Die Vereinten Nationen und der Irakkrieg 2003. Untersuchung von Rechtfertigungsgründen und dem Einfluss auf das Völkerrecht


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2004

25 Pages, Note: 14 Punkte


Extrait


Inhaltsverzeichnis

A. Vorwort von Kofi Annan, Generalsekretär der Vereinten Nationen

B. Einleitung: Die Vereinten Nationen und der Irak 2003

C. Die Vereinten Nationen und das Völkerrecht - Schutz des Friedens durch Recht
I. Ziele der Vereinten Nationen
II. Das Gewaltverbot
III. Das Souveränitätsprinzip
IV. Das Interventionsverbot
V. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen
VI. Zusammenfassung

D. Rechtfertigungsversuche der US-Administration zugunsten eines militärischen Vorgehens im Irak
I. Das Selbstverteidigungsrecht
1. Das Selbstverteidigungsrecht - restriktive Interpretation
a) Zwischenergebnis
2. Das Selbstverteidigungsrecht - extensive Interpretation
a) Die präemptive Selbstverteidigung
aa) Zwischenergebnis
b) Die präventive Selbstverteidigung
c) Der amerikanische Preventive War
3. Ergebnis
II. Ermächtigung durch bereits vorhandene Resolutionen
1. Resolutionen des Sicherheitrats
2. Die wörtliche Auslegung
3. Die zweckmäßige Auslegung
4. Resolutionen im Fall Irak
a) Resolution 678
b) Resolution 687
c) Resolution 1441
d) Resolution 1483
5. Rechtfertigungsstrategie der USA
a) Der „Material Breach“
b) Die „Implied Authorization“
6. Ergebnis
III. Notwendigkeit eines Regimewechsel
1. Regimewechsel unter dem Völkerrecht
2. Anwendung auf den Fall Irak
3) Ergebnis

E. Folgen des Irak-Krieges
I. Folgen für das Völkerrecht
1. Die Entstehung von Völkergewohnheitsrecht
2) Das Prinzip der souveränen Gleichheit
3. Das Gewaltverbot
4) Ergebnis
II. Folgen für die Vereinten Nationen

F. Resümée

G. Schlusswort durch Kofi Annan, Generalsekretär der Vereinten Nationen

Literaturverzeichnis

A. Vorwort von Kofi Annan, Generalsekretär der Vereinten Nationen

„ Die letzten zwölf Monate waren für diejenigen von uns, die an gemeinschaftliche Lösungen

für gemeinsame Probleme und Herausforderungen glauben, sehr schmerzlich. [...]“1

B. Einleitung: Die Vereinten Nationen und der Irak 2003

Am 20. März 2003 begann der sogenannte 3. Golfkrieg, als amerikanische und britische Truppen in den Irak einmarschierten. Trotz entschiedener Ablehnung eines gewaltsamen Eingreifens im Irak von Seiten Frankreichs, Deutschlands und Russlands2. Obwohl sich im Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, nach monatelanger, zäher Diskussion und wiederholten Überzeugungsversuchen, seitens der USA und Großbritanniens, keine Mehrheit für einen militärischen Einsatz im Irak gewinnen ließ. Entgegen dem Einwand der drei ständigen Mitglieder des Sicherheitsrates - China, Frankreich und Russland, die in einer gemeinsamen Erklärung3, jeglichen Automatismus von Gewaltanwendung auf der Basis der Resolution 1441 ausschlossen, und die nachhaltige Zuständigkeit des Sicherheitsrats in der Irak-Frage betonten. Das amerikanisch-britische Eingreifen im Irak 2003 erfolgte ultimativ ohne eine Mandat des Sicherheitsrats. Mittlerweile besteht im Schrifttum weitestgehend Einigkeit darüber, sieht man von einigen divergierenden Ansichten meist angelsächsischer Autoren einmal ab, dass das Eingreifen im Irak 2003 völkerrechtswidrig war. Darüber sollte man jedoch nicht vergessen, dass die amerikanische und britische Regierung im Vorfeld über verschiedene Rechtfertigungsgründe versuchten, ihr Vorgehen im Irak völkerrechtlich zu legitimieren. Die folgende Arbeit befasst sich nun zuerst mit dem Friedenssicherungssystem der Vereinten Nationen unter geltendem Völkerrecht. In einem zweiten Schritt werden dann die vorgebrachten Rechtfertigungsgründe zum Eingreifen im Irak geprüft. Abschließend werden mögliche Folgen des Eingriffs auf Veränderungen im Völkerrecht und auf die Signifikanz der Vereinten Nationen erörtert.

C. Die Vereinten Nationen und das Völkerrecht - Schutz des Friedens durch Recht

I. Ziele der Vereinten Nationen

Um „künftige Geschlechter vor der Geißel des Krieges zu bewahren“4, verpflichten sich die Mitglieder der Vereinten Nationen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit, gemäß Art. 1 Nr. 1 UN-Charta. Als weiteres Ziel der Vereinten Nationen wird in Art. 1 Nr. 3 UN-Charta, die internationale Zusammenarbeit betont. Zur Verwirklichung der in Art. 1 UN-Charta genannten Ziele, handeln die Mitglieder der Vereinten Nationen nach den in Art. 2 UN-Charta normierten Grundsätzen.

II. Das Gewaltverbot

Das Kernstück der UN-Charta bildet das uneingeschränkte Gewaltverbot des Art. 2 Nr. 4 UN- Charta, das die Androhung und Anwendung von Gewalt verbietet. Ergänzt wird das Gewaltverbot durch die Pflicht der Mitglieder der Vereinten Nationen zur friedlichen Streitbeilegung nach Art. 2 Nr. 3 UN-Charta. Das Gewaltverbot gilt auch völkergewohnheitsrechtlich. Als Ausnahme zur zwingenden Regel des Gewaltverbots, anerkennt die UN-Charta in Art. 51 das Selbstverteidigungsrecht und in Kapitel VII die Zwangsmaßnahmen des Sicherheitsrats.

III. Das Souveränitätsprinzip

Das völkergewohnheitsrechtliche Souveränitätsprinzip schützt die territoriale Unversehrtheit und politische Unabhängigkeit von Staaten.

Dieser Grundsatz schlägt sich in Art. 2 Nr. 1 UN-Charta als „ souveräne Gleichheit aller Mitglieder“ nieder und wird durch das Interventionsverbot des Art. 2 Nr.7 komplettiert5.

IV. Das Interventionsverbot

Das Interventionsverbot ergibt sich aus Art. 2 Nr. 7 UN-Charta. Dieser besagt, dass es den Vereinten Nationen und ihren Organen verboten ist, „in Angelegenheiten, die ihrem Wesen nach zur inneren Zuständigkeit eines Staates gehören“ einzugreifen. Als Ausnahme vom Interventionsverbot gilt die Anwendung von Zwangsmaßnahmen durch den Sicherheitsrat nach Kapitel VII UN-Charta.6 Ein zwischenstaatliches Interventionsverbot kann aus Art. 4 Nr. 7 UN-Charta nicht hergeleitet werden, doch findet es seine positivrechtliche Grundlage im Prinzip der souveränen Gleichheit aller UN-Mitglieder nach Art. 2 Nr. 1 UN-Charta. Das Interventionsverbot gilt auch gewohnheitsrechtlich.7

V. Der Sicherheitsrat der Vereinten Nationen

„Die Hauptverantwortung zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit“ wird nach Art. 24 I UN-Charta dem Sicherheitsrat übertragen. Dieser ist keine juristische Institution8, sondern ein Exekutivorgan der Vereinten Nationen mit umfangreichen Befugnissen und einer weiten Einschätzungsprärogative unter Kapitel VI, VII, VIII und XII, gem. Art. 24 II UN-Charta. Im Gegenzug wird die Kompetenz des Sicherheitsrats durch Art. 24 II UN-Charta, der festlegt, dass der Sicherheitsrat „im Einklang mit den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen“ handelt, explizit beschränkt. Sind die Beschlüsse des Sicherheitsrates evident nicht in Einklang zu bringen mit den Zielen der Vereinten Nationen, so verlieren diese nach Art. 25 UN-Charta ihre Bindungswirkung9. Darüber hinaus, sieht Bruha, im Gegensatz zu divergierenden Ansichten anderer Autoren, den Sicherheitsrat auch an die Prinzipien des allgemeinen Völkerrechts gebunden, die jedes Völkerrechtssubjekt per se binden10. Unbestritten scheint jedoch, dass der Sicherheitsrat seine Legitimierungsgrundlage ausschließlich durch die UN-Charta erhält11.

VI. Zusammenfassung

Das Friedenssicherungssystem des gegenwärtigen Völkerrechts und das System der kollektiven Sicherheit der Vereinten Nationen gründen sich auf Koexistenz und Kooperation gleichberechtigter Staaten. Durch die Billigung des Prinzip des „Rule of Law“, verpflichten sich die Staaten, Recht als das Fundament der internationalen Beziehungen anzuerkennen12. Dem Gewaltverbot kommt in diesem Zusammenhang die größte Bedeutung zur Wahrung des Weltfriedens zu, die hauptverantwortlich dem Sicherheitsrat aufgegeben wird.

Da die Gleichheit vor dem Recht ein juristisches Axiom ist13, sind alle Staaten gleichermaßen an das Recht gebunden, was Verstöße gegen das Völkerrecht jedoch nicht ausschließt.

D. Rechtfertigungsversuche der US-Administration zugunsten eines militärischen Vorgehens im Irak Solange über die Inhalte von Recht gestritten wird, bleibt das Recht als solches existent.14 Die Bemühungen der US-Administration, ihren Entschluss zu einem militärischen Einsatz gegen den Irak im Vorfeld zu rechtfertigen und damit die Konformität zur Charta der Vereinten Nationen zu wahren, können als Indiz dafür gesehen werden, dass Völkerrecht auch weiterhin von der US-Regierung als Prämisse für staatliches Handeln, anerkannt wird.15 Diese lässt in ihrer Rechtfertigungsstrategie drei unterschiedliche Ansätze erkennen. Als ein Rechtfertigungsansatz wird das Selbstverteidigungsrecht angesehen. In einem weiteren Ansatz wird auf die, nach amerikanischer Ansicht, bereits vorhandene Ermächtigung des Sicherheitsrats durch frühere Resolutionen abgestellt. Schließlich wird noch die Notwendigkeit eines Regimewechsels betont.16

I. Das Selbstverteidigungsrecht

Die UN-Charta anerkennt als Ausnahme zum zwingenden Gewaltverbot, lediglich die Gewaltanwendung durch das naturgegebene Recht auf Selbstverteidigung, wie es auch in Art. 51 UN-Charta anerkannt ist, und das Recht des Sicherheitsrats zu Zwangsmaßnahmen unter Kapitel VII.17 Das Selbstverteidigungsrecht stellt dadurch eine Ausnahme zur Regel dar, über deren Reichweite jedoch keine Einigkeit besteht. In diesem Zusammenhang muss zwischen einer restriktiven und einer extensiven Interpretation des Art. 51 UN-Charta unterschieden werden.18

1. Das Selbstverteidigungsrecht - restriktive Interpretation

Die Vertreter einer restriktiven Interpretation, halten an einer wörtlichen Auslegung von Art. 51 UN-Charta fest, der besagt, dass im Falle eines bewaffneten Angriffs das naturgegebene Recht zur individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung, keineswegs von der Charta beeinträchtigt wird. Sie machen das Recht zur Selbstverteidigung von einem objektiven Kriterium – dem „bewaffneten Angriff“ – abhängig. Danach ist die Selbstverteidigung von einem Angriff abhängig, der bereits begonnen haben muss.19 Diese Auffassung entspricht wohl auch dem „…purpose of the the UN Charter, i.e. to restrict as far as possible the use of force by the individual State…”20 und der Ansicht der Verfasser der UN-Charta, den Ausnahmefall der Selbstverteidigung möglichst eng zu definieren.21 Namentlich die damalige US Delegation unter den Verfassern, ging davon aus, dass die Selbstverteidigung, nunmehr gegen einen„ bewaffneten Angriff“ und nicht mehr präventiv möglich sein sollte.22

a) Zwischenergebnis

Folglich bietet das Selbstverteidigungsrecht nach restriktiver Auslegung , keinen Rechtfertigungsgrund, da es tatbestandlich an einem bewaffneten Angriff, seitens des Irak auf die USA , fehlte. Dies wurde so jedoch auch nie behauptet.

2. Das Selbstverteidigungsrecht - extensive Interpretation

Die herrschende Meinung hält eine restriktive Interpretation des Art. 51 UN-Charta und die Voraussetzung eines „bewaffneten Angriffs“ für zu formalistisch und realitätsfremd.23

a) Die präemptive Selbstverteidigung

Sie betont, dass es souveränen Staaten grundsätzlich möglich sein muss, ihre Existenz und territoriale Integrität auch gegen einen unmittelbar bevorstehenden Angriff zu verteidigen und nicht den ersten Schuss des Gegners abwarten zu müssen. Es besteht jedoch Einigkeit darüber, dass dieses Recht auf präemptive Selbstverteidigung24 seinerseits sehr eng auszulegen ist, um das allgemeine Gewaltverbot nicht auszuhöhlen.25 Die Grenzen der präemptive Selbstverteidigung gehen auf die sog. Webster-Formel26 aus dem Jahre 1837 zurück und sind völkerrechtlich anerkannt. Die Webster-Formel besagt, dass präemptive Selbstverteidigung nur in Situationen zulässig sei, „in which the necessity of self-defence is instant, overwhelming and leaving no choice of means, and no moment of deliberation”.27 Darüber hinaus besteht das Selbstverteidigungsrecht nach Art. 51 UN-Charta nur so lange, bis der Sicherheitsrat die zur Wahrung des Weltfriedens erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.28 Im Ergebnis bedeutet dies, dass ein Angriff unmittelbar bevorstehen muss und dem bedrohten Staat keine Zeit mehr bleibt, abzuwarten, bis der Sicherheitsrat die erforderlichen Maßnahmen getroffen hat.

aa) Zwischenergebnis

Auch unter dem Gesichtspunkten einer präemptiven Selbstverteidigung lässt sich augenscheinlich keine Rechtfertigung für ein Eingreifen im Irak ableiten.29 Bleibt zu erwähnen, dass die USA zu keiner Zeit einen solchen Rechtfertigungsgrund für sich beanspruchten.

[...]


1 Kofi Annan, Rede vor der UN-Vollversammlung am 23. September 2003, S. 1397

2 Schreiben der Ständigen Vertreter Deutschlands, Frankreichs und der Russischen Föderation, vom 5. März 2003

3 Déclaration conjoint, vom 8. November 2002

4 Präambel der UN-Charta

5 vgl. K. Ipsen, Völkerrecht, S.369

6 vgl. M. Herdegen, Völkerrecht, S 236

7 vgl. K. Ipsen, Völkerrecht, S. 896

8 vgl. J.A. Frowein, Issues of Legitimacy around the United Nations Security Council, S. 121

9 vgl. M. Herdegen, Völkerrecht, S. 265

10 vgl. T. Bruha, Irak-Krieg und Vereinte Nationen, S. 303

11 vgl. J.A. Frowein, Issues of Legitimacy around the United Nations Security Council, S. 122

12 vgl. D. Thürer, Irak-Krise: Anstoß zu einem Neuüberdenken der völkerrechtlichen Quellenlehre ?, S. 315

13 vgl. P. Kunig, Das Völkerrecht als Recht der Weltbevölkerung, S. 327

14 vgl. P. Kunig, Das Völkerrecht als Recht der Weltbevölkerung, S. 331

15 vgl. T. Bruha, Irak-Krieg und Vereinte Nationen, S. 300

16 vgl. M. Bothe, Der Irak-Krieg und das völkerrechtliche Gewaltverbot, S. 259 f

17 vgl. D. Murswiek, Die amerikanische Präventivkriegsstrategie und das Völkerrecht, S. 1015

18 vgl. R. Falk, Einer flog über das Völkerrecht, S. 14

19 Randelzhofer, Article 51 UN-Charter, S. 803

20 Randelzhofer, Article 51 UN-Charter, S. 792

21 vgl. R. Falk, Einer flog über das Völkerrecht, S. 14

22 vgl. N. Krisch, Selbstverteidigung und kollektive Sicherheit, S 54

23 vgl. D. Murswiek, Die amerikanische Präventivkriegsstrategie und das Völkerrecht, S. 1016

24 „Präemptive Selbstverteidigung“ oder „antizipatorische Selbstverteidigung“ bezeichnen, nach Meinung einiger Autoren, die erlaubten Fälle von vorbeugender Selbstverteidigung, Die „präventive Selbstverteidigung“ dagegen, wird vom Völkerrecht nicht gedeckt.

25 vgl. D. Murswiek, Die amerikanische Präventivkriegsstrategie und das Völkerrecht, S. 1016

26 Diplomatische Note von 1841

27 vgl. M.E. Kurth, Der dritte Golfkrieg aus völkerrechtlicher Sicht, S. 196

28 vgl. D. Murswiek, Die amerikanische Präventivkriegsstrategie und das Völkerrecht, S. 1017

29 vgl. R. Falk, Einer flog über das Völkerrecht, S. 14

Fin de l'extrait de 25 pages

Résumé des informations

Titre
Die Vereinten Nationen und der Irakkrieg 2003. Untersuchung von Rechtfertigungsgründen und dem Einfluss auf das Völkerrecht
Université
University of Augsburg
Cours
Seminar im Völker- und Europarecht
Note
14 Punkte
Auteur
Année
2004
Pages
25
N° de catalogue
V308323
ISBN (ebook)
9783668064157
ISBN (Livre)
9783668064164
Taille d'un fichier
737 KB
Langue
allemand
Annotations
"Verf. hat insgesamt eine erfreuliche Arbeit vorgelegt, die das Thema in juristischer Methode und Analyse angeht und knapp und kurz alle wesentlichen Aspekte bearbeitet hat und über Zwischenergebnisse zu einer eigenen Stellungnahme gelangt..." Prof. Dr. xxxxxxxxxxx
Mots clés
United Nations, UN, Vereinte Nationen, Irak, 3. Golfkrieg, dritter Golfkrieg, Sicherheitsrat, Resolution 1441, Gewaltanwendung, Gewaltverbot, UN Charta, Gewohnheitsrecht, Völkerrecht, Völkergewohnheitsrecht, Interventionsverbot, Souveränitätsprinzip, Selbstverteidigungsrecht, Unabhängigkeit, Gleichheitsgebot, Friedenssicherungssystem, rule of law, internationale Beziehungen, kollektive Sicherheit, Rechtfertigung, Regimewechsel, Präventivkrieg, Zwangsmaßnahmen, Angriff, use of force, Weltfrieden, Bedrohung, Terrorismus, Massenvernichtungswaffen, Sicherheitspolitik, Frieden, Friedensbedrohung, implied authorization, Intervention
Citation du texte
Sarah Heitz (Auteur), 2004, Die Vereinten Nationen und der Irakkrieg 2003. Untersuchung von Rechtfertigungsgründen und dem Einfluss auf das Völkerrecht, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/308323

Commentaires

  • Nachträglich alles Gute zum 70jährigen Bestehen der Vereinten Nationen (24.10.1945)!
    Happy 70th Birthday United Nations!

  • invité le 17/10/2015

    Das Thema Gewaltanwendung ist immer aktuell. Lesenswert!

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