Das Bosman-Urteil und seine Auswirkungen auf den Profifußball in der EU


Trabajo de Investigación (Colegio), 2015

39 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung

2 Gerichtshof der Europäischen Union
2.1 Der Gerichtshof
2.1.1 Zusammensetzung
2.1.2 Zuständigkeit und Verfahren
2.1.3 Verfahren
2.2 Das Gericht und die Fachgerichte
2.2.1 Das Gericht
2.2.2 Die Fachgerichte

3 Das Bosman-Urteil
3.1 Organisationsstruktur im Fußball
3.2 Vor dem Bosman-Urteil
3.2.1 Transferregelungen
3.2.2 Ausländerklausel
3.3 Sachverhalt
3.4 Ausgangsverfahren
3.5 Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH
3.5.1 Artikel 39 EGV im Überblick
3.5.2 Artikel 81 und 82 EGV im Überblick
3.6 Urteil des Europäischen Gerichtshof

4 Auswirkungen des Bosman-Urteils
4.1 Wegfall der Ausländerklausel
4.1.1 Entwicklung des Ausländeranteils
4.1.2 Änderung des Leistungsniveaus
4.1.3 Entwicklung der Spielergehälter und Ablösesummen
4.1.4 Integration des Nachwuchses
4.2 Wegfall der Ablösesumme bei einem Transfer nach Vertragsende
4.2.1 Entwicklung der Vertragslaufzeiten
4.2.2 Ungleichgewichte auf Vereinsebene

5 Ergebnisse

1 Einleitung

„Er hat das Gebäude des europäischen Sports, das auf festem Fundament zu ruhen schien, mit großem Knall in die Luft gejagt.“[1]

Die Rede ist von Jean-Marc Bosman, einem ehemaligen belgischen Profifußballer, welcher Ende der neunziger Jahre mit diesen Worten beschrieben wurde.[2] Obwohl er kein herausragender Fußballer war, wird sein Name wohl für immer eng mit der Sportart Fußball verbunden werden. Der Grund dafür ist der 15. Dezember 1995. An jenem Tag hatte der Europäische Gerichtshof ein Urteil verkündet, welches als Bosman-Urteil in die Geschichte einging und das europäische Sportrecht in große Unordnung versetzte, indem das damals gültige Transfersystem und die Ausländerbeschränkung für rechtswidrig erklärt wurden.

Da das Urteil bestimmte Auswirkungen auf die verschiedenen Gruppierungen im Bereich des Profifußballs hat, ergibt sich folgende Fragestellung: Wer hat vom Bosman-Urteil profitiert und wem hat es geschadet? Demzufolge ist das Ziel der Arbeit, festzustellen, ob die Vereine, Fußballer, Zuschauer und Jean-Marc Bosman selbst beinahe 20 Jahre nach dem Urteilspruch am 15. Dezember 1995 als Gewinner oder Verlierer zu bewerten sind.

Aufgrund der gegebenen Fragestellung gestaltet sich der Aufbau der Arbeit folgendermaßen: Das zweite Kapitel hat den Gerichtshof der Europäischen Union zum Thema. Dabei werde ich die Zusammensetzung des EuGH erklären und seine Zuständigkeit und verschiedenen Verfahren erläutern. Das dritte Kapitel fokussiert das Bosman-Urteil und wie es dazu kam. Gegenstand dessen wird es sein, die Organisation des Fußballsports, sowie das Transfersystem vor dem Bosman-Urteil zu veranschaulichen. Um das Kapitel abzuschließen, werde ich das endgültige Urteil des EuGH vom 15. Dezember 1995 durchleuchten. Das vierte Kapitel befasst sich mit den Auswirkungen des Bosman-Urteils, welche sich durch die Neuregelungen ergeben. Abschließend werde ich im fünften Kapitel erläutern, wer von der Entscheidung des EuGH profitiert hat und wem es geschadet hat. Im Zuge dessen werde ich durch die im vierten Kapitel angeführten Auswirkungen des Bosman-Urteils schlussfolgern und mich dabei auf Profifußballer, Nachwuchsspieler, Vereine und Zuschauer beziehen.

Das Standardwerk zum Thema ist „Der Fall Bosman – Revolution im Fußball?“ von Marcus Flory.[3] Dieses Werk von 1997 ist das erste Buch im deutschen Sprachraum, in welchem sich ein Experte ausführlich mit dem Bosman-Urteil befasst hat.

2 Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) ist eines der sieben Organe der Europäischen Union:

- Europäischer Rat
- Rat der Europäischen Union Brüssel
- Europäische Kommission
- Europäische Zentralbank Frankfurt am Main
- Europäisches Parlament
- Europäischer Rechnungshof Luxemburg

- Gerichtshof der Europäischen Union

Der Europäische Gerichtshof, damals noch Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS), wurde bereits 1952 als Rechtsorgan der EGKS geschaffen und nahm 1953 seine Arbeit auf. Durch die Verträge von Rom zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG), schuf man den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) als gemeinsames Rechtsorgan für alle drei damals bestehenden Gemeinschaften.[4]

Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof (EuGH), das Gericht (EuG), und die Fachgerichte[5], wobei es mit dem Gericht für den öffentlichen Dienst der Europäischen Union (EUGöD) erst ein solches Fachgericht gibt.[6]

2.1 Der Gerichtshof

2.1.1 Zusammensetzung

Da sich der Gerichtshof (EuGH) aus je einem Richter pro Mitgliedsstaat der Europäischen Union zusammensetzt, sind momentan 28 Richter in Luxemburg, wo sich der Amtssitz des EuGH befindet, tätig. Österreich wird seit Oktober 2009 von Maria Berger vertreten. Für die Dauer von drei Jahren wird von den Richtern der Präsident des Gerichtshofs aus ihrer Mitte gewählt, welcher nach Vollendung dieses Dienstes wiedergewählt werden kann.[7] Amtierender Präsident des EuGH ist Vasilios Skouris.

Die 28 Richter werden aktuell von neun Generalanwälten unterstützt. Sie arbeiten für die Richter Entscheidungsvorschläge aus. Ursprünglich wurde das Amt von acht Generalanwälten bekleidet, wobei sich die Mitgliedstaaten mit der Unterzeichnung des Vertrags von Lissabon am 13. Dezember 2007 darauf einigten, dass die Zahl jener auf elf erhöht werden kann, wenn der Gerichtshof dies beantragt. Im Juni 2013 nahm der EuGH diese Regelung in Anspruch, in dem er beschloss die Anzahl der Generalanwälte im Jänner 2015 auf neun und im Oktober 2015 auf elf Generalanwälte zu erhöhen.[8]

„Als Richter und Generalanwälte des Gerichtshofs [...] sind Persönlichkeiten auszuwählen, die jede Gewähr für Unabhängigkeit bieten und die Voraussetzungen der Artikel 253 und 254 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erfüllen.“[9]

Die Richter und Generalanwälte werden von den Regierungen der Mitgliedstaaten für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Nach Ablauf dieser Zeit dürfen sie erneut für das Amt ausgewählt werden.[10]

2.1.2 Zuständigkeit und Verfahren

„Er [EuGH] sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.“ [11]

Der EuGH hat dafür zu sorgen, dass das Europarecht von allen Mitgliedsstaaten auf die gleiche Art angewendet wird. Zudem ist er zuständig, um bei strittigen Artikeln in Verträgen endgültig zu klären, wie sie auszulegen sind. Er entscheidet beispielsweise im Falle einer Klage, ob im gegebenen Einzelfall gegen geltendes Gemeinschaftsrecht verstoßen wurde. Diese Klage kann sowohl von einem Mitgliedstaat oder einem der oben genannten Organe der Union, als auch von einer natürlichen oder juristischen Person kommen.

2.1.3 Verfahren

Der EuGH bedient sich einer Vielzahl von Verfahrensarten. Da im Fall Bosman lediglich das Vorabentscheidungsverfahren eine Rolle spielte, werde ich dieses näher beschreiben.

Beim Vorabentscheidungsverfahren handelt es sich eigentlich nur um ein Zwischenverfahren innerhalb eines Rechtsstreits vor einem nationalen Gericht eines Mitgliedstaats. Falls es für das Ausgangsverfahren entscheidungserheblich ist, wird das mitgliedstaatliche Gericht dazu berechtigt dem EuGH Fragen zur Auslegung und Gültigkeit des Unionsrechts vorzulegen. Sollten diese Fragen letztinstanzlich für den Ausgang des Einzelfalls entscheidend sein, ist es sogar verpflichtend sie dem EuGH vorzulegen.[12] Wichtig ist, dass die 27 Richter des EuGH nicht den konkreten Einzelfall entscheiden können, sondern lediglich festlegen, wie die betroffenen Texte im Gemeinschaftsrecht zu verstehen sind, wenn diese undeutlich, beziehungsweise missverständlich verfasst wurden. Alle Mitgliedstaaten haben sich an diese Auslegung zu halten.

Weitere Verfahren:

- Nichtigkeitsklage: Im Rahmen der Klage werden Rechtshandlungen der EU-Organe überprüft.[13]

- Vertragsverletzungsklage: Mitgliedsstaaten und die Europäische Kommission können im Rahmen dieser Klage überprüfen lassen, ob ein Mitgliedsstaat gegen das Unionsrecht verstößt, also zum Beispiel eine nationalen Richtlinie unterblieben ist, beziehungsweise verspätet oder nicht ordnungsgemäß umgesetzt wurde.[14]
- Untätigkeitsklage
- Amtshaftungs- bzw. Schadenersatzklage

2.2 Das Gericht und die Fachgerichte

2.2.1 Das Gericht

Um den eben beschriebenen Europäischen Gerichtshof zu entlasten, welcher mit ansteigendem Arbeitsaufwand zu kämpfen hatte, wurde 1988 das Europäische Gericht ins Leben gerufen, welches ein Jahr später, am 31.Oktober 1989, seine Arbeit aufnahm und dem EuGH nachgeordnet ist. Die Zusammensetzung des EuG orientiert sich an jener des EuGH.[15] Dementsprechend stellt jeder Mitgliedstaat mindestens einen Vertreter auf sechs Jahre, welcher danach wiederernannt werden kann. Österreich wird derzeit vom Juristen Viktor Kreuschitz vertreten.

„Dieses [EuG] befasst sich mit Rechtssachen, die von Privatpersonen, Unternehmen und bestimmten Organisationen vorgelegt wurden, sowie mit Rechtssachen, die mit dem Wettbewerbsrecht in Zusammenhang stehen.“ [16]

2.2.2 Die Fachgerichte

Zur weiteren Entlastung des EuGH und des EuG wurde 2001 im Vertrag von Nizza die Möglichkeit geschaffen, für die Rechtspflege eines bestimmten Bereiches ein Fachgericht zu schaffen. Als erstes und bisher einziges Fachgericht wurde 2005 das Gericht für den öffentlichen Dienst eingerichtet. Es „ist für Rechtsstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Bediensteten zuständig.“[17]

Das EUGöd besteht lediglich aus sieben Richtern, welche vom Europäischen Rat ausgewählt werden. Die Amtszeit beträgt wie beim EuGH und EuG sechs Jahre.

3 Das Bosman-Urteil

3.1 Organisationsstruktur im Fußball

Die Organisationsstruktur im Fußball muss man sich wie eine Pyramide vorstellen an deren Spitze die Fédération Internationale de Football Association (kurz: FIFA), einem gemeinnützigen Verein schweizerischen Rechts, steht. Als Weltfußballverband ist die FIFA seit seiner Gründung 1904 quasi die oberste Instanz im Fußball. Die Aufgabe der FIFA ist es, den Fußball zu verbessern und weltweit zu verbreiten. Zusätzlich stellt die Schaffung allgemeiner und global einheitlicher Fußballregeln einen ihrer wichtigsten Tätigkeitsbereiche dar.[18]

Der FIFA sind Kontinentalverbände - auch als Konföderationen bezeichnet – untergeordnet. Zum Beispiel ist die Union der Europäischen Fußballverbände (UEFA) für Europa und die Asiatische Fußball-Konföderation (AFC) für Asien verantwortlich. Mitglieder dieser Konföderationen sind die nationalen Verbände des jeweiligen Kontinents. Demzufolge ist die UEFA der Dachverband für den Österreichischen Fußball-Bund (ÖFB), Deutschen Fußball-Bund (DFB), den Königlich Belgischen Fußballverband (URBSFA) und viele weitere nationale Fußballverbände in Europa. Die nationalen Verbände haben sich in ihren Satzungen und Regelungen an die Vorgaben der FIFA, sowie des zugehörigem Kontinentalverband zu halten. Von den nationalen Verbänden hängen Unterverbände ab, welche für die Organisation des Fußballs in bestimmten Bereichen oder bestimmten Regionen verantwortlich sind. [19] Diese Verbände veranstalten nationale Meisterschaften. Um bei diesen Meisterschaften teilnahmeberechtigt zu sein, müssen die Fußballvereine Mitglieder ihres jeweiligen nationalen Verbandes sein. Zudem muss jeder Fußballspieler beim nationalen Verband registriert sein. [20]

Beispiel: Ich, der Verfasser dieser Arbeit, spiele beim Fußballverein SC Sarasdorf/Trautmannsdorf. Dieser ist Mitglied beim Österreichischen Fußball-Bund. Für jedes Bundesland gibt es in Österreich einen Unterverband, einen sogenannten

[...]


[1] Pfeiffer, Friedrich: Fußball Transferrecht. Bundesliga entsetzt über Webster-Urteil. 1. Februar 2008. Als Download: http://www.spiegel.de/sport/fussball/fussball-transferrecht-bundesliga-entsetzt-ueber-webster-urteil-a-532523.html (Zugriff: 26.1.2015)

[2] Vgl. ebd.

[3] Flory, Marcus: Der Fall Bosman. Revolution im Fußball? Kassel: Agon-Sportverlag, 1997

[4] Vgl. Amt für Veröffentlichungen: Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften. Historische Eckpunkte, Gebäude und Symbole. Curia.europa.eu: Januar 2007. Als Download: http://curia.europa.eu/jcms/upload/docs/application/pdf/2008-11/de_historique.pdf (Zugriff: 9.12.2014)

[5] Art. 19 Abs. 1 EUV

[6] Vgl. Bochert, Jesse: Wie der Europäische Gerichtshof den bezahlten Sport revolutionierte. Das Bosman-Urteil und seine Auswirkungen. München: GRIN Verlag GmbH, 2012, S.5

[7] Vgl. Art. 253 AEUV

[8] Vgl. Hummer, Waldemar. EuGH. Erhöhung der Zahl der Generalanwälte von acht auf elf. 9. Juli 2013. URL: http://www.eu-infothek.com/article/eugh-erhoehung-der-zahl-der-generalanwaelte-von-acht-auf-elf (Zugriff: 12.12.2014)

[9] Art. 19 Abs. 2 EUV

[10] Vgl. ebd.

[11] Art. 19 Abs. 1 EUV

[12] Vgl. Magiera, Siegfried: Gerichtshof der Europäischen Union. In: Weidenfeld, Werner/ Wessels, Wolfgang (Hrsg.): Europa von A-Z. 12.Auflage. Baden-Baden: Nomos Verlag, 2011, S.259ff.

[13] Vgl. Bochert, 2012, S.7

[14] Vgl. ebd.

[15] Vgl. ebd. S.5

[16] Europäische Union: Gerichtshof der Europäischen Union. Wie ist der Gerichtshof der Europäischen Union aufgebaut? Verfügbar unter: http://europa.eu/about-eu/institutions-bodies/court-justice/index_de.htm (Zugriff: 7.12.2014)

[17] ebd.

[18] Vgl. Flory, 1997, S.13f.

[19] Vgl. EuGH, Rs. C -415/93, Slg. 1995, I-5044, Rn. 3 (Bosman)

[20] Vgl. Flory, 1997, S.14f.

Final del extracto de 39 páginas

Detalles

Título
Das Bosman-Urteil und seine Auswirkungen auf den Profifußball in der EU
Autor
Año
2015
Páginas
39
No. de catálogo
V304059
ISBN (Ebook)
9783668023765
ISBN (Libro)
9783668023772
Tamaño de fichero
908 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
bosman-urteil, auswirkungen, profifußball, VWA, Bosman, EU, Europäische Union, Arbeitnehmerfreizügigkeit, Recht
Citar trabajo
Lukas Lehmayer (Autor), 2015, Das Bosman-Urteil und seine Auswirkungen auf den Profifußball in der EU, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304059

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