Die Rolle des Aufsichtsrats bei der Verfolgung von Pflichtverletzungen durch den Vorstand


Trabajo de Seminario, 2015

27 Páginas, Calificación: 16 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

A. Einleitung
I. Einführung in das Thema
II. Gegenstand der Untersuchung und Gang der Untersuchung

B. Hauptteil
I. Rechtslage
1. Erläuterung der ARAG/Garmenbeck Entscheidung
II. Neuinterpretation der Verfolgungsrolle des Aufsichtsrats
1. „Neuevangelisten der zweiten Stufe“
2. Vereinbarkeit dieser Neuinterpretation mit dem Gesetz
III. Aufweichung der Verfolgungspflicht nach ARAG/Garmenbeck?
1. Ansicht von Matthias Casper
2. Ansicht von Jens Koch
3. Ansicht von Gregor Bachmann
IV. Bewertung der dargestellten Meinungsbilder
1. Anspruchsverfolgung als unternehmerische Entscheidung
2. Kritikpunkte an der Anwendung der Business Judgement Rule
V. Auswirkungen der Erstreckung der Business Judgement Rule auf die Verfolgungsentscheidung des Aufsichtsrats
VI. Eigene Stellungnahme unter Bezugnahme auf die Einleitung
VII. Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

I. Einführung in das Thema

Neben dem Steuerrecht gehört das Aktienrecht aufgrund seiner Satzungsstrenge nach § 23 V AktG wohl zu den sich am häufigsten ändernden Rechtsgebieten unserer Rechtsordnung. Denn seit Mitte der 90er Jahre hat das Reformtempo auf dem Gebiet des Aktienrechts deutlich zugenommen.[1] Nicht zuletzt deshalb spricht man seit dieser Zeit auch von einer Aktienrechtsreform in Permanenz.[2] Einen großen Meilenstein auf dem Weg zu permanenter Reform stellte das 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Änderung der Unternehmensintegrität und Modernisierung des Anfechtungsrechts (UMAG) dar. Dieses brachte die für das Organhaftungsrecht bedeutende gesetzliche Kodifizierung der sogenannten „business judgement rule“ für Vorstand und Aufsichtsrat mit sich.[3] Auch wenn sich diese Permanenz in den letzten Jahren in etwas kleineren Schritten weiter vollzog, so beschäftigte sich etwa der 70. Deutsche Juristentag in diesem Jahr mit der Frage, ob es einer weiteren Reform des Organhaftungsrechts vor dem Hintergrund einer möglicherweise noch zu strengen Organhaftung bedarf. Unter den zahlreichen diskutierten Reformvorschlägen knüpfte man auch an die Durchsetzung der Haftung des Vorstands durch den Aufsichtsrat an. Ob auf diesem Weg der Organhaftung Abhilfe geschafft werden kann, soll in der folgenden Arbeit dargestellt werden.

II. Gegenstand der Untersuchung und Gang der Untersuchung

Die vorliegende Arbeit befasst sich mit der Rolle des Aufsichtsrats bei der Verfolgung von Pflichtverletzungen durch den Vorstand. Dabei wird zunächst die für dieses Thema maßgebliche ARAG/Garmenbeck Entscheidung des BGH aus dem Jahr 1997 erläutert. Darauf widmet sich der Gang der Untersuchung auf Grundlage der Urteilsanalyse einer Darstellung der in den letzten Jahren aufkommenden Neuinterpretation bezüglich der Verfolgungsrolle des Aufsichtsrats. Diese Neuinterpretation wird sodann auf ihre Vereinbarkeit mit dem geltenden Aktienrecht überprüft. Demgegenüber werden die Argumente derjenigen Autoren dargstellt, die an den Leitsätzen der ARAG/Garmenbeck Entscheidung festhalten wollen. Im Anschluss erfolgt eine Bewertung der dargestellten Meinungsbilder. Darüber hinaus werden dann die Auswirkungen der vorzugswürdigen Einordnung der Verfolgungsrolle beschrieben. Abschließend erfolgt eine eigene Stellungnahme unter Bezugnahme auf die Einleitung und eine Zusammenfassung der wesentlichen Ergebnisse dieser Arbeit.

B. Hauptteil

I. Rechtslage

Die Frage nach der Rolle des Aufsichtsrats bei Pflichtverletzungen durch den Vorstand wurde letztmalig in dem durch den BGH zu entscheidenden ARAG/Garmenbeck Fall aus dem Jahr 1997 beantwortet. Dabei urteilte der BGH im vierten Leitsatz seiner Enscheidung: „Stehen der AG (…) durchsetzbare Schadenersatzansprüche zu, hat der Aufsichtsrat diese Ansprüche grundsätzlich zu verfolgen. Davon darf er nur ausnahmsweise absehen, wenn gewichtige Gründe des Gesellschaftswohls dagegen sprechen und diese Umstände die Gründe, die für eine Rechtsverfolgung sprechen, überwiegen oder ihnen zumindest gleichwertig sind".[4] Dass es seit diesem Urteil in der Praxis zu einer verstärkten Sensibilität von Aufsichtsräten im Hinblick auf die Prüfung und Durchsetzung von Organhaftungsansprüchen kam, kann nicht verkannt werden.[5] Dies zeigen vor allem die medienwirksam diskutierten Fälle gegen ehemalige Vorstandsmitglieder der Siemens AG oder der MAN SE. Bestätigung erfährt diese Einschätzung auch unter Bezugnahme auf einen durch die Wirtschaftswoche veröffentlichten Beitrag, dass eine zunehmende Anzahl von Organmitgliedern in die Haftung genommen wird.[6]

1. Erläuterung der ARAG/Garmenbeck Entscheidung

Im Zusammenhang mit der Frage der Verfolgungsrolle des Aufsichtsrats gegenüber dem Vorstand wird vorwiegend auf den oben genannten Leitsatz Bezug genommen. Freilich stellt dieser bei der Beurteilung der Verfolgungsentscheidung den bedeutendsten Leitsatz dar, an den auch die zahlreichen neueren Diskussionen in der Literatur anknüpfen. Trotzdem soll zum besseren Verständnis im Folgenden aufgezeigt werden, dass der BGH in seinem ARAG-Urteil die Pflicht des Aufsichtsrats zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen gegen Vorstandsmitglieder in eine Zwei-Stufen Prüfung einteilt. Diese Darstellung erfolgt unter Zugrundlegung des traditionellen Verständnisses des ARAG/Garmenbeck Urteils.

a) Erste Stufe der Prüfung des Bestehens und der Durchsetzbarkeit von Schadenersatzansprüchen

aa) Eigenverantwortliche Prüfung des Aufsichtsrats nach § 111 AktG Auf der ersten Stufe trifft den Aufsichtsrat in einem ersten Schritt zunächst die Pflicht zu prüfen, ob dem Vorstand voraussichtlich eine Verletzung seiner organschaftlichen Pflichten vorzuwerfen ist; Gewissheit kann nicht ausdrücklich verlangt werden.[7] Diese Verpflichtung ergibt sich jedenfalls aus der Aufgabe des Aufsichtsrats, die Geschäftsführung des Vorstands nach § 111 AktG zu überwachen, wovon auch abgeschlossene Geschäftsvorgänge erfasst werden.[8] Dabei hat der Aufsichtsrat zu berücksichtigen, dass dem Vorstand bereits nach damaliger Ansicht des BGH im ARAG-Urteil und nach heutiger übereinstimmender gesetzlicher Regelung des § 93 I 2 AktG im Rahmen unternehmerischer Entscheidungen ein unternehmerisches Ermessen zukommt.[9] Ein Ermessensspielraum kommt dem Aufsichtsrat nach § 116 S. 1, 93 Abs. 1 Satz 2 AktG bei dieser Prüfung auf der ersten Stufe selbst nicht zu. Denn bei § 111 AktG handelt es sich um eine der Rechtserkenntnis zuzuordnende Pflicht, die dogmatisch dem Legalitätsprinzip unterfällt und damit unbestritten ein Business Judgement des Aufsichtsrates ausschließt.[10]

bb) Prozessrisikoanalyse

Kommt der Aufsichtsrat sodann bei diesem ersten Schritt der Tatbestandsprüfung im Rahmen der ersten Stufe zu dem Ergebnis, dass sich der Vorstand schadenersatzpflichtig gemacht hat, so folgt in einem zweiten Schritt eine Prüfung der Erfolgsaussicht eines Prozesses inklusive der Beitreibbarkeit des entstandenen Schadens.[11] In den Worten des BGH hat der Aufsichtsrat mithin "aufgrund einer sorgfältigen und sachgerecht durchzuführenden Risikoanalyse abzuschätzen, ob und in welchem Umfang die gerichtliche Geltendmachung zu einem Ausgleich des entstandenen Schadens führt".[12] Auch hier soll dem Aufsichtsrat nach Ansicht des BGH eine "Einschätzungsprärogative" nicht zustehen, da es sich hier nicht um einen Handlungsbereich, sondern "Erkenntnisbereich" handelt, der voll gerichtlich nachprüfbar ist.[13]

cc) Kurze Zusammenfassung der ersten Stufe der Prüfung

Nachdem die erste Stufe der Prüfung im Wege der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen des Aufsichtsrats gegen den Vorstand ausführlich dargestellt wurde, soll diese mit den Worten Caspers darstellungstechnisch enden. Im Einklang mit Casper ist festzuhalten, dass der Aufsichtsrat "wie ein neutraler Dritter den Dreiklang aus Tatbestand, Erfolgsaussicht eines Prozesses und der Beitreibbarkeit auf der ersten Stufe zu prüfen" hat. [14]

b) Zweite Stufe der Verfolgung der geprüften Ersatzansprüche

Nach erfolgreicher Bejahung der beiden Prüfungsschritte auf der ersten Stufe hat der Aufsichtsrat sodann den bereits oben zitierten Leitsatz des BGH bei seiner Verfolgungsentscheidung von Ersatzansprüchen zu beachten. Danach trifft den Aufsichtsrat grundsätzlich die Pflicht, diese Ansprüche zu verfolgen. Diese Verpflichtung begründet der BGH unter Hinweis auf das Unternehmenswohl, das grundsätzlich die Wiederherstellung des geschädigten Gesellschaftsvermögens verlange.[15] Nur ausnahmsweise ist dem Aufsichtsrat ein Absehen von der Geltendmachung der Ersatzansprüche gegenüber dem Vorstand gestattet, wenn gewichtige Interessen und Belange der Gesellschaft dafür sprechen, den ihr entstandenen Schaden ersatzlos hinzunehmen.[16] Diese Voraussetzung ist nach Ansicht des BGH nur erfüllt, wenn diejenigen Belange, die für das Absehen einer Verfolgung sprechen, die Gesichtspunkte, "die für eine Rechtsverfolgung sprechen, überwiegen oder zumindest annähernd gleichwertig" sind.[17] Als solche Gesichtspunkte zählt der BGH exemplarisch Auswirkungen auf die Geschäftstätigkeit, das Ansehen der Gesellschaft in der Öffentlichkeit, Behinderung der Vorstandsarbeit und Beeinträchtigung des Betriebsklimas auf.[18] Sogar außerhalb des Unternehmensinteresses liegende Umstände, wie Schonung eines verdienten Vorstandsmitglieds oder Berücksichtigung sozialer Konsequenzen für den Vorstand sollen ausnahmsweise ein Absehen von Anspruchsverfolgung rechtfertigen.[19] Dennoch verfügt der Aufsichtsrat bei der Verfolgungsentscheidung auf der zweiten Stufe nach Ansicht des BGH über keinen Ermessensspielraum, da sich die Schadenersatzanspruchsverfolgung im Rahmen der nachträglichen, vergangenheitsbezogenen Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats bewege.[20] Dementsprechend sei die Verfolgungsentscheidung des Aufsichtsrats voll gerichtlich nachprüfbar. Als Reaktion der sich im Anschluss der Ansicht des BGH überwiegend annehmenden Literatur wurde darauf von dieser die Faustregel entwickelt, dass eine Verfolgung von Ersatzansprüchen die Regel und ein Absehen von diesen die Ausnahme darstellt.[21]

II. Neuinterpretation der Verfolgungsrolle des Aufsichtsrats

1. „Neuevangelisten der zweiten Stufe“

Besonders diese auf der zweiten Stufe angesiedelte grundsätzliche Verfolgungspflicht des Aufsichtsrats hat seit dem Urteil eine Diskussion entfacht, die nie ganz verklungen ist und der erneut besondere Aufmerksamkeit in den letzten Jahren durch namhafte Vertreter in der Literatur geschenkt wurde. Das Meinungsbild des für diese Autoren geschaffenen Begriffs der "Neuevangelisten der zweiten Stufe"[22] soll zunächst ohne Bewertung der Vorschläge im Folgenden dargestellt werden.

a) Ansicht von Walter Paefgen

Die neuere Diskussion in der Literatur bezüglich des ARAG/Garmenbeck Urteils wurde maßgeblich von Walter Paefgen eröffnet, der die Verfolgungsentscheidung des Aufsichtsrats im Wege der Business Judgement Rule nach §§ 116 S.1, 93 Abs. 1 S.2 AktG in das Licht einer Ermessensentscheidung rückt.[23] Die vom BGH angeführte Begründung (s.o.) gegen ein Ermessen des Aufsichtsrats bei der Verfolgungsentscheidung pflichtet er nicht bei. Vielmehr handelt es sich nach seiner Ansicht bei der Verfolgungsentscheidung des Aufsichtsrats um eine unternehmerische Entscheidung, für die die Business Judgement Rule nach §§ 116 S. 1, 93 Abs. 1 S. 2 AktG zu gelten hat.[24] Diesen weiten Entscheidungsspielraum des Aufsichtsrats auf der zweiten Stufe begründet er damit, dass das Gesellschaftsinteresse entgegen der Ansicht des BGH nicht grundsätzlich die Wiederherstellung des geschädigten Vermögens verlange, sondern dass es allein dem unternehmerischen Verantwortungsbereich des Aufsichtsrats zuzuordnen ist, welche besonderen Gründe des Gesellschaftswohls gegen eine Anspruchsverfolgung gegenüber dem Vorstand sprechen.[25] Damit unterliegt diese Frage seiner Ansicht nach auch nicht der gerichtlichen Überprüfung.

b) Ansicht von Wulf Goette

Etwas überraschend erscheint die mittlerweile eingeschlagene Argumentationslinie vom ehemaligen Richter des Bundesgerichtshofes Wulf Goette. Dieser kommt dem von Paefgen entwickelten Ergebnis bezüglich der Verfolgungsentscheidung ziemlich nahe, indem auch er sich gegen eine Verfolgungspflicht "ohne wenn und aber" ausspricht und für ein unternehmerisches Handeln des Aufsichtsrats bei der Verfolgungsentscheidung plädiert.[26] Lediglich die Begründung an sich, die zu diesem Ergebnis führt, divergiert erheblich von den Ansichten Paefgens. Anstatt wie Paefgen zu versuchen die Urteilsbegründung des BGH zu entkräftigen, stützt sich Goette darauf, dass das ARAG/Garmenbeck Urteil sehr lange Zeit missverstanden wurde und vor allem die viel diskutierte zweite Stufe der Prüfung eine Entscheidung unternehmerischer Art nicht ausschließt. Diese Sichtweise ist nach seiner Ansicht bereits im Urteil selbst angelegt. Dazu verweist er zunächst darauf, dass der BGH auf der zweiten Stufe der Prüfung eine Abwägungsentscheidung fordert, mit der eine Gleichsetzung vom Unternehmenswohl mit dem Kompensationsinteresse nach seiner Sicht der Dinge auch vom BGH nicht gewollt war.[27] Auch eine Ermessenseröffnung des Aufsichtsrats sei durch den BGH im Urteil nicht ausgeschlossen worden, wenn dieser urteilt: "Das Ermessen des Aufsichtsrats kann erst eintreten, wenn die gegeneinander abzuwägenden Umstände festgestellt werden".[28] Als Fazit hat für ihn demnach zu gelten, dass immer dann, wenn der Gesamtnutzen der Durchsetzung des Kompensationsinteresses geringer ist als die durch die Verfolgung entstehenden Nachteile, ein Absehen des Aufsichtsrats von der Anspruchsverfolgung möglich ist.[29]

[...]


[1] Bürgers/Körber, in: Heidelberger Kommentar, Einleitung S. 6.

[2] Drygala/Staake/Szalai, KapitalgesellschaftsR, § 18 Rn. 4; so zuerst Zöllner, AG 1994, 336 (336); ferner Noack, NZG 2008, 441 (446); Koch, NZG 2014, 934 (939).

[3] BT Drucks. 15/5092.

[4] BGHZ 235, 244 = NJW 1997, 1926 (1928); Bachmann, Reform der Organhaftung E 80.

[5] Reichert, ZHR 2013, 756 (757); so auch Bachmann Reform der Organhaftung E 16.

[6] Schumacher/Tödtmann/Hielscher: „ Jetzt sollen die Manager bezahlen“, Wirtschaftswoche online v. 14.12.2013; Bachmann, Reform der Organhaftung E 13.

[7] BGHZ 235, 244 = NJW 1997, 1926 (1927 f.); unstreitig in der Literatur Paefgen, AG 2008, 761 (761); Goette ZHR 2012, 588 (593); Koch, in: Hüffer Beck´scher Kommentar § 111 AktG Rn. 4.

[8] BGHZ 235, 244; BGHZ 114, 127= NJW 1991, 1830 (1831).

[9] Habersack, in: Münchener Kommentar § 111 AktG Rn. 35.

[10] BGHZ 135, 244 (254) = NJW 1997, 1926 (1928); Paefgen, AG 2008, 761 (761); Breuer/Fraune, in: Heidel § 111 AktG Rn. 12.

[11] BGHZ 235, 244 = NJW 1997, 1926 (1928); Casper, ZHR 2012, 617 (621).

[12] BGHZ 235, 244 = BGH NJW 1997, 1926 (1928).

[13] BGHZ 235, 244 = BGH NJW 1997, 1926 (1928); a.A. OLG Düsseldorf ARAG I, AG 1995, 416 = ZIP 1995, 1183 (1191), so auch Habersack, in: Münchener Kommentar § 111 AktG Rn. 35.

[14] Casper, ZHR 2012, 617 (621).

[15] BGHZ 235, 244 = BGH NJW 1997, 1926 (1928).

[16] BGHZ 235, 244 = BGH NJW 1997, 1926 (1928).

[17] BGHZ 235, 244 = BGH NJW 1997, 1926 (1928).

[18] BGHZ 235, 244 = BGH NJW 1997, 1926 (1928).

[19] BGHZ 235, 244 = BGH NJW 1997, 1926 (1928).

[20] BGHZ 235, 244 = BGH NJW 1997, 1926; m.V. auf Raiser, NJW 1996, 552 (554).

[21] Koch, in: Hüffer Beck´scher Kommentar § 111 AktG Rn. 10.

[22] Casper, ZHR 2012, 617 (624).

[23] Koch, NZG 2014, 934 (934); Paefgen, AG 2008, 761 (769); so auch Reichert, ZHR 2013, 757 (768).

[24] Paefgen, AG 2008, 761 (764).

[25] Paefgen, AG 2008, 761 (763); dem folgend Reichert, ZHR 2013, 757 (763); Cahn, WM 2013, 1293 (1297); Goette, Liber Amicorum Winter 2011, S.153 (166).

[26] Goette, ZHR 2012, 588 (594).

[27] Goette, ZHR 2012, 588 (593).

[28] BGHZ 235, 244 = BGH NJW 1997, 1926 (1928); Goette, ZHR 2012, 588 (594).

[29] Goette, ZHR 2012, 588 (616).

Final del extracto de 27 páginas

Detalles

Título
Die Rolle des Aufsichtsrats bei der Verfolgung von Pflichtverletzungen durch den Vorstand
Universidad
University of Potsdam
Curso
Gesellschaftsrecht Grundlagenseminar bei Prof. Dr. Tilman Bezzenberger
Calificación
16 Punkte
Autor
Año
2015
Páginas
27
No. de catálogo
V300470
ISBN (Ebook)
9783656977223
ISBN (Libro)
9783656977230
Tamaño de fichero
557 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
rolle, aufsichtsrats, verfolgung, pflichtverletzungen, vorstand
Citar trabajo
Martin Back (Autor), 2015, Die Rolle des Aufsichtsrats bei der Verfolgung von Pflichtverletzungen durch den Vorstand, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/300470

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