Beurteilung der Konsequenzen der Entwicklung der europäischen Bankenaufsicht für deutsche Banken


Bachelorarbeit, 2013

29 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

1. Einleitung

2. Basel I – III

3. Systematik der Bankenaufsicht
3.1. Begriff der Bankenaufsicht
3.1.1. Schutz des Bankensystems
3.1.2. Einlegerschutz
3.2. BaFin und die Deutsche Bundesbank
3.3. European Banking Authority (EBA)
3.4. Neue europäische Bankenaufsicht

4. Beurteilung der Konsequenzen einer europäischen Bankenaufsicht
4.1. Sichtweise deutscher Banken
4.1.1. Sparkassen und Genossenschaftsbanken
4.1.2. Private Banken
4.2. Ansiedlung bei der EZB
4.2.1. Interessenkonflikte zwischen Bankenaufsicht und Geldpolitik
4.2.2. Juristische Bedenken

5. Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

Quellenverzeichnis

Rechtsquellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: Hauptbereiche der Reformen unter Basel III.

Abbildung 2: Informationsquellen der Bankenaufsicht

1. Einleitung

Im Mai 2012 hat die EU-Kommission mit dem Schritt, eine Bankenunion zu erschaffen, einen Schritt gewagt, das verloren gegangene Vertrauen durch die Finanzkrise in den Bankensektor wieder herzustellen. Die geplante Bankenunion wird aus einem gemeinsamen Einlagensicherungssystem, einem integrierten Bankenkrisenmanagement und der Verlagerung der Bankenaufsicht auf die europäische Ebene bestehen. Diese Bankenunion soll die Risiken der Existenzfähigkeiten einiger Kreditinstitute vermeiden und die Stabilität des Finanzsystems verbessern.[1] Als wesentlicher Bestandteil ist hier auch der Europäische Stabilitätsmechanismus (kurz ESM) zu nennen, welcher am 27. September 2012 in Kraft trat. Der ESM ist der Nachfolgemechanismus des Europäischen Finanzstabilisierungsfazilität (EFSF) und soll die Finanzstabilität im Euroraum gewährleisten, indem er Kredite und Bürgschaften von maximal 500 Milliarden Euro vergeben darf.[2] Durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes ist es möglich, dass alle Banken in ganz Europa direkt Hilfe aus dem Europäischen Stabilitätsmechanismus bekommen.

Am 14. September 2012 wurde durch die Europäische Kommission ein Vorschlag für eine Verordnung des Rates veröffentlicht, welcher die Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank (EZB) beinhaltet. Diese Übertragung der Aufgaben auf die Europäische Zentralbank beruht auf der Verlagerung von Aufsichtsaufgaben in Bezug auf die niedergelassenen Kreditinstitute innerhalb des Euroraums. Eine neue europäische Bankenaufsicht soll entstehen.

Die vorliegende Bachelorarbeit wird sich auf die Gründung der europäischen Bankenaufsicht konzentrieren.

Zu Beginn der Arbeit wird kurz auf den Basler Ausschuss für Bankenaufsicht eingegangen. Der Basler Ausschuss diskutiert nicht nur über Regulierungen von Kapital und Liquidität, sondern auch über die Intensität neuer Aufsichtsmethoden. In dem Kapitel wird kurz die Zielsetzung des Basler Ausschuss für Bankenaufsicht erläutert und ein grober Überblick über die einzelnen Reformpakete Basel I-III gegeben, deren einzelnen Maßnahmen jedoch im weiteren Verlauf dieser Arbeit als nebensächlich zu betrachten sind, da das neue europäische Aufsichtssystem außerhalb der Maßnahmenpakete geschaffen worden ist. Im dritten Kapitel ist die Systematik der Bankenaufsicht in Augenschein gefasst. Zunächst werden dabei die Funktionsweise und der Aufgabenbereich einer Bankenaufsicht betrachtet. Im Anschluss daran werden die nationale Bankenaufsicht in Deutschland, die European Banking Authority (EBA) in London und die neue europäische Bankenaufsicht vorgestellt. In Deutschland kooperieren die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Deutsche Bundesbank zusammen bezüglich der Aufgabe der Beaufsichtigung von Kreditinstituten. Der Aufgabenbereich der EBA liegt darin, die nationalen Aufsichten im Euroraum zu beaufsichtigen, untereinander zu koordinieren und ein gemeinsames Regelwerk zu erstellen. Die neue europäische Bankenaufsicht soll mit Hilfe von den nationalen Aufsichtsbehörden wiederum alle ansässigen Banken im Euroraum beaufsichtigen können. Nach der Vorstellung der drei verschiedenen Aufsichtsbehörden wird das Augenmerk auf die neue europäische Bankenaufsicht gerichtet. Analysiert werden dabei vor allem die jeweiligen Ansichten bzw. Meinungen über eine europäische Bankenaufsicht der Bankengruppen in Deutschland. Dabei wird zum einen auf den Sparkassen- und Genossenschaftsbankensektor und zum anderen auf den Privatbankensektor eingegangen. Interessant wird zu sehen sein, ob es in beiden Gruppierungen positive Reaktionen auf die geplante Aufsichtsbehörde gibt oder ob nicht ein Sektor große Abneigungen und sogar negative Konsequenzen aus diesem europäischen Entschluss befürchtet. Zum Ende des Hauptteils wird die Ansiedlung der europäischen Bankenaufsicht bei der Europäischen Zentralbank (EZB) inspiziert. Genauer wird dabei die Fragestellung betrachtet, ob es Interessenkonflikte zwischen den geldpolitischen Aufgaben und der Bankenaufsicht bei der EZB geben könnte und ob eine Übertragung aller Aufgaben von den nationalen Behörden an die EZB rechtens ist. Abgeschlossen wird diese Arbeit mit einer Schlussbetrachtung, in der alle Ergebnisse zusammengefasst sind.

2. Basel I – III

Basel I, Basel II und Basel III sind allesamt Reformpakete des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht. Der Basler Ausschuss wurde 1974 durch die Zentralbanken und Bankenaufsichtsbehörden der G10-Staaten gegründet. Grund dafür war die Insolvenz der Herstatt-Bank im Jahre 1974.[3] Dieser Ausschuss setzt sich drei bis viermal in einem Jahr zusammen.[4] Das Hauptziel des Basler Ausschusses ist es, durch die Entwicklung eines international einheitlichen Aufsichtsregelwerkes, welches einen Mindeststandard setzen soll, die Qualität der Bankenaufsicht weltweit zu verbessern.[5]

Basel I

Basel I, oder auch die neue Kapitalvereinbarung genannt, war das erste Regelwerk des Ausschusses. Um weitere Bankeninsolvenzen zu vermeiden, wurde vereinbart, dass Banken eine Unterlegung des Eigenkapitals von acht Prozent der vergebenen Kreditsumme vorlegen müssen.[6] Demzufolge mussten Kredite an besonders gut dastehende Unternehmen genauso hoch unterlegt werden wie Kredite an schlecht dastehende Unternehmen. Dieser Umstand wurde jedoch mit Basel II wieder geändert.

Basel II

Durch Basel II wurde der gewichtete Prozentsatz, in der Eigenkapitalbindung durch variable Prozentsätze geändert. Bei gut dastehenden Unternehmen konnte dadurch die Eigenkapitalbindung gesenkt werden und auf der anderen Seite, bei bonitätsschwachen Unternehmen, die Unterlegung des Eigenkapitals erhöht werden. Die Einschätzung, ob ein Unternehmen eine gute bzw. schlechte Zahlungsfähigkeit besitzt, übernahmen externe Gutachter mit dem sogenannten Ratingverfahren.

Durch die Finanzkrise erkannte man, dass die festgelegten acht Prozent nicht ausreichen. Diese acht Prozent Sicherung der herausgelegten Kreditsumme setzen sich aus Positionen mit unterschiedlichem Wirkungspotential zusammen. Die Unterscheidung liegt zwischen hartem, weichen und Ergänzungskapital.

Das harte Kapital setzt sich aus dem eingezahlten Kapital, thesaurierten Gewinnen und offenen Reserven zusammen. Das weiche Kapital besteht zusätzlich zum harten Kapital aus sogenanntem hybridem Kapital, welches eigenkapitalartige Charakteristika aufweist. Durch diese eigenkapitalartigen Charakteristika darf es durch aufsichtsrechtlich definierte Grenzen zur Kapitalunterlegung verwendet werden.[7] Als Beispiel sind hier stille Einlagen zu nennen. Das Ergänzungskapital erweitert das Kernkapital zusätzlich durch Vorzugsreserven, Vorzugsaktien, nicht realisierbare Reserven, Rücklagen, Genussverbindlichkeiten, längerfristige nachrangige Verbindlichkeiten und Haftsummenzuschlag abzüglich Korrekturposten.[8]

Basel III

Im September 2009 wurde der Baseler Ausschuss für Bankenaufsicht dazu aufgefordert, Pläne für ein neues Reformpaket zu erarbeiten. Das Hauptziel dieses Reformpaketes sollte es sein, die derzeitige Finanzkrise zu bewältigen und zukünftige Krisenentwicklungen zu vermeiden. Zudem wird eine nachhaltige Stärkung der Stabilität im Finanzsektor und des Wirtschaftswachstums angestrebt.[9] Unter Basel III, welches seine Wirkung 2013 entfalten soll, soll unter anderem die achtprozentige Eigenkapitalrückstellung um weitere fünf Prozent auf 13% erhöht werden. Zu dem harten Kernkapital, dem weichen Kernkapital und dem Ergänzungskapital sollen zudem noch ein Kapitalerhaltungspuffer und ein antizyklischer Kapitalpuffer folgen.[10]

Abbildung 1: Hauptbereiche der Reformen unter Basel III
Quelle: KPMG (2011), Basel III Handlungsdruck baut sich auf: Implikationen für Finanzinstitute, S. 9.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Neben den ganzen Regulierungen von Liquidität und Kapital wird zudem darüber diskutiert wie die Bankaufsichtsbehörden die Kreditinstitute verschärft überwachen sollen.[11] Mit dem Entwurf des CRD IV (Capital Requirements Directive IV) der europäischen Kommissionsdienststelle geht es nicht nur um Basel III mit deren Kapitalanforderungsrichtlinien, sondern auch um den Entwurf für einen Gesetzgebungsvorschlag für ein einheitliches Regelwerk der Bankenregulierung. Durch die Finanzkrise wurden Schwächen des Aufsichtssystems in der Umsetzung des europäischen Aufsichtsrechts offengelegt. Am 4. März 2009 wurde daher durch die EU-Kommission eine Mitteilung verfasst, dass durch die Schaffung eines europäischen Aufsichtssystems mit einem einheitlichen Regelwerk, diese Schwächen des Aufsichtssystems zu beseitigen sind. Dieses neue europäische Aufsichtssystem wurde außerhalb der Maßnahmen des CRD IV Paketes sowie des Reformpaketes Basel III geschaffen.[12]

Im weiteren Verlauf dieser Arbeit werden die Maßnahmen des CRD IV Entwurfs sowie die Maßnahmen des Reformpaketes Basel III als nebensächlich betrachtet. Das Augenmerk liegt demnach auf der Systematik des europäischen Aufsichtssystems und durch die EU-Kommission erdachter Ausgestaltung.

3. Systematik der Bankenaufsicht

In diesem Kapitel soll zunächst erläutert werden, was überhaupt eine Bankenaufsicht ist, welche ihre Aufgaben sind, wie die Bankenaufsicht zurzeit in Deutschland geregelt ist, welche Aufgaben die BaFin und die Bundesbank besitzen und wie es um die Ziele und deren Umsetzung steht. Im zweiten Abschnitt wird dann auf den ersten Versuch einer Einführung einer länderübergreifenden Bankenaufsicht, durch die Bankenaufsicht EBA in London eingegangen. Danach wird untersucht was unter der für 2013 geplanten neuen europäischen Bankenaufsicht zu verstehen ist und welche Aufgabenbereiche ihr zugrunde liegen.

3.1. Begriff der Bankenaufsicht

Die Bankenaufsicht ist als ein bereichsspezifischer Teil der Wirtschaftsaufsicht zu sehen. Sie ist als die spezielle Beaufsichtigung aller Arten von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsunternehmen definiert. Ihre Aufgabe zielt darauf ab, einerseits die Funktionsfähigkeit des gesamten Bankensystems zu sichern und andererseits die Bankgläubiger zu schützen, um somit allgemein die Stabilität des Finanzsystems zu gewährleisten.[13] Dazu gehört die Befugnis, Sanktionen zu verhängen und durchzuführen und somit in den Marktmechanismus des Bankensektors einzugreifen.[14] Die Beaufsichtigung der Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsunternehmen übernimmt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Kooperation mit der Deutschen Bundesbank.[15]

3.1.1. Schutz des Bankensystems

Kreditinstitute ermöglichen einen Ausgleich zwischen Anlage- und Finanzierungsbedarf und gewähren somit Kapital für neue Finanzinvestitionen. Dieses freigesetzte Kapital ist für eine volkswirtschaftliche Weiterentwicklung notwendig.[16] Banken sind auf die Finanzanlagen der Einleger angewiesen. Bei einem fehlerhaften Handeln der Bank durch zum Beispiel riskante Geschäfte, besteht die Gefährdung der Stabilität der Bank bis hin zu einer Insolvenz. Durch eine Insolvenz und die Verstrickung der Banken untereinander kann es schnell zu einer Destabilisierung des gesamten Finanzsystems kommen. Die Hauptvoraussetzung für eine funktionierende Wirtschaft und eine wohlhabende Bevölkerung ist in Gefahr. Die Kosten für die Wiederherstellung eines funktionierenden Finanzsystems sind von allen Beteiligten des Wirtschaftssystems und der Gesellschaft zu tragen. Dies führt zu Einbußen im volkswirtschaftlichen Wachstum und gefährdet die gesamte Wirtschaft bis hin zu einer ökonomischen Unsicherheit des Staates. Da sich eine Insolvenz nicht nur auf die Bankeinlagen auswirkt, sondern auch auf die gesamte Wirtschaft, ist ein risikoreiches Handeln der Banken durch Regulierungen und Beaufsichtigungen zu vermeiden.[17] Es muss durch ein ordnungsgemäß geführtes Finanzsystem eine Finanzmarktstabilität vorliegen, um die Ziele des Wirtschaftsraumes zu verwirklichen.

3.1.2. Einlegerschutz

Einen besonderen Schutz benötigen die Bankgläubiger. Durch die bestehende Informationsasymmetrie im Bankgewerbe ist es den Kundenberatern einer Bank möglich, Vertragsbedingungen so zu gestalten, dass sie für den Gläubiger als überdurchschnittlich ertragreich angesehen werden. Für Gläubiger selbst bestehen wenige Möglichkeiten auf die Vertragsbedingungen einzuwirken oder Forderungen durchzusetzen. Sie sind einerseits auf eine gute Interpretation der zur Verfügung stehenden Informationen angewiesen und andererseits auf eine objektive Beratung.

Es gilt, diese Informationsasymmetrie weitgehend zu vermeiden. Der Staat muss stellvertretend für den Einleger eine Überwachung der Bankberatung durchführen. Das Interesse des Staates liegt darin, dass die Gläubiger ihr Vertrauen in die Bank aufrechterhalten und somit die Bankeinlagen durch die jeweilige Bank in neue Investitionen fließen.[18]

3.2. BaFin und die Deutsche Bundesbank

Die BaFin existiert seit dem 1. Mai 2002. Sie entstand aus dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (BAKred), den damaligen Bundesaufsichtsämtern für den Wertpapierhandel (BAWe) sowie dem Versicherungswesen (BAV).[19] Die Organisationseinheiten der BaFin bestehen aus der Versicherungsaufsicht, dem Bereich des Wertpapieraufsicht/Asset-Management und der Bankenaufsicht.[20] Im weiteren Verlauf wird das Augenmerk auf die Organisationseinheit der Bankenaufsicht gerichtet.

Die Deutsche Bundesbank ist als die Zentralbank für Deutschland im Jahre 1975 gegründet worden. Zu den operativen Tätigkeiten der Deutschen Bundesbank gehören die Bereiche der Refinanzierung, Bargeldversorgung, unbarer Zahlungsverkehr sowie die Bankenaufsicht.[21] Auch wird im Folgenden hierbei nur Wert auf die Tätigkeit der Bankenaufsicht gelegt.

Der gegenwärtige Zustand in Deutschland ist, dass die BaFin und die Deutsche Bundesbank in der Bankenaufsicht zusammen kooperieren. Beide Institutionen haben ihren Sitz in Frankfurt am Main. Das Hauptziel einer Bankenaufsicht ist es, die Stabilität und die Effizienz des Bankensystems zu gewährleisten[22], indem man versucht, Missstände im Kreditwesen entgegenzuwirken, die die Sicherheit anvertrauter Vermögensgegenstände gefährden, Bankgeschäfte nicht ordnungsgemäß durchführen, oder eine Gefahr für die Gesamtwirtschaft darstellen.[23] Dabei werden nicht bei einzelnen Bankgeschäften Eingriffe vorgenommen, sondern allgemein geltende Rahmenvorschriften festgelegt.[24] Die rechtliche Grundlage für die Bankenaufsicht sowie die Vorgaben der Kooperation zwischen BaFin und der Deutschen Bundesbank sind in Deutschland im KWG (Gesetz über das Kreditwesen) geregelt.[25]

Aufgaben

Konkreter regelt §6 KWG die Aufgaben und Befugnisse der Bundesanstalt.[26] §7 KWG beschreibt die genaue Zusammenarbeit der BaFin und der Deutschen Bundesbank.

Die BaFin besitzt die Befugnis, festzulegen, wie Kreditinstitute bei Feststellung von Mängeln diese zu beseitigen zu haben und aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu treffen. Zudem liegt die Auslegung der aufsichtsrechtlichen Regeln in ihrem Einfluss. Die Maßnahmen zur Verhinderung möglicher Gefahren gehen über die Erteilungen von schriftlichen Abmahnungen, über Bußgelder bis hin zum Entzug der Erlaubnis zum Betreiben eines Bankgeschäftes.[27]

Die Deutsche Bundesbank ist dagegen für die laufende Überwachung der Kreditinstitute zuständig. Die laufende Überwachung besteht laut §7 Abs. 1 S. 3 KWG in der Auswertung der von Kreditinstituten eingereichten Unterlagen, die Jahresabschlussunterlagen, die Prüfungsberichte sowie die Prüfungen der Eigenmittelausstattung und Risikomanagements des jeweiligen Instituts.[28]

Die Bankenaufsicht kann die bestandsgefährdenden Risiken nur rechtzeitig erkennen, wenn sie ständig umfassende Informationen der Kreditinstitute erhält.

Abbildung 2: Informationsquellen der Bankenaufsicht
Quelle: Hartmann-Wendels/Hellwig/Hüther/Jäger (2009); Arbeitsweise der Bankenaufsicht vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise. S. 54.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Wesentliche Informationsquellen der Bankenaufsicht sind die Prüfungsberichte, die durch Wirtschaftsprüfer oder Prüfungsverbände im Rahmen der Jahresabschlussprüfung erstellt werden. Zudem ist vorgeschrieben, dass Kreditinstitute einmal im Monat eine sogenannte Kurzbilanz einreichen müssen. Aus dieser Kurzbilanz müssen die wichtigsten Bilanz- und Risikopositionen mit ihrer Veränderung hervorgehen. Auftretende Bilanzverluste, Groß- und Millionenkredite, Änderungen der Geschäftsleitung, ob im In- oder Ausland oder bei Beteiligungen ab zehn Prozent müssen der Bankenaufsicht gemeldet werden. Außerdem ist es möglich, sich durch sogenannte Sonderprüfungen bei der jeweiligen Bank vor Ort einen Eindruck über die wirtschaftlichen Verhältnisse zu verschaffen. Dieser „Besuch“ muss jedoch nicht angekündigt werden.[29]

3.3. European Banking Authority (EBA)

Als die Finanzkrise ihren Höhepunkt im Herbst 2008 mit der Insolvenz der Investmentbank Lehmann Brothers erreichte[30], war für die EU offensichtlich, dass sowohl durch die immer stärkere Vernetzung von Kreditinstituten als auch grenzüberschreitende Tätigkeiten im Finanzmarkt eine Aufsicht durch nationale Aufseher nicht mehr ausreichend ist.[31] Die EU berief die Gründung von vier neuen Behörden ein: Die Europäische Wertpapier- und Börsenaufsicht (ESMA) mit Sitz in Paris, die Europäische Aufsicht für Versicherungen und Pensionsfonds (EIOPA) in Frankfurt am Main, die European Banking Authority (EBA) in London und die Einrichtung des European Systemic Risk Board (ESRB), ebenfalls in Frankfurt am Main sitzend. Die ESRB ist über der ESMA, EIOPA und EBA einzuordnen. Die ESRB wacht als eine Art Frühwarnsystem für mittel- und langfristige Marktrisiken. Im weiteren Verlauf dieses Kapitels wird das Augenmerk auf die EBA gerichtet. Welche zu 60 Prozent von den EU-Staaten selbst und zu 40 Prozent von der EU-Kommission finanziert wird.[32]

Die Aufgabe der EBA besteht darin, technische Standards zu entwickeln die für eine einheitliche Anwendung des Aufsichtsrechts bestimmt sind, um die Bankenaufsicht in Europa zu harmonisieren.[33] Die EBA beaufsichtigt die nationalen Aufsichtsbehörden und koordiniert deren Zusammenarbeit untereinander.[34] Dabei überprüft die EBA die nationalen Aufsichtsbehörden auf Ausstattung und Leitung, deren Fähigkeit auf Marktentwicklungen zu reagieren sowie den Grad der Harmonisierung des europäischen Bankenrechts.[35] Die Kontrolle einzelner Kreditinstitute liegt dabei nicht in ihren Händen. Die operative Aufsicht der Kreditinstitute wird weiter durch die nationalen Aufsichtsbehörden wie der BaFin und der Bundesbank durchgeführt. Bei Unstimmigkeiten zwischen einzelnen nationalen Aufsichtsbehörden schlichtet die EBA.

Eine weitere wichtige Aufgabe der EBA ist es, ein koordiniertes Krisenmanagement aufzubauen. Dadurch sollen bei einer erneuten Finanzmarktkrise, die die Funktionsfähigkeit des Marktes beeinträchtigen würde, die Aufsichtsbehörden, speziell die EBA, zusätzliche Kompetenzen erhalten. Im Falle einer Finanzmarktkrise besitzt die EBA die Privilegien das Krisenmanagement der jeweiligen nationalen Bankenaufsichtsbehörde zu koordinieren, indem sie direkte Anweisungen an eine nationale Bankenaufsicht gibt. Falls die nationale Bankenaufsicht sich weigert, indem sie der Aufforderung der EBA nicht nachkommt, darf die EBA eine direkte Anweisung an das jeweilige Kreditinstitut selbst vornehmen.[36] Dieses Vorgehen könnte jedoch die Nebenwirkung herbeiführen, dass beispielsweise die Anweisung der EBA an ein Kreditinstitut eine Schließung des Kreditinstitutes zur Folge hat. Um dieses Kreditinstitut zu retten, müsste der Staat wiederum eingreifen, obwohl diese (Fehl-) Entscheidung nicht vom Staat bzw. der jeweiligen nationalen Behörde getroffen worden ist, sondern durch die europäische Aufsicht.[37] In diesem Fall besteht eine Schutzklausel, die besagt, dass die Anweisungen der EBA nicht zwingend umzusetzen sind.

Die Einführung der EBA war sehr umstritten, da einzelne Staaten sich weigerten, die Aufsichtskompetenzen im Sinne des Weisungs- und Durchgriffsrechts an die europäische Ebene abzugeben.[38]

3.4. Neue europäische Bankenaufsicht

Am 14.09.2012 wurden durch die EU-Kommission neue Vorschläge für ein Maßnahmenpaket veröffentlicht, welches als Ziel eine einheitliche Aufsichtsbehörde für die Kreditinstitute in Europa verfolgte. Dieses Maßnahmenpaket soll, aus Sicht der EU-Kommission, ein neuer Meilenstein für die Errichtung der europäischen Bankenunion sein. Des Weiteren zählen zu der Bankenunion ein integriertes Bankenkrisenmanagement und die Einführung eines gemeinsamen Einlagensicherungssystems.[39]

Die folgenden Aussagen basieren auf dem Vorschlag der EU-Kommission COM(2012) 511 final (Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank).

Demnach soll die Europäische Zentralbank neben ihren geldpolitischen Aufgaben nun auch die zentrale Bankenaufsicht innerhalb der EU-Staaten übernehmen. Jedoch werden die EBA sowie die BaFin und die Deutsche Bundesbank wohl weiterhin bestehen bleiben.[40] Die EZB soll über alle Kreditinstitute innerhalb der Eurozone (aktuell ca. 6000) die Aufsicht übernehmen. Laut EU-Kommission sind kleinere Kreditinstitute potenziell in der Lage, negative Auswirkungen auf die Finanzstabilität der Mitgliedstaaten der Eurozone, wie die Ereignisse im Jahr 2012 in Spanien gezeigt haben, auszuüben. Der EZB werden zum Zweck der Bankenaufsicht zudem Aufsichtsbefugnisse über Finanzholdinggesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften und Finanzkonglomerate übertragen.

Die EU-Kommission sieht vor, dass die neue Bankenaufsicht zum 01.01.2013 in Kraft tritt. Im ersten Schritt, ab dem 01.01.2013, soll die EZB die Aufsicht über bestimmte Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften übernehmen, welche insbesondere Staatshilfen beantragt oder schon erhalten haben. Bis zum 01.03.2013 soll eine Aufstellung aller systemrelevanten Kreditinstitute für den Euroraum erarbeitet werden, um diese dann ab dem 01.07.2013 zu beaufsichtigen. Letztlich ist es dann spätestens am 01.01.2014 soweit, dass sämtliche Kreditinstitute, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften im Euroraum beaufsichtigt werden können.[41]

[...]


[1] Vgl. Bankenverband (2012a), Aktuelles Stichwort: Europäische Bankenaufsicht, S. 1.

[2] Vgl. Schmidt (2012), Das Gesetz der Krise, S. 231.

[3] Vgl. Derrix-Belau (2012), Basel I-III Historie und Ausblick, S. 4.

[4] Vgl. Reichling/Bietke/Henne (2007), Praxishandbuch Risikomanagement und Rating , S. 16.

[5] Vgl. Reichling/Bietke/Henne (2007), Praxishandbuch Risikomanagement und Rating , S. 16.

[6] Vgl. Derrix-Belau (2012), Basel I-III Historie und Ausblick, S. 4.

[7] Vgl. Hofstetter (2011), Übergang Basel II zu Basel III – Kapitalanforderungen deutscher Banken, S. 7.

[8] Vgl. Hofstetter (2011), Übergang Basel II zu Basel III – Kapitalanforderungen deutscher Banken, S. 8.

[9] Vgl. ebd. S. 11.

[10] Vgl. Derrix-Belau (2012), Basel I-III Historie und Ausblick, S. 5.

[11] Vgl. KPMG (2011), Basel III Handlungsdruck baut sich auf: Implikationen für Finanzinstitute, S. 8.

[12] Vgl. Spitzer (2011), Basel III und das einheitliche Regelwerk in der EU, S. 28.

[13] Vgl. Brocker, in: Derleder/Knops/Bamberger (2009), §65, Rn. 1.

[14] Vgl. Kohtamäki (2012), Die Reform der Bankenaufsicht in der Europäischen Union, S. 8 u. 9.

[15] Vgl. Brocker, in: Derleder/Knops/Bamberger (2009), §65, Rn. 1.

[16] Vgl. Kohtamäki (2012), Die Reform der Bankenaufsicht in der Europäischen Union, S. 21.

[17] Vgl. ebd. S. 22 u. 23.

[18] Vgl. Kohtamäki (2012), Die Reform der Bankenaufsicht in der Europäischen Union, S. 24.

[19] Vgl. BaFin (2013a)

[20] Vgl. BaFin (2013b)

[21] Vgl. Bundesbank (2013a)

[22] Vgl. Bundesbank (2013b)

[23] Vgl. BaFin (2013c)

[24] Vgl. Bundesbank (2013b)

[25] Vgl. BaFin (2013d)

[26] Vgl. Erbs/Kohlhass (2012), §6 KWG Strafrechtliche Nebengesetze 190. Ergänzungslieferung Rn 1.

[27] Vgl. BaFin (2013c)

[28] Vgl. Hartmann-Wendels/Hellwig/Hüther/Jäger (2009), Arbeitsweise der Bankenaufsicht vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise. S. 53.

[29] Vgl. BaFin (2013c)

[30] Vgl. Bundesministerium für Wirtschaft (2010), Reform der Bankenaufsicht nach der Finanzmarktkrise, S. 20.

[31] Vgl. Seeger (2011), Europas neue Bankenaufsicht soll Krisen besser managen; VDI Nachrichten Nr.09 vom 4.2.11, S. 5.

[32] Vgl. Seeger (2011), Europas neue Bankenaufsicht soll Krisen besser managen; VDI Nachriten Nr.09 vom 4.2.11, S. 5.

[33] Vgl. ebd. S. 5. ; Vgl. Kohtamäki (2012), Die Reform der Bankenaufsicht in der Europäischen Union, S.173.

[34] Vgl. Seeger; Europas neue Bankenaufsicht soll Krisen besser managen; VDI Nachrichten Nr.09 vom 4.2.11 S. 5. ; Vgl. Kohtamäki (2012), Die Reform der Bankenaufsicht in der Europäischen Union, S. 174.

[35] Vgl. Kohtamäki (2012), Die Reform der Bankenaufsicht in der Europäischen Union, S. 174.

[36] Vgl. Schackmann-Fallis (2010), Die neue Aufsichtsstruktur in Europa; Die SparkassenZeitung, 15.10.2010, Nr. 41, S.3.

[37] Vgl. ebd.

[38] Vgl. Kohtamäki (2012), Die Reform der Bankenaufsichdt in der Europäischen Union, S. 186.

[39] Vgl. Europäische Kommission (2012), Fahrplan für eine Bankenunion, S. 2.

[40] Vgl. Brandi/Gieseler (2012), Vorschläge der EU-Kommission zur einheitlichen Bankenaufsicht in der Eurozone, Betriebs Berater Heft 43/2012, S. 2646.

[41] Vgl. ebd., S. 2647.

Ende der Leseprobe aus 29 Seiten

Details

Titel
Beurteilung der Konsequenzen der Entwicklung der europäischen Bankenaufsicht für deutsche Banken
Hochschule
Universität Paderborn
Note
1,7
Autor
Jahr
2013
Seiten
29
Katalognummer
V303323
ISBN (eBook)
9783668016545
ISBN (Buch)
9783668016552
Dateigröße
527 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
beurteilung, konsequenzen, entwicklung, bankenaufsicht, banken
Arbeit zitieren
Lars Grothe (Autor:in), 2013, Beurteilung der Konsequenzen der Entwicklung der europäischen Bankenaufsicht für deutsche Banken, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/303323

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