Das Recht der Bestattung. Ein juristischer Ratgeber

Was Senioren und ihre Angehörigen über die Bestattung wissen sollten


Livre Spécialisé, 2015

85 Pages


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

Vorbemerkung

1. Das Bestattungsrecht

2. Die Möglichkeiten der Bestattung
2.1 Die Erdbestattung
2.1.1 Reihengrab (= Normalgrab)
2.1.2 Wahlgrab (= Kauf- oder Sondergrab)
2.2 Die Feuerbestattung
2.2.1 Die Bestattung der Urne auf einem Friedhof
2.2.2 Die Bestattung der Urne auf See
2.2.3 Die Bestattung der Urne auf andere Weise

3. Die Entscheidung über die Bestattung (Totenfürsorge)
3.1 Die Entscheidung über die Bestattung im Zivilrecht
3.2 Die Entscheidung über die Bestattung im öffentlichen Recht

4. Die Umbettung eines Verstorbenen

5. Die Kosten der Bestattung
5.1 Der ärztliche Leichenschau und der Totenschein
5.2 Der Bestatter
5.3 Der Friedhofsträger
5.3.1 Die Gebühren des Friedhofsträgers
5.3.2 Häufige Streitpunkte (alphabetisch)
5.3.3 Die Haftung für die Gebühren des Friedhofträgers
5.3.4 Die Gestaltung der Grabstätten

6. Wer trägt die Kosten der Bestattung ?
6.1 Die erbrechtliche Pflicht zur Übernahme der Kosten
6.2 Die unterhaltsrechtliche Pflicht zur Übernahme der Kosten
6.3 Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Übernahme der Kosten

7. Die Kostentragung bei der Tötung des Verstorbenen

8. Der Kostenerstattungsanspruch

9. Die standesgemäße Bestattung

10. Die Sozialbestattung (§ 74 SGB XII)
10.1 Die Voraussetzungen der Kostenübernahme
10.2 Die vom Sozialamt vorzunehmende Prüfung
10.3 Sozialhilfe auch für eine freiwillig veranlasste Bestattung ?

11. Die Amtsbestattung
11.1 Die Suche nach bestattungspflichtigen Angehörigen
11.2 Die Art der Amtsbestattung
11.3 Die Kosten der Amtsbestattung
11.4 Wann entfällt die Pflicht zur Kostenübernahme ?
11.5 Die Inanspruchnahme Dritter für die Kosten

12. Die Vorsorge für die Bestattung
12.1 Die Vorsorge durch Rücklagen
12.2 Die Vorsorge durch einen Bestattungsvorsorgevertrag

13 Die Kosten der Bestattung im Steuerrecht
13.1 Die Einkommensteuer
13.2 Die Erbschaftssteuer
13.3 Zusammenstellung der Kosten der Bestattung

Nachtrag

Viele ältere Mitbürger machen sich Gedanken darüber, wo und auf welche Weise sie bestattet werden. Mit diesen Fragen beschäftigt sich der vorliegende Ratgeber. Er beschreibt die Möglichkeiten der Bestattung und die dadurch entstehenden Kosten und geht der Frage nach, wer für diese aufzukommen hat. Außerdem ist auf die Aufgaben der Bestatter und der Friedhofsträger eingegangen.

Ferner ist ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen das Sozialamt die Kosten einer Bestattung übernimmt und in welchen Fällen die Gemeinde verpflichtet ist, den Verstorbenen im Wege einer sogenannten Amtsbestattung beizusetzen und wer die dadurch entstandenen Kosten zu übernehmen hat. Schließlich werden die Möglichkeiten der Bestattungsvorsorge geschildert. Abschließend sind auch die eine Bestattung betreffenden Fragen des Einkommen- und Erbschaftssteuerrechts behandelt.

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Vorbemerkung

In Deutschland sterben jährlich über 800.000 Menschen (2014 waren es etwa 868.000). Nach Angaben des Statistischen Bundesamts erlagen im Jahr 2012 etwa 350.000 an einem Herz- und Kreislaufversagen und 250.000 an einem Krebsleiden. Knapp 10.000 Menschen wählten den Freitod und etwa 4.000 wurden Opfer von Verkehrsunfällen. Annähernd die Hälfte der Verstorbenen wird erdbestattet, dh ihr Leichnam wird in einem Grab auf dem Friedhof beigesetzt. Bei der anderen Hälfte handelt es sich um Feuerbestattungen, bei denen der Leichnam in einem Krematorium verbrannt wird; die Asche der Verstorbenen kann dann auf verschiedene Art beigesetzt werden.

Die Verstorbenen haben das Recht auf Totenruhe, das auf dem über den Tod hinaus fortwirkenden Persönlichkeitsrecht beruht (BVerfG, 2 BvR 1553/93, NJW 1994, 783). Zudem entspricht es allgemeiner An- schauung, die Verstorbenen durch eine würdige Gestaltung und Pflege ihrer Gräber sowie durch den Besuch ihrer Grabstätte zu ehren (RG, IV 7/38, RGZ 157, 246). Fotos von der Bestattung dürfen nur mit Einwilli- gung der Trauergäste gemacht werden (LG Frankfurt-Oder, 16 S 251/12, AfP 2013, 438).

1 Das Bestattungsrecht

Das Bestattungsrecht war früher im Feuerbestattungsgesetz (FeuerbG) von 15.05.1934 (RGBl 1934, 380) geregelt. Nachdem die Gesetzgeb- ungszuständigkeit für das Bestattungsrecht in der Bundesrepublik Deut- schland durch die Artikel 30, 70 GG auf die Bundesländer übergegangen ist, haben die meisten eigene Friedhof- und Bestattungsgesetze erlassen Dort ist die Bestattungspflicht geregelt; denn von unbestatteten Leichen gehen durch die fortschreitende Verwesung Gefahren aus, die zu Krank- heiten oder zu Seuchen führen können (BVerwG, 1 B 149.94, NVwZ-RR 1995, 282.

Schrifttum:

Stelkens-Cohrs, Bestattungspflicht und Bestattungskostenpflicht, NVwZ 2002, 917;

Das Bestattungswesen obliegt kraft Herkommens den Gemeinden und den Kirchen als Aufgabe der öffentlichen Gewalt (BVerwG, VII C 45.65, DVBl 1967, 451). Der Friedhof wurde ehemals als „umfriedeter Hof“ be- zeichnet, heute ist er ein Ort, an dem die Verstorbenen friedlich ruhen (OVG Münster, 19 A 210/07, KuR 2008, 278); er ist aber nicht nur eine Stätte der Erinnerung und des Gedenkens an die Verstorbenen und an den eigenen Tod; sein Zweck besteht auch darin, zeitnah eine angemes- sene und geordnete Bestattung zu ermöglichen und eine ungehinderte Verwesung der Leichen zu gewährleisten (OVG Münster, 19 A 1211/96, NVwZ 1998, 869; VGH Mannheim, 1 S 3164/95, NVwZ-RR 1997, 359). Die Bestattung außerhalb des Friedhofs kann landesrechtlich genehmigt werden (OVG Lüneburg, 8 L 1854/92, NVwZ-RR 1995, 283); die persön- liche Verbundenheit mit einem bestimmten Grundstück genügt dafür nicht (BVerwG, VII C 36.72, NJW 1974, 2018 = BVerwGE 45, 224; OVG Koblenz, 7 A 11390/09, NVwZ-RR 2010, 284; VGH Kassel, OS II 146/65, MDR 1967, 72). Wegen der verbreiteten Scheu vor dem Tod und der Gepflogenheit, die Toten auf dafür gewidmeten Flächen zu bestatten, werden an die Genehmigung strenge Anforderungen gestellt, zumal die Totenruhe am besten auf öffentlichen Friedhöfen sicher zu stellen ist (OVG Münster, 19 A 429/96, NVwZ-RR 1998, 431). Ein ehemaliger jüdi- scher Friedhof darf nicht bebaut werden (OVG Koblenz, 1 C 10846/13, ZfBR 2014, 698).

2 Die Möglichkeiten der Bestattung

Ein Verstorbener kann erd- oder feuerbestattet werden. Bei der Erdbe- stattung kann er seine letzte Ruhe in einem Reihen- oder in einem Wahl- grab finden.

2.1 Die Erdbestattung

Bei einer Erdbestattung kann ein Verstorbener in einem Reihen- oder in einem Wahlgrab beigesetzt werden.

2.1.1 Reihengrab (= Normalgrab)

Die Reihengräber werden so bezeichnet, weil sie der Reihe nach belegt („zugewiesen“) werden; sie wurden zur Einhaltung der vorgeschriebenen Ruhefristen eingeführt. Reihengräber sind nur für eine Bestattung vorgesehen; dh das Nutzungsrecht kann nicht verlängert werden (VGH Mannheim, 1 S 428/93, NJW 1994, 2845). Zur Nutzungsdauer am Reihengrab VG Sigmaringen, 9 K 1012/03, GK/BW 2005, 42

2.1.2 Wahlgrab (= Kauf- oder Sondergrab)

Die als Wahlgrab bezeichneten Gräber können „ausgewählt“ werden. Sie sind meist bevorzugt gelegen und deshalb teurer als Reihengräber. Zum gebotenen Abstand zu einer Gemeinschaftsgrabanlage: OVG Münster, 19 B 200/11, NVwZ-RR 2011, 911. Die Vergabe von Wahlgräbern kann an den Eintritt eines Bestattungsfalles oder an das Erreichen einer Alters -grenze geknüpft werden (OVG Koblenz, 7 A 11102/94, NVwZ 1995 510). Mit der Zuweisung eines Wahlgrabs erhält der Berechtigte ein öffentlich-rechtliches Sondernutzungsrecht an der Grabstelle. Der Wes- enskern des Nutzungsrechts besteht in dem Recht, die Bereitstellung und Belassung einer angemessenen Ruhestätte für einen Toten auf an- gemessene Zeit verlangen zu können (BVerwG, VII C 123.59, DVBl 1960, 722 = BVerwGE 11, 68; VGH Kassel, 11 UE 1118/92, NVwZ-RR 1994, 335). Mit der Zuweisung einer Grabstätte ist das Recht verbunden, diese in einer den religiösen Anschauungen und den Sitten entsprechen- den Weise auszuschmücken, zu gestalten und zu pflegen (VGH Mün- chen, 7 B 80 A 830, BayVBl 1983, 697), um ein würdiges und pietätvoll- es Totengedenken zu ermöglichen (OVG Münster 19 B 200/11, NVwZ- RR 2011, 911).

Zur nachträglichen Befristung eines unbefristeten Grabnutzungsrechts: VGH München, 4 B 92.3019, NVwZ-RR 1994, 341. Ein Nutzungsrecht „auf Friedhofsdauer“ kann nachträglich begrenzt werden, wenn die Ver- längerung gegen Entrichtung einer erneuten Gebühr zugelassen wird (VGH Kassel, 5 UE 3446/90, NVwZ-RR 1993, 664). Die Nutzungsdauer kann verlängert werden; insbesondere wenn ein Wahlgrab mit einem weiteren Angehörigen belegt werden soll (VG Gießen, 8 G 223/05, DöV 2005, 439). Eine neue Verleihung kann bei bestehendem Flächenbedarf abgelehnt werden (VGH Mannheim 1 S 1607/93, NVwZ-RR 1994, 339). Nutzungsberechtigt ist stets der Erwerber des Rechts; er hat keinen An- spruch darauf, dass die Gestaltungsvorschriften des Friedhofsträgers bis zum Ablauf der Nutzungszeit unverändert bleiben (VGH Mannheim, 1 S 2484/91, DöV, 1992 840). Der Nutzungsberechtigte hat das Recht zu bestimmen, welche Personen in der Grabstätte beigesetzt werden. Das Nutzungsrecht kann auf Angehörige übertragen werden, doch setzt die Übertragung eine Vereinbarung zwischen Rechtsinhaber und dem Über- nehmenden voraus (BVerwG, 7 C 03.91, NJW 1992, 2908; VG Stuttgart, 27.05.2003, 6 K 1569/02). Der Friedhofsträger kann die Rechtsnachfolge abweichend von den erbrechtlichen Vorschriften des BGB regeln (OVG Lüneburg, 8 L 216/94, NJW 1997, 340; VGH Kassel, 11 UE 1118/92, NVwZ-RR 1994, 335). Bei einer Erbengemeinschaft ist die gerichtliche Teilung des Rechts zur Belegung auf Ausnahmen beschränkt (OLG Ol- denburg, 5 U 32/95, NJW-RR 1996, 136); notfalls muß das Grabrecht versteigert werden. Der Friedhofsträger kann eine weitere Erdbestattung mit der Begründung verweigern, dadurch werde der Bestand erhaltungs- werter Bäume gefährdet (OVG Münster, 19 A 1347/06, DöV 2009, 872). Die Mindestruhezeit soll bei Erdbestattungen eine ausreichende Verwe- sung des Leichnams gewährleisten und sowohl bei Erd- als auch bei Feuerbestattungen eine angemessene Totenehrung ermöglichen (OVG Lüneburg, 8 LA 111/11, NdsVBl 2012 278). Nach dem hess. FriedhofsG beträgt die Ruhezeit mindestens zehn Jahre. Bereits Shakespeare hat dies bedacht; denn er lässt den Totengräber im Hamlet sagen: „nach so acht oder neun Jahren ist der Mensch zu Erde geworden“. Die in der Friedhofsordnung vorgesehen Ruhezeit gilt auch für Urnen (VG Gießen, 11.06.2014, 8 L 1249/14). Eine Verkürzung der Ruhezeit ist ausnahms- weise dann möglich, wenn den Angehörigen des Verstorbenen die Toten fürsorge in unzumutbarer Weise erschwert oder unmöglich gemacht wird oder wenn die Würde des Verstorbenen dadurch besser gewahrt und seinem Willem besser Rechnung getragen wird (OVG Lüneburg, 8 LA 111/11, NdsVBl 2012, 278). Kriegsgräber haben ein ewiges Ruhe- recht; dasselbe gilt für Gräber auf jüdischen und islamischen Friedhöfen. Der Umstand, dass jüdische Friedhöfe nach jüdischem Glauben nicht auf gehoben werden dürfen (OVG Hamburg, Bf III 39/89, KirchE 27, 106), sondern wegen der gebotenen Totenruhe unantastbar sind, führt nicht dazu, dass ein jüdischer Friedhof seine Denkmalseigenschaft auch bei- behält, wenn keine sichtbaren Spuren für die Existenz des Friedhofs mehr vorhanden sind (OVG Weimar, 1 KO 832/06, ThürVBl 2011, 271). Zum Bauverbot auf einem früheren jüdischen Friedhof: EGMR, 33949/ 05, NVwZ 2012, 353.

Schrifttum:

Hertlein, Der rechtliche Rahmen für Bestattungen nach islamischen Vor schriften, NVwZ 2001, 890; Albrecht, Bodenkundlich-hygienische Un- tersuchung von Friedhofsflächen - Verwesungsstörungen auf Friedhö- fen, Dokumentation und Ursachenermittlung, Diss. Hannover 2008

2.2 Die Feuerbestattung

Die etwa zwei Stunden dauernde Verbrennung eines Leichnams erfolgt in einem der etwa 160 Krematorien in Deutschland, die neuerdings auch privatwirtschaftlich betrieben werden (BFH, I B 245/04, BFH/NV 2005, 1135). Die Genehmigung für die Errichtung eines Krematoriums darf auch in einem Gewerbegebiet versagt werden; denn ein Krematorium mit Abschiedsraum stellt einen Ort der Ruhe, des Friedens und des Ge- denkens an die Verstorbenen dar, was sich mit der Zweckbestimmung eines Gewerbegebiets nicht verträgt (BVerwG, 4 C 14.10, NVwZ 2012, 825).

Vor der Einäscherung muß der Leichnam durch einen Amtsarzt unter- sucht werden, um einen nichtnatürlichen Tod und dessen Ursache fest- zustellen (= sogen. zweite Leichenschau). Die Asche eines Verstorbenen wird in einer, mit seinem Namen und seinen Lebensdaten beschrifteten „Transporturne“ gesammelt und versiegelt. Der Urne wird eine mit einer Nummer versehene, nicht brennbare Keramik beigegeben, damit die Asche einer Person zugeordnet werden kann. Die Urne darf mit der Post versandt werden (LG Halle, 3 O 559/95, NJW-RR 1997, 532); für einen Verlust auf dem Postweg haftet der Friedhofsträger nicht (OLG Naum- burg, 7 U 118/96, FamRZ 1997, 738).

2.2.1 Die Bestattung der Urne auf einem Friedhof

Die Urne, die meist in eine Überurne (= Schmuckurne) aufgenommen wird, kann in ein Erdgrab oder in die Kammer einer Urnenwand gege- ben werden, wobei die Ruhezeit für Aschen der Regelruhezeit entsprech -en muß (VG Leipzig, 6 K 1344/96, LKV 1999, 523). Die Verbrennungs- rückstände eines Leichnams genießen den gleichen Anspruch auf pietät- volle Behandlung und Wahrung der Totenruhe wie erdbestattete Leichen auch Zahngold ist ein Teil der Asche (OLG Bamberg, 2 Ss 125/07, NJW 2008, 1543). Auch bei der Urnenbestattung ist der Friedhofszwang ver- fassungsgemäß (BVerfG, 1 BvR 317/74, NJW 1979, 1493; BVerwG, VII C 36.72, NJW 1974, 2018 = BVerwGE 45, 224; OVG Schleswig, 2 L 92/ 98, NordÖR 1998, 170). Deshalb hat das OVG Münster (19 A 210/07, KuR 2008, 278) einem Bestatter die Anlage eines Urnenfeldes als „Gar- ten der Erinnerung“ nicht genehmigt. Unter Berufung auf andere Staaten der EU wünschen manche Erblasser, dass ihre Asche im Heim ihrer An- gehörigen oder auf deren Grundstück aufbewahrt wird. Dies sah der Entwurf des BestattG NRW 2002 (Drs. 13/2728) vor, der insoweit nicht die Zustimmung des Landtags gefunden hat. Dagegen hat der Südtiroler Landtag 2005 diese Art der Bestattung zugelassen. Das OVG Koblenz (7 A 10005/12, DVBl 2012, 784) hat einem Kläger die Genehmigung ver- weigert, seine Totenasche später auf seinem eigenen Waldgrundstück verstreuen zu lassen. Als erstes Bundesland will es Bremen gestatten, die Totenasche eines Verstorbenen auf einem privaten Grundstück oder auf besonders ausgewiesenen öffentlichen Flächen zu verstreuen, wenn der Verstorbene den Ort schriftlich festgehalten und eine Person be- stimmt hat, die für die wunschgemäße Bestattung sorgt. Eine anonyme Bestattung wird gewählt, um den Angehörigen die Pflege des Grabes zu ersparen. Bei einer anonymen Bestattung wird die Urne auf einem Gemeinschafts- oder Aschestreufeld vergraben, wobei der Ort nur der Verwaltung des Friedhofs bekannt ist. Neuerdings gibt es etwa 500 Standorte für Baumbestattungen, wo in einem zu einem Friedhof um -gewidmeten Bestattungs- oder Friedwald unter einem „gepachteten“ Baum eine sich nach einigen Monaten zersetzende Urne begraben wird (zur Genehmigung eines Friedwalds, VG Weimar, 3 K 201/13, ThürVBl 2014, 176). Am Stamm des Baumes kann ein mit einer Nummer oder einem Namen versehenes Schild auf die Grabstätte des Verstorbenen hinweisen. Im Jahr 2013 wurden bereits 45.000 Verstorbene in einem Friedwald bestattet; die Tendenz ist steigend. Nach einer Forsa-Umfrage aus dem Jahr 2011 haben in Westdeutschland 6 % der Befragten eine anonyme Bestattung gewünscht - in Ostdeutschland sogar 23 %.

2.2.2 Die Bestattung der Urne auf See

Die Asche eines Verstorbenen kann seit 1934 auch „auf See“ bestattet werden. An der jährlich etwa 10.000 mal gewünschten Seebestattung, bei der eine wasserlösliche Urne dem Meer übergeben wird, können An- gehörige teilnehmen. Die von der Verwaltungsbehörde am Ort der Ein- äscherung erforderliche Genehmigung wird erteilt, wenn der Verstorbe- ne die Seebestattung gewünscht hat. In einigen Bundesländern muss zudem ein besonderer Bezug zum Meer belegt werden. Seebestattung- en dürfen nur außerhalb der Dreimeilenzone erfolgen, dh über „rauhem Grund“, wo keine Fischerei mit dem Schleppnetz oder Wassersport be- trieben werden Die mit der Seebestattung beauftragte Reederei muß der Genehmigungsbehörde einen Auszug aus dem Schiffstage- oder Logbuch (mit einer Kartenskizze) überlassen, dem der Zeitpunkt und die geographische Lage des Schiffes während der Beisetzung zu entnehm- en sind; die Angehörigen erhalten eine Abschrift davon mit dem Ver- merk, dass die sterblichen Überreste nach seemännischem Brauch der See übergeben wurden.

Schrifttum:

Pludra, Das Seebestattungsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 2011

2.2.3 Die Bestattung der Urne auf andere Weise

Die Urne kann auch aus einem Flugzeug über internationalem Gewässer abgeworfen werden. Ob in Deutschland eine Diamantbestattung zulässig ist, hat das AG Wiesbaden (91 C 1274/07, NJW 2007, 2562) offen gelassen. Bei dieser, zur Zeit in der Schweiz und den USA möglichen Bestatt- ung werden wenige hundert Gramm der Asche unter Druck und hohen Temperaturen „aufbereitet“ und zu einem Rohdiamanten in der Größe eines Streichholzkopfes gepresst, der von einem Diamantenschleifer in die von den Hinterbliebenen gewünschte Form gebracht wird; die Kosten hierfür liegen zwischen 4.000 und 20.000 Euro. Der verbleibende Rest der Totenasche wird in einer Urne beigesetzt. In den USA wird für etwa 5.000 US-Dollar eine Bestattung im „All“ angeboten; dabei werden fünf Gramm der Asche in einer Kapsel in der Größe eines Lippenstifts mit ein -em Satellit in den Weltraum gebracht, der die Erde mehrere Jahre umkreist und dann in der Atmosphäre verglüht.

Schrifttum:

Kurze, Diamant, Weltraum, Wiese - zulässige und unzulässige Bestattungsformen, ZErb 2012, 103

3 Die Entscheidung über die Bestattung (Totenfürsorge)

Schrifttum:

Schenk, Die Totensorge - ein Persönlichkeitsrecht, Hamburg, 2007

3.1 Die Entscheidung über die Bestattung im Zivilrecht

Jeder kann wegen des durch Art 2 I GG geschützten allgemeinen Per- sönlichkeitsrechts bestimmen, wo und wie er bestattet werden möchte (BGH, IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651; BGH, III ZR 53/11, NJW 2012, 1648; BGH, III ZR 148/71, NJW 1973, 2103 = BGHZ 61, 238). Zu seinen Lebzeiten steht dieses Recht nicht seinen Angehörigen zu (AG Branden- burg, 35 C 16/13, FamRZ 2014, 334). Jeder kann auch entscheiden, wer seine Bestattung besorgt. Dieser muß nicht zum Kreis der an sich dazu berufenen Angehörigen oder zu den Erben des Verstorbenen gehören, sondern kann ein Dritter sein, zum Beispiel der Betreuer (LG München, 8 S 1752/12, ZErb 2013, 16), ein Testamentsvollstrecker, ein Bestatter oder „nur“ ein Freund oder Nachbar. Der Erblasser muß seinen Willen nicht in der Form eines Testaments äußern (BGH, IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15), vielmehr genügt eine einfache, eigenhändig unterzeichnete Anweisung, die auch mit der Schreibmaschine oder mit dem PC ge- schrieben werden kann. Auch ein mündlicher Hinweis reicht, wenn ihm der Wille des Erblassers zweifelsfrei zu entnehmen ist. Nach BGH (XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834) und OLG Karlsruhe (9 U 198/00, ZEV 2002, 447) genügt es, wenn auf den Willen sicher aus den Umständen geschlossen werden kann. Der Wille des Erblassers kann sich auch daraus ergeben, dass er seinen vorverstorbenen Ehegatten in einem Doppelgrab beigesetzt und einen Grabstein für beide gewählt, für sich ein Urnengrab „bestellt“ oder das Ruherecht in einem Friedwald erwor- ben hat. Um Streit zu vermeiden, sollte sich jeder klar dazu äußern, wo und wie er bestattet werden möchte. Diese Bestimmung sollte keinesfalls in das Testament aufgenommen werden, da es vom NachlG erst einige Zeit nach dem Tod des Erblassers eröffnet wird, dessen Inhalt also zur Zeit seiner Bestattung noch nicht bekannt ist

Schrifttum:

Fritz, Fragen zum Bestattungsrecht, BWNotZ 1992, 137

Das Muster einer Bestimmung für die Bestattung ist hier abgedruckt:

Meine Bestattungswünsche

Die Totenfürsorge übertrage ich hiermit auf

Herrn / Frau. wohnhaft in

Der/die Genannte ist berechtigt, den Ort und die Art meiner Bestattung und der Trauerfeier zu regeln sowie über die Gestaltung und die Pflege des Grabes zu bestimmen. Meinen Angehörigen steht kein Mitsprache- recht hieran zu.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

(eigenhändige Unterschrift)

Wenn der Verstorbene seine Bestattung nicht geregelt hat, entscheiden darüber diejenigen Personen, die nach den als Gewohnheitsrecht aner- kannten Grundsätzen der Totenfürsorge sorgeberechtigt sind; dies müs- sen nicht notwendig seine Erben sein (BGH, IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651; BGH III R 148/71, NJW 1973, 2103 = BGHZ 61, 238; OVG Müns- ter, 19 A 571/ 00, NVwZ 2002, 996). Das Totenfürsorgerecht steht den nächsten Angehörigen des Verstorbenen deshalb zu, weil von ihnen die größere Rücksicht auf seine Gewohnheiten erwartet werden kann (BGH, III ZR 53/11, NJW 2012, 1648). Das Recht der Totenfürsorge ist deshalb kein ererbtes Recht, sondern ein Ausfluss des familienrechtlichen Ver- hältnisses, das den Verstorbenen bei Lebzeiten mit den Überlebenden verbunden hat, das über den Tod hinaus fortdauert und gegenüber dem toten Familienmitglied Pietät und Pflege seines Andenkens gebietet. We- gen der Reihenfolge der zur Totenfürsorge Berechtigten hat das RG (IV 18/37, RGZ 154, 269) auf das FeuerbG vom 15.05.1934 (RGBl 1934, 380) zurückgegriffen, das in § 2 eine Rangfolge der Angehörigen eines Verstorbenen zur Entscheidung über dessen Bestattung vorgesehen hat.

§ 2 III FeuerbG (RGBl 1934, 380) lautet:

Bestehen unter den Angehörigen Meinungsverschiedenheiten über die Art der Bestattung, so geht der Wille des Ehegatten demjenigen der Ver wandten, der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren oder des Verlobten vor.

Die vorstehende Regelung geht davon aus, dass die nächsten Ange- hörigen über die Bestattung eines Verstorben entscheiden sollen. Dies sind der Ehegatte (bzw der eingetragene Lebenspartner), die Kinder, die Eltern und Großeltern, die Enkelkinder und letztlich die Geschwister. An der vom RG (IV 18/37, RGZ 154, 269) vertretenen Ansicht hat die spä- tere Rechtsprechung festgehalten und dies damit begründet, die Regel- ung im FeuerbG gebe die Vorstellungen des Gesetzgebers wieder, sei sachgerecht und wahre die Interessen der Betroffenen (BGH, IV ZR 105/ 90, NJW-RR 1991, 982; OLG Düsseldorf, 18 U 10/94, NJW-RR 1995, 1161). Wenn für den Verstorbenen ein Betreuer bestellt war, soll er vor- rangig über die Bestattung entscheiden; denn es sei anzunehmen, dass zwischen Betreuer und Betreutem ein engeres Verhältnis bestand als zu den übrigen Angehörigen (LG München, 8 S 1752/12, ZEV 2013, 629)

Hinweis:

Der Totenfürsorgeberechtigte ist berechtigt, die Bestattung eines Verstorbenen zu veranlassen; dazu verpflichtet ist er nur, wenn dies im BestattG des jeweiligen Bundeslandes vorgesehen ist.

Schrifttum:

Gutzeit-Vrban, Bestattung ohne Auftrag, NJW 2012, 1630

3.2 Die Entscheidung über die Bestattung im öffentlichen Recht

Die öffentlich-rechtliche Pflicht, für die Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, besteht vorrangig aus Gründen der Gefahrenabwehr (BVerwG, 1 B 149.94, NVwZ-RR 1995, 283; OVG Lüneburg, 8 ME 76/03, FamRZ 2004, 458). Nachdem die Gesetzgebungszuständigkeit für das Bestatt- ungsrecht in der Bundesrepublik gem Artikel 30, 70 GG auf die Bundes- länder übergegangen ist, haben die meisten eigene Bestattungsgesetze erlassen und dort die Bestattungspflicht geregelt (BGH, IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651; VG Karlsruhe, 11 K 2827/00, NJW 2002, 3491). Dabei haben sie die in § 2 FeuerbG enthaltenen Regeln weitgehend übernom- men. Seit der Einführung des LPartG (BGBl 2001, 266) sind die einge- tragenen Lebenspartner den Ehegatten gleichgestellt. Einige Länder haben die Bestattungspflicht erweitert. Das Land Brandenburg hat auch die Partner einer auf Dauer angelegten nichtehelichen Lebensgemein- schaft und das Land Schleswig-Holstein sogar alle Personen für bestatt- ungspflichtig erklärt, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemein- schaft gelebt haben. Die Länder Hessen und Nordrhein-Westfalen haben zudem die Leiter von Heimen und Kliniken zur Bestattung verpflichtet. Das Saarland hat die Pflicht zur Bestattung sogar strafbewehrt; dort kann gegen einen untätig bleibenden Bestattungspflichtigen eine Geldbuße bis zu 10.000 Euro verhängt werden. Betreuer sind nach Ansicht des VG Leipzig (6 K 1204/05, FamRZ 2007, 1686) nicht zur Bestattung verpflich- tet.

Die Rangfolge der Bestattungspflicht dient dem ordnungsrechtlichen Zweck, zur Verhütung von Gefahren für die öffentliche Gesundheit, für das sittliche Empfinden in der Bevölkerung und für eine würdige Toten bestattung die ordnungsgemäße Bestattung zu gewährleisten (BVerwG, 1 B 149.94, NVwZ-RR 1995, 283; OVG Münster, 19 B 675/07, FamRZ 2008, 515). Als Beispiele sind hier die im hess. Friedhofs- und BestattG vom 05.07.2007 (GVBl 2007, 338) und im nieders. BestattG vom 08.12. 2005 (GVBl 2005, 381) vorgesehenen Reihenfolgen angegeben:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aus Sinn und Zweck der Regelung folgt, dass jeweils derjenige über die Bestattung eines Verstorbenen zu entscheiden hat, der zur obersten Stu- fe gehört. Die Entscheidungsbefugnis geht erst dann auf die folgende Stufe über, wenn die Angehörigen einer Stufe „ausfallen“, ganz gleich, ob sie verstorben, unbekannt verzogen, wegen Geschäftsunfähigkeit zur Entscheidung nicht in der Lage sind oder aber von ihrem Bestimmungs- recht keinen Gebrauch machen. Bei einer Mehrheit von ranggleichen Personen bietet es sich an, bei einem Verstorbenen, der im Haushalt eines Angehörigen gelebt hat, diesen über die Bestattung entscheiden zu lassen, da von ihm die größere Rücksicht auf seine Gewohnheiten erwartet werden kann (BGH, III ZR 53/11, NJW 2012, 1648); dies gilt be- sonders dann, wenn er ihn bis zu seinem Tod gepflegt hat (LG Bonn, 5 S 72/92, FamRZ 1993, 1121). Wenn der Verstorbene allein oder in einem Heim gelebt hat, sollte die sachgerechte, weil streitvermeidende und da- mit im Interesse aller Beteiligten liegende Regelung der § 18 thür. BestattG, § 20 brbg. BestattG übernommen werden, nach der jeweils der älteste Angehörige die Entscheidung treffen kann. Nach der neueren Ent -scheidung des BGH (III ZR 53/11, NJW 2012, 1648) besteht die öffent- lich-rechtliche Bestattungspflicht auch bei zerrütteten Familienverhältnis- sen. Der BGH bestätigt zu Recht die bereits vom VG Osnabrück (1 A 63/ 02, ZKF 2003, 252) vertretene Ansicht, nach der es für die Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten nicht auf den Grad der familiären Be- ziehungen, sondern allein auf die Abstammung ankommt. Bei Ehegatten (und eingetragenen Lebenspartnern) bleibt die Bestattungspflicht auch während ihres Getrenntlebens erhalten (SG Aachen, 14.05.2012, S 20 SO 98/12 ER); dies gilt auch während eines Scheidungsverfahrens und besteht bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils fort (OVG Münster 19 A 448/07, FamRZ 2010, 681).

Die öffentlich-rechtliche Pflicht zur Bestattung überträgt und überlässt der Staat zunächst den Angehörigen des Verstorbenen. Aus der Berech- tigung zur Totenfürsorge folgt aber zugleich die Pflicht, die Bestattung zu veranlassen (BGH, IV ZR 132/11, NJW 2012, 1651), doch wird niemand zu ihrer Durchführung gezwungen. Wenn sich keiner um die Bestattung kümmert, greift der Staat zur Abwehr von Gefahren für die Gesundheit der Bevölkerung mit den Mitteln des Ordnungsrechts ein und verpflichtet die Gemeinde, die Bestattung vorzunehmen; zum Beispiel bestimmt da- zu § 8 I BestattG NRW (GVBl. 2003, 313), dass das örtliche Ordnungs- amt der Gemeinde die Bestattung zu veranlassen hat (OVG Münster, 19 A 571/00, NVwZ 2002, 996). Solange ein Bundesland die Bestattungs- pflicht nicht geregelt hat, kann die Polizeibehörde die Angehörigen des Verstorbenen mit der Bestattung beauftragen (OVG Lüneburg, 8 LA 158/ 02, NJW 2003, 1268; OVG Münster, 19 A 2644/92, NWVBl 1995, 394; VG Arnsberg, 12 K 110/94, FamRZ 1996, 1213). In einem solchen Fall können die dem Sterbeort zunächst Wohnenden in Anspruch genommen werden (VG Hannover, 1 A 2406/01, ZfK 2004, 60). Auch der Wille ein- es minderjährigen Angehörigen des Verstorbenen kann beachtlich sein (AG Brandenburg, 31 C 223/08, FamRZ 2009, 1518). Bei verstorbenen Minderjährigen soll der Elternteil entscheiden, dem die alleinige Person- ensorge zusteht (AG Brandenburg, 31 C 223/08, FamRZ 2009, 1518; AG Biedenkopf, 3 F 271/98, FamRZ 1999, 736). Die Berechtigung zur Bestattung soll sich auch daraus ergeben können, dass ein Angehöriger den Erblasser bis zum Tod versorgt hat (LG Bonn, 5 S 72/92, FamRZ 1993, 1121).

Das Recht der Totenfürsorge ist ein sonstiges Recht nach § 823 I BGB und verschafft dem Totenfürsorgeberechtigten einen Abwehranspruch gegen unberechtigte Beeinträchtigungen. Wenn das Totenfürsorgerecht verletzt wird, stehen dem Berechtigten Schadensersatzansprüche nach §§ 823 I, 249 BGB sowie Beseitigungs- sowie Unterlassungsansprüche nach § 1004 BGB zu (LG Gießen, 1 S 109/94, NJW-RR 1995, 264).

Der Totenfürsorgeberechtigte entscheidet nicht nur über die Art und den Ort der Bestattung, sondern auch darüber, ob und auf welche Weise auf den Todesfall hingewiesen wird (durch eine Zeitungsanzeige und/oder durch Trauerkarten), ob eine Trauerfeier stattfindet, wie sie gestaltet, wer dazu eingeladen wird und an wen später Danksagungen verschickt wer- den. Der Totenfürsorgeberechtigte bestimmt die Dauer der Ruhezeit der Grabstätte und entscheidet über die Aufstellung und Auswahl eines Grab steins. Bei der Beauftragung des Unternehmers wird er berücksichtigen, dass fertige Grabmale nicht nur durch Steinmetze aufgestellt werden dürfen (OVG Lüneburg, 8 LB 09/08, NVwZ-RR 2010, 639). Zur Vermei- dung späterer Nacharbeiten wird er auf eine ausreichende Verankerung des Grabsteins achten, damit die Standsicherheit während der gesamten Ruhezeit der Grabstätte gewährleistet ist.

Einen Streit der Angehörigen des Verstorbenen über dessen Bestattung entscheiden die Zivilgerichte (RG, IV 18/37, RGZ 154, 269; BGH, IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15; OVG Münster, 19 B 675/07, FamRZ 2008, 515), in Eilfällen durch eine Einstweilige Verfügung gem. §§ 935 ff ZPO. Bei mehreren gleichrangigen Angehörigen hat das OLG Karlsruhe (9 U 50/87, MDR 1990, 443) eine einstimmige Entscheidung gefordert. Die dadurch zu befürchtenden Streitigkeiten ließen sich vermeiden, wenn die sinnvolle Regelung der § 18 thür. BestattG, § 20 brbg. BestattG übernom -men wird, nach der bei einer Mehrheit von im Range gleichen Personen jeweils die älteste entscheidet.

Das AG Frankfurt-Main (32 C 1486/97, FamRZ 1997,1505) hat den über -lebenden Ehegatten verpflichtet, den Kindern des Verstorbenen Auskunft über Ort und Zeit der Bestattung zu geben. Dagegen sollen die Totenfürsorge und die Bestattung nicht zu den Aufgaben des Betreuers gehören (LG Koblenz, 2 T 302/95, FamRZ 1995, 1376; VG Leipzig, 6 K 1204/05, FamRZ 2007, 1886); auf jeden Fall muß der Betreuer aber die Gemeinde von der bestattungsbedürftigen Leiche unterrichten (LG Frankenthal, 1 T 490/94, Rpfleger 1995, 504).

Schrifttum:

Gutzeit-Vrban, Bestattung ohne Auftrag, NJW 2012, 1630; BMJ, Das Betreuungsrecht, 2001; Deinert, Betreuung nach dem Tod von Betreu- ten, Verbandszeitung des Berufsverbands der Berufsbetreuer, 1999 Heft 17, S. 44 ff; Steckert, Bestattung durch Betreuer, BtPrax 1996, 203

Der zur Totenfürsorge Berechtigte wählt den Grabstein und entscheidet über die Beschriftung, sofern dies der Verstorbene nicht geregelt hat. Ein Ehegatte darf den gemeinsamen Familiennamen auf dem Grabstein des Verstorbenen anbringen (AG Opladen, 23 C 388/67, FamRZ 1968, 205). In den Fällen, in denen ein nachrangiger oder nicht Bestattungspflichtig- er die Kosten der Bestattung übernommen hat, kann er vom Verpflichte- ten deren Erstattung nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 670, 677, 683 BGB) verlangen, ein Bestatter allerdings nur in Höhe des Betrages, den das Sozialamt für eine Sozialbestattung nach § 74 SGB XII hätte aufbringen müssen (BGH, III ZR 53/11, NJW 2012, 1648). Der BGH hat auch in seinem Ankündigungsbeschluß (IV ZR 132/ 11, NJW 2012, 1651) die Vorschriften der Geschäftsführung ohne Auf- trag für anwendbar erklärt, dennoch einen Erstattungsanspruch des Bru- ders des Verstorbenen gegen dessen Tochter mit der Begründung ver- neint, sie sei nach der Scheidung ihrer Eltern geboren, habe ihren Vater nie kennen gelernt und das Erbe nach ihm ausgeschlagen. Vermutlich kannte der IV. Senat des BGH bei der Beratung seines Beschlusses am 14.12.2011 noch nicht das überzeugend begründete Urteil des III. Senats vom 17.11.2011 (III ZR 53/11, NJW 2012, 1648), nach dem gestörte Familienverhältnisse nicht zur Freistellung von der Pflicht zur Übernahme der Bestattungskosten führen - dann wäre er sicher zu einem anderen Ergebnis gekommen.

4 Die Umbettung des Verstorbenen

Der beigesetzte Verstorbene darf nach allgemeinem Pietätsempfinden in seiner Ruhe nicht mehr gestört werden; einer Umbettung steht vielmehr die Pietät und die Achtung vor der Totenruhe entgegen, vor der auch ein Verwandtenzank seine Schranken finden muß (RG, IV 18/37, RGZ 154, 269). Nur ausnahmsweise kommt eine Umbettung, auch einer Aschen- urne (OVG Brandenburg, 1 A 196/00, FamRZ 2003, 1563; VGH Kassel, 11 UE 1118/92, NVwZ-RR 1994, 335; VG Berlin, 26.09.2011, 21 K 145 /11) in Betracht, wenn ein wichtiger Grund die Störung der durch Art. 1 GG geschützten Totenruhe rechtfertigt (BGH, IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15; OLG Karlsruhe, 9 U 198/00, ZEV 2002, 447; OVG Branden- burg, 1 A 196/00, FamRZ 2003, 1563; OVG Münster, 19 A 2896/07, NW VBl 2008, 471; OVG Münster, 19 A 1320/98, NVwZ 2000, 217). Danach muß ein so wichtiger Grund vorliegen, dass selbst die Achtung vor der Totenruhe zurücktreten muß (VGH München, 4 ZB 11.566, BayVBl 2012 279; VGH Kassel, 11 UE 1118/92, NVwZ-RR 1994, 335; VG Augsburg, 8 K 04.1225, BayVBl 2005, 765). Das Verlangen nach einer Umbettung wurde anerkannt, wenn der Verstorbene einen anderen Ort für seine letzte Ruhe bestimmt hatte (OVG Münster, 19 A 2896/07, NRWVBl 2008 471; OLG Oldenburg, 12 U 26/90, NJW-RR 1990, 1416), wenn der Ver- storbene zu Lebzeiten sein Einverständnis mit der Umbettung erklärt hat (OVG Bautzen, 3 A 585/13, DöV 2014, 983 = NZB erfolglos: BVerwG 1 B 20.14), wenn jemand in einem Wahlgrab unter Verletzung des Rechts des Nutzungsberechtigten bestattet wurde (VGH Kassel, 11 UE 1118/92, NVwZ-RR 1994, 335), wenn eine Witwe im Grab ihres Ehemannes bei- gesetzt werden möchte (RG, VI 1308/22, RGZ 108, 217; LG Kiel, 5 O 97 /85, FamRZ 1986, 56), wenn ohne die Umbettung eine psychische Er- krankung droht oder bereits eingetreten ist (VG Düsseldorf, 22.10.2012, 23 K 4866/11), nicht aber bereits dann, wenn jemand in einem „falschen“ Grab beigesetzt wurde (OVG Münster, 19 A 1320/ 98, NVwZ 2000, 217). Auf einen mutmaßlichen Umbettungswillen des Verstorben kann auch dann nicht geschlossen werden, wenn er mit seinem Ehegatten sechzig Jahre einvernehmlich zusammengelebt hat (OVG Münster, 19 A 975/09, NVwZ-RR 2010, 281). Das Umbettungsverlangen eines Angehörigen un- ter Hinweis auf die räumliche Entfernung kann nur Erfolg haben, wenn dem Antragsteller der Besuch der bisherigen Grabstätte entweder un- möglich ist (VGH München, 27.07.2005, 4 ZB 04.2986) oder ihm unter keinen Umständen zugemutet werden kann (VG Karlsruhe, 11 K 1007/ 05, NVwZ-RR 2006, 297); dasselbe soll gelten, wenn er die Kosten für Besuche und die Grabpflege nicht aufbringen kann (VG Berlin, 26.09. 2011, 21 K 145/11). Zumutbar sind Besuche, wenn der neue Wohnort nur 30 km vom Friedhof entfernt ist (VGH München, 27.07.2005, 4 ZB 04.2986). Das VG Münster (26.08.2011, 1 K 2077/10) hat sogar die Rei- se zu einem 300 km entfernten Grab als zumutbar angesehen, doch hat das OVG Münster (12.12.2012, 19 A 2207/11) diese Entscheidung mit überzeugender Begründung aufgehoben. Großzügiger war das OVG Koblenz (20.04.2004, 7 A 11930/03); denn es hat einer Witwe die Umbet -tung des verstorbenen Ehemannes auf den Friedhof ihres neuen Wohnorts gestattet, weil sie aus gesundheitlichen Gründen zu den dort wohnenden Angehörigen umziehen musste.

Streitigkeiten zwischen Angehörigen über die Gestaltung eines Grabes und über die Grabpflege stellen keinen Grund dar, der eine Umbettung rechtfertigen würde (VG Regensburg, 16.06.2008, 3 K 07.1972). Ein Recht zur Umbettung ergibt sich nicht aus dem Grabnutzungsrecht; wer die Leiche oder Aschenreste seiner Eltern umbetten lässt, stört da- mit deren Totenruhe und ist den totenfürsorgeberechtigten Geschwistern schadensersatzpflichtig (LG Ulm, 20.01.2012, 2 O 356/11 mit Anm. NJW -Spezial 2012, 392). Eine Umbettung kann nicht mit der demnächst ab- laufenden Nutzungsdauer der Grabstätte (OLG Zweibrücken, 4 U 03/93, FamRZ 1993, 1493) oder damit begründet werden, dass eine andere Grabstätte ohne besondere Gestaltungsvorschriften genutzt werden kann (OVG Münster, 26.05.2000, 19 A 2015/99). Bei mehreren Nutzungs -berechtigten wird der Leichnam erst umgebettet, wenn alle zugestimmt haben (Kammergericht, 16 U 1010/68, FamRZ 1969, 414); denn ein ein- stimmiges Votum mehrerer Totenfürsorgeberechtigten wurde als notwen -dige Voraussetzung für die Annahme eines wichtigen Grundes angese- hen (VGH Kassel, 11 UE 1118/92, NVwZ-RR 1994, 335; OLG Karlsruhe, 9 U 50/87, MDR 1990, 443).

Streitigkeiten der Angehörigen über eine Umbettung des Verstorbenen entscheiden die Zivilgerichte (RG, IV 18/37, RGZ 154, 269; BGH, IV ZR 151/76, FamRZ 1978, 15; OVG Münster, 19 B 675/07, FamRZ 2008, 515 LG Lübeck, 14 S 194/13, ZEV 2015, 66). Der Träger des Friedhofs kann eine Umbettung von seiner Zustimmung abhängig machen (VGH Mün- chen, 27.07.2005, 4 ZB 04.2986); gegen dessen Ablehnung kann das VG angerufen werden (OVG Münster 12.12.2012, 19 A 2207/11; VG Berlin, 02.11.2010, 21 K 294/10). Nach VG Mainz (PM 16/2001) kann die Friedhofssatzung die Umbettung aus hygienischen Gründen zwischen dem 01.04. und dem 30.09. eines Jahres untersagen. Eine rechtswidrig umgebettete Urne ist auf Antrag des Totenfürsorgeberechtigten zurück zubetten (OVG Lüneburg, 8 LA 128/06, NdsVBl 2007, 108).

Eine Exhumierung zur Feststellung der Vaterschaft kommt nur als letztes Mittel in Betracht (OLG Saarbrücken, 6 WF 02/05, OLGR-West, 2005, 297).

5 Die Kosten der Bestattung

„Umsonst ist der Tod, nur kostet er das Leben". Diese bekannte Aussage trifft nicht zu; vielmehr entstehen durch einen Todesfall beträchtliche Kos -ten, die sich in NRW für eine durchschnittliche Bestattung auf etwa 7.000 Euro beliefen (OVG Münster, 12 A 1363/09, NVwZ-RR 2010, 151). Gelegentlich wird über die Kosten der Bestattung gestritten, bevorzugt dann, wenn ein Dritter für sie aufkommen muß oder wenn sie steuermin- dernd geltend gemacht werden. Dabei geht es darum, ob Aufwendungen zu den Kosten der Bestattung gehören und in welcher Höhe sie anzuer- kennen sind. Durch die Bestattung entstehen unmittelbare und mittelbare Kosten. Bei den unmittelbar auf die Bestattung zurückgehenden Kosten handelt es sich um das Honorar des Arztes für den Totenschein, die vom Bestatter berechneten Kosten, die vom Träger des Friedhofs erhobenen Gebühren sowie um die Auslagen der Angehörigen für die durch den Tod erforderlichen Erledigungen, für die Traueranzeigen und für die Danksagungen sowie für die Trauerfeier.

5.1 Die ärztliche Leichenschau und der Totenschein

Der Tod, die Todesart und die Todesursachen werden nach Landesrecht durch eine ärztliche Leichenschau amtlich festgestellt. Bei Todesfällen zu Hause wird ein Arzt hinzugezogen; beim Ableben im Krankenhaus nimmt die Leichenschau ein dort tätiger Arzt vor. Dieser hat die Leiche sorgfältig, dh nicht nur äußerlich, zu untersuchen (dazu: AG Wennigsen, Js 54654/86, NJW 1989, 786) und danach den Leichenschau- oder Totenschein auszustellen; dabei ist unter folgenden Todesursachen zu unterscheiden: natürlicher Tod, Selbsttötung, Tötung, Unglücksfall, Ver- dacht einer Straftat, nicht geklärt. Der Arzt muß den Totenschein bei den Angehörigen zurücklassen; er hat an ihm kein Zurückbehaltungsrecht (vgl zum Reisepaß: LG Baden-Baden, 1 T 76/77, NJW 1978, 1750) und haftet für die Kosten, die dadurch entstehen, dass er bei ihm abgeholt werden muß (AG Schwelm, 15.11.89, 24 C 520/89; AG Ratingen, 20.02. 1992, 10 C 163/92; AG Lünen-Werne, 23.09.1993, 13 C 186/93). Der Arzt darf die Herausgabe des Totenscheins nicht von der Zahlung einer Kostenpauschale abhängig machen (VG Gießen, 21 K 1466/09, Hess. Ärzteblatt 2010, 644). Die Gebühr für den in einem Krankenhaus ausge- stellten Totenschein steht dessen Träger zu, nicht dem dort angestellten Arzt (BAG, 5 AZR 302/82, NJW 1985, 696). Die Kosten der Leichen- schau und des Totenscheins sind Nachlassverbindlichkeiten (OVG Mag- deburg, 25.02.2003, 3 L 346/00).

Spätestens am ersten, auf den Todestag folgenden Werktag muß der Sterbefall beim Standesamt angezeigt werden, in dessen Bezirk der Erb- lasser gestorben ist. Zur Anzeige sind gem. § 29 PStG der überlebende Ehegatte (bzw der eingetragene Lebenspartner), die Eltern des Verstor- benen oder dessen Kinder verpflichtet. Hilfsweise muß der Inhaber der Wohnung, in der der Erblasser verstorben ist, die Anzeige erstatten; im Übrigen trifft die Anzeigepflicht jeden, der vom Todesfall weiß. Der Ster- befall wird ins Sterbebuch eingetragen. Die Eintragung enthält neben Ort, Tag und Stunde des Todes, den Vor- und Familiennamen des Ver- storbenen, seinen Beruf und Wohnort, Ort und Tag der Geburt und ggf seine Religionszugehörigkeit; ebenso wird vermerkt, ob der Verstorbene verheiratet war - dann wird auch der Vor- und Familienname des Ehe- gatten (bzw des eingetragenen Lebenspartners) angegeben. Sodann stellt der Standesbeamte die Sterbeurkunde aus; erst nach deren Vor- lage darf die Bestattung erlaubt werden. Durch die Sterbeurkunde kann der Tod dem NachlG, Banken und Versicherungen nachgewiesen wer- den. Wenn eine gemeingefährliche Krankheit zum Tod geführt hat, muß der Amtsarzt die Leichenschau vornehmen. Beim Verdacht, der Tod sei durch eine strafbare Handlung, ein Unglück oder eine Selbsttötung ein- getreten, hat der Leichenbeschauer die Polizei- oder Gemeinde zu be- nachrichtigen. Die Bestattung darf dann erst nach der Freigabe des Leichnams erfolgen.

Hinweis:

Da nach Angaben des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Münster aus dem Jahr 1997 in Deutschland angeblich 11.000 nicht natürliche Todesfälle übersehen werden, haben die Justizminister der Länder im Jahr 2007 vorgeschlagen, die Totenscheine nur noch von besonders qualifizierten und erfahrenen Ärzten ausstellen zu lassen. Ob der Vorschlag umgesetzt wurde, ist nicht bekannt.

5.2 Der Bestatter

Die Beisetzung kann einem Bestatter übertragen werden, dessen Tätig- keit der Friedhofsträger von einer Zulassung abhängig machen kann (VGH Mannheim, 1 S 2785/00, NVwZ-RR 2003, 142). Eine die Tätigkeit der Bestatter einschränkende Regeln können das Grundrecht der ge- werblichen Bestattungsunternehmen berühren; deshalb dürfen sie von der Aufbahrung von Leichen in eigenen Leichenräumen nicht völlig aus- geschlossen werden (BayVerfGH, Vf 6-VII-03, DVBl 2005, 436). Der Zwang zur Benutzung eines gemeindlichen Leichenhauses ist unverhält- nismäßig und verletzt die Berufsfreiheit privater Bestattungsunternehmen (OVG Hamburg, 1 Bf 422/05, NordÖR 2007, 203; VGH München, 4 N 03.1045, NVwZ-RR 2006, 417). Es verstößt gegen Art 12 I GG, wenn eine Gemeinde in ihrer Friedhofssatzung den auf ihren Friedhof tätigen gewerblichen Bestattern die Vornahme von Dekorationen in den Auf- bahrungsräumen und Trauerhallen sowie am offenen Grab trotz nachge- wiesener Fachkunde nicht gestattet und diese Tätigkeiten den zugelas- senen Friedhofsgärtnern vorbehält (VGH Mannheim, 1 S 179/06, VBlBW 2007, 353).

[...]

Fin de l'extrait de 85 pages

Résumé des informations

Titre
Das Recht der Bestattung. Ein juristischer Ratgeber
Sous-titre
Was Senioren und ihre Angehörigen über die Bestattung wissen sollten
Auteur
Année
2015
Pages
85
N° de catalogue
V306850
ISBN (ebook)
9783668046566
ISBN (Livre)
9783668046573
Taille d'un fichier
909 KB
Langue
allemand
Mots clés
Bestattungsrecht, ratgeber, bestattungskosten, sozialbestattung
Citation du texte
Dr. Wigo Müller (Auteur), 2015, Das Recht der Bestattung. Ein juristischer Ratgeber, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/306850

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