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Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsystem
2 Grundlagen
2.1 Definition des Mobbings
3 Arbeitsrechtliche Dimension
3.1 Informelle Maßnahmen
3.2 Individualarbeitsrecht
3.3 Kollektives Arbeitsrecht
4 Zivilrechtliche Dimension
5 Strafrechtliche Dimension
6 Fazit
7 Anhang
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Das gesellschaftliche Phänomen Mobbing, welches schon immer in der Arbeitswelt existierte, hat seit den 90er Jahren vermehrt die Aufmerksamkeit auf sich gezogen. Mobbing entsteht immer aus ungelösten Konflikten innerhalb eines Unternehmens.[1] Dies meist aufgrund der Tatsache, dass verantwortliche Vorgesetzte die Konfliktsituation entweder nicht rechtzeitig erkennen oder keine umgehenden gegensteuernden Maßnahmen einleiten, welche unumstritten eine außerordentlich gute Menschenkenntnis, ausgezeichnete Führungseigenschaften sowie ausgeprägte Problemlösungsfähigkeiten erfordern.[2] Mobbing kann erhebliche Konsequenzen auf Kosten des Arbeitsklimas, der Arbeitsmotivation und letztendlich der Produktivität nach sich ziehen. Zusätzlich kann es auch Auswirkungen auf die Gesellschaft haben, was sich in einem zunehmenden Werteverfall äußert.[3] Nicht außer Acht zu lassen sind auch die erheblichen psychischen sowie physischen Folgen für den Betroffenen[4]. Trotz der immer weiter wachsenden Bedeutung des Mobbings im Geschäftsleben stellt Mobbing ein Tatbestand dar, welcher rechtlich besonders schwierig zu beurteilen ist. Prinzipiell handelt es sich bei Mobbing weder um einen konkreten Straftatbestand noch um eine Anspruchsgrundlage.[5] Dies ist auf die Tatsache zurückzuführen, dass Mobbing aus einer Vielzahl von Verhaltensweisen über einen längeren Zeitraum hinweg als Prozess vorliegt,[6] sich das deutsche Gesetz jedoch straf- und zivilrechtlich nur auf Einzelhandlungen, die zu bestimmten Zeitpunkten stattfinden, konzentriert.[7] An dieser Stelle sei zusätzlich auf § 3 Abs. 3 AGG[8] hinzuweisen, welcher mit dem Begriff der Belästigung gewisse Parallelen zum Mobbingbegriff aufweist.[9]
1.2 Zielsystem
Ziel der hier vorliegenden Arbeit wird sein, rechtliche Handlungsmöglichkeiten von Mobbingbetroffenen hinsichtlich einer arbeits-, zivil- und strafrechtlichen Dimension aufzuzeigen. Insbesondere die arbeitsrechtlichen Handlungsmöglichkeiten sollen dargestellt werden, während die zivil- und strafrechtlichen Dimensionen - der Vollständigkeit halber - nur kurz angerissen werden, da es sonst über den vorgesehenen Rahmen dieser Arbeit hinausgehen würde. Im Laufe der Arbeit wird eingehend Bezug auf das Problem der Beweislast genommen, welches beim Mobbing eine große Rolle spielt. Die hier vorliegende Arbeit endet mit einem Fazit, welches nochmals die wichtigsten Aussagen der Arbeit prägnant zusammenfasst, einen Ausblick darstellt sowie die gesamte Arbeit kurz kritisch reflektiert. Im Anhang der Arbeit sind zwei kurze Fallbeispiele dargestellt, welche die vielfältigen Seiten sowie die Schwierigkeit der rechtlichen Beurteilung des Mobbing etwas deutlicher machen sollen.
2 Grundlagen
2.1 Definition des Mobbings
Für in wissenschaftlichen Arbeiten relevante Begrifflichkeiten gibt es in der Literatur selten ein einheitliches Verständnis. Beim in der hier vorliegenden Arbeit relevanten Terminus ‚Mobbing‘ ist gleichermaßen zwischen mehreren in der Literatur vorherrschenden Definitionen zu differenzieren. Eine in der einschlägigen Literatur bekannte Definition ist diejenige des Autors Heinz Leymann. Dieser beschreibt den Mobbingbegriff als „negative kommunikative Handlungen, die gegen eine Person gerichtet sind (von einer oder mehreren anderen) und die sehr oft und über einen längeren Zeitraum hinaus vorkommen und damit die Beziehung zwischen Täter und Opfer kennzeichnen.“[10] Die Gesellschaft gegen psychosozialen Stress und Mobbing e.V. formulierte unter der Mithilfe von Leymann die im Vergleich zur oben aufgeführten umfangreichere Begriffserklärung „Unter Mobbing wird eine konfliktbelastete Kommunikation am Arbeitsplatz unter Kollegen oder zwischen Vorgesetzten und Untergebenen verstanden, bei der die angegriffene Person unterlegen ist (1) und von einer oder einigen Personen systematisch, oft (2) und während längerer Zeit (3) mit dem Ziel und/oder dem Effekt des Ausstoßes aus dem Arbeitsverhältnis (4) direkt oder indirekt angegriffen wird und dies als Diskriminierung empfindet.“[11] Darüber hinaus hat auch das Bundesarbeitsgericht eine Definition für den Mobbingbegriff formuliert, welche das Mobbing als „… das systematische Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“ bezeichnet.[12] Alle soeben genannten Definitionen beschreiben den Sachverhalt des Mobbings in ähnlicher Form, die Begriffserklärung an zweiter Stelle ist etwas ausführlicher gehalten als die zuerst genannte. Die Definitionen nach Leymann führen zusätzlich den relevanten Zeitraum explizit auf, was bei der Definition laut BAG nicht der Fall ist. Eine Tatsache, die von großer Wichtigkeit ist, denn handelt es sich um einen einmaligen Vorfall, wird es nicht sofort als Mobbing bezeichnet, dies muss über einen längeren Zeitraum geschehen.[13] Deshalb wird sich die hier vorliegende Arbeit an der Definition von Heinz Leymann orientieren, welche Mobbing als „negative kommunikative Handlungen, die gegen eine Person gerichtet sind (von einer oder mehreren anderen) und sehr oft und über einen längeren Zeitraum hinaus vorkommen und damit die Beziehung zwischen Täter und Opfer kennzeichnen“[14], da diese kompakt gehalten ist und darüber hinaus den relevanten Zeitraum zum Ausdruck bringt.
3 Arbeitsrechtliche Dimension
3.1 Informelle Maßnahmen
Grundlegend ist es sinnvoll, Mobbing zunächst präventiv vorzubeugen, damit Konflikte, daraus resultierendes Mobbing und die Konsequenzen für den Betrieb und die Betroffenen gar nicht erst entstehen können. Diese präventiven Maßnahmen lassen sich beispielsweise mithilfe von Seminaren über Mobbing (§ 98 VI BetrVG[15] ) durchführen. Da es über den Rahmen dieser Arbeit hinausgehen würde, kann die Wirkung solcher Seminare nicht untersucht werden. Zunächst hat der Mobbingbetroffene im Rahmen des Arbeitsrechts die Möglichkeit, sich mithilfe von informellen Maßnahmen gegen den Mobber zu wehren. Hierzu zählen vor allem zu Beginn die Unterrichtung des Vorgesetzten oder des Arbeitgebers sowie anschließend mögliche Kritikgespräche, beispielsweise zwischen Vorgesetztem und Mobber.[16] Wenn diese Gespräche keine Wirkung zeigen, bestehen für den Betroffenen darüber hinaus im Rahmen des Arbeitsrechts noch weitere Handlungsmöglichkeiten gegen den Mobber, welche sich unterteilen lassen in Individualarbeitsrecht und kollektives Arbeitsrecht.
[...]
[1] Vgl. Leymann, H. (2002), S. 129.
[2] Vgl. Esser, A.; Wolmerath, M. (2011), S. 61.
[3] Vgl. Kollmer, N. (2000), S. 23.
[4] Aus optischen Gründen wird in der gesamten Arbeit die männliche Form verwendet.
[5] Vgl. Schaub, G. (2011), S. 301.
[6] Vgl. Esser, A.; Wolmerath, M. (2011), S. 163.
[7] Vgl. Hermans, A.; Krings, E. (2004), S. 171 ff.
[8] Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz.
[9] Vgl. Esser, A.; Wolmerath, M. (2011), S. 207.
[10] Leymann, H. (2002), S.21.
[11] Hermans, A.; Krings, E. (2004), S. 17 ff.
[12] Schaub, G. (2011), S. 301 (Beschluss des BAG vom 15.01.1997).
[13] Vgl. Hermans, A.; Krings, E. (2004), S. 17.
[14] Leymann, H. (2002), S.21.
[15] Betriebsverfassungsgesetz.
[16] Vgl. Kollmer, N. (2000), S. 35.
- Quote paper
- Svenja Lind (Author), 2013, Mobbing am Arbeitsplatz. Wie kann sich der Arbeitnehmer dagegen wehren?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/303725
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