Absprachen im Strafprozess. Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung des BGH


Trabajo de Seminario, 2004

48 Páginas, Calificación: 16 (sehr gut)


Extracto


A. Einleitung

Neben dem gesetzlichen Strafverfahren hat sich in den letzten Jahrzehnten eine weitere, beschleunigte Verfahrensart etablieren können: Die Absprache.

In den 70er Jahren noch eine in der Öffentlichkeit totgeschwiegene Verfahrenspraxis, wurde erstmals 1982 durch einen Aufsatz eines gewissen Rechtsanwalts Detlef Deal aus Mauschelhausen[1] (dahinter verbarg sich der bekannte Rechtsanwalt Hans-Joachim Weider aus Frankfurt a.M.[2] ), der in seinem Aufsatz unter der Deckung dieses Synonyms erstmals in der Literatur die früher totgeschwiegene Absprachenpraxis thematisierte, eine öffentliche Diskussion entfacht. Verständigung war gleichbedeutend mit Vertraulichkeit[3] und spielte sich daher nur hinter den Kulissen ab.

In der StPO lassen sich keine allgemeinen Regelungen über Absprachen finden. Von der Wissenschaft zumeist heftig kritisiert, ist sie aus der Praxis heutzutage nicht mehr wegzudenken und kann sogar als eigenständiges Institut des Strafverfahrensrechts[4] eingestuft werden. Absprachen im Strafprozess haben „seit längerer Zeit Hochkonjunktur in Theorie und Praxis“[5].

So herrscht sogar über die zutreffende Bezeichnung dieses Prozessgeschehens Uneinigkeit: Es wird in diesem Zusammenhang von der Absprache, dem Deal, der Verständigung, dem Vorgespräch, der Vereinbarung, der unstreitigen Verfahrenserledigung, dem Gentlemen’s Agreement, aber auch abwertend von Mauschelverfahren, Kungelei oder Kuhhandel gesprochen. Im Mittelpunkt sollen hier jedoch eher Form und Inhalt und weniger die Bezeichnung selbst stehen. Wird im Folgenden von Absprache, Verständigung oder Deal gesprochen, ist darunter –gleichbedeutend- zu verstehen, dass die Vorstellungen der Prozessbeteiligten über den Gang und das Ergebnis des Verfahrens auf dem Gesprächswege zu Deckung gebracht werden und anschließend dementsprechend prozediert wird[6].

Im Folgenden soll nach Aufzeigung der praktischen Relevanz, einer Darlegung der dogmatischen Problematik und einem Rechtsprechungsüberblick der letzten Jahre, vor allem die jüngsten Entwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs thematisiert werden.

B. Die Praxis der Absprache

I. Inhalt und Definition der Absprache

Unter Absprachen soll hier nicht etwa Verständigungen der Beteiligten über die Einstellung nach §153a, der Täter-Opfer Ausgleich nach § 46a oder ein gerichtlicher Vergleich im Privat- oder Adhäsionsverfahren verstanden werden, sondern das Hinaustreten der Justiz aus den Bindungen des gesetzlichen Verfahrens, durch den Handel über das Ergebnis oder die Art der Vollstreckung und die Gegenleistung des Angeklagten oder seines Anwalts.

Eine Absprache ist nach Niemöller [7] :

„eine Einigung auf ein beiderseits zu befolgendes Verhaltensprogramm, nach der das Verhalten des einen Partners von dem des anderen abhängig sein soll, der „Vorleistende“ also seinen Verhaltensbeitrag im Blick auf die zu erwartende Gegenleistung, der „Nachleistende“ den seinigen um der erbrachten Vorleistung willen erbringt. Eine vertragsähnliche Vereinbarung mithin, die freilich – und das ist außer Streit – keinen der Partner zu einem verabredeten Verhalten verpflichtet. Aber (sic!) doch eine Bindung erzeugt.“

Der Deal umfasst zumeist eine Strafmilderung oder das In-Aussicht-Stellen eines konkreten Strafmaßes im Gegenzug zu einem (Teil-) Geständnis des Beschuldigten. Unabdingbarer Inhalt einer jeden geglückten Absprache ist zudem der Rechtsmittelverzicht der Beteiligten[8].

Dennoch ist die „Verhandlungsmasse“[9] durchaus vielschichtig. Die folgende Übersicht gibt darüber einen Überblick:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Aus: FA-Strafrecht-Satzger, Rn 4

II. Prozessuale Relevanz

Heutzutage hat die Absprachenpraxis eine ernorme Relevanz. Es ist jedoch schwierig, genaue Aussagen über die Anzahl von Absprachen zu machen, da hierüber keine Statistik geführt wird. Dahs[10] spricht von 30 – 40% aller Strafverfahren, bei denen wenigstens von einem Prozessbeteiligten der Versuch einer Absprache unternommen wird. Diese Zahl erlangt besonderes Gewicht, da grundsätzliche nur solche Verfahren „absprachefähig“ sind, in denen der Beschuldigte einerseits durch einen Verteidiger vertreten ist und es andererseits bei Verfahren wegen Schwerkriminalität eher selten zu Absprachen kommt.

Dahs beziffert sie Anzahl der Deals in „absprachefähigen“ Verfahren auf 50%. Schünemann[11] schätzt in seinem Gutachten nach Befragung von 1590 Richtern, Staatsanwälten und Verteidigern, dass mindestens 20 – 30% aller Strafverfahren durch Absprachen beendet werden. In Wirtschaftsstrafsachen beläuft sich die Quote auf über 80%[12].

Diese Zahlen geben Anlass zu einer statistischen Auswertung:

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle der ausgewerteten Daten:

Statistisches Bundesamt, http://www.destatis.de/themen/d/thm_rechts.htm

Bei einer Quote von 20 – 30% beliefe sich die Anzahl der verfahrensbeendenden Deals im Jahre 2001 auf einen Wert zwischen 170.483 und 255.724. Der Mittelwert betrüge 213.104.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle der ausgewerteten Daten:

Statistisches Bundesamt, http://www.destatis.de/themen/d/thm_rechts.htm

Die Datenauswertung in der Wirtschaftskriminalität ist schwieriger, da es beim statistischen Bundesamt keine Erhebung über erledigte Wirtschaftsstrafverfahren gibt. Einen guten Überblick vermag dennoch die polizeiliche Kriminalstatistik von 2002 gewähren. Bei einer Aufklärungsquote von 97,2 %[13] ist es sehr wahrscheinlich, dass es zu Strafverfahren kommt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle der ausgewerteten Daten:

Polizeiliche Kriminalstatistik, http://www.bka.de/pks/pks2002/index2.html,

Kapitel 3.1.9

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Legt man Schünemanns 80% Schätzung zugrunde und geht man davon aus, dass die ermittelten Wirtschaftsstraftaten durch Gerichtsverfahren erledigt werden, ergibt sich eine Zahl von 68.824 durch Deals beendete Wirtschaftsstrafverfahren im Jahre 2002.

Quelle der ausgewerteten Daten: PKS,

Quelle der ausgewerteten Daten:

http://www.bka.de/pks/pks2002/index2.html, Kapitel 3.1.9

In diesen Zahlen sind jedoch nur die Fälle von Wirtschaftkriminalität enthalten, die auch der Polizei zugegangen sind. Es fehlen die Wirtschaftsstraftaten, die von Schwerpunktstaatsanwaltschaften oder von den Finanzbehörden unmittelbar ohne Beteiligung der Polizei verfolgt wurden.

Betrachtet man den wirtschaftlichen Schaden, den diese Wirtschaftsstraftaten anrichten verschärft sich deren Relevanz, und die der mit ihnen in Verbindung stehenden Deals: 4,92Mrd.EURO. Dies entspricht damit ca. 50% des registrierten Gesamtschadens in Höhe von 9,84Mrd.EURO[14].

III. Gründe für die Häufigkeit der Absprachen

Der Hauptgrund für eine Verfahrensabsprache liegt in der Vermeidung eines lästigen und möglicherweise langen Verfahrens[15]. Auf den Gerichten und auch der Staatsanwaltschaft lastet ein erheblicher „Erledigungsdruck“, der nicht nur durch eine quantitative, sondern auch durch eine qualitative Überlastung, durch eine Flut neuer, komplexer Gesetze gesteigert wird[16].

Die StPO –Kommission des Deutschen Richterbundes erklärte 1987 in einer Stellungnahme[17]:

„Es ist nicht zu verkennen, dass in Umfangsverfahren insbesondere im Bereich der Wirtschaftskriminalität, ein Strafprozess mit dem vorhandenen verfahrensrechtlichen Instrumentarium nicht zu bewältigen ist“.

Die Große Strafrechtskommission des Deutschen Richterbundes stellte 1991 in den sog. „Münsteraner Thesen[18] “ fest, dass die Hauptursache für die Verständigungspraxis die arbeitsmäßige Belastung der Justiz sei, die durch die steigende Komplexität der Sach- und Rechtslage (insbesondere in Wirtschaftsstrafverfahren) und bestimmte Verteidigerstrategien (Häufung von Beweis- und Befangenheitsanträgen) begründet sei.

Als weitere Begründung für die Häufigkeit der Absprachen wird der gegenwärtige Zustand des materiellen Strafrechts genannt[19]. Bei der Gestaltung der Normen verwendet der Gesetzgeber zunehmend unbestimmte Rechtsbegriffe, wodurch im Hauptverfahren erhebliche Beweisschwierigkeiten entstehen, was wiederum dazu führt, dass die daraus entstehenden rechtlichen Probleme so kompliziert sind, dass häufig nur ein Deal hilft, ein jahrelanges Verfahren zu vermeiden[20].

[...]


[1] Deal, StV 1982, 545

[2] Meyer-Goßner, StraFo 2001, 73

[3] Dahs, Hdb des Strafverteidigers, 5. Auflage 1982, Rn 136

[4] Beulke, Rn 394

[5] Dahs, NStZ 1988, 153

[6] Dahs, NStZ 1988, 153

[7] Niemöller, StV 1990, 35

[8] Widmeiner, StV 1986, 357

[9] FA-Strafrecht-Satzger, Rn 3

[10] Dahs, Absprachen im Strafprozess NStZ 1988, 153

[11] Schünemann, 58 JT Gutachten B 27ff.

[12] Schünemann, 58 JT Gutachten B 27ff.

[13] Quelle: PKS, http://www.bka.de/pks/pks2002/index2.html Kapitel 3.1.9

[14] Jahresbericht: Wirtschaftskriminalität, http://www.bka.de/lageberichte/wi.html

[15] vgl. Hamm in Dencker/Hammer 113

[16] Schünemann, 27ff., SK-StPO Wolter Vor § 151 Rn 68

[17] vgl. Stellungnahme der StPO-Kommission des DRB zum Thema „Verständigung im Strafverfahren“, in DRiZ 1987, 244.

[18] Kintzi, JR 1990, 310

[19] Behrendt, GA 1991, 344 ff; Hamm, ZRP 1990, 340 ff

[20] Küpper / Bode, Jura 1999, 351

Final del extracto de 48 páginas

Detalles

Título
Absprachen im Strafprozess. Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung des BGH
Universidad
University of Passau
Curso
Neuere Entwicklungen im Strafprozessrecht
Calificación
16 (sehr gut)
Autor
Año
2004
Páginas
48
No. de catálogo
V31008
ISBN (Ebook)
9783638321440
ISBN (Libro)
9783638719575
Tamaño de fichero
712 KB
Idioma
Alemán
Notas
Diese Arbeit wurde von mir Anfang Mai 2004 begonnen und berücksichtigt die aktuelle Rechtsprechung des BGH bis zum April 2004.
Palabras clave
Absprachen, Strafprozess, Neuere, Entwicklungen, Rechtsprechung, Strafprozessrecht
Citar trabajo
Jan Philipp Feigen (Autor), 2004, Absprachen im Strafprozess. Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung des BGH, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31008

Comentarios

  • visitante el 30/5/2006

    stud. iur..

    super Arbeit! Kann ich nur empfehlen...!

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Título: Absprachen im Strafprozess. Neuere Entwicklungen in der Rechtsprechung des BGH



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