforderungen dar, wie weit die Erziehung auf den Willen des Kindes gerichtet werden sollte. Diese Theorie dient somit als Basis für die vorliegende Studie im Hinblick auf die Strukturierung der pädagogischen Bezüge zwischen UMF und ihren pädagogischen Betreuern im Clearingverfahren.

Um Informationen über das pädagogische Verhältnis zwischen UMF und ihren Betreuern zu erhalten, wird eine ethnografische Studie im Stil teilnehmender Beobachtungen in einer Clearingeinrichtung in Hessen gewählt. Es werden sowohl in verschiedenen Situationen wie Gruppengesprächen, gemeinsamen Mahlzeiten und Gruppenputzen, einzelne Interaktionen zwischen insgesamt 14 UMF und deren Betreuern beobachtet als auch theoriegeleitet analysiert sowie interpretiert.

2 Flüchtlinge und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge: Begriffsklärungen

Der Begriff „Flüchtling“ wird nicht selten missverstanden und fehlinterpretiert. Verantwortlich dafür sind die unterschiedlichen Bedeutungen, unter denen dieses Wort Verwendung findet. Die Bedeutung des Flüchtlingsbegriffs ist in der Regel davon abhängig, ob dieser völkerrechtlich nach dem deutschen Recht oder umgangssprachlich verwendet wird (vgl. Ehring 2008, S. 6).

Dieses Kapitel stützt sich daher auf die rechtlich relevante Definition des Flüchtlingsbegriffs der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) aus dem Jahr 1951, die sich vor allem an den Fluchtursachen und damit an einem wichtigen Bestandteil in der praktischen Arbeit mit UMF orientiert. Neben allen Staaten, die das Abkommen der GFK unterzeichnet haben, beruft sich auch der UNHCR, die internationale Organisation für Flüchtlingsschutz, bei Vergabe des Flüchtlingsstatus auf die GFK (vgl. Brockhaus 1998, zit. n. Detemple 2013, S. 10).

Bereits Anfang des 20. Jahrhunderts hat der damalige Völkerbund begonnen, eine international gültige Rechtsgrundlage zum Schutz von Flüchtlingen zu entwickeln. Bis heute stellt das „Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge“ der GFK das weltweit wichtigste Dokument für den Schutz von Flüchtlingen dar (vgl. UNHCR 2014a).

2.1 Flüchtlinge

Laut der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 findet der Ausdruck „Flüchtling“ auf jede Person Anwendung, „die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtungen nicht in Anspruch nehmen will; oder die sich als staatenlose infolge solcher Ereignisse außerhalb des Landes befindet, in welchem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte, und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen der erwähnten Befürchtungen nicht dorthin zurückkehren will.“ (GFK 1951, Art. 1 A, Abs. 2)

Unter diesem Begriff des Flüchtlings ist auch jede unbegleitete minderjährige Person zu verstehen, die ihr Heimatland etwa aufgrund von Verfolgung oder Schutzlosigkeit verlassen muss.

2.2 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF)

Als unbegleitetes Kind bzw. unbegleiteter Minderjähriger gilt nach dem UNHCR (1997, S. 2) jede Person, „die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soweit die Volljährigkeit nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht nicht früher eintritt, und die von beiden Elternteilen getrennt ist und nicht von einem Erwachsenen betreut wird, dem die Betreuung des Kindes durch Gesetz oder Gewohnheit obliegt“.

Minderjährig gilt hierbei gemäß den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (vgl. § 2 BGB) jede Person, die noch nicht das 18. Lebensjahr erreicht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt vertreten demnach die Eltern oder Erziehungsberechtigten die Interessen des Kindes oder des Jugendlichen (vgl. ebd.).

Der Ausdruck „unbegleitete minderjährige Flüchtlinge“ beinhaltet drei verschiedene Begriffe: den des „Unbegleitet-Seins“, den der „Minderjährigkeit“ und den des „Flüchtlings“. Die Schwierigkeit hierin besteht je nach Sichtweise in der unterschiedlichen Auslegung der einzelnen Begriffe (vgl. Kampelmann 2004, S. 201).

Das Gesetz definiert einen UMF als eine Person, die noch nicht volljährig ist und nicht von einer Person begleitet wird, die gemäß § 1626 BGB die Pflichten und Rechte besitzt, für das Kind Sorge zu tragen. Im Laufe der letzten Jahre gestaltete sich die Klärung der Minderjährigkeit als eine zentrale Angelegenheit hinsichtlich der Lebenssituation der UMF. Demnach ist nunmehr die Handlungsfähigkeit ab der Vollendung des 16. Lebensjahres nach § 68 des Ausländergesetzes (AuslG) bzw. § 12 des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) und nicht mehr die Volljährigkeit nach § 2 BGB entscheidend für die Lebenssituation eines UMF (vgl. ebd., S. 202).

Die auf diesen Kontext bezogene Bedeutung des Begriffs „Flüchtling“ hängt von der Auslegung der Flüchtlingseigenschaft ab. Dabei orientiert sich das deutsche Recht auch bei den UMF an der Begriffserklärung der GFK. Danach haben sowohl erwachsene als auch unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ihre individuelle politische Verfolgung nachzuweisen. Kinderspezifische Fluchtgründe werden dabei im Regelfall nicht berücksichtigt. Dies stellt einen Widerspruch, insbesondere zwischen den Rechtsgrundlagen des Ausländerrechts, des Asylverfahrensgesetzes sowie der GFK gegenüber den Rechtsgrundlagen des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) und der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-KRK) dar (vgl. ebd.).

Eine nähere Betrachtung der rechtlichen Rahmenbedingungen für UMF erfolgt in Kapitel 4.

3 Warum Kinder und Jugendliche aus ihrem Heimatland fliehen

Auf der Suche nach Schutz in einem Land wie Deutschland nehmen Flüchtlinge lebensbedrohliche Wege in Kauf. Sie verlassen ihr Heimatland überstürzt und besitzen oft keine persönlichen Ausweisdokumente. Sie sind in den meisten Fällen auf Fluchthelfer angewiesen, durch die sie gegen Leistung hoher Geldsummen illegal über die Grenze gebracht werden. Immer wieder berichten Medien, dass Menschen die Flucht aus ihrem Heimatland und das Bestreben nach einer besseren Zukunft etwa aufgrund überfüllter Flüchtlingsboote, Verdursten oder Hungerleiden mit ihrem Leben bezahlen (vgl. Spiegel Online 2012).

Die unbegleiteten Jugendlichen fliehen aus unterschiedlichen Gründen aus ihren Heimatländern, häufig haben sie jedoch die gleichen Motivationen zur Flucht wie auch erwachsene Flüchtlinge. Sie fliehen aus Krisengebieten, vor kriegerischen Auseinandersetzungen, vor politischer, ethnischer oder religiöser Verfolgung, Folter sowie aufgrund von Zerstörung existenzieller Grundlagen oder Armut. Darüber hinaus gibt es jedoch auch alters- und geschlechtsspezifische Fluchtgründe bei den Jugendlichen. Hierzu gehören sowohl der Wunsch nach Bildung, wenn diese in der Heimat nicht ausreichend gewährleistet werden kann, als auch die Flucht vor (sexueller) Gewalt in der eigenen Familie. Zwangsheirat oder -prostitution, Genitalverstümmelung sowie die Zwangsrekrutierung als Kindersoldaten sind weitere Beweggründe der UMF, aus ihrem Heimatland zu fliehen (vgl. Ghasemi 2013; Klingelhöfer/Rieker 2003; Rieger 2010 zit. n. Detemple 2013).

Die Tatsache, dass Jugendliche alleine fliehen bzw. unbegleitet in Deutschland einreisen wird dadurch verursacht, dass sie während der Flucht von ihren Familien getrennt werden oder eigenständig aus ihrem Heimatland fliehen. Ein Teil der Jugendlichen entscheidet sich bewusst selbstständig zu einer Flucht aus dem Heimatland, andere wiederum werden von ihren Eltern aus Gründen der Bedrohung an einen sogenannten Schlepper übergeben, der die Kinder in ein sicheres Land bringen soll. Für gewöhnlich werden solche Entscheidungen ohne die Mitsprache des Flüchtlingskindes getroffen und dieses versteht dann oftmals nicht, warum es von den eigenen Eltern in ein fremdes Land geschickt wird. Finanzielle Mittel, die für die Tätigkeit eines Schleppers aufgebracht werden, sind für gewöhnlich nur ausreichend für ein einziges Kind, wodurch sich eine Vielzahl an hilfesuchenden Familien außerdem hoch verschuldet. Des Weiteren erlangen die Angehörigen zunächst keine Gewissheit darüber, ob der beauftragte Schlepper seine Arbeit tatsächlich ausreichend erfüllt, bzw. ob das flüchtende Kind letztendlich in Sicherheit gebracht wird. Darüber hinaus ist sowohl die Zukunft dieser Kinder als auch ein Wiedersehen mit ihnen und ihrer Familie ungewiss (vgl. Düvell 2011; Rohr/Schnabel 2000 zit. nach Detemple 2013).

3.1 Fluchtmotive

Wie zuvor erwähnt, besitzen UMF ähnliche Motive zur Flucht wie auch erwachsene Flüchtlinge. Im Folgenden werden einzelne Aspekte, durch die Familien und unbegleitete Jugendliche zu einer Flucht bewegt werden, näher erläutert. Dabei werden insbesondere die Ursachen zur Flucht bei unbegleiteten minderjährigen Jungen und Mädchen dargestellt.

Flucht vor Krieg

Vor allem Kinder und Jugendliche sind in Kriegssituationen besonders wehrlos und den dort herrschenden Menschenrechtsverletzungen ausgeliefert. Sie sind darüber hinaus psychisch und physisch verletzlicher als Erwachsene. Weiterhin besteht in Kriegssituationen die Gefahr der Zwangsrekrutierung zu Kindersoldaten, etwa für die reguläre Armee oder für diverse Kampfverbände in Bürgerkriegsgebieten. Diesem Prozess geht in aller Regel ein Aufenthalt in entsprechenden Ausbildungscamps voraus. Dort lernen die Kinder und Jugendlichen durch etwa schlimme Misshandlungen am eigenen Körper oder der Aberkennung ihrer Persönlichkeit eine besondere Skrupellosigkeit für künftige Kampfhandlungen zu entwickeln. Nicht selten werden insbesondere rekrutierte Mädchen zu Opfern von Sexualverbrechen durch Soldaten (vgl. Angenendt 2000, S. 29 ff. zit. n. Ehring 2008, S. 10 f.).

Flucht vor politischer Verfolgung

Ein weiterer Grund für eine Flucht aus dem Heimatland eines UMF besteht in der politischen Verfolgung. Oft werden Kinder und Jugendliche in ihren Heimatländern in politischen Untergrundarbeiten eingesetzt, etwa während verbotenen Veranstaltungen oder beim Propagieren aufständischer Parteien. Nicht selten haben diese Kinder und Jugendlichen Schwierigkeiten, den Asylbehörden in einem Aufnahmeland glaubhaft zu machen, dass sie aus Gründen der politischen Verfolgung flüchten mussten. Dabei reicht in solchen Krisenländern meist schon aus, die Verteilung von entsprechenden Flugblättern auszuführen oder die Regierungsgegner im Untergrund zu versorgen, um verfolgt oder inhaftiert zu werden (vgl. ebd.).

Flucht vor Verfolgung als Familienangehöriger

Eine Vielzahl an Kindern und Jugendlichen, deren Angehörige aufgrund von Verfolgung wegen politischer Betätigung untergetaucht sind, werden inhaftiert, von entsprechenden Behörden verhört oder sogar gefoltert. Sie werden auf diese Weise regelrecht dazu genötigt, Auskünfte über den Aufenthalt des gesuchten Familienmitglieds zu geben. Hinsichtlich solcher Erpressungen, welche oft im Zusammenhang mit Gewaltausübung und Misshandlung stattfinden, wird generell kaum Rücksicht auf das Alter oder Befinden dieser Kinder und Jugendlichen genommen (vgl. ebd.).

Flucht vor Verfolgung aus ethnischen Gründen

Auch Kinder und Jugendliche, die einer durch die Regierung unterdrückten oder verbotenen ethnischen Gruppe angehören, wie etwa die Kurden in Syrien, entscheiden sich zu einer Flucht aus ihrer Heimat. Denn eine solche Unterdrückung dieser Gruppen zeichnet sich darin aus, dass durch die Machthaber deren Sprachen verboten, kulturelle und religiöse Einrichtungen zerstört sowie Schulen geschlossen werden. Darüber hinaus sollen sich diese Kinder und Jugendlichen zwangsläufig von ihrer eigenen Lebensart entfremden (vgl. ebd.). Dies führt nicht zuletzt dazu ihr Heimatland verlassen zu müssen, um woanders in Freiheit leben zu können.

Flucht aus geschlechtsspezifischen Aspekten

Ein weiteres Fluchtmotiv ist die geschlechtsspezifische Verfolgung und die damit einhergehende Furcht vor sexuellem Missbrauch, durch etwa radikal-politische Kräfte oder religiös-fundamentalistische Machthaber. Diese Gefahr betrifft vornehmlich Mädchen und junge Frauen, in einigen Fällen jedoch auch männliche Kinder und Jugendliche. Aber auch kulturelle Praktiken wie etwa die Geschlechtsverstümmelung führten in den letzten Jahrzehnten vermehrt dazu, dass Kinder und Jugendliche aus ihren Heimatländern flohen.

Diese Fluchtbewegung gewinnt zunehmend an Bedeutung, da immer mehr Frauen jene Art von Menschenrechtsverletzungen bei sich selbst und ihren Töchtern nicht mehr akzeptieren. Sie entziehen sich dieser Machtausübung durch eine Flucht in ein fremdes, aber sicheres Land (vgl. ebd.).

3.2 Herkunftsländer der UMF

Die folgende Tabelle des BAMF zeigt die Gesamtanzahl der Asylerstanträge, die durch unbegleitete Minderjährige im Jahr 2013 in Deutschland gestellt wurden, auf. Daraus wird zudem eine aufschlussreiche Verteilung nach Herkunftsländern der in Deutschland zugereisten UMF ersichtlich.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 1: Asylerstanträge unbegleiteter Minderjähriger im Jahr 2013 (Müller 2014, S. 20)

Anhand der Tabelle ist zu erkennen, dass Afghanistan, Somalia und Syrien die drei zugangsstärksten Herkunftsländer der in 2013 zugereisten UMF in Deutschland bilden. UMF aus Afghanistan weisen dabei mit 691 die mit Abstand höchste Zuwanderungsquote von rund 27,8% auf. Unbegleitete Minderjährige wie z. B. aus Guinea, Äthiopien oder der Russischen Föderation bilden hierbei eine vergleichsweise kleine Gruppe unter den Erstantragsstellern im Jahr 2013.

3.3 Aktuelle Entwicklung und räumliche Verteilung der UMF in Deutschland

Der B-UMF gibt an, dass insbesondere seit 2008 die Inobhutnahmezahlen von UMF in Deutschland kontinuierlich ansteigen.

Anhand einer Untersuchung zeigt der Verband auf, dass sich die Anzahl der Inobhutnahmen von UMF in Deutschland seit dem Jahr 2009 bis 2013, mit einem Anstieg von rund 46,7% nahezu verdoppelt hat. Parallel dazu haben sich die Asylerstanträge von UMF in diesem Zeitraum kontinuierlich gesteigert (2009: 1.309, 2013: 2.486).

Diese Tatsache begründet sich laut B-UMF u. a. durch die Änderung des § 42 SGB VIII, welcher örtlich zuständige Jugendämter dazu verpflichtet, UMF nach ihrer Einreise in Obhut zu nehmen.

Da eine Vielzahl der verantwortlichen Behörden dieser Bedingung zunächst nur schleppend nachkam, wurden vorher viele Jugendliche nicht in Obhut genommen. Zum anderen ist dieser Anstieg von einreisenden UMF bedingt durch weltweit herrschende Kriege und Konflikte. Einen rapiden Anstieg von einreisenden UMF zeigt die offizielle Kinder- und Jugendhilfestatistik auf. Die entsprechenden Zahlen verzeichnen einen Anstieg von 1.099 UMF im Jahr 2009 auf 6.584 UMF im Jahr 2013. Dies erklärt sich laut B-UMF dadurch, dass einige Bundesländer es bisher schlichtweg versäumt haben, ihre vollständigen Inobhutnahmezahlen zu melden. Außerdem werden solche Zahlen auch dann statistisch erfasst, wenn junge Flüchtlinge lediglich vorläufig in Obhut genommen werden und die Jugendhilfe aufgrund der Annahme einer bestehenden Volljährigkeit vorläufig beendet wird. Dies wirkt sich beträchtlich auf die Aussagekraft und die Vergleichbarkeit der einzelnen Statistiken aus, was auch aus der folgenden Darstellung ersichtlich wird (vgl. Kemper; Espenhorst 2013, S. 2).

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Entwicklung der Inobhutnahmen und Asylerstanträge in Deutschland 2009-2013 (Kemper; Espenhorst 2013, S. 2)

Abbildung 1 verdeutlicht anhand eines Diagramms, neben einem Vergleich von entsprechenden Statistiken des B-UMF und des Statistischen Bundesamts, den Anstieg der Inobhutnahmen (ION) sowie Asylerstanträge von UMF in Deutschland im Zeitraum von 2009 bis 2013.

Die folgende Tabelle gibt Aufschluss über die Soll-/Ist-Verteilung auf die jeweiligen Bundesländer hinsichtlich der Inobhutnahmen und Asylerstanträge von UMF im Jahr 2013.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabelle 2: Verteilung der UMF auf die Bundesländer nach dem Königsteiner Schlüssel 2013 (ebd., S. 4)

Anhand der Tabelle 2 lassen sich auch bei der Verteilung der einreisenden UMF auf die einzelnen Bundesländer erhebliche Abweichungen erkennen.

Die fünf zugangsstärksten Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Hessen, Bayern, Berlin und Hamburg sorgen für die Inobhutnahme von insgesamt 66% der UMF in Deutschland. Im Vergleich dazu beträgt die Inobhutnahme der fünf zugangsschwächsten Bundesländer Mecklenburg-Vorpommern, Thüringen, Sachsen-Anhalt und Brandenburg lediglich 4% der unbegleitet eingereisten Minderjährigen.

Betrachtet man jedoch die Zahlen der jeweiligen Inobhutnahmen in Relation zur Bevölkerungszahl des entsprechenden Bundeslandes (also nach dem Königsteiner Schlüssel1 ), nehmen Länder wie Schleswig-Holstein, Bremen und das Saarland überdurchschnittlich viele UMF in Obhut, im Gegensatz zu Bayern, Nordrhein-Westfalen oder Baden-Württemberg.

Bezieht man sich wiederum lediglich auf die Zahlen der Asylerstanträge und nicht auf die Gesamtheit der Inobhutnahmen, würde dies für Länder wie Berlin, Schleswig-Holstein und Bremen mit Veränderungen einhergehen, da diese verhältnismäßig wenige Asylanträge von UMF vorweisen können.

Wie bereits erwähnt, ist jedoch auch eine alleinige Bezugnahme auf die Zahl der Inobhutnahmen ebenso wenig empfehlenswert, da diese wenig Auskunft sowohl über die erhaltenen Leistungen als auch über die Dauer der Obhut geben (vgl. ebd., S. 3 f.).

4 Rechtliche Rahmenbedingungen für den Umgang mit UMF in Deutschland

UMF die nach Deutschland einreisen sind durch internationale Rechtsnormen und deutsche Gesetze geschützt. Im Folgenden sollen deren rechtliche Ansprüche auf Schutz und Unterstützung aufgezeigt werden.

Zunächst werden grob die Eigenschaften und die Entwicklung des internationalen Flüchtlingsschutzes und damit die Basis des (deutschen) Asyl- und Flüchtlingsrechts erläutert.

4.1 Die Entwicklung und Merkmale des internationalen Flüchtlingsschutzes

Aufgrund inhumaner Zustände während der Zeit des Zweiten Weltkrieges wurde im Jahr 1948 im Rahmen der UN-Generalversammlung in Paris die „Allgemeine Erklärung der Menschenrechte“ (AEMR) beschlossen. Diese besagt u. a., dass jeder Mensch „Anspruch auf die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten ohne irgendeinen Unterschied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand“ hat (AEMR, Art. 2). Diese Erklärung ist für alle UN-Mitgliedsstaaten verbindlich und stellt somit eine Grundlage des internationalen Schutzes der Menschenrechte dar.

Artikel 14 dieser Erklärung besagt, dass jeder Mensch das Recht hat, „sich in anderen Ländern vor Verfolgung Asyl zu suchen und zu genießen“ (AEMR, Art. 14). Damit besteht bereits neben den allgemeinen Menschenrechten eine erste Orientierung hinsichtlich eines internationalen Schutzes für Heimatvertriebene.

Am 14. Dezember 1950 wurde der „Hohe Kommissariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen“ (UNHCR) von der UN-Generalversammlung in New York gegründet. Diese Einrichtung vertritt bis heute die Interessen der Flüchtlinge auf staatlicher und gesellschaftlicher Ebene, setzt sich für die Umsetzung der verschiedenen zwischenstaatlichen Vereinbarungen ein und leistet zudem konkrete Hilfe in nahezu allen Krisenregionen weltweit. Darunter fällt z. B. die Grundversorgung von Vertriebenen oder die Findung langfristiger Lösungen für Notleidende (vgl. UNHCR 2010; 2014a).

Zudem stellt das Genfer Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, welches am 28. Juli 1951 verabschiedet wurde und am 22. April 1954 in Kraft trat, einen wichtigen Grundstein sowie einen zentralen Bestandteil im heutigen internationalen Flüchtlingsschutz dar. Die GFK beschränkte ihre Gültigkeit zunächst auf die Flüchtlingssituation in Europa während des Zweiten Weltkrieges. Jedoch wurde bald darauf deutlich, dass die Bestimmungen dieses Abkommens nicht länger aufrechterhalten werden konnten. Grund dafür waren die weltweit steigenden Flüchtlingszahlen angesichts der Bürgerkriege, die durch die Unabhängigkeit einiger afrikanischer Staaten ausgelöst wurden. Die GFK definiert wer als Flüchtling asylberechtigt ist und benennt die Rechte, die der Aufnahmestaat diesem gewähren muss. Dazu gehören u. a. sowohl die Bewegungsfreiheit und die Ausstellung eines Reiseausweises, ein einheitlicher Zugang zu den gleichen Bildungseinrichtungen und Sozialleistungen sowie zur Gerichtsbarkeit wie Inländer als auch die Gleichbehandlung bei der Steuererhebung. Zudem sollen Flüchtlinge eine gute Behandlung erfahren und selbstständige Tätigkeiten ausführen sowie Eigentumsrechte wahrnehmen dürfen. (vgl. Bendel 2004, S. 211; Löhr 2010, S. 16 f., zit. n. Detemple 2013, S. 18).

Die Relevanz der GFK wird aufgrund des Wandels der globalen Migrationsbewegungen sowie der zunehmenden Flüchtlingszahlen häufig infrage gestellt. Der UNHCR ist jedoch davon überzeugt, dass die GFK eine erfolgreiche Basis für den Flüchtlingsschutz bietet, nicht zuletzt auch dadurch, dass ihr Abkommen bereits zum Schutz von über 50 Millionen hilfsbedürftigen Menschen beigetragen hat (vgl. UNHCR 2014a).

4.2 Rechtlicher Schutz für UMF

Nach Angaben des UNHCR, das Amt, welches sich weltweit für den Schutz und die Unterstützung von Flüchtlingen einsetzt, weisen Kinder auf der Flucht ein besonders hohes Schutzbedürfnis auf (vgl. Rieger 2010, S. 22).

Ein entscheidendes Dokument zum Schutz von Kinderrechten bildet das Abkommen der UN-KRK vom 20. November 1989, welches am 5. April 1992 in Kraft getreten ist. Dieses dient zum Schutz sowohl inländischer Kinder als auch der Sicherheit von UMF.

Die UN-KRK beinhaltet vier zentrale Grundsätze (vgl. Rieger 2010, S. 24):

Das Wohl des Kindes, welches „bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, […] ein Gesichtspunkt [darstellt], der vorrangig zu berücksichtigen ist“ (Art. 3, Abs. 1).

Die Vertragsstaaten verpflichten sich außerdem, „den Schutz und die Fürsorge zu gewährleisten, die zu [des Kindes] Wohlergehen notwendig sind“ (Art. 3, Abs. 2).

Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot: In Art. 2 Abs. 1 der UN-KRK ist geregelt, dass die Vertragsstaaten, die in der KRK festgelegten Rechte ohne jede Diskriminierung „unabhängig von der Rasse, der Hautfarbe, dem Geschlecht, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung, der Geburt oder des sonstigen Status des Kindes, seiner Eltern oder seines Vormunds“ achten und gewährleisten.

Das Recht auf Leben und Entwicklung wird in Art. 6 Abs. 2 der UN-KRK sichergestellt, in dem die Vertragsstaaten u. a. dazu aufgefordert werden „in größtmöglichem Umfang das Überleben und die Entwicklung des Kindes [zu gewährleisten]“.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich zur Berücksichtigung des Kindeswillens. Sie sichern dem Kind demnach das Recht zu, sich eine eigene Meinung zu bilden und diese Meinung „in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern“ und garantieren gleichzeitig die angemessene Berücksichtigung der Meinung des Kindes, „entsprechend seinem Alter und seiner Reife“ (Art. 12, Abs. 1).

Für unbegleitete Flüchtlingskinder ist zudem Art. 22 Abs. 1 der UN-KRK von Bedeutung (vgl. Detemple 2013, S. 21). Dieser besagt, dass die Vertragsstaaten dazu verpflichtet sind, Flüchtlingskindern „angemessenen Schutz und humanitäre Hilfe bei der Wahrnehmung der Rechte“ sicherzustellen „und zwar unabhängig davon, ob es sich in Begleitung seiner Eltern oder einer anderen Person befindet oder nicht.“

Zu den Besonderheiten im spezifischen Umgang mit unbegleiteten Kinderflüchtlingen zählt außerdem die Initiative „Separated Children in Europe Programme“ (SCEP) (vgl. Detemple 2013, S. 21). Sie setzt sich in gemeinsamer Arbeit durch Mitglieder der europäischen „International Save the Children Alliance“ und dem UNHCR dafür ein, die Rechte und Sicherstellung des Wohls der UMF in Europa zu wahren. Zur Wahrung dieser Rechte wurde die Erklärung des „Statement of Good Practice“ entwickelt. Das Ziel der Erklärung des „Statement of Good Practice“ besteht in der „klaren Aufstellung von Prinzipien und Standards für Verfahrensweisen die notwendig sind, um die Förderung und den Schutz der Rechte von getrennten Kindern in Europa sicherzustellen. Es orientiert sich dabei an dem Menschen- und Kinderrechtsschutz und soll sich ebenso wie dieser künftig stetig weiter entwickeln (vgl. B-UMF/SCEP 2006, S. 11 ff.).

5 Das Clearingverfahren

Die gesetzliche Grundlage für das Clearingverfahren für UMF bildet das SGB VIII. Es sichert den UMF wie auch inländischen Kindern und Jugendlichen den identischen Anspruch auf die Leistungen der Jugendhilfe (vgl. Ghasemi 2013).

Das Clearingverfahren findet in enger Kooperation mit der Clearingstelle des örtlich zuständigen Jugendamtes sowie mit dem Sozialministerium des jeweiligen Bundeslandes statt und sollte nach Ansicht des B-UMF höchstens drei Monate andauern. Es dient sowohl zur Abklärung des ausländerrechtlichen Status als auch zur Feststellung des gesundheitlichen und pädagogischen Bedarfs des jungen Flüchtlings (vgl. ebd.; Detemple 2013, S. 38).

Aus den einzelnen Übereinkommen der UN-KRK, dem UNHCR sowie der SCEP ergeben sich Handlungsrichtlinien zur Inobhutnahme von UMF gemäß § 42 SGB VIII, welche laut dem B-UMF insbesondere drei Grundprinzipien unterliegen (vgl. B-UMF 2009, S. 8).

Zum einen sollten das Kindeswohl sowie die Interessen des Kindes während des Clearingverfahrens und darüber hinaus im Vordergrund stehen und für alle beteiligten Behörden, Institutionen sowie Personen als Handlungsrichtlinie dienen. Des Weiteren sollte das geltende Recht in allen Bundesländern effektiv umgesetzt werden. Außerdem ist jedem Kind die Inobhutnahme, eine geeignete Unterbringung und Betreuung zu ermöglichen.

Es ist eine entsprechende Infrastruktur für Clearingverfahren einzuführen. Die Clearingphase muss darüber hinaus zu einem bundesweiten Standard bei der Inobhutnahme von UMF gehören.

Im Folgenden werden nun die Handlungsrichtlinien zur Inobhutnahme von UMF in Deutschland und damit das grundlegende Verfahren im Bereich Clearing dargestellt.

5.1 Handlungsrichtlinien

Leitlinien Erstkontakt

Kommt ein UMF in Kontakt mit einer Behörde oder Einrichtung (i. d. R. Polizei, Aufnahmeeinrichtung etc.) ist gemäß § 87 SGB VIII das Jugendamt der Region, in der sich das Flüchtlingskind aufhält, unverzüglich zu benachrichtigen. Der Jugendliche ist dann unmittelbar in ein nächstliegendes Clearinghaus zu vermitteln, welches für eine entsprechende Inobhutnahme eingerichtet ist. Die Behörden und Einrichtungen müssen den Jugendlichen vor einer möglichen Asylantragsstellung darauf aufmerksam machen, welche Möglichkeiten ein aufenthaltsrechtliches Clearing bietet. Jeder UMF hat das Recht auf Inobhutnahme und sollte durch entsprechende Einrichtungen Sicherheit und Schutz vermittelt bekommen (vgl. B-UMF 2009, S. 9 ff.).

Leitlinien Jugendamt

Gemäß § 87 SGB VIII ist das örtlich zuständige Jugendamt verantwortlich für die Inobhutnahme eines UMF. Es ist dazu verpflichtet, in jedem Fall eine unmittelbare Inobhutnahme zu veranlassen und den Jugendlichen sofort in einem Clearinghaus unterzubringen. Bis zur Bestellung eines Vormunds übt das Jugendamt das Recht der Personensorge aus. Des Weiteren leitet es ein Hilfeplanverfahren für den UMF ein und trägt zur Klärung der Situation des Jugendlichen bei (vgl. ebd.).

Leitlinien Clearinghaus

UMF sind im Anschluss an den Erstkontakt in einem Clearinghaus unterzubringen. Dieses sorgt neben einer Unterkunft für den Jugendlichen auch für die Sicherung seiner physischen und psychischen Grundbedürfnisse. Dazu zählen u. a. die medizinische Versorgung, pädagogische Angebote oder etwa die Vermittlung der deutschen Sprache. Der Jugendliche muss unverzüglich die Möglichkeit bekommen z. B. Verwandte oder Rechtsbeistände zu kontaktieren und sollte außerdem über den weiteren Verlauf der Inobhutnahme, seine Rechte und Pflichten sowie über jegliche Hilfsangebote informiert werden. Die Jugendlichen werden in überschaubaren Gruppen untergebracht, die den Bedürfnissen Minderjähriger gerecht werden und eine Schutzfunktion hinsichtlich entsprechender Alters- und Geschlechtergruppen darstellen. Alle Bundesländer sind dazu verpflichtet, ausreichende Kapazitäten in Clearinghäusern zur Verfügung zu stellen (vgl. ebd.).

[...]


1 Für die einzelnen Bundesländer bestehen Aufnahmequoten, die festlegen, welchen Anteil der Asylbewerber die Bundesländer aufnehmen müssen. Dies geschieht nach dem sogenannten „Königsteiner Schlüssel“, welcher für jedes Jahr, entsprechend der Steuereinnahmen und der Bevölkerungszahl der Länder, berechnet wird (vgl. Mattheis 2014).

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Detalles

Título
Zum pädagogischen Bezug in der praktischen Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen
Subtítulo
Eine ethnografische Studie
Universidad
Justus-Liebig-University Giessen  (Erziehungswissenschaft)
Calificación
1
Autor
Año
2015
Páginas
99
No. de catálogo
V294646
ISBN (Ebook)
9783656925446
ISBN (Libro)
9783656925453
Tamaño de fichero
1290 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Herman Nohl, UMF, Flüchtlinge in der Jugendhilfe, qualitative Inhaltsanalyse, ethnografische Studie, Pädagogischer Bezug, Thema Flüchtlinge
Citar trabajo
Kirsten Reindl (Autor), 2015, Zum pädagogischen Bezug in der praktischen Arbeit mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/294646

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