Die Patientenverfügung im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Selbstverantwortung als innere und äußere Herausforderung

Was wir von Patienten lernen können


Diploma Thesis, 2007

123 Pages


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Vorwort

Abstrakt - Deutsch

Abstrakt - Englisch

1. Einleitung

2. Entstehung der Patientenverfügung
2.1. Entwicklung in den USA
2.2. Entwicklung in Europa
2.3. Patientenverfügung in Europa - ein Überblick
2.3.1. Belgien
2.3.2. Dänemark
2.3.3. Estland
2.3.4. Finnland
2.3.5. Frankreich
2.3.6. Deutschland
2.3.7. Spanien
2.3.8. Schweiz
2.3.9. Großbritannien
2.3.10. Niederlande
2.3.11. Ungarn
2.4. Entwicklung in Österreich

3. Definition einer Patientenverfügung/Willenserklärung
3.1. Das neue Bundesgesetz - rechtliche Grundlage
3.1.1. Vorgeschichte
3.1.2. Patientenverfügungsgesetz
3.2. Arten der Patientenverfügung/Willenserklärung
3.2.1. Die beachtliche Patientenverfügung
3.2.2. Die verbindliche Patientenverfügung
3.2.3. Aufgaben seitens der Ärzteschaft
3.3. Errichten einer Patientenverfügung/ Willenserklärung
3.3.1. Die Erstellung der Patientenverfügung im Krankenhaus oder Pflegeheim
3.3.2. Wirksamkeit einer Patientenverfügung
3.4. Zielsetzung des neuen Gesetzes

4. Aufgaben einer Patientenverfügung
4.1. Konkrete Bedeutung der Patientenverfügung
4.1.1. Regeln zur Erstellung einer Patientenverfügung
4.1.2. Umsetzung der Patientenverfügung durch den Arzt
4.2. Grenzen der Patientenverfügung
4.2.1. Prinzip der Autonomie in schwierigen Entscheidungssituationen
4.2.2. Sittliche Verantwortung der Patientenverfügung
4.3. Das Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Entscheidungsfähigkeit
4.3.1. Selbstbestimmung und Verstehen
4.3.2. Selbstbestimmung und Hilflosigkeit
4.4. Das Spannungsfeld zwischen Selbstverantwortung und Entscheidungsfreiheit
4.4.1. Eigenbestimmung im Sinne von Eigenverantwortung und Würde
4.5. Management einer Patientenverfügung
4.5.1. Vorteile der Patientenverfügung
4.5.2. Nachteile der Patientenverfügung
4.5.3. Ethische Hinterfragung der Vorausverfügungen

5. Das „Grüne-Daumen-Phänomen“ (Caring Moment) als Leitkonzept zur Erstellung der Patientenverfügung
5.1. Die 3 Komponenten des „Grünen-Daumen-Konzeptes“
5.2. Das Konzept
5.3. Das Gemeinsame im „Pflegenden Moment“

6. Methode und Durchführung
6.1. Auswahl und Darstellung der Methode
6.1.1. Das teilstrukturierte Interview
6.1.2. Rahmenbedingungen und Durchführung der Interviews
6.1.3. Auswahl der Interviewpartner für die Expertengespräche
6.2. Fragebogen und Modus der Auswertung
6.2.1. Fragebogen - Experteninterviews
6.2.2. Modus der Auswertung - Experteninterviews
6.2.3. Fragebogen - Patienteninterviews
6.2.4. Modus der Auswertung - Patienteninterviews

7. Darstellung der Ergebnisse
7.1. Befragungsergebnisse der Experteninterviews
7.1.1. Allgemeine Angaben zur Person
7.1.2. Beweggründe und erforderliche Fähigkeiten im pflegerischen Bereich
7.1.3. Auseinandersetzung mit dem Thema Selbstbestimmungsrechte
7.1.4. Konkrete Alltagssituation im Pflegeheim
7.1.5. Entwicklung und Relevanz der Patientenverfügung
7.2. Befragungsergebnisse der Patienteninterviews
7.2.1. Allgemeine Angaben zur Person
7.2.2. Auseinandersetzung mit den letzten Stunden des Lebens
7.2.3. Beweggründe zur Erstellung einer Patientenverfügung

8. Diskussion der Ergebnisse der Patientenrechte
8.1. Sichtweisen der Experten
8.2. Sichtweisen der Patienten

9. Schlussfolgerung
9.1. Selbstbestimmung als innere Herausforderung
9.2. Selbstbestimmung als äußere Herausforderung

10. Literatur

11. Interviewverzeichnis

12. Tabellenverzeichnis

13. Anhang
13.1. Interviewleitfaden Expertengespräch
13.2. Interviewleitfaden Patientengespräch
13.3. Muster einer Patientenverfügung
13.4. Bundesgesetz - Originaltext

Vorwort

Die Thematik der Patientenverfügung ist in den letzten Jahren in der öffentlichen Diskussion immer stärker in den Mittelpunkt gerückt.

Trotz vieler neuer Ansätze und Ideen bestehen noch große Informationsdefizite in der Realisierung und Durchführung einer Patientenverfügung. Es wurden von mir jedoch keine Maßnahmen dazu festgehalten, da dies den Rahmen der Diplomarbeit sprengen würde.

Der Gedanke an die Auseinandersetzung mit der letzten Lebensphase ruft eine Reihe negativer Gefühle hervor. Es fällt im Alltag immer wieder auf, dass der Umgang mit der Patientenverfügung (Willenserklärung) ein Problem darstellt.

Der Blick auf das soziale und gesellschaftliche Wertesystem erfordert meiner Meinung nach eine Sensibilisierung und intensive Beratung zum Thema „Patientenverfügung“.

Die moderne, hochtechnisierte Medizin macht es möglich, viele schwere Krankheiten zu heilen. Die Schattenseiten dieser Medizin heutzutage sind jedoch auch, dass Menschen oft nur noch von Apparaten am Leben gehalten werden. Für viele Menschen ist dies sehr beängstigend und sie fürchten, nicht „einfach“ sterben zu dürfen. Es kann daher jeder eine Patientenverfügung erstellen, um sein Selbstbestimmungsrecht zu sichern. Seit dem 1. Juni 2006 ist dazu ein neues Bundesgesetz in Kraft getreten. Es regelt die Voraussetzungen für die Errichtung einer Patientenverfügung, sowie deren Wirkung und mögliche Inhalte.

Als Gesundheits- und Krankenschwester wünsche ich mir für die Zukunft:

1. Viele mutige Menschen - egal ob jung oder alt, gesund oder krank -, die von dem Recht der Selbstbestimmung Gebrauch machen.
2. Einen Wandel in der Gesellschaft - weg vom Tabuthema Tod - hin zu einer salutogenetischen Sichtweise, die sagt: „Der Tod gehört zum Leben.“
3. Ein menschenwürdiges Leben bis zuletzt, welches ein Dokument, wie die Patientenverfügung überflüssig macht.

Veränderung

(Steininger, 2001, S. 47 )

Viele vollen die Welt verändern.

Viele wollen sich nicht selbst verändern.

Veränderung gelingt nur, wenn wir uns selbst verändern.

Es gelingt durch:

Anschauen

Hinschauen

Beobachten

Es wirkt wie ein Scheinwerfer, der Licht ausstrahlt und die Dunkelheit zum Verschwinden bringt.

Abstrakt - Deutsch

Viele ethische Probleme, die in der Pflege auftreten, sind keine Probleme der Pflege allein, sondern stellen sich auch dem Patienten selbst, dem Arzt und den Angehörigen.

Die Ergebnisse zeigen, dass viele Menschen Angst vor Schmerzen, vor einem schmerzvollen Sterben, Angst vor dem Alleingelassenwerden, Angst vor unwürdiger Behandlung und Angst vor einer nicht mehr loslassenden Medizin haben. Die Untersuchungen haben gezeigt, dass der Tod keineswegs als Niederlage zu betrachten ist, sondern in vielen Situationen auch eine Erlösung wäre.

Gerade bei den Auswirkungen der Patientenrechte am Lebensende (im Sterbeprozess) auf die Selbstverantwortung gibt es bedauerlicherweise ein großes Wissens- und Kommunikationsdefizit. Die Verletzung der Patientenrechte, wenn vertrauliche Entscheidungen unter Angst, Zwang und in Eile beeinflusst werden, ist nur ein Beispiel dafür.

Die Probanden dieser Untersuchung hoffen, durch eine Patientenverfügung sich davor schützen zu können. Sie erwarten, dass ihre Patientenverfügung von den Handelnden beachtet werden und dazu beitragen, Leiden, bleibende Behinderung und Siechtum sowie unverhältnismäßige Belastung ihrer Angehörigen zu vermeiden und ihnen die Möglichkeit zu geben, bis zum Ende nach eigenen Vorstellungen menschenwürdig zu leben.

Der mögliche Inhalt von Patientenverfügungen reicht von Wünschen bis zu verbindlichen Anordnungen. Er betrifft die Ausschöpfung von Lebensverlängerungsmöglichkeiten oder deren Begrenzung. Noch so gut gemeintes paternalistisches Handeln der Ärzte, das sich über den rechtlich erheblichen Willen des Patienten hinwegsetzt, entspricht nicht mehr den gesellschaftlichen Anforderungen.

Aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten folgt also auch für die ärztliche Behandlung des dem Tode geweihten Menschen, und zwar unabhängig davon, ob der Tod unmittelbar bevorsteht oder nicht, dass jeder ärztliche Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten, der von diesem nicht oder nicht mehr gewollt wird, rechtswidrig ist. Patientenverfügungen sind jedenfalls eine nützliche und gesetzlich geregelte Option des Patienten (vgl. Husebo/Klaschnik 2006, S. 61f).

Es gibt auf den noch immer bestehenden Paternalismus, etwa bei pflegerelevanten Entscheidungen über eine Person, wobei es unter Umständen fragwürdig ist, ob die Selbstbestimmung von Menschen hier immer gewahrt ist.

In diesem Spannungsfeld, zwischen dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten und der Pflicht des Arztes zu behandeln, dient die Patientenverfügung als wichtiges Instrument zur Auseinandersetzung mit der Lebensqualität am Lebensende. Die Werte wie Selbstbestimmung und Selbstverantwortung als innere und äußere Herausforderung müssen mit viel Feingefühl aufeinander abgestimmt werden.

Die Bearbeitung der Patientenrechte in der Praxis werden zur Zeit durch eine sehr kontrovers geführte Diskussion in Bezug auf Patientenverfügungen nicht gerade erleichtert.

Abstrakt - Englisch

Many ethical questions in the field of nursing concern not only the nursing staff, but patients, doctors and relatives as well.

The studies of science make clear that many people are afraid of pain, of a painful death, of being left alone, of being treated in a disgraceful way, and of never- ending medical treatments. Studies have shown that death should be seen as a failure, but that in many situations is relief.

Regrettably, there is a big information and communication gap as to patients' rights at the end of life. The fact that patients' rights are violated every time when confidential decisions are influenced by fear, force, or haste is only one example. The test persons in this examination hope to assert their rights by setting up a living will. They expect their living wills to be respected and they want their living will to protect them from undue suffering, permanent disability and long-term infirmity, and prevent them from being a burden for their relatives. The living will is designed to enable patients to live in dignity on their own terms until the end has come.

Living wills may include wishes as well as obligatory and binding instructions. They may refer to the full exploitation of methods to prolong life or to their limitation. Even if doctors act with the best intentions, they sometimes disregard the legally binding wills of patients and are no longer in compliance with societal requirements.

Regarding the medical treatment of a dying person, each intervention in the physical integrity of a patient which is not or no longer wanted by this person, is illegal. In any case, living wills are a useful and legally protected option for patients.

1. Einleitung

Durch meine langjährige Tätigkeit als diplomierte Gesundheits- und Krankenschwester im Bereich der Qualitätssicherung, sowohl im ambulanten wie auch im stationären Bereich, wurde und werde ich immer wieder mit dem Thema des Selbstbestimmungsrechtes in der letzten Phase des Lebens konfrontiert.

Das Recht auf Autonomie am Lebensende aus pflegerischer Sicht zu erforschen, war eine spannende Herausforderung für mich. Schon die Literatursuche gestaltete sich als problematisch, da es kaum pflegerelevante Literatur zu diesem Thema gibt. Ich fand Publikationen, die sich einerseits mit den Patientenrechten aus ärztlicher Sicht befassten und welche, die andererseits die Sichtweisen der Patienten[1] beschreiben (vgl. Schauer 2006, S. 57).

Diese Schnittstelle ergibt das Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmtheit und Selbstverantwortung. Genau in diesem Spannungsfeld will das neue Patientenverfügungsgesetz (österreichisches Bundesgesetz) vermitteln. In einer Patientenverfügung trifft der Patient durch die Ablehnung von bestimmten medizinischen Maßnahmen und Entscheidungen, die in einem Zeitpunkt wirksam werden sollen, in dem er nicht mehr fähig ist, sich selbst zu äußern. Der Arzt klärt aufgrund seiner fachlichen Kompetenz und Erfahrung über Vor- und Nachteile einer Behandlung oder deren Unterlassung auf (vgl. Schauer 2006, S. 57).

Die Entscheidung soll durch die therapeutische Partnerschaft (Shared Decision Making) geprägt sein. (vgl. URL: http://www.medizinstudent.de/upload/oct2005/SDM-Referat%20WS%2005-06.pdf [30.01.2007])

„Shared Decision Making“ ist ein Modell der partnerschaftlichen Arzt-Patient­Beziehung, die gekennzeichnet ist durch einen gemeinsamen und gleichberechtigten Entscheidungsfindungsprozess. Eine Beteiligung des Patienten am medizinischen Entscheidungsprozess scheint aus der heutigen Sicht notwendig und vernünftig zu sein, da in den letzten Jahren die Gesellschaft sich mehr und mehr zu höherer Autonomie, Selbständigkeit und Eigenverantwortung bewegt. Zudem zeigen Befragungen, dass immer mehr Patienten eine umfassende Beratung des Arztes mit hohem Gehalt an Informationen wünschen und außerdem aktiv ihre eigenen Präferenzen einbringen möchten.

(vgl. URL: http://www.patientenanwalt.com/pdf/0608_Letter_Bachinger_Das_neue_Patienten verfuegungs-Gesetz.pdf [Stand: 30.01.2007])

Ärzte sprechen sich zwar für eine gemeinsame Entscheidungsfindung aus, andererseits haben sie aber anscheinend Probleme mit zu informierten Patienten. Zum einem empfinden sie es als Zeitersparnis, wenn sich ein Patient schon vor dem Arztbesuch informiert hat, zum anderen sehen sich auch das Problem, dass ihnen zumeist die Zeit fehlt um auf einen informierten und interessierten Patienten einzugehen. Zudem beurteilen die Ärzte die gesammelten Informationen häufig als ein „Gemisch aus mehr oder weniger Zutreffendem“. Einige Ärzte sind sogar der Meinung, dass im Voraus gesammelte Informationen den Patienten nur verwirren würden.

Die Auseinandersetzung mit dem Thema „Patientenverfügung und Selbstverantwortung am Lebensende“ wurde für mich dadurch noch wichtiger und sinnvoller.

In dieser Arbeit werden Erkenntnisse aus Literatur und eigenen qualitativen Untersuchungen festgehalten:

Im Kapitel 2 beschreibe ich die Entwicklung und Entstehung der Patientenverfügung in den USA und Europa.

Im Kapitel 3 werden das neue Bundesgesetz und die Arten der Patientenverfügung vorgestellt.

Im Kapitel 4 werden Aufgaben und Grenzen und die damit verbundenen Spannungsfelder aufgezeigt.

Im Kapitel 5 wird das „Grüne-Daumen-Konzept“ als Leitkonzept zur Erstellung der Patientenverfügung vorgestellt.

Im Kapitel 6 wird die Methode und Durchführung der genannten Themenbereiche und Hypothesenüberprüfung betrachtet.

In Kapitel 7 und 8 werden die Untersuchungsergebnisse dargestellt und vor dem Hintergrund der Hypothesen und der daraus entwickelten Fragestellungen interpretiert.

Im Kapitel 9 wird schließlich dargestellt, welche Konsequenzen aufgrund der vorliegenden Untersuchungsergebnisse gezogen werden sollen.

Zusammenfassend zitiere ich Körtner (2004, S. 192):

Er ist der Meinung:

Das Recht auf Selbstbestimmung ist ethisch begründet und begrenzt. Daher darf das Prinzip der Autonomie nicht verabsolutiert werden, sondern schließt die Verantwortung für sich und andere ein. Auch nimmt ein abstrakter Autonomiebegriff die besondere Hilfs- und Schutzbedürftigkeit von Schwerkranken und Sterbenden nicht wahr. Grundsätzlich ist das Selbstbestimmungsrecht von Schwerkranken und Sterbenden zu stärken, sofern es nicht gegen das aus dem Recht auf Leben abgeleitete Tötungsverbot ausgespielt wird.

2. Entstehung der Patientenverfügung

Die Patientenverfügung ist eine verhältnismäßig junge Erscheinung in Europa. In den USA entstand die Patientenverfügung bereits im Jahr 1965. Die weltweite Entwicklung der Patientenverfügung hängt wohl auch damit zusammen, dass die Menschen immer älter werden und daher gerade für das Alter auch eine Vorsorge treffen wollen.

Eine etwaige medizinische Entscheidung im Zustand mangelnder Handlungsfähigkeit soll nach eigenen Vorstellungen erfolgen. Dem Prinzip der Selbstbestimmung kommt daher ein hoher Stellenwert zu (vgl. Kalchschmid 2006, S. 90).

2.1. Entwicklung in den USA

Die ersten Patientenverfügungen wurden in den USA formuliert.

Die Entscheidungsfreiheit des einzelnen Menschen, über seine medizinischen Maßnahmen zu bestimmen, wurde bereits 1965 vor den Gerichten befürwortet. Das Recht des Patienten, eine künstliche lebensverlängernde Behandlungsform zu verweigern, wurde im Laufe der Jahre verfestigt. Zunächst beschränkte sich dieses Recht auf entscheidungsfähige Patienten, wurde aber 1976 vom New Jersey Superior Court erstmals auf nicht entscheidungsfähige Patienten ausgeweitet. Im Zuge dieser Entscheidung wurde der Begriff des „right to die“ geprägt. (vgl. URL: http://www.oegkv.at/uploads/media/loiskandl.pdf [Stand:31.01.2007])

Im Jahre 1967 wurde der Begriff „Living Will“ erstmals formuliert. Zweck der Living Will-Statuten ist es, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die es einer Person ermöglicht, ein Dokument zu erstellen, welches - im Falle eines unheilbaren gesundheitlichen Zustandes „terminally ill“ und der Unfähigkeit, eigene medizinische Entscheidungen zu fällen - den Wunsch der Einstellung oder Nichtaufnahme einer lebenserhaltenden Behandlung zum Ausdruck bringt.

(vgl. URL: http://www.oegkv.at/uploads/media/loiskandl.pdf [Stand: 31.01.2007])

Die amerikanische Gesetzgebung stellt bis heute die Patientenrechte (Bills of Rights) in den Mittelpunkt und diese dienen als Richtlinie für Patient, Arzt und medizinisches Personal.

Die Veröffentlichung der Patientenrechte soll Patienten darüber informieren, was sie von medizinischen Einrichtungen erwarten können.

Punkt 3 und 4 der Bill of Rights (= Patientenrechte) werden nachstehend erläutert:

Punkt 3: Der Patient hat das Recht, von seinem Arzt vor Beginn irgendeiner Maßnahme oder Behandlung so informiert zu werden, dass er sie hinreichend beurteilen und ihr zustimmen kann.

Punkt 4: Der Patient hat das Recht, eine Behandlung abzulehnen, soweit das gesetzlich zulässig ist, und über die medizinischen Folgen seiner Handlungsweise unterrichtet zu werden.

In einem Living Will kann der geschäftsfähige Verfasser schriftlich festhalten, dass er lebensverlängernde Maßnahmen ablehnt, insbesondere für den Fall seiner Geschäftsunfähigkeit. Der 1977 in Kraft getretene Natural Death Act, die erste gesetzliche Regelung der Sterbehilfe, bestimmte dass der Living Will ein verbindliches Rechtsinstitut ist (vgl. Büttner 2003, S. 32).

2.2. Entwicklung in Europa

1976 befasste sich erstmalig die Parlamentarische Versammlung des Europarats mit den Rechten eines Patienten. Sie forderte die Mitglieder auf, folgende Rechte des Patienten zu prüfen und sicherzustellen: Das Recht auf Freiheit, das Recht auf persönliche Würde und Integrität, das Recht auf Information, das Recht auf angemessene Behandlung und das Recht, nicht leiden zu müssen (vgl. Büttner 2003, S. 32).

Zahlreiche europäische Staaten erwogen daher, die Rechte des Patienten gesetzlich zu regeln, um dadurch das Selbstbestimmungsrecht betroffener Patienten zu stärken und mehr Rechtssicherheit für Patienten und Ärzte zu erreichen (vgl. Kalchschmid 2006, S. 90).

Seit Anfang der 90er Jahre setzt sich ein Lenkungsausschuss für Bioethik mit den Problemen auseinander, die durch den Fortschritt und die Erkenntnisse der Medizin und Biologie entstanden sind. Ergebnis dieses Ausschusses war die 1994 herausgegebene und 1996 überarbeitete Bioethik-Konvention, das sog. „Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin“. In diesem Übereinkommen wird unter anderem geregelt, „wie mit einem als todkrank diagnostizierten Patienten zu verfahren ist, wenn dieser nicht mehr in der Lage ist, seine Wünsche zu äußern.“

Die Patientenverfügung ist somit die Ausformulierung des Selbstbestimmungsrechtes.

So bestimmt das Menschenrechtsübereinkommen zur Biomedizin in Art. 9, dass Wünsche eines im Zeitpunkt der Behandlungsmaßnahme nicht äußerungsfähigen Patienten, die dieser in Bezug auf eine medizinische Behandlung im Voraus ausgedrückt hat, zu berücksichtigen sind. Viele Gründsätze fanden auch Eingang in zahlreiche internationale Deklarationen wie z.B. die „Declaration on the Promotion of Patient’s Rights in Europe (WHO, 1994)“, die „Convention for the Protection of Human Rights and Dignity of the Human Being with regard to the Application of Biology and Medicine (Oviedo, 4.4.1997, Council of Europe)” und die “Council of Europe’s Recommendation no. R (99) 4 of the Committee of Ministers to Member States on principles concerning the legal protection of incapable adults” (vgl. Kalchschmid 2006, S. 90 f).

Eine realistische Möglichkeit, legistische Schritte auf dem Gebiet der Patientenverfügung in Europa abzustimmen, besteht derzeit allerdings nicht. Versucht werden könnte indes eine weitere Initiative des Europarates. Ein europäischer Regelungsvorschlag könnte in seinem legistischen Kerngehalt wenigstens die zentralen Bereiche der Patientenverfügung regeln.

2.3. Patientenverfügungen in Europa - ein Überblick

2.3.1. Belgien

In Belgien ist die Patientenverfügung im Gesetz über die Patientenrechte vom 22.8.2002 (Artikel 8, § 4) gesetzlich verankert. Der Verfasser muss einsichts- und urteilfähig sein, und die Patientenverfügung ist schriftlich zu verfassen. Es besteht die Möglichkeit, Patientenverfügungen mit einer Vorsorgevollmacht (Stellvertretung in Gesundheitsangelegenheiten) zu verbinden. Schriftliche Patientenverfügungen sind in Belgien grundsätzlich verbindlich, es sei denn sie wurden widerrufen (vgl. Barta/Kalchschmid 2005, S. 47).

Das Belgische Gesetz zur Euthanasie vom 16.5.2002 (Loi relative a l’euthanasie) erlaubt sogar bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen aktive Sterbehilfe. Das belgische Gesetz wird als das liberalste Gesetz in Europa angesehen, da es die Tötung auf Verlangen nicht nur für sterbenskranke Menschen erlaubt, sondern auch für solche, die zwar unheilbar krank sind, deren Tod aber noch nicht absehbar ist. Der Arzt muss sich davon überzeugen, dass sein Patient freiwillig, wohlüberlegt, unbeeinflusst und andauernd den Wunsch nach aktiver Sterbehilfe hat. Das Leiden des Patienten muss unerträglich, andauernd und vor allem unheilbar sein, wobei das Leiden sowohl physischer als auch psychischer Natur sein kann. Ein enges Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Arzt ist nötig. Behandelnde Ärzte sind per Gesetz verpflichtet, Patienten die Möglichkeiten der Palliativmedizin aufzuzeigen. Der Arzt hat sich zudem mit einem zweiten unabhängigen Arzt zu beraten, und er hat nachträglich den Fall an eine unabhängige Kommission zu melden, die im Zweifel eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft zu erstatten hat. Ärzte können zwar straflos die Euthanasie durchführen, sind aber keineswegs dazu verpflichtet (vgl. Kalchschmid 2006, S. 92 f).

2.3.2. Dänemark

Patientenverfügungen sind im Rahmen der Verankerung der Patientenrechte (No. 482, 1998) gesetzlich anerkannt. Jede Person, die älter als 18 Jahre ist und für die kein Sachwalter bestellt wurde, kann grundsätzlich eine Patientenverfügung errichten. Ärztliche oder rechtliche Aufklärung ist nicht erforderlich. In Dänemark besteht die Möglichkeit der zentralen Registrierung, welche schon 1992 eingerichtet wurde. Ärzte sind verpflichtet, beim Register nachzufragen, um so unverzüglich auf möglicherweise bestehende Vorausverfügungen zurückgreifen zu können. Liegt im Falle einer unmittelbar zum Tode führenden Erkrankung eine Verfügung vor, so ist sie verbindlich. In allen anderen Krankheitsfällen ist die Verfügung lediglich eine Orientierungshilfe.

Daneben kann auch eine Vorsorgevollmacht errichtet werden, wobei die vom Verfasser geäußerten Wünsche nur eine Handlungsanweisung darstellen (vgl. Kalchschmid 2006, S. 92).

2.3.3. Estland

In Estland ist eine Behandlung eines nicht mehr einwilligungsfähigen Patienten grundsätzlich nur dann gerechtfertigt, wenn dies im Interesse des Patienten gelegen ist und mit den früher geäußerten Absichten und Wünschen übereinstimmt. Patientenverfügungen sind in Estland verbindlich und sind im § 767 des „Law of Obligations“ gesetzlich geregelt. Nähere Formvorschriften sind nicht vorgesehen (vgl. Kalchschmid 2006, S. 92).

2.3.4. Finnland

Bereits 1992 hat der finnische Gesetzgeber Patientenverfügungen im Rahmen der Regelungen über die Patientenrechte gesetzlich anerkannt. 2005 wurde dieses Gesetz novelliert und eine eigene Bestimmung über die Patientenverfügung geschaffen. Patientenverfügungen können mündlich und schriftlich errichtet werden und sind in Notfallsituationen, sofern der Patient die medizinische Situation richtig einschätzt und sich der Stand der medizinischen Wissenschaft nicht geändert hat, verbindlich. Hingegen stellt die Patientenverfügung in anderen medizinischen Situationen lediglich eine Richtlinie dar; in der Praxis ist es allerdings üblich, diese Verfügung so weit wie möglich zu befolgen. Ärztliche oder rechtliche Beratung ist ratsam, aber nicht erforderlich (vgl. Kalchschmid 2006, S. 92).

2.3.5. Frankreich

Mit dem Gesetz über die Rechte der Kranken und die Rechte am Lebensende vom 22.4.2005 hat der französische Gesetzgeber Patientenverfügungen im neu eingeführten Code de la Santé Publique anerkannt. Nach dieser Bestimmung kann jede volljährige Person antizipative Richtlinien (Directives Anticipées) für den Fall ihrer Äußerungsunfähigkeit errichten. Das Gesetz schreibt lediglich Schriftform vor. Konkrete Wirksamkeitsvoraussetzungen werden nicht im Einzelnen gesetzlich festgelegt. Patientenverfügungen haben lediglich

Indizwirkung, und entgegen der ursprünglichen Absicht des Bundesjustizministeriums besteht keine strikte Bindung des Arztes an die Patientenverfügung. Welchen Stellenwert die Rechtssprechung aber Patientenverfügungen beimessen wird, bleibt allerdings abzuwarten. Zudem wurde die Rechtswirksamkeit von antizipativen Richtlinien auf drei Jahre beschränkt, um dem Problem der Authentizität des Patientenwillens zu begegnen (vgl. Kalchschmid 2006, S. 92).

2.3.6. Deutschland

Deutschland besitzt keine gesetzliche Regelung. Anders als in den meisten anderen europäischen Staaten existiert nicht einmal eine gesetzliche Erwähnung. Die fehlende gesetzliche Regelung hat verständlicherweise dazu geführt, dass keine einhellige Rechtsmeinung existiert. Rechtsprechung und Lehre gehen getrennte Wege. Der Bundesgerichtshof hat bei irreversibel tödlich verlaufendem Krankheitsverlauf die grundsätzliche Verbindlichkeit von Patientenverfügungen festgestellt. Das Bundesministerium für Justiz hat daher einen Entwurf zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches präsentiert, wobei eine explizite Regelung (§ 1901a) aufgenommen werden sollte. Dieser wurde wegen heftiger Kritik wieder zurückgenommen. Sind schriftliche Patientenverfügungen klar formuliert und frei von äußeren Druck oder Irrtum zustande gekommen, so werden sie überwiegend trotz mangelnder gesetzlicher Verankerung als verbindlich angesehen. Patientenverfügungen können formlos errichtet werden, wobei die Schriftlichkeit für die Verbindlichkeit meist vorausgesetzt wird.

Patientenverfügungen werden häufig gemeinsam mit Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen errichtet (vgl. Kalchschmid 2006, S. 92 f).

2.3.7. Spanien

Spanien kennt seit 14. November 2002 eine gesetzliche Regelung. Das Grundgesetz 41/2002 regelt die Patientenautonomie und die Rechte und Pflichten eines Patienten. Das Gesetz legt fest, dass der Verfasser mindestens 18 Jahre alt sein muss und die Patientenverfügung freiwillig im einwilligungsfähigen Zustand schriftlich zu errichten ist. In Spanien kommt es häufig vor, dass Patientenverfügungen vor Notaren errichtet werden, allerdings ist die notarielle Errichtung und Beglaubigung für die Gültigkeit grundsätzlich nicht erforderlich. In den einzelnen Regionen Spaniens wurden bereits zentrale Registriermöglichkeiten geschaffen, und der Gesetzgeber plant die Errichtung eines nationalen Registers. Patientenverfügungen können für unbestimmte Zeit errichtet und mit einer Vorsorgevollmacht kombiniert werden. Patientenverfügungen sind von Ärzten nur dann nicht zu beachten, wenn sie gesetzwidrig sind, gegen den Stand der medizinischen Wissenschaft und Praxis verstoßen und die medizinische Situation nicht jener der in der Patientenverfügung antizipierten entspricht. Wird eine Patientenverfügung missachtet, so hat der betroffene Arzt zu begründen, weshalb die Patientenverfügung nicht befolgt wurde (vgl. Kalchschmid 2006, S. 93).

2.3.8. Schweiz

Die Schweiz kennt derzeit keine spezielle gesetzliche Bundesregelung, allerdings sind in zahlreichen Kantonen wie Aargau, Appenzell, Genf, Luzerne, Wallis und Zürich Patientenverfügungen in den einzelnen Gesundheitsgesetzen gesetzlich verankert. Die Schweiz kennt wie das österreichische Privatrecht eine allgemeine zivilrechtliche Regelung des Persönlichkeitsschutzes in den Artikeln 27 und 28 Zivilgesetzbuch. Zudem kann aus Art 10 Abs 2 der Bundesverfassung abgeleitet werden, dass dem Einzelnen die Freiheit zukommt, über Art und Zeitpunkt der Beendigung seines eigenen Lebens zu befinden. Die Beihilfe zum Suizid ist straflos, es sei denn, der Hilfeleistende handelt aus selbstsüchtigen Beweggründen: Art 115 Schweizer Strafgesetzbuch, Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord. In der Schweiz ist weiters geplant, das Erwachsenenschutzrecht zu novellieren, um die gesetzliche Möglichkeit eines Stellvertreters in Gesundheitsangelegenheiten zu schaffen.

Die Verbindlichkeit einer „Patientenanordnung“ ist außer Streit gestellt, und die Ausnahmen sind klar umschrieben. Dabei handelt es sich um rechtswidriges Verhalten, die Wiederkehr der zwischenmenschlichen Kommunikation und das Widererstarken des Lebenswillens nach allgemeiner Erfahrung und den Fall, dass sich die medizinische Situation nicht mit jener in der Patientenanordnung angenommenen deckt. „Patientenanordnungen“ sind grundsätzlich schriftlich zu verfassen. Weitere Formvorschriften sind nicht einzuhalten. Bestehen Zweifel, so werden in erster Linie die Verwandten kontaktiert und bei Bedarf eine Ethikkommission (vgl. Kalchschmid 2006, S. 94).

2.3.9. Grossbritannien

Der englische Gesetzgeber hat im April 2005 den Mental Capacity Act 2005 beschlossen. Dabei handelt es sich um ein Grundsatzgesetz für jene Menschen, die wegen eines medizinischen Problems nicht mehr für sich selbst entscheiden können. § 25 der Mental Capacity Act Bill beinhaltet die Bedingungen für das Errichten einer Patientenverfügung. Allgemeine Voraussetzungen für das Errichten einer Patientenverfügung ist nach diesem Gesetz, dass der Verfasser einwilligungsfähig und älter als 18 Jahre ist, die Patientenverfügung schriftlich errichtet wird und ein Zeuge die Unterfertigung der Patientenverfügung bestätigt. Eine Registrierung ist nicht vorgesehen. Patientenverfügungen werden grundsätzlich beachtet, es sei denn, die medizinische Situation weicht von der jener ab, auf die in der Patientenverfügung abgestellt wird (vgl. Kalchschmid 2006, S. 95).

2.3.10. Niederlande

Die niederländische Patientenverfügung, die so genannte „wilsbeshikking“, ist in Art 450 Abs 3 des Gesetzes über medizinische Verträge festgehalten. Zur österreichischen Ausgestaltung einer Patientenverfügung bestehen formale wie auch inhaltliche Unterschiede:

In gleicher Weise ist zwar das Kriterium der Einsichts- und Urteilfähigkeit des Patienten im Zeitpunkt der Verfügungsverfassung vorgesehen. Im Unterschied zu den äußert strengen Formvoraussetzungen im österreichischen PatVG sind aber bereits einfache Form Vorschriften für die gültige Entstehung einer Patientenverfügung ausreichend. Es genügt, wenn der Name des Verfassers, dessen Unterschrift und das Verfassungsdatum auf der Urkunde vermerkt sind.

Inhaltlich soll den Verfügenden, gleich wie in Österreich, die Möglichkeit der antizipierten Entscheidung über medizinische Behandlungen bei Eintreten der Einsichts- und Urteilsunfähigkeit ermöglicht werden. Der größte Unterschied zu Österreich liegt in der Erlaubtheit des Wunsches nach der aktiven, direkten Sterbehilfe (vgl. Kalchschmid 2006, S. 93).

2.3.11. Ungarn

Die gesetzlichen Bestimmungen über Patientenverfügungen befinden sich in den §§ 20-23 des ungarischen Gesundheitsgesetzes 1997 (GesG).

Gemäß § 22 GesG kann jeder einwillungsfähige Patient für den Fall des späteren Verlusts seiner Einwilligungsfähigkeit eine Patientenverfügung in Form einer öffentlichen Urkunde erstellen. Mit dieser Patientenverfügung kann der Patient bestimmte Untersuchungen oder medizinische Maßnahmen ablehnen, solange dadurch nicht die Gesundheit anderer Personen gefährdet wird.

Lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen können nur abgelehnt werden, wenn der Patient an einer ernsten und unheilbaren Krankheit leidet, die auch mit der entsprechenden Behandlung innerhalb kürzester Zeit zum Tode führen würde. Bestimmte lebensrettende und lebenserhaltende Maßnahmen kann der Patient ablehnen, wenn er an einer unheilbaren Krankheit leidet und dadurch körperlich unfähig ist, für sich selbst zu sorgen, oder wenn er an Schmerzen leidet, die auch durch eine entsprechende Schmerztherapie nicht mehr gelindert werden können (vgl. Kalchschmid 2006, S. 94).

Folgende Tabelle zeigt einen Überblick der gesetzlichen Regelungen in einigen europäischen Ländern:

Tabelle Nr. 1

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Kalchschmid 2006, S. 94 f)

2.4. Entwicklung in Österreich

Ende der 1980er bzw. Anfang der 1990er Jahre wurden Patientenverfügung und Patientenrechte in Österreich erstmals juristisch bedacht.

1993 wurde im Krankenanstaltengesetz festgelegt, das Verfügungen des Pfleglings in der Krankengeschichte zu dokumentieren sind, um künftig darauf Bedacht nehmen zu können.

Dieser Forderung kam der Gesetzgeber 1993 freilich nur sehr verhalten nach, diente doch die Krankengeschichte u.a. nur dem Zweck, Verfügungen des Pfleglings zu dokumentieren, das Unterbleiben „bestimmter“ Behandlungsmethoden wünscht, um darauf bei allfälligen künftigen medizinischen Entscheidungen „Bedacht nehmen zu können“. Diese Formulierung diente ganz bewusst dem Ziel, eine Bindungswirkung für behandelnde Ärzte auszuschließen; Ärzte sollten lediglich in der Lage sein, durch die Dokumentation des Wunsches in der Krankengeschichte den Willen des Patienten so weit wie möglich berücksichtigen zu können (vgl. Aigner 2006, S. 66).

1994/95 haben die Landesgesetzgeber entsprechende Bestimmungen in ihre Landes-Krankenanstaltengesetze bzw. Landes-Krankenanstaltenordnungen aufgenommen. (URL: http://www.oegkv.at/uploads/media/loiskandl.pdf [Stand: 31.01.2007])

Am 1. Juni 2006 ist ein neues Bundesgesetz in Kraft getreten (Patientenverfügungs-Gesetz, PatVG). Es regelt erstmalig, (größtenteils) rechtlich eindeutig und transparent die Voraussetzungen für die Errichtung einer Patientenverfügung sowie deren Wirkung und mögliche Inhalte. (URL: http://www.patientenanwalt.com/pdf/0608_Letter_Bachinger_Das_neue_Patienten verfuegungs-Gesetz.pdf [Stand: 30.01.2007])

Überlegungen

Die ersten Überlegungen, den Patienten ein Instrumentarium anzubieten, mit dessen Hilfe rechtsverbindliche Verfügungen getroffen werden können (sog. „Patientenverfügung“), reichten weit zurück und waren bereits zu Beginn der 90er-Jahre im Rahmen des Krankenanstaltenrechts Gegenstand gesetzgeberischer Aktivität (vgl. Aigner 2006, S. 66).

3. Definition einer Patientenverfügung/Willenserklärung Der Begriff der Patientenverfügung

Der Begriff „Patientenverfügung“ wird sehr uneinheitlich und teilweise auch als Oberbegriff für „Vorsorgevollmachten“ und „Betreuungsverfügungen“ verwendet. Dies deshalb, da die Patientenverfügung durch die Möglichkeit des Erteilens einer sog. „Vorsorgevollmacht“ oder „Betreuungsverfügung“ gekoppelt ist. Auch allfällige Synonyme wie „advance directive“, „advance statement“, „living will“, „Patientenanordnung“, „Patiententestament“ und „Lebenstestament“ sind im Gebrauch. In Österreich wird unter dem Begriff Patientenverfügung eine Willenserklärung verstanden, mit der ein Patient, eine gesunde Person, eine medizinische Behandlung ablehnt. Die Patientenverfügung soll dann wirksam werden, wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung einsichts-, urteils- und äußerungsunfähig ist. In den meisten europäischen Staaten wird dagegen unter Patientenverfügung generell jede antizipative Entscheidung über zukünftige medizinische Behandlung bei Eintreten der Einsichts- und Urteilunfähigkeit verstanden. Inhaltlich kann also eine Patientenverfügung sowohl Anordnungen eines Tuns, wie z.B. das Verabreichen schmerzlindernder Maßnahmen, als auch eines Unterlassens bestimmter grundsätzlich möglicher medizinischer Behandlungen umfassen. So können Patientenverfügungen auch Behandlungswünsche jeglicher Art, die Bereitschaft einer Organspende, die Mitwirkung oder Ablehnung der Teilnahme an Forschungsprojekten beinhalten (vgl. Kalchschmid 2006, S. 90).

Als allgemeine Voraussetzung einer gültigen Patientenverfügung wird in den meisten Staaten fast einheitlich verlangt, dass die Verfasser im Zeitpunkt der Erstellung einer Patientenverfügung einsichts- und urteilfähig sind und diese von ihnen freiwillig und ohne Zwang und List erstellt wurde.

3.1. Das neue Bundesgesetz - rechtliche Grundlage

3.1.1. Vorgeschichte

Das Jahr 2001 war geprägt durch eine intensive fachliche und mediale Diskussion über die Themen Hospiz, Sterbehilfe/Sterbebegleitung und Patientenverfügung. Der Nationalrat hielt am 25.5.2001 eine parlamentarische Enquete zu dem Thema „Solidarität mit unseren Sterbenden - Aspekte einer humanen Sterbebegleitung in Österreich“ ab. Neben vielen Fachexperten waren auch Patientenanwälte eingeladen, um ihre Erfahrungen vorzustellen.

Der Nationalrat verabschiedete aufgrund dieser Enquete eine Entschließung, nach der praxisorientierte Lösungsmöglichkeiten für Patientenverfügungen auf der Basis des geltenden Rechtes erarbeitet werden sollten; auch ein allfälliger legislativer Handlungsbedarf sollte ermittelt werden.

Dieser Entwurf wurde in weiterer Folge von den Bundesministerien für Gesundheit und Justiz umgearbeitet. Die Stellungnahmen im Rahmen des Begutachtungsverfahrens und die Überlegungen aus weiteren Sitzungen mit Experten wurden größtenteils einbezogen (aber durchaus mit Ergänzungen und Änderungen). (URL:

http://www.patientenanwalt.com/pdf/0608_Letter_Bachinger_Das_neue_Patienten verfuegungs-Gesetz.pdf [Stand: 30.01.2007])

Im Mai 2001 veranstaltete der österreichische Nationalrat eine Enquete zum Thema „Solidarität mit unseren Sterbenden - Aspekte einer humanen Sterbebegleitung in Österreich“. Der Schwerpunkt der Beratungen lag auf einer Stärkung von Palliative Care. In der Folge wurde noch im selben Jahr die

sogenannte Familienhospizkarenz eingeführt. Demnach haben Berufstätige das Recht, sich von ihrem Arbeitgeber für eine Zeit von drei bis sechs Monaten freistellen zu lassen, um einen sterbenden Angehörigen zu pflegen. Anspruchsberechtigt sind Ehepartner, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Adoptiv- und Pflegekinder, Schwiegerkinder und Schwiegereltern, Lebensgefährten und Geschwister. Die Karenzierung erfolgt zunächst für drei Monate und kann bei Bedarf auf insgesamt bis zu sechs Monate verlängert werden.

Teilzeitbeschäftigung ist dabei ebenso möglich wie eine Vollkarenz. Diese Regeln gelten auch für die Begleitung schwerst erkrankter Kinder. (URL: http://www.patientenanwalt.com/pdf/0610upatzent_UnivProfDrUlrichKoertner.pdf [Stand: 31.01.2007])

Außerdem verabschiedete der Nationalrat eine Entschließung, nach welcher auf der Basis des geltenden Rechts praxisorientierte Lösungen für mehr Rechtssicherheit auf dem Gebiet der Patientenverfügungen erarbeitet und der allfällige legistische Handlungsbedarf ermittelt werden sollten.

Damit war von 2001 bis 2003 eine vom damals zuständigen Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen eingesetzte Arbeitsgruppe befasst. Ursprünglich dachte man daran, auf der Grundlage des geltenden Rechts einen nicht verbindlichen Leitfaden für Ärzte und andere am Behandlungsgeschehen Beteiligte zu erstellen. Ein eigenes Patientenverfügungsgesetz hielt man zunächst nicht für notwendig. Trotz inhaltlich weitgehender Übereinstimmung konnte man sich in der Arbeitsgruppe jedoch schlussendlich nicht auf eine gemeinsame Richtlinie einigen, weshalb dann das Bundesministerium für Gesundheit und Frauen in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Justiz einen Entwurf für ein Patientenverfügungsgesetz verfasst hat. Nach der üblichen allgemeinen Begutachtung und weiteren Beratungen mit Experten aus unterschiedlichen Disziplinen wurde der abgeänderte Entwurf im Februar 2006 vom Ministerrat beschlossen und in den Nationalrat eingebracht. Das Thema der Patientenverfügungen wurde auch in der österreichischen Bioethikkommission beraten, die aber keine Stellungsnahme zum Gesetzesentwurf abgegeben hat. (URL:

http://www.patientenanwalt.com/pdf/0610upatzent_UnivProfDrUlrichKoertner.pdf [Stand: 31.01.2007])

3.1.2. Patientenverfügungsgesetz

Der Österreichische Nationalrat hat am 29. März 2006 ein Patientenverfügungsgesetz (PatVG) beschlossen (seit 1. Juni 2006 in Kraft).

BGBl. 55/2006 v. 8. März 2006

Das Gesetz beschreibt klar, was unter dem Begriff „Patientenverfügung“ zu verstehen ist: Eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht einsichts-, urteils- oder äußerungsfähig ist (§ 2, 1 PatVG). Als „Patient“ wird lt. Gesetzestext jene Person bezeichnet, die eine

Patientenverfügung errichtet, gleichgültig, ob sie zum Zeitpunkt der Errichtung bereits erkrankt ist oder nicht (§ 2 Abs. 2) (URL: http://www.patientenanwalt.com/pdf/0608_Letter_Bachinger_Das_neue_Patienten verfuegungs-Gesetz.pdf [Stand: 30.01.2007]).

Immer mehr Personen, Patienten und Heimbewohner haben in den letzten Jahren den Wunsch geäußert, eine Patientenverfügung zu erstellen. Die niederösterreichische Patientenanwaltschaft und auch andere Einrichtungen haben hier in den vergangenen Jahren bereits umfangreiches Informations- und Unterstützungsmaterial angeboten (Formular, Arbeitsheft, Broschüre,

Hinweiskarte). Dass eine Patientenverfügung errichtet werden kann, war also durchaus in einigen Gesetzen vorgesehen und auch unbestritten

(Krankenanstaltengesetze oder auch Patientencharta). Wesentliche Fragen waren aber nicht gesetzlich geregelt und sind daher für zahlreiche Interpretationen (mit unterschiedlichen Ergebnissen) offen geblieben. (URL:

http://www.patientenanwalt.com/pdf/0608_Letter_Bachinger_Das_neue_Patienten verfuegungs-Gesetz.pdf [Stand: 30.01.2007])

Das waren Fragen etwa nach:

- Formerfordernissen
- Geltungsdauer
- rechtlicher Verbindlichkeit
- Inhalt

Das neue Bundesgesetz regelt daher:

- allgemeine Gültigkeitserfordernisse und möglicher Inhalt der Patientenverfügung,
- die Möglichkeit sowohl verbindliche Patientenverfügungen als auch beachtliche zu errichten,
- Voraussetzungen und Formalien von verbindlichen Patientenverfügungen,
- Gültigkeitsdauer der verbindlichen Patientenverfügungen,
- Schutz vor Missbrauch von Patientenverfügungen.

Das neue Gesetz wird daher sowohl Patienten und Heimbewohner in Ausübung ihres Selbstbestimmungsrechtes unterstützen als auch Ärzte aus bestehenden rechtlichen Unsicherheiten führen.

3.2. Arten der Patientenverfügung/Willenserklärung

Der Gesetzgeber stellt es frei, eine beachtliche oder eine verbindliche Patientenverfügung zu errichten. In der Praxis wird für die meisten Menschen die „Beachtliche Patientenverfügung“ die geeignete Form sein, bei der die Bestätigung durch einen Vertreter der Patientenanwaltschaft, Notar oder Rechtsanwalt nicht notwendig ist.

Für das Errichten von Patientenverfügungen muss ein Patient einsichts- und urteilsfähig sein und die Patientenverfügung höchstpersönlich errichten (vgl. Hospiz-Österreich 2006, S. 3 ff).

3.2.1. Die beachtliche Patientenverfügung

Die „Beachtliche Patientenverfügung“ ist eine Richtschnur für das Handeln des Arztes und ist für die Ermittlung des Patientenwillens zu beachten. Wenn ein Arzt überzeugt ist, dass er sich in einem konkreten Fall nicht daran halten darf, muss er dies gut begründen.

Obwohl es vom Gesetz nicht vorgeschrieben ist, wird eine ärztliche Beratung bzw. Aufklärung auch für die Errichtung einer „Beachtlichen Patientenverfügung“ empfohlen. Es ist von großer Bedeutung, die Umstände, für die eine medizinische Behandlung abgelehnt wird, klar und konkret zu beschreiben.

Für die „Beachtliche Patientenverfügung“ gibt es keine vorgeschriebene Erneuerungspflicht oder Ablaufzeit. Es empfiehlt sich aber, möglichst jährlich einmal zu kontrollieren, ob der darin erklärte Wille noch zutrifft und dies auch zu dokumentieren. Je klarer und detaillierter die Aussagen sind, je aktueller das Datum, umso besser kann der behandelnde Arzt die Patientenverfügung erfüllen (vgl. Hospiz-Österreich 2006, S. 3 ff).

3.2.2. Die verbindliche Patientenverfügung

Zur Errichtung einer „Verbindlichen Patientenverfügung“ hat nach gesetzlichen Richtlinien eine ärztliche Aufklärung zu erfolgen.

Medizinische Behandlungen, die abgelehnt werden, müssen konkret beschrieben sein. Der aufklärende Arzt hat die Vornahme der Aufklärung und das Vorliegen der Einsichts- und Urteilsfähigkeit des Patienten durch eigenhändige Unterschrift zu dokumentieren und dabei auch darzulegen, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt, etwa weil sie sich auf eine Behandlung bezieht, die mit einer früheren oder aktuellen Krankheit des Patienten oder eines nahen Angehörigen zusammenhängt.

Die Errichtung einer „Verbindlichen Patientenverfügung“ muss zudem schriftlich unter Angabe des Datums vor einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretung, der Patientenanwaltschaft oder vor einem Anwalt oder Notar erfolgen, der über die Folgen der Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt.

Die „Verbindliche Patientenverfügung“ gilt jeweils für fünf Jahre und muss dann entsprechend dem Gesetz erneuert werden.

Zu bedenken ist, dass aufgrund der Unvorhersehbarkeit zukünftiger Situationen eine „Verbindliche Patientenverfügung“ sich auch gegen die aktuelle Interessenslage des Patienten richten kann. Dieses Risiko gibt es bei einer beachtlichen Patientenverfügung nicht (vgl. Hospiz-Österreich 2006, S. 4 ff).

Ablaufstruktur zur Errichtung einer Patientenverfügung

Bei der Errichtung einer Patientenverfügung ist zu unterscheiden, ob eine verbindliche oder eine beachtliche angestrebt wird.

Tabelle Nr. 2

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(Quelle: Memmer 2006, S. 69)

Eine Patientenverfügung kann sich auf jede medizinische Situation beziehen; das PatVG kennt keine Reichweitenbegrenzung. Häufig werden Patientenverfügungen errichtet, um die Behandlung in der letzten Lebensphase zu regeln (früher auch als „Patiententestament“ bezeichnet). Daneben sind als zweite große Gruppe Verfügungen psychiatrischer Patienten zu nennen (sog. „psychiatrisches Testament“). Eine dritte Hauptgruppe bilden die religiös motivierten Verfügungen der Zeugen Jehovas, in denen eine medizinisch indizierte Fremdbluttransfusion abgelehnt wird (vgl. Memmer 2006, S. 69).

3.2.3. Aufgaben seitens der Ärzteschaft

In der Praxis zeigt sich aber immer wieder, dass gerade bei antizipierten Willenserklärungen große Widerstände seitens der Ärzteschaft bestehen, diese als verbindlich zu akzeptieren. Manche Ärzte wollen Patienten die vorausschauende Selbstbestimmung nicht zutrauen. Vielmehr soll der Arzt die Entscheidung aus seiner Perspektive und unter dem Blickwinkel seiner Wertvorstellung treffen. Dabei wird vergessen, dass in solchen Situationen der mutmaßliche Patientenwille zu ergründen und danach vorzugehen wäre. In der medizinischen Praxis werden täglich antizipierte Entscheidungen vom Patienten verlangt: etwa bei jeder Routineoperation mit Vollnarkose, bei der vor dem Eingriff vom Patienten die Zustimmung für diesen zukünftigen Eingriff gegeben wird. Dieses Vorgehen wird akzeptiert, weil hier der Eingriff zeitlich sehr bald nach der Zustimmung durchgeführt wird. Die grundsätzliche Situation, dass der Patient für einen späteren Zeitpunkt, zu dem er nicht mehr bei Bewusstsein ist, seine Zustimmung gibt, ist aber ident. (URL: http://www.patientenanwalt.com/pdf/0608_Letter_Bachinger_Das_neue_Patienten verfuegungs-Gesetz.pdf [Stand: 30.01.2007])

3.3. Errichten einer Patientenverfügung/Willenserklärung

Bevor eine Willenserklärung verfasst wird, sollte man sich eingehend mit der eigenen Lebenssituation beschäftigen, sich Gedanken über die Gegenwart, und vorausschauend, über mögliche Krankheitsbilder, und ob und welche medizinische Betreuung in Frage kommen würde, machen. Das Verfassen erfordert genaue Vorbereitung.

(URL: http://www.oegkv.at/uploads/media/loiskandl.pdf [Stand: 31.01.2007])

Die niederösterreichische Patienten- und Pflegeanwaltschaft hat zum Errichten und Durchführen einer Patientenverfügung im Dezember 2001 eine Arbeitsmappe entwickelt, die wichtige Kontrollfragen, um sicherzugehen, alles bedacht zu haben, beinhaltet. Einige dieser Fragen werden nachstehend erläutert.

1. Bin ich ausreichend über den Sinn, die Ziele, Inhalte und Wirkungen einer Patientenverfügung informiert?
2. Welche Informationen fehlen noch?
3. Habe ich alle Ausführungen in diesem Ratgeber (von der NÖ Patienten- und Pflegeanwaltschaft) gelesen und verstanden?
4. Kenne ich meine Rechte als Patient ausreichend?
5. Weiß ich, welche Kompetenzen und Pflichten die Ärzte Patienten gegenüber haben?
6. Kenne ich meine Pflichten, die ich als Patient habe?
7. Bin ich mir der Bedeutung und Risiken einer Patientenverfügung vollkommen bewusst?
8. Kenne ich meine eigene Verantwortung als Verfasser einer Patientenverfügung?
9. Habe ich mit allen Menschen ausführlich genug über meine Anliegen gesprochen, die mich dabei unterstützen können, eine Entscheidung zu treffen, die ich später nicht bereuen muss?
10. Habe ich mich mit meinem Arzt ausreichend beraten?
11. Habe ich mit meinen Angehörigen alles Notwendige geklärt?

(URL: http://www.oegkv.at/uploads/media/loiskandl.pdf [Stand: 31.01.2007])

3.3.1. Die Erstellung der Patientenverfügung im Krankenhaus oder Pflegeheim

Falls keine Zeit oder Möglichkeit bestanden hat eine Patientenverfügung vor einem Krankenhausaufenthalt oder Aufenthalt in einem Pflegeheim zu erstellen, kann dies auch dort nachgeholt werden. Das Personal in den Krankenhäusern und Pflegeheimen gibt die notwendige Hilfe und Unterstützung. Auch in diesen Fällen ist es empfehlenswert, das bereitgestellte Formular und die ausgearbeiteten Hilfsmittel zu verwenden und unbedingt eine ärztliche Information und Beratung bei der Erstellung der Patientenverfügung durchzuführen.

Da hier das Behandlungsteam bereits bekannt ist, wird wohl nicht unbedingt eine verbindliche Patientenverfügung notwendig sein, sondern eine beachtliche und schriftliche Patientenverfügung ebenso gute Dienste leisten können. Es kann also die Einbeziehung von Patientenanwaltschaft, Rechtsanwalt oder Notar unterbleiben. (URL: http://www.patientenanwalt.com/pdf/0608_Letter_Bachinger_Das_neue_Patienten verfuegungs-Gesetz.pdf [Stand: 30.01.2007])

Kenntnis des Arztes von Patientenverfügungen

Mit einer Hinweiskarte kann und soll der Patient das Gesundheitspersonal bzw. das Personal eines Pflegeheimes informieren, dass er eine Patientenverfügung errichtet hat und wo diese hinterlegt ist (etwa bei einer Vertrauensperson).

Die Rolle der Patientenanwaltschaft

Nach den Worten des § 6 des Patientenverfügungsgesetzes ist für die verbindliche Patientenverfügung Voraussetzung, dass die Verfügung vor einem Rechtsanwalt, einem Notar oder einem rechtskundigen Mitarbeiter der Patientenvertretungen (§ 11 e Kranken- und Kuranstaltengesetz) errichtet worden ist. Davor muss eine Belehrung über die Folgen der Patientenverfügung, sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs (URL: http://www.patientenanwalt.com/pdf/0608_Letter_Bachinger_Das_neue_Patienten verfuegungs-Gesetz.pdf [Stand: 30.01.2007]).

[...]


[1] Aufgrund der besseren Lesbarkeit wird auf die geschlechtsneutrale Formulierung verzichtet. Generell sind jedoch beide Geschlechter gemeint.

Excerpt out of 123 pages

Details

Title
Die Patientenverfügung im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Selbstverantwortung als innere und äußere Herausforderung
Subtitle
Was wir von Patienten lernen können
College
University of Applied Sciences Linz
Author
Year
2007
Pages
123
Catalog Number
V295012
ISBN (eBook)
9783656932581
ISBN (Book)
9783656932598
File size
3391 KB
Language
German
Keywords
patientenverfügung, spannungsfeld, selbstbestimmung, selbstverantwortung, herausforderung, patienten
Quote paper
Christine Pöschl (Author), 2007, Die Patientenverfügung im Spannungsfeld zwischen Selbstbestimmung und Selbstverantwortung als innere und äußere Herausforderung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/295012

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