Verbraucherschutz im Fernabsatzgeschäft innerhalb der Europäischen Union. Veränderungen durch die neue Verbraucherrechterichtlinie


Bachelor Thesis, 2012

53 Pages, Grade: 1,6


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Einleitung

1. Verbraucherschutz in der Europäischen Union
1.1 Historische Entwicklung des Verbraucherschutzes
1.2 Der Verbraucherschutz als Unionskompetenz
1.2.1 Subsidiaritätsprinzip
1.2.2 Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen
1.2.3 Querschnittsklausel und Zuständigkeit
1.3 Paradigmenwechsel und Ziele im Verbraucherschutz

2. Der Verbraucherbegriff
2.1 Definition des Verbrauchers in Richtlinien
2.2 Begriff des Verbrauchers und das Verbraucherleitbild des EuGH
2.3 Zusammenfassung

3. Die Verbraucherrechte- Richtlinie im Vergleich zur Fernabsatzrichtlinie unter dem Aspekt Verbraucherschutz
3.1 Gegenstand und Zweck
3.2. Persönlicher Anwendungsbereich
3.2.1 Verbraucher
3.2.2 Unternehmer
3.2.3 Fazit
3.3 Sachlicher Anwendungsbereich
3.3.1 Ausschließliche Verwendung eines oder mehrerer Fernkommunikationsmittel
3.3.2 Für den Fernabsatz organisierte Vertriebs- bzw. Dienstleistungssystems
3.3.3 Waren und Dienstleistungen
3.3.4 Fazit
3.3.5 Ausschlusstatbestände
a) Generalausschlusstatbestand - Kollisionsnorm
b) Finanzdienstleistungen
c) Immobilien
d) Versteigerungen
e) Warenautomaten
f) Haushaltsgegenstände des täglichen Bedarfs
g) Glücksspiele
h) Beförderung von Personen
i) Soziale Dienstleistungen und Gesundheitsdienstleistungen
j) Pauschalreisen und langfristige Urlaubsprodukte
k) Telekommunikation
l) Durch einen öffentlichen Amtsträger geschlossener Vertrag
m) Fazit
3.4 Schutzinstrumente
3.4.1 Informationspflichten
3.4.1.1 Allgemeine Informationspflichten
a) Informationen über die Ware oder Dienstleistung
b) Identität des Unternehmers
c) Preistransparenz
d) Kosten für die Telekommunikation
e) Informationen zu den Erbringungsbedingungen
f) Informationen bei digitalen Inhalten
g) Weitergehende Informationspflichten
3.4.1.2 Besondere Informationspflichten
a) Abschluss eines Fernabsatzvertrags über das Internet
b) Begrenzter Raum zur Informationsdarstellung
c) Abschluss eines Fernabsatzvertrags über das Telefon
d) Bestätigungspflicht des Unternehmers
3.4.1.3 Fazit
3.4.2 Das Widerrufs- und Rückgaberecht
3.4.2.1 Allgemein
3.4.2.2 Ausnahmen vom Widerrufsrecht
3.4.2.3 Die europäische Musterwiderrufsbelehrung
3.4.2.4 Pflichten des Unternehmers und des Verbrauchers im Widerrufsfall
3.4.2.5 Fazit
3.4.3 Sonstige Verbraucherrechte
3.4.3.1 Lieferung und Risikoübergang
3.4.3.2 Entgelte für die Verwendung bestimmter Zahlungsmittel
3.4.3.3 Unbestellte Waren und Dienstleistungen
3.4.3.4 Fazit
3.5 Umsetzung

4 Resümee

Quellenverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Einleitung

Der europäische Binnenmarkt zwischen den 27 Mitgliedsstaaten, mit seinen 493 Millionen Einwohnern ist der größte gemeinsame Markt der Welt. 493 Millionen Einwohner sind gleichzeitig Verbraucher und erwirtschaften durch ihren Konsum 58 % des europäischen Bruttoinlandsprodukts.

Der einzelne Verbraucher wird dabei mit einem großen, differenzierten Waren- und Dienstleistungsangebot konfrontiert. Diese Komplexität der Einzelhandelsmärkte verschafft den Verbrauchern einen größeren Handlungsspielraum, der mit einer größeren Verantwortung für ihre eigenen Angelegenheiten einhergeht[1].

Die Möglichkeit diese Verantwortung wahrzunehmen setzt jedoch voraus, hierfür einen entsprechenden Rechtsrahmen zur Verfügung zu haben, der berechenbar und transparent ist. Hier setzt neben den Regelungen zum Europäischen Binnenmarkt, der Verbraucherschutz ein.

Der Verbraucherschutz greift somit in die Privatautonomie ein, um den Verbraucher vor den ernsthaften Risiken und Gefahren, gegen die er sich als Einzelner nicht alleine wehren kann, zu schützen[2].

Insbesondere im Fernabsatzgeschäft ist die Notwendigkeit des Verbraucherschutzes hoch. So kann der Verbraucher die Ware, Dienstleistung oder den digitalen Inhalt eines Produkts nicht vor dem Kauf prüfen, sondern muss sich auf die Beschreibungen des Unternehmens verlassen, dessen Seriosität nur schwer einschätzbar ist[3].

Ausgehend davon möchte ich den Verbraucherschutz im Fernabsatzgeschäft näher betrachten. Aufgrund einer immer stärkeren Rechtssetzung durch Europäische Union, meinem Interesse dafür sowie der verschwimmenden Grenzen im Fernabsatz (insbesondere über das Internet) soll die Betrachtung aus europäischer Sicht geführt werden.

Die umfangreiche Rechtssetzung macht eine Einschränkung der Betrachtungen nötig. Im Jahre 1997 wurde erstmals eine RL zu Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (FARL) erlassen. Diese wurde im November 2011 durch die RL zu den Rechten der Verbraucher (VRRL) aufgehoben und entsprechend implementiert[4] [5]. Dabei wurde eine Vielzahl der bisherigen Regelungen novelliert[6].

Fraglich ist, wie sich der Verbraucherschutz durch die neue VRRL im Vergleich zur FARL verändert hat. Dabei ist ein Blick in die Historie des Verbraucherschutzes unumgänglich. Darüber hinaus wird der Begriff des Verbrauchers sowie das Verbraucherleitbild des EuGH näher betrachtet.

Die Arbeit bedient sich dabei der Methodik der Dokumenten- und Literaturanalyse. Sie schließt mit einem Resümee und der Beantwortung der Fragestellung ab.

1. Verbraucherschutz in der Europäischen Union

1.1 Historische Entwicklung des Verbraucherschutzes

Die Anfänge der Bemühungen eines Verbraucherschutzes sind bereits im Mittelalter zu suchen. Die gesellschaftliche Arbeitsteilung machte es möglich Überschüsse zu produzieren und diese gegen andere Güter auszutauschen. Der Handel mit zumeist lebensnotwendigen Gütern wurde seitens der jeweiligen staatlichen Obrigkeit mit Elementen der Wettbewerbs- und Preispolitik reglementiert (z.B. Fest- und Höchstpreise).

Die Notwendigkeit einer Reglementierung ergab sich damals wie heute aus dem prinzipiellen Interessengegensatz zwischen Produzenten und Konsumenten. Der Produzent, welcher hohe Preise für seine Erzeugnisse erzielen möchte und der Konsument, der mit seinem verfügbaren Einkommen maximale Bedürfnisbefriedigung erzielen und somit einen geringen Preis zahlen möchte.

Die fortschreitende Industrialisierung und Massenproduktion führte zwangsläufig zu Ungleichgewichten im rechtsgeschäftlichen Verkehr[7]. Die Aushandlung von Verträgen war gekennzeichnet von der Übermacht der Anbieterseite sowie der begrenzten Information des Verbrauchers. Ziel eines wirksamen Verbraucherschutzes muss es damit sein, diese Gefälle auszugleichen.

Verbraucherschutz gehörte auch lange Zeit nicht zu den Aufgaben der Europäischen Union[8]. Der Vertrag über die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV) war zunächst rein anbieterorientiert[9].

Der Verbraucherschutz im heutigen Sinne wurde in den Sechziger- und Siebzigerjahren des 20. Jahrhunderts forciert und dabei zunächst von den einzelnen Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt.

1973 wurde seitens der Kommission erstmals die Initiative ergriffen indem eine eigene Dienststelle für Umwelt- und Verbraucherschutz eingerichtet und darüber hinaus zwei verbraucherpolitische Programme entwickelt wurden (1975 und 1981). Diese enthielten einen Katalog von Verbraucherrechten, ausgehend von internationalen Diskussionen zur Thematik.

Im Jahr 1979 erklärte der EuGH die nationalen Verbrauchervorschriften zu „zwingenden Erfordernissen des Allgemeininteresses“ die eine Beschränkung der Warenverkehrsfreiheit (sowie etwaiger anderer Grundfreiheiten) rechtfertigen können[10]. Damit wurde einerseits der besondere Stellenwert eingeräumt, darüber hinaus jedoch auch mitgliedsstaatliche Maßnahmen sowie Gemeinschaftshandeln legitimiert.

Problematisch war bei diesen ersten Schritten hin, zur Förderung und Schutz der Verbraucherinteressen, die ausschließliche Anbieterorientierung des EWGV. Die „Einheitliche Europäische Akte“ (EEA) aus dem Jahr 1987 beinhaltete das Binnenmarktkonzept mit der Vollendung dessen zum 31.12.1992. In der damit neu geschaffenen Kompetenznorm (Art. 95 Abs. 3 EGV/ Art. 114 Abs. 3 AEUV) muss die Kommission in ihren Vorschlägen nunmehr auch im Verbraucherschutz von einem hohen Schutzniveau ausgehen[11].

Mit dem Vertrag von Maastricht (1992) wurde der europäischen Verbraucherschutzpolitik das erste Mal ein Kapitel innerhalb der Verträge zuteil und erkennt diesen damit als eigenständigen Kompetenzbereich an (Art. 153 EGV/ 169 AEUV)[12] [13]. Er stellt darüber hinaus klar, dass die Grundlage der Verbraucherpolitik die Binnenmarktpolitik sowie die Unterstützungspolitik mitgliedstaatlicher Aktionen ist. Somit liegt die Zuständigkeit des Verbraucherschutzes nicht ausschließlich bei der Gemeinschaft, sondern ist an das Subsidiaritäts- sowie Verhältnismäßigkeitsprinzip gebunden (siehe Punkt 1.2.1 u. 1.2.2).

Im Jahr 1997 wurde mit dem Vertrag von Amsterdam der Verbraucherpolitik eine gleichrangige Position wie andere Unionspolitiken zuteil (bspw. Wettbewerbs- und Umweltpolitik)[14]. Dieser schaffte zugleich eigenständige Verbraucherrechte und erweiterte die Kompetenzen der EU. Richtlinien bilden überwiegend die Grundlage zur Verwirklichung von Verbraucherinteressen (Recht auf Information, Recht auf Bildung von Verbrauchervereinigungen) und tragen damit auch dem Subsidiaritätsprinzip Rechnung.

Art. 153 Abs. 3 lit a und b EGV/ Art. 169 Abs. 2 lit a und b AEUV bildete dabei Grundlage für „Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik in Mitgliedstaaten“. Für den Erlass eigenständiger EG-RL/ EU-RL und VO wurde auch weiterhin auf die Binnenmarktkompetenz (Art. 95 EGV/ Art. 114 AEUV) gestützt. Dies bedeutet das RL/VO nicht als einziges Ziel die Anhebung des Verbraucherschutzniveaus verfolgen dürfen, sondern gleichzeitig die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben (Art. 95 Abs. I EGV/Art. 114 Abs. 1 AEUV).

Seit den Achtzigerjahren wurden weit über 10 Richtlinien erlassen, die ausschließlich oder auch die Verbraucher schützen.

Diese enthalten regelmäßig einen „Begründungsdreiklang“, d.h. drei Ziele, welche die Richtlinien anstreben:
- Anbieterfreiheit durch Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmer auf dem Binnenmarkt und somit Förderung des Wettbewerbs sowie die Befreiung von rechtlichen Barrieren beim Grenzübertritt von ausländischen Unternehmerangeboten;
- Vergrößerung der Nachfragerfreiheit für die Verbraucher zur aktiven Nachfrage in anderen Mitgliedsstaaten, ohne das Risiko einer abweichenden Rechtslage fürchten zu müssen;
- Anhebung des Schutzniveaus für die Verbraucher in Mitgliedsstaaten.

Dabei sind die ersten beiden Ziele durch ihren eher „deregulierenden“ und „freiheitsvergrößernden“ Charakter zu qualifizieren, während mit dem dritten Ziel die Vertragsfreiheit der Unternehmer eingeschränkt wird und somit einen „regulatorischen“ Charakter aufweist[15].

1.2 Der Verbraucherschutz als Unionskompetenz

Wie in der historischen Entwicklung beschrieben, wurden die ersten Rechtsakte ohne eine gesicherte Rechtsgrundlage erlassen. Erst der Vertrag von Maastricht änderte dies und benannte den Verbraucherschutz ausdrücklich als Aufgabe der Union, wobei diese dem Subsidiaritätsprinzip sowie dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit unterworfen sind (Art. 4 Abs. 2 lit f AEUV). Daher sind diese Begriffe zunächst zu erläutern.

1.2.1 Subsidiaritätsprinzip

Gemäß Art. 5 Abs. 3 S.1 EUV wird nach dem Subsidiaritätsprinzip die Union, bei geteilter Zuständigkeit nur dann tätig, „sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedsstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind“.

Aufgrund der geteilten Zuständigkeit der Union mit den Mitgliedsstaaten, nach Art. 4 Abs. 2 lit f AEUV, gilt grundsätzlich auch das Subsidiaritätsprinzip.

Die Vorgaben für ein Tätigwerdens der Union beschränkt sich auf „Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Politik der Mitgliedsstaaten“ und sind damit sehr weit eingegrenzt. Das Subsidiaritätsprinzip bringt in diesem Bereich somit keine weitere Kompetenzeinschränkung mit sich[16] [17].

Anderes gilt, wenn die Kompetenz sich auf Art. 114 AEUV stützt. Auch im Bereich des Binnenmarktes ist das Subsidiaritätsprinzip, aufgrund der geteilten Zuständigkeit anzuwenden, Art. 4 Abs. 2 lit a AEUV. Die Entkräftung dessen erfolgt jedoch häufig mit der Argumentation, dass verbraucherrechtliche Maßnahmen sich auf der Unionsebene besser durchführen ließen, als im nationalen Alleingang. Noch schlüssiger erscheint dies in Anbetracht, dass im Rahmen der Verwirklichung des Binnenmarkts dem Subsidiaritätsprinzip nur wenig Gewicht zukommt, weil wohl niemand außer der Union selbst den Binnenmarkt realisieren kann[18] [19].

1.2.2 Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen

Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz des Art. 5 Abs. 4 EUV, „gehen die Maßnahmen der Union inhaltlich wie formal nicht über das zur Erreichung der Ziele der Verträge erforderliche Maß hinaus“. Daher unterliegt auch das Verbraucherschutzrecht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und somit der Prüfung, ob die entsprechende Maßnahme im Hinblick auf den Rechtfertigungsgrund geeignet, erforderlich und angemessen ist (Mittel-Zweck-Relation).

Für die Bejahung der Geeignetheit muss nachgewiesen werden, dass die Maßnahme, im Hinblick auf ihre Auswirkungen die damit verfolgte Zielstellung auch tatsächlich und in kohärenter Weise erreicht werden kann (EuGH 10.03.2009, Rs C-169/07).

Erforderlich ist eine Maßnahme nach der Rechtsprechung, wenn kein gelinderes Mittel zur Verfügung steht, mit dem das damit verfolgte Ziel ebenso effektiv und ohne derart intensiven Eingriff in die Grundfreiheiten erreicht werden kann (EuGH 12.03.1987, Rs 178/84, Kom Deutschland (Reinheitsgebot für Bier, Slg 1987, 1227)).

Des Weiteren prüft der EuGH im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch, ob die betreffenden Maßnahmen mit den Unionsgrundrechten im Einklang stehen, da sie so, nach ständiger Rechtssprechung gerechtfertigt sein können[20].

1.2.3 Querschnittsklausel und Zuständigkeit

Mit dem Vertrag von Lissabon (in Kraft seit 01.12.2009) verpflichtet Artikel 12 AEUV die Union nunmehr in allen Politikbereichen, „den Erfordernissen des Verbraucherschutzes“ Rechnung zu tragen. Darüber hinaus gebietet Art. 38 EGRC (Charta der Grundrechte – Charter of Fundamental Rights, bindend für die Mitgliedsstaaten, gem. Art. 6 Abs. 1 EUV) den Politiken der Union ein hohes Verbraucherschutzniveau sicher zu stellen. Die sich aus beiden Artikeln ergebende Querschnittsklausel findet seine Begründung in der Vielfältigkeit und weiten Durchdringung von Verbraucherbelangen in praktisch jeder Politik. Die Beachtung dieser ist dementsprechend weitreichend, wobei ihre inhaltliche Durchschlagskraft nur begrenzt ist. So sind die Unionskompetenzen nicht im gleichen Maße wie die Aufwertung des Verbraucherschutzes (durch die Aufnahme der Querschnittsklausel) erweitert worden.

Art. 169 AEUV begründet die Zuständigkeit der EU zur Förderung der Verbraucherinteressen sowie der Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus (Bereich des Gesundheitsschutzes, Sicherheit wirtschaftliche Interessen, Förderung des Rechts auf Information, Erziehung und Bildung von Vereinigungen zur Interessenwahrung). Die Union leistet einen Beitrag hierzu durch die Maßnahmen zur Verwirklichung des Binnenmarkts nach Art. 114 AEUV sowie durch Maßnahmen zur Unterstützung, Ergänzung und Überwachung der Mitgliedsstaaten. Die europäische Kompetenz ist jedoch grundsätzlich nachrangig (Subsidiaritätsprinzip), da der Verbraucherschutz nicht zu den markt- und wirtschaftsorientierten Kernzielen der Union gehört (keine ausschließliche Zuständigkeit nach Art. 3 AEUV)[21].

1.3 Paradigmenwechsel und Ziele im Verbraucherschutz

Mit dem „Grünbuch zum Verbraucherschutz in der Europäischen Union“ vom 2. Oktober 2001 ist ein Paradigmenwechsel in der Verbraucherpolitik verbunden. So ist die Erkenntnis erwachsen, dass mit der Mindestharmonisierung meist erhebliche Rechtsunterschiede verblieben, die den Angleichungserfolg verpuffen lassen. Der Angleichungserfolg wurde dadurch häufig mit verbundenen Nachteilen wie Systemeinbrüchen, Verkomplizierung und Verteuerung, für den einzelnen Verbraucher zunichte gemacht[22].

So wurde im Jahre 2005 die Lauterkeitsrichtlinie verabschiedet, welche nunmehr vom Ziel der Mindestharmonisierung die faktische Vollharmonisierung, im Regelungsbereich der Lauterkeit von Geschäftspraktiken zwischen Unternehmen und Verbrauchern festlegt[23]. Weitere dessen folgende RL waren die Verbraucherkreditrichtlinie[24] sowie die RL über Teilzeitnutzungsverträge[25] [26].

Die angestrebte faktische Voll- bzw. Maximalharmonisierung wurde in der Verbraucherpolitischen Strategie der EU (2007-2013) bekräftigt und formulierte drei Hauptziele:

- Stärkung der Verbraucher durch mehr Wahlmöglichkeiten, mehr Informationen, transparentere Märkte und Schaffung von Vertrauen durch fest verankerte Rechte;
- Verbesserung des Verbraucherwohls durch niedrigere Preise, mehr Qualität, Vielfalt und Sicherheit; sowie
- Wirksamer Schutz der Verbraucher vor ernsthaften Risiken und Gefahren.

Diese Ziele decken sich weitestgehend mit den bisherigen Erklärungen und Strategien, wobei die Maximalharmonisierung nicht zu einer Nivellierung des Verbraucherschutzniveaus nach unten führen soll[27] [28].

2. Der Verbraucherbegriff

Das europäische Primärrecht, bestehend aus dem Europarecht im engeren Sinne, verwendet den Begriff des „Verbrauchers“ ohne eine ausdrückliche Legaldefinition voranzustellen. Hierzu ist der Rückgriff auf die zahlreichen Richtlinien notwendig, welche diesen mehr oder weniger einheitlich beschreiben.

Darüber hinaus wurde der Verbraucherbegriff in der Rechtssprechung des EuGH geprägt[29].

2.1 Definition des Verbrauchers in Richtlinien

Von Vogel beschreibt dem Europäischen Verbraucherschutzrecht zugrundeliegenden Verbraucherbegriff als kohärent. Dieser umfasst, gemäß den verbrauchervertraglichen Richtlinien „jede natürliche Person, die zu einem handelt, der nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden kann“[30] [31].

Exemplarische Ausnahmen davon bildeten bisher die Pauschalreiserichtlinie (90/314/EWG), in der die Elemente „natürliche Person“ oder „gewerbliche oder berufliche Tätigkeit“ nicht auftauchen, sowie auch die Produkthaftungsrichtlinie (85/374/EWG), welche den „privaten Ge- und Verbrauch“ benennt, ohne eine Beschränkung auf natürliche Personen vorzunehmen[32].

2.2 Begriff des Verbrauchers und das Verbraucherleitbild des EuGH

Verbraucher sind nach EuGH Rechtssprechung - sofern die einzelne Richtlinie nicht selbst etwas anderes bestimmt – nur natürliche Personen[33] [34].

Fraglich ist jedoch, wie es sich bei sogenannten Mischfällen zwischen einer unternehmerischen Tätigkeit und einer privaten Tätigkeit oder Zweck verhält.

Hierbei hatte der EuGH die Frage zu klären, ob auch juristische Personen Verbraucher sein können. Diese sei insoweit nur gegeben, wenn der „berufliche Zweck eine ganz untergeordnete Rolle spiele“, was vom Verbraucher zu beweisen sei.

Vom Verbraucherbegriff zu unterscheiden ist das sogenannte „Verbraucherleitbild“. Hierbei werden Verhaltenserwartungen bzw. Rollenbilder an bestimmte Personen oder Personengruppen formuliert, welche der Verbraucherdefinition unterfallen. Die Notwendigkeit der Formulierung besteht beispielsweise um Verhaltensver- oder -gebote zu konkretisieren bzw. die Kommunikation von Vertragsparteien einer rechtlichen Beurteilung unterziehen zu können. Fragen könnten hierbei sein, wie würde ein durchschnittlicher Verbraucher auf bestimmte Geschäfts- und Verkaufssituationen reagieren würde, wie er sie verstehen darf.

Der EuGH hat hierzu in der Entscheidung, im Fall Gut Springenheide, aus dem Jahr 1998, ausdrücklich Stellung genommen. Demnach ist der Maßstab sämtlicher Überlegungen der „durchschnittlich informierte, aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher“. Dieses Urteil wurde u.a. durch die Entscheidungen Kessler (EuGH 28.1.1999, Rs C-303/97 Kessler, Slg 1999, I-513) und Estee Lauder (EuGH 13.1.2000, Rs C-220/98 Estee Lauder, ABl C 2000/79, Slg 2000 I-117) bestätigt[35].

Jedoch ist das Verbraucherleitbild um ein weiteres Element zu ergänzen. So ist der europäische Verbraucher zwar mündig (er ist grundsätzlich fähig mit Informationen umzugehen und auch willig diese aufzunehmen), aber dabei ist ihm auch nicht zu viel zuzumuten. So soll das Verbraucherschutzrecht den Verbraucher von der Notwendigkeit entlasten, nur mit großer Vorsicht und Achtsamkeit Verträge zu schließen. Es ist darauf gerichtet, dass der Verbraucher sorglos und entspannt und ohne große Aufmerksamkeit Verträge schließen kann[36].

2.3 Zusammenfassung

Somit kennt das Unionsrecht keine einheitliche gesetzliche Definition, die allen Rechtsakten zugrunde liegt. Vielmehr maßgebend ist die Definition dessen in den einzelnen Rechtsakten sowie insbesondere von den personenunabhängigen Tatbestandsmerkmalen des Rechtsakts und somit dem jeweils sachlichen Geltungsbereich. Die Beurteilung, ob es sich um einen Verbraucher handelt oder dieser in seiner beruflichen bzw. gewerblichen Funktion handelt muss somit im Einzelfall analysiert werden. Darüber hinaus ist das entwickelte Verbraucherleitbild des EuGH zur Beurteilung, ob es sich um eine schützenswerten Verbraucher in entsprechenden Situation handelt, heranzuziehen[37]. Damit ist auch für die VRRL der Verbraucherbegriff individuell zu bestimmen, wobei diese eine Legaldefinition bereithält (Art. 2 Nr. 1 VRRL).

[...]


[1] Verbraucherpolitische Strategie der EU 2007 – 2013, S. 5, 9

[2] Nobbe, Das Günstigkeitsprinzip im Verbrauchervertragsrecht, München 2007, S. 1

[3] Wagner, Verbraucherschutz bei Vertragschluss im Internet, Berlin 2010, S. 1 u. 2

[4] Die gleichzeitige Implementierung der RL 85/577/EWG sowie die Abänderung der RL 93/13/EWG, RL 1999/44/EG sind kein Bestandteil der Betrachtung.

[5] Die RL 2000/31/EG E-Commerce-RL, RL 2002/65/EG Fernabsatz von Finanzdienstleistungen, VO (EG) Nr. 44/2001 Brüssel I –VO-, VO (EG) Nr. 2006/2004 VO über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, VO (EG) ROM I VO sind kein Bestandteil der Betrachtung. Vgl. Killian, Europäisches Wirtschaftsrecht, 4. Auflage, München 2010, Rz. 993

[6] Die Regelungen zu Verträgen über die Lieferung von Wasser, Strom und Gas sowie Regelungen zu akzessorischen Verträgen sind kein Bestandteil der Arbeit.

[7] Lurger/ Augenhofer, Österreichisches und Europäisches Konsumentenschutzrecht, 2. Auflage, Wien 2008, S. 9-10

[8] Auf die Unterscheidung zwischen Europäischer Gemeinschaft und der Entstehung der Europäischen Union (1992) mit dem Vertrag von Maastricht wird verzichtet.

[9] Rischkowsky, Verbraucherschutz im Binnenmarkt: Mehr als nur Wettbewerbspolitik In: Wirtschaftsdienst 2010, Jg. 90, Sonderheft, S. 59

[10] EuGH 20.02.1979, Rs 120/78 Cassis de Dijon, Slg 1979, 649

[11] Lurger/ Augenhofer, Österreichisches und Europäisches Konsumentenschutzrecht, 2. Auflage, Wien 2008, S. 11

[12] Rischkowsky, Verbraucherschutz im Binnenmarkt: Mehr als nur Wettbewerbspolitik In: Wirtschaftsdienst 2010, Jg. 90, Sonderheft, S. 63

[13] Vgl. Lurger/ Augenhofer, Österreichisches und Europäisches Konsumentenschutzrecht, 2. Auflage, Wien 2008, S. 11

[14] Rischkowsky, Verbraucherschutz im Binnenmarkt: Mehr als nur Wettbewerbspolitik In: Wirtschaftsdienst 2010, Jg. 90, Sonderheft, S. 63

[15] Lurger/ Augenhofer, Österreichisches und Europäisches Konsumentenschutzrecht, 2. Auflage, Wien 2008, S. 11, 12

[16] Frenz, Handbuch Europarecht, Berlin Heidelberg 2011, Rz. 4260

[17] „Beziehend auf den gesamten Art. 169 AEUV“, Frenz Handbuch Europarecht, Heidelberg Berlin 2011, S. 1225, Fn. 78

[18] Frenz, Handbuch Europarecht, Berlin Heidelberg 2011, Rz. 4261

[19] Rösler, EuR 2008, 800 (807); Reich NJW 1998, 1537 (1537) zit. in: Frenz, Handbuch Europarecht, Berlin Heidelberg 2011, Rz. 4261

[20] Ranacher, Frischut, Handbuch Anwendung des EU-Rechts, Wien 2009, S. 167 - 170

[21] Frenz, Handbuch Europarecht, Berlin Heidelberg 2011, Rz. 4232 - 4235

[22] Vgl. Schillig, Konkretisierungskompetenz und Konkretisierungsmethoden im Europäischen Privatrecht, Berlin London 2009, S. 60

[23] Richtlinie 2005/29/EG, über unlautere Geschäftspraktiken

[24] Erwägungsgrund 9 und Art. 22 Abs. 1, RL 2008/48/EG

[25] Erwägungsgrund 3, RL 2008/122/EG

[26] Vgl. Schillig, Konkretisierungskompetenz und Konkretisierungsmethoden im Europäischen Privatrecht, Berlin London 2009, S. 60

[27] Vgl. Lurger/ Augenhofer, Österreichisches und Europäisches Konsumentenschutzrecht, 2. Auflage, Wien 2008, S. 12, 15

[28] Angabe der neuen Nummerierung der Artikel, entsprechend Übereinstimmungstabelle – Vertrag über die Europäische Union, vom 09.05.2008, C 115/361, Amtsblatt der Europäischen Union

[29] Vgl. Neumann, Bedenkzeit vor und nach Vertragsabschluss, S. 51-52

[30] Vgl. u.a. Art. 2 Nr. 2 FARL, Art. 3 a) VerbraucherkreditRL, Art. 2 Sps. 2 HausTWRL

[31] Vgl. von Vogel, Verbrauchervertragsrecht und allgemeines Vertragsrecht, Berlin 2006, S. 11, Fn. 27

[32] Vgl. von Vogel, Verbrauchervertragsrecht und allgemeines Vertragsrecht, 2006, S. 51

[33] Lurger, Augenhofer, Österreichisches und europäisches Konsumentenschutzrecht, 2. Auflage, 2008, S. 34

[34] Urteil EuGH, Cape Snc gegen Idealservice Srl (C-541/99) et Idealservice MN RE Sas gegen OMAI Srl (C-542/99), Sammlung der Rechtsprechung 2001 Seite I-09049

[35] Vgl. Lurger, Augenhofer, Österreichisches und europäisches Konsumentenschutzrecht, 2. Auflage, 2008, S. 37-39

[36] Heiderhoff, Gemeinschaftsprivatrecht, 2. Auflage, Hamburg 2007, S. 91, zitiert u.a. Riesenhuber, Europäisches Vertragsrecht, Rn. 194, der meint, der Verbraucher sei aufgrund seiner typischen Unüberlegtheit und geringen Sorgsamkeit besonders schutzwürdig

[37] Vgl. Heiderhoff, Gemeinschaftsprivatrecht, 2. Auflage, Hamburg 2007, S. 91, 92

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Details

Title
Verbraucherschutz im Fernabsatzgeschäft innerhalb der Europäischen Union. Veränderungen durch die neue Verbraucherrechterichtlinie
College
Berlin School of Economics and Law
Course
Europarecht, Zivilrecht
Grade
1,6
Author
Year
2012
Pages
53
Catalog Number
V306025
ISBN (eBook)
9783668039957
ISBN (Book)
9783668039964
File size
913 KB
Language
German
Keywords
Verbraucher, Verbraucherrechte, Europarecht, Verbraucherschutz, Fernabsatz, Verbraucherrechterichtlinie, VRRL, FARL, Fernabsatzrichtlinie, Europa, Digitale Güter, Internetdienstleistungen, Internet, Online-Shop, Onlineshop, Absatz, Zivilrecht, Schutzrechte, Europäischer Binnenmarkt
Quote paper
Matthias Zehler (Author), 2012, Verbraucherschutz im Fernabsatzgeschäft innerhalb der Europäischen Union. Veränderungen durch die neue Verbraucherrechterichtlinie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/306025

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