In den vergangenen Jahren veränderte sich die betriebsverfassungsrechtliche Position des Leiharbeitnehmers grundlegend. Ausgehend vom Bundesarbeitsgericht wurde eine Distanz zu Beschlüssen deutlich, welche den Leiharbeitnehmer in der Betriebsverfassung bisher mit dem allgemeinen, betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff gleichsetzten. Es ist gegenwärtig der Fall, dass die Rechtsprechung im Betriebsverfassungsgesetz weitestgehend reformiert wurde. Man ist also auf der Suche nach einer eindeutigeren, abgrenzenden Definition für den Leiharbeitnehmer, in der dessen gesonderte Stellung besser hervorgehoben werden kann. Gleichzeitig soll der allgemeine Arbeitnehmerbegriff wie bisher erhalten bleiben.
In der allgemeinen Auffassung der Rechtsprechung driften die Ansichten zum Thema Leiharbeitnehmerschaft zunehmend auseinander. Nicht zuletzt der kontrovers gesehene „Fall Amazon“ gab Anregung zur Diskussion um die Stellung von Leiharbeitnehmern in der Belegschaft eines Betriebes.
Wie also lässt sich der Leiharbeitnehmer konkret betriebsverfassungsrechtlich zuordnen? Was sind die Grundsätze der Betriebszugehörigkeit? Und welche Lösungsansätze gibt es in der Rechtsprechung?
Die Darlegung verschiedener Ansichten zu diesen Rechtsfragen soll den Kernpunkt dieser Arbeit darstellen.
Zu Beginn ist es erst einmal wichtig sich anzuschauen, wie der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff eigentlich definiert ist, um möglicherweise eine Abgrenzung zum Leiharbeitnehmer herausarbeiten zu können, bevor man dann in die eigentliche Problematik der Zuordnung einsteigt. Nachdem die Position des Leiharbeitnehmers im Wesentlichen erläutert wurde, soll näher darauf eingegangen werden, welche Rechte ihm denn, sowohl im Verleihbetrieb, als auch im Entleihbetrieb zustehen. Dies insoweit, wie es zur Verdeutlichung der sich wandelnden Betrachtung des Leiharbeitnehmers einschlägig ist.
Hierbei ist, besonders bei Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechten, die Vielzahl von Schwellenwerten im Betriebsverfassungsgesetz zu berücksichtigen. Inwiefern dort durch gesetzliche Formulierungen die Leiharbeitnehmer miteinbezogen beziehungsweise herausgelassen werden, wird ebenfalls zum Gegenstand dieser Arbeit.
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Hauptteil
1. Allgemeines
a) Der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitnehmerbegriff
b) Kennzeichen der Arbeitnehmerüberlassung
aa) Gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
bb) Nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
c) Generelle Regelungen des Betriebsverfassungsgesetzes
2. Definition & Zuordnung des Leiharbeitnehmers
a) Allgemeiner Leiharbeitnehmerbegriff
b) Problematik der Zuordnung des Leiharbeitnehmers
aa) Rechtsprechung
bb) Auslegung des § 14 AÜG und Meinungsstreit
3. Rechte des Leiharbeitnehmers
a) Rechte des Leiharbeitnehmers im Verleihbetrieb
b) Rechte des Leiharbeitnehmers im Entleihbetrieb
aa) Wahlrechte
bb) Organisatorische Berücksichtigung
cc) Mitwirkungs- und Beschwerderechte
dd) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates
III. Schluss
a) Zusammenfassung
b) Fazit
Zielsetzung & Themen der Arbeit
Die vorliegende Arbeit untersucht die betriebsverfassungsrechtliche Stellung des Leiharbeitnehmers und die Problematik seiner Zuordnung zu einem Betrieb. Angesichts einer aufgespaltenen Arbeitgeberstellung zwischen Verleiher und Entleiher analysiert die Autorin die Rechtsprechung und gesetzliche Regelungen, um zu klären, welche Rechte dem Leiharbeitnehmer zustehen und wie er bei betriebsverfassungsrechtlichen Schwellenwerten zu berücksichtigen ist.
- Grundlagen des betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriffs
- Kennzeichen und rechtliche Einordnung der Arbeitnehmerüberlassung
- Problematik der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung
- Rechte der Leiharbeitnehmer im Verleih- und Entleihbetrieb
- Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates bei Leiharbeitnehmern
Auszug aus dem Buch
b) Kennzeichen der Arbeitnehmerüberlassung
Grundlage für die Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes sind zunächst drei verschiedene Parteien, also Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer, die in verschiedenen Verhältnissen zueinander stehen.
Auf Seiten des Verleihers besteht zunächst ein rechtlich bindender Arbeitsvertrag mit dem Leiharbeitnehmer, aus dem sich Arbeitgeberrechte und -pflichten, insbesondere nach Arbeits- Steuer- und Sozialversicherungsgesetzen, sowie Arbeitnehmerrechte und -pflichten ergeben. Darüber hinaus wird zwischen Verleiher und Entleiher ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossen, in dem zunächst geregelt ist, dass der Verleiher nur die Überlassung als solche schuldet. Daraufhin ist auszuschließen, dass der Leiharbeitnehmer als Erfüllungsgehilfe des Verleihers gesehen werden könnte.
Den Entleiher und den Leiharbeitnehmer verbindet zunächst keine direkte, vertragliche Beziehung. Eine Rechtsbeziehung als solche findet sich allerdings insofern wieder, dass dem Entleiher die Erbringung der Arbeitsleistung durch den Leiharbeitnehmer, sowie die Weisungsbefugnis diesem gegenüber, zustehen. Er erlangt durch die Überlassung gewisse Arbeitgeberrechte.
Aufgrund dessen bedeutet dies zunächst also eine aufgespaltene Arbeitgeberstellung zwischen Verleiher und Entleiher, da beide Arbeitgeberrechte inne haben. Zusammenfassend liegt eine Überlassung zur Arbeitsleistung im Sinne des § 1 AÜG also dann vor, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung im Betrieb eines Dritten erbringt und dieser ihn nach seinen Vorstellungen und Zielen wie einen eigenen Mitarbeiter einsetzt und in den Betrieb eingliedert.
Zusammenfassung der Kapitel
I. Einleitung: Die Einleitung skizziert die grundlegenden Veränderungen der betriebsverfassungsrechtlichen Position des Leiharbeitnehmers und erläutert die Problematik der Zuordnung in der aktuellen Rechtsprechung.
II. Hauptteil: Der Hauptteil analysiert den Arbeitnehmerbegriff, die Merkmale der Arbeitnehmerüberlassung sowie die spezifischen Rechte und Mitbestimmungsoptionen von Leiharbeitnehmern im Verleih- und Entleihbetrieb.
1. Allgemeines: Dieses Kapitel definiert den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff und erläutert die gewerbsmäßige sowie nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sowie grundlegende Regelungen des BetrVG.
2. Definition & Zuordnung des Leiharbeitnehmers: Hier wird der Leiharbeitnehmerbegriff beleuchtet und die Problematik der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung aufgrund der aufgespaltenen Arbeitgeberstellung anhand der Rechtsprechung diskutiert.
3. Rechte des Leiharbeitnehmers: Dieses Kapitel behandelt die konkreten Rechte, wie Wahlrechte, Mitwirkungs- und Beschwerderechte sowie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates in Bezug auf Leiharbeitnehmer.
III. Schluss: Der Schluss fasst die Ergebnisse zusammen und stellt fest, dass die Rechtsprechung zunehmend von starren Betriebszugehörigkeitsprinzipien abrückt hin zu einer normzweckorientierten Auslegung.
Schlüsselwörter
Leiharbeitnehmer, Betriebsverfassung, Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, AÜG, Betriebszugehörigkeit, Verleihbetrieb, Entleihbetrieb, Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Schwellenwerte, Rechtsprechung, Wahlrecht, Weisungsbefugnis, Betriebsorganisation, Zwei-Komponenten-Lehre.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in der Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit beschäftigt sich mit der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung und Einordnung von Leiharbeitnehmern in Deutschland.
Was sind die zentralen Themenfelder der Arbeit?
Die Themenfelder umfassen den betriebsverfassungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff, die rechtlichen Rahmenbedingungen der Arbeitnehmerüberlassung und die daraus resultierenden Rechte der Leiharbeitnehmer.
Was ist das primäre Ziel der Forschungsarbeit?
Ziel ist es, die Problematik der betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung bei aufgespaltener Arbeitgeberstellung zu analysieren und aufzuzeigen, wie aktuelle Rechtsauslegungen zur Rechtssicherheit beitragen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Autorin stützt sich auf eine detaillierte Analyse der einschlägigen Gesetze, insbesondere des AÜG und BetrVG, sowie auf die Auswertung der aktuellen höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil gliedert sich in allgemeine Definitionen, die Problematik der Zuordnung des Leiharbeitnehmers zu einem Betrieb und eine detaillierte Darstellung seiner Rechte im Verleih- und Entleihbetrieb.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit am besten?
Wesentliche Begriffe sind Leiharbeitnehmer, Betriebsverfassung, Mitbestimmungsrecht, Betriebszugehörigkeit und die Auslegung des AÜG.
Wie unterscheidet sich die Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Betriebsratswahlen heute von früher?
Früher galten Leiharbeitnehmer nicht als Arbeitnehmer des Entleihbetriebs. Heute haben sie nach einer dreimonatigen Beschäftigungsdauer ein aktives Wahlrecht und sind bei der Ermittlung der Belegschaftsstärke zu berücksichtigen.
Warum ist die Zuordnung zum Betrieb bei Leiharbeitnehmern so komplex?
Aufgrund der "aufgespaltenen Arbeitgeberstellung" zwischen Verleiher (Vertragspartner) und Entleiher (Einsatzort) lässt sich die traditionelle Zwei-Komponenten-Lehre der Betriebszugehörigkeit oft nicht eindeutig auf Leiharbeitnehmer anwenden.
Gilt das AÜG auch für nicht gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung?
Grundsätzlich regelt das AÜG die gewerbsmäßige Überlassung; die Rechtsprechung wendet jedoch bestimmte Grundsätze für Interessenvertretungen analog auch auf die nicht gewerbsmäßige Überlassung an.
Was bedeutet "normzweckorientierte Auslegung" in diesem Kontext?
Es bedeutet, dass das Bundesarbeitsgericht bei der Frage der Rechte für Leiharbeitnehmer weniger auf die formale Betriebszugehörigkeit pocht, sondern untersucht, welchem Zweck die jeweilige Norm im Einzelfall dient.
- Quote paper
- Svenja Doll (Author), 2014, Leiharbeit in der Betriebsverfassung. Die rechtliche Verortung von Leiharbeitnehmern, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/303385