Die Stellung der Frau im Islam und ihre Assoziation mit der Unterdrückung


Thèse Scolaire, 2015

37 Pages, Note: 15 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2 Definitionen
2.1 Unterdrückung
2.2 Islam
2.3 Koran
2.4 Hadith
2.5 Scharia

3 Die Stellung der Frau
3.1 Die Stellung der Frau vor der Verbreitung des Islams
3.2 Die Stellung der Frau im Islam
3.2.1 Die Gleichstellung der Geschlechterrollen
3.2.2 Die Heirat
3.2.3 Die Scheidung
3.2.4 Die Verschleierung
3.2.5 Beruf und Bildung
3.2.6 Unterdrückerischer Vers
3.3 Der Islam in Saudi-Arabien und in der Türkei: Untersuchung am Beispiel der Züchtigung der Frau
3.3.1 Saudi-Arabien
3.3.2 Türkei

4 Auswertung der Umfrageergebnisse
4.1 Vorstellen der Umfrage
4.2 Informationsquellen über den Islam
4.3 Geschlechterrollen im Islam
4.4 Die Stellung der Frau in bestimmten Ländern
4.5 Kopftuch – Symbol der Unterdrückung?
4.6 Der Kontakt zu muslimischen Frauen

5 Fazit

Literatur- und Quellenverzeichnis

Anhang Fragebogen zum Thema: „Wieso wird mit der Frau im Islam die Unterdrückung verbunden?“

Umfrage

1. Einleitung

Das Jahr 610 n. Chr. brachte für die Gesellschaft und vor allem für die Frauen im damaligen Arabien eine große Veränderung mit sich. Es fing damit an, dass ein Mann namens Mohammed sich als der Gesandte Gottes bekanntgab und die neue Religion, den Islam, verkündete. Doch es gab ein Problem: Die bestehenden gesetzlichen und gesellschaftlichen Normen stimmten nicht mit den Maßstäben des Islams überein. So wurden die bisherigen Normen mit der Zeit abgelegt, sodass der größte Teil der Bevölkerung nach den islamischen Prinzipien lebte, die heutzutage von einem Großteil westlicher Gesellschaften als Missachtung, Unterordnung oder Unterdrückung verstanden werden; dies gilt vor allem für die Stellung der muslimischen Frau. Obwohl diese Problematik in gewisser Hinsicht den Alltag vieler Muslimas beschreibt, bleiben die Gründe für diese Assoziierungen oftmals im Verborgenen. So habe auch ich als praktizierende Muslima die Erfahrung gemacht, mich aufgrund meines Glaubens, vor allem aber aufgrund des Tragens eines Kopftuches, rechtfertigen zu müssen. Zudem stellte ich fest, dass viele Personen in meinem Umfeld eine sehr kritische Position gegenüber der Frau im Islam haben. So tauchten meinerseits viele Fragen auf. Hat der Islam die Stellung der Frau verschlechtert? Schreibt der Koran eine Unterdrückung gegenüber der Frau vor? Wieso werden muslimische Frauen des Öfteren mit eher negativen Begriffen beschrieben? Durch all diese Fragen empfinde ich einen persönlichen Bezug zu diesem Thema und möchte mich daher in meiner Facharbeit näher damit auseinandersetzen. Dennoch besteht meine Zielsetzung nicht darin, schlussendlich zu klären, ob der Islam gegenüber der Frau eine gewisse Diskriminierung darstellt. Vielmehr möchte ich den Hintergründen vieler Behauptungen, die Frau im Islam werde unterdrückt, auf die Spur gehen. So habe ich mich für folgende Fragestellung entschieden: „Weshalb wird die Frau im Islam mit der Unterdrückung verbunden?“

Diese umstrittene Frage wird häufig beantwortet, ohne tatsächlich fundamentales Wissen über die Stellung der Frau im Islam zu besitzen. Um dieser Problematik vorzubeugen, werde ich möglichst strukturiert an die Fragestellung herangehen, sodass zunächst einmal bestimmte Sachlagen fundiert analysiert werden.

Infolgedessen möchte ich einen Bezug zur Realität herstellen, wobei die Länder Saudi-Arabien und die Türkei miteinbezogen werden. Bei dieser Betrachtung untersuche ich primär die Gewalt, welche durch den Koran legitimiert wird und meiner Meinung nach die größte Form von Unterdrückung präsentiert. Zumal man des Öfteren hört, dass arabische und türkische Männer eher dazu tendieren, Gewalt gegen ihre Frauen auszuüben. Zur Bearbeitung dieser Aspekte ist es nötigt, geeignete Literatur sowie das Internet als Grundlage zu verwenden, wobei es vor allem bei der Türkei ziemlich schwierig ist, genaue Informationen über die aktuelle Situation herauszufinden. Daher werde ich größtenteils ab dem Jahre 2000 berichten.

Um im Weiteren eine mögliche Antwort auf meine Fragestellung zu erhalten, werde ich anhand einer Umfrage die Meinungen der deutschen Bevölkerung bezüglich dieser Thematik wiedergeben und mögliche Gründe für diese herausarbeiten. Während der Schwerpunkt des vorherigen Punktes vorrangig auf der Gewalt lag, wird in der Umfrage das Kopftuch in den Vordergrund gezogen. Der Grund dafür ist, dass dieses in Deutschland oftmals Bestandteil einer öffentlichen Diskussion ist. Daher könnte in gewisser Weise der Anschein bestehen, dass das Kopftuch ein Symbol der Unterdrückung sei.

Durch die Gegenüberstellung der eigentlichen Theorie des Islams und der Realität soll am Ende ein Freiraum zur Bildung einer eigenen Meinung gegeben werden. So soll nach der Darlegung möglicher Gründe der Behauptung, die Frau im Islam werde unterdrückt, jeder für sich entscheiden können, ob dies tatsächlich der Wahrheit entspricht oder einer Fiktion entstammt. Damit ich meine Zielsetzung möglichst gut erreichen kann, möchte ich bestimmte Lücken bzw. Missverständnisse in meiner Facharbeit vermeiden. Daher werde ich vor dem Übergang in den Hauptteil der Facharbeit zunächst einmal einige Begriffe definieren.

2 Definitionen

2.1 Unterdrückung

Unterdrückung beschreibt ein hierarchisches Verhalten1, in dem ein Individuum, eine soziale Gruppe oder eine Gesellschaft eine andere, bewusst oder unbewusst, daran hindert, ihren persönlichen Willen zu verfolgen.2 Außerdem können verschieden Formen hierarchischen Verhaltens koexistieren, d.h. während es für einige eine Freiheit darstellt, kann es von anderen als Unterdrückung aufgefasst werden. Während die Ausübung einer Handlung sowohl auf der psychischen als auch auf der physischen Ebene geschehen kann, wird dem Opfer im Allgemeinen das Selbstbestimmungsrecht genommen, so dass der Unterdrücker über Macht bzw. Kontrolle über jemanden verfügt. Oft ist der Betroffene unterlegen und schwächer als sein Gegenüber. Des Weiteren stellt Unterdrückung eine große Ungerechtigkeit dar, welche laut dem deutschen Grundgesetz einen Verstoß gegen die Menschenrechte bedeutet. Gleichwohl finden entsprechende Handlungen jederzeit statt und bringen zahlreiche Probleme mit sich, u.a. die Auslösung von Minderwertigkeitsgefühlen.

2.2 Islam

Der Islam (wörtl. „absolute Hingabe“) ist eine monotheistische Religion, welche 610 n. Chr. von dem Propheten Mohammed verkündet worden ist. Durch das laute Aussprechen des Glaubensbekenntnisses, welches besagt, es gebe keinen Gott außer Allah und Mohammed sei sein Gesandter, tritt man dieser Religion bei und wird Muslim bzw. Muslima genannt.3 Darüber hinaus gibt es im Islam zahlreiche Abspaltungen, wobei die Hauptgruppen die Sunniten und die Schiiten bilden.

2.3 Koran

Der Koran ist das heilige Buch der Muslime; das Wort bedeutet „Vortrag“ oder „Rezitation“. Er ist aus muslimischer Sicht das Wort Gottes, welches an den Propheten Mohammed durch den Erzengel offenbart wurde. Der Koran wurde jedoch nicht als komplettes Werk herabgesandt, sondern nach und nach offenbart. Weiterhin entspricht der Stil des Korans einer gereimten Prosa. Darüber hinaus besteht er aus 114 Suren (Kapiteln), welche unterschiedlich viele Verse beinhalten.4 Eine chronologische Ordnung der Suren ist nicht vorhanden, stattdessen ist das heilige Buch der Muslime nach der Länge der Suren geordnet.

2.4 Hadith

Der Begriff „Hadith“ wird wörtlich als „Erzählung“ oder „Bericht“ übersetzt und beschreibt die Überlieferungen der Aussprüche und Handlungsweisen des Propheten, wobei die letzteren „Sunna“ genannt werden. Diese werden von islamischen Gelehrten auf Authentizität der Überlieferungsketten überprüft und kategorisiert, um Falschaussagen von wahrheitsgemäßen Überlieferungen zu unterscheiden. Somit stellen die Hadithe eine eigene Wissenschaft im Islam dar, die von großer Wichtigkeit ist.5

2.5 Scharia

Die Scharia (zu Deutsch „religiöses Gesetz“) stellt das gesamte islamische Regelwerk dar, welches aus dem Koran und der Sunna bzw. den Hadithen des Propheten hervorgeht. Dennoch findet man die Scharia nicht als ein fixiertes Regelbuch, da sie eine bestimmte Methode der Rechtsprechung beschreibt. Des Weiteren gibt sie den Muslimen neben zahlreichen Gesetzen auch viele moralische Bestimmungen vor, sodass diese verpflichtet sind, die Regelungen der Scharia bedingungslos zu akzeptieren.6

3 Die Stellung der Frau

3.1 Die Stellung der Frau vor der Verbreitung des Islams

Bevor in der damaligen arabischen Halbinsel der Islam verkündet wurde, besaßen unverheiratete Frauen eine große sexuelle Freiheit7, in der sie beispielsweise fremden Männern auf der Straße den Geschlechtsverkehr anboten.8

Neben dieser Freiheit hatten die Frauen es in einigen Regionen mit einer diskriminierenden Sitte zu tun: Der Hass auf neugeborene Mädchen war so groß, dass manche bei lebendigem Leibe begraben wurden. Einige arabische Stämme waren sogar besonders für diese Handlung bekannt, wobei die Gründe für den Mord je nach sozialem Stand der Familie variierten. In der Regel vergrub das Familienoberhaupt seine Töchter aus Angst vor Schande, welche die Mädchen in der Zukunft über die Familie bringen könnten.9 Anscheinend stand die zuvor genannte Gewährleistung der freien Entfaltung der Sexualität im Widerspruch zu der jeweiligen Familienmoral, sodass die Handlungsträger den Mord durch die Furcht vor der Schande legitimierten. Andere Väter hingegen vollbrachten diese Tat aus purer Verzweiflung, da ihnen die finanziellen Mittel zur Versorgung ihrer Kinder bei schweren Erkrankungen nicht zur Verfügung standen.10 Aufgrund des Fehlens eines Rechtssystems, das davon abhielt, Ungerechtigkeiten jeglicher Art gegen weibliche Individuen zu verüben oder sie unfair zu behandeln11, hatten die Neugeborenen keine Hoffnung auf Rettung. Vielmehr gab es Beauftragte, welche die Stellung der Frau in der Gesellschaft bestimmten. Dabei wurden Kriterien beachtet, wie zum Beispiel die Familie der Frau, der soziale Status und der Stamm.12

Demnach durften Frauen nur dann einen Beruf ausüben, wenn es ihnen von ihrer Familie gestattet war und vor allem ihr sozialer Status es ihnen erlaubte. So war beispielsweise die wohlhabende Khadija, die später Mohammed die Ehe anbot, eine Handelsunternehmerin gewesen.13

Unabhängig davon stellte der Schutz für Frauen eine Überlebensnotwendigkeit dar, da die Gesellschaft eher in großen Streitigkeiten als im Frieden lebte.14

Diesen notwendigen Schutz erhielten verheiratete Frauen durch ihren Ehemann, da dieser u.a. bestrebt war, ihre Ehre und Würde im Stamm aufrechtzuerhalten.15 Angesichts der frühen Eheschließung16 erlangten weibliche Individuen schon in jungen Jahren einen geschützten Status. Obendrein besaßen Männer im Gegensatz zum weiblichen Geschlecht die Berechtigung, so viele Frauen zu heiraten, wie sie nur wollten, sodass das Leben in einer unbegrenzten Polygamie keinen sittlichen Bruch darstellte.17 Dies war jedoch nicht die einzige Form von Ehe, so soll ’Urwa Ibn az-Zubair zufolge Aischa, der späteren Frau Mohammeds die Eheformen in der vorislamischen Gesellschaft auf folgende Weise beschrieben haben:

In der ersten Form sei der Mann dazu verpflichtet gewesen, um die Hand der Frau bei den Eltern anzuhalten. Allerdings galt nach der Erlaubnis dieser die Verpflichtung, ein Brautgeld zu zahlen, damit die Eheschließung vollzogen werden konnte. Darüber hinaus habe es auch Ehen gegeben, in denen der Ehemann den Wunsch anstrebte, ein Kind von besonders edlem und vornehmem Blut zu haben. Um diesen Wunsch zu entsprechen, sei die Frau gewissermaßen ausgeliehen worden, so dass sie sich von einem anderen Mann schwängern ließ.18 Demzufolge lässt sich die Ausübung einer patriarchalischen Form der Ehe erkennen, wobei die Frau als Objekt klassifiziert wurde. In der dritten Form habe eine Frau mit maximal zehn Männern den Geschlechtsakt vollzogen, und wenn daraus eine Schwangerschaft resultierte, so habe sie einige Tage nach der Entbindung ohne jeglichen Nachweis festgelegt, wer der Vater des Kindes sei. Dieser sei gezwungen gewesen, die Vaterschaft anzuerkennen.19 Folglich ergab sich für weibliche Personen die Freiheit zur Bestimmung über den eigenen Körper, die Sexualität und die Abstammung des Kindes.20

Abschließend beschreibt Aischa die Frauen, die sich als Prostituierte bekannt gaben, indem sie über ihre Haustür eine Fahne als Zeichen für die Männer aushingen und sich demnach von Interessenten befruchten ließen. Nach der Entbindung habe sie alle Männer und Physiognomen zusammengerufen, damit die Letzteren das Neugeborene dem Mann zuordnen konnten, in dem sie den Vater des Kindes sahen. Dieser sei zur Annahme der Vaterschaft verpflichtet gewesen.21

Wir erhalten keine Auskunft darüber, ob die Frauen, die ein Kind von einem fremden Mann austrugen, diesen tatsächlich heiraten mussten; dies stünde im Widerspruch zu dem damaligen Verbot des Mitspracherechts der Frauen über ihre zukünftigen Ehemännern.22 In Folge dessen ist es fraglich, ob diese Beziehungsformen als Formen der Ehe bezeichnet werden können.

Wichtig jedoch ist zu erwähnen, dass viele Historiker der Ansicht sind, die damaligen Sitten und Bräuche seien aus der neu entstandenen islamischen Sicht betrachtet worden. Aus diesem Grund könnten durchaus viele Überlieferungen unzuverlässig, lückenhaft sowie widersprüchlich sein.23 Darüber hinaus geht aus dem Koran, Sure 6, Vers 139, das Verzehrverbot von bestimmten Speisen für die Frauen in der vorislamischen Zeit hervor, die ausschließlich für die Männer vorgesehen waren. Ein Anrecht auf das Erbe wurde Frauen mit dem Argument verweigert, sie seien nicht in der Lage dazu, ihren Stamm zu verteidigen.24

Außerdem berichten einige Quellen, in der Ehe sei die unbegrenzte25 Verstoßung der Frau vom Mann ausgegangen ,26 während eine weitere Quelle ergänzt, man hätte als Mann das Recht gehabt, die Frau je nach Gefallen sogar umzubringen, ohne dass man zur Rechenschaft gezogen wurde.27 Auch mussten Frauen in einigen Fällen ein Lösegeld für ihr Leben und ihre Freiheit bezahlen, bevor sie nach einer Scheidung das Haus verlassen durften. Eine Wiederverheiratung nach der Trennung war ihnen verboten.28 Wenn der Ehemann jedoch noch während der Ehe gestorben war, so war sie dazu verpflichtet, im Stil der Leviratsehe, sich mit dem Bruder des verstorbenen Ehegatten trauen zu lassen.29

Der Islam betrachtete diese vorislamische Lebensweise als Zeit der großen Unwissenheit und bevorzugte daher eine größere Vereinheitlichung.

3.2 Die Stellung der Frau im Islam

Im Folgenden wird nun die Frauenrolle innerhalb des Islams herausgearbeitet, wobei ebenfalls in einigen Punkten die Unterdrückung in den Blick genommen wird. Da jedoch der Islam einige seiner Normen an die damaligen Verhältnisse anknüpft, ist es u.a. erforderlich, die bereits erfolgte Einordnung in den historischen Kontext nicht auszublenden, sodass mögliche Verständnisschwierigkeiten vermieden werden können. Des Weiteren könnte aufgrund des breiten Spektrums dieses Aspektes relativ einfach die Übersicht der Facharbeit verloren gehen, weswegen die zu analysierenden Themenbereiche nochmals untergliedert werden.

3.2.1 Die Gleichstellung der Geschlechterrollen

Die Gleichstellung von Mann und Frau ist ein oft diskutiertes Thema, bei dem viele das männliche Geschlecht durch die Regelungen des Islams bevorzugt sehen. Der Islam hingegen behauptet, es gebe eine Gleichwertigkeit der Geschlechter30, wobei diese keine absolute Gleichheit impliziert. Die Ungleichheit ist mit dem biologischen Unterschied zwischen Mann und Frau begründet, da nach dem Islam jedes Geschlecht seiner Natur entsprechend eigene Verantwortlichkeiten hat.31 Dessen ungeachtet wurden sie aus derselben Seele erschaffen32 und werden an mehreren Stellen im Koran als „Paare“ beschrieben.33 So sagt Allah im Koran:

„Er hat euch Menschen und auch die Herdentiere zu Paaren gemacht und dadurch bewirkt, dass ihr euch auf der Erde verbreitet.“34

Die religiösen Rechte und Pflichten hingegen sind beiden Geschlechtern auferlegt, sodass das Erreichen des Paradieses für alle Muslime möglich ist.35

Dessen ungeachtet lassen sich aus den Regelungen der körperlichen Reinigung physische Ungleichheiten ableiten. Zwar gelten beide Geschlechter als unrein, wenn sie sich vor dem Gebet nicht reinigen oder nach dem Geschlechtsverkehr die große rituelle Waschung auslassen, dennoch befindet sich die Frau zusätzlich während ihrer Menstruation oder im Wochenbett im Zustand der Unreinheit.

In dieser Zeit ist sie sowohl von der Pflicht des fünfmaligen Gebets als auch des Fastens im Monat Ramadan befreit.36 Zunächst lässt es sich nicht vermeiden zu meinen, dass an diesem Beispiel eine große Ungerechtigkeit erkennbar ist. Der Islam hingegen definiert diese Regelung als eine Erleichterung für die Frauen, da diese beispielsweise während ihrer Menstruation Schmerzen ausgesetzt sind und die Auflegung von Pflichten nur eine Doppelbelastung darstellen würde.37 Also ist sie für eine Zeit nicht dazu verpflichtet sich Allah zuzuwenden, dennoch ist ihr die Möglichkeit gegeben, anderweitig im Gottesdienst zu sein, indem sie beispielsweise Bittgebete spricht. Für die allgemeine Zulassung zum fünfmaligen Gebet und zum Fasten ist sie jedoch dazu verpflichtet, die große rituelle Waschung zu vollziehen.38 Des Weiteren wurde die vorislamische Sitte der Diskriminierung von neugeborenen Mädchen durch den Koran verboten39, sodass diese genauso viel Wert wie neugeborene Jungen erhielten.

Der Koran thematisiert diese Sitte folgendermaßen: In der Sure 16, Vers 58f. beschreibt Allah das Verhalten der Väter, wenn sie eine Tochter bekamen, wie folgt:

„Und wenn einem von ihnen die Nachricht von (der Geburt) einer Tochter überbracht wird, so verfinstert sich sein Gesicht und er unterdrückt den inneren Schmerz. Er verbirgt sich vor den Leuten aufgrund der schlimmen Nachricht, die er erhalten hat: Soll er sie behalten trotz der Schande, oder (soll er sie) in der Erde verscharren? Wahrlich, übel ist, wie sie urteilen!“

Allah legt den Muslimen ein Verbot des Vergrabens lebendiger Mädchen auf, wofür man zur Rechenschaft gezogen werden würde.40 Die Ablehnung erklärt er als schlechte Sitte41 und warnt die Muslime in der Sure 17, Vers 31 nochmals auf folgender Weise:

„Und tötet eure Kinder nicht aus Furcht vor Armut; Wir sorgen für sie und für euch. Wahrlich, sie zu töten ist ein großes Vergehen.“

Des Weiteren gelten für beide Geschlechter die muslimischen Tugenden, wie zum Beispiel Demut, Aufrichtigkeit, Geduld, Bescheidenheit und Keuschheit.42

Bei der Thematisierung dieser Tugenden fällt im Koran besonders die häufige Betonung der Keuschheitsgebote auf, weshalb diese als besonders wichtig gelten. Zugleich wird der Verstoß gegen das genannte Gebot relativ hart bestraft, sodass beim unerlaubten Geschlechtsverkehr (arab. Zina) für beide Geschlechter 100 Peitschenhiebe vorgesehen sind. Bevor diese Strafe erfolgt, muss laut der Scharia die Unzucht von vier männlichen Personen bezeugt werden. Damit aber niemand auf die Idee kommt, jemanden unrechtmäßig zu beschuldigen, gelten alle Zeugen als Verleumder, wenn nur einer von diesen diese Tat nicht anerkennt. So hat man es bei einer unbewiesenen Beschuldigung mit einer Strafe von 80 Peitschenhieben zutun.43 Gleichermaßen werden Homosexualität sowie Vergewaltigungen gehandhabt, für welche ebenfalls Beweise vorzubringen sind.44 Zudem begegnet man oftmals der Aussage, man werde aufgrund dieses Verstoßes gesteinigt, obwohl die Steinigung eine vorislamische Tradition darstellt und im Koran keine Erwähnung findet.45 Bei der Beschreibung dieser Gesetzmäßigkeit wurde die Voraussetzung vierer männlicher Zeugen erwähnt. Dazu stellt sich die Frage, weshalb das Gericht in solchen Angelegenheiten eher männliche als weibliche Aussagen fordert.

Die allgemeine Festlegung dafür findet sich in der Sure 2, Vers 282, in der die Zeugenaussagen von Frauen im Prozessrecht nur zur Hälfte gewertet werden.

Raga‘ El-Nimr, eine ägyptische Islamwissenschaftlerin und Hochschullehrerin in London, gibt als Grund für diesen Vers die stärkere Emotionalität der Frau an und betont, die Frau sei daher nicht rational genug.46

Obwohl die Geschlechter im ökonomischen Bereich gleichgestellt sind47, finden sich beim Erbrecht erneut Differenzen. Denn obwohl der Frau durch den Islam zum ersten Mal Erbe zugesprochen wurde, erhalten sie nur die Hälfte der Männer.48 Während viele dies eventuell als eine Unterordnung der Frauen auffassen würden, sieht der Islam anscheinend in dieser Festlegung keine Ungerechtigkeit. Begründet wird dies durch die hohen Ausgaben der Männer, welche die Versorgung der Familie gewährleisten müssen, sodass aus islamischer Sicht wiederum ein gewisser Ausgleich entsteht.49 Im Übrigen enthalte das Leben nach dem Tod keinerlei geschlechtsspezifische Unterschiede, weshalb die Schilderung des Paradieses mit Jungfrauen für die Männer mit den zeitgebundenen vorislamischen Vorstellungen der Araber zu erklären sei und daher nicht wörtlich verstanden werden dürfe.50 Die Geschlechterrollen werden aber besonders in der Ehe deutlich.

3.2.2 Die Heirat

Im Islam gilt die Ehe als äußerst empfehlenswert, da man durch sie unter anderem das Wohlgefallen Allahs gewinnt.51 Außerdem betont auch der Prophet Mohammed die Wichtigkeit der Eheschließung in dem folgenden Hadith:

„Wenn einer heiratet, so hat er die Hälfte seines Glaubens vervollständigt.“52 Anders aber als die westliche Regelung des Mindestalters für eine Trauung, orientiert diese sich im Islam an der Pubertät. Die Verheiratung von pubertierenden Mädchen und Jungen beschreibt eine Kinderheirat, wobei diese Regelung in den historischen Kontext des Islams eingebettet werden muss. So handelt es sich größtenteils um die Übernahme des Gewohnheitsrechtes der Araber vor der Verkündung des Islams, in der eine äußerst frühe Eheschließung keine Seltenheit darstellte.53 er Islam hob diese Regelung dennoch nicht auf, sondern setzte nur ein Mindestalter fest.

Des Weiteren besteht in den meisten Fällen die wichtigste Voraussetzung der Trauung in der Vormundschaft eines Verwandten ersten Grades, welcher in der Regel der Vater ist.54 Dazu lässt sich sagen, dass man häufig hört, dass heutzutage in muslimischen Familien die Eltern einen Ehepartner für die Tochter bestimmten, ohne nach ihrer Meinung gefragt zu haben. Diese Vorgehensweise stellt den Entzug des Mitspracherechts der Tochter dar und widerspricht somit gegen die der islamischen Lehre, welche besagt, das entscheidende Wort habe die heiratende Person zu fällen.55 Weiterhin stößt man bei der Thematisierung der islamischen Heirat immer wieder auf die kritisch betrachtete Polygamie. Wie bereits erwähnt, ist diese eine Tradition aus der vorislamischen Zeit,56 die der Islam nicht abschaffte; er reduzierte jedoch die zuvor unbegrenzte Anzahl auf eine maximale Anzahl von vier Ehefrauen.57 Nach dem Islam erhält jedoch ausschließlich das männliche Geschlecht das Recht auf eine polygame Ehe, wobei sich aus der Sure 4,Vers 3 folgendes über die Mehrehe schließen lässt:

„[…]Doch wenn ihr fürchtet, sie nicht gleich behandeln zu können, dann (heiratet) eine oder was im Besitz eurer rechten (Hand ist). So könnt ihr am ehesten Ungerechtigkeit vermeiden.“

Dennoch ist uns bekannt, dass Mohammed mehr als vier Ehefrauen gehabt haben soll. Dies beschreibt aber keine Übertretung des islamischen Gesetzes, da er nicht mit mehr als vier Frauen zur selben Zeit verheiratet war.58

Zudem berichtet Aisha, der Prophet habe einst gesagt:

„Derjenige, der zwei Frauen hat und unter ihnen nicht Gerechtigkeit, Anstand und Gleichheit zeigt, wird am Tag der Auferstehung mit einer gelähmten Seite kommen.“ 59

Obwohl für beide Geschlechter alle Verwandten ersten Grades als unzulässige Ehepartner gelten, hat der Mann konträr zur Frau eine größere Freiheit bei der Auswahl der Ehepartner. Während diesem die Verheiratung mit nicht-muslimischen Frauen erlaubt ist, 60 dürfen muslimische Frauen keinen andersgläubigen Mann heiraten.61 Zur Begründung wird u.a. das Argument verwendet, es liege im Interesse des Islams, möglichst viele muslimische Nachkommen zu zeugen, was schwerer durchsetzbar sei, wenn der Vater der Kinder nicht der islamischen Religion zugehörig ist.62 Im Übrigen bedarf es zur Schließung eines Ehebündnisses der Zahlung eines gewissen Betrags als Brautgeld,63 dessen genaue Summe aufgrund der Berücksichtigung verschiedener Kriterien, wie zum Beispiel die finanzielle Situation der Familie des Mannes, nicht festgelegt ist.64 Anders als im vorislamischen Arabien liegt das Recht des Geldes nicht bei der Familie oder dem Vater, sondern bei der Braut selbst.65 Allerdings wird das Zahlen des Brautgeldes oft als Kauf der Braut interpretiert, wobei damit aus islamischer Sicht eine gewisse finanzielle Unabhängigkeit der Frau gesichert werden soll.66 Darüber hinaus geht aus der Scharia ein gesetzliches Recht auf Unterhalt hervor, welcher unter anderem Essen, Kleidung, Unterkunft und medizinische Aufwendungen beinhaltet.67 Allerdings hat der Ehemann das Recht, von seiner Frau Gehorsam zu verlangen, sodass er ihr im Falle des Ungehorsams sogar den Unterhalt entziehen darf. Die Missachtung seines Rechtes auf Gehorsam ist nur dann legitim, wenn dieser gegensätzlich zum Islam handelt.68 Dennoch ist es dem Mann verboten, sich über die Frau zu stellen, indem er beispielsweise in ihrem Namen finanzielle Entscheidungen trifft und sie auf diese Weise in ihrer Entscheidungsfreiheit einschränkt.69 Hinzufügend wird die Leviratsehe nach dem Tod des Ehemannes im Islam verboten.70 Folglich berichtet Tirmidhi über den Umgang zwischen Mann und Frau wie folgt:

„Die vollkommensten Gläubigen in Glaubensdingen sind die, die das sittlichste Benehmen besitzen. Die besten von euch sind die, die am besten zu ihren Frauen sind.“ 71

Letztlich ist festzuhalten, dass der Islam sowohl die Rolle der Frau als auch die des Mannes in der Ehe klar definiert hat, sodass trotz individueller Verantwortlichkeiten, Pflichten und Einschränkungen eine Ehe möglichst islamgerecht funktionieren kann.

3.2.3 Die Scheidung

Wenn Ehepartner untereinander viele Uneinigkeiten erfahren, welche zu großen Auseinéandersetzungen führen, so wird in der Regel eine Scheidung als das einzig Richtige betrachtet. Der Islam aber empfiehlt hinsichtlich dieser Angelegenheit, soweit es geht den Versuch anzustreben, die Ehe aufrechtzuerhalten.

So sagt Allah im Koran:

„Und wenn eine Frau von ihrem Ehemann rohe Behandlung oder Gleichgültigkeit befürchtet, so soll es keine Sünde für beide sein, wenn sie sich auf geziemende Art miteinander versöhnen; denn Versöhnung ist gut.“ 72

[...]


1 http://wissen.woxikon.de/unterdrueckung, aus dem Internet entnommen am 06.03.2015

2 http://www.duden.de/rechtschreibung/unterdruecken, aus dem Internet entnommen am 06.03.2015

3 http://www.info-magazin.com/?suchbegriff=Islam, aus dem Internet entnommen am 06.03.2015

4 http://www.info-magazin.com/?suchbegriff=Koran, aus dem Internet entnommen am 06.03.2015

5 http://de.wikipedia.org/wiki/Hadith, aus dem Internet entnommen am 06.03.2015

6 http://de.wikipedia.org/wiki/Scharia, aus dem Internet entnommen am 06.03.2015

7 Irene Schneider, der Islam und die Frauen, 2011, S. 16

8 Schneider, S. 15

9 Abdurrahman Al-Sheha, Frauen im Schutz des Islam, 2003, S. 19

10 Al-Sheha, S. 19

11 Al-Sheha, S. 18

12 Schneider, S. 17

13 Schneider, S. 20

14 Schneider, S. 16

15 Al-Sheha, S. 20

16 Schneider, S. 31

17 Al-Sheha, S. 20

18 Sahih al-Bukhari: Nachrichten von Taten und Aussprüchen des Propheten Muhammad, S. 342f.

19 Al-Bukhari, S. 343

20 Schneider, S. 22f.

21 Al-Bukhari, S. 342f.

22 Al-Sheha, S. 18

23 Schneider, S. 17

24 Al-Sheha, S. 18

25 Schneider, S. 23

26 Schneider, S. 20

27 Cemaleddin Hocaoglu Kaplan, Stellung der Frau im Islam und ihre Besonderen Zustände, 1996, S. 22

28 Al-Sheha, S. 18

29 Schneider, S. 23

30 Schneider, S. 67

31 Schneider, S. 67

32 Abu-r-Rida’ Muhammad ibn Ahmad ibn Rassoul, Al Qur’an Al Karim, 2014, Sure 4, Vers 1

33 Ibn Rassoul, Sure 2, Vers 187, Sure 30, Vers 21 und Sure 42, Vers 11

34 Ibn Rassoul, Sure 42, Vers 10

35 Ibn Rassoul, Sure 4, Vers 124

36 Schneider, S. 49

37 http://www.enfal.de/fragfrau.htm, aus dem Internet entnommen am 25.01.2015

38 Schneider, S. 50

39 Al-Sheha, S. 28

40 Ibn Rassoul, Sure 81, Vers 28

41 Ibn Rassoul, Sure 16, Vers 57

42 Schneider, S. 48

43 Ibn Rassoul, Sure 24, Vers 2-5

44 Schneider, S. 87

45 Schneider, S. 41

46 Schneider, S. 68

47 Ibn Rassoul, Sure 4, Vers 32

48 Ibn Rassoul, Sure 4, Vers 11f.

49 Al-Sheha S. 72f.

50 Schneider, S. 63

51 Sir Muhammad Zafrullah Khan, Die Frau im Islam, 2011, S. 13

52 https://sites.google.com/site/islamjnobinet/home/vorzuege-der-ehe, aus dem Internet entnommen am 26.01.2015.

53 Schneider, S. 31

54 Schneider, S. 77

55 http://www.islamweb.net/grn/?page=articles&id=151521, aus dem Internet entnommen am 26.01.2015.

56 Al-Sheha, S. 18

57 http://www.focus.de/wissen/mensch/religion/islam/islamlexikon/heirat_aid_12279.html, aus dem Internet entnommen am 02.02.2015

58 http://dawah.de/die_muetter_der_glaeubigen/die_frauen_des_propheten.htm, aus dem Internet entnommen am 03.02.2015

59 Dieser Hadith wird bei Tirmidhi berichtet., http://womeninislam.ws/de/nachte_verbringen_und_sexuelle_erfullung.aspx, o.V. Nächte verbringen und sexuelle Erfüllung, aus dem Internet entnommen am 03.02.2015

60 Ibn Rassoul, Sure 5, Vers 5

61 Ibn Rassoul, Sure 2, Vers 221

62 Entnommen aus: http://www.islamisches-zentrum-muenchen.de/html/islam_-_frau_und_familie.html#07, o.V. Islamisches Zentrum München, aus dem Internet, am 03.02.2015

63 Ibn Rassoul, Sure 4, Vers 4 oder Sure 4, Vers 24

64 Schneider, S. 77

65 Schneider, S. 36

66 Schneider, S. 36

67 Schneider, S. 77

68 Schneider, S. 68

69 http://womeninislam.ws/de/nachte_verbringen_und_sexuelle_erfullung.aspx, aus dem Internet entnommen am 03.02.2015

70 Ibn Rassoul, Sure 4, Vers 19

71 http://islam-deutschland.info/forum/viewtopic.php?p=159296, aus dem Internet entnommen am 05.02.2015

72 Ibn Rassoul, Sure 4, Vers 128

Fin de l'extrait de 37 pages

Résumé des informations

Titre
Die Stellung der Frau im Islam und ihre Assoziation mit der Unterdrückung
Note
15 Punkte
Auteur
Année
2015
Pages
37
N° de catalogue
V299205
ISBN (ebook)
9783656956464
ISBN (Livre)
9783656956471
Taille d'un fichier
641 KB
Langue
allemand
Mots clés
Islam, Frau, Unterdrückung, Koran, Hadith, Umfrage, Scharia, Gewalt, Kopftuch, Saudi-Arabien, Türkei
Citation du texte
Burcu Kocakaplan (Auteur), 2015, Die Stellung der Frau im Islam und ihre Assoziation mit der Unterdrückung, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/299205

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