Verbrecher und Menschenwürde. Zwischen den Begriffen Schutz oder Strafe


Term Paper, 2014

19 Pages


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Inhalt

1. Strukturelle Überlegungen ... 3

2. Menschenwürde im Spannungsfeld der Philosophie, Politik und der Rechtswissenschaft... 3

2.1 Philosophischer Ansatz der Menschenwürde ... 5

2.1.1 Der Würdebegriff in der Moralphilosophie nach Kant ... 5

2.1.2 Menschenrechte in der Betrachtung nach Habermas ... 6

2.2 Betrachtung der Menschenwürde aus rechtswissenschaftlicher Sicht ... 8

2.2.1 Menschenwürde und Grundgesetz ... 8

2.2.2 Menschenwürde in der Betrachtung der deutschen Rechtsprechung ... 9

2.2.3 Schutzbereich der Menschenwürde ... 10

3. Die Begriffe Verbrechen und Strafe ... 11

3.1 Das Verhältnis zwischen Verbrechen und Strafe ... 12

3.2 Theorien zur Begründung der Strafe ... 13

3.2.1 Die Sühnetheorie ... 13

3.2.2 Die Vergeltungstheorie ... 14

3.2.3 Die Präventivtheorie ... 15

4. Menschenwürde als Schutz oder Strafe für Verbrecher ... 17

Literaturverzeichnis ... 19

1. Strukturelle Überlegungen

Der Begriff Menschenwürde setzen viele Menschen heutzutage als selbstverständlich voraus. Dabei diskutieren wir auch aktuelle Vorgänge in der Bundesrepublik Deutschland wie die NSA-Affäre, in der der US-Geheimdienst unter anderem bundesdeutsche Politiker abgehört und Nutzerdaten von Google, Microsoft, Facebook und Apple gehackt und gespeichert haben soll. An dieser Stelle kann nicht bewertet werden, ob dieser Vorgang die Menschenwürde beeinträchtigt, zeigt aber auf, dass die Diskussion nicht nur in außereuropäischen Ländern geführt werden kann. Die Menschenwürde nennt man in unmittelbaren Zusammenhang mit den Menschenrechten. Es kann auch geschlussfolgert werden, dass die Menschenwürde die Menschenrechte begründet. Einblick in diese Thematik gewähren uns aus philosophischer Sicht zwei Repräsentanten, zum Einen Immanuel Kant, der einen großen Einfluss auch auf die heutige Auseinandersetzung mit diesem Begriff hat, als auch Jürgen Habermas, der einen starken Zusammenhang mit der juridischen Seite herstellt. Die Deklaration der Menschenrechte durch die UN bildet die Grundlage für das deutsche Grundgesetz, das der Menschenwürde erstmalig nach dem zweiten Weltkrieg einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland einräumt. Ein Verbrechen kann aus rechtlicher Sicht schließlich erst dann vorliegen, wenn eine Person oder Organisation gegen einen bestehenden Rechtsgrundsatz verstößt. Im Anschluss folgt eine Untersuchung über die Verhältnismäßigkeit zwischen Strafe und Verbrechen mit Sicht auf die Rechtfertigung der Strafe. Straftheorien beleuchten den Sinn und Zweck von Sanktionen, bevor die Schlussbetrachtung den Ansatz verfolgt, im Verhältnis zwischen Verbrecher und Menschenwürde auf die Frage nach Schutz oder Strafe einzugehen.

2. Menschenwürde im Spannungsfeld der Philosophie, Politik und der Rechtswissenschaft

In der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte (Resolution 217 A (III) UN vom 10. Dezember 1948) einigen sich die Mitgliedsnationen der UN auf eine gemeinsame Deklaration für die Geltung der Menschenrechte im Völkerrecht. In der Präambel ist ein Hinweis darauf zu finden, dass die Anerkennung der menschlichen Würde und dergleichen und unveräußerlichen Rechte aller Menschen die Grundlage von Freiheit, Gerechtigkeit und Frieden in der Welt bildet. In dreißig Artikeln sind die Menschenrechte förmlich manifestiert, beispielsweise klassische Freiheitsrechte wie das Recht auf Freiheit und Sicherheit, Religionsfreiheit, Meinungs- und Informationsfreiheit sowie auch wirtschaftlich-soziale Rechte z.B. das Recht auf Arbeit, soziale Sicherheit und Bildung. (vgl. UN, 1948, o.S.) Man kann daraus schließen, dass hier erstmalig ein universelles Wertesystem mit freiheitlichen Prinzipien für das menschliche Zusammenleben in der Gesellschaft mit Mehrheitsanspruch aus politisch rechtlicher Sicht formuliert ist. Aus dieser gemeinsamen Erklärung um das Verständnis von Rechten und Freiheiten lässt sich kein individueller Rechtsanspruch ableiten, denn diese Deklaration ist lediglich ein allgemeinverbindlicher Standard um das Verständnis der Menschenrechte in den Mitgliedsstaaten der UN, der in vielen nationalen Verfassungen als Rechtsstand berücksichtigt wird, so auch im deutschen Grundgesetz.

Den Anspruch des Begriffs Menschenwürde diskutieren nicht nur Verantwortliche im Bereich der Politik und der Rechtswissenschaft, sondern er findet sich auch im Betrachtungsspektrum der Philosophie wieder. Bereits Cicero beschäftigt sich nahezu als einer der Urväter der Philosophie mit der Menschenwürde, die er mit der Verpflichtung des Menschen mit seinen Rollen verbindet, die er im Leben ausfüllt. Ein anderes Verständnis zeigt Immanuel Kant in dem Würdebegriff seiner Moralphilosophie in der Niederschrift "Grundlegung zur Metaphysik der Sitten" auf. Die Betrachtungen von Kant haben einen großen Einfluss auf die moderne philosophische Diskussion der Menschenwürde. In der Philosophie gibt es allerdings weder Menschenrechtserklärungen noch nationale Verfassungen wie das Grundgesetz, die den Versuch unternehmen, den Begriff der Menschenwürde in Artikeln zu formulieren und juristisch zu bewerten. Man gerät in Versuchung, zu behaupten, dass Politik und Rechtswissenschaft den Versuch unternehmen, die Menschenwürde mit Gesetzesvorlagen akzeptabel zu definieren und aufzuklären. Die Tradition der Philosophie in der Auseinandersetzung mit dem Begriff der Menschenwürde ist wesentlich älter, führt aber auch über die Betrachtungen der alten Philosophen wie Cicero über das christliche Verständnis im ausklingenden Mittelalter bis in die heutige Zeit, z.B. die Diskussion um Bioethik und Menschenwürde, nicht zu einer eindeutigen Klärung. Die zentrale Frage bleibt bestehen, worin und wodurch die Würde des Menschen im Allgemeinen und damit auch die Würde des Verbrechers im Speziellen begründet sind? Die folgenden Abschnitte ergründen diese Frage aus unterschiedlichen Blickwinkeln.

2.1 Philosophischer Ansatz der Menschenwürde

Wie bereits angedeutet gibt es in der Philosophie durchaus eine lange Tradition in der Diskussion um die Menschenwürde. Die philosophische Diskussion der Menschenrechte im deutschsprachigen Raum bezeichnet man als ideengeschichtliche Forschung in Tradition von Naturrecht und Theologie, deren Studien einen mangelnden Bezug zu aktuellen, moral- und rechtsphilosophischen Auseinandersetzung aufweisen. (vgl. Gosepath und Lohmann, 1998, S. 9) Stellvertretend für die philosophische Auseinandersetzung mit der Würde des Menschen nehmen die folgenden Kapitel Bezug auf die wegbereitenden Thesen von Kant und Habermas und versuchen, einen Bogen zu spannen zu der Beurteilung von Verbrechen und Strafe. Einen großen Einfluss auf die moderne philosophische Betrachtungsweise nimmt sicherlich Immanuel Kant in seinem Werk "Grundlegung zur Metaphysik der Sitten" ein.

2.1.1 Der Würdebegriff in der Moralphilosophie nach Kant

Kant benutzt den Begriff Menschenwürde nicht in seinen Ausführungen zur Metaphysik der Sitten. In verschiedenen Darlegungen des Imperativs und der Ableitung des kategorischen Imperativs formuliert Kant einen allgemeinen Imperativ der Pflicht: "handle so, als ob die Maxime deiner Handlung durch deinen Willen zum allgemeinen Naturgesetze werden sollte." Quelle: (Kant, 2008, S. 54). Hier versucht Kant einen Ansatz zur Beantwortung der Frage, nach welchen Voraussetzungen ein moralisches Gesetz beschaffen sein könnte. In den weiteren Ausführungen sieht Kant die Existenz des Menschen als Zweck an sich selbst und nicht als Mittel für die Durchsetzung eines bestimmten Willens. (vgl. Kant, 2008, S. 63). In der Darlegung des praktischen Imperativs leitet Kant folgendes Gebot ab: "Handle so, daß du die Menschheit sowohl in deiner Person, als in der Person eines jeden anderen jederzeit zugleich als Zweck, niemals bloß als Mittel brauchst." Quelle: (Kant, 2008, S. 65). Die Betonung des Selbstzwecks von Menschen betrachtet er als Prinzip der Menschheit und jeder vernünftigen Natur. All das, was eine Bindung ausmacht und Zweck an sich selbst sein kann, hat laut Kant nicht bloß einen relativen Wert, er spricht hier von einem Preis, sondern auch einen inneren Wert. An dieser Stelle setzt Kant den inneren Wert mit der Würde gleich. (vgl. Kant, 2008, S. 72 ff.)

Diese Erkenntnis hat große Auswirkungen auf die Betrachtung der Menschenwürde. Die Kernaussage bezüglich der Achtung der Würde des Menschen liegt meines Erachtens in der Kant'schen Ausführung darin, die Mitmenschen in der Gesellschaft nicht als Objekt oder Subjekt zu betrachten und diese nicht für die eigenen Zwecke zu benutzen respektive zu instrumentalisieren. Trotzdem wird der Zweck unseres Handelns wesentlich bestimmt durch Interaktionen mit Menschen, die uns zweckgebunden bei unserer Zielerreichung unterstützen können. Was bedeuten die Aussagen von Kant in Verbindung mit Verbrechen? Ein Verbrechen gegenüber einem Menschen widerspricht der Maxime, dass die eigene Handlung bedingt durch den eigenen Willen zum allgemeinen Naturgesetz werden soll. Der Verbrecher nutzt die eigene Existenz, um seinen bestimmten Willen durchzusetzen und beispielsweise durch eine Gewalttat einen anderen Menschen in Wert und Würde zu beeinträchtigen. Diese theoretischen Beispiele zeigen, dass Verbrechen an Menschen als Mittel ausgeübt werden, um einen Selbstzweck zu erreichen. Das widerspricht dem praktischen Imperativ. Leider beantwortet die Moralphilosophie nicht die Frage nach der moralischen Einordnung der Verbrechenslage, die Täter offenkundig zum Selbstzweck, beispielsweise zur Befriedigung von Trieben, oder anscheinend zweckfrei (grundlose aggressive Handlungen von dissozialen Persönlichkeiten) durchführen.

2.1.2 Menschenrechte in der Betrachtung nach Habermas

Eine andere Sicht verfolgt Jürgen Habermas in seinem Ansatz zur Betrachtung der Menschenrechte im Zusammenhang mit den juridischen Rechten. Entgegen der naturrechtlich geprägten Auffassung von Kant unterscheidet Habermas Recht und Moral, um die nach seiner Ansicht Zweideutigkeiten in philosophischen Gerechtigkeitsdiskursen zu vermeiden und gleichzeitig nicht die politische Gerechtigkeit und die Moral voneinander abzugrenzen. (vgl. Habermas, 2014, S. 106) Folgende Aussage verstärkt diese Ansicht: "Ich gehe davon aus, daß sich auf dem nachmetaphysischen Begründungsniveau rechtliche und moralische Regeln gleichzeitig aus traditionaler Sittlichkeit ausdifferenzieren und als zwei verschiedene, aber einander ergänzende Sorten von Handlungsnormen nebeneinander auftreten." Quelle: (Habermas, 2014, S. 135) Diese grundsätzliche Entscheidung bedeutet aber auch gleichzeitig, dass Habermas die Menschenrechte als Rechte im juridischen Sinn versteht. Das formale Recht im Sinne der Judikative führt er weder auf einen moralischen Bezug mit Menschenrechten noch auf ethische Aspekte im Zusammenhang mit der Volkssouveränität zurück. (vgl. Habermas, 2014, S. 134) Das Verständnis von Recht definiert Habermas eindeutig: "Unter Recht verstehe ich das moderne gesatzte Recht, das mit dem Anspruch auf systematische Begründung sowie verbindliche Interpretation und Durchsetzung auftritt."

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Details

Title
Verbrecher und Menschenwürde. Zwischen den Begriffen Schutz oder Strafe
College
University of Vechta
Author
Year
2014
Pages
19
Catalog Number
V305965
ISBN (eBook)
9783668046955
ISBN (Book)
9783668046962
File size
513 KB
Language
German
Keywords
verbrecher, menschenwürde, zwischen, begriffen, schutz, strafe
Quote paper
Ina Hofmeister (Author), 2014, Verbrecher und Menschenwürde. Zwischen den Begriffen Schutz oder Strafe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/305965

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