Möglichkeiten für die ambulante Pflege durch das Pflegestärkungsgesetz

Wie wirkt sich eine Verbesserung im Betreuungsbereich auf die Pflegedienste aus?


Bachelor Thesis, 2015

43 Pages, Grade: 1,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis:

Tabellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abstract

1 Einleitung

2 Theoretische Grundlagen der Pflegeversicherung nach SGB XI - aus Sicht der Leistungsnehmer
2.1 Betreuungsleistungen vor dem Pflegestärkungsgesetz 1
2.2 „Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ §45a SGB XI
2.3 „Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ §45b SGB XI
2.4 Leistungsentgelte die zusätzlich für „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ aufgewendet werden können

3 Theoretische Grundlagen der Pflegeversicherung nach SGB XI - aus Sicht der Leistungserbringer
3.1 Nutzungsmöglichkeiten der Leistungsentgelte nach §45b SGB XI vor dem Pflegestärkungsgesetz 1
3.2 „Niedrigschwellige Betreuungsangebote“ §45c SBG XI
3.3 Nutzungsmöglichkeiten der Leistungsentgelte nach §45 b SGB XI nach dem Pflegestärkungsgesetz 1

4 Ableitung der sich ergebenen Vor- und Nachteile
4.1 Vor- und Nachteile der „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ - aus Sicht der Leistungsnehmer
4.2 Vor- und Nachteile der „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ - aus Sicht der ambulanten Pflegedienste
4.3 Vor- und Nachteile zusätzliche Leistungsentgelte für „Betreuungs- und Ent lastungsleistungen“ aufzuwenden - aus Sicht der ambulanten Pflegedienste

5 Schluss
5.1 Zusammenfassung
5.2 Ausblick
5.3 Fazit

6 Literaturverzeichnis

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Beträge des SGB XI - Stand PNG 2013 - eigene Darstellung (nach Stascheit 2013)

Tab. 2: Vergleich § 45b SGB XI vor und nach dem PSG 1 - eigene Darstellung (nach den in Punkt 2.3 angegebenen Quellen - siehe Literaturverzeichnis)

Tab. 3: Vergleich Leistungsentgelte die zusätzlich zu § 45b aufgewendet werden können - eigene Darstellung (nach den in Punkt 2.4 angegebenen Quellen -siehe Literaturverzeichnis)

Tab. 4: Beträge nach PSG 1 - eigene Darstellung

Tab. 5: Vor- und Nachteile Leistungsnehmer - eigene Darstellung (nach den in Punkt 4.1 angegebenen Quellen)

Tab. 6: Vor- und Nachteile § 45b für ambulante Pflegedienste - eigene Darstellung (nach den in Punkt 4.2 angegebenen Quellen)

Tab. 7: Vor- und Nachteile zusätzliche Beträge zu nutzen für ambulante Pflegedienste eigene Darstellung (nach den in Punkt 4.3 angegebenen Quellen)

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abstract

Titel: „Möglichkeiten für die ambulante Pflege durch das Pflegestärkungsgesetz - Haben die Verbesserungen im Betreuungsbereich auch positive Auswirkungen für ambulante Pflegedienste?“

Das Pflegestärkungsgesetz 1 ist das erste von zwei Gesetzesänderungen in der sozialen Pflegeversicherung in Deutschland. Die Pflegereform sieht seit dem 1. Januar 2015 einen Anstieg der Beträge innerhalb des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI und der Pflegesach- leistung nach § 36 SGB XI vor. Auch die Einsatzmöglichkeiten der Kurzeitpflege nach § 41 SGB XI und Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI ändern sich. Die Versicherten können die Leistungsentgelte individueller einsetzen und haben die Möglichkeit, einen Pflegemix zu verwirklichen. Außerdem haben sich die Leistungen des § 45b verändert. Der Grundbetrag beträgt seit 2015 nun 104 € und ist für jeden Pflegebedürftigen mit Pfle- gestufe zugänglich. Der erhöhte Betrag kann in Höhe von 208 € genutzt werden und ist nur in Verbindung des § 45a zugänglich. Die Leistungen sind von nun an für die Betreu- ung von Pflegebedürftigen und die Entlastung der Angehörigen da. Der Gesetzestext ist wesentlich offener gestaltet, so können jetzt auch hauswirtschaftliche Leistungen über die Betreuungs- und Entlastungsleistungen erfolgen. Für Betreuungs- und Entlastungsleis- tungen können außerdem Leistungen der Verhinderungspflege verwendet werden. Dar- über hinaus ist es möglich 40% der Pflegesachleistung umzuwandeln und zusätzlich für Betreuungs- und Entlastungsleistungen in Anspruch genommen werden. Die Grund- pflege muss dabei sichergestellt sein. Um die Fragestellung bearbeiten zu können, wurde eine Literaturrecherche durchgeführt. Die Recherche fand unter der Berücksichtigung be- stimmter Schlagworte statt. Dabei ergaben sich aus den Neuerungen Vor- und Nachteile sowohl für Leistungsnehmer, sprich Pflegebedürftige und deren Angehörige, als auch für Leistungserbringer. Diese wurden für beide Seiten erläutert. Bei den Leistungserbringer wurde der Schwerpunkt auf ambulante Pflegedienste gelegt. Bei der Bearbeitung konnte herausgefiltert werden, dass es positive Auswirkungen für Pflegedienste gibt. Vor allem, dass jeder Pflegebedürfte 104 € erhält sollte ein ambulanter Pflegedienst nutzen. Außer- dem müssen die Angebote im Entlastungsbereich erweitert werden. Sofern ein nied- rigschwelliges Angebot nach § 45c SGB XI vorhanden ist, muss das Konzept erweitert werden. Durch effizientere Beratung und Information kann ein ambulanter Pflegedienst das Pflegestärkungsgesetz positiv für sich nutzen und es entstehen positive Auswirkun- gen.

1 Einleitung

Die Autorin studiert im 6. Semester „Allgemeine Pflege mit Schwerpunkt Management in Gesundheitseinrichtungen“ an der Frankfurt University of Applied Sciences. Um das Modul 13 abschließen zu können, reicht die Autorin diese Bachelorarbeit ein.

„Das erste Pflegestärkungsgesetz ist zu Jahresbeginn in Kraft getreten. Im Zentrum steht der individuelle Unterstützungsbedarf jedes Einzelnen. Mit dem Gesetz sollen die Leis- tungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen ausgeweitet (...) werden.“ (Pro Alter 2015, 11) Auf Grund der Aktualität des Pflegstärkungsgesetz 1 (PSG 1) und der noch unzureichenden Literatur, vor allem aus Sicht der Leistungserbringer, hat die Autorin sich dazu entschieden ihre Bachelorarbeit über das PSG 1 zu schreiben. Den Titel hat die Au- torin auf die ambulante Pflege hin eingegrenzt, so dass die Bachelorarbeit den Titel: „Möglichkeiten für die ambulante Pflege durch das Pflegestärkungsgesetz“ trägt. Die Ar- beit wird sich mit der Fragestellung: „Haben die Verbesserungen im Betreuungsbereich auch positive Auswirkungen für ambulante Pflegedienste?“ beschäftigen. Die Eingren- zung hat den Hintergrund, dass die Autorin selbst in der Leitungsebene eines ambulanten Pflegedienstes tätig ist. Daher hat sich im beruflichen Alltag seit Januar 2015 bereits häu- fig die Frage gestellt, inwieweit der Pflegedienst das Gesetz auch zu seinem Nutzen ma- chen kann, bzw. ob überhaupt alle Verbesserungen für Leistungsnehmer auch automa- tisch Verbesserungen für Leistungserbringer darstellen. Da eine komplette Betrachtung des PSG 1 den Umfang der Bachelorarbeit übersteigen würde hat die Autorin sich dazu entschieden, den Schwerpunkt auf die Betreuungsleistungen zu legen. Die Entscheidung begründet sich vor allem darin, dass der Gesetzgeber auch hier seinen Schwerpunkt setzt. Durch einen sog. „Pflegemix“ ist es möglich die Pflege viel individueller gestalten zu können. (BMG 2015; Pro Alter 2015, 11)

Ziel ist es, mit dieser Bachelorarbeit ambulanten Pflegediensten aufzuzeigen, welche Vor- und Nachteile sich für sie mit dem PSG 1 ergeben. Dabei kann jeder Pflegedienst für sich entscheiden in wieweit bspw. „niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsmöglichkeiten“ angeboten werden sollten. Die Arbeit kann dabei als Entscheidungsgrundlage in diesem Bereich dienen.

Um die Fragestellung beantworten zu können, sollen im zweiten Kapitel dieser Arbeit die „theoretischen Grundlagen der Pflegeversicherung nach SGB XI - aus Sicht der Leis- tungsnehmer“ dargestellt werden. Um ein Basiswissen der Pflegeversicherung schaffen zu können, sollen die Betreuungsleistungen vor dem PSG 1 kurz aufgezeigt werden. Da- für werden das „Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz“ (PflEG) aus 2002 und das „Pflege- neuausrichtungsgesetz“ (PNG) aus 2013 berücksichtigt, als auch die Entwicklung zwi- schen den beiden Reformen. Danach wird es zu einer Definition über die „erheblich ein- geschränkte Alltagskompetenz“ nach § 45a SGB XI kommen. Dies dient dem Verständ- nis der weiteren Betrachtung der §§ 45b und 45c. Im Punkt 2.3 folgt dann die Darstellung des § 45b. Hier sollen die „zusätzlichen Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ zum ei- nen nach dem Gesetz definiert werden, zum anderen sollen die Verbesserungen für Leis- tungsnehmer aufgezeigt werden. Zum Ende des zweiten Kapitels sollen weitere Leis- tungsentgelte aufgezeigt werden, mit denen die „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ nach dem Gesetz finanziert werden können. Im dritten Kapitel werden die „theoretischen Grundlagen der Pflegeversicherung nach SGB XI - aus Sicht der Leistungserbringer“ beschrieben. Zuerst soll dabei deutlich gemacht werden, wie die Leistungsentgelte aus § 45b SGB XI vor dem PSG 1 genutzt werden konnten. Danach wird es zu einer Definition der „niedrigschwelligen Betreuungsleistungen“ nach § 45c SGB XI kommen. Da diese essentiell für das Verständnis der „Nutzungsmöglichkeiten der Leistungsentgelte nach §45 b SGB XI nach dem Pflegestärkungsgesetz 1“ sind.

Die Sichtweise der „Leistungsnehmer“ und „Leistungserbringer“ dient der Diskussion der Vor- und Nachteile im vierten Kapitel. Zu Beginn sollen die Vor- und Nachteile aus Sicht der Leistungsnehmer diskutiert werden. Im Anschluss daran wird es zum einen zu einer Betrachtung der Vor- und Nachteile der „Betreuungs- und Entlastungsmöglichkeiten aus Sicht der ambulanten Pflege“ kommen. Zum anderen werden die Vor- und Nachteile weitere „Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ zu nutzen - aus Sicht der der ambulanten Pflege miteinander diskutiert.

Zum Schluss der Bachelorarbeit wird es zu einer Zusammenfassung der Arbeit kommen. Anschließend wird die Autorin ihr persönliches Fazit ziehen und somit die genannte Fra- gestellung für sich beantworten. Danach erfolgt ein kurzer Ausblick auf das geplante PSG 2.

Zur Bearbeitung dieser Bachelorarbeit wurde eine Literaturrecherche durchgeführt. Es wurde dabei immer nach den gleichen Stichworten recherchiert.

„Pflegestärkungsgesetz“, „Pflegereform 2015“, „SGB XI“, „Sozialgesetzbuch XI“, „Pflegeversicherung“, „Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz 2002“, „Pflegeneuausrichtungsgesetz 2013“, „Pflegeversicherung und Entwicklung“.

Als Primärquelle kann das Elfte Sozialgesetzbuch - Stand 2015 genannt werden.

Bei google.de konnten insgesamt ca. 100.000 Treffer erzielt werden, gesichtet wurden dabei ausschließlich die Quellen des Bundesministeriums für Gesundheit und die des deutschen Bundestages. Hierbei handelt es sich um primäre Quellen für die Gesetzesän- derungen der sozialen Pflegeversicherung, Broschüren des Bundesministeriums für Ge- sundheit und Internetveröffentlichungen. Außerdem wurde über google.de gezielt nach den Rahmenvereinbarungen im Sinne der §§ 45c und 45d SGB XI des Landes Hessen recherchiert.

Zudem konnten Artikel aus der Fachmagazin „Pro Alter“ verwendet werden, das Magazin wird herausgegeben vom Kuratorium deutscher Altenhilfe. Außerdem fand sich eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf von dem Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V.. Beide wurden zufällig über die Internetrecherche auf google.de entdeckt und als relevante Quelle eingestuft.

Für das „Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz“ aus dem Jahr 2002 wurde bei goolge.de re- cherchiert. Die Quelle des Bundesministeriums für Familie, Frauen und Jugend war aus- reichend für die gewünschte Betrachtung. Das „Pflegeneuausrichtungsgesetz“ von 2013 wurde ebenfalls über google.de recherchiert. Hier wurde eine Quelle des Bundesministe- riums für Gesundheit ausgewählt. Für die Entwicklung der Pflegeversicherung in Deutschland konnte über google.de eine Veröffentlichung von Prof. Dr. Gerhard Bäcker recherchiert werden, diese machte er innerhalb seiner Arbeit an der Universität Duisburg- Essen.

Bei scholar.google.de konnten ca. 30 Treffer erzielt werden, davon konnten einzelne verwendet werden. Dabei handelte es sich größtenteils um Zeitschriftenaufsätze und Internetveröffentlichungen.

Außerdem wurde im OPAC der Frankfurt University of Applied Sciences recherchiert, dabei kam es zu einem Treffer, dieser war jedoch nicht relevant, da es sich nur um den neuen Gesetzestext handelt und dieser bereits vorhanden war.

Es wurde in gängigen Datenbanken wie „Carelite“, „PubMed“, „Medline“, „Cochrane Library“ und „Gerolit“ recherchiert, dabei konnten keine Treffer erzielt werden. „Sprin- ger Link“ war die einzige Datenbank die einen relevanten Treffer zum Thema beinhaltet, dabei handelt es ich um einen Artikel in der Zeitschrift „Heilberufe“ aus dem Jahr 2014.

Die Quellen stammen aus den Jahren 2013 bis 2015. Da es sich um ein sehr aktuelles Thema handelt, reicht diese Zeitspanne aus. Somit ist sichergestellt, dass die angegebene Literatur dem aktuellen Wissensstand der Pflege entspricht. Im Jahr 2015 wird der Schnitt am 19.04.2015 gesetzt. Alles was zu einem späteren Zeitpunkt veröffentlicht wurde, kann in dieser Arbeit nicht verwendet werden.

Es wurde ausschließlich deutschsprachige Literatur verwendet, da es zu Beantwortung dieser Fragestellung nicht notwendig war auch englischsprachige Texte zu berücksichti- gen, da diese vermutlich das Pflegestärkungsgesetz nicht oder nur unzureichend behan- deln.

Die verwendete Literatur ist dem Literaturverzeichnis zu entnehmen. Tabellen finden sich im Tabellenverzeichnis. Abkürzungen werden im Abkürzungsverzeichnis geklärt. Wenn nach einem Paragrafen kein Gesetzestext steht, ist in dieser Arbeit immer ein Paragraf aus dem SGB XI gemeint, z.B. § 45c Abs. 2 Satz 1 (gemeint ist § 45c Abs. 2 Satz 1 SGB XI).

In dieser Bachelorarbeit wird nur in männlicher Form geschrieben. Dies dient ausschließ- lich der besseren Lesbarkeit und beinhaltet damit auch die weibliche Form. Außerdem wird bei den Leistungsnehmern des § 45a ausschließlich auf demenzkranke Menschen eingegangen, da diese die überwiegende Klientel darstellen. Die Autorin ist sich jedoch dessen bewusst, dass auch Menschen mit geistiger Behinderung und psychischen Erkran- kungen zu dem berechtigen Personenkreis zählen, sie möchte an dieser Stelle auf die an- gegebene Literatur verweisen.

2 Theoretische Grundlagen der Pflegeversicherung nach SGB XI aus Sicht der Leistungsnehmer

Im zweiten Kapitel dieser Bachelorarbeit sollen theoretische Grundlagen der Pflegever- sicherung aus Sicht der Leistungsnehmer geschaffen werden. Dabei sollen zuerst die Be- treuungsleistungen vor dem PSG 1 dargestellt werden. Danach soll eine Definition der „erheblich eingeschränkten Alltagskompetenz“ nach § 45a erfolgen. In Punkt 2.3 wird der § 45b nach Einführung des PSG 1 vorgestellt. Durch die voran gegangenen Punkte, wird dem Leser dabei deutlich, an welchen Stellen durch das PSG 1 Veränderungen vor- genommen wurden. Im letzten Punkt dieses Kapitels sollen die neu geschaffenen Mög- lichkeiten für den sog. „Pflegemix“ dargestellt werden. Dem Leser soll veranschaulicht werden, welche Leistungsentgelte zusätzlich für „Betreuungs- und Entlastungsleistun- gen“ in Anspruch genommen werden können. Die Tabellen in diesem Kapitel werden dem Leser einen Überblick über die Leistungen verschaffen.

Eine Dynamisierung der Pflegegelder innerhalb der Pflegestufen nach §§ 36 und 123 ist durch das PSG 1 ebenfalls vorgesehen, dafür wird auf Tabellen in diesem Kapitel und die angegebene Literatur verwiesen. Die Betreuungsleistungen werden innerhalb dieser Ar- beit ausschließlich auf demenziell erkrankte Menschen bezogen, für Menschen mit geis- tiger Behinderung und psychischen Erkrankungen wird auf die Literatur verwiesen.

2.1 Betreuungsleistungen vor dem Pflegestärkungsgesetz 1

„Mit dem "Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz" (PflEG) vom 14.12.2001 (BGBl. I, S. 3728) wurden Verbesserungen für demenziell erkrankte Menschen speziell in der häuslichen Pflege eingeführt.“ (BFSFJ 2006, 3)

Mit dem PflEG aus dem Jahr 2002 wurden die Betreuungsleistungen in der Pflegeversicherung in Deutschland eingeführt. Erstmals hatten Leistungsnehmer die Möglichkeit nach § 45b Leistungen für Betreuung in Anspruch zu nehmen.

Dazu musste durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen, bei der Begutachtung des Antragsstellers (Leistungsnehmer) eine „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ nach § 45a festgestellt werden (vgl. Punkt 2.2). Vor allem galten die Betreuungsleistungen Leistungsnehmern mit einer demenziellen Erkrankung. Damals wurden den Leistungsnehmern 460 € pro Jahr zugesprochen, das wären 38,33 € monatlich. (Bäcker 2015, 12; BMFSJ 2006, 3; Rothgang et al. 2014, 25ff.) 2008 trat das „Pflegeweiterentwicklungsgesetz“ in Kraft. Dieses sah eine deutliche Leistungssteigerung im Betreuungsbereich vor. Die Leistungsentgelte wurden von nun an gestaffelt in einen „Grundbetrag“ und einen „erhöhten Betrag“. Der „Grundbetrag“ sah Leistungen in Höhe von 1.200 € jährlich vor, sprich 100 € monatlich. Der „erhöhte Betrag“ betrug das Doppelte, also 2.400 € pro Jahr bzw. 200 € pro Monat. Zudem wurde die Pflegestufe 0 geschaffen, in die vor allem an Demenz erkrankte Menschen eingestuft wurden und von nun an Anspruch auf Leistungen nach § 45b hatten. Dazu musste nach wie vor die „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ festgestellt werden. (Bäcker 2015,11; Rothgang et al. 2014, 25ff.; Stascheit 2013, 597ff.)

Im Pflegeneuausrichtungsgesetz 2013 wurden weder der „Grundbetrag“ noch der „er- höhte Betrag“ des § 45b angehoben. Im PNG wurde der § 123 neu geschaffen. Dieser ermöglichte es Leistungsnehmern der Pflegestufe 0, neben den Leistungsentgelten des § 45b, Pflegegeld bzw. -sachleistung beziehen zu können. Außer dem § 123 wurde auch der § 124 in das elfte deutsche Sozialgesetzbuch aufgenommen. Hier wird allen Leis- tungsnehmern der Pflegestufen 0 - III eine Betreuung in der Häuslichkeit gewährleistet. Diese ist von ambulanten Pflegediensten neben den Leistungen der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zu erbringen. Die Verhinderungspflege nach § 39 kann ebenfalls für Leistungen aus dem Betreuungsbereich verwendet werden. Um die Leistun- gen des PNG deutlich zu machen dient die Tabelle 3. (Bäcker 2015, 8ff.; BMG 2012; Deutscher Bundestag 2014, 5ff.; Rothgang et al. 2014, 25ff.; Stascheit 2013, 652f.)

Darüber hinaus sind in allen Pflegereformen die Leistungsbezüge innerhalb der einzelnen Pflegestufen dynamisch angehoben worden. An dieser Stelle wird auf die angegebene Literatur verwiesen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tab. 1 Beträge des SGB XI - Stand PNG 2013

2.2 „Erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ §45a SGB XI

„Soweit nichts anderes bestimmt ist, betreffen die Leistungen in diesem Abschnitt Pfle- gebedürftige in häuslicher Pflege, bei denen neben dem Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung (§§ 14 und 15) ein erheblicher Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung gegeben ist. Diese sind

1. Pflegebedürftige der Pflegestufen I, II und III sowie

2. Personen, die einen Hilfebedarf im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaft- lichen Versorgung haben, der nicht das Ausmaß der Pflegestufe I erreicht, mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen (…)“ § 45a Abs. 1 SGB XI

Die „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ bzw. der „erheblich eingeschränkte Betreuungsbedarf“ wird durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse während der Begutachtung nach § 18 festgestellt. In § 45a Abs. 2 werden sog. „Schädigungen und Fähigkeitsstörungen“ beschrieben, diese ergeben sich aus 13 Punkten. Um eine „erheb- lich eingeschränkte Alltagskompetenz“ zugesprochen zu bekommen, müssen „Schädi- gungen oder Fähigkeitsstörungen“ in mindestens zwei Punkten vorliegen. Einer der zwei Punkte muss dabei aus den beschrieben Punkten eins bis neun stammen.

§ 45a Abs. 2 Treffen die in § 45a beschrieben Kriterien zu, ist der Leistungsnehmer berechtig Bezüge des § 45b zu beziehen. § 45b Abs. 1 Satz 1 (BMG 2015b, 32ff.; Deutscher Caritasverband 2014, 77f.; Stascheit 2013, 606)

2.3 „Zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“ §45b SBG XI

„Ab dem 1. Januar 2015 werden zusätzliche Betreuungsleistungen um die Möglichkeit ergänzt, niedrigschwellige Entlastungsleistungen in Anspruch zu nehmen.“ (BMG 2014, 11)

Daraus lässt sich bereits die erste Neuerung im § 45b erkennen. Die Überschrift wurde abgeändert von „zusätzliche Betreuungsleistungen“ auf „zusätzliche Betreuungs- und Entlastungsleistungen“. Dies lässt bereits vermuten, dass sich nicht nur die Überschrift geändert hat, sondern auch der Paragraf ausgeweitet wurde. (vgl. Tab. 1)

Erstmals nach dem „Pflegeweiterentwicklungsgesetz“ von 2008 (vgl. Punkt 2.1) wurden die Leistungsbezüge nach § 45b SGB XI angehoben. Dabei wurde der Grundbetrag als auch der erhöhte Betrag um 4% erhöht. Daraus ergibt sich für den Grundbetrag ein Leis- tungsanspruch von 104 € und für den erhöhten Betrag 208 €. Vor dem PSG 1 musste für diese Leistungsbezüge immer eine „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“ nach § 45a festgestellt werden (vgl. Punkt 2.1). Nach Einführung des PSG 1 haben alle Leis- tungsnehmer einer Pflegestufe I-III Anspruch auf den Grundbetrag, auch ohne „erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz“. Der erhöhte Betrag wird weiterhin nur nach festge- stellter „erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz“ gewährt. Dabei können die nicht genutzten Leistungsentgelte in „das folgende Kalenderhalbjahr übertragen werden“ § 45b Abs. 2 Satz 2. (Bäcker 2014, 5ff.; BMG 2015a; BMG 2015b, 29ff; BMG 2014, 11; Deut- scher Bundestag 2014, 5f.; Deutscher Caritasverband 2014, 79ff. und 187ff.; Heiber 2014, 59ff.; Stascheit 2013, 606f.)

Eine weitere Ausweitung ist in § 45b Abs. 1 Satz 5 zu sehen. Die Beträge waren vor dem PSG 1 ausschließlich für Betreuungsleistungen nutzbar, seit 2015 sind diese auch für die Entlastungsleistungen verwendbar. Der Gesetzgeber betont jedoch, dass die Leistungen „qualitätsgesichert und zweckgebunden“ sein müssen. (Deutscher Caritasverband 2014, 79; Stascheit 2013, 607)

[...]

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Details

Title
Möglichkeiten für die ambulante Pflege durch das Pflegestärkungsgesetz
Subtitle
Wie wirkt sich eine Verbesserung im Betreuungsbereich auf die Pflegedienste aus?
Grade
1,3
Author
Year
2015
Pages
43
Catalog Number
V304343
ISBN (eBook)
9783668032545
ISBN (Book)
9783668032552
File size
935 KB
Language
German
Keywords
Pflegestärkungsgesetz, Pflegereform, SGB XI, Betreuungs- und Entlastungsleistungen, § 45b SGB XI
Quote paper
Katharina Daub (Author), 2015, Möglichkeiten für die ambulante Pflege durch das Pflegestärkungsgesetz, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304343

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