Das Pflegestärkungsgesetz 1 ist das erste von zwei Gesetzesänderungen in der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland. Die Pflegereform sieht seit dem 1. Januar 2015 einen Anstieg der Beträge innerhalb des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI und der Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI vor. Auch die Einsatzmöglichkeiten der Kurzeitpflege nach § 41 SGB XI und Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ändern sich.
Die Versicherten können die Leistungsentgelte individueller einsetzen und haben die Möglichkeit, einen Pflegemix zu verwirklichen. Außerdem haben sich die Leistungen des § 45b verändert. Der Grundbetrag beträgt seit 2015 nun 104 € und ist für jeden Pflegebedürftigen mit Pflegestufe zugänglich. Der erhöhte Betrag kann in Höhe von 208 € genutzt werden und ist nur in Verbindung des § 45a zugänglich. Die Leistungen sind von nun an für die Betreuung von Pflegebedürftigen und die Entlastung der Angehörigen da.
Der Gesetzestext ist wesentlich offener gestaltet, so können jetzt auch hauswirtschaftliche Leistungen über die Betreuungs- und Entlastungsleistungen erfolgen. Für Betreuungs- und Entlastungsleistungen können außerdem Leistungen der Verhinderungspflege verwendet werden. Darüber hinaus ist es möglich 40% der Pflegesachleistung umzuwandeln und zusätzlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden. Die Grundpflege muss dabei sichergestellt sein.
Um die Fragestellung bearbeiten zu können, wurde eine Literaturrecherche durchgeführt. Die Recherche fand unter der Berücksichtigung bestimmter Schlagworte statt. Dabei ergaben sich aus den Neuerungen Vor- und Nachteile sowohl für Leistungsnehmer, sprich Pflegebedürftige und deren Angehörige, als auch für Leistungserbringer. Diese wurden für beide Seiten erläutert. Bei den Leistungserbringer wurde der Schwerpunkt auf ambulante Pflegedienste gelegt. Bei der Bearbeitung konnte herausgefiltert werden, dass es positive Auswirkungen für Pflegedienste gibt. Vor allem, dass jeder Pflegebedürfte 104 € erhält sollte ein ambulanter Pflegedienst nutzen. Außerdem müssen die Angebote im Entlastungsbereich erweitert werden. Sofern ein niedrigschwelliges Angebot nach § 45c SGB XI vorhanden ist, muss das Konzept erweitert werden.
Inhaltsverzeichnis:
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abstract
1 Einleitung
2 Theoretische Grundlagen der Pflegeversicherung nach SGB XI - aus Sicht der Leistungsnehmer
2.1 Betreuungsleistungen vor dem Pflegestärkungsgesetz 1
2.2 „Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ §45a SGB XI
2.3 „Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ §45b SGB XI
2.4 Leistungsentgelte die zusätzlich für „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ aufgewendet werden können
3 Theoretische Grundlagen der Pflegeversicherung nach SGB XI - aus Sicht der Leistungserbringer
3.1 Nutzungsmöglichkeiten der Leistungsentgelte nach §45b SGB XI vor dem Pflegestärkungsgesetz 1
3.2 „Niedrigschwellige Betreuungsangebote“ §45c SBG XI
3.3 Nutzungsmöglichkeiten der Leistungsentgelte nach §45 b SGB XI nach dem Pflegestärkungsgesetz 1
4 Ableitung der sich ergebenen Vor- und Nachteile
4.1 Vor- und Nachteile der „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ - aus Sicht der Leistungsnehmer
4.2 Vor- und Nachteile der „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ - aus Sicht der ambulanten Pflegedienste
4.3 Vor- und Nachteile zusätzliche Leistungsentgelte für „Betreuungs- und Ent lastungsleistungen“ aufzuwenden - aus Sicht der ambulanten Pflegedienste
5 Schluss
5.1 Zusammenfassung
5.2 Ausblick
5.3 Fazit
6 Literaturverzeichnis
- Arbeit zitieren
- Katharina Daub (Autor:in), 2015, Möglichkeiten für die ambulante Pflege durch das Pflegestärkungsgesetz, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304343
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