Der Beitrag der UN-Vertragsausschüsse zur Stärkung der Universalität der Menschenrechte


Seminararbeit, 2013

54 Seiten, Note: 10,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Quellenverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

A. Einführung

B. Die universelle Konzeption der Menschenrechte

C. Der Menschenrechtsschutz im System der Vereinten Nationen
I. Die Entwicklung des Menschenrechtsschutzes im Rahmen der Vereinten Nationen
II. Die Vertragsausschüsse der Vereinten Nationen -Treaty Based Bodies
III. Die zentralen Überwachungsmechanismen der Vertragsausschüsse
1. Das Berichtsprüfungsverfahren
a) Der Ablauf des Berichtsprüfungsverfahrens
aa) Die Begutachtung des Berichts durch einen Vorprüfungsausschuss
bb) Der Dialog zwischen dem Vertragsstaat und dem Ausschuss
cc) Die Schlussbemerkungen
b) Die Effektivität des Berichtsprüfungsverfahrens
aa) Die Rechtzeitigkeit und die Qualität der Berichte
bb) Die Effizienz bezüglich der Prüfung der Staatenberichte
cc) Die Umsetzung der Concluding Observations und die Bedeutung des Follow-Up-Verfahrens
dd) Die Transparenz des Staatenberichtsverfahrens
2. Das Staatenbeschwerdeverfahren
a) Der Ablauf des Staatenbeschwerdeverfahrens
b) Die Bedeutung des Staatenbeschwerdeverfahrens
3. Das Individualbeschwerdeverfahren
a) Der Ablauf des Individualbeschwerdeverfahrens
aa) Das Zulässigkeitsverfahren
bb) Das Entscheidungsverfahren
cc) Einstweilige Maßnahmen
b) Die Entscheidungen der Vertragsorgane
c) Die Wirksamkeit des Individualbeschwerdeverfahrens
4. Die Untersuchungen (inquiries)
5. Präventivmaßnahmen
6. Die Allgemeinen Bemerkungen (general comments/ recommendations)

D. Die Reformbestrebungen in Bezug auf die Vertragsausschüsse
I. Die Zusammenarbeit der Vertragsausschüsse
II. Zentrale Reformbestrebungen nach dem Bericht der UN-Hochkommissarin aus dem Jahre

E. Schlussfolgerung

Quellenverzeichnis

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Rechtsquellenverzeichnis

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A. Einführung

Seit der Verabschiedung der UN-Charta auf der Konferenz in San Francisco (1945), hat die Organisation beträchtliche Fortschritte im Schutz der Menschenrechte auf universeller Ebene gemacht. Sie hat dazu beigetragen, die Entwicklung und Akzeptanz der Menschenrechte als integralen Bestandteil des internationalen Rechts anzusehen. Dies äußerte sich mitunter in der Verabschiedung zahlreicher Menschenrechtsabkommen, deren Einhaltung und Überwachung den Vertragsauschüssen über vertraglich ausgestaltete Kontrollmechanismen obliegt.

Die Beantwortung der Frage, inwiefern diese Vertragsausschüsse die universelle Konzeption der Menschenrechte stärken, ist Intention dieser Arbeit. Sie widmet sich im Schwerpunkt einer Darstellung der zentralen Überwachungsmechanismen und einer wertenden Beleuchtung der Stärken und Schwächen des Kontrollsystems. Schließlich soll die Schlussfolgerung eine eigene Evaluierung über den Beitrag der Ausschüsse zur Stärkung der Universalität der Menschenrechte wiedergeben.

B. Die universelle Konzeption der Menschenrechte

Das Konzept der Menschenrechte wird im Wesentlichen auf ein Naturrecht zurückgeführt, wonach alle Menschen allein aufgrund ihres Menschseins mit grundlegenden, gleichen und unveräußerlichen Rechten ausgestattet sind, die von den Staaten als Träger der Hoheitsgewalt allerorts zu gewährleisten sind[1]. Der Universalismus bezieht sich auf eine Allgemeingültigkeit der Menschenrechte im Sinne eines Geltungsanspruchs, welcher nicht an bestimmte partikulare Merkmale oder Differenzierungskriterien knüpft[2]. Ein entsprechender normativer Anknüpfungspunkt, der den universellen Charakter dieser Rechte hervorhebt, ist der Gleichheitsgrundsatz, welcher in den Art. 1 Ziff. 3 und Art. 55 lit. c) UN-Charta niedergelegt ist[3]. Dieser Grundsatz hebt die universell-einheitliche Geltung der Individualrechte hervor, die jedem Menschen allein aufgrund seines Menschseins erwächst[4].

Auch in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (AEMR) "als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende gemeinsame Ideal"[5] wird der Gedanke der Universalität der Menschenrechte aufgezeigt[6]. In Art. 1 der Erklärung heißt es: "Alle Menschen sind frei und gleich an Würde geboren." Diese Formulierung verweist auf das Faktum des Menschseins als Basis für die Anerkennung grundlegender Rechte und eine Geltung, die nicht als Ergebnis von Leistung oder Verdienst anzusehen ist[7].

Ein weiterer Aspekt der Universalität ist die globale Institutionalisierung der Menschenrechte, welche mit der Gründung der Vereinten Nationen und weltweiter Normierung und Durchsetzung grundlegender Rechte ihren Anfang fand[8]. Die Anerkennung internationaler Menschenrechtsabkommen durch eine große Anzahl von Ratifizierungen der Staaten und eine zumindest mögliche interkulturelle Rezeption der Menschenrechtsidee, tragen zum universellen Verständnis der Menschenrechte bei[9].

C. Der Menschenrechtsschutz im System der Vereinten Nationen

I. Die Entwicklung des Menschenrechtsschutzes im Rahmen der Vereinten Nationen

Die Entwicklung der modernen Menschenrechtsordnung nahm insbesondere nach den Erfahrungen der systematischen Menschenrechtsverletzungen zur Zeit des Nationalsozialismus seinen Lauf[10]. Sie bedeutete eine Abkehr des Menschen als Spielball staatlicher Willkür und eine hervortretende Tendenz dahingehend, dass der Einzelne gegenüber dem Staat eine Stellung eigenen Rechts erhalten sollte[11]. Die Verabschiedung der Charta der Vereinten Nationen im Jahre 1945 bedeutete einen Durchbruch der Menschenrechte auf internationaler Ebene, obwohl die Aufnahme eines Menschenrechtskatalogs auf kontroverse Diskussionen stieß[12]. Auf der UN­Gründungskonferenz in San Francisco (1945) wurde deutlich, dass sich insbesondere einflussreiche Staaten nicht für die Schaffung eines wirksamen Menschenrechtssystems gewinnen ließen und es schließlich nicht zur Einfügung eines verbindlichen Menschenrechtskatalogs in die UN-Charta kam[13]. Dennoch haben die Menschenrechte Eingang in die Charta gefunden: In Art. 1 Ziff. 3 und Art. 55 UN-Charta werden die Menschenrechte im Sinne von allgemeinen Zielbestimmungen der Vereinten Nationen erwähnt[14]. Art. 56 UN-Charta, welcher die Mitgliedsstaaten bezüglich der Verwirklichung der Zielbestimmungen zur Zusammenarbeit mit der UNO verpflichtet, verleiht der Organisation die Kompetenz, die Menschenrechte zu kodifizieren und bildete damit den

Ausgangspunkt für die Erarbeitung der später verabschiedeten UN-Menschenrechtsverträge[15]. Das Anliegen der Schaffung eines Menschenrechtskatalogs wurde zeitnah nach der Annahme der UN-Charta durch die Verabschiedung der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 durch die Generalversammlung wieder aufgegriffen[16]. Durch das Fehlen verbindlicher Deklarationen verfolgten die Vereinten Nationen weiterhin das Ziel verbindliche Menschenrechtsverträge zu initiieren[17]. Als erster multilateraler Vertrag wurde die Konvention zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung verabschiedet, welche am 4. Januar 1969 in Kraft trat[18]. In der Folgezeit wurden die beiden internationalen Pakte über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte und über bürgerliche und politische Rechte nach äußerst langwierigen Beratungen im Jahre 1966 von der UN­Generalversammlung verabschiedet und traten erst zehn Jahre später in Kraft[19]. Letztlich dauerte es daher fast dreißig Jahre, bis der Menschenrechtsappell von 1948 eine verbindliche Rechtsgestalt annahm und die Menschenrechtsfrage internationalisiert wurde[20]. In der Folgezeit kam es zur Ausarbeitung thematischer Menschenrechtsverträge. Das jüngste Kind der UN-Menschenrechtsabkommen ist das Internationale Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen, welches am 23. Dezember 2010 in Kraft getreten ist.

II. Die Vertragsausschüsse der Vereinten Nationen - Treaty Monitoring Bodies

Das System der Vereinten Nationen zum Schutz der

Menschenrechte ist zweigleisig aufgestellt[21]. Es stehen sich Organe, die auf der UN-Charta von 1945 gründen (charter- based bodies) und Organe, die auf Grundlage der einzelnen Menschenrechtsabkommen der Vereinten Nationen gegründet wurden und für die Überwachung der Einhaltung ihrer Bestimmungen zuständig sind (treaty-based bodies), gegenüber[22].

Das Kernstück des internationalen vertragsbasierten Menschenrechtsschutzes bilden derzeit neun internationale Menschenrechtsabkommen[23]. Seit der Verabschiedung der UN­Charta haben alle der derzeit 193 UN-Mitgliedsstaaten mindestens eines dieser Menschenrechtsabkommen und sogar 80 % der Mitgliedsstaaten haben vier oder mehr dieser Abkommen ratifiziert[24]. Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes hat mit 193 Ratifizierungen die größte Akzeptanz in der Staatengemeinschaft gefunden[25]. Die Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen hat mit 47 Vertragsstaaten die niedrigste Zahl von Ratifikationen vorzuweisen[26]. Bezeichnend ist dabei, dass bis heute keine westliche Industrie- oder Einwanderungsnation Mitglied des Abkommens geworden ist[27].

Dennoch belegen die Ratifikationszahlen der Abkommen, dass der Menschenrechtsschutz auf die internationale Agenda gesetzt wurde und insbesondere die Vereinten Nationen durch die Formulierung der Vertragstexte die universelle Geltung der Menschenrechte fördert.

Derzeit gibt es zehn Vertragsausschüsse, welche auf Grundlage des Menschenrechtsvertrages gegründet wurden, deren Überwachung ihnen anvertraut ist[28]. Einzig der ICESCR- Ausschuss wurde durch den Wirtschafts- und Sozialrat als Hilfsorgan eingerichtet[29]. Die Vertragsausschüsse kontrollieren über die vertraglich ausgestalteten Kontrollmechanismen die Verpflichtung der Staaten zur Anwendung der

Vertragsbestimmungen auf nationaler Ebene[30]. Die Organe setzen sich aus 10 bis 25 Experten zusammen, welche ihre Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen und sich durch anerkannte Sachkenntnis auf dem Gebiet der Menschenrechte auszeichnen[31]. Dies bedeutet im Falle des Menschenrechtsausschusses, dass bislang fast alle Ausschussmitglieder Juristen waren und sich hauptsächlich aus Professoren, Richtern und Diplomaten zusammensetzten[32]. Die Mitglieder werden von den Vertragsstaaten nominiert und für eine verlängerbare Amtszeit von vier Jahren gewählt[33]. Es handelt sich bei den Ausschüssen nicht um politische Organe, sondern um Gremien, welche sich aus Sachverständigen in Menschenrechtsfragen zusammensetzen und unabhängig von Instruktionen oder Einwirkungen ihrer Mitgliedsstaaten sind[34]. Die Ausschüsse dürfen daher, als unabhängige Vertragskörper innerhalb der Pakte, keine Weisungen der Regierungen entgegennehmen[35]. Dies schafft letztlich ein gewisses Maß an Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit[36].

Die Vertragsorgane haben pro Jahr bis zu drei Sitzungsperioden mit einer Dauer von jeweils zwei bis drei Wochen[37]. Das UN-Hochkommissariat ist grundsätzlich für eine administrative Unterstützung der Vertragsüberwachung zuständig, einzig der CEDAW-Auschuss wird durch die Abteilung zur Förderung von Frauen in New York unterstützt[38].

III. Die zentralen Überwachungsmechanismen der Vertragsausschüsse

1. Das Berichtsprüfungsverfahren

Alle der neun UN-Menschenrechtsabkommen sehen die Durchführung eines Berichtsprüfungsverfahrens vor[39]. Dieses Verfahren ist nicht fakultativ ausgestaltet, sondern es verpflichtet alle Vertragsstaaten dem jeweiligen Ausschuss einen Rechenschaftsbericht über die von ihnen getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Menschenrechtsabkommen und die dabei erzielten Fortschritte vorzulegen[40].

Die einzelstaatliche Souveränität wird im Rahmen dieses Verfahrens nur in geringem Umfang tangiert, sodass dies von allen Kontrollmechanismen das mildeste Mittel darstellt, um die Fortschritte bei der Umsetzung der Abkommen durch die Staaten zu kontrollieren[41]. Dies äußerst sich auch in der geringeren Anzahl von Ratifikationen zu stärker verpflichtenden Individualbeschwerdeverfahren[42].

Das Berichtsverfahren stellt sich daher und auch mit Blick auf die beträchtliche Anzahl von Ratifizierungen, als bedeutsamer und universeller Schlüsselmechanismus zur Überwachung der Einhaltung der eingegangenen Verpflichtungen unter den Menschenrechtsabkommen durch die Vertragsstaaten dar[43].

In den jeweiligen Abkommen ist festgelegt in welchen zeitlichen Abständen die Berichterstattung zu erfolgen hat. Grundsätzlich müssen die Initialberichte (initial reports) innerhalb von zwei Jahren nach der Ratifizierung des Abkommens und die periodischen Berichte (periodic reports) alle vier bis fünf Jahre, im Fall der UN-Rassendiskriminierungskonvention alle zwei Jahre, vorgelegt werden[44]. Das Berichtsprüfungsverfahren hat sich zu einen quasi-kontradiktorischen, gerichtsähnlichen Verfahren entwickelt, in dem die Regierungsdelegationen mit dem jeweiligen Ausschuss in einen konstruktiven, offenen Dialog treten und den Bericht erörtern[45]. Die Entsendung von hochrangig besetzten Delegationen mit Spezialkenntnissen auf den Vertragsgebieten hat zu einem wachsenden medialen Interesse an Menschenrechtsfragen beigetragen[46]

a) Der Ablauf des Berichtsprüfungsverfahrens

aa) Die Begutachtung des Berichts durch einen Vorprüfungsausschuss

Mit dem eingereichten Staatenbericht befasst sich zunächst ein Vorprüfungsausschuss (pre-sessional working group), welcher sich aus ausgewählten Mitgliedern des Ausschusses zusammensetzt[47]. Ihm wird auch der Kernbericht (common core document) der Staaten, der als Grundlagendokument und Leitfaden für die Durchführung der Überprüfung aller Staatenberichte dient, zugeleitet[48]. Dieser Kernbericht enthält unter anderem Informationen geographischer und demographischer Art und klärt über die politischen und rechtlichen Strukturen des Landes auf[49]. Er gewährleistet, dass jedem Vertragsausschuss bei der Überprüfung der Staatenberichte dieselben Hintergrundinformationen über die Vertragsstaaten vorliegen[50].

Bei der Überprüfung der Staatenberichte werden neben so genannten Schattenberichten (shadow reports) bzw. Alternativ­oder Parallelberichten, welche durch Nichtregierungs­ organisationen (NGO's) eingereicht werden, auch Informationen durch Medien, Wissenschaft und internationale Organisationen berücksichtigt[51]. Eine seriöse Überprüfung der Staatenberichte wäre ohne regierungsunabhängige Informationsquellen kaum möglich[52]. Der Vorprüfungsausschuss erstellt einen Fragenkatalog (list of issues) auf Grundlage dieser Dokumente, der im späteren Dialog mit der Regierungsdelegation erörtert werden soll[53].

bb) Der Dialog zwischen dem Vertragsstaat und dem Ausschuss

Der Dialog ist das Herzstück des Berichtsprüfungsverfahrens, welcher in öffentlicher Sitzung mit Regierungsdelegationen vor den Vertragsausschüssen abgehalten wird[54]. Der Menschenrechtsausschuss setzt für Initialberichte grundsätzlich drei Sitzungen mit jeweils drei Stunden und für die Folgeberichte zwei Sitzungen fest[55].

Die Sitzung ist auf einen konstruktiven Dialog zwischen den Vertragsausschüssen und den Delegationen in einer neutralen Atmosphäre gerichtet[56]. Der Dialog bezweckt nicht das Anprangern der Vertragsstaaten, sondern das Unterbreiten von Hilfestellung bei der Verbesserung der Umsetzung der Menschenrechtsabkommen[57].

cc) Die Schlussbemerkungen

Nach der öffentlichen Diskussion mit der Delegation handelt der Ausschuss in einer nichtöffentlichen Sitzung die Schlussbemerkungen (concluding observations) aus[58]. Diese widmen sich den wesentlichen Anliegen und Besorgnissen des Ausschusses und dem Ausspruch von Empfehlungen[59].

Mit den Schlussbemerkungen soll dem Staat ein Gesamteindruck über die Menschenrechtssituation vermittelt werden[60]. Der Ausschuss fordert den Vertragsstaat auf, ihm innerhalb eines festgelegten Zeitraumes relevante Informationen über getroffene Abhilfemaßnahmen in Bezug auf besonders dringliche Sachverhalte zuzuleiten und er legt dabei auch das Datum für die Vorlage des Folgeberichts fest[61].

Die Überprüfung der Umsetzung der Empfehlungen erfolgt im Follow-Up-Verfahren, welches durch einen ausgewählten Berichterstatter (Rapporteur on follow-up) des Ausschusses koordiniert wird[62].

b) Die Effektivität des Berichtsprüfungsverfahrens

aa) Die Rechtzeitigkeit und die Qualität der Staatenberichte

Sämtliche Vertragsorgane stehen dem Problem gegenüber, dass eine beträchtliche Zahl von Staaten ihren Initial- oder Folgebericht nicht rechtzeitig vorlegen und sich dies als Hindernis für ein effektives Funktionieren eines universellen Staatenberichtssystems darstellt[63].

Dem Jahresbericht des Menschenrechtsausschusses[64] aus dem Jahre 2012 ist zu entnehmen, dass 48 Paktstaaten bis zum 30. März 2012 mit der Einreichung von Initial- oder Folgeberichten bis zu 26 Jahre überfällig waren. Insgesamt sind 29 Initialberichte noch nicht eingereicht worden, davon sind 19 Berichte seit mindestens fünf Jahren überfällig. Die

Jahresberichte[65] aus dem Jahre 2012 anderer Vertragsorgane weisen ebenso auf diese Problematik hin: Insgesamt sind 39 Berichte zum Sozialpakt überfällig und davon 21 seit mehr als zehn Jahren. Unter der Rassendiskriminierungskonvention sind 25 Berichte seit mindestens zehn Jahren und 27 seit mindestens fünf Jahren überfällig. Unter der Frauenrechtskonvention sind 48 Berichte überfällig und 13 davon seit mindestens fünf Jahren. Die Zahl der überfälligen Berichte zur Antifolterkonvention beläuft sich bei den Initialberichten auf 29 und bei den periodischen Berichten sogar auf 125 überfällige Berichte.

Die Gründe der Säumnis vieler Staaten sind komplex. Oftmals ist die Säumnis mit der administrativen Überforderung der Staaten verbunden, da das Erstellen der Berichte einen großen persönlichen und zeitlichen Aufwand erfordert[66]. Dies betrifft insbesondere kleinere und strukturschwache Vertragsstaaten, sodass infolgedessen ein effektives Monitoring gerade dort unterbleibt, wo eine besondere Gefährdung der Menschenrechte besteht[67]. Es ist zu bedenken, dass Staaten, die eine überwiegende Anzahl der Menschenrechtsabkommen ratifiziert haben, durchschnittlich zwei Berichte pro Jahr vorlegen müssen[68]. Da sich die Berichte mit den vielfältigen Belangen der Abkommen auseinandersetzen sollen, stellt sich die Erarbeitung als äußerst umfangreich dar[69]. Dies führte in der Vergangenheit auch dazu, dass manche Staaten lediglich das wiederholten, was sie bereits in früheren Berichten ausgeführt hatten und sich nicht mit der aktuellen Umsetzung der Menschenrechtsgarantien auseinandersetzten[70].

Auf der anderen Seite fehlt einigen Staaten der politische Wille ihren Verpflichtungen nachzukommen. Dies liegt mitunter darin begründet, dass die Ausschüsse die Konventionsverletzungen nicht verbindlich feststellen können, da sie nicht als Gericht sondern als Unterstützer der Staaten bei der Förderung der Menschenrechte agieren[71]. Ferner sind die Konsequenzen in politischer und verwaltungstechnischer Hinsicht durch das Unterlassen der Berichterstattung weniger einschneidend, als bei Einhaltung der Pflicht, sodass der Anreiz vieler Staaten ihrer Berichtspflicht nachzukommen, verloren geht[72].

Begünstigt wird die Nachlässigkeit der Staaten durch die Tatsache, dass kein Verfahren eine spezifische Sanktionierung vorsieht und die Ausschüsse daher in der Vergangenheit vor einem kaum lösbaren Problem standen[73].

[...]


[1] König, Menschenrechte, 8; Donelly, Universal Human Rights in Theory and Practice, 10.

[2] Maier, Wie universal sind die Menschenrechte?, 11; Provost, International Human Rights and Humanitarian Law, 25.

[3] von der Wense, Menschenrechtsausschuß, 9.

[4] von der Wense, (oben Fn. 3), 9.

[5] Präambel der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, A/RES/217 A (III) vom 10. Dezember 1948.

[6] Eide, Making Human Rights Universal: Achievements and Prospects, in: Stokke/Tostensen (Hrsg.), Human Rights Development - Yearbook 1999/2000, 1 ff. (3).

[7] Nooke/Lohmann/Wahlers-Bielefeld, Gelten Menschenrechte universal? Begründungen und Infragestellungen, 105.

[8] Nooke/Lohmann/Wahlers-Bielefeld, (oben Fn. 7), 100.

[9] von der Wense, (oben Fn. 3), 10.

[10] Buergenthal/Thürer, Menschenrechte, 25; Alston, The UN's Human Rights Record: From San Francisco to Vienna and Beyond, HRQ 1994, 375 ff. (375).

[11] Maier, (oben Fn. 2), 37.

[12] KellerlUlfstein-Keller/Ul/Stein, UN Human Rights Treaty Bodies, 1.

[13] Buergenthal/Thürer, (oben Fn. 10), 26.

[14] Buergenthal/Thürer, (oben Fn. 10), 26.

[15] Buergenthal/Thürer, (oben Fn. 10), 26 f.

[16] Buergenthal/Thürer, (oben Fn. 10), 29 f.

[17] Moeckli/Shah/Sivakumaran-Schmidt, International Human Rights Law, 404.

[18] Volger- Weiß, Grundlagen und Strukturen der VN, 167.

[19] Buergenthal/Thürer, (oben Fn. 10), 31; Volger-W?iß, (oben Fn. 18), 168.

[20] Maier, (oben Fn. 2), 39.; Alston, (oben Fn. 10), 376.

[21] Klein/Menke ^-Klein, Universalität - Schutzmechanismen - Diskrimi­nierungsverbote, 159.

[22] Klein/Menke-Klein, (oben Fn. 21), 159.

[23] International Covention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination von 1965 (ICERD); International Convenant on Economic, Social and Cultural Rights (ICESCR) von 1966; International Convenant on Civil and Political Rights (ICCPR) von 1966; Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women (CEDAW) von 1979; Convention Against Torture (CAT) von 1984; Convention on the Rights of the Child (CRC) von 1989; International Convention on the Protection of All Migrant Workers and Members of their Families (CMW) von 1990; International Convention on the Rights of Persons with Disabilities (CRPD) von 2006; International Convention for the Protection of All Persons from Enforced Disappearance (CED) von 2006.

[24] Keller/Ulfstein-Kälin, (oben Fn. 12), 16.

[25] Aktuelle Ratifizierungszahlen sind abrufbar unter: http://treaties.un.org.

[26] Die Zahl der Ratifikationen der übrigen Verträge: ICERD: 176; ICESCR: 160; ICESCR-OP: 10; ICCPR: 167; ICCPR-OP1: 114; CEDAW: 187; OP-CEDAW: 104; CAT: 153; OPCAT: 69; CRC-OP-IC: 6 (noch nicht in Kraft getreten); CRPD: 133; OP-CRPD: 78; CED: 40.

[27] Buergenthal/Thürer, (oben Fn. 10), 61.

[28] Committee on the Elimination of Racial Discrimination, Committee on

Economic, Social and Cultural Rights, Human Rights Committee (im Folgenden: Menschenrechtsausschuss), Committee on the Elimination of Discrimination against Women, Committe against Torture, Subcommittee on Prevention of Torture and other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, Committe on the Rights of the Child, Committee on Migrant Workers, Committee on the Rights of Persons with Disabilities, Committee on Enforced Disappearances; Abrufbar unter: http://www.ohchr.org/EN/HRBodies/Pages/ HumanRightsBodies.aspx.

[29] McBeth/Nolan/Rice, The International Law of Human Rights, 268.

[30] Ghajati, Die universelle Durchsetzung der Menschenrechte, 32.

[31] O'Flaherty/Kedzia/Müller/Ulrich-O'Flaher/y, Human Rights Diplomacy, 156.

[32] von der Wense, (oben Fn. 3), 27; Nowak, CCPR, 670.

[33] Ghajati, (oben Fn. 30), 32.

[34] Buergenthal/Thürer, (oben Fn. 10), 34; Ghajati, (oben Fn. 30), 32.

[35] Nowak, (oben Fn. 32), 670.

[36] Ghajati, (oben Fn. 30), 32.

[37] Kälin/Künzli, Universeller Menschenrechtsschutz, 233 f.

[38] Ghajati, (oben Fn. 30), 25.

[39] Art. 40 ICCPR, Art. 16 ICESCR, Art. 9 ICERD, Art. 19 CEDAW, Art. 19 CAT, Art. 44 CRC, Art. 73 CMW, Art. 35 CRPD, Art. 29 CPED.

[40] Keller/Ulfstein-Kälin, (oben Fn. 12), 16.

[41] Buergenthal, The U.N. Human Rights Committee, in: Max Planck Yearbook of United Nations Law 2001, 341 ff. (347).

[42] Baum/Riedel/Schaefer-^ieöfel, Menschenrechtsschutz in der Praxis der VN, 38.

[43] von der Wense, (oben Fn. 3), 28; Keller/Ulfstein-Kälin, (oben Fn. 12), 16.

[44] Keller/Ulfstein-Kälin, (oben Fn. 12), 16 Fn. 3.

[45] Baum/Riedel/Schaefer-Kieöfel, (oben Fn. 42), 38.

[46] Baum/Riedel/Schaefer-Kieöfel, (oben Fn. 42), 38.

[47] Baum/Riedel/Schaefer-Riedel, (oben Fn. 42), 39.

[48] Keller/Ulfstein-Kälin, (oben Fn. 12), 23.

[49] Seidensticker, Examination of State Reporting, 7.

[50] Seidensticker, (oben Fn. 49), 7; Keller/Ulfstein-Kälin, (oben Fn. 12), 23.

[51] Keller/Ulfstein-Kälin, (oben Fn. 12), 23.

[52] Buergenthal/Thürer, (oben Fn. 10), 34 Fn. 64.

[53] Keller/Ulfstein-Kälin, (oben Fn. 12), 23 f.

[54] Moeckli/Shah/Sivakumaran-Schmidt, (oben Fn. 17), 407.

[55] Ulfstein/Keller-Kä/in, (oben Fn. 12), 25.

[56] Alfredsson/Grimheden/Ramcharan/Zayas-K/ærum, International Human Rights Monitoring Mechanisms, 21.

[57] Alfredsson/Grimheden/Ramcharan/Zayas-K/ærum, (oben Fn. 56), 21.

[58] Ulfstein/Keller-Kä/in, (oben Fn. 12), 26.

[59] Ulfstein/Keller-Kä/in, (oben Fn. 12), 26.

[60] Ghajati, (oben Fn. 30), 37.

[61] Volger-Wezß, (oben Fn. 18), 178.

[62] Moeckli/Shah/Sivakumaran-Schmidt, (oben Fn. 17), 407.

[63] Baum/Riedel/Schaefer-^/'eöe/, (oben Fn. 42), 47.

[64] Annual Report of the Human Rights Committee 103rd-104th Sessions: Volume I (2012), UN Doc. A/67/40/Vol.I, Ziff. 80-82.

[65] Alle Jahresberichte der Vertragsorgane sind abrufbar unter: http://tb.ohchr.org/default.aspx.

[66] Ulfstein/Keller-Käftn, (oben Fn. 12), 46.

[67] Loewe/Winkelmann/Volger/Weiß/Lampe- Weiß, Die VN zehn Jahre nach dem Milleniumsgipfel 2000, 60.

[68] Ulfstein/Keller-Kälin, (oben Fn. 12), 46.

[69] Ulfstein/Keller-Kälin, (oben Fn. 12), 46.

[70] Ulfstein/Keller-Kälin, (oben Fn. 12), 46.

[71] Ghajati, (oben Fn. 30), 38.

[72] Ghajati, (oben Fn. 30), 38.

[73] Ulfstein/Keller-Kälin, (oben Fn. 12), 32.

Ende der Leseprobe aus 54 Seiten

Details

Titel
Der Beitrag der UN-Vertragsausschüsse zur Stärkung der Universalität der Menschenrechte
Hochschule
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn  (Völkerrechtliches Institut)
Veranstaltung
Universalität der Menschenrechte und Kulturrelativismus
Note
10,0
Autor
Jahr
2013
Seiten
54
Katalognummer
V299913
ISBN (eBook)
9783656971603
ISBN (Buch)
9783656971610
Dateigröße
941 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Treaty Bodies, Vertragsausschüsse der Vereinten Nationen, Menschenrechte Vereinte Nationen, Universalität Menschenrechte, Monitoring Bodies
Arbeit zitieren
Vanessa Köster (Autor:in), 2013, Der Beitrag der UN-Vertragsausschüsse zur Stärkung der Universalität der Menschenrechte, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/299913

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