In der neunten Sitzung der Sommersession 2014 hat der Nationalrat eine Motion der Kommission für Wirtschaft und Abgaben angenommen, in welcher der Bundesrat beauftragt wird, dem Parlament Alternativen zur aktuellen Abgabe auf leeren Datenträgern zu unterbreiten. Dabei soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass heute elektronische Mittel auf dem Markt sind, mit denen diese gesetzliche Pflicht ohne weiteres umgangen werden kann. Im ersten Teil wird das geltende Recht vor dem Hintergrund der staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz behandelt. Besonders der im Völkerrecht mehrfach verankerte Dreistufentest ist dabei wichtig. Zum einen grenzt der Dreistufentest die staatliche Autonomie ein und gibt dem Gesetzgeber somit den Rahmen möglicher Vergütungssysteme vor. Zum anderen dient er rechtsanwendenden Behörden als Auslegungshilfe bei der Bemessung der Leerträgerabgabe. Die Verwertungsgesellschaften berufen sich im Tarifgenehmigungsverfahren regelmässig auf den Dreistufentest, um damit die Vergütungstarifierung zu beeinflussen. Die Frage der direkten Anwendbarkeit ist daher von erheblicher Bedeutung. Im zweiten Teil wird ein Vergütungsmodell vorgestellt, welches die systemischen Schwächen des geltenden Rechts behebt, den Anforderungen des Dreistufentests genügt und die Leerträgerabgabe damit de lege ferenda ablösen könnte.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A Einleitung
B Der Dreistufentest
1. Beschränkung auf Sonderfälle
2. Weiterbestand normaler Verwertungsmöglichkeiten
3. Zumutbarkeit der Beschränkung
C Direkte Anwendbarkeit des Dreistufentests
1. Revidierte Berner Übereinkunft und WIPO-Urheberrechtsvertrag
2. WIPO Performance and Phonograms Treaty und das TRIPs-Übereinkommen
3. Praktische Bedeutung der direkten Anwendbarkeit
D Kulturflatrate
I Nachteile der Speichermedienvergütung
II Ausgangslage bei der Kulturflatrate
III Legalisierung des privaten Zugänglichmachens
1. Beschränkung auf einen Sonderfall
2. Weiterbestand normaler Verwertungsmöglichkeiten
IV Bemessungsweise
V Gläubiger und Schuldner des Vergütungsanspruches
VI Internationales Zivilprozessrecht
E Schlusswort
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