Abwehr und Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren im Land Sachsen-Anhalt


Tesis (Bachelor), 2015

73 Páginas


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Abschnitt

Abkürzungsverzeichnis

Tabellenverzeichnis

1. Einleitung

2. Gefahrenpotential des Hundes aus verhaltensbiologischer Sicht

3. Abwehr und Vorsorge gegen Gefahren

4. Gefährliche Hunde im Sinne des GefHuG LSA
4.1. „Vermutungshunde“
4.1.1. Typisierung von Vermutungshunden
4.1.2. Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Rasseliste
4.1.3.. Anforderungen an die Haltung und Führung von „Vermutungshunden“
4.1.4. Kritik und Alternativen
4.2. „Vorfallshunde“
4.2.1. Feststellung der Gefährlichkeit im Einzelfall
4.2.2. Vorliegen von bestimmten Zucht- und Ausbildungsmerkmalen
4.2.3. Bissigkeit
4.2.4. Wiederholtes gefahrdrohendes Anspringen
4.2.5. Unkontrolliertes Hetzen oder Reißen von Tieren
4.2.6. Erlaubnis, Haltung und Führung von „Vorfallshunden“
4.2.7. Kritik und Alternativen
4.3. Nebenbestimmungen zur Erlaubnis und Anordnungen im Einzelfall
4.3.1. Unselbstständige Nebenbestimmungen zur Erlaubnis
4.3.2. Selbstständige Nebenbestimmungen zur Erlaubnis und Anordnungen im Einzelfall
4.3.2.1. Leinenzwang
4.3.2.2. Maulkorbzwang
4.3.2.3. Ausbruchsichere Unterbringung
4.3.2.4. Sicherstellung, Verwahrung, Verwertung, Vernichtung eines Hundes

5. Kritik am Gefahrhundegesetz

6. Gefahrenabwehrverordnungen

7. Erhöhter Hundesteuersatz für gefährliche Hunde

8. Fazit

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Tabellenverzeichnis

Tabelle 1: Übersicht über die zehn Hunderassen mit dem statistisch auffälligsten Verhalten

Tabelle 2: Vorfallsstatistik

Tabelle 3: Anzahl der durchgeführten und nicht bestandenen Wesenstests

1. Einleitung

Für die einen ist er ein Ärgernis, für die anderen ein Familienmitglied. Die Reglementie- rung der Haltung kaum eines Tieres ist so umstritten wie die des Hundes. Auf der einen Seite wird der Hund als treuer Freund gesehen, in der Umgangssprache sogar als „bester Freund des Menschen“ bezeichnet, ein treuer Begleiter, der mehr als ein Haustier ist.

Der Hund hat nachweislich eine Vielzahl von positiven Einflüssen auf den Menschen. So dient er beispielsweise zur Förderung von Kindern. Mit seiner Haltung können bei ihnen menschliche Werte wie Verantwortungsbewusstsein und Empathie entwickelt und gefestigt werden, sie dienen Menschen im Alter und auch solchen, die von der Gesellschaft ausgegrenzt und isoliert wurden1 als Spender einer gewissen Lebensfreude und Hoffnung. Sein Einsatzfeld ist vielseitig, ob als Hütehund, Blindenhund, Wachhund, Jagdhund oder Spürhund, hat er einen wichtigen Nutzen für uns Menschen und einen festen Platz in unserer Gesellschaft.

Jedoch stellen Bello, Fiffi und Co. für andere wiederum ein Ärgernis oder sogar eine Bedrohung dar. Es ist anzunehmen, dass keiner von uns erfreut über die Hinterlassen- schaften der Vierbeiner auf öffentlichen Wegen ist und über die Hundehalter, denen es wenig kümmert, wie sie die Straßen ihren Mitmenschen hinterlassen. Über dieses bloße Ärgernis hinaus können jedoch von Hunden auch weitgreifendere Schäden für unsere Gesellschaft ausgehen, als nur der bloße Sittenverfall durch die achtlos von den Hundehaltern liegengelassenen „Tretminen“ auf unseren Straßen. Schon im alten Rom hieß es „Cave Canem!“ - „Nimm dich vor dem Hund in Acht!“ und auch heute erscheinen ständig neue Meldungen über Vorfälle zwischen Mensch und Hund, deren Ende nicht immer glimpflich ausgeht. Erst am 29. Oktober 2014 berichtete die Volksstimme wieder über einen Bissvorfall in Magdeburg-Brückfeld, bei dem ein Staffordshire Bullterrier zuerst auf einen Mischlingshund und dann auf dessen Besitze- rin losging und beide verwundete.2

Meist bleibt es bei leichten Bissverletzungen, doch auch tödliche Zwischenfälle haben sich in der Vergangenheit schon ereignet, wie der zwischen zwei Kampfhunden und dem sechsjährigen Volkan aus Hamburg, der 2000 von ebendiesen qualvoll totgebissen wurde.3 Dieses Ereignis löste bundesweit Betroffenheit aus und veranlasste unter anderem die Landesregierungen auf Druck der Öffentlichkeit zum Erlass von Rechtsvorschriften bezüglich des Umgangs mit gefährlichen Hunden.4

Diese neuen Gefahrhundegesetze entfachten deutschlandweit Kritik und Diskussionen, die noch Jahre nach ihrer Einführung anhalten. „Die Größe und den moralischen Fort- schritt einer Nation kann man daran ermessen, wie sie die Tiere behandelt“, sagte einst Mahatma Gandhi.5 Tierschutz wird in der Bunderepublik Deutschland vermeintlich groß geschrieben. Dieser ist als Staatsziel im Art. 20a GG verankert, sowie in den Ge- setzen und Verordnungen zum Tierschutz, jedoch gelangt man schnell zu der Erkenntnis, dass der Tierschutz hinter die Gefahrenabwehr und -vorsorge immer wieder zurücktreten muss.

In Sachsen-Anhalt ist im Jahr 2009 das Gesetz zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren (GefHuG LSA) in Kraft getreten, welches auf der einen Seite als effektives Mittel zur Gefahrenvorsorge gelobt wird und auf der anderen Seite von Hundebesitzern als Diskriminierung empfunden wird. Etabliert sich Deutschland wirklich als hundefeindliche Gesellschaft?6

Was sagen die Kritiker und Befürworter zum umstrittenen Gesetz? Hat es sich be- währt?

Schwerpunkt ist hier das schon seit langem bekannte Thema der Rasselisten. Sind Listenhunde wirklich aggressiver und bissiger als die übrigen? Spielen andere Faktoren hier eine Rolle? Ist die Tötung von Hunden, denen ein lebenslanger Zwingeraufenthalt bevorstehen würde, gerechtfertigt?

Ein ebenso wichtiger Punkt ist die Feststellung der Gefährlichkeit eines Hundes im Einzelfall. Hierbei zeigt die Rechtsprechung, dass viele Kommunen in der Vergangen- heit vorschnell handelten und Hundebesitzer somit massiv in ihren Rechten verletzen. Reicht ein bloßer Gefahrenverdacht zur Feststellung der Gefährlichkeit aus? Unter welchen Umständen ist die Gefährlichkeit festzustellen? Ist es gerechtfertigt, dass Hunde, die zur Verteidigung beißen, als gefährlich eingestuft werden? Wann ist von einem Biss zu sprechen? Kann noch Jahre nach einem Vorfall die Gefährlichkeit fest- gestellt werden, obwohl der Hund nicht mehr auffällig geworden ist? Ist ein Hund, des- sen Gefährlichkeit einmal festgestellt wurde, nun immer von dieser Feststellung ge- prägt, ohne im späteren Verlauf das Gegenteil beweisen zu können? Ist ein Hund, der mich anbellt aggressiv und gefährlich? Dabei ist im Vorfeld natürlich zunächst einmal zu klären, was einen Hund überhaupt aggressiv und bissig macht.

Welche Auflagen können erlassen werden und inwieweit sind diese verhältnismäßig? Ist der Leinen- und Maulkorbzwang tierschutzwidrig? Inwieweit ist die Leinenpflicht wirklich dazu geeignet, das Gefahrenpotential des Hundes zu minimieren oder macht es diesen bloß noch aggressiver? Inwieweit können Leinen- und Maulkorbpflicht kon- kretisiert werden und wie groß ist der Geltungsbereich? Sind hier Ausnahmen möglich? Robert Lembke sagte einst: „Der Hund braucht sein Hundeleben. Er will zwar keine Flöhe haben, aber die Möglichkeit sie zu bekommen.“7 Können wir das überhaupt noch gewährleisten?

Wie steht es mit den Bestimmungen über das Halten von Hunden in kommunalen Gefahrenabwehrverordnungen? Ist ein genereller Leinenzwang für alle Hunde gerechtfertigt? Welchen Geltungsbereich hat solch eine Gefahrenabwehrverordnung? Auch ein erhöhter Hundesteuersatz für gefährliche Hunde ist immer wieder in der Kritik. Ist eine höhere Besteuerung von gefährlichen Hunden gerechtfertigt?

Ziel ist es somit, die verschiedenen Möglichkeiten der Gefahrenabwehr und -vorsorge darzustellen, aber auch deren Grenzen, Vorteile und Kehrseiten aufzuzeigen. Dabei soll vor allem die Frage geklärt werden, ob das GefHuG LSA zur Gefahrenvorsorge notwendig ist, oder ob ein Einschreiten nach der polizeirechtlichen Generalklausel zur Gefahrenabwehr genügt.

2. Gefahrenpotential des Hundes aus verhaltensbiologischer Sicht

Die Frage, welche es anfangs zu stellen gilt, ist, wieso es überhaupt zu Vorfällen kommt, in denen Tiere oder Menschen durch Hunde verletzt werden. Dabei ist es notwendig, einen kurzen Einblick in die Ethologie des Hundes zu erlangen. Aus dem Angst-, Furcht-, Aggressions-, Spiel- und Jagdverhalten können sich Verhal- tensweisen des Hundes herauskristallisieren, die in Verbindung mit dem nicht fachge- rechten Umgang mit dem Tier zu Zwischenfällen wie Bissen, Kratzern oder das „Ange- sprungenwerden“ führen können.

Schon in jungen Jahren bilden sich Muster im Hirn des Hundes, die er zeitlebens mit der Umgebung vergleicht. Bekannte Dinge stellen für den Hund kein Problem dar, je- doch gerade was der Hund nicht kennt, löst bei ihm Unbehagen aus.8 Dadurch entste- hen Stresssituationen, die bei Hunden unberechenbare Verhaltensweisen auslösen können.9

Furcht dagegen wird durch Situationen und Schlüsselreize ausgelöst, in denen der Hund schon einmal Angst empfunden hat. Wurde der Hund von einem kleinen Jungen gequält, kann sich dadurch eine bedingte Aversion, sprich eine konkrete Furcht gegen Personen, Objekten und Situationen mit gewissen Eigenschaften, entwickeln, getreu nach dem Motto „ein gebranntes Kind scheut das Feuer.“10

Hunde gehen mit der Angst und Furcht verschieden um. Einige reagieren mit Erstarren, andere wiederum legen ein aggressives Verhalten an den Tag, wobei die entsprechenden Reaktionen zum einen zwischen den einzelnen Hunderassen variieren, als auch durch individuelle Faktoren wie Behinderungen oder bestehende Schmerzen des Hundes beeinflusst werden.11 Aus dem Angst- und Furchtverhalten kann sich das Aggressionsverhalten entwickeln, welches ebenfalls eine arttypische Verhaltensweise zur Abwehr von Bedrohungen darstellt.12

Aggressionen hängen von der jeweiligen Reizschwelle des Hundes, die zum Teil auch rassebedingt ist (dazu mehr in Abschnitt 4.1.), den Erfahrungen, die er bisher gemacht hat und natürlich auch von der körperlichen Verfassung des Hundes ab.13 Aggressio- nen können somit eine Vielzahl von Ursachen haben, sei es zur Abwehr einer subjekti- ven Gefahr, die sich aus dem Angst- und Furchtverhalten ergibt, zum Schutz der Wel- pen, des Territoriums oder der lebenswichtigen Ressourcen, sowie können sie durch Frustration, beispielsweise verursacht durch die Unterwerfung bei der Rangklärung, entstehen.14

Gefahrenpotential besteht ebenfalls beim Jagdverhalten. Jagdverhalten ist ein weiterer Urinstinkt des Hundes, der das Fangen und Töten von Beute zur Nahrungsaufnahme, nicht aus Aggression, zum Ziel hat. Dieses Verhalten tritt meist in Feld und Forst in

Anwesenheit von Kleintieren zur Erscheinung.15 Auch beim Spielen, Raufen und bei der Rangklärung können ungewollt Verletzungen durch den Hund entstehen. Jeder Hund sollte eine gewisse Beißhemmung besitzen. Beißhemmung ist eine erlernte Verhaltensweise, die dem Hund davon abbringt, zuzubeißen. Diese wird zumeist schon im Jungtieralter erlernt. Wenn ein Welpe in die Zitze beißt, wird das Stillen durch das Muttertier unterbrochen, beißt ein Hund seine Geschwister beim Spielen zu fest, wird das Spiel beendet, was Frustration auslöst und den Hund dazu veranlasst, nicht wieder zuzubeißen. Gibt es in dessen Entwicklung jedoch Probleme, so kann die Beißhemmung nicht vollständig ausgeprägt worden sein.16

Meist entstehen nicht allein dadurch Zwischenfälle, denn oftmals kommt es erst in Kombination mit dem menschlichen Fehlverhaltens zu Verletzungen. Durch Verhal- tensweisen wie beispielsweise das Einschränken der Bewegungsfreiheit des Hundes, durch das falsche Annähern, das direkte Anstarren in die Augen, durch Gewalteinwir- kung, in die Ecke drängen, das Hochheben, das Berühren an bestimmten Stellen oder das Festhalten können Situationen entstehen, die der Hund als Bedrohung auffassen könnte.17

Wenn der Mensch darüber hinaus die oftmals eindeutigen Warnsignale missachtet, wie das Knurren, Bellen, Haarsträuben, Drohfixieren, Schnappen oder Zähneblecken,18 bleibt dem Hund meist keine andere Wahl, als sich aktiv zu verteidigen. Natürlich gibt es auch solche Tiere, die auf eine über das übliche Maß an Schärfe, An- griffslust und Aggressivität gezüchtet worden oder auch auf Grund ihrer Erfahrungen, ihres Erbgutes oder der fehlenden Beißhemmung ein gesteigertes Maß an Aggressivi- tät aufweisen.

Im Grunde kann jeder Hund zubeißen, der eine früher, der andere später, je nachdem, wo die Reizschwelle des Tieres liegt, wie er erzogen wurde und was er erlebt hat, was gerade bei Hunden aus Tierheimen kaum noch zu ermitteln ist. Bisse sind demnach nicht artuntypisch.19

Auf Grund der vielen Faktoren, die einen Hundebiss auslösen können, kann auch durch voraussichtigeres Verhalten des Menschen im Umgang mit Hunden ein gewisses Restrisiko nicht ausgeschlossen werden, auch dadurch bedingt, dass nicht jeder Biss ein aggressives Verhalten darstellen muss, sondern auch ungewollt beim Spielen oder Raufen mit bzw. von Hunden geschehen kann.

3. Abwehr und Vorsorge gegen Gefahren

Zunächst ist es essentiell zu klären, worin sich Gefahrenabwehr und Gefahrenvorsorge unterscheiden und wie der Gesetzgeber diesen Rechnung trägt.

Gefahrenabwehr ist laut der Legaldefinition des § 3 Nr. 5 SOG LSA „die Aufgabe der Sicherheitsbehörden und der Polizei, Gefahren [gemäß § 3 Nr. 3 SOG LSA] durch Maßnahmen […] sowie durch sonstiges Handeln abzuwehren.“ Bei der Gefahrenab- wehr handelt es sich also um die Beseitigung von einerseits konkreten Gefahren, de- nen man in der Regel sowohl präventiv mit dem Erlass von Verwaltungsakten entge- genwirkt, um drohende Schäden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung abzuwehren, oder aber um repressiv gegen bestehende Gefahren vorzuge- hen.20

Andererseits handelt es sich dabei um die Abwehr abstrakter Gefahren, also solcher Gefahren, die gemäß § 3 Nr. 3 lit. f SOG LSA „nach allgemeiner Lebenserfahrung o- der den Erkenntnissen fachkundiger Stellen […] im Falle ihres Eintritts eine Gefahr gemäß [§ 3 Nr. 3 lit. a-e SOG LSA] darstellen.“ Diesen wirkt man in der Regel mit dem Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen i.S.d. § 94 SOG LSA entgegen. Dabei ist zunächst zu klären, was eine Gefahr überhaupt ausmacht. Gemäß § 3 Nr. 3 lit. a SOG LSA ist eine konkrete Gefahr „[…] eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird.“ Es genügt also die Wahrschein- lichkeit, die zwischen der absoluten Sicherheit und der bloßen Möglichkeit liegt22, dass nach dem hypothetischen Geschehensablauf23 ein Schaden, also eine „nichtunerhebli- che Minderung der Schutzgüter öffentliche Sicherheit und Ordnung“24, eintritt. Hierbei kommt es somit auf die Erheblichkeitsschwelle an. Bloße Unannehmlichkeiten, Nach- teile oder Belästigungen sind nicht unter den Begriff des Schadens zu subsumieren.25 Die öffentliche Sicherheit umfasst gemäß § 3 Nr. 1 SOG LSA „die Unverletzlichkeit der Rechtsordnung, der subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen sowie des Be- standes, der Einrichtungen und Veranstaltungen des Staates oder sonstiger Träger der Hoheitsgewalt.“ Letzteres ist im Falle von Hunden kaum zutreffend. Die Unverletzlich- keit der Rechtsordnung ist selbst kein Rechtsgut, sondern „kennzeichnet den Soll- Zustand allen geltenden Rechts: Es soll gewahrt und nicht verletzt werden.“26 Viel wichtiger sind hier jedoch die subjektiven Rechte und Rechtsgüter des Einzelnen. Die- se sind insbesondere das Recht auf Leben und Gesundheit.27 Wie sich im 2. Abschnitt feststellen ließ, erscheint die Beeinträchtigung dieser Rechtsgüter durch die Unbere- chenbarkeit des tierischen Verhaltens nicht ausgeschlossen.

Der Begriff der Gefahr setzt weiterhin voraus, dass aus einem bestimmten Zustand ein Schaden für ein Schutzgut erwachsen kann. Ist jedoch die Kausalität zwischen dem Zustand und dem Schadenseintritt nicht zweifelsfrei zu bejahen, das heißt, gibt es kei- ne hinreichenden Anhaltspunkte zum Ursachenzusammengang zwischen Ereignis und dem drohenden Schadeneintritt, so sind die Voraussetzungen für die konkrete oder abstrakte Gefahr nicht gegeben, sodass man hierbei höchstens von einem Gefahren- verdacht oder einem „Besorgnispotential“ ausgehen kann.28 Dies ist unter anderem der Fall bei der Vermutung, dass eine bestimmte Rasse als gefährlich gilt, oder das ein Hund, der einmal zubiss, unter welchen Zuständen auch immer, dies erneut tun wird. Ein Gefahrenverdacht ist demnach eine Sachlage, bei der „nach verständiger Würdi- gung und hinreichender - soweit schon möglicher - Sachverhaltsaufklärung Anhalts- punkte für das Vorhandensein eines Sachverhalts [vorliegen], der, wenn er gegeben wäre, eine Gefahr darstellt.“29

Einem solchen Gefahrenverdacht kann jedoch nicht mittels der allgemeinen gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen begegnet werden.30 Deshalb sind in solchen Fällen Verwaltungsakte gestützt auf die allgemeinen oder besonderen Befugnisse im SOG LSA oder auch Gefahrenabwehrverordnungen i.S.d. § 94 SOG LSA rechtswidrig. Dies führte auch dazu, dass unter anderem die auf die §§ 89, 94 SOG LSA gestützte Gefahrenabwehrverordnung zum Schutz vor gefährlichen Hunden des Landes SachsenAnhalt vom 26. März 2002 (GVBl. LSA S. 201) vom OVG LSA für nichtig erklärt wurde, da diese trotz des Fehlens einer abstrakten Gefahr Maßnahmen begründete, die an die Rassezugehörigkeit eines Hundes anknüpften.31

Jedoch kann auch aus solchen Zuständen, bei denen die Ursachenzusammenhänge nicht vollständig geklärt sind oder die die Erheblichkeitsschwelle nicht überschreiten, trotzdem das Bedürfnis nach Schutz von subjektiven Rechtsgütern erwachsen. Grund- lage für ein solches Einschreiten wären jedoch keine konkreten oder abstrakten Gefah- ren, sondern eher bloße Risiken.32 Demnach ist für das Einschreiten eine Risikobewer- tung durch den Gesetzgeber von Nöten, um vorsorgende Regelungen zur Verminde- rung von Risiken unter Berücksichtigung der verschiedenen Interessenslagen zu schaf- fen, somit erfolgt eine Absenkung der Gefahrenschwelle von der Gefahrenabwehr zur Gefahrenvorsorge.33

Dieser Voraussetzung wurde mit der Schaffung des Gesetzes zur Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren nach einem langandauernden Gesetzgebungs- verfahren in Sachsen-Anhalt Rechnung getragen. Dadurch soll „bereits der Entstehung abstrakter oder konkreter Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung [entge- gengewirkt werden]“34, um Vorfälle mit Hunden weitestgehend zu minimieren.

4. Gefährliche Hunde im Sinne des GefHuG LSA

Gemäß § 3 Abs. 1 GefHuG LSA sind gefährliche Hunde solche, deren Gefährlichkeit kraft Gesetzes durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse vermutet wird (sog. „Vermutungshunde“), oder deren Gefährlichkeit durch das Auftreten bestimmter Ver- haltensweisen bzw. auf Grundlage von bestimmten Zuchtmerkmalen festgestellt wird (sog. „Vorfallshunde“).35

4.1. „Vermutungshunde“

4.1.1. Typisierung von „Vermutungshunden“

Für „Vermutungshunde“, umgangssprachlich auch Listenhunde oder Kampfhunde ge- nannt, wird die Gefährlichkeit abstrakt-generell vermutet.36 Dabei handelt es sich ge- mäß § 3 Abs. 2 GefHuG LSA i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG um Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullter- rier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden. Die „Vermutungshunde“ sind solche Hunde, deren Zuchtziel die genetische Veranla- gung zu einer über das übliche Maß hinausgehenden Aggressivität, Schärfe und An- griffslust darstellt und die sich besonders durch ihr Gewicht, ihre Muskel- und Beißkraft, sowie durch Ihre Hartnäckigkeit beim Beißen ideal für die Teilnahme an Hundekämp- fen eigneten, daher auch der Begriff Kampfhund.37

Sie zeichnen sich weiterhin durch eine gewisse Loyalität und Gefallsucht gegenüber ihrer Bezugsperson aus, was sie somit leicht instrumentalisierbar38 und somit als Waffe einsetzbar macht. Daher besteht die Vermutung, dass ebendiese Hunde „für die Schutzgüter Leben und Gesundheit von Menschen in besonderer Weise gefährlich sein können.“39 Bei den vier als gefährlich vermuteten Hunden kann man vom Vorhandensein dieser Eigenschaften ausgehen.40

Da sich die entsprechenden Rassen bisher noch nicht sicher mittels DNA-Test feststel- len lassen, wird hier auf den entsprechenden Phänotyp, sprich das äußere Erschei- nungsbild des Tieres, zurückgegriffen,41 der jedoch oftmals sehr variabel ist.42 Hierbei wird auf die Rassebestimmungen von Fachverbänden wie der Fédération Cy- nologique Internationale (FCI) abgestellt43, welche die Gesamtheit der erblichen physi- schen und psychischen Merkmale einer Hunderasse kodifiziert haben.44 Auf Grund der statischen Verweisung auf das HundVerbrEinfG mit letzter Änderung am 12. April 2001 ist davon auszugehen, dass die Festlegung der Rasse sich auch auf die am 12. April 2001 geltenden Rassestandard beziehen.45

Beispielsweise ist hier anzuführen, dass der Miniatur-Bullterrier bis Mitte 2011 noch als Variante des (Standard-) Bullterriers galt, somit sind alle Tiere der Rasse Miniatur- Bullterrier, obwohl diese als eigenständige Rasse im Jahre 2011 anerkannt wurde, auf Grund der statischen Verweisung ins Bundesrecht als „Vermutungshunde“ der Rasse Bullterrier anzusehen. Auch die Tatsache, dass ein Hund erst nach 2011 geboren wur- de, ist hierbei irrelevant.46

Auch Kreuzungen dieser Rassen untereinander und mit anderen Hunden werden als gefährlich vermutet. Wie weit der Begriff der Kreuzung reicht, ist in der Rechtsprechung zum Teil umstritten.

Der Hessische VGH definiert Kreuzung im biologischen Sinne als das Produkt aus der Paarung zweier Individuen unterschiedlicher Rassen. Dabei ist es laut Auffassung des Hessischen VGH‘s unerheblich, in welchem Verwandtschaftsgrad sich der Mischling der Filialgeneration (Tochtergeneration) zum reinrassigen Tier der ursprünglichen Pa- rentalgeneration (Elterngeneration) befindet oder wie groß der Anteil des Erbgutes der Parentalgeneration ist.47

Das VG Karlsruhe dagegen ist der Ansicht, dass der Gesetzeswortlaut „Kreuzungen dieser Rassen untereinander und mit anderen Hunden“ wortwörtlich ausgelegt werden muss, das heißt, dass bei der Kreuzung zumindest ein reinrassiger „Vermutungshund“ involviert war und es nicht ausreicht, dass sich Mischlinge mit bloßem Kampfhundean- teil paaren. Somit käme es zur Ausuferung der gesetzlichen Handhabe und würde nur teure Gutachten nach sich ziehen, was dem Gesetzessinn zuwider laufen würde.48

Beide Urteile kommen aber darin überein, dass es bei Kreuzungen dieser Rassen un- tereinander und mit anderen Hunden letztlich auf den Phänotyp ankommt. Tritt das äußere Erscheinungsbild der reinrassigen Parentalgeneration eines „Vermutungshun- des“ bei der Kreuzung noch bedeutsam in Erscheinung, so handelt es sich auch bei der Kreuzung um einen „Vermutungshund“.49 Dieses Vorgehen entsprecht auch der allgemein üblichen Praxis50 und ist auch gerade deswegen eine optimale Lösung, da sich bei den meisten Kreuzungen nicht mehr feststellen lässt, in welchem Verwandt- schaftsgrad sich der Mischling zum reinrassigen Tier befindet.51 Würde man den Be- griff der Kreuzung dennoch ausdehnen, so kann man davon ausgehen, dass der Mischling nur noch geringfügig vom Erbgut der reinrassigen Parentalgeneration beein- flusst wird, was der Vermutung einer Gefährlichkeit somit widersprechen würde.52

Zwar hat der Halter eine eigene Erkundungspflicht, jedoch trägt im Zweifelsfall die Be- hörde die Beweislast, dass es sich dabei um einen Mischlingshund mit dem markanten Phänotyp eines „Vermutungshundes“ handelt.53 Dies hat sie von Amts wegen mit dem Aufwand, den sie dafür als nötig erachtet, zu ermitteln. Beispielsweise durch das Einholen von Gutachten, Aussagen eines früheren Halters oder durch den Amtstierarzt im Rahmen der Amtshilfe.54

Falsch wäre jedoch zu behaupten, dass von Hunden bestimmter Rassen konkrete Ge- fahren ausgehen. Es besteht zwar derweil der Verdacht, dass Hunde der o.g. Rassen genetisch bedingt eine über das übliche Maß hinausreichende Aggressivität, Schärfe und Angriffslust besitzen, jedoch ist es in der Fachwissenschaft bis heute umstritten, inwieweit dieser Faktor neben anderen wie Umwelteinflüssen, bestehenden Schmer- zen, der Erziehung und Haltung, Frustration oder hormonelle Veränderungen Auswir- kungen auf die potentielle Gefährlichkeit und das Aggressionsverhalten des Tieres hat.55

Belegt ist jedoch, dass es zwischen den unterschiedlichen Hunderassen verschiedene Verhaltensweisen gibt. Wo Beagle in Gefahrensituationen meistens zur Erstarrung neigen, reagieren Terrier aggressiv. Auch die Reizschwelle, also das Maß an und die Intensität von ein das aggressive Verhalten auslösenden Schlüsselreizes, ist rasse- spezifisch verschieden.56

4.1.2. Recht- und Verfassungsmäßigkeit der Rasseliste

Dabei ist zunächst festzustellen, ob die Aufzählung der vier Hunderassen dem verfas- sungsmäßigen Bestimmtheitsgebot genügt. Das verfassungsmäßige Bestimmtheitsge- bot leitet sich hierbei aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG und aus Art. 103 Abs. 2 GG ab. Es umfasst die Anforderung an eine Regelung, diese so klar und eindeutig wie möglich zu formulieren, sodass für den Betroffenen in zumutbarer Weise erkennbar ist, welches Verhalten verboten ist, sodass er seine Handlungsweise da- nach ausrichten kann. Gerade bei straf- und bußgeldbewehrten Normen ist der Ge- setzgeber in der Pflicht die entsprechenden Tatbestände so zu formulieren, dass sie für den Betroffenen ohne unzumutbaren Aufwand auslegbar sind.57

Ist ein Tatbestand nicht anhand konkreter Merkmale zu beschreiben, so steht es dem Gesetzgeber frei, auf unbestimmte Rechtsbegriffe, sprich den vier Rassebezeichnungen, zurückzugreifen. Dabei muss jedoch die Auslegbarkeit der unbestimmten Rechtsbegriffe gewährleistet werden, sodass daraus sachliche Eigenschaften des an die Norm knüpfenden Tatbestandes gewonnen werden können, die die Grenze zwischen noch erlaubtem und verbotenem Verhalten aufzeigen.58

Mit bestimmten Rassetypisierungen wurden hierbei unbestimmte Rechtsbegriffe geschaffen, für die der Normgeber zwar keine Legaldefinition vorsieht, jedoch auf die Kriterien privater Einrichtungen verweist. Dem Gesetzgeber steht es zwar im Grunde frei, auf die eigene Regelungsbefugnis zu verzichten, jedoch ist der Verweis auf die Auslegungen von privaten Verbänden an bestimmten Voraussetzungen gebunden. Dabei kommt es in erster Linie darauf an, dass der Bürger nicht der Willkür einer nicht von ihm staatlich-demokratisch legitimierten Einrichtung unterliegt. Das ist in der Regel dann nicht der Fall, wenn der Gesetzgeber hierbei auf feststehende Regelungen verweist, bei denen er selbst zu entscheiden hat, ob er eventuelle Änderungen der für die Auslegung relevanten Kriterien übernimmt.59 In der Rechtsprechung wird der Verweis auf die Rassetypisierungen der FCI allgemein anerkannt.60

Fraglich ist jedoch weiterhin, ob die Regelung, dass bestimmte Rassen als gefährlich vermutet werden, rechtmäßig ist. Wie in den Abschnitten 3. und 4.1.1. festgestellt wur- de, ist die genetische Veranlagung und somit die Rasse ein Faktor für das Aggressi- onsverhalten des Hundes. Bei einigen Rassen ließ sich ein übersteigertes Maß an An- griffslust und Schärfe nachweisen, wie auch bei den vier genannten, die wegen ihrer Beiß- und Muskelkraft und ihrer Masse als gefährlich vermutet werden. Jedoch ist nicht bekannt, wie groß die Bedeutung des Rassefaktors für dieses Verhalten ist. Somit sind die Kausalzusammenhänge nicht abschließend geklärt, was somit gegen eine abstrak- te Gefahr und nur für ein Besorgnispotential spricht, welchem nur mit einer Gesetzes- norm begegnet werden kann. Somit gehört die Aufstellung der Rasseliste zur Gefah- renvorsorge.61

Der Gesetzgeber hat gerade im Hinblick auf den Schutz besonders hochwertiger Schutzgüter wie Leben und Gesundheit einen weiten Einschätzungs- und Prognose- spielraum. Erst wenn die Erwägungen des Gesetzgebers so fehlerhaft wären, dass aus nüchterner Sicht betrachtet die angestrebten Maßnahmen ungerechtfertigt wären, ist davon auszugehen, dass dieser Spielraum überschritten wurde.62 Eine Überschreitung des Spielraums ist aus momentaner Sicht der wissenschaftlichen Erkenntnisse über den Zusammenhang zwischen Rasse und abstrakter Gefährlichkeit nicht zu bejahen.63 Nach herrschender Meinung in der Rechtsprechung wird die Auffassung geteilt, dass Rassen wie der American Staffordshire Terrier das genetische Potential dazu besitzen, gefährliche Verhaltensweisen zu entwickeln,64 jedoch hat der Gesetzgeber die weiteren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Entwicklungen zu beobachten und die Rechts- normen dahingehend zu überarbeiten. Jedoch wurde somit klargestellt, dass dem An- knüpfen an Rasselisten in der Regel keine rechtlichen Bedenken gegenüberstehen.65

Tabelle 1: Übersicht über die zehn Hunderassen mit dem statis- tisch auffälligsten Verhalten

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 93.

Eine Überprüfung der Daseinsberechtigung der Rasseliste in Sachsen-Anhalt fand hinsichtlich der Maß- gabe, die weiteren Entwicklungen zu be- obachten, mit der Auswertung der im zentralen Hunderegis- ter des Landes Sach- sen-Anhalt erfassten Vorfälle während der Evaluation des Hun Deutscher Der Tabelle 1 ist zu entnehmen, welcher Anteil der Hunde einer

Rasse in Relation zu ihrer registrierten Population in Sachsen-Anhalt in einem Biss- oder sonstigen Vorfall gemäß § 3 Abs. 3 GefHuG LSA im Zeitraum zwischen dem 01.03.2009 und dem 31.12.2012 involviert war. Dabei ist festzustellen, dass alle als gefährlich vermuteten Rassen (ohne deren Kreuzungen), bis auf den Bullterrier, unter die 10 Rassen fallen, die im Verhältnis zu ihrer registrierten Anzahl die meisten Bissoder sonstigen Vorfälle verursachen.

Wichtig zu erwähnen ist, dass in dieser Statistik nur Rassen enthalten sind, deren Population in Sachsen-Anhalt mehr als 100 Tiere umfasst. Würde man die Statistik um die anderen Rassen erweitern, so könnte man feststellen, dass Hunde der Rasse Schnauzer (2 Vorfälle, 6 registrierte Tiere im LSA, 33,33 %) oder der Rasse Russischer Schwarzer Terrier (3 Vorfälle, 14 registrierte Tiere im LSA, 21,43%) zwar statistisch auffälliger66 sind als die in Tabelle 1 erwähnten Rassen, jedoch auf Grund der geringen Anzahl an registrierten Tieren wohl kaum jemand auf die Idee kommen würde, die Rasseliste um diese Tiere zu erweitern.

Auf Grund der Feststellung, dass 3 der 4 als gefährlich vermuteten Rassen unter den „Top-10“ wieder zu finden sind, fühlt sich die Landesregierung darin bestätigt, dass sich die Rasseliste bewährt hat, da die genannten Rassen „eine [relative] Häufigkeit an Vorfällen aufweisen, die eine Beibehaltung der Reglementierung rechtfertigen kann.“67 Daher geht die Landesregierung davon aus, dass ihre Erwägung, bestimmte Rassen als gefährlich zu klassifizieren, nicht widerlegt wurde und somit die Beibehaltung der Rasseliste weiterhin zulässig ist.

Dieses Ergebnis mag zwar auf den Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier und Staffordshire-Bullterrier zutreffen, jedoch ob dies auch auf den Bullterrier feststeht, ist fraglich. Zwischen dem 01.03.2009 und 31.12.2012 gab es 3 Biss- und sonstige Vorfäl- le mit Bullterriern (inklusive Kreuzungen).68 Würde man das Zahlenmaterial zum 31.12.2013 bezüglich der Population von Bullterriern (177)69 in Relation zu den Vorfäl- len (3) stellen, ergäbe dies 1,69%. Zwar könnte das Ergebnis in Wahrheit auf Grund der fehlenden Populationsstatistik aus dem Jahr 2012 höher aussehen, jedoch macht es deutlich, dass Rassen wie der Deutsche Spitz statistisch gesehen auffälliger sind als der Bullterrier.

Fraglich ist jedoch weiterhin, wieso der Gesetzgeber Rassen wie den Rottweiler, Dobermann oder den Deutschen Schäferhund nicht in die Rasseliste aufgenommen hat, obwohl diese zum Teil statistisch auffälliger als die derzeitigen „Vermutungshunde“ waren und ob dieses Unterlassen ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG darstellen würde.

Der Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet „Gleiches gleich und Ungleiches seiner ei- genen Art entsprechend verschieden zu behandeln“70. Für die Ungleichbehandlung bedarf es jedoch eines sachlichen Grundes. Dieser ist hierbei die allgemeine soziale Akzeptanz von bestimmten Hunden in der Bevölkerung wie beispielsweise die der Rassen Deutscher Schäferhund, Dobermann und Rottweiler. Mit den Hunden dieser nach der FCI als „deutsche Hunderassen“ kategorisierten Rassen, die zumeist im Poli- zei- und Wachdienst sowie zu Therapiezwecken Verwendung finden, sind die Men- schen vertrauter und auch im Umgang erfahrener, was ebendiese Tiere beherrschba- rer macht.71

Auch wenn diese „Nicht-Vermutungshunde“ häufiger in Erscheinung treten, so ist dennoch anzunehmen, dass bei Vorfällen mit „Vermutungshunden“ auf Grund ihrer Beißund Muskelkraft sowie ihrer Hartnäckigkeit weitaus größere Schäden an Leib und Leben zu erwarten sind, als mit Hunden anderer Rassen. Dies spricht für das Vorliegen eines sachlichen Grundes zur Ungleichbehandlung, der somit Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers nicht zu überschreiten vermag.72

Daher lässt sich feststellen, dass die derzeitige Ausgestaltung der sachsenanhaltinischen Rasseliste weder dem Bestimmtheitsgebot, noch dem Gleichheitsgrundsatz zuwiderläuft und auch die Anforderungen des BVerfG zur Beobachtung der weiteren Entwicklungen gewahrt wurden, mit dem Ergebnis, dass die Rasseliste nach wie vor zulässig erscheint und nach Ansicht der Landesregierung ein geeignetes Mittel der Gefahrenvorsorge darstellt.73

4.1.3. Anforderungen an die Haltung und Führung von „Vermutungshunden“

Gerade über das Halten und Führen von „Vermutungshunden“ besteht in der Bevölkerung noch Unklarheit. Dabei ist zuerst generell für alle Hunde zwischen der Hundehaltung und Hundeführung zu differenzieren.

Hundehalter ist in Anlehnung an die melderechtlichen Bestimmungen74 gemäß § 2 Nr. 2 GefHuVO LSA derjenige, der „ einen Hund dauerhaft oder länger als 2 Monate unun- terbrochen aufgenommen hat“. Halter ist in diesem Zusammenhang derjenige, der die Verfügungsgewalt über das Tier hat und in der Regel im eigenen Interesse für dessen Kosten aufkommt.75 Hierbei kommt es somit nicht auf die Eigentumsverhältnisse an, sondern darauf, wer zum maßgeblichen Teil an seiner Betreuung und Erziehung mit- wirkt.76 Halter sind darüber hinaus auch Personen, die den Hund in Pflege genommen haben oder ihn auf Probe halten. Dabei gelten alle Hunde innerhalb eines Haushaltes als von den Angehörigen der Haushaltsgemeinschaft als gemeinsam gehalten.77

Hundeführer ist gemäß § 2 Nr. 3 GefHuVO LSA derjenige, der, „ohne Hundehalterin oder Hundehalter zu sein, die unmittelbare tatsächliche Herrschaft über den Hund hat.“ Das umfasst meist diejenigen, die nur kurzzeitig oder unterbrochen die tatsächliche Sachherrschaft über das Tier haben. Somit betrifft das beispielsweise diejenigen, die mit dem Hund des Halters spazieren gehen oder auf ihn während der Abwesenheit des Halters aufpassen.78

Für die Haltung eines „Vermutungshundes“ i.S.d. § 3 Abs. 2 GefHuG LSA bedarf es keiner behördlichen Erlaubnis. Das Halten eines solchen Hundes ist zulässig, wenn der Halter gemäß § 4 Abs. 1 GefHuG LSA spätestens 6 Monaten nach Aufnahme der Hal- tung einen bestandenen Wesenstest, also einen Nachweis über das sozialverträgliche Verhalten des Hundes nach Maßgabe des § 10 GefHuG LSA i.V.m. den §§ 8 ff. Gef- HuVO LSA, vorweisen kann. Gemäß § 4 Abs. 3 GefHuG LSA gilt dies nicht für Betrei- ber von erlaubten Tierheimen und ähnlichen Einrichtungen, für Körperschaften des öffentlichen Rechts, für Blindenbegleit- und Behindertenbegleithunde und für diejeni- gen, die keine Hauptwohnung i.S.d. MeldeG LSA in Sachsen-Anhalt haben und sich nicht länger als 2 Monate ununterbrochen mit ihrem Hund im Land Sachsen-Anhalt aufhalten.

Somit wird durch den Nachweis über die Sozialverträglichkeit die vermutete Gefähr- lichkeit widerlegt, sodass davon ausgegangen werden kann, dass von diesem Hund keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit ausgehen79, sofern es nicht zu Vorfällen kommt, die eine Gefährlichkeit nach § 3 Abs. 3 GefHuG LSA begründen. „Vermutungshunde“ sind gemäß § 2 Abs. 2 GefHuG LSA i.V.m. § 20 GefHuG LSA, § 4 GefHuVO LSA spätestens 6 Monate nach der Geburt mit einem elektronisch lesbaren Mikrochip (Transponder) zu kennzeichnen. Weiterhin ist gemäß § 2 Abs. 3 GefHuG LSA i.V.m. § 20 GefHuG LSA eine Tierhalterhaftpflichtversicherung spätestens 3 Mo- nate nach der Geburt abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dies gilt nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Solange der Nachweis über das sozialverträgliche Verhalten des „Vermutungshundes“ noch nicht vorgelegt wurde oder das sozialverträgliche Verhalten noch nicht abschlie- ßend beurteilt werden kann, ist der Vermutungshund gemäß § 11 Abs. 1 und 2 Gef- HuG LSA i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 GefHuG LSA nur vom Halter persönlich oder von einer zuverlässigen, sachkundigen und geeigneten Person (dazu §§ 7 ff. GefHuG LSA) mit Leine und Maulkorb außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke zu führen.

Jedoch kann hierbei die zuständige Behörde über eine Ausnahme vom Leinen- und Maulkorbzwang gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 GefHuG LSA entscheiden, sofern ein aner- kannter Sachverständiger keine Bedenken dagegen hervorbringt, was meist bei jungen oder vorübergehend erkrankten Tieren der Fall ist. Ist die Möglichkeit der Durchführung eines Wesenstests dauerhaft nicht möglich, so kann eine mögliche Leinen- und Maul- korbpflicht auf § 14 Abs. 1 GefHuG LSA gestützt werden, sofern der anerkannte We- senstester dies empfiehlt.80

Im Grunde führt das dazu, dass ein „Vermutungshund“, nachdem der Nachweis über das sozialverträgliche Verhalten des Hundes erbracht wurde, grundsätzlich ohne Leine geführt werden kann, sofern keine anderen Rechtsvorschriften, wie eine kommunale Gefahrenabwehrverordnung oder § 10 Abs. 2 FFOG LSA, die Leinenführung gebie- ten.81

Auch die Sachkunde, persönliche Eignung und Zuverlässigkeit muss beim Halter eines „Vermutungshundes“, der den Wesenstest bestanden hat, nicht vorliegen. Gerade die Zuverlässigkeit wäre ein Faktor, der bei der Haltung dieser Hunde vorliegen sollte. Un- zuverlässig sind beispielsweise Personen, die rechtskräftig wegen Straftaten nach dem Waffengesetz oder wegen Menschenhandels oder Zuhälterei verurteilt wurden (vgl. § 7 GefHuG LSA). Bisher ist es schwierig dem entgegenzuwirken, zwar bestünde grund- sätzlich die Möglichkeit, hierbei eine Anordnung im Einzelfall gemäß § 14 Abs. 1 Gef- HuG i.V.m. § 13 SOG LSA zu erlassen, nach der die Behörde „die erforderlichen Maß- nahmen treffen [kann], um eine von einem Hund oder der Haltung und Führung eines Hundes ausgehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwehren“, jedoch bedarf es hierfür einer konkreten Gefahr i.S.d. § 3 Nr. 3 lit. a SOG LSA. Zwar enthält § 2 Abs. 1 GefHuG LSA das Gebot, dass Hunde so zu halten und zu führen sind, dass von ihnen keine Gefahren ausgehen82, jedoch begründet laut bisheriger Rechtsprechung „eine aus der Vergangenheit des Vorbesitzers abzuleitende Vermutung, dieser werde sich auch künftig nicht rechtstreu verhalten, […] nicht die Annahme einer konkreten Gefahr.“83 Demnach ist hierbei allenfalls vom Vorliegen eines Gefahrenpotentials aus- zugehen, dass das Einschreiten nach § 14 Abs. 1 GefHuG LSA i.V.m. der polizeirecht- lichen Generalklausel oder den besonderen Befugnissen des zweiten Teils des SOG LSA nicht rechtfertigt.

[...]


1 Vgl. Plenarprotokoll 5/49, S. 3227.

2 Vgl. Volksstimme vom 22.11.2012.

3 Vgl. Tagesspiegel vom 08.12.2000; vgl. Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 5.

4 Vgl. HUTTNER 2013, S. 17.

5 Zitat Gandhi, unter: http://wiki-x.de/zitate/20/ [abgerufen am 11.11.2014].

6 Vgl. LIST/LIST 2009, S. 7.

7 Zitat Lembke, unter: http://www.hundefreunde-erbach.com/zitate-ueber-hunde.html [abgerufen am

11.11.2014].

8 Vgl. FEDDERSEN-PETERSEN 2013, S. 29.

9 Vgl. Ebd., S. 29, vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 15.11.2007, Az.: 1 S 2720/06, juris Rdnr. 27.

10 Vgl. FEDDERSEN-PETERSEN 2013, S. 30.

11 Vgl. Ebd., S. 30.

12 Vgl. Ebd., S. 31.

13 Vgl. Ebd., S. 31, 122.

14 Vgl. Ebd., S. 32

15 Vgl. FEDDERSEN-PETERSEN 2013, S. 124 f.

16 Vgl. Ebd., S. 61.

17 Vgl. Ebd., S. 65 f.

18 Vgl. Ebd., S. 116.

19 Vgl. OVG LSA, B. v. 29.11.2011, Az.: 3 M 484/11, zitiert nach juris, Rdnr. 7.

20 Vgl. MEIXNER/MARTELL 1996, S. 40, Rdnr. 4.

21 Vgl. Ebd., S. 40, Rdnr. 4.

22 Vgl. PIEROTH/SCHLINK/KNIESEL 2004 , S. 65, Rn. 7.

23 Vgl. GÖTZ 1995, S. 59, Rdnr. 142.

24 MEIXNER/MARTELL 1996, S. 41, Rdnr. 5.

25 Vgl. Ebd., S. 41, Rdnr. 5; vgl. PIEROTH/SCHLINK/KNIESEL 2004, S. 64, Rdnr. 3.

26 PIEROTH/SCHLINK/KNIESEL 2004, S. 129, Rdnr. 10.

27 Vgl. MEIXNER/MARTELL 1996, S. 63, Rdnr. 3.

28 Vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.01.2005, Az.: 11 KN 38/04, zitiert nach juris, Rdnrn. 35 f.; vgl. SCHMIDT 2006, S. 229, Rdnr. 689.

29 GÖTZ 1995, S. 63, Rdnr. 154.

30 Vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.01.2005, Az.: 11 KN 38/04, zitiert nach juris, Rdnrn. 35 f.

31 Vgl. Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 5.

32 Vgl. OVG Lüneburg, Urt. v. 27.01.2005, Az.: 11 KN 38/04, zitiert nach juris, Rdnr. 36.

33 Vgl. Ebd., Rdnr. 37; vgl. LT-Drs. 6/1253, S. 36 f.

34 Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 6.

35 Vgl. Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 15.

36 Vgl. OVG LSA, B. v. 19.06.2012, Az.: 3 M 293/11, zitiert nach juris, Rdnr. 6.

37 Vgl. HUTTNER 2013, S. 27; vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.06.2010, Az.: 4 K 252/08, zitiert nach juris, Rdnr.

80.

38 Vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.06.2010, Az.: 4 K 252/08, zitiert nach juris, Rdnrn. 80 f.

39 Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 9.

40 Vgl. HAURAND 2014, S. 61 f.

41 Vgl. OVG LSA, B. v. 18.06.2014, Az.: 3 M 255/13, zitiert nach juris, Rdnrn. 16 f.

42 Vgl. Tagungsdokumentation zum Symposium vom 30.05.2013, S. 19.

43 Vgl. OVG LSA, B. v. 18.06.2014, Az.: 3 M 255/13, zitiert nach juris, Rdnr. 6. Vgl. HUTTNER 2013, S. 27.

45 Vgl. Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 13.

46 Vgl. OVG LSA, B. v. 14.10.2013, Az.: 3 M 229/13, zitiert nach juris, Rdnrn. 13 f.

47 Vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 14.03.2006, Az.: 11 UE 1426/04, zitiert nach juris, Rdnr. 22.

48 Vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 05.12.2008, Az.: 6 K 2295/08, zitiert nach juris, Rdnr. 32.

49 Vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 14.03.2006, Az.: 11 UE 1426/04, zitiert nach juris, Rdnr. 29; vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 05.12.2008, Az.: 6 K 2295/08, zitiert nach juris, Rdnr. 34.

50 Vgl. HAURAND 2014, S. 62.

51 Vgl. VG Karlsruhe, Urt. v. 05.12.2008, Az.: 6 K 2295/08, zitiert nach juris, Rdnr. 33.

52 Vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 14.03.2006, Az.: 11 UE 1426/04, zitiert nach juris, Rdnr. 28.

53 Vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 14.03.2006, Az.: 11 UE 1426/04, zitiert nach juris, Rdnrn. 29, 34; vgl. HUTTNER 2013, S. 27 ff.

54 Vgl. Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 14 f.

55 Vgl. OVG LSA, Urt. v. 12.12.2002, Az.: 2 K 198/02, zitiert nach juris, Rdnr. 61; vgl. FEDDERSENPETERSEN 2013, S. 122.

56 Vgl. FEDDERSEN-PETERSEN 2013, S. 30 f.

57 Vgl. OVG LSA, B. v. 14.10.2013, Az.: 3 M 229/13, zitiert nach juris, Rdnr. 10.

58 Vgl. Ebd., Rdnr. 10.

59 Vgl. OVG LSA, B. v. 14.10.2013, Az.: 3 M 229/13, zitiert nach juris, Rdnr. 10.

60 Vgl. Ebd., Rdnr. 6, vgl. OVG LSA, B. v. 18.06.2014, Az.: 3 M 255/13, zitiert nach juris, Rdnr. 6.

61 Vgl. Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 5, 6, 17.

62 Vgl. OVG LSA, B. v. 18.06.2014, Az.: 3 M 255/13, zitiert nach juris, Rdnr. 5, vgl. Vgl. VG Gießen, Urt. v.

27.11.2009, Az.: 8 K 281/09.GI, zitiert nach juris, Rdnr. 16.

63 Vgl. Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 134.

64 Vgl. VG Gießen, Urt. v. 27.11.2009, Az.: 8 K 281/09.GI, zitiert nach juris, Rdnr. 36.

65 Vgl. Ebd., Rdnr. 16, vgl. BVerfG, Urt. v. 16.03.2004, Az.: BvR 1778/01; vgl. HAURAND 2014, S. 17.

66 Vgl. Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 94.

67 Ebd., S. 120.

68 Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 87.

69 Vgl. Auszug aus dem zentralen Hunderegister, unter: http://tinyurl.com/AuszugZHR [abgerufen am

20.11.2014].

70 BVerwG, Urt. v. 19.01.2000, Az.: 11 C 8/99, zitiert nach juris, Rdnr. 40.

71 Vgl. Ebd., Rdnr. 52; vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.06.2010, Az.: 4 K 252/08, zitiert nach juris, Rdnr. 83; vgl. Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 138.

72 Vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.06.2010, Az.: 4 K 252/08, zitiert nach juris, Rdnrn. 80 ff.; vgl. Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 138.

73 Vgl. Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 136, 141.

74 Vgl. Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 10, vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 MeldeG LSA.

75 Vgl. Ebd., S. 10.

76 Vgl. HAURAND 2014, S. 77.

77 Vgl. HUTTNER 2013, S. 24.

78 Vgl. Ebd., S. 24 f., vgl. Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 10.

79 Vgl. OVG LSA, B. v. 21.01.2013, Az.: 3 M 591/12, zitiert nach juris, Rdnr. 6.

80 Vgl. Evaluation des Hundegesetzes vom 28.10.2014, S. 21.

81 Vgl. Ebd., S. 9.

82 Vgl. Ebd., S. 16.

83 Ebd., S. 128.

Final del extracto de 73 páginas

Detalles

Título
Abwehr und Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren im Land Sachsen-Anhalt
Universidad
University of Applied Sciences In Hablerstadt
Curso
Polizei- und Ordnungsrecht
Autor
Año
2015
Páginas
73
No. de catálogo
V304656
ISBN (Ebook)
9783668028449
ISBN (Libro)
9783668028456
Tamaño de fichero
889 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
Hundegesetz, Rasseliste, Gefahrenabwehrverordnung, Hundesteuer
Citar trabajo
Sebastian Hüttl (Autor), 2015, Abwehr und Vorsorge gegen die von Hunden ausgehenden Gefahren im Land Sachsen-Anhalt, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/304656

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