Die repräsentative Demokratie ist als Staats- und Regierungsform in der Bundesrepublik Deutschland in Art. 20 Abs. 1 und Abs. 2 GG fest verankert.
Die Entscheidung für ein solches Modell war im Zuge der Entstehung des heute geltenden Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland in Ansehung der Ereignisse in Europa in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts unumstritten. Die Vorteile der repräsentativen Demokratie haben sich dann im Folgenden vor allem im ökonomischen und sicherheitspolitischen Vergleich zur Nachbarin DDR und endgültig in deren Scheitern offenbart.
Insgesamt hat sich im historischen und internationalen Vergleich gezeigt, dass Demokratie als Staats- und Regierungsform erstrebenswert ist. Auch wenn sie kein Garant für Frieden, Sicherheit und Wohlstand ist, so bietet sie doch eine gute Ausgangslage dafür. So werden idealerweise alle widerstreitenden Interessen der Bürger in einer Demokratie berücksichtigt, was zu einem schonend ausgleichenden Ergebnis führen soll. Dadurch, dass (fast) jeder Bürger eine Stimme hat, fühlen sich aus einem demokratischen Entscheidungs- bzw. Wahlverfahren resultierende Ergebnisse gerecht an.
Dennoch könnten in Deutschland Probleme mit der Umsetzung der Demokratie bestehen, auch in Hinblick auf die Legitimität von Entscheidungen. Solche Legitimationsdefizite können in einer repräsentativen Demokratie, in der die Herrschaft zwar vom Volk ausgeht, diese Herrschaft aber in periodischen Wahlen auf Volksvertreter übertragen wird, darin bestehen, dass z.B. die gewählten Vertreter bei wichtigen Entscheidungen nicht so abstimmen, wie es den Wählern versprochen worden ist oder Staatsorgane in einer Legitimationskette angesiedelt sind, in welcher das sich am Ende befindliche Organ am schwächsten durch die Wahl der Bevölkerung legitimiert ist.
Von einem Legitimationsdefizit wird vor allem gesprochen, wenn sich die wahlberechtigte Bevölkerung nicht mit Entscheidungen der Staatsorgane identifizieren kann und die Bürger dadurch in den durch die Wahl legitimierten bzw. in den wiederum durch diese legitimierten Personen keine Vertreter ihrer selbst sehen.
Legitimation ist der Grundsatz jeder Demokratie. Ist dieser Grundsatz defizitär, so ist die Demokratie in Gefahr. Legitimation kann in einer Demokratie nur vom Souverän, dem Volk (Art. 20 Abs. 2 S. 1 GG), ausgehen, staatliches Handeln muss in einem Zurechnungszusammenhang mit dem Volk stehen. Partizipationsmöglichkeiten des Volkes sind also Voraussetzungen jeder Demokratie.
Inhaltsverzeichnis
A. Demokratie als Staats- und Regierungsform
B. Demokratie in Deutschland
I. Grundsatz repräsentativer Demokratie
II. Partizipationsmöglichkeiten
1. Bundesbene
a) Wahlen
b) Grundrechte
2. Länder- und kommunale Ebene (Bayern)
a) Kommunale Ebene
aa) Bürgerversammlung und Bürgerantrag
bb) Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
b) Länderebene
aa) Volksinitiative, Volksbegehren, Volksentscheid
bb) Volksbefragung
aaa) Inhalt
bbb) Streitgegenstände
(1) Verstoß gegen den Verfassungsvorbehalt
(2) Verletzung der Oppositionsrechte, Art. 16a BV
ccc) Ausblick
3. Zusammenfassung
III. Probleme dieses Modells
1. Legitimationsdefizit
a) Delegation der Souveränität durch Bundestagswahl?
b) 5-Prozent-Hürde
2. Politikverdrossenheit
3. Intransparenz
4. Lobbyismus
C. Lösung: Mehr direkte Demokratie!?
I. Verfassungsvorbehalt
II. Ausgestaltung
1. Art. 1 und 20 GG
2. Mitwirkung der Länder
3. Zusammenfassung
III. Zweckmäßigkeit
1. Lösungspotential
a) Legitimationsdefizit
b) Politikverdrossenheit
c) Intransparenz
d) Lobbyismus
2. Nachteile
IV. Ergebnis
D. Zusammenfassung und Ausblick
Zielsetzung & Themen
Die Arbeit untersucht, ob die Einführung direktdemokratischer Elemente auf Bundesebene als Mittel zur Stärkung der Legitimation und zur Minderung von Politikverdrossenheit geeignet ist, unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Rahmenbedingungen.
- Status quo der demokratischen Partizipationsmöglichkeiten in Deutschland
- Analyse der bayerischen Volksbefragung als Fallbeispiel
- Verfassungsrechtliche Zulässigkeit plebiszitärer Elemente im Grundgesetz
- Zweckmäßigkeit direkter Demokratie zur Lösung aktueller Demokratiedefizite
Auszug aus dem Buch
(1) Verstoß gegen den Verfassungsvorbehalt
Der Vorbehalt der Verfassung (Art. 55 Abs. 1 BV) bindet den Gesetzgeber an die Verfassung. Einfache Gesetze , die von der Verfassung nicht ausdrücklich oder konkludent vorgesehen sind oder Regelungen enthalten, die in der Verfassung bereits abschließend kodifiziert sind, bedürfen einer Verfassungsänderung bzw. -erweiterung, um dem Vorrang der Verfassung zu genügen. Der Art. 88a LWG ist einfaches Gesetz und ist nicht die Folge einer Verfassungsänderung. Liegt die Notwendigkeit einer solchen jedoch vor, wären die hohen Anforderungen einer Verfassungsänderung (Beschluss des Landtages mit 2/3-Mehrheit und Volksentscheid, Art. 75 Abs. 2 BV) umgangen worden.
Nach einer Ansicht seien die direktdemokratischen Elemente, die die bayerische Verfassung grundsätzlich in Art. 2 Abs. 2 BV vorsieht und ermöglicht, bereits in den Art. 71 ff. BV abschließend geregelt. Dafür spricht, dass in Deutschland der Grundsatz der repräsentativen Demokratie gilt und direktdemokratische Elemente nur eine ergänzende Ausnahmen darstellen. Ausnahmen von dem Grundsatz der Verfassung müssen jedoch in der Verfassung selbst eine Grundlage haben und können nicht lediglich durch einfaches Gesetz eingeführt werden, da sonst der Vorrang der Verfassung nicht beachtet würde. Insbesondere enthalte der Art. 74 BV nicht konsultative Referenden als Minus gegenüber den dort geregelten Volksbegehren und Volksentscheiden, vielmehr stelle die Volksbefragung ein Aliud zu diesen dar. Das ist in Anbetracht der Divergenz zu Volksbegehren und Volksentscheid hinsichtlich der Initiative der Volksbefragung „von oben“, also von Regierung und Landtag, und der Unmöglichkeit der Befragung bzgl. der Gesetzgebung plausibel. Dagegen kann jedoch angeführt werden, dass die Volksbefragung gerade nur eine beratende Funktion haben soll, also im Gegensatz zu Volksbegehren und -entscheid nicht bindend wirkt und dem Volk somit durch das Instrument der Volksbefragung gerade weniger Einflussnahme möglich ist, sodass die Volksbefragung durchaus als Minus zu Volksbegehren und -entscheid angesehen werden kann.
Zusammenfassung der Kapitel
A. Demokratie als Staats- und Regierungsform: Einführung in die verfassungsrechtliche Verankerung der repräsentativen Demokratie und Diskussion über potenzielle Legitimationsdefizite.
B. Demokratie in Deutschland: Detaillierte Darstellung der Beteiligungsmöglichkeiten auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene, inklusive einer kritischen Analyse der bayerischen Rechtslage.
C. Lösung: Mehr direkte Demokratie!?: Prüfung der verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Einführung plebiszitärer Elemente auf Bundesebene und Bewertung ihrer Zweckmäßigkeit.
D. Zusammenfassung und Ausblick: Fazit der Arbeit mit der Einschätzung, dass eine Einführung direktdemokratischer Elemente auf Bundesebene in naher Zukunft aufgrund der hohen verfassungsrechtlichen Hürden unwahrscheinlich ist.
Schlüsselwörter
Direkte Demokratie, repräsentative Demokratie, Partizipation, Volksbefragung, Volksentscheid, Volksbegehren, Legitimationsdefizit, Grundgesetz, Politikverdrossenheit, Verfassungsvorbehalt, Lobbyismus, Volkssouveränität, Bayerische Verfassung, Plebiszit, Gesetzgebung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser wissenschaftlichen Arbeit grundlegend?
Die Arbeit untersucht das Spannungsfeld zwischen der etablierten repräsentativen Demokratie in Deutschland und dem Ruf nach mehr direkter Demokratie, insbesondere auf Bundesebene.
Welche zentralen Themenfelder werden bearbeitet?
Im Fokus stehen Partizipationsmöglichkeiten, die Legitimation staatlichen Handelns, verfassungsrechtliche Schranken für Plebiszite sowie die Auswirkungen von Instrumenten wie Volksentscheiden oder -befragungen.
Was ist das primäre Ziel der Untersuchung?
Das Ziel ist die Erörterung, ob die Ergänzung durch direktdemokratische Elemente existierende Legitimations- und Politikverdrossenheitsprobleme lösen kann und ob dies grundgesetzkonform möglich wäre.
Welche wissenschaftliche Methode kommt zum Einsatz?
Es handelt sich um eine rechtswissenschaftliche Arbeit, die den Status quo anhand des Grundgesetzes und der Bayerischen Verfassung analysiert und durch Literatur- und Rechtsprechungsdiskurs bewertet.
Was wird im Hauptteil der Arbeit behandelt?
Der Hauptteil analysiert bestehende Partizipationsinstrumente auf verschiedenen staatlichen Ebenen, diskutiert verfassungsrechtliche Vorbehalte gegen neue direkte Elemente und wägt Vor- und Nachteile dieser Partizipationsformen ab.
Welche Schlüsselbegriffe charakterisieren die Publikation?
Zentrale Begriffe sind Volkssouveränität, Legitimationsdefizit, Politikverdrossenheit, Verfassungskonformität und die Abgrenzung von Repräsentation zu plebiszitären Elementen.
Warum ist die bayerische Volksbefragung für diese Arbeit so wichtig?
Sie dient als aktuelles und umstrittenes Praxisbeispiel für die Einführung eines neuen direktdemokratischen Instruments auf Landesebene, an dem sich verfassungsrechtliche Konflikte besonders gut aufzeigen lassen.
Welches Fazit zieht der Autor zur direkten Demokratie auf Bundesebene?
Der Autor kommt zu dem Schluss, dass die Einführung zwar theoretisch erstrebenswert zur Stärkung der Volkssouveränität wäre, aber an der verfassungsrechtlichen Problematik und dem unverhältnismäßigen Aufwand voraussichtlich scheitern wird.
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- Jan Maas (Autor), 2015, Mehr direkte Demokratie!? Aktuelle Fragen des Staats- und Europarechts, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304457