Europäische Entwicklungspolitik und ihre Auswirkungen. Entwicklungshilfemaßnahmen aus historischer und aktueller Sicht


Essay, 2012

18 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1) Einleitung

2) Die europäische Entwicklungshilfe für Afrika
2.1) Die römischen Verträge
2.2) Das Yaoundé-Abkommen
2.3) Die 4 Lomé-Abkommen
2.4) Das Cotonou-Abkommen
2.5) Bewertung der Entwicklungshilfe bis Cotonou

3) Die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen
3.1) Überblick über die WPA`s
3.2) Der aktuelle Verhandlungsstand
3.3) Kritik an den WPA´s

4) Quo vadis EU-Entwicklungspolitik?
4.1) Schleppende Verhandlung
4.2) Was kann in den Verhandlungen verbessert werden?

5) Fazit

Literaturverzeichnis:

1) Einleitung

Die Entwicklungspolitik der Europäischen Union enthält seit deren Beginn immer zwei Komponenten: wirtschaftliche Hilfe und wirtschaftliche Gewinne aus dem Handel mit den Entwicklungsländern.

In dieser Arbeit werden deswegen die bisherigen Entwicklungshilfemaßnahmen der Europäischen Union, aus historischer und aktueller Sicht, nachvollzogen. Hierbei spielen aufgrund des Seminar-Themas die Entwicklungshilfe-Beziehungen zu den AKP-Staaten eine tragende Rolle. Wie erfolgreich waren die Entwicklungshilfebemühungen der EU seit deren Beginn 1957? Welche Veränderungen vollzogen sich bei den Politiken? Und wie hat sich das Verhältnis der EU-Geberländer zu den AKP-Empfängerländern über die Zeit verändert?

Um diesen Weg nachzuvollziehen, werden in den einzelnen Schritten dieser Arbeit, die wesentlichen Akteure der EU-Entwicklungspolitik und deren Vorgehen vorgestellt, sodass ein Überblick über die bisher vollzogenen Strategien der europäischen Entwicklungspolitik entsteht kann. Auch sollen die wichtigsten Institutionen und Akteure der AKP-Staaten denen der EU gegenübergestellt werden, um zu verdeutlichen, welchen unterschiedlichen Werdegang trotz institutioneller Reformen die jeweiligen Akteure der einzelnen Institutionen genommen haben.

In einem weiteren Schritt wird die angewandte Entwicklungspolitik der europäischen Staaten und der EU auf ihre Wirksamkeit hin überprüft. Lassen sich aus den Maßnahmen Erfolge bei der Entwicklung der Empfängerländer ableiten und wenn ja, welche Fortschritte können bereits heute in den jeweiligen Staaten nachverfolgt werden. Auch wird dabei die andere Seite näher betrachtet, um ein ganzheitliches Bild der europäischen Entwicklungspolitik zu zeichnen. Wo versagt die Entwicklungshilfe und welche Konsequenzen lassen sich daraus schlussfolgern? Zunächst jedoch, soll die Entwicklungspolitik der Europäischen Union/ Gemeinschaft für Afrika in ihren historischen Grundzügen dargestellt werden, um aufzeigen zu können, welche Strategien bei der Ausgestaltung der Entwicklungshilfepolitik bedeutend waren.

2) Die europäische Entwicklungshilfe für Afrika

An eine zielgerichtete Entwicklungspolitik hatte direkt nach dem 2.Weltkrieg in Europa noch kein Staat wirklich gedacht. Durch die Zerstörungen des Krieges waren die meisten europäischen Staaten noch mit ihrem eigenen Wiederaufbau beschäftigt oder hatten aufgrund ihrer noch gehaltenen Kolonien kein Interesse an einer wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Erst mit der Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft rückten auch finanzielle Hilfen und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den EWG-Staaten und den afrikanischen Kolonialstaaten von vier Mitgliedern der EWG mehr in den Mittelpunkt.

2.1) Die römischen Verträge

Vornehmlich lag das Interesse an der weiteren Erhaltung der Kolonien, weshalb die Überseekolonien auch ungefragt durch den EWG-Vertrag assoziiert wurden (Art. 132 EGV). Der weiter bestehende Einfluss schien besonders im Interesse Frankreichs zu liegen, welches als einziges Mitglied der EWG dessen Unterzeichnung von der Eingliederung der Kolonien abhängig machte. Dies ist nicht weiter verwunderlich, wenn in Betracht gezogen wird, dass knapp 300.000 Arbeitsplätze direkt mit dem Handel zwischen Frankreich und seinen Kolonien verbunden waren. Da Frankreich nach dem 2. Weltkrieg auch finanziell am Boden lag, konnte es mit seinen Bedingungen zur Gründung der EWG seine Wirtschaft ankurbeln (vgl. Klever 2006: S.54). Um die Märkte der Kolonien auch für die anderen Mitglieder zu öffnen, verlangte Frankreich die Einführung eines Investitionsfonds für die Kolonialgebiete. Mit diesen Mitteln viel es Frankreich leichter die Entwicklung der Kolonialgebiete durch europäische Zuschüsse zu finanzieren. Da Deutschland mit abhängig von der Gründung der EWG war, da es seine Wiedereingliederung in die Weltgemeinschaft vorantreiben wollte, stimmte es dem französischen Bedingungen zu (vgl. Brüne 2000: S.296). 1958 wurde die Umsetzung des Europäischen Investitionsfonds als Konvention mit in die römischen Verträge aufgenommen.

Von den Maßnahmen sollten 31 Entwicklungsländer, darunter 20 Kolonien Frankreichs, profitieren. Durch das damit verbundene Niederlassungsrecht für europäische Bürger und Unternehmen in den assoziierten Kolonialgebieten öffnete sich der europäische Markt für die Güter der angegliederten Kolonien. Mit dem Auslaufen des Vertrags 1963 musste ein Nachfolgeabkommen gefunden werden, welches den EWG assoziierten Gebieten weiter ermöglichte mit den europäischen Staaten wirtschaftlich zusammenzuarbeiten. Mittlerweile waren fast alle Gebiete dekolonialisiert, sodass sich neue wirtschaftliche Möglichkeiten ergaben.

2.2) Das Yaoundé-Abkommen

Die neuen Maßnahmen sollten im Abkommen von Yaounde ihren Ausdruck finden. Einerseits konnten die europäischen Staaten ihren Einfluss in den ehemaligen Kolonien sichern, zum anderen bot der neue Vertrag den 18 afrikanischen Staaten wirtschaftliche Perspektiven. So wurde der Beschluss gefasst, eine Freihandelszone einzurichten und den Abbau von Handelshemmnissen voranzutreiben (Holland 2002: S.27ff). Den afrikanischen Staaten wurde gleichzeitig auferlegt, alle europäischen Partner in wirtschaftlichen Verhandlungen als gleich zu betrachten. Somit verfestigten die EWG Staaten die Abhängigkeit der afrikanischen Partnerländer, da diese weiterhin einzig vom Zugang zum europäischen Markt und den finanziellen Hilfen der EWG Staaten profitierten. Durch den Beitritt Großbritanniens in die EWG wurde es notwendig, auch deren assoziierte Gebiete in die wirtschaftlichen Beziehungen aufzunehmen. Das zweite Yaounde Abkommen verlängert die im ersten getroffenen wirtschaftlichen Vereinbarungen und gewährte diese gleichzeitig den britischen Commonwealth-Gebieten (Holland 2002: S.28/ Klever 2006: S.58).

Kenia, Tansania und Uganda, den Staaten der ostafrikanischen Wirtschaftsgemeinschaft (EAC) wurden im Arusha-Abkommen die gleichen Zugeständnisse gemacht, welche auch den Teilnehmern des Yaounde Abkommens gewährt wurden. Allein die finanzielle Unterstützung wurde diesen Staaten nicht gewährt. Da das erste Arusha-Abkommen zeitlich an das Yaoundé-Abkommen gebunden war, lief es recht schnell aus. Erst mit dem Beginn des zweiten Yaoundé-Abkommens 1971 trat auch das zweite Arusha-Abkommen mit in Kraft (vgl. Ferdowsi 1999: S.7). Beide Abkommen galten jeweils 5 Jahre und wurden als Wegbereiter für das Lomé-Abkommen gesehen.

Die Bilanz der Yaoundé-Abkommen war aus der Sicht der afrikanischen Länder sehr enttäuschend. Die Exporte aus den afrikanischen Staaten für den europäischen Markt stagnierten sehr schnell. Allein die Elfenbeinküste und Zaire machten den Großteil der Exporte, knapp 50% der Waren, in die Euro-Zone aus, während die restlichen Staaten kaum exportieren konnten. Auch der Anteil der Waren, welche die EWG-Staaten in die afrikanischen Märkte exportierten, verringerten sich bis zum Ende der Yaoundé-Abkommen (vgl. Klever 2006: S.58) Hinzu kamen auch strukturelle Veränderungen in der EWG, welche ein komplett neues Assoziierungsabkommen mit den afrikanischen Ländern notwendig machte.

2.3) Die 4 Lomé-Abkommen

Im Vorlauf zu einem neuen Assoziierungsabkommen wurden, neben den ehemaligen Yaounde Staaten aus Afrika, auch Verhandlungen mit ehemaligen Kolonialstaaten aus dem karibischen und pazifischen Raum aufgenommen. Besonders die Anforderung, dass alle Staaten als gleichberechtigte Partner neben der EG wahrgenommen werden sollten, stellte die ehemaligen Yaounde-Staaten auf die Probe. Sie sahen in einer neuen Regelung die Gefahr, dass sie ihre bisherigen privilegierten Beziehungen zur EG einbüßen könnten (Klever 2006: S.67). Den Bedenken der afrikanischen Partnerländer zum Trotz wurde 1975 nach langen Verhandlungen das erste Lomé-Abkommen zwischen den jetzigen EG-Staaten und der neuen AKP-Gruppe geschlossen (Holland 2002: S.33).

Geprägt ist das Lomé-Abkommen durch bilaterale Verträge zwischen den EG und AKP-Staaten, welches es den europäischen Staaten erlaubte ihre wirtschaftlichen und strategischen Interessen zu wahren. Gleichzeitig offerierten die EG-Staaten den AKP-Partnern einige Privilegien. So erhielten sie einseitige Vorteile im Bezug auf den Zugang zum europäischen Markt, welcher nicht allen Entwicklungsländern gewährt wurde. Somit konnten die meisten Waren aus den AKP-Staaten zollfrei auf den europäischen Markt exportiert werden.

Da die EG auf Gegenpräferenzen verzichtete, verpflichteten sie die AKP-Staaten zum Prinzip der Meistbegünstigung. Die AKP-Staaten durften keine Vereinbarungen mit Drittstaaten treffen, welche deren Importe günstiger gegenüber denen der EG gestellt hätte. Neu in Abkommen von Lomé waren die Subventionssysteme STABEX und SYSMIN, deren Anwendung den Preisverfall der Exporte aus den AKP-Staaten abfedern sollte.

STABEX stellte dabei eine Garantie dar, welche die Exporterlöse der AKP-Staaten sichern sollte, falls deren landwirtschaftliche Produkte auf dem Weltmarkt im Preis sinken würden. Es diente somit zur Preisstabilisierung. Das SYSMIN-System hingegen, welches im Zuge des zweiten Lomé-Abkommens eingefügt wurde, verfolgte den Zweck, der EG weiterhin Rohstoffe geliefert wurden. Die EG stellte Gelder zur Verfügung, um die Bergbauproduktion in den AKP-Staaten aufrecht zu erhalten.

Neben diesen wirtschaftlichen Hilfen wurde in den 4 Lomé-Abkommen auch weiter Entwicklungshilfe geleistet. Diese wurden bis zum Ende des Lomé-Abkommens 2000 bis auf ca. 15. Milliarden Euro ausgeweitet. Auch ein neues Ziel war die Förderung der Industrie in den AKP-Staaten. Dabei sollte die Produktion von 7% 1975 auf bis zu 25% im Jahr 2000 gesteigert werden. Vornehmlich wurde ein Ausbau der Industrien in den AKP-Staaten beschlossen, welcher durch die gezielte Förderung der Beziehungen im industriellen Bereich zwischen der EG und den AKP-Staaten erreicht werden sollte. Art. 17 des 4-Lomé-Abkommens formuliert als Ziel, dass durch die Industrialisierung, Wachstum und Entwicklung die jeweiligen Volkswirtschaften vorangetrieben werden sollten. Allerdings wandte die EG bis zum Ende des Lomé-Abkommens immer weniger finanzielle Mittel zu Erreichung dieses Ziels auf. Auch wurden kaum wirtschaftliche Rahmenbedingungen geschaffen, welche es den AKP-Staaten ermöglicht hätte, eine Industrialisierung ihrer Volkswirtschaften voranzutreiben.

Zusammenfassend lassen sich die Lomé-Abkommen als nicht sehr erfolgreich beschreiben. Das Handelspräferenzabkommen erwies sich mehr als Behinderung der Vervielfältigung der zu produzierenden Warengüter der AKP-Staaten, da diese ihre Abnehmer ohne weitere Bedingungen in Europa fanden.

2.4) Das Cotonou-Abkommen

Im seit 2000 gültigen Nachfolgeabkommen von Cotonou wurden die einseitigen Handelspräferenzen aufgegeben. Nach einem flexiblen System (FLEX) werden nun stattdessen individuelle Strategien für das jeweilige Zielland erarbeitet und Zuschüsse oder Risikokapital bereitgestellt. Größeren Wert wurde auf die politische Komponente wie die Stärkung der Demokratie oder den Dialog über Frieden und Menschenrechte gelegt (vgl. Art. 20, 1 (d) Cotonou-Abkommen). Ziel der Änderung war neben der Anpassung der Entwicklungspolitik an die WTO-Regularien insbesondere auch die Stärkung der Eigenverantwortung der AKP-Staaten. Das jährliche Volumen der Entwicklungshilfe lag nun mehr bei nur noch etwa 2,25 Mrd. Euro.

Der größte Unterschied zum Vorläufer, dem Lomé-Abkommen, liegt im Cotonou-Abkommen bei der zielgerichteten Förderung der Menschenrechte und dem Ausbau des „Good Governance“ Konzepts (Conzelmann 2003: S.468). Die Ziele des Cotonou-Abkommens bestanden in einer Neuausrichtung der Entwicklungspolitik, welche Strategien zur Linderung der Armut mit den Bereichen Politik, Handelspolitik und Entwicklungspolitik kombinierte. Das Partnerschaftsabkommen basiert dabei mehr auf einer politischen Strategie. Ebenfalls sollte durch das Abkommen sichergestellt werden, dass den AKP-Staaten mehr Mitbestimmung eingeräumt wird. Auch das Ziel, die Armut in den wenig entwickelten Ländern weiter zu bekämpfen, wurde wieder mit in den Vertrag aufgenommen.

In Bezug auf die finanzielle Zusammenarbeit wurden daher eine Reihe radikaler Änderungen eingeführt. Die Mittelzuweisungen sollen auf der Grundlage einer Beurteilung nicht nur der Bedürfnisse, sondern auch der Leistungen eines jeden Landes erfolgen. Hinzu kam neues System gleitender Programmierung, welches eingeführt wurde. Jenes gestattet der Europäischen Gemeinschaft und den Empfängerländern, ihr vereinbartes Kooperationsprogramm regelmäßig anzupassen, wen dies notwendig wird. Die Finanzierungsinstrumente wurden zusammengefasst und sollten nun rationeller eingesetzt werden. Die vom EEF bereitgestellten Mittel wurden über zwei Finanzierungsinstrumente - getrennt nach Zuschüssen und nach Risikokapital bzw. Darlehen für die Privatwirtschaft – vergeben.

Auch die im Lomé-Abkommen eingeführten Systeme STABEX- und SYSMIN-Regelungen wurden aufgegeben. Diese Instrumente lieferten bei der Betrachtung im Nachhinein kaum eine Entwicklung bei der Förderung der Exporte der ärmsten Mitgliedstaaten, da die bereitgestellten finanziellen Mittel der eigentlichen Zielgruppe, den Landwirten und Bauern, nicht zugänglich gemacht und zum Teil für andere Zwecke verwendet wurden. Ebenfalls sah das Cotonou-Abkommen vor, die unilateralen Handelspräferenzen auszusetzen, und diese durch neue Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zu ersetzen (WPA/EPA). Diese neuen Instrumente sollten dabei auf reziproker Natur basieren. Die EU möchte somit den AKP-Staaten zwar den freien Zugang zu ihren Märkten gewähren, verlangt aber im gleichen Atemzug dasselbe von den AKP-Staaten. Hintergrund der Einführung war die nicht WTO konformen Regelungen der einseitigen Handelspräferenzen, welche die EG den AKP-Staaten seit den Lomé-Abkommen gewährte.

2.5) Bewertung der Entwicklungshilfe bis Cotonou

Bevor auf die neuen regionalen Wirtschaftspartnerschaftsabkommen näher eingegangen wird, soll an dieser Stelle die bisherige Entwicklungspolitik der EU/EWG bis zum Abkommen von Cotonou bewertet werden.

Die mit den römischen Verträgen geschlossenen Handelsabkommen mit den ehemaligen Kolonialstaaten waren besonders durch die französischen Interessen geprägt. Besonders politische und wirtschaftliche Ziele waren vielmehr im Fokus, als eine wirkliche Kompensation der Ausbeutung der Kolonien.

Erst mit dem Yaoundé-Abkommen und der Postkolonialisierung der afrikanischen Staaten, wurden neben den rein wirtschaftlichen Interessen der EWG-Staaten auch moralische Gründe für die Entwicklungshilfe bedeutend. Die ehemaligen Kolonien erhielten gegenüber Drittstaaten privilegierte Handelsvorteile. Dennoch waren die Yaoundé-Abkommen aus Sicht der afrikanischen Staaten eher ernüchternd. Deren eigentlich eingeräumte Entscheidungsfreiheit im Bezug auf den Handel war faktisch durch die große Abhängigkeit vom Zugang zum europäischen Markt nicht gegeben. Auch die anfänglich hohen Exporte, sowohl aus den als auch in die afrikanischen Staaten, sanken bis zum Auslaufen der Abkommen drastisch. Einzig und allein rohstoffreiche Länder profitierten aufgrund des Bedarfs der EWG.

Mit der anziehenden Debatte über die richtige Strategie in Sachen Entwicklungshilfe und dem nachlassenden Interesse der früheren Kolonialmächte Frankreich und Großbritannien an Afrika wurden mit dem Lomé-Abkommen andere politische Faktoren wichtig. Besonders die Neuerung, dass nunmehr nicht nur afrikanische Staaten mit der EWG in Verhandlung traten, sondern auch Staaten aus dem pazifischen und karibischen Raum ließ am Anfang die Hoffnung steigen, dass die Entwicklungsländer auf Augenhöhe verhandeln werden würden, um ihre Interessen zu vertreten.

Ebenfalls wurde die Vorgehensweise strategisch überarbeitet. Die Bekämpfung der Armut, die Entwicklung der Wirtschaften und der Versuch der Demokratisierung der Staaten, rückten in den Fokus. Die neu geschaffenen Handelspräferenzabkommen mit den AKP-Staaten und die gewährten Stabilitätsmechanismen STABEX und SYSMIN sollten hierzu ihren Beitrag leisten. In der Nachbetrachtung lässt sich feststellen, dass alle im Lomé-Abkommen getroffenen Hilfeleistungen nicht ihre selbst gesteckten Ziele erreichen konnten. Die wirtschaftliche Marginalisierung der AKP-Staaten nahm im Verlauf eher zu und durch die Handelspräferenzen wurde eine Vervielfältigung ihrer Produkte verhindert (Kappel 1996: S.66ff). Auch die durch STABEX und SYSMIN gewährten finanziellen Mittel wurden größtenteils zweckentfremdet, sodass jene, die begünstigt hätten werden sollen, die Hilfen nicht erhielten (Klever 2006: S.78). Auch massive Preissteigerungen für Rohstoffe und landwirtschaftliche Produkte konnten die beiden Systeme nicht auffangen.

Für die Stabilisierung der Wirtschaft und den Aufbau einer funktionierenden Industrie wurden über die Zeit immer weniger Mittel durch die EWG/EG Staaten freigegeben. Diese Vorgehensweise destabilisierte dazu die bereits vorhandene Industrie, besonders in den afrikanischen Staaten. Und schlussendlich führten die gezahlten Entwicklungshilfemittel zu einer vermehrten Rentenökonomie der AKP-Staaten, welche sich nunmehr auf die Überweisungen der EWG/EG konzentrierten und ihre eigene Wirtschaft vernachlässigten.

[...]

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Details

Title
Europäische Entwicklungspolitik und ihre Auswirkungen. Entwicklungshilfemaßnahmen aus historischer und aktueller Sicht
College
University of Potsdam  (Wirtschaft- und Sozialwissenschaftliche Fakultät)
Course
Entwicklung verhandeln? Theorie und Praxis aus 50 Jahren EU-AKP-Handelsabkommen
Grade
2,3
Author
Year
2012
Pages
18
Catalog Number
V301851
ISBN (eBook)
9783668283688
ISBN (Book)
9783668283695
File size
548 KB
Language
German
Keywords
AKP, EU, WPA, Yaoundé-Abkommen, Lomé-Abkommen
Quote paper
Florian Henning (Author), 2012, Europäische Entwicklungspolitik und ihre Auswirkungen. Entwicklungshilfemaßnahmen aus historischer und aktueller Sicht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/301851

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