Die Willensfreiheit und der Begriff des Handelns in Hegels Rechtsphilosophie


Seminar Paper, 2004

22 Pages, Grade: 2,3


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung und Hinführung zum Thema

2. Der freie Wille im Sinne von „Denken“
2.1 Das Allgemeine und das Besondere des freien Willens
2.2 Der Willensinhalt

3. Das verwirklichte Recht und die konkrete Freiheit Seite 9
3.1 Das abstrakte Recht
3.2 Die Moralität
3.3 Die Sittlichkeit

4. Die Handlungsfreiheit bei Hegel
4.1 Vorsatz, Verbrechen und Schuld
4.2 Schuld- und Zurechnungsfähigkeit

5. Freiheit und Allgemeinwohl

6. Résumée

7. Literatur

1. Einleitung und Hinführung zum Thema

Das Kernthema dieser Hausarbeit ist die Untersuchung des freien Willens in Hegels Rechtsphilosophie. Darüber hinaus stellt sich die aus diesem Themenschwerpunkt resultierende Frage der Handlungsfreiheit bzw. –fähigkeit des einzelnen Individuums und in diesem Zusammenhang auch dessen Schuldfähigkeit, die auch in dieser Arbeit bearbeitet werden soll.

G. W. F. Hegel ist von Anfang an der Meinung, dass der (menschliche) Wille frei ist. Diese Freiheit sei eine Eigenschaft des Willens, ohne die der Wille gar nicht erst als wirklicher Wille anerkannt werden könne.

Hegel deklariert den Willen als Grundlage bzw. Voraussetzung für das Recht - als von vornherein „frei“. So schreibt er:

„Der Boden des Rechts ist überhaupt das Geistige und seine nähere Stelle und Ausgangspunkt der Wille, welcher frei ist, …[1].“

Weiter heißt es:

„Die Freiheit des Willens ist am besten durch eine Hinweisung auf die physische Natur zu erklären. Die Freiheit ist nämlich ebenso eine Grundbestimmung des Willens, wie die Schwere eine Grundbestimmung der Körper ist …[2]“.

Und er verdeutlicht:

„… das Freie ist der Wille. Wille ohne Freiheit ist ein leeres Wort, so wie die Freiheit nur als der Wille, als Subjekt wirklich ist[3]“.

Hegels Rechtsphilosophie baut sich demnach auf der Grundlage des freien Willens auf, ohne den es nach ihm gar kein Recht, wie es von der Gesellschaft ausgeübt wird, geben kann. Der freie Wille ist die Voraussetzung für das Recht. Doch auch für die Existenz des Willens gibt es nach Hegel eine Bedingung, wie das letzte Zitat (Fußnote 3) mitteilt, - nämlich das Subjekt.

Ohne das Subjekt, das den freien Willen innehat, gibt es keinen Willen; denn der Wille ist das Subjekt.[4] So ist der subjektive Wille formell, „da er nur erst die Form wirklicher, objektiver Freiheit ist. Freiheit als solche ist ein Abstraktum. Sie ist wirklich nur an einem subiectum, der Träger der Eigenschaft „Freiheit“ ist.“[5]

Hegel geht davon aus, dass sich der Mensch im Denken und Handeln auf eine bestimmte Weise verhalten muss, eben weil der menschliche Geist seiner Natur nach frei ist.

Nach der Erklärung der Begriffe, Willens- und Handlungsfreiheit sowie Zurechnungs- und Schuldfähigkeit in Hegels „Grundlinien der Philosophie des Rechts“ soll noch kurz die Beziehung der einzelnen Subjekte zueinander geklärt werden.

2. Der freie Wille im Sinne von „Denken“

Der Wille ist als besondere Weise des Denkens aufzufassen, als der Trieb, dem Denken ein Dasein zu geben.

„…, sondern der Wille ist eine besondere Weise des Denkens: das Denken als sich übersetzend ins Dasein, als Trieb, sich Dasein zu geben …[6]“.

Gemeint ist, dass der Wille gedacht werden muss, um sich Realität zu verschaffen, um das Denken zu verwirklichen. Denn nur, wenn das Subjekt etwas will und es dann evtl. auch ausführt, ist das Gewollte auch gedacht worden. Das „freie“ Denken setzt hier den Willen voraus. Dem Denken als theoretischem und dem Willen als praktischem Verhalten ist zweierlei gemein. Zum einen das Begreifen der Wirklichkeit, d.h. das Aufheben des Fremden, welches zum Seinigen des Denkenden bzw. Wollenden wird[7]. Zum anderen die Form der Tätigkeit, welche sich beim Willen als Entäußerungsprozess darstellt und beim Denken ja schon implizit in den Denkbewegungen gegeben ist[8].

Hegel kann auf Grund des Gesagten das Rechtssystem aber nur dann als „das Reich der verwirklichten Freiheit“[9] bezeichnen, wenn er dem Willen das wesentliche Attribut der Freiheit beimisst.

„…; dann wurde nach der Weise der vormaligen empirischen Psychologie aus den verschiedenen Empfindungen und Erscheinungen des gewöhnlichen Bewuβtseins als Reue, Schuld und dergleichen, als welche sich nur aus dem freien Willen sollen erklären lassen, der sogenannte Beweis geführt, daβ der Wille frei sei. Bequemer ist es aber, sich kurzweg daran zu halten, daβ die Freiheit als eine Tatsache des Bewuβtseins gegeben sei und an sie geglaubt werden müsse[10]“.

Freiheit wird bei Hegel als vollständige Verwirklichung des Geistes hergeleitet, die vor dem Hintergrund des Verwirklichungsprozesses gleichzeitig die conditio sine qua non der Vernunft darstellt[11]. Der freie Wille ist bei Hegel also die Fähigkeit des Geistes sich selbst zu entwickeln[12]. Folglich ist leicht abzuleiten, dass „Wille ohne Freiheit […] ein leeres Wort [ist]“, denn „das Freie ist der Wille[13]“.

In Hegels Rechtsphilosophie ist es somit nicht möglich, die Begriffe „Wille“ und „Freiheit“ unabhängig voneinander zu explizieren, unter Angabe, was der Wille ist und nachträglich folgender Hinzufügung der Bedingungen, unter denen er frei genannt werden kann. Im § 21 setzt Hegel die beiden Begriffe „Wille“ und „Freiheit“ schließlich nebeneinander, d. h. die Bedeutung entspricht sich: Der richtig verstandene Wille ist die Freiheit, und die Freiheit existiert nur als Wille bzw. im Willen – als seine Eigenschaft.

2.1 Das Allgemeine und das Besondere des freien Willens

Zum Verständnis des Begriffs des freien Willens ist nahe liegend, zwischen dem Allgemeinen, dem Besonderen und ihrer Einheit zu differenzieren und anhand dessen die Entwicklung des Begriffs der Willensfreiheit zu der Idee der Willensfreiheit zu verdeutlichen. Das allgemeine Element des Willens, das Vermögen, im Gegensatz zu dem immer in seiner Negativität verbleibenden Tier, „sich selbst denken zu können“, ist die reine Unbestimmtheit des Willens[14]. Er zeichnet sich dadurch aus, sämtlichen Bedürfnissen, Begierden usw. entsagen zu können, die als Einschränkung der Unabhängigkeit des Ich erfahren werden können und zeigt sich, exemplarisch, im menschlichen Vermögen des Selbstmordes[15]. Bliebe man jedoch bei diesem Moment stehen, d.h. isolierte man diesen „an sich freien Willen“, so würde das abstrakte Selbstbewusstsein eine „Freiheit der Leere“ sein und in Fanatismus und Zerstörung[16] münden und auf Grund fehlender Zwecksetzung vollkommene Handlungslosigkeit bedeuten[17]. Durch die Unterscheidungstätigkeit und die Bestimmung jedoch, erhält der Wille einen innerlich oder äußerlich, jedenfalls willkürlich, zufällig gegebenen[18], Inhalt. Dieses Moment der Bestimmung ist somit die Negation der ersten, abstrakten Negation: der Wollende will nicht nur, sondern er will etwas . Dem freien Willen in dieser Stufe kommt folglich eine Wahlmöglichkeit Bezug nehmend auf ihm unverfügbare Einflüsse, Triebe usw. zu[19]. Dieser Wille, der das Besondere will, ist, „für sich frei“. Aber auch er verbleibt in der Einseitigkeit, denn die Willkür, so nennt Hegel die Fähigkeit der optionalen Selbstbestimmung[20], bleibt als reflektierte Willensentscheidung dennoch weiterhin abhängig von „heteronom“ vorausgesetztem Material. Zur begrifflichen Einheit werden diese nur einseitigen Willensmomente, d.h. der an sich freie und der für sich freie Wille, im an und für sich freien Willen, welcher den konkreten Begriff der Willensfreiheit darstellt.

„… Die Freiheit liegt also weder in der Unbestimmtheit noch in der Bestimmtheit, sondern sie ist beides …[21].“

Diese Synthese bezeichnet Hegel als „Einzelheit“, welche die in sich reflektierte und dadurch zur Allgemeinheit zurückgekehrte Besonderheit ist. Das Allgemeinmachen, die Rationalisierung von Neigungen, Trieben usw. zur Konstituierung als vernünftiges System nennt Hegel die „Reinigung der Triebe“. Die sich so selbst bestimmende Allgemeinheit stellt somit den höchsten begrifflichen Zustand im Entwicklungsprozess des Begriffs der Willensfreiheit dar, denn der an und für sich freie Wille hat den Willen selbst, das „organisch Eigene“[22] damit sich in seiner reinen Allgemeinheit zum Gegenstand. „Der wahrhaft freie Wille ist bei Hegel der denkende Intellekt […], dessen bewusstes Ziel das Vernünftige ist[23]“. Dabei liegt die Freiheit weder in der Unbestimmtheit noch in der Bestimmtheit, sondern umfasst eben beides.

Der Wille, der dem Denken Wirklichkeit gibt, steht einer Welt bzw. seiner Umwelt gegenüber, die seine Bestimmungen in sich hat und somit auch sein Werk ist.

Diesbezüglich sind die §§ 5-7 der Hegelschen Rechtsphilosophie, in denen Hegel „drei Momente des Begriffes des Willens“[24] auseinanderlegt, sehr aufschlussreich, weil er dort die innere Struktur der Freiheit überhaupt resümierend darstellt.

Der Philosoph spricht hier vom Willen überhaupt. Der Begriff des Willens sei überhaupt „der freie Wille, der den freien Willen will“. Hegel unterscheidet die „Einzelheit“, die als die Einheit von Allgemeinheit und Besonderheit den konkreten Begriff des freien Willens ausmacht, ausdrücklich vom bloßen „Eins“:

[...]


[1] Siehe auch: G. W. F. Hegel , „Grundlinien der Philosophie des Rechts“, § 4, S. 46.

[2] aaO: § 4, Zusatz, S. 46.

[3] aaO: § 4, Zusatz, S. 46.

[4] Vgl. aaO, § 4, Zusatz, S. 46.

[5] Angela Requate, „Die Logik der Moralität in Hegels Philosophie des Rechts“, S. 31.

[6] Vgl. Hegels GPR, § 4, S. 47; in diesem Zusammenhang sei angemerkt, dass der freie Wille den unmittelbaren Übergang von subjektivem Geist und objektivem Geist in ihren Entwicklungen darstellt: Vgl. Piontkowski, S.55.

[7] „Ich ist in der Welt zuhause, wenn es sie begriffen hat“; das theoretische Verhalten beim Willen zeigt sich durch das einen Unterschied setzenden, sich bestimmende Vorstellen dessen, was gewollt ist: Hegels GPR, § 4, S. 47f.

[8] Vgl. Hegels GPR, § 4, Zusatz, S. 47f.

[9] aaO, § 4, Zusatz, S. 46.

[10] Hegels GPR, S. 48.

[11] Zu diesem, Hegels substantiellem Freiheitsbegriff: Pippin, S. 37, 38; Metzler, S. 184; Marcuse, Hegel, S. 20.

[12] Vgl. Piontkowski, S. 89.

[13] Siehe Fußnote 3.

[14] Vgl. Hegels GPR, § 5, S. 50f.

[15] aaO, § 5, S. 49f, § 5, Zusatz, S. 51, §§ 10, 11, S.60ff.

[16] Siehe Fußnote 12.

[17] aaO, § 5, S. 50f, § 6, S. 52, 54; denn nur indem der Mensch etwas zerstört, hat dieser negative Wille das Gefühl seines Daseins; vgl. Piontkowski, S. 91.

[18] Vgl. Hegels GPR, § 15, S. 66f.

[19] aaO, § 6, S. 52f.

[20] aaO, § 15, S. 65f, vgl. Piontkowski, S. 92.

[21] Siehe Hegels GPR, S. 57, Zusatz.

[22] Vgl. Piontkowski, S. 94.

[23] aaO, S. 95.

[24] Hegels GPR, § 4, Anm., S. 49.

Excerpt out of 22 pages

Details

Title
Die Willensfreiheit und der Begriff des Handelns in Hegels Rechtsphilosophie
College
Free University of Berlin
Grade
2,3
Author
Year
2004
Pages
22
Catalog Number
V30838
ISBN (eBook)
9783638320153
ISBN (Book)
9783638650960
File size
508 KB
Language
German
Keywords
Willensfreiheit, Begriff, Handelns, Hegels, Rechtsphilosophie
Quote paper
Sabrina von der Heide (Author), 2004, Die Willensfreiheit und der Begriff des Handelns in Hegels Rechtsphilosophie, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/30838

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