Pensionsrückstellungen nach HGB als bilanzpolitische Instrumente

Kurzübersicht der wesentlichen Thematik


Elaboration, 2015

20 Pages, Grade: 1,5


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Einleitung

1. Praktische Gestaltungsmöglichkeiten der Pensionsrückstellung
1.1. Contractual Trust Arrangement (CTA)
1.2. Rückdeckungsversicherung

2. Bilanzpolitik bei Pensionsrückstellungen nach HGB
2.1. Bilanzpolitik beim Ansatz von Pensionsrückstellungen
2.1.1 Rückstellung
2.1.2. Planvermögen
2.2. Bilanzpolitik bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen
2.2.1. Versicherungsmathematisches Rechenverfahren
2.2.2. Lohn- / Gehalts- und Rententrends
2.2.3. Diskontierungsgebot
2.2.4. Planvermögen
2.3. Bilanzpolitik bei Ausweisfragen von Pensionsrückstellungen

3. Exemplarische Darstellung von Pensionsrückstellungen in der Praxis

4. Fazit

Anhang

Literaturverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1: CTA-Modell mit einer doppelseitigen Treuhand, S. 2.

Abb. 2: Drei Stufen Theorie des BAG, S. V.

Tabellenverzeichnis

Tab. 1: Aktivaauszug des Unternehmens bfd buchholz-fachinformationsdienst GmbH,

Tab. 2: Passivaauszug des Unternehmens bfd buchholfz-fachinformationsdienst GmbH,

Tab. 3: Auszug aus dem Anhang des Unternehmens bfd buchholz-fachinformationsdienst GmbH,

Tab. 4: Drei Stufen Theorie des BAG,

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Die Gestaltung von Sachverhalten ist, gerade handelsbilanziell, ein wichtiges und zentrales Instrument für jedes Unternehmen. Die sachverhaltsgestaltenden Maßnahmen verändern die, in einer Bilanz zugrunde liegenden, Bilanzierungen und Mengengerüste. Hiermit bildet ein Unternehmen „die Grundlage sachverhaltsabbildende und sachverhaltsdarstellende Instrumente im Zuge der Jahresabschlusserstellung einsetzen zu können.“[1]

Sachverhalte können bis zum Bilanzstichtag gestaltet und / oder beeinflusst werden. So können Unternehmen die diversen Ansprüche und Interessen der Stake- und Shareholder berücksichtigen. So fokussieren die Unternehmen die Zahlungsinteressen der Anteilseigner einerseits und die des Fiskus andererseits. Nicht zuletzt aber auch die Informationsinteressen der Berichtsadressaten.[2]

Im Nachfolgenden soll der Beitrag einen Überblick über die bilanzpolitischen Instrumente in Bezug auf Pensionsrückstellungen und deren Planvermögen darstellen. Mit Beispielen aus der Praxis unterlegt, wird hierbei der Ansatz von Pensionsrückstellung und Planvermögen, die Bewertung und der Ausweis in der Bilanz vertieft dargestellt.

1. Praktische Gestaltungsmöglichkeiten der Pensionsrückstellung

1.1. Contractual Trust Arrangement (CTA)

Eine Ausfinanzierung der Pensionsverpflichtung, bei deren arbeitsrechtliche und vertragliche Verpflichtungen unberührt bleiben,[3] kommt zur Subsidiärhaftung des Arbeitgebers hinzu, dass der Arbeitgeber Schuldner bleibt und die Pensionsverpflichtungen bei Bedarf aus seinem Vermögen zahlen muss. Eine Ausfinanzierung dient somit nur zur Umstrukturierung der Aktivseite der Bilanz und soll eine Optimierung des Deckungskapitals schaffen. Dieses dient zur Erfüllung der direkten Vorsorgeleistungen.[4] Hier kommt der Contractual Trust Arrangement oder die Rückdeckungsversicherung zum Zuge. Ein Contractual Trust Arrangement ist eine Form der Treuhandgestaltung (Trusts) und zielt auf eine Verbesserung der Bilanzoptik ab, indem sie der Bildung von Planvermögen zur Deckung der Versorgungsleistungen beitragen.[5]

Hierbei ist Vermögen, auf welches andere Gläubiger keinen Zugriff haben und das zur Deckung von Altersvorsorgeverpflichtungen dient, mit gleichartigen Schulden zu saldieren.[6] Das Treugut hingegen bleibt deshalb in der Handelsbilanz bilanzierungspflichtig, da es dem Arbeitgeber wirtschaftlich zuzurechnen ist.[7] Weiter ist die Bewertung des Planvermögens mit dem Zeitwert zu berücksichtigen. Übersteigt dieses dann die Schulden, ist die höhere Differenz separat zu aktivieren.[8] Somit wird als Konsequenz nur noch der aktive oder passive Differenzbetrag ausgewiesen. Dies ist der sogenannte Nettoausweis. Eine Verbesserung der Bilanzoptik und der Kennzahlen ist die Folge. Im Falle, dass das Contractual Trust Arrangement aus mehreren Raten besteht, findet nur eine immer weiter laufende Bilanzverkürzung statt. Die sofortige Saldierung der Beiträge in der Ausfinanzierungshöhe ist nicht zulässig.[9] Die verrechneten Größen sind allerdings vollständig als Note im Anhang zu erwähnen.[10]

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1: CTA-Modell mit einer doppelseitigen Treuhand, Stand: 19.05.2015.[11]

1.2. Rückdeckungsversicherung

Eine weitere Möglichkeit der Ausfinanzierung ist die Rückdeckungsversicherung, die kongruent oder partiell sein können.[12] Die kongruente Rückdeckungsversicherung deckt die Pensionszusagen in gleicher Höhe ab. Dies bedeutet für eine 1.000 Euro Rente, müsse eine 1.000 Euro Versicherung abgeschlossen werden.

Bei der partiellen Rückdeckungsversicherung werden nur einzelne Risiken wie Tod oder Invalidität abgedeckt.[13]

Hierbei können Finanzierungsrisiken und Liquiditätsbelastungen abgefedert werden. Der Arbeitgeber leistet Beiträge an die Rück- oder Lebensversicherung, und diese garantiert dem Arbeitgeber oder Vorsorgeberechtigten im Umkehrschluss einen garantierten Zins plus Überschussbeteiligung als Deckungskapital für den Versorgungsfall.[14] Im Falle einer entstehenden Versorgungslücke, die meist durch eine zu geringe Versicherungssumme auftritt, muss der Arbeitgeber unmittelbar aufkommen.[15]

Eine Rückdeckungsversicherung ist zudem als Vermögensgegenstand[16] zu bilanzieren, und darf unter gewissen Voraussetzungen[17] mit der Pensionsrückstellungen saldiert werden. Eine der genannten Voraussetzungen, die Insolvenzsicherheit, kann hier z.B. durch die Verpfändung der Versicherungsansprüche an den Betroffenen erfolgen.[18] Leistungszahlungen vom Rückversicherer an den Arbeitgeber, sind dann nur noch in Höhe der Betriebseinnahmen, in der sie den aktivierten Versicherungsanspruch übersteigen.[19]

Zur Senkung der Finanzierungsrisiken ist eine kongruente Rückdeckungsversicherung durchaus sinnvoll. Ihre Anwendung für alle Versorgungsberechtigte und die Saldierung in der Handelsbilanz sind wesentliche Vorteile. Die Rückdeckung sollte möglichst kongruent sein, da sonst Steuermehrbelastungen, bilanzielle Saldierungseinschränkungen oder Finanzierungsrisiken auftreten können.

2. Bilanzpolitik bei Pensionsrückstellungen nach HGB

2.1. Bilanzpolitik beim Ansatz von Pensionsrückstellungen

2.1.1 Rückstellung

Grundsätzlich entscheidet das Bilanzrecht nach HGB zwischen mittelbaren und unmittelbaren Pensionszusagen. Mittelbare Zusagen bedeuten, dass der Arbeitgeber über Dritte eine Verpflichtung für die Altersvorsorge seiner Arbeitnehmer hat. Dies ist im Falle einer Direktversicherung zutreffend. Im Gegensatz zu den mittelbaren Zusagen, hat der Arbeitgeber bei unmittelbaren Zusagen dem Arbeitnehmer gegenüber eine direkte Verpflichtung. Als dritte Art wäre noch die Altzusage zu erwähnen, welche ausdrückt, dass eine Pensionszusage vor dem 01.01.1987 gegeben wurde.[20]

Bei der Behandlung von mittelbaren Zusagen oder Altzusagen, behält der Gesetzgeber das Passivierungswahlrecht aufrecht.[21]

Somit bleibt der Gestaltungsspielraum, auch in Zeiten der Annäherung an internationale Rechnungslegung, dem Unternehmen überraschenderweise bestehen. Dieser bleibt auch bestehen, weil im BilMog[22] eine handelsrechtliche Legaldefinition der Unterscheidung zwischen mittelbaren und unmittelbaren Pensionszusagen nicht aufgeführt wurde.[23] Die Ausübung des Wahlrechtes würde somit zu einer Bilanzverkürzung führen welche die Eigenkapitalquote und den Verschuldungsgrad verbessern würde. Fraglich ist jedoch, inwieweit Banken und Investoren die Ausübung des Wahlrechtes im Rahmen der Kapitalvergabe berücksichtigen würden.[24]

2.1.2. Planvermögen

Planvermögen stellen die „Vermögensgegenstände [dar; d. Verf.], die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich zur Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen.“[25] Im Falle, dass die Planvermögen insolvenzsicher sind, sind diese mit entsprechenden Schulden zu saldieren, was zu einer Bilanzverkürzung führt. Gestaltungsspielräume entstehen dadurch sachverhaltsgestaltend, weil der Unternehmer beim Abschluss der Verträge diese entsprechend auswählen und gestalten kann. Durch die vorab erwähnte Bilanzverkürzung kann die Eigenkapitalquote und der Verschuldungsgrad verbessert werden.[26]

2.2. Bilanzpolitik bei der Bewertung von Pensionsrückstellungen

2.2.1. Versicherungsmathematisches Rechenverfahren

Da auch im Bereich der versicherungsmathematischen Rechenverfahren durch das HGB keine Vorgaben erteilt werden, bleibt es dem Unternehmer überlassen das Anwartschaftsdeckungsverfahren oder das Anwartschaftsbarwertverfahren anzuwenden. Das Anwartschaftsdeckungsverfahren entspricht dem Teilwertverfahren[27] und ermöglicht, dass die Pensionsrückstellung schneller als beim Anwartschaftsbarverfahren angespart werden kann

Ergänzend ist aber zu erwähnen, dass beide Verfahren als Rechenverfahren angewandt werden können, aber für eine Bewertung der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz nur noch das Anwartschaftsbarwertverfahren anwendbar ist.[28] Somit lehnt sich das HGB größtenteils an den Standard IAS 19 an.[29]

2.2.2. Lohn- / Gehalts- und Rententrends

Handelsrechtlich stellen Preissteigerungen und Kostensteigerungen auch für die Pensionsrückstellungen grundsätzlich ein Novum in der Bilanzierung dar. Das IDW versucht durch Objektivierungshinweise den Gestaltungsspielraum bei regelmäßig geschätzten Kostentrends einzugrenzen.[30] „So sollen nach IDW ERS HFA 30.52 z.B. nur solche Lohn-, Gehalts- und Rententrends berücksichtigt werden, die auf begründeten Erwartungen und hinreichend objektiven Hinweisen beruhen (…)“.[31] Diesbezüglich ist es möglich auf Erfahrungswerten der Vergangenheit aufzubauen, wohingegen die Berücksichtigung von Steigerungen durch externe, singuläre Ereignisse nicht zulässig ist. Ein Beispiel hierfür wären Gesetzesverabschiedungen die nach dem Abschlussstichtag erfolgen. In der Praxis ist es fraglich inwieweit sich solch eine Definition durchsetzen lässt, da gerade bei Pensionsrückstellungen ein noch weitgehender Bewertungsspielraum gegeben ist, der gerade über den Personalaufwand einen erheblichen Einfluss auf das operative Ergebnis hat.

[...]


[1] So explizit Vgl. KOEHLER (2004). Bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten – Beispielhaft Darstellung von sachverhaltsgestaltenden Instrumenten der Bilanzpolitik -, S. 103.

[2] Vgl. ebenda.

[3] Vgl. Wellisch / Näth / Quiring (2008), in „NWB“, Pensionsverpflichtungen – Ansätze zur Vermeidung zukünftiger Liquiditätsbelastungen, S. 2311.

[4] Vgl. Uckermann (2009), Betriebliche Altersvorsorgung und Zeitwertkonten, S. 128.

[5] Vgl. Küting / Keßler (2009), in „DB“, Bilanzielle Auslagerung von Pensionsverpflichtungen nach HGB und IFRS durch ein Contractual Trust Arrangement, S.1718.

[6] Vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB.

[7] Vgl. § 246 Abs. 1 Satz 2 HGB.

[8] Vgl. § 246 Abs. 2 Satz 3 HGB.

[9] Vgl. Wellisch / Näth / Quiring (2008), in „NWB“, Pensionsverpflichtungen – Ansätze zur Vermeidung zukünftiger Liquiditätsbelastungen, S. 2313.

[10] Vgl. § 285 Satz 1 Nr. 25 HGB.

[11] Quelle: NGUYEN, TRISTAN / KERN, JAN / AKAD (Hrsg.) (2010): Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen, S. 52.

[12] Vgl. Doetsch (2009), Betriebliche Altersversorgung: Ein praktischer Leitfaden, S. 139 f.

[13] Vgl. STUBBEN (2015): Rückdeckungsversicherung, abgerufen am 08.05.2015.

[14] Vgl. Doetsch (2009), Betriebliche Altersversorgung: Ein praktischer Leitfaden, S. 139 f.

[15] Vgl. Schmitt / Kunert / Stichler (2005), Neue Wege der betrieblichen Altersvorsorge, S. 162 f.

[16] Vgl. § 246 Abs. 1 Satz 1 HGB.

[17] Vgl. § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB.

[18] Vgl. Metz (2009) in „BB“, Bilanzielle Auslagerung von Versorgungsverbindlichkeiten nach BilMoG, S. 2247.

[19] Vgl. Doetsch (2009), Betriebliche Altersversorgung: Ein praktischer Leitfaden, S. 140.

[20] Vgl. KUEMPEL (2015): Arten von Pensionsverpflichtungen, abgerufen am 08.05.2015.

[21] Vgl. Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB.

[22] Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz.

[23] Zur Abgrenzung siehe auch IDW ERS HFA 30.11-49.

[24] Ausführlich dargestellt FINK / KUNATH (2010): Bilanzpolitisches Potential bei der Rückstellungsbildung und –bewertung nach neuem Handelsrecht, S. 2349.

[25] § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB n.F.

[26] Vgl. auch FINK / KUNATH (2010): Bilanzpolitisches Potential bei der Rückstellungsbildung und –bewertung nach neuem Handelsrecht, S. 2349 f.

[27] § 6a EStG.

[28] Vgl. FINK / KUNATH (2010): Bilanzpolitisches Potential bei der Rückstellungsbildung und –bewertung nach neuem Handelsrecht, S. 2350.

[29] Vgl. (O.V.) GEVESTOR (Hrsg.) (2015): Bewertung von Pensionsrückstellungen – Das ist zu beachten, abgerufen am 08.05.2015.

[30] So auch FINK / KUNATH (2010): Bilanzpolitisches Potential bei der Rückstellungsbildung und –bewertung nach neuem Handelsrecht, S. 2350.

[31] Ebenda.

Excerpt out of 20 pages

Details

Title
Pensionsrückstellungen nach HGB als bilanzpolitische Instrumente
Subtitle
Kurzübersicht der wesentlichen Thematik
College
University of Applied Sciences Saarbrücken
Grade
1,5
Author
Year
2015
Pages
20
Catalog Number
V304405
ISBN (eBook)
9783668029941
ISBN (Book)
9783668029958
File size
633 KB
Language
German
Keywords
Rechnungswesen, Steven Wink, Bilanz, Analyse, Politik, Bilanzanalyse, Bilanzpolitik, Jahresabschluss, IFRS, Pensionen, Rückstellung, Planvermögen, Pensionsrückstellung, HGB
Quote paper
Steven Wink (Author), 2015, Pensionsrückstellungen nach HGB als bilanzpolitische Instrumente, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304405

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