„Die Staatsanwaltschaft geht von folgender Tat aus: Am 15. September 2007 lieh die Angeklagte ihrer Freundin Sabine Pohl einen handygesteuerten Vibrator aus. Diesen hatte sie zuvor mit dem tödlichen Klapperschlangengift manipuliert. Wie von der Angeklagten erwartet, benutzte Sabine Pohl ihn noch am selben Abend. Sie verstarb an dem Schlangengift. Anna Kerner wird daher wegen Mordes angeklagt.“ In der Folge mit dem Titel „Der Killervibrator“ kann der Zuschauer 45 Minuten lang mitverfolgen wie Barbara Salesch in ihrer Gerichtsshow herausfindet, ob Anna tatsächlich ihre Freundin hinterlistig mit dem ausgeliehenen, handygesteuerten und in Schlangengift getränkten Vibrator ermordet hat oder ob beide einer tragischen Verwechslung zum Opfer fielen, die dazu führte, dass Sabine Pohl auf der Geburtstagsfeier ihres Ehemanns plötzlich leblos zusammenbrach.
In vorliegender Hausarbeit soll die Forschungsfrage beantwortet werden, inwiefern Gerichtsshows als „Medium des Rechts“ betitelt werden können. Gerade von Akteuren des Rechtssystems stehen diese Shows unter dem Verdacht, ein schlechtes Licht auf das deutsche Rechtssystem und die Justiz zu werfen und das Vertrauen in die Gerichtsbarkeit zu senken (Mackenroth 2002). Weiterhin wird der These nachgegangen, dass der Konsum solcher Shows einen Kultivierungseffekt mit sich bringt, wonach Vielsehern eine falsche Vorstellung von juristischen Verhandlungen und dem Rechtssystems im Allgemeinen vermittelt werde.
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG
2 GERICHTSSHOW – EMOTIONALES THEATER ODER INFORMATIVE UNTERHALTUNG?
2.1 DIE GERICHTSSHOW ALS HYBRIDGENRE
2.2 RECHT ODER FIKTION?
2.3 KULTIVIERUNGSEFFEKTE DURCH FERNSEHEN?
3 URTEILSVERKÜNDUNG: IM NAMEN DER QUOTE
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht rechtssoziologisch, inwieweit Fernseh-Gerichtsshows als "Medium des Rechts" fungieren können und ob ihr Konsum zu einer negativen Kultivierung der Zuschauer hinsichtlich ihrer Wahrnehmung des deutschen Justizsystems führt.
- Analyse von Gerichtsshows als hybrides Fernsehgenre zwischen Fiktion und Realität.
- Untersuchung von Kultivierungseffekten durch das Vielsehen dieser Formate.
- Evaluation der Auswirkungen auf das Vertrauen in die deutsche Justiz.
- Vergleich von medialen Prozessdarstellungen mit der realen deutschen Prozessordnung.
- Diskussion der Systemlogiken von Medien (Quote) versus Justiz (Recht/Unrecht).
Auszug aus dem Buch
2.1 Die Gerichtsshow als Hybridgenre
Die hier vorgestellten Gerichtsshows werden seit der Ausstrahlung der von „Streit um Drei“ durchgängig als „Shows“ bezeichnet. Allerdings herrscht alles andere als Einigkeit darüber, was unter diesem Begriff letztlich im Einzelnen zu verstehen ist. Die Auffassungen reichen von „menschlichen Minidramen auf den Punkt gebracht“ bei „Streit um Drei“ bis zur „informativen Unterhaltungssendung mit Fernsehspielcharakter“ bei „Richterin Barbara Salesch“ (Brauer 2007, S.35). Allerdings ist das Thema Recht schon vor Aufkommen der Gerichtsshows in das Medium Film/Fernsehen eingebunden worden. Ulbrich und Machura unterscheiden hierbei verschiedene Formen der Auseinandersetzung mit Recht: Gerichtsfilme (Filme, bei denen die wichtigsten Szenen im Gerichtssaal stadtfinden); Filme mit Justizthematik (Filme die Justiz thematisieren, jedoch ohne Gerichtsszenen auskommen); Fernsehserien mit Justizthematik (fiktionale Serien über das Thema Recht oder Akteure aus dem Rechtssystem); Ratgeber-Sendungen zum Thema Recht (Sendungen in denen „echte“ Juristen Auskunft und Ratschläge in Rechtsfragen geben); Dokumentarfilme/ Dokudramen (Dokumentarfilme, die authentische oder nachgestellte Aufnahmen von historischen Gerichtsszenen beinhalten), sowie Reality-Gerichtsshows (in denen authentische Gerichtsverhandlungen zu Unterhaltungszwecken nachgespielt werden) (Machura und Ulbrich 2001, S.119) In Deutschland dominiert 2001 die fiktionale Sendung mit Justizthematik (54%), gefolgt von Reality-Gerichtsshows wie „Richterin Barbara Salesch“ die immerhin 22% der Sendezeit einnehmen. Ratgebersendungen fanden sich dagegen nur zu 6% im deutschen Fernsehen wieder (vgl. Abbildung 1).
Brauer ist jedoch der Ansicht, dass die im deutschen Fernsehen ausgestrahlten Gerichtsshows nicht absolut trennscharf einer dieser Kategorien von Machura und Ulbrich zugeordnet werden können. So gestaltet sich die Abgrenzung der durch ihre Unterhaltungsabsicht geprägte Gerichtsshow von der Gerichtssendung, welche einen höheren Informationsanspruch erhebt, als schwierig (vgl. Brauer 2007, S.36). Auch die einzelnen bereits genannten Sendungen unterscheiden sich voneinander, teilen aber einige wesentliche gemeinsame Elemente.
Zusammenfassung der Kapitel
1 EINLEITUNG: Das Kapitel führt in das Phänomen der Gerichtsshows ein, skizziert deren Popularität trotz fiktiver Fallgestaltungen und definiert die Forschungsfrage bezüglich der Rolle als "Medium des Rechts".
2 GERICHTSSHOW – EMOTIONALES THEATER ODER INFORMATIVE UNTERHALTUNG?: Dieser Abschnitt analysiert Gerichtsshows als hybride Formate, untersucht die Diskrepanzen zur realen Prozessordnung und diskutiert die Kultivierungshypothese hinsichtlich der Wahrnehmung von Justiz durch die Zuschauer.
3 URTEILSVERKÜNDUNG: IM NAMEN DER QUOTE: Das Fazit stellt fest, dass Gerichtsshows primär ökonomischen Logiken des Mediensystems folgen und ihr negativer Einfluss auf das Vertrauen in die echte Justiz nach empirischen Daten nur begrenzt belegbar ist.
Schlüsselwörter
Gerichtsshows, Rechtssoziologie, Kultivierungshypothese, Medientheorie, Hybridgenre, Justiz, Fernsehen, Prozessdarstellung, Whodunit, Zuschauervertrauen, Unterhaltungsfernsehen, Quote, Rechtskultur, Laiendarsteller, Rechtssystem
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der rechtssoziologischen Analyse von Fernseh-Gerichtsshows und deren Darstellung von Recht und Justiz im Medium Fernsehen.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Einordnung von Gerichtsshows als Hybridgenre, die Abgrenzung von Fiktion und Realität im Prozessablauf sowie die medienwissenschaftliche Wirkung auf das Zuschauerbild.
Was ist die primäre Forschungsfrage?
Die Arbeit untersucht, inwiefern Gerichtsshows als "Medium des Rechts" bezeichnet werden können und ob sie die Wahrnehmung des deutschen Justizsystems bei den Zuschauern negativ beeinflussen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Es erfolgt eine medientheoretische Analyse des Genres unter Einbeziehung bestehender empirischer Studien zu Kultivierungseffekten durch den Konsum solcher Sendungen.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Der Hauptteil analysiert das Format als Hybridgenre, beleuchtet die Unterschiede zur deutschen Prozessordnung und diskutiert die Kultivierungshypothese nach Gerbner anhand von Studienergebnissen.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Zu den wichtigsten Begriffen gehören Gerichtsshows, Kultivierungshypothese, Rechtssoziologie, hybrides Genre und Zuschauervertrauen.
Wie unterscheidet sich die Darstellung in den Shows von realen Gerichtsprozessen?
In den Shows werden häufig fiktive Fälle und amerikanisierte Prozessformen wie das Kreuzverhör genutzt, die in der deutschen Gerichtspraxis gemäß Prozessordnung so nicht vorkommen.
Hat der Konsum dieser Shows einen negativen Effekt auf das Vertrauen in die Justiz?
Empirische Daten zeigen keinen signifikanten negativen Einfluss; der Konsum führt zwar zu einer verzerrten Erwartungshaltung, mindert aber nicht zwingend das Vertrauen in die Dritte Gewalt.
Welche Rolle spielt die "Quote" für die Gestaltung dieser Sendungen?
Das Mediensystem folgt der Logik der Einschaltquote; daher werden dramaturgische Mittel wie das Whodunit-Prinzip genutzt, um das Zuschauerinteresse zu sichern, auch wenn dies der juristischen Realität widerspricht.
Gibt es Ausnahmen unter den Gerichtsshows bezüglich der Kultivierungseffekte?
Ja, die Sendung "Streit um Drei" zeigt laut den herangezogenen Studien keine solchen negativen Kultivierungseffekte und wirkt sogar hemmend auf die Effekte anderer Formate.
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- Judith Kronschnabl (Autor), 2015, Die Rolle des Rechts im Medium Fernsehen. Eine Analyse des Phänomens Gerichtshow, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/298786