Leseprobe
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A Einleitung
B Der Dreistufentest
1. Beschränkung auf Sonderfälle
2. Weiterbestand normaler Verwertungsmöglichkeiten
3. Zumutbarkeit der Beschränkung
C Direkte Anwendbarkeit des Dreistufentests
1. Revidierte Berner Übereinkunft und WIPO-Urheberrechtsvertrag
2. WIPO Performance and Phonograms Treaty und das TRIPs-Übereinkommen
3. Praktische Bedeutung der direkten Anwendbarkeit
D Kulturflatrate
I Nachteile der Speichermedienvergütung
II Ausgangslage bei der Kulturflatrate
III Legalisierung des privaten Zugänglichmachens
1. Beschränkung auf einen Sonderfall
2. Weiterbestand normaler Verwertungsmöglichkeiten
IV Bemessungsweise
V Gläubiger und Schuldner des Vergütungsanspruches
VI Internationales Zivilprozessrecht
E Schlusswort
Literaturverzeichnis
Die aufgeführten Autoren werden, wo nicht anders angegeben, mit ihrem Namen und mit der Seitenzahl oder der Randnote der Fundstelle zitiert.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A Einleitung
In der neunten Sitzung der Sommersession 2014 hat der Nationalrat eine Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben angenommen, in welcher der Bundesrat beauftragt wird, dem Parlament Alternativen zur aktuellen Abgabe auf leeren Datenträgern zu unterbreiten. Dabei soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass heute elektronische Mittel auf dem Markt sind, mit denen diese gesetzliche Pflicht ohne weiteres umgangen werden kann.[1] Im ersten Teil wird das geltende Recht vor dem Hintergrund der staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz behandelt. Besonders der im Völkerrecht mehrfach verankerte Dreistufentest ist dabei wichtig. Zum einen grenzt der Dreistufentest die staatliche Autonomie ein und gibt dem Gesetzgeber somit den Rahmen möglicher Vergütungssysteme vor. Zum anderen dient er rechtsanwendenden Behörden als Auslegungshilfe bei der Bemessung der Leerträgerabgabe. Die Verwertungsgesellschaften berufen sich im Tarifgenehmigungsverfahren regelmässig auf den Dreistufentest, um damit die Vergütungstarifierung zu beeinflussen. Die Frage der direkten Anwendbarkeit ist daher von erheblicher Bedeutung. Im zweiten Teil wird ein Vergütungsmodell vorgestellt, welches die systemischen Schwächen des geltenden Rechts behebt, den Anforderungen des Dreistufentests genügt und die Leerträgerabgabe damit de lege ferenda ablösen könnte.
B Der Dreistufentest
Die eidgenössische Schiedskommission und ihre Rechtsmittelbehörden berücksichtigen bei der Angemessenheitskontrolle der Vergütungssätze, die von der Schweiz eingegangenen staatsvertraglichen Verpflichtungen[2]. Nach Art. 13 TRIPs, Art. 9 RBÜ, Art. 10 WCT und Art. 16 WPPT wird in drei Schritten geprüft, ob ein konkreter Vergütungstarif die Werke von Inhabern von Urheberrechten ausreichend schützt.[3] Mit dem Dreistufentest wird sichergestellt, dass ein wirksamer Schutz der Urheberrechte aufrechterhalten wird[4]. Um der entsprechenden staatvertraglichen Verpflichtung nachzukommen, hat die Schweiz einen Mindestschutz zu garantieren,.[5] Während beim Rom-Abkommen die Aufhebung der Schutzschranken lediglich davon abhängt, ob es sich um eine private Benutzung von Urheberrechten handelt[6], sind beim TRIPs, WCT, WPPT und bei der RBÜ Eingriffe in das Vervielfältigungsmonopol des Urhebers[7] auf bestimmte Sonderfälle beschränkt (1.), die weder die normale Verwertung beeinträchtigen (2.) noch die berechtigten Interessen der Urheber und Inhaber von Urheberrechten unzumutbar verletzen (3.).[8]
1. Beschränkung auf Sonderfälle
Art. 9 Abs. 1 RBÜ verleiht dem Urheber ein exklusives Vervielfältigungsrecht, welches nur unter dem Vorbehalt des Dreistufentests[9] eingeschränkt werden kann. Zu diesem Verbotsrecht gehört auch das Recht Werke zugänglich zu machen,[10] so dass Inhalte jederzeit und überall abgerufen werden können[11]. Entsprechend dem Prinzip der Technologieneutralität[12] ist es unerheblich, auf welche Weise und mit welchen Mitteln dies geschieht[13]. So hat der Urheber von Videoaufnahmen zum Beispiel das absolute subjektive Recht[14], diese Aufnahmen über On-Demand-Streaming oder andere Formen digitaler Vervielfältigung zugänglich zu machen.[15] Die Verwendung eines Werkes[16] steht damit alleine dem Inhaber des Urheberrechtes zu.[17] Private Kopien können damit grundsätzlich nicht ohne Zustimmung des Rechteinhabers angefertigt werden.
Mit der Beschränkung der Privatkopierfreiheit soll die Einführung von gesetzlichen Lizenzen verhindert werden, welche zulasten der Inhaber von Urheberrechten eine direkte Konkurrenzierung des Verkaufs von Werkexemplaren zulassen. [18] Auf der ersten Teststufe sind somit generalklauselartige Ausnahmebestimmungen[19] verboten, welche eine Vervielfältigung zu direkt oder indirekt kommerziellen Zwecken erlauben.[20] Ausnahmen vom Vervielfältigungsrecht können daher nur im Fall einer privaten Benützung vorgesehen werden.[21] Die Beschränkung muss in ihrer Zielsetzung klar definiert sein.[22]
In der Schweiz besteht eine gesetzliche Lizenz für die Werkverwendung zum Eigengebrauch.[23] Eigengebrauch ist die Verwendung eines Werkes im persönlichen Bereich und im Kreis von Personen, die unter sich eng verbunden sind.[24] Personen gelten als eng miteinander verbunden, wenn sie sich kennen und sich nicht nur zufällig versammelt haben.[25] Darum kann ein Werk nur innerhalb einer geschlossenen und im Voraus klar umgrenzten Gruppe zugänglich gemacht werden.[26] Vervielfältigung, bei denen Einnahmen generiert werden, gehören nicht mehr zum Privatgebrauch und bedürfen somit der Zustimmung des Rechteinhabers[27].
Wenn ein Urheber sein Werk dem Massenkonsum zugänglich macht, ist es ihm nicht möglich, mit allen Nutzern eine Lizenzvereinbarung abzuschliessen und durchzusetzen.[28] Die Kontrolle, ob sich die lizenzierten Nutzer an die Lizenzvereinbarung halten, kann zum einen nicht durchgeführt werden, weil die Vervielfältigung eines Werkes in der grundrechtlich geschützten Privatsphäre[29] stattfindet und zum anderen, weil die Eintreibung der Lizenzgebühren zu aufwändig wäre.[30] Aus diesen Gründen wurde der Privatgebrauch entkriminalisiert. Als Ersatz für den weggefallenen Vergütungsanspruch wurde eine gesetzliche Lizenz eingeführt, die den Inhabern von Urheberrechten eine angemessene Entschädigung garantiert.[31]
Art. 19 Abs. Abs. 1 Bst. a URG nimmt demnach nur eine bestimmte Fallgruppe vom Schutzbereich des materiellen Urheberrechts heraus und erfüllt das Erfordernis einer klaren Zielsetzung. Die Beschränkung des Vervielfältigungsmonopols gilt damit als bestimmter Sonderfall.
2. Weiterbestand normaler Verwertungsmöglichkeiten
Auf der zweiten Teststufe wird geprüft, ob die Beschränkung des Vervielfältigungsrechts den Inhabern von Urheberrechten ausreichende Verwertungsmöglichkeiten belässt.[32] Die Privatkopierausnahme darf nicht die normale Verwertung des Vervielfältigungsrechts beeinträchtigen. Was eine normale Verwertung ist, bestimmt sich nach dem werkspezifischen Absatzmarkt.
Das Vervielfältigungsrecht gibt den Inhabern von Urheberrechten die Befugnis das Kopieren ihrer Werke zu verbieten, um damit die kommerzielle Werknutzung der Urheber zu gewährleisten.[33] Das Vervielfältigungsmonopol ist als Abwehrrecht konzipiert, um die geldwerten Interessen der Inhaber von Urheberrechten zu verteidigen[34] und dient somit zum Schutz der Vermögensrechte.[35] Der Grad der Marktverzerrung, die durch den erlaubten Eigengebrauch hervorgerufen wird, ist im Vergleich zur hypothetischen Marktsituation, in welcher der Eigengebrauch verboten ist, statistisch nicht einfach zu ermitteln. Es ist daher schwierig, Umsatzeinbussen zu beziffern, die sich auf die kollektive Verwertung des Privatgebrauchs zurückzuführen sind.[36] Die Situation im Ausland kann nicht als direkter Vergleich dienen, da auch dort der Privatgebrauch den Markt verzerrt.[37] Wissenschaftlichen Studien zur Auswirkung der Privatkopierfreiheit kommen zu unterschiedlichen Ergebnissen. Einige gehen von einer positiven Auswirkung auf Einnahmen der Kulturschaffenden aus, andere vermuten einen Rückgang der Verkaufszahlen und gewisse Studien können schliesslich keinen signifikanten Einfluss nachweisen.[38] Die unsichere Datenlage dürfte auch daran liegen, dass nicht jede Privatkopie gekauft worden wäre[39] und damit nicht ohne weiteres von einer Substitution ökonomischer Werte ausgegangen werden kann.[40] Eine Verletzung des unantastbare Kerngehalt[41] des Vervielfältigungsrechts ist somit nicht feststellbar. Für die Inhaber von Urheberrechten ist die normale Verwertung ihrer Werke dementsprechend weiterhin möglich. Die Privatkopierausnahme erfüllt die Anforderungen der zweiten Teststufe.
3. Zumutbarkeit der Beschränkung
Die dritte Teststufe ermöglicht schliesslich eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen der Rechteinhaber[42], der Urheber[43] und der Allgemeinheit[44]. Die Verletzung berechtigter Interessen gilt als zumutbar, wenn sie durch die Bezahlung einer angemessenen Entschädigung kompensiert wird. Entscheidend bei der Verhältnismässigkeitsprüfung ist somit die Angemessenheit des Vergütungsanspruchs.[45] Nachfolgend ist zu prüfen, ob der Eigengebrauch nach Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG angemessen entschädigt wird. Die Berechnung der angemessenen Entschädigung könnte auf Grundlage des etwaigen Schadens berechnet werden, welcher den Urhebern geschützter Werke durch die Einführung der Privatkopierausnahme entstanden ist.[46] Eine Entschädigung wäre dementsprechend angemessen, wenn sie den entgangenen Umsatz betrifft, der unter Wettbewerbsbedingungen auf dem Markt erzielt werden könnte. Als angemessen könnte eine Vergütung aber auch dann gelten, wenn sie den Inhabern von Urheberrechten ausreichend hohe Einnahmen und damit ein gewisses Einkommen beschert.[47] Im Gegensatz zum Europäischen Rechtsraum, wo die Schutzausnahmen eng auszulegen werden müssen[48], verfügt der schweizerische Gesetzgeber bei der Umsetzung des Dreistufentests über einen grossen Beurteilungsspielraum.[49] Der Auslandsvergleich zählt zwar zu den wenigen greifbaren und berechenbaren Kriterien für die Tariffestsetzung.[50] Einen direkten Schluss auf den durch die Privatkopierfreiheit entstandenen Schaden ist schon deshalb nicht möglich, weil selbst in Staaten mit einem Privatkopierverbot das Vervielfältigungsrecht massenhaft gebrochen wird.[51] Der Mangel an verlässlichen Daten lässt demnach keine Differenzierung danach zu, ob die Entschädigung auf einen voller Ersatz oder nur auf einen gerechten Ausgleich der Rechtsnachteile hinausläuft.[52]
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Bemessungsweise der Leerträgervergütung nach schweizerischem Recht mit der völkerrechtlichen Vorgabe in Einklang steht.
In der Schweiz bemisst sich die Höhe der Leerträgervergütung nach den Kosten einer privaten Kopie von Werken und Leistungen.[53] Massgebend ist der Aufwand, der anfällt, um ein Werk zum eigenen persönlichen Gebrauch zu vervielfältigen, wobei die Amortisationskosten mitberücksichtigt werden.[54] Es gilt eine Belastungshöchstgrenze von 13%. Diese kann überschritten werden, sofern sie den Inhabern von Urheberrechten kein angemessenes Entgelt verschafft.[55] Der Angemessenheitsvorbehalt wird als Sicherheitsklausel gegen zu tiefe Entschädigungen angesehen.[56] Der Regelhöchstsatz stellt dabei eine verbindliche Vorgabe und nicht nur eine Ermessensrichtlinie dar.[57] Die Beweislast für die Angemessenheit der Vergütungstarife trägt der Verwertungsgesellschaft.[58] Da es sich zwischen dem Höchstsatz und dem Kontrollkriterium der Angemessenheit des Entgelts um ein Regel-Ausnahme-Verhältnis handelt, obliegt es damit auch der Verwertungsgesellschaft bei einem Abweichen vom Regelsatz die besonderen Gründe dafür darzutun. Der Aufwand, die Anwendbarkeit der Ausnahme zu begründen ist höher, als wenn die Regel zur Ausnahme gemacht würde.[59] Während absolute Kappungsgrenzen die berechtigten Interessen der Urheber auf unzumutbarer Weise verletzen[60], ist die Zulässigkeit von Vorschriften umstritten, die zwar Höchstsätzen vorsehen, mit einem Vorbehalt aber dennoch eine Angemessenheitsprüfung zulassen.[61] Verwertungsgesellschaften dürften alleine schon deswegen das Regel-Ausnahmeverhältnis als völkerrechtswidrig einstufen, weil sich die die Regelhöchstgrenze als kaum überwindbar erwiesen hat.[62] Das Bundesgericht hat in Bezug auf die Leerträgervergütung zu dieser Frage bisher nicht ausdrücklich Stellung genommen.[63]
Es ist daran zu erinnern, dass die Inhaber von Urheberrechten bei einer individuellen Verwertung die Werknutzung weder rechtlich noch faktisch kontrollieren und damit keine oder nur eine geringe Lizenzgebühren eintreiben können.[64] Mit der kollektiven Verwertung dagegen werden Einnahmen im dreistelligen Millionenbereich erwirtschaftet[65] Die Interessen der Verwerter liegen mit den Interessen Kreativen zudem nicht immer auf einer Linie.[66] Der Dreistufentest schützt zudem nicht nur die Belange der Verwerter, sondern auch die Belange der Kreativen, welche ihre Vermögensrechte oftmals an ihre Rechtsnachfolger abgetreten haben und deshalb bei der individuellen Verwertung weniger stark beteiligt sind.[67] Bei der kollektiven Rechtewahrnehmung dagegen sichert ihnen Art. 49 Abs. 3 URG einen angemessener Anteil des Verwertungserlöses,[68] womit ihnen die gesetzliche Lizenzierung des Eigengebrauchs zu Gute kommt.
Die Leerträgerabgabe garantiert den Inhabern von Urheberrechten demnach eine angemessene Entschädigung, womit die Beschränkung des Vervielfältigungsrechts den Anforderungen des Dreistufentests genügt.
C Direkte Anwendbarkeit des Dreistufentests
Vorgängig wurden die drei Prüfkriterien des Dreistufentest erläutert. Nachfolgend ist danach zu fragen, ob diese auch direkt anwendbar sind und damit von den Parteien im Tarifgenehmigungsverfahren geltend gemacht werden können. Eine Verfahrenspartei[69] kann sich auf eine staatsvertragliche Bestimmung berufen, wenn diese erstens Rechte und Pflichten des Einzelnen regelt, zweitens inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides zu bilden und sich drittens an die rechtsanwendenden Behörden richtet.[70] Eine Vorschrift hat die Rechte und Pflichten des Einzelnen zu umschreiben[71], die ihm zu einer geschützten Rechtsstellung verhelfen[72]. Wird eine Materie nur in Umrissen geregelt und verbleibt dem Vertragsstaat ein beträchtlichen Ermessens- oder Entscheidungsspielraum, so bedarf es einer Umsetzung ins Landesrecht[73]. Blosse Programmartikel und Leitgedanken sind nicht hinreichend bestimmt und klar, mithin für rechtsanwendende Behörden damit nicht justiziabel[74] und entsprechend nicht direkt anwendbar. Adressat von Normen des Völkerrechts ohne self-executing Charakter ist der Gesetzgeber. Diesem wird vorgeschrieben, wie eine Materie zu regeln ist.[75] Lassen sich Differenzen mit dem innerstaatlichen Recht[76] nicht mit einer völkerrechtskonformen Auslegung[77] bereinigen, so ist es seine Aufgabe das Landesrecht an die staatsvertraglichen Verpflichtungen anzupassen.[78]
1. Revidierte Berner Übereinkunft und WIPO-Urheberrechtsvertrag
Nach Art. 9 Abs. 2 RBÜ bleibt es der Gesetzgebung der Verbandsländer vorbehalten, die Vervielfältigung zu gestatten, sofern diese den Dreistufentest bestehen. Nach dem Wortlaut richtet sich die revidierte Berner Übereinkunft an den Gesetzgeber. Dafür, dass die nicht die Judikative oder Exekutive angesprochen sind, spricht auch der Umstand, dass selbst die richterrechtlich entwickelte[79] „fair use Doktrin“ aus dem angloamerikanischen Rechtskreis kodifiziert wurde.[80] So bestimmt sich zum Beispiel nach § 107 US Copyright Act die Zulässigkeit von Schutzausnahmen nach einzelnen Beurteilungskriterien wie dem Zweck, Art der Verwendung, der Art des Werkes, dem Umfang des übernommenen Werkteiles und den Auswirkungen der in Frage stehenden Nutzung auf den aktuellen und potenziellen Verkaufsmarkt und auf den Wert des urheberrechtlich geschützten Werkes.[81] Nach Art. 9 Abs. 2 RBÜ sind Beschränkungen des materiellen Urheberrechts somit auf dem Weg der Gesetzgebung zu definieren.[82] Art. 9 Abs. 2 RBÜ ist nicht an die rechtsanwendenden Behörden adressiert und entsprechend nicht direkt anwendbar. Art. 10 Abs. 1 WCT wendet sich gleichfalls an die Vertragsstaaten und scheidet demnach ebenfalls aus. Art, 19 Abs. 2 WCT betrifft nicht das Vervielfältigungsmonopol, sondern andere Schutzschranken wie das Zitierrecht und interessiert hier deshalb nicht weiter[83]. Zusammenfassend kann demnach festgehalten werden, dass Art. 9 RBÜ und Art. 10 WCT nicht direkt anwendbar sind.
2. WIPO Performance and Phonograms Treaty und das TRIPs-Übereinkommen
Zu prüfen ist, ob Art. 16 Abs. 2 WPPT für sich die direkte Anwendbarkeit beanspruchen kann. Die Systematik würde vermuten lassen, dass sich Art. 16 Abs. 2 WPPT im Gegensatz zu Art. 16 Abs. 1 WPPT an die rechtsanwendenden Behörden richten könnte. Ansonsten wäre fraglich, weshalb der Dreistufentest im gleichen Artikel wiederholt werden sollte.
Art. 7 WPPT und Art. 11 WPPT weisen unter der Marginalie „Vervielfältigungsrecht“ den ausübenden Künstlern und Herstellern von Tonträgern das ausschliessliche Recht zu, jede unmittelbare oder mittelbare Vervielfältigung ihrer auf Tonträger festgelegten Darbietungen zu erlauben. Art. 16 Abs. 1 WPPT erlaubt den Vertragsstaaten Rechtsvorschriften aufzustellen, welche dieses Vervielfältigungsmonopols unter denselben Voraussetzungen wie Art. 9 Abs. 2 RBÜ beschränken können. In Absatz zwei desselben Artikels werden die Vertragsstaaten abermals zum gleichen Prüfverfahren angehalten, ohne dass diesmal aber klar wäre, in welcher Art und Weise dies zu geschehen hat. Art. 16 Abs. 1 WPPT könnte somit als Auftrag an den nationalen Gesetzgeber und Absatz zwei als allgemeine Verhaltensanweisung an das Völkerrechtssubjekt verstanden werden. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch nicht geklärt werden, da sich die Verfahrensparteien auf Absatz zwei aus folgenden Gründen nicht direkt berufen können.
Mit Art. 18a VE 2000 hätte der Dreistufentest mit einer Norm ins Landesrecht umgesetzt werden sollen, die den Schrankenbestimmungen vorangestellt worden wäre. Schrankenbestimmungen hätten demnach nur so ausgelegt werden dürfen, dass ihre Anwendung die berechtigten Interessen der Urheber nicht unzumutbar verletzt oder die normale Verwertung ihrer Werke beeinträchtigt.[84] Die Tatsache, dass die Bestimmung ins URG aufgenommen hätte werden sollen, könnte darauf hinweisen, dass damit nicht nur für die rechtsanwendende Behörden, sondern auch für die Verfahrensparteien eine direkt anwendbare Auslegungsnorm geschaffen werden sollte. Wäre die Berufung auf den Dreistufentest ohnehin schon möglich gewesen, hätte Art. 18a VE 2000 nur einen schon geltenden Rechtssatz bekräftigt, weil in der Schweiz das Völkerrecht automatisch Geltung erlangt.[85] Die versuchte Überführung des Dreistufentests ins Landesrecht spricht demnach eher gegen eine direkte Anwendbarkeit.
Die ESchK benennt den Adressat der Regelung nicht ausdrücklich. Sie führt aus, dass sich der Dreistufentest namentlich an den nationalen Gesetzgeber richte, aber auch bei der Anwendung zu berücksichtigen sei.[86] Nach dem Bundesverwaltungsgericht allerdings ist nicht nur „namentlich“, sondern „primär“ der Gesetzgeber angesprochen. Die direkte Anwendbarkeit von Art. 16 Abs.2 WPPT wird deshalb klar und deutlich verneint[87]. Das Bundesgericht konnte die Frage offen lassen.[88] Hilty anerkennt, dass die Frage nicht restlos geklärt sei, erachtet aber ebenfalls den Gesetzgeber als Normadressat.[89] Bornhauser vergleicht die erste Prüfstufe mit dem Erfordernis einer gesetzlichen Grundlage der Eigentumsgarantie, die zweite mit dessen Institutsgarantie und die dritte mit der Verhältnismässigkeitsprüfung[90]. Während die erste Stufe eine Gesetzgebungstätigkeit voraussetze, könnten die zwei folgenden Prüfschritte auch von Gerichten vorgenommen werden.[91]
Art. 16 Abs. 2 WPPT ist ein regulatives Prinzip mit dem ein Gleichgewicht zwischen der Exklusivitäts- und Zugangskultur geschaffen wird.[92] Der Umfang und die Schranken des Urheberrechts[93] betreffen Wertungsfragen, auf welche Gerichte nur zurückhaltend eingehen können, [94] da eine Stellungnahme dazu, Sache politischer Instanzen ist. Es ist damit am Gesetzgeber gelegen, einen demokratisch legitimierten Ausgleich zwischen den Interessen der Urheber und Rechteinhaber auf der einen Seite und jener der Allgemeinheit und der Werknutzern auf der anderen Seite zu schaffen[95].
Für die Schweiz ist die Rechtslage anders als für die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, welche einen deutlich kleineren Ermessensspielraum haben. Sie können zwar ebenfalls für Werknutzer Privatkopie-Ausnahmen vorsehen.[96] Privatkopien dürfen aber nur für den privaten Gebrauch und damit weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke angefertigt werden. Zudem kann das Vervielfältigungsrecht nur unter Bedingung beschränkt werden, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten.[97] In der Schweiz war lange umstritten, ob die Vergütungspflicht des Privatkopierrechts gar erst hätte eingeführt werden sollen.[98] Art. 16 Abs. 2 WPPT lässt der Schweiz einen vergleichsweise grossen Entscheidungsspielraum und ist deshalb nicht genügend klar und bestimmt, um Grundlage eines Entscheids bilden zu können. Aus den oben genannten Gründen ist Art. 16 Abs. 2 WPPT somit nicht direkt anwendbar.[99] Das gleiche gilt a fortiori auch für Art. 13 TRIPs mit einem ähnlichen Wortlaut, da schon die Anwendbarkeit des WTO-Rechts als solches stark umstritten ist.[100]
3. Praktische Bedeutung der direkten Anwendbarkeit
Bieten völkerrechtlichen Normen keinen individualrechtliche Schutz, so können sie im Verwaltungsverfahren nicht angerufen werden. Im erstinstanzlichen Verfahren braucht die eidgenössische Schiedskommission auf Parteivorbringen erst gar nicht einzugehen[101], welche unter Anführung des Dreistufentests zum Beispiel verlangen, dass Art. 60 Abs. 2 URG dahinlegend auszulegen ist, dass der Regelhöchstsatz nur noch ausnahmsweise angewendet werden soll.[102] Sie verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn sich Entscheidbegründung mit dieser Rechtsmeinung nicht auseinandersetzt.[103] Im Rechtsmittelverfahren kann eine Verfahrenspartei aus den besprochenen Bestimmungen ebenso wenig ableiten, da sowohl vor Bundesverwaltungsgericht wie vor Bundesgericht nur die Verletzung von unmittelbar anwendbarem Völkerrecht gerügt werden kann.[104] Allerdings kann geltend gemacht werden, Landesrecht sei völkerrechtskonform auszulegen.[105]
Dadurch, dass dem Dreistufentest die direkt Anwendbarkeit versagt bleibt, wird das schweizerische Urheberrecht einer ausgewogenen Auslegung zugeführt.[106] Die völkerrechtskonforme Auslegung gehört wie die verfassungskonforme Auslegung zu den Auslegungselementen.[107] Unter diesen besteht jedoch keine hierarchische Ordnung. Es gilt der so genannte Methodenpluralismus.[108] Die oben aufgeworfene Frage, ob der Regelhöchstsatz zur Kontrollkriterium eines angemessenen Entgeltes weiterhin in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis steht, muss somit nicht nur im Lichte völkerrechtlicher Vorgaben, sondern kann auch anhand der Entstehungsgeschichte und dem Sinn und Zweck[109] von Art. 60 Abs. 2 URG beurteilt werden. Der Dreistufentest kommt somit zur historische und der teleologische Auslegung hinzu. Zwar ist die Tarifgenehmigungsbehörde und ihre Rechtsmittelinstanzen verpflichtet das Landesrecht völkerrechtskonformen auszulegen.[110] Allerdings aber nur insoweit als ein Widerspruch mit dem wahren Sinn[111] einer Vorschrift sich nicht auflösen lässt. Wie eine verfassungskonforme Auslegung findet auch die völkerrechtskonforme Auslegung am klaren Wortlaut und Sinn einer Bestimmung ihre Schranken.[112]
[...]
[1] Kommissionssprecher Amstutz, AB 2014 1048
[2] Beschluss der ESchK vom 5. Dezember 2011 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4e (GT 4e 2012 - 2013) E. 10.
[3] Präambel des TRIPs.
[4] Präambel des WPPT.
[5] Beschluss der ESchK vom 5. Dezember 2011 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4e E. 10; Beschlüsse der ESchK vom 30. November bzw. vom 17. Dezember 2012 im Genehmigungs-verfahren betreffend den Gemeinsamen Tarif 12 E. 10.
[6] Art. 15 Ziff. 1 Bst. a RA.
[7] Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón vom 9. Januar 2014 in der Rechtssache C‑435/12 des EuGH ACI Adam u.a, Randnrn. 41.
[8] Art. 13 TRIPs, Art. 9 Abs. 2 RBÜ, Art. 10 Abs. 2 WCT, Art. 16 Abs. 2 WPPT.
[9] Art. 9 Abs. 2 RBÜ.
[10] Art. 8 WCT; Nach Art. 1 WCT ist der WIPO-Urheberrechtsvertrag ein Sonderabkommen der revidierten Berner Übereinkunft.
[11] Art. 8 WCT; Baumgartner S. 121; vgl. Art. 10 Abs. 2 Bst. c URG; Botschaft 2006, BBl 2006 3420.
[12] Baumgartner S. 121, Beschlüsse der ESchK vom 30. November bzw. vom 17. Dezember 2012 im Genehmigungsverfahren betreffend den Gemeinsamen Tarif 12 (GT 12) E. 7.
[13] Botschaft 2006 BBl 2006 3421.
[14] Hilty Rz. 148.
[15] Brändli/Tamò S. 655.
[16] Brändli/Tamò S. 656; der Werkgenuss als solcher gilt nicht als urheberrechtlich geschützt, Barallet/Egloff, Urheberrecht, 3. Aufl., Art. 10 N 6a.
[17] Baumgartner S. 121.
[18] Beschlüsse der ESchK vom 30. November bzw. vom 17. Dezember 2012 im Genehmigungs- verfahren betreffend den Gemeinsamen Tarif 12 (GT 12) E. 9.
[19] BGE 133 III 473 E. 6.1.
[20] Vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Info-RL; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes B-6540/2012 vom 14 . März 2014 E. 8.8.3 m.w.H.
[21] Art. 15 Abs. 1 Bst. a RA.
[22] BGE 133 III 473 E. 6.1.
[23] Art. 19 URG.
[24] Art. 19 Abs. 1 Bst. a URG.
[25] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-6540/2012 vom 14. März 2014 E. 8.8.1. m.w.H.
[26] Brändli/Tamò S. 655.
[27] Art. 10 Abs. 2 Bst. a und c e contrario; Brändli/Strasz S. 90.Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes B-6540/2012 vom 14. März 2014 E. 8.8.3; a.M. Cher-pillod, SIWR II/1; Rz. 775.
[28] Gasser S. 28.
[29] Art. 13 BV.
[30] Hilty Rz. 218.
[31] Art. 20 Abs. 3 URG i.V.m. Art. 60 Abs. 2 URG; Gasser S. 27; BGE 133 II 263 E. 7.2.3.
[32] BGE 133 III 473 E. 6.1.
[33] Beschluss der ESchK vom 1. Mai 2012 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4d (GT 4d) E. 9.
[34] Hilty Rz. 148.
[35] Die Urheberpersönlichkeitsrechte sind anderweitig geschützt, Bornhauser S. 98.
[36] Rehbinder/Viganò, 3. Aufl., Art. 60 N 7.Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E. 6.5.
[37] Beschluss der ESchK vom 17. Januar 2006 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4d (GT 4d) E. 21.
[38] Bericht des Bundesrates zur unerlaubten Werknutzung über das Internet, S. 4.
[39] Baumgartner S. 108.
[40] Müller/Örtli-Gasser/Örtli Vorbemerkungen zu den Schranken des Urheberrechts Rz. 7.
[41] Bornhauser S. 107, Senftleben S. 209.
[42] Art. 13 TRIPs.
[43] Art. 9 RBÜ und Art. 10 WCT.
[44] Das öffentliche Interesse, Präambel der WCT.
[45] BGE 133 III 473 E. 6.1.
[46] Erwägungsgrund 35 Info-RL; Urteil des EuGH C‑467/08 vom 21. Oktober 2010 Padawan SL Randnr. 44.
[47] Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E. 6.5.
[48] Urteil des EuGH C‑435/12 vom 10. April 2014 ACI Adam BV Randnr. 22.
[49] Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E. 6.6; Senftleben S. 210; Baumgartner S. 112.
[50] Beschluss der ESchK vom 17. Januar 2006 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4d (GT 4d) E. 11.
[51] Hilty Rz. 219.
[52] Dreier S. 286.
[53] BGE 133 II 263 E. 9.4.
[54] Beschluss der ESchK vom 17. Januar 2006 betreffend den Gemeinsamen Tarif 4d E. 11.
[55] Art. 60 Abs. 2 URG ; BGE 133 II 263 E. 9.6.
[56] Beschluss der ESchK vom 30. Juni 2008 betreffend den Zusatztarif zum Tarif A Radio der Swissperform E. 9b.
[57] Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E. 2.2.1.
[58] Kölz/Häner/Bertschi Rz. 467.
[59] Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E.5.
[60] Dreier S. 287.
[61] Müller/Örtli-Brem/Salvadé/Wild Art. 60 N 18;
[62] Beschluss der ESchK vom 4. November 2010 betreffend den Gemeinsamen Tarif S, Sachver- halt Rz. 4; Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E. 5.
[63] Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E. 6.6.
[64] Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E. 6.5.
[65] Hilty Rz. 219.
[66] BGE 133 III 473 E. 6.1.
[67] Bornhauser S. 113 m.w.H.
[68] Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E. 6.5.
[69] Nach Art. 29 VwVG verfügen nur die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehört.
[70] Urteil des Bundesgerichts 2C_738/2010 vom 24. Mai 2011 E. 3.2.1.
[71] BGE 133 I 286 E. 3.2.
[72] Urteil des Bundesgerichts 4A_440/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 2.5.
[73] Peters Rz. 86.
[74] BGE 124 IV 23 E. 4a; BGE 133 I 286 E. 3.2.
[75] Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes B-6540/2012 vom 14. März 2014 E. 3.2.
[76] Art. 26 WVK, Art. 27 WVK.
[77] Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes B-1769/2010 vom 3. Januar 2012 E. 3.2.
[78] Rizvi S. 789; BGE 139 I 16 E. 5.1.
[79] Ulrich S. 284.
[80] Hoeren S. 215.
[81] Müller/Oertli-Gasser/Oertli, 2. Aufl., Vorbemerkungen zu den Schranken des Urheber rechts N. 20.
[82] Gl.M. Baumgartner S. 122.
[83] Senftleben S. 204; die Reichweite der nach der Berner Übereinkunft erlaubten Beschränk- ungen und Ausnahmen würden überdies auch weder eingeschränkt noch ausgeweitet, Senft- leben S. 202; Bornhauser S. 84.
[84] Die Reihenfolge des zweiten und dritten Prüfschrittes ist im Vergleich zum völkerrechtlichen Pendant vertauscht.
[85] Art. 190 BV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes B-2612/2011 vom 2. Juli 2013 E. 2.3; Peters S. 197.
[86] Beschlüsse vom 30. November bzw. vom 17. Dezember 2012 im Genehmigungsverfahren be- treffend den Gemeinsamen Tarif 12 (GT 12) E. 10.
[87] Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes B-2612/2011 vom 2. Juli 2013 E. 7.5.2.
[88] Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E. 6.2.
[89] Hilty, Urheberrecht Rz. 215.
[90] Bornhauser S. 129.
[91] Bornhauser S. 85.
[92] Peukert S. 92.; Geiger/Hilty Reto M./Griffiths u.a. S. 824.
[93] Beschlüsse der ESchK vom 30. November bzw. vom 17. Dezember 2012 im Genehmigungs- verfahren betreffend den Gemeinsamen Tarif 12 (GT 12) E. 10.
[94] Bericht des Bundesrates zum Verhältnis von Landesrecht und Völkerrecht, BBl 2010 2304.
[95] Müller/Örtli-Gasser/Örtli, Vorbemerkungen zu den Schutzschranken Rz. 4 ff; vgl. auch BGE 139 I 16 E. 4.3.4.
[96] Schlussanträge des Generalanwalts Pedro Cruz Villalón zur Rechtssache C‑463/12 des EuGH Copydan Båndkopi Randnr. 24.
[97] Art. 5 Abs. 2 Bst. b Info-RL.
[98] Vgl. nur schon die ablehnende Haltung der Bundesrates zur Einführung einer Geräteabgabe, Botschaft 1989 BBl 1989 III 542).
[99] Gl.M. wohl Rehbinder/Viganò, 3. Aufl., Art. 1 N 14; in der Botschaft 2006 wird Art. 16 WPPT explizit nicht erwähnt, Rizvi S. 788.
[100] Engelberger S. 233 ff.
[101] Art. 29 VwVG.
[102] Urteil des Bundesgerichts 2C_783/2013 vom 27. Februar 2014 E. 5.
[103] Kölz/Häner/Bertschi Rz. 546.
[104] Art. 49 Bst. a VwVG; Art. 95 Bst. a BGG; Kölz/Häner/Bertschi Rz. 1548.
[105] Bericht des Bundesrates zum Verhältnis von Landesrecht und Völkerrecht, BBl 2010 2318.
[106] Geiger/Hilty/Griffiths u.a. S. 824.
[107] Bericht des Bundesrates zum Verhältnis von Landesrecht und Völkerrecht, BBl 2010 2307.
[108] BGE 138 II 217 E. 4.1.
[109] BGE 138 II 217 E. 3.2.
[110] Art. 190 BV, Art. 5 Abs. 3 und Abs. 4 BV, Bericht des Bundesrates zum Verhältnis von Landes recht und Völkerrecht, BBl 2010 2307.
[111] BGE 133 II 263 E. 7.2.
[112] BGE 138 II 217 E. 4.1.