Landschaftliche Verfassung in Oberdeutschland am Beispiel Tirol


Dossier / Travail de Séminaire, 2014

17 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Fragestellung und Forschungsstand

2. Begriffsdefinitionen
2.1. Landschaft
2.2. Landschaftliche Verfassung

3. Entstehung der Landschaften

4. Repräsentation der Landschaft

5. Funktionen der Landschaften
5.1. Wehrverfassung
5.2. Steuern und Finanzen
5.3. Recht und Verfassung

6. Schlussbetrachtung und Ausblick

7. Literaturverzeichnis

1. Fragestellung und Forschungsstand

Eine lange nicht beachteter Teil der ständischen Mitbestimmung in der frühen Neuzeit waren die Landschaften. Sie ergänzten die Reichs- sowie Landtage der Großterritorien und konnten so, vor allem in den Kleinstterritorien Oberdeutschlands, weitreichende ständische Aktivitäten entwickeln.1 In der vorliegenden Arbeit soll diese Ausprägung des Frühparlamentarismus in Europa am Beispiel des Mittelterritoriums Tirol untersucht werden. Wie bildeten sich die Landschaften heraus? Wie repräsentierte sich die Landschaft auf dem Tiroler Landtag? Welche Funktionen hatte die Landschaft und über welchen Handlungsspielraum verfügte sie?

Zur hinreichenden Beantwortung dieser Fragestellungen werden zunächst die Begriffe der Landschaft und landschaftliche Verfassung definiert. Danach schließt sich der Teil zur Entstehung der Landschaften an. Es folgen die Gliederungspunkte zur Repräsentation und den Funktionen der Landschaften. Letzterer ist in drei Unterpunkte aufgeteilt, die die jeweiligen Schwerpunkte im Wirken der Landschaften erläutern sollen. Am Ende der Arbeit werden die Ergebnisse zusammengetragen und ein kurzer Ausblick mit weiterführenden Fragen vorgenommen.

Bereits zu Beginn des 20. Jahrhunderts stellte Hirn das politische und militärische Potenzial der Tiroler Untertanenschaft gegenüber dem Landesherrn heraus. In seiner Darstellung zur Geschichte der Tiroler Landtage werden sodann auf die bevorstehende Bauernauflehnung und die Ergebnisse des Juni Landtages von 1525 eingegangen.2 Otto Brunner hat dieser Gedanken schließlich in den 1950er Jahren weiter gestützt, aber erst in den 1970-er Jahren gelang Peter Blickle der wichtigste Forschungsbeitrag zu den Landschaften.3 Die starke Mitbestimmung und den Einzug der Bauern in den Tiroler Landtag hat Blickle ausführlich dargetan. Viele nachfolgende Darstellungen haben diesen Beitrag gewürdigt und vielfach darauf verwiesen,4 in der neueren Forschung werden die Erkenntnisse und Ergebnisse um das Mitbestimmungsrecht der Landschaft aber mehr und mehr relativiert. So hat Press etwa hervorgehoben, dass es zwar eine nennenswerte Mitbestimmung der unteren Stände auf den Landtagen und in den Kleinstterritorien gab, allerdings stand diese zumeist im Einklang mit den Interessen des Landesherrn.5 In der vorliegenden Arbeit wurde sich entsprechend auf die Ergebnisse Peter Blickles und der neuen Forschung gestützt. In einzelnen Fragen zu der Themenstellung erfolgt die Diskussion des Forschungsstandes in den Anmerkungen.

2. Begriffsdefinitionen

2.1. Landschaft

Landschaft ist ein politischer Begriff, der vor allem in Oberdeutschland seine spezifische Ausprägung erfuhr. Hier standen Landschaft und gemeiner Mann6 in engem Zusammenhang. Peter Blickle spricht von der Landschaft als eine „genossenschaftlich korporativ auftretende Untertanenschaft einer Herrschaft“.7 Sie ist nicht jede beliebige Untertanenschaft8, sondern nur die eines Landesherrn in einer politischen Einheit wie zum Beispiel einer Grafschaft oder einer Vogtei.9 Demzufolge beschreibt die Landschaft in Tirol die Bauern der Landesfürsten von Tirol.

2.2. Landschaftliche Verfassung

Zum Verständnis der landschaftlichen Verfassung gilt es zunächst die drei Ebenen der ständischen Verfassung zu unterscheiden. In der oberen Ebene fanden sich die Großterritorien wie zum Beispiel Frankreich mit der Repräsentation der Stände in den Reichs- und Generalständen oder die zusammengesetzten Staaten, die bereits große Provinziallandtage besaßen wie Preußen, Spanien und Österreich. Nur in diesen Territorien konnte von ständischer Verfassung gesprochen werden. Sodann folgte mit Tirol, Ostpreußen, Pommern oder etwa Mecklenburg eine Gruppe von Mittelterritorien mit der Repräsentation der Stände im Landtag und in der landständischen Verfassung.10 Schließlich bildeten die Kleinstterritorien mit der Repräsentation der Landschaft in den Landesversammlungen, auch Gemeindeversammlungen genannt, die unterste Ebene. In ihnen wurde über dringende Angelegenheiten der Herrschaft genauso wie über ihre regionalspezifischen Probleme beraten und beschlossen.11 Diese ergänzten dann wiederum die Reichs- bzw. Landtage der oberen zwei Ebenen, in dem sie durch ständische Aktivitäten und eine enge Verbindung zur Herrschaft die landschaftliche Verfassung herausbildeten. Die Ergänzung um die letzte und dritte Ebene ist letztlich Peter Blickles Verdienst, der diese in ihren Ausprägungen vor allem in Oberdeutschland festgestellt hat. Mit Blick auf die Begriffsdefinition der Landschaften zeigt sich eine enge Verbindung von herrschaftlicher und genossenschaftlicher Organisation.12 Landschaftliche Verfassung bedeutet für Peter Blickle, „dass Herrschaft und Landschaft gemeinsam den Staat führen.“13

3. Entstehung der Landschaften

In der Forschung gibt es die verschiedensten Ansatzpunkte darüber, wie sich die Landschaften in ihrer späteren Form herausgebildet haben.14 Die nachfolgende Untersuchung zur Entstehung der Landschaften schließt sich vorwiegend den Ergebnissen der jüngeren Forschung an und beleuchtet dazu vornehmlich das Verhältnis zwischen Herr- und Untertanenschaft sowie die Wehrfähigkeit der Landschaften.

Noch im Mittelalter waren zwei Drittel der landwirtschaftlichen Fläche Tirols grundherrlich gebunden. Landeshoheit basierte zu dieser Zeit auf Gerichtsrechten, auf der Grund- und Leibherrschaft und der mit ihnen verbundenen Niedergerichtsbarkeit.15 Mit der Herausbildung des Territorialstaates änderte sich allerdings das Verhältnis zwischen Bauer und Landesfürst. Grund-, Leib- und Gerichtsherr vereinigten sich im Landesherrn nun zu einer Person, Leibeigenen wurde die Freiheit gegeben oder die Leibeigenschaft nicht mehr verlangt. Folglich wandelte sie sich in eine allgemeine Tiroler bzw. landesfürstliche Untertanenschaft um.16 Auf dieser Grundlage konnte sich dann ein homogener Untertanenverband herausbilden, der letztlich die Voraussetzung für die Entstehung der Landschaften war.17

Durch die Aushöhlung der Leibeigenschaft erweiterten sich ferner die Bindungen zwischen Landesherr und Bauer. Als eine über dem Fürst und dem Landvolk stehende Ordnung galt fortan das Landrecht. „Gerechtigkeiten“ und „Herrlichkeiten“ wurzelten hier ebenso sehr wie „Freiheiten“ und „Privilegien“ der unteren Stände. Alle Streitigkeiten mussten darüber hinaus vor Landgerichten verhandelt werden. Die Pflicht des Landesherrn war es, Landrecht und Landfrieden zu schützen und zu schirmen, die Landstände hatten ihm mit Rat und Hilfe zu unterstützen. Rat und Rechtsspruch mussten dabei inhaltlich immer identisch sein. Ohne das Zusammenwirken von Landesherrn und Landleuten konnte folglich kein Recht gesprochen werden. Zudem waren Landesherr und Landleute in der Verteidigung des Landes genauso wie im Gericht aufeinander angewiesen. Lediglich der Landesherr konnte das Aufgebot ergehen lassen, die Landesgemeinde bildete sein Heer.18

Landschaften entstanden auch dort, wo Herrschaft nicht existierte. Das ist vor allem mit Blick auf die geografischen Gegebenheiten in Tirol entscheidend. Hier waren politisch-räumliche eher als wirtschaftliche Gründe für die Unterschiede zu anderen Herrschaftsterritorien verantwortlich.19 So konnten herrschaftsfähige Stände wie Adel und Geistlichkeit gemäß ihrer Schutz-und-Schirm-Herrschaft in den Tälern und Kleinstterritorien nur ein Minimum an Frieden und Sicherheit herstellen. Um zu überleben, musste sich der gemeine Mann mit anderen zusammenschließen. Diese Kleinstterritorien umfassten keine größeren Dörfer, sondern zumeist kleine Ortschaften, Weiler und Einöden, die sich darüber hinaus bei Konflikten sogar eigenständig gegenüber äußeren Feinden oder dem eigenen Landesherrn zur Wehr setzen konnten.20 Zusammenfassend lässt sich zur Entstehung der Landschaften sagen, dass an ihren Anfängen der immer die Territorialisierung oder die Intensivierungen von Herrschaft stand. Im Falle Tirols waren es vornehmlich die Krisen der Herrschaft und die Innenpolitik, die zu ihrer Herausbildung führten.21

4. Repräsentation der Landschaft

Die geschilderten regionalen Gegebenheiten Tirols führten zu einer verstärkten bäuerlichen Mitsprache, da der Landesherr einerseits den direkten Kontakt zu den bäuerlichen Untertanen suchen musste. Andererseits war der Landesfürst auch gezwungen, auf die Forderungen der bäuerlichen Unterschicht einzugehen, da eine gewaltsame Lösung von Konflikten auch aufgrund der geografischen Gegebenheiten und des militärischen Potenzials des Landvolkes aussichtslos schien. Dies waren schließlich die Voraussetzungen für die Teilnahme der bäuerlichen Untertanen an den Landtagen.22

Ab dem 14. Jahrhundert traten in Tirol neben den Herren, Rittern und Geistlichen jetzt auch vermehrt Gerichte23 und bäuerliche Gerichtsleute der Täler auf den Landtagen auf. Hiermit sind nicht „die Bauern“ gemeint, sondern die unter der Schirmherrschaft und Niedergerichtsbarkeit stehenden Untertanen.24 Die Einbeziehung der Gerichte bzw. Bauern in den landständischen Körper der Landtage ist jedoch ein allmählicher Vorgang ohne eindeutige Datierung.25

Somit bildeten in Tirol bildeten die Prälaten, der Adel und die Städte zusammen mit den Gerichten einen Landtag aus vier Ständen. Er war die zentrale Instanz in der Kommunikation zwischen dem Landesherrn den ihm unterstehenden Bauern. Ferner gab die große Zahl der landesfürstlichen Untertanen den Städten und Gerichten seit dem Mittelalter gegenüber dem Adel und dem Klerus ein verhältnismäßig starkes Gewicht.26 Ebenso waren alle Stände Tirols gleichberechtigt und in numerisch gleicher Stärke vertreten. Darüber hinaus wurden auch alle Gremien in den Landtagen gleichgestellt und ausgeglichen besetzt, die etwa zur Überwachung der Landschaftstruhen, zur Durchführung der Landtagsbeschlüsse und zur Beratung der Regierung eingesetzt wurden.27

Die Vertreter des vierten Standes bzw. der Landschaft auf den Landtagen waren indes Boten, die die Gerichte auf den so genannten Gemeindeversammlungen bestimmten. Sie stellten das Beschlussorgan im Rahmen wechselnder Zugehörigkeiten der Gemeinde. Versammlungsort der Gemeindeversammlung war ein älterer Platz unter der Linde, der Kirchhof oder der Anger, später die Gemeindestube, das Spiel-, Wirts-, oder Rathaus, nicht selten auch die Wohnung des Dorfammans oder -schultheißen, so dass sich dessen großbäuerliche Herkunft schon aus diesem Grunde versteht.28

Abgesehen von der Teilnahme an den Landtagen wählten die Dorfgenossen ihre Vierer, den Dorfmeister, Hirten, Geschworene und Richter.29 Zur Vergleichung des Steueranschlags, zur Beratung der Landesordnung und zum Vollzuge diese Landtagsabschiedes wählt die Landschaft einen 16-gliedrigen Ausschuss, welcher nach Gelegenheit ganz oder zur Hälfte vom Landesherrn entboten, von ihm jedoch auch unterhalten werden sollte.30 Nicht zuletzt mussten alle Landtagsbeschlüsse auf Gerichtsebene nachgeholt werden. Hierzu wurden Kommissionen bestehend aus Landtagsausschuss, Stadt- und Gerichtsboten und Beauftragen der Landesfürsten abgestellt, die die Beschlüsse unter Zustimmung der Gemeindeversammlung ratifizieren mussten. Die Gemeinde-versammlungen unterstrichen damit auf Gerichtsebene die politische Bedeutung des Bauernstandes in Tirol. Deshalb ist für Tirol eher von einer bäuerlichen Repräsentation auszugehen als von einer Gerichtsrepräsentation.31

Gleichwohl waren einige Ausschüsse nicht von den Bürgern und Bauern besetzt, auch weite Bereiche der territorialen Gestaltung blieben den Landschaften verschlossen. Sie vermochten meist nur zu reagieren, weil sie naturgemäß nicht mit der sich entfaltenden Dynamik der Regierungen konkurrieren konnten, die mit dem Trend der Bürokratisierung, zur Verwissenschaftlichung und zur Institutionalisierung des Regierens den Landständen immer weiter davoneilten. In besonderem Maße wirkte sich gegenüber den Landschaften der Informationsvorsprung der fürstlichen Räte aus.32

5. Funktionen der Landschaften

Aufgrund der herausgestellten repräsentativen Stellung der Landschaften in der ständischen Verfassung in Tirol gab es unbestreitbare Fälle echter Teilhabe dörflicher Kommunen an Landesregierung und -verwaltung, die sich besonders auf dem Gebiet des Militär- und Steuerwesens auswirkten. In Bezug auf das Mitspracherecht in militärischen Angelegenheiten waren es weniger die Anerkennung altrechtlicher Befugnisse und hochpolitischen Interessen der Bauern, als vielmehr das von der Landschaft verständig belassene Waffenrecht. Durch dieses konnte beispielsweise im Gebirgsland jederzeit eine greifbare Mannschaft aufgeboten werden.33

Obgleich die Heranziehung bäuerlicher Gemeinden zu landständischen Verhandlungen häufig beschränkt war, ging es doch immerhin um die Teilhabe an der Staatsorganisation. Sobald es sich also nicht ausschließlich um territorialstaatliche Belange, sondern um die ländliche Sphäre handelte, trat aktive Mithilfe der Dorfgemeinde deutlich hervor. Hier konnte das Interesse des Landesherrn der Gemeinde selbst zugutekommen, vor allem in seiner Auseinandersetzung mit Privilegienträgern aller Art. Dementsprechend fand sich der Landesherr daher auf der Seite der Dorfleute, wenn sie sich gegen Zumutungen durch Grund- und Gerichtsherrn zur Wehr setzten.34

Die Aufgaben der ständischen Verwaltung erwuchsen aus der Natur der Stände. Neben der ihnen zustehenden Rechtsprechung des Landrechts ging es um die Verwaltung der von dem Landtag bewilligten Steuern und Kriegsleistungen, um die Steuerveranlagung, um die Steuererhebung und die Aufstellung von Truppen, Anwerbung von Söldnern und Weiteres.35 Der Aufgabenbereich der Landschaften umfasste somit die Angelegenheiten zum Wehrwesen, der Landesordnung und des Steuerwesens. Außerdem bestanden neue Möglichkeiten zur Entfaltung politischer Aktivitäten in der Agrarverfassung wie etwa der Ablösung der Fronen, zur Reduzierung der Zölle im wirtschaftlichen oder zur Besserung des Armenwesens im sozialen Bereich.36

[...]


1 Krüger, Kersten: Landständische Verfassung. München 2003, S. 70.

2 Vgl. Hirn, Ferdinand: Geschichte der Tiroler Landtage von 1518 bis 1525. Freiburg im Breisgau 1905.

3 Vgl. Blickle, Peter: Landschaften im Alten Reich. Die staatliche Funktion des gemeinen Mannes in Oberdeutschland. München 1973. Brunner, Otto: Land und Landstände in Österreich. In: Mitteilungen des Oberösterreichischen Landarchivs 5, 1957, S. 61-73.

4 Vgl. etwa Krüger oder Oestreich, Gerhard: Zur Vorgeschichte des Parlamentarismus: Ständische Verfassung, Landständische Verfassung und Landschaftliche Verfassung. In: Oestreich, Birgitta (Hrsg.): Strukturprobleme der Frühen Neuzeit. Ausgewählte Aufsätze. Berlin 1980, S. 253-271.

5 Vgl. Press, Volker: Herrschaft, Landschaft und „Gemeiner Mann“ in Oberdeutschland vom 15. bis zum frühen 19. Jahrhundert. In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 123, 1975, S. 169-214, hier S. 209.

6 Die Wörter gemein, gemeinde bedeuten zunächst Gemeinland, Allmende. Der Name gemeinde findet sich in den Quellen auch für jede Siedlung, die mehrere Häuser umfasst. Ein gemeiner oder gemein(ds)mann ist indes nicht immer ein Gemeindemitglied. Zum Dorfverband gehört derjenige, der im Dorf lebt und wohnt, Teilhabe an Mark und Allmende hat oder begehrt. Als gemeind werden ferner auch Versammlungen, Zusammenkünfte und Verabredungen jeder Art bezeichnet. Bader, Karl: Dorfgenossenschaft und Dorfgemeinde. Köln 1962, S. 15-19 und 275.

7 Blickle: Landschaften, S. 23.

8 Mit Untertanen sind hier nicht Frauen, nachgeborene Söhne, Knechte, Mägde oder Arme gemeint, sondern „die häuslich im Land sitzenden Familienväter“. Ebd., 448.

9 Ebd., S. 20.

10 Oestreich, S. 269.

11 Krüger, S. 83.

12 Oestreich, S. 269.

13 Blickle: Landschaften, S. 566.

14 Peter Blickle und Otto Brunner machen die Entstehung der Landschaften in erster Linie von der Form der Herrschaft und ihrem Verhältnis zur Untertanenschaft abhängig, während Albert Jäger und Hermann Weisflecker wiederum Verbesserungen im wirtschaftlichen wie sozialen Aufstieg durch Begünstigungen der Landesfürsten als hauptsächlichen Grund ansehen. Ganz ähnlich argumentiert Michael Mitterauer, in dem er die Zurückdrängung der Recht der adligen Grundherrn anführt und die damit verbundene Förderung der ländlichen Gemeinde und ihre Selbstverwaltung bzw. die Sicherung des direkten Verhältnisses zwischen bäuerlichem Untertan und Landesfürst herausstellt. Für Volker Press sind es vorwiegend Bürgschaften, Steuerbewilligungen und Schuldenübernahmen des Landes gegenüber seinem Landesherrn als grundlegend für die Bildung der Landschaften anzusehen. Dagegen erklärt Otto Stolz die Wehrfähigkeit der Bauern als wesentlichen Hauptgrund für die Entstehung der Landschaften, da bereits im 14. Jahrhundert Bauern im bewaffneten Kampf gegen den Adel eingesetzt wurden. Köfler, Werner: Land, Landschaft, Landtag: Geschichte der Tiroler Landtage von den Anfängen bis zur Aufhebung der landständischen Verfassung 1808. Innsbruck 1985, S. 29-32. Vgl. dazu auch Oestreich, S. 271f.

15 Blickle, Peter: Von der Leibeigenschaft zu den Menschenrechten. München 2003, S. 188f.

16 Ebd., S. 199f.

17 Blickle: Landschaften, S. 435.

18 Zum grundlegenden Verhältnis zwischen Landesherr und Untertanenschaft gehörte zudem, dass die Landesgemeinde mit Bitten und Beschwerden, die die gemeinsame Rechtssphäre betrafen, an den Herrscher herantreten konnte. Diese wurden den Forderungen des Landesfürsten entgegengesetzt und die Bewilligung außerordentlicher Leistungen, über deren Ausmaß wenigstens stets verhandelt werden musste, an die Berücksichtigung dieser Forderungen geknüpft. Brunner, Otto: Land und Herrschaft. Grundfragen der territorialen Verfassungsgeschichte Österreichs im Mittelalter. Darmstadt 1973, S. 423ff.

19 Oestreich, S. 265.

20 Dort, wo der Grundherr oder spätere Territorialherr aus Gründen der leihe- und abgaberechtlichen Überwachung, Gruppen von Höfen oder nebeneinanderliegenden Waldhufen zu einer rechtlichen Einheit zusammenfasst, handelt es sich nicht um den natürlichen Vorgang dörflicher Genossenschaft zur Dorfgemeinde, sondern um einen Rechtsvorgang. Diese Art von Gemeindebildung ist die Talgemeinde. Auf diese Weise nahmen Alpentäler und ihre Bewohner eine Stellung zwischen Stadt und Dorf ein und waren dadurch für die Erlangung von Privilegien stark prädestiniert. Neben den in Tirol viel bezeugten Dorfgemeinden spielt auch das „Tal“, die Talschaft, eine Eigenart und Recht wahrende Rolle. Bader, S. 251-258.

21 Blickle: Landschaften, S. 435.

22 Ebd., S. 163, 436.

23 Das „Gericht“ bedeutete ein Amt für Verwaltung und Justiz, ein zu diesem Amt gehörendes Gebiet und die Gesamtheit seiner Bewohner. Der Gerichtsausschuss hatte unter Vorsitz des Pflegers oder Richters die Verwaltung gemeinsamer Nutzungsrechte an Wald und Weide, Straßen und Wasserbau, Truppeneinquartierungen, Steuerveranlagungen, Aufstellung von Wehrmannschaften und die Armenversorgung. Köfler, S. 28f.

24 Brunner: Land und Herrschaft, S. 405, 412.

25 Nach Peter Blickle sind die Anfänge in das Jahr 1363 zu datieren, da dort zum ersten Mal der Begriff „Landschaft“ fällt. Blickle: Landschaften, S. 171.

26 Press, Volker: Herrschaft, Landschaft und „Gemeiner Mann“ in Oberdeutschland vom 15. bis zum frühen 19. Jahrhundert. In: Zeitschrift für die Geschichte des Oberrheins 123, 1975, S. 169-214, hier S. 184f.

27 Blickle: Landschaften, S. 179ff.

28 Bader, S. 292.

29 Überwachende und kontrollierende Aufgaben, die vielfach mit richterlichen und sonstigen Befugnissen verbunden waren, übte ein Kollegium aus, das nach der Zahl der Mitwirkenden benannt wurde. Ebd., S. 296, 309-312.

30 Köfler, S. 97.

31 Ebd. 177ff.

32 Press, S. 183.

33 Bader, S. 328.

34 Ebd., S. 331.

35 Brunner, S. 66.

36 Blickle: Landschaften, S. 478.

Fin de l'extrait de 17 pages

Résumé des informations

Titre
Landschaftliche Verfassung in Oberdeutschland am Beispiel Tirol
Université
University of Rostock  (Historisches Institut)
Cours
Frühparlamentarismus
Note
1,0
Auteur
Année
2014
Pages
17
N° de catalogue
V299075
ISBN (ebook)
9783656956976
ISBN (Livre)
9783656956983
Taille d'un fichier
447 KB
Langue
allemand
Mots clés
landschaftliche, verfassung, oberdeutschland, beispiel, tirol
Citation du texte
René Schmudlach (Auteur), 2014, Landschaftliche Verfassung in Oberdeutschland am Beispiel Tirol, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/299075

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