Aufbau einer Enforcementstruktur zur Qualitätssicherung der Rechnungslegung


Diplomarbeit, 2004

76 Seiten, Note: 1,7


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1 Problemstellung

2 Ursachen für Regelverstöße im externen Rechnungswesen
2.1 Komplexität
2.2 Interessengegensätze und deren Auswirkungen auf die Handlungen des Managements

3 Konsequenzen der Regelverstöße
3.1 Überblick
3.2 Vermögensschäden
3.3 Vertrauensschäden

4 Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechnungslegung - Enforcement
4.1 Überblick
4.2 Die Qualität der Rechnungslegungsstandards
4.2.1 Mögliche Kriterien zur Beurteilung der Qualität von Rechnungslegungsstandards
4.2.2 Prinzipienorientierung vs. Regelorientierung
4.3 Zur Durchsetzung der IAS/IFRS in der EU durch unabhängige Durchsetzungsinstanzen
4.3.1 Generelle Überlegungen zum Enforcement in der EU
4.3.2 Ausgestaltung einer europäischen Enforcement-Instanz
4.4 Enforcement in den USA - Durchsetzung durch die SEC
4.4.1 Institutionelle Grundlagen
4.4.2 Kontroll- und Durchsetzungspolitik der SEC
4.4.3 Verfahrensschritte und Sanktionierung
4.5 Enforcement in GB - Durchsetzung durch das FRRP
4.5.1 Institutionelle Grundlagen
4.5.2 Kontroll- und Durchsetzungspolitik des FRRP
4.6 Kurzer Vergleich von SEC und FRRP
4.7 Eine Enforcement-Institution in Deutschland - Entwurf des Bilanzkontrollgesetzes
4.7.1 Vorangegangene Diskussionen und die Grundidee des Bilanzkontrollgesetzes
4.7.2 Das Zwei-Sufen-Modell im Überblick
4.7.3 Ziele des Enforcement nach dem BilKoG
4.7.4 Gegenstand der Prüfung
4.7.5 Die Finanzierung des Enforcement nach BilKoG
4.7.6 Die personelle Zusammensetzung der Prüfstelle
4.7.7 Sanktionierung und Fehlerbeseitigung

5 Schlussfolgerungen und Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildungen

Abbildung 1: Schäden aufgrund von Bilanzdelikten

Abbildung 2: Fünf Komponenten für ein wirksames Enforcement

Abbildung 3: Dimensionen des Enforcement

Abbildung 4: Die Qualität der Rechnungslegung

Abbildung 5: Übersicht über die enforcement actions der SEC für die Jahre 1995 - 1999

Abbildung 6: Übersicht über die enforcement actions der SEC für die Jahre 1998 - 2002

Abbildung 7: Struktur des britischen Financial Reporting Council

Abbildung 8: Vergleich von SEC und FRRP

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Problemstellung

„Bilanzdelikte sind kein neues, sondern ein seit jeher zu beobachtendes Phäno- men, das durch Häufung wiederkehrend als «verheerende Epidemie der Wirt- schaftswelt» grassiert. Die Bilanzskandale der letzen Jahre stechen durch Zahl, Ausmass und Folgen hervor“1 Hakelmacher vermutet humorvoll einen Zusam- menhang zwischen der Zunahme von Naturkatastrophen und dem Fehlverhalten von Topmanagern2, wobei er sich jedoch teilweise korrigieren muss, da „[…] Na- turkatastrophen entstehen, wenn Überfluss keinen Abfluss findet, während Unter- nehmen in die Krise geraten, wenn der Abfluss den Überfluss übersteigt“3

Diese Entwicklung äußert sich beispielsweise wie folgt. An den großen USamerikanischen Wertpapierbörsen ist der Anteil von Unternehmen, die Finanzinformationen anpassen mussten, von 0,9% im Jahr 1997 über 2,5% im Jahr 2001 auf fast 3% im Jahr 2002 gestiegen. Das entspricht einer Steigerungsrate von nahezu 300% innerhalb von 5 Jahren. Dabei kündigte fast jedes zehnte Unternehmen während dieses Zeitraums mindestens ein Restatement an.4

Diese Arbeit hat das Ziel, aufzuzeigen, welche Ursachen fehlerhafte Finanzberich- te haben, welche Konsequenzen erwartet werden müssen und welche Maßnahmen existieren, um Rechnungslegungsregeln durchzusetzen. Diese Maßnahmen wer- den unter dem Begriff Enforcement5 subsumiert. Hierzu werden bestehende und geplante Aufsichtsinstitutionen, die über die gesetzliche Abschlussprüfung hi- nausgehen vorgestellt. Dabei wird versucht, die jeweiligen Vor- und Nachteile aufzuzeigen. Ferner beschäftigt sich die Arbeit mit Qualitätskriterien für Rech- nungslegungsstandards. Im Zuge dessen soll unter anderem untersucht werden, inwiefern die inhaltliche und formelle Ausgestaltung der Normen ihre Durchsetz- barkeit beeinflusst. Die Arbeit bezieht sich überwiegend auf kapitalmarktorientier- te Aktiengesellschaften.

2 Ursachen für Regelverstöße im externen Rechnungswe- sen

2.1 Komplexität

Komplexität kann in zweierlei Hinsicht als Ursache für Regelverstöße gesehen werden. Zum einen kann die Komplexität der Regelwerke selbst - also die Stan- dards, ihre Auslegung, Gesetze und ähnliches - die Ursache für fehlerhafte Rech- nungslegung sein. Zum anderen kann die Komplexität der Unternehmensstruktu- ren und -prozesse zu fehlerhafter Rechnungslegung führen bzw. bewusst zur Täu- schung über die tatsächlichen Unternehmensverhältnisse genutzt werden.6

Je umfassender und komplexer ein Regelwerk ist, desto höher ist die Wahrschein- lichkeit, dass Fehler geschehen. Dies kann unbeabsichtigt sein, wenn Bestandteile des Regelsystems nicht oder lediglich teilweise verstanden sind. Auch kann bei großen Unternehmen die Vielzahl und Vielfalt der Aktivitäten einen Fehler be- gründen, der ungewollt ist. Es ist jedoch nicht zu verzeichnen, dass die größten Bilanzskandale auf diese Umstände zurückzuführen sind. Die folgeschwersten Regelverstöße werden vielmehr durch bewusste Manipulationen begangen. Ein- schlägige Beispiele, die in der Presse und in Fachzeitschriften diskutiert und auch in dieser Arbeit stellenweise angesprochen werden, belegen dies.7

Die Komplexität der Regelwerke kann beispielsweise genutzt werden, um einzelne Vorschriften sinnentstellend anzuwenden (Vgl. S. 23 f dieser Arbeit). Auf der anderen Seite können die Aktivitäten eines Unternehmens bewusst derart komplex gestaltet werden, dass bestehende Normen sie nicht mehr zutreffend erfassen. Überdies sind Unternehmensexterne kaum in der Lage, die Gestaltung, ohne zeitund kostenintensiven Einsatz, nachzuvollziehen.

Insofern ist eindeutig erkennbar, dass Komplexität eine der Grundvorrausetzung für die Verletzung von Rechnungslegungsregeln ist. Ballwieser fasst dies wie folgt zusammen. „Die Komplexität erschwert die Überwachung der Unterneh- mensleitung durch Aufsichtsräte, Prüfer, Aufsichtsbehörden, und den Markt. Die

Überwachung krankt an unscharfen Normen, Überlastung, fehlenden Informationen, mangelnder Kompetenz oder Bereitschaft, Defizite in der Rechnungslegung eines Unternehmens aufzudecken.“8

2.2 Interessengegensätze und deren Auswirkungen auf die Hand- lungen des Managements

„Das Verhältnis zwischen Aktionären und Management eines Unternehmens ist durch die Probleme einer Prinzipal-Agenten-Beziehung gekennzeichnet.“9 Diese zeichnet sich dadurch aus, dass ein Auftragnehmer (Agent) für den Auftraggeber (Prinzipal) tätig wird. Dabei werden dem Agenten Entscheidungsbefugnisse über die Ressourcen des Prinzipals gegeben.10 „Bezogen auf die Situation einer bör- sennotierten Aktiengesellschaft bedeutet dies, dass Aktionäre als Prinzipale die Verfügungsgewalt über das von ihnen in das Unternehmen investierte Kapital auf die Manager als Agenten übertragen.“11 Die folgenden Ausführungen beziehen sich vornehmlich auf die Prinzipal-Agenten-Beziehung in einer kapitalmarktori- entierten Aktiengesellschaft mit einem hohen Anteil an Minderheitsaktionären. In anderen Kapitalgesellschaftsformen können die nachstehenden Probleme in abge- schwächter Form auftreten.12

Aufgaben werden vor allem deshalb an Agenten delegiert, weil von ihnen Kompe- tenzen bei der Ausführung von bestimmten Aufgaben erwartet werden, die der Prinzipal aus vielen denkbaren Gründen nicht effektiv bewältigen kann. Aktienge- sellschaften befinden sich beispielsweise oftmals im Besitz hunderter oder tau sender Eigentümer, die schon aus organisatorischen Gründen nicht die Möglich- keit haben, das Unternehmen zu führen. Manager werden als Agenten angestellt, weil von ihnen mehr Kompetenzen bei der Ausführung von strategischen und o- perativen Geschäften erwartet werden. Könnten die Aktionäre davon ausgehen, dass das Management ausschließlich in ihrem Interesse handelt und den Unter- nehmenswert nach den Wünschen der Aktionäre maximieren, wäre die Prinzipal- Agenten-Beziehung vollkommen unproblematisch.13 Naturgemäß können die Un- ternehmenseigner das Handeln der Manager jedoch nicht ununterbrochen kontrol- lieren. Es wäre im Hinblick auf die Handlungsfähigkeit von Unternehmen auch nicht sinnvoll, jede Entscheidung des Managements durch die Eigentümer kon- trollieren zu lassen. Ferner liefe „…eine Verlagerung von Entscheidungskompe- tenzen vom Management auf die Aktionäre […] der Trennung von Eigentum und Verfügungsgewalt, die in Publikumsgesellschaften gerade beabsichtigt ist, zuwi- der.“14.

Gerade durch diese fehlenden Einflussmöglichkeiten der Eigner können Manager „[…] unter Missachtung ihres Auftrags ihren persönlichen Nutzen maximie- ren.“15. Dies ist möglich, da das Management regelmäßig eine weit bessere Infor- mationsversorgung besitzt, als die Aktionäre. Es besteht eine Informationsasym- metrie zwischen Prinzipalen und Agenten. Aktionäre können nicht darauf vertrau- en, dass die erhaltenen Informationen richtig sind. Gemäß Akerlofs Theorie des „Market For Lemons“ kann diese Situation zu Marktstörungen und in extremen Fällen bis hin zu Marktversagen führen.

„Informal unwritten guarantees are preconditions for trade and production. Where these guarantees are indefinite, business will suffer […].”16

Um die asymmetrische Informationsverteilung, wie auch die Möglichkeiten zum Missbrauch ebendieser zu minimieren, sind „[…] zwischen Manager und Aktio- nären verhaltenssteuernde Regeln erforderlich, die entweder durch Gesetz oder durch Vertrag geschaffen werden können […]“17. In Deutschland wurde eine umfassende Erweiterung dieser Regelungen beispielsweise im Maßnahmenkatalog der Bundesregierung vom 25. Februar 2003 angesprochen. Dort wird beispielsweise unter Punkt 6 die Verbesserung von Unternehmensabschlüssen durch die Einrichtung einer Enforcement-Institution angestrebt.

Das zentrale Mittel zum Abbau der Informationsasymmetrien, ist die Verpflichtung des Managements zur externen Rechnungslegung. Aktionäre - auch potentielle - sollen Informationen über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens erhalten. Auf deren Grundlage müssen Entscheidungen hinsichtlich Investition und Deinvestition getroffen werden.

Ob die Informationen tatsächlich zutreffen und ein realistisches Bild der Unter- nehmenssituation widerspiegeln, kann der Eigentümer jedoch nicht beurteilen. Verantwortlich dafür ist ein weiteres Prinzipal-Agenten-Problem. Auch Rech- nungslegung - als Maßnahme gegen Informationsasymmetrien - wird vom Mana- gement erstellt. Wie schon festgestellt wurde, verfügt es im Gegensatz zu den Unternehmenseignern über vollständige Informationen hinsichtlich der tatsächli- chen Unternehmenslage. „Ohne eine vertragliche oder gesetzliche Regulierung besteht auch für die Rechnungslegung die Gefahr, daß das Management eigennüt- zig handelt und die Unternehmensentwicklung - unter Umständen allein durch Filterung von Informationen - im eigenen Sinne darstellt.“18.

Die möglichen Ursachen für derartiges Verhalten können verschiedenartig sein. Anreizsysteme, die eine starke Ausrichtung des Managements am Börsenkurs fördern, können für Falschdarstellungen im Berichtswesen verantwortlich sein.19 Das kommt wie folgt zustande: Die Entlohnung des Managers wird an den Erfolg des Unternehmens gekoppelt. Der zunehmende Erfolg des Unternehmens wird hier oftmals mit der Zunahme des Aktienkursen gleichgesetzt. Steigende Aktien- kurse resultieren, unter anderem, aus der Vorlage positiver Unternehmensberichte. Unter diesen Vorraussetzungen entwickelt sich das persönliche Vermögen des Managers proportional zum Aktienkurs. Für das Management besteht also ein Anreiz, positive Finanzberichte vorzulegen. Wenn dies mit Blick auf die tatsächli- che Lage des Unternehmens nicht möglich ist, besteht die Versuchung die rele- vanten Berichte bewusst zu verfälschen. Es muss aus diesem Grund angezweifelt werden, ob diese Form der Entlohnung für die Interessenharmonisierung von Füh- rungskräften und Eigentümern geeignet ist. Zwar führt die Verfälschung von Fi- nanzberichten zunächst zu einer, auch von den Eigentümern angestrebten, Wert- steigerung. Werden die Manipulationen jedoch aufgedeckt, müssen die Eigentü- mer mit erheblichen Wertverlusten rechnen. Für das Management hingegen be- stand, aufgrund seines Informationsvorsprungs, die Möglichkeit die Wertsteige- rung erfolgreich zu nutzen. Auch bezahlen neue Aktionäre zuviel für ihre Anteile und haben bei Aufdeckung der Manipulationen erhebliche Verluste zu tragen. Solche Vorgänge erfordern zweifelsohne eine hohe Bereitschaft zu eindeutig kri- minellen Handlungen, die der großen Mehrzahl verantwortlicher Manager nicht unterstellt werden soll. Die Erkenntnisse aus den zahlreichen Bilanzskandalen, wie z.B. Enron oder Paramalat, deuten jedoch auf ein nicht unbeachtliches Maß an Wirtschaftskriminalität hin.

Eine weitere Ursache für die mögliche Falschdarstellung der Unternehmenssitua- tion kann psychischer Natur sein. So ist ein erfolgsverwöhntes Management mit- unter nicht in der Lage, Fehler einzusehen und die notwendigen, für die Wertent- wicklung des Unternehmens gegebenenfalls essentiellen, Konsequenzen zu zie- hen. Infolge von Manipulationen und ausschweifender Bilanzpolitik ist es Unter- nehmenseignern nicht möglich, Defizite zu erkennen und erforderliche Konse- quenzen zu ziehen.

Ebenso kann der Druck die Erwartungen der Aktienanalysten zu erfüllen und so- mit negative Konsequenzen - z.B. in Bezug auf Kapitalkosten - zu vermeiden ein Motiv für die Verschleierung der tatsächlichen Lage des Unternehmens sein. Um die Unternehmenssituation zu „verschönern“, sind zwei Vorgehensweisen denk- bar. Zum einen kann das Management schlichtweg Maßnahmen ergreifen, die den Erfolg des Unternehmens übertrieben positiv darstellen. Zum anderen ist es denk- bar, die Ertragslage des Unternehmens unzutreffend negativ zu präsentieren, um die tatsächliche Ertragslage in den Folgeperioden als positive Entwicklung aus zuweisen. Dieser vermeintliche Verdienst führt dann zu einer entsprechenden Honorierung des Unternehmens bzw. des Managements.20

Weiter können auch Abschlussprüfer ein Interesse daran haben, die Manipulationen „zu übersehen“, also zu verschleiern. Dieses Szenario ist vor allem denkbar, wenn die Prüfer weitere Aufträge des zu prüfenden Unternehmens anstreben. Dahingehend wird in den USA und zurzeit auch verstärkt in Europa eine stärkere Regulierung des Prüfungsmarktes vorangetrieben.21

Es ist festzustellen, dass für Ersteller und Prüfer der Rechnungslegung Anreize existieren, die zu fehlerhaften Berichten führen können. Um derartige Vorgänge zu verhindern, müsste die Wahrscheinlichkeit den Vorgang zu entdecken hoch sein. Sanktionen sollten die Akteure persönlich treffen, um bei ihnen ernsthafte Zweifel an der Attraktivität solcher Manipulationen aufkommen zu lassen. Dar- über hinaus müsste die zu erwartende Strafe den persönlichen Nutzen übersteigen und den verursachten Schaden beinhalten. Sind diese Abwehrmaßnahmen nicht existent, kann ihr Fehlen als eine Ursache für Bilanzdelikte angesehen werden.22 Nicht sämtliche Eigentümer des Unternehmens haben jedoch ein überragendes Interesse am langfristigen Erfolg des Unternehmens. Werden Unternehmensantei- le von Anlegern als kurzfristiges Investment angekauft, so besteht gegebenenfalls ein höher gelagertes Interesse an einer kurzfristigen - wie auch immer zustande gekommenen - Gewinnrealisierung, als an einem moderaten, dafür stetigen Wert- zuwachs. Somit könnte in diesem Fall Prinzipal und Agenten dahingehend ein identisches Interesse unterstellt werden. Allerdings werden dadurch bestehende Informationsasymmetrien zwischen den Parteien nicht beseitigt. Folglich ist auch für diesen Fall zu erwarten, dass der Agent in seinem Gewinnstreben mehr Erfolg haben wird, als der Prinzipal.

3 Konsequenzen der Regelverstöße

3.1 Überblick

Bilanzdelikte haben Konsequenzen für die Erzeuger und Adressaten von Rechnungslegungsinformationen. Werden sie nicht aufgedeckt, sind Bilanzmanipulationen regelmäßig mit steigenden Unternehmenswerten verbunden oder verhindern eine Verschlechterung derselbigen. In jedem Fall verhindern sie eine realistische Bewertung der Unternehmen.

Werden Bilanzdelikte dagegen aufgedeckt, sind sie meist mit mehr oder weniger schwerwiegenden Vermögens- und Vertrauensschäden verbunden. Die Schäden können die involvierten Parteien zum einen direkt treffen. Zum anderen müssen auch nicht involvierte Gruppen über externe Effekte indirekt mit Nachteilen rechnen. Über die konkreten Schäden und ihre Klassifizierung als Vermögens- bzw. Vertrauensschaden gibt Abbildung 1 eine Übersicht. In den folgenden Abschnitten werden die Konsequenzen näher dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Schäden aufgrund von Bilanzdelikten23

3.2 Vermögensschäden

Wird ein Bilanzbetrug aufgeklärt, drohen Unternehmen, sowie Managern und Prüfern, als Erzeuger der Finanzberichterstattung, finanzielle Einbußen.24 Darüber hinaus werden Aktionäre und letztendlich auch die gesamte Öffentlichkeit ge- schädigt, da sie ihre Entscheidungen auf Grundlage der erhaltenen Informationen getroffen haben.

Auf Seiten des Unternehmens mindern beispielsweise Kosten, die mit dem Resta- tement verknüpft sind, das Vermögen. Hierbei handelt es sich um „[…] den Res- sourcenverzehr für die Korrektur und den Ausweis der Finanzinformationen“.25 Daneben können zivilrechtliche Klagen von Stakeholdern zu Vermögensschäden am Unternehmen, sowie an den verantwortlichen Managern und Prüfern führen. Durch Aufsichtsbehörden verhängte Bußgelder treffen dieselben Gruppen.26

Prüfer müssen auch mit Mandatsverlusten und damit Ertragseinbußen rechnen, wenn einer ihrer Mandanten durch fehlerhafte Bilanzierung auffällt und sie den Fehler nicht bemerkt, falsch beurteilt oder sogar gedeckt haben.

“The costs of audit failure to an audit firm can be massive. In the long run, impaired auditor reputation decreases the audit firm’s ability to attract new clients or to keep existing clients.”27

Manager und auch Prüfer haben, über Bußgelder und Schadensersatzforderungen hinaus, Gefängnisstrafen zu befürchten. Diese führen wiederum zu Einkommensverlusten, da während der Inhaftierung keine Einnahmen aus Manager- bzw. Prüfungstätigkeiten erzielt werden. Darüber hinaus dürfte das Einkommensniveau nach der Freilassung im Zweifel ebenfalls sinken.28

Die Ausprägung dieser Schäden ist überwiegend durch das jeweilige Rechtssys- tem determiniert. Beispielhaft können die Unterschiede zwischen den USA und Deutschland dargestellt werden. So musste Worldcom in den USA wegen Bilanz- betrugs eine Rekordstrafe von 750 Millionen USD an Geschädigte zahlen.29 And- rew Fastow, langjähriger Finanzchef von Enron, erhielt im Jahr 2004 eine Ge- fängnisstrafe von 10 Jahren. Kenneth Lay, 15 Jahre lang Vorstandchef des Enron- Konzerns, wurde im Juli 2004 verhaftet und muss ebenfalls mit einer Gefängnis- strafe, sowie der Rückforderung von 90 Millionen USD aus Insidergeschäften rechnen.30

In Deutschland wurden die Gebrüder Haffa im April 2003, unter anderem, des Bilanzbetrugs schuldig gesprochen. Der ehemalige Vorstandschef Thomas Haffa ist zur höchstmöglichen Geldstrafe von 1,2 Millionen Euro, der ehemalige Fi- nanzvorstand Florian Haffa zu 120.000 Euro verurteilt worden. Eine Freiheitsstra- fe wurde nicht verhängt. Ferner scheiterte eine Schadensersatzklage einiger Akti- onäre im Mai 2003.31

Anhand dieser Beispiele muss festgestellt werden, dass die Verantwortlichen in den USA deutlich härter bestraft werden. Im Hinblick auf Schadensersatzforde- rungen vorsätzlich falsch informierter Aktionäre in Deutschland, ist jedoch mitt- lerweile ein richtungweisendes Urteil ergangen. Im Fall Infomatec wurden kürz- lich vor dem II. Zivilsenat des Bundesgerichtshof (BGH) Schadensersatzforde- rungen aufgrund falscher Ad-hoc Mitteilungen verhandelt. Das BGH-Urteil vom 19. Juli 2004 erkannte erstmals die volle Schadensersatzforderung eines Aktionärs unter bestimmten Vorraussetzungen an. Die Schadensersatzforderung richtete sich direkt gegen die verantwortlichen Vorstände.32

Da Bilanzskandale regelmäßig mit Wertverlusten an der Börse einhergehen, er- leiden Aktionäre über den Wertverlust ihrer Anteile einen Vermögensschaden. Zum Teil ist es jedoch möglich diese Schäden über Schadensersatzklagen ganz oder teilweise zu neutralisieren. Die Effektivität dieser Möglichkeit ist in den ver- schienen Rechtssystemen ebenfalls unterschiedlich stark ausgeprägt. Hinsichtlich der durchschnittlichen Höhe der Kursverluste am US-amerikanischen Markt lie- fert eine Studie des U.S. Government Accountability Office (GAO) aus dem Jahr 2002 einige Anhaltspunkte. Der Beobachtungszeitraum erstreckte sich vom 1. Januar 1997 bis zum 26. März 2002. Beispielsweise fiel der Börsenkurs nach erstmaliger Ankündigung eines Restatements in einem 3-Tage-Zeitraum um durchschnittlich 10%. Innerhalb eines 120-Tage-Zeitraums waren es sogar 18%. Absolut ausgedrückt bedeutet dies innerhalb des kurzen 3-Tage-Zeitraums eine Vernichtung von 100 Milliarden USD Marktkapitalisierung. In dem 120-Tage- Zeitraum sind es sogar 240 Milliarden USD.33 Diese Ergebnisse müssen jedoch teilweise relativiert werden. Kursverluste werden über diesen Zeitraum in der Re- gel auch von anderen Faktoren beeinflusst. Daher kann im Grunde nicht von einer monokausalen Kursreaktion ausgegangen werden.34 Diese anderen Einflussfakto- ren lassen sich jedoch weder vollständig identifizieren noch hinreichend genau quantifizieren. Letztendlich wird jedoch deutlich, in welcher Größenordnung Ak- tionäre durch fehlerhafte Rechnungslegung geschädigt werden. Dies kann, bei ganzheitlicher Sichtweise, jedoch ebenso relativiert werden. „Gemessen an der gesamten Marktkapitalisierung bewegen sich diese Schäden auf Jahresbasis im unteren Promillebereich […].“35.

Eine weitere Schadensart tritt in Form von höheren Kapitalkosten auf, da „[…] Eigen- oder Fremdkapitalgeber höhere Risikoprämien fordern.“36. Diese drohen dem falsch bilanzierenden Unternehmen direkt, können jedoch aufgrund von un- ternehmensübergreifenden Vertrauensschäden auch indirekt andere Unternehmen betreffen.

Weitere indirekte Vermögensschäden, die nicht nur die Unternehmen, sondern auch Manager, Wirtschaftsprüfer, Aktionäre und die gesamte Öffentlichkeit tref- fen, ergeben sich aus einer stärkeren Regulierung der Abschlussinformationen. So tragen Unternehmen beispielsweise teilweise die Kosten einer Enforcement- Institution, wie es beispielsweise auch im Bilanzkontrollgesetz vorgesehen ist (siehe auch Seite 57). Zusätzlich ergeben sich weitere Kosten. So z.B. zur „[…]

Einrichtung und zu den Berichterstattungspflichten über ein internes Kontrollsys- tem […]“ oder zusätzliche Aufwendungen zur Absicherung der Finanzberichter- stattung. In den USA wird von verantwortlichen Topmanagern gefordert, für die Qualität der Abschlussinformationen zu bürgen.37 Da sich dies beispielshalber bei Konzernabschlüssen auf jeden konsolidierten Einzelabschluss bezieht, muss von zusätzlichen Kosten und einem erhöhten Haftungsrisiko für den jeweiligen Mana- ger ausgegangen werden.

Prüfer müssen sich höheren Anforderungen hinsichtlich ihrer Unabhängigkeit und Objektivität unterwerfen. Dies spiegelt sich beispielsweise in den Kosten des peer review, also der Prüfung der Prüfer untereinander, wieder. Auch entgangene Erlöse durch das Verbot von prüfungsfremden Dienstleistungen für einen Mandanten ist ein Vermögensschaden durch zunehmende Regulierung.

Diese Kosten betreffen viele Unternehmen und Personen, sind jedoch durch Bilanzdelikte Einzelner begründet.

3.3 Vertrauensschäden

Über finanzielle Schäden hinaus können Bilanzdelikte das Vertrauen in die Ord- nungsmäßigkeit der Rechnungslegungsinformationen und die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte beeinträchtigen. Diese Vertrauensschäden können die verant- wortlichen Akteure direkt treffen oder sich indirekt auch auf andere Marktteil- nehmer auswirken. Sie können nicht unmittelbar gemessen werden. Daher müssen zur Prüfung der These Ergebnisse von Umfragen und Studien als Indizien heran- gezogen werden.38

Ein Indiz ist der „[…] auf Umfragen basierende, monatlich veröffentlichte UBS/Gallup Investor Optimism Index […]“39 Er gibt wieder, wie Investoren das Investitionsumfeld bewerten.40 Für die USA schwankte er zwischen 1997 und November 2000 um die 150 Punkte, danach um die 50 Punkte. Tiefstand waren 5 Punkte im März 2003. Er ist demnach über 95 Prozentpunkte gefallen. Diese Ent wicklung kann zwar auf diversen Entscheidungsparametern beruhen, in der Um- frage wurde der Vertrauensverlust in Rechnungslegung und Prüfung jedoch als vorrangiger Grund für Skepsis und mangelnde Investitionsbereitschaft angege- ben.41

Damit ist offensichtlich, dass Vertrauensverluste regelmäßig auch zu Vermögens- verlusten führen. Ferner kann die Höhe des Vermögensschadens gegebenenfalls ein Indiz für die Höhe des Vertrauensverlustes sein. Nach größeren Bilanzskanda- len war bisher zu beobachten, dass diverse Anstrengungen unternommen wurden durch stärke Regulierung die Funktionsfähigkeit der Kapitalmärkte zu verbessern. Dahingehend lässt sich vermuten, dass der Vertrauensverlust umso höher ist, je mehr Ressourcen aufgewendet werden, um ihn zu neutralisieren. Im Falle der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Arthur Andersen führte der Vertrauensverlust offenbar zu sehr weit reichenden Vermögensschäden. So verschwand das Prü- fungsunternehmen, trotz zu verkraftender Strafzahlungen und rechtlicher Aufla- gen, vollständig vom Markt. Obwohl nur die US-Tochter Arthur Andersen LLP verurteilt wurde, waren die Andersen-Gesellschaften in anderen Ländern gezwun- gen sich mit Konkurrenten zusammenschließen.42 Darüber hinaus reichte der Ver- trauensverlust noch dazu aus, die Tätigkeiten der anderen Wirtschaftsprüfer stren- ger zu reglementieren.

4 Maßnahmen zur Durchsetzung der Rechnungslegung - Enforcement

4.1 Überblick

In den vorangegangenen Abschnitten wurden Ursachen und Konsequenzen der Missachtung von Rechnungslegungsregeln beschrieben und problematisiert. In den folgenden Abschnitten sollen Wege und Möglichkeiten aufgezeigt werden, die Einhaltung der Regeln und Normen durchzusetzen. Abbildung 2 zeigt Vorraussetzungen für ein wirksames Enforcement.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 2: Fünf Komponenten für ein wirksames Enforcement43

Die gesetzliche Abschlussprüfung wird in dieser Arbeit, trotz ihrer Bedeutung für den Durchsetzungsprozess, nicht thematisiert. Die Problematik ist zu umfang- reich, als dass sie im Rahmen dieser Arbeit gebührend berücksichtigt werden könnte.

Im Abschnitt „Die Qualität der Rechnungslegungsstandards“ wird aufgezeigt, wie die Ausgestaltung der Regelwerke deren Einhaltung und Durchsetzbarkeit beein- flussen kann.

Anschließend werden verschiedene bestehende und geplante Aufsichtsinstanzen beschrieben, problematisiert und verglichen. Dabei ist jede Instanz durch bestimmt Kriterien spezifiziert. Diese Dimensionen einer Enforcement-Instanz werden in Abbildung 3 dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 3: Dimensionen des Enforcement44

4.2 Die Qualität der Rechnungslegungsstandards

4.2.1 Mögliche Kriterien zur Beurteilung der Qualität von Rechnungs- legungsstandards

Das Streben nach Rechnungslegungsstandards hoher Qualität geht von der An- nahme aus, dass Standards hoher Qualität zu Jahresabschlussinformationen hoher Qualität führen. Aufgrund dieser Informationen und der damit verbundenen Transparenzsteigerung können Investoren die Situation des Unternehmens zutref- fender beurteilen und somit eine ökonomisch effiziente Entscheidung treffen.

Um die Standards hinsichtlich ihrer Qualität bewerten zu können, ist es erforder- lich die jeweiligen Ziele zu berücksichtigen. Dies ist notwendig um die Qualität nicht anhand von Kriterien zu beurteilen, deren Erfüllung in den jeweiligen Regu- lierungssystemen von vornherein nicht angestrebt wird. Es wäre z.B. nicht schwer, den HGB-Bilanzen prinzipiell eine Unterbewertung des Anlagevermö- gens nachzuweisen und dahingehend auf eine unzutreffende Vermögensdarstel- lung hinzuweisen. Die HGB-Bilanzierung wurde jedoch unter der Prämisse des Gläubigerschutzes entwickelt und der Aufbau stiller Reserven daher als wün- schenswert angesehen.

Damit wird klar, dass sich die Diskussion nicht allein auf die inhaltlichen Kriterien, wie den Informationsgehalt des Jahresabschlusses oder den Gläubigerschutz, beschränken kann. Wenigstens genauso bedeutsam sind Qualitätskriterien, die die Formulierung, Anwendung, Durchsetzung und Weiterentwicklung eines Bilanzierungssystems beschreiben. Auch kann die inhaltliche Qualität eines Standards allein zwar ohne Vorsatz begangene Bilanzierungsfehler vermindern, jedoch nicht bewusst ausgeführte Manipulationen. Diese können beispielsweise durch eine wirkungsvolle Durchsetzung und die Möglichkeit zur flexiblen Anpassung der Standards an neue Umweltbedingungen bekämpft werden.

Nachfolgend sollen mögliche Eigenschaften eines qualitativ hochwertigen Normierungssystems diskutiert werden.

[...]


1 Ballwieser / Dobler, DU 2003, S. 449

2 Vgl. Hakelmacher, WPg 2004, S. 113

3 Hakelmacher, WPg 2004, S. 113 zitiert Borstenbinder, Katastrophale Unterschiede in Natur, Kunst und Gewerbe, Hamburg 2004, S. 1260 ff.

4 GAO, 2002, S. 4

5 [engl.] 1. Durchsetzung, 2. Erzwingung

6 Vgl. Ballwieser / Dobler, DU 2003, S. 454

7 Vgl. unter vielen anderen z.B. Lenz, BFuP 2004, S. 219 ff.; Lüdenbach / Hoffmann, DB 2002, S. 1169 ff.

8 Ballwieser, DU 2003, S. 454, 455

9 Baetge / Thiele / Matena, BFuP 2004, S. 202 mit Verweis auf Helmut Laux, Unternehmens- rechnung, Anreiz und Kontrolle, 1999, S. 4-7

10 Vgl. Baetge / Thiele / Matena, BFuP 2004, S. 202

11 Baetge / Thiele / Matena, BFuP 2004, S. 202-203 mit Verweis auf Herbert Hax, Theorie der Unternehmung, in: Betriebswirtschaftslehre und Ökonomische Theorie, hrsg. V. Dieter Ordel- heide et al., 1991, S. 60; Thomas Hartmann-Wendels, Rechnungslegung der Unternehmen und Kapitalmarkt aus informationsökonomischer Sicht, 1991, S. 3

12 So ist die Gesellschaftsform einer GmbH geeignet, derartige Probleme durch, ggf. per Gesell- schaftsvertrag zu bestimmende, umfassenden Mitwirkungs- bzw. Weisungsrechte der Gesell- schafter zu vermeiden. Auch in einer Aktiengesellschaft, die sich in Besitz einzelner oder we- niger Aktionäre befindet, dürfte eine asymmetrische Informationsverteilung regelmäßig weni- ger stark ausgeprägt sein.

13 Vgl. Baetge / Thiele / Matena, BFuP 2004, S. 203

14 Baetge / Thiele / Matena, BFuP 2004, S. 203-204

15 Baetge / Thiele / Matena, BFuP 2004, S. 203

16 Akerlof, QJoE 1970, S. 500

17 Baetge / Thiele / Matena, BFuP 2004, S. 203

18 Baetge / Thiele / Matena, BFuP 2004, S. 204

19 Vgl. Ballwieser / Dobler, DU 2003, S. 455

20 Vgl. Ballwieser / Dobler, DU 2003, S. 455

21 Vgl. für die USA den Sarbanes-Oxley Act vom 30. Juli 2002; Vgl. für die EU den Vorschlag zur Modernisierung der 8. EU-Richtlinie (Abschlussprüferrichtlinie) vom 16. März 2004; Vgl. für Deutschland die im Entwurf des Bilanzrechtsreformgesetz vorgesehenen §§ 319 und 319a HGB-E

22 Vgl. Korn, DStR 2002, S. 1504

23 Vgl. Ballwieser, DU 2003, S. 450

24 Vgl. Ballwieser, DU 2003, S. 450

25 Ballwieser, DU 2003, S. 451

26 Vgl. Ballwieser, DU 2003, S. 451

27 Chaney / Philipich, JoAR 2002, S. 1244 zitieren Wilson T. and W. Grimlund “An

Examination of the Importance of an Auditor’s Reputation”, in Auditing: A Journal of Practice and Theory 9 (1990): p. 43-59

28 Vgl. Ballwieser, DU 2003, S. 452

29 Vgl. http://www.faz.net vom 08.07.2003

30 Vgl. FTD vom 9 Juli 2004, S. 3

31 Vgl. http://www.faz.net vom 08.04.2003 und 16.05.2003

32 Vgl. http://boerse.ard.de/content.jsp?key=dokument_61513 Stand: 20.07.2004

33 GAO, 2002, S. 25 f, 30

34 Vgl. Ballwieser, DU 2003, S. 451

35 Ballwieser, DU 2003, S. 451, 452

36 Ballwieser, DU 2003, S. 451

37 Vgl. Schildbach, BFuP 2003, S. 247

38 Vgl. Ballwieser, DU 2003, S. 453

39 Ballwieser, DU 2003, S. 453

40 Vgl. http://www.columbia.edu/acis/eds/news/eds-news-2002-n3.html#ubs Stand: 20.07.2004

41 Vgl. Ballwieser, DU 2003, S. 453

42 Vgl. Korn, DStR 2002, S. 1502 und http://www.squeaker.net/sqn/index.php?index=541 Stand: 20.07.2004

43 in Anlehnung an Hütten / Lorson, StuB 2002, S. 122

44 Hütten / Lorson, StuB 2002, S. 123

Ende der Leseprobe aus 76 Seiten

Details

Titel
Aufbau einer Enforcementstruktur zur Qualitätssicherung der Rechnungslegung
Hochschule
Hochschule für Technik und Wirtschaft Berlin
Note
1,7
Autor
Jahr
2004
Seiten
76
Katalognummer
V30418
ISBN (eBook)
9783638316804
Dateigröße
798 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Die Arbeit beschäftigt sich mit der Durchsetzung und Durchsetzbarkeit von Rechungslegung. Dabei werden Ursachen, Konsequenzen der Regelverstöße analysiert und Maßnahmen zur effektiveren Durchsetzbarkeit von Rechnungslegungs-Standards aufgezeigt.
Schlagworte
Aufbau, Enforcementstruktur, Qualitätssicherung, Rechnungslegung
Arbeit zitieren
Jakob Fabian (Autor:in), 2004, Aufbau einer Enforcementstruktur zur Qualitätssicherung der Rechnungslegung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30418

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Titel: Aufbau einer Enforcementstruktur zur   Qualitätssicherung der Rechnungslegung



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