Liebhaberei in der Einkommensteuer


Exposé Écrit pour un Séminaire / Cours, 2002

32 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

1 Einleitung

2 Liebhaberei
2.1 Der Begriff
2.2 Der zweistufige Liebhabereibegriff
2.3 Gesetzliche Grundlage
2.4 Rechtliche Folgen

3 Liebhaberei bei den Gewinneinkunftsarten
3.1 Allgemeines
3.1.1 Gewinnerzielungsabsicht
3.1.2 Totalgewinn
3.1.3 Anlaufverluste
3.2 Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft
3.3 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3.4 Einkünfte aus selbständiger Arbeit

4 Liebhaberei bei den Überschusseinkunftsarten
4.1 Allgemeines
4.2 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
4.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen
4.4 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
4.5 Sonstige Einkünfte

5 Wechsel zwischen Liebhaberei und den Einkunftsarten
5.1 Allgemeines
5.2 Wechsel von Liebhaberei zu den Einkunftsarten
5.2.1 Gewinneinkunftsarten
5.2.2 Überschusseinkunftsarten
5.3 Wechsel von den Einkunftsarten zu Liebhaberei
5.3.1 Gewinneinkunftsarten
5.3.2 Überschusseinkunftsarten

6 Zusammenfassung und Schlußbemerkung

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

1 Einleitung

Das Einkommensteuerrecht kennt neben einer persönlichen Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG) auch eine sachliche Steuerpflicht. § 2 Abs. 1 EStG führt hierzu in einer abschließenden Aufzählung die sieben Einkunftsarten auf, die der Einkommensteuer unterliegen:

1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 13 EStG
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG
4. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, § 19 EStG
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG
7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, § 22 EStG

Diese Aufzählung besitzt Ausschlusscharakter: alle Tätigkeiten und Vermögensnutzungen, die nicht diesen Einkunftsarten zugeordnet werden können, sind nicht steuerbar im Sinne des EStG.1

All diesen Einkunftsarten ist gleich, daß mit den ihnen zugrundeliegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen beabsichtigt wird, auf eine größere Zahl von Jahren gesehen, positive Einkünfte oder Überschüsse zu erzielen.2 Man spricht daher bei den Gewinneinkunftsarten (Nr.1 - 3) von Gewinnerzielungsabsicht, bei den Überschusseinkunftsarten (Nr. 4 - 7) von Überschusserzielungsabsicht.

Gewinnerzielungsabsicht wird als Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinnes verstanden, Überschusserzielungsabsicht als Absicht, einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Ein Totalgewinn bzw. Totalüberschuss ist dabei das positive Gesamtergebnis von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation eines Betriebes oder einer Tätigkeit. Hierbei kommt es nicht auf einen tatsächlichen Gewinn, sondern allein auf die Absicht an, einen solchen zu erzielen.3

2 Liebhaberei

2.1 Der Begriff

Liebhaberei ist eine Tätigkeit, die sich rein äußerlich einer der Einkunftsarten zuordnen lässt, die in Wirklichkeit jedoch nicht auf Gewinnerzielungsabsicht bzw. Überschusserzielungsabsicht gerichtet ist, sondern sich auf den privaten Bereich bezieht.4 Liebhaberei ist demnach eine Tätigkeit, die nicht auf wirtschaftlichen, sondern privaten Neigungen beruht.5 Da der Liebhaberei also das wesentliche Merkmal Gewinnerzielungsabsicht bzw. Überschusserzielungsabsicht fehlt, ist sie nicht steuerbar im Sinne des EStG.

2.2 Der zweistufige Liebhabereibegriff

Die Rechtsprechung verwendet mittlerweile den zweistufigen Liebhabereibegriff. Demnach bedarf es zweier Merkmale, um eine Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen:

1. Es müssen dauerhaft Verluste vorliegen (objektives Merkmal)
2. Es müssen Verluste aus einer Tätigkeit sein, die der privaten Lebensführung nahe stehen (subjektives Merkmal).6

Verluste allein reichen nicht aus, um eine Tätigkeit als Liebhaberei einzustufen, es bedarf zusätzlich privater Gründe, die für die Verluste verantwortlich sind. Da das Merkmal der Zugehörigkeit zur privaten Lebensführung ein subjektives ist, richtet es sich nach den Umständen des Einzelfalls, eine Verallgemeinerung ist also nicht sinnvoll. Deutlich wird das schon dadurch, daß in jeder Einkunftsart verschiedene Aspekte, wie z.B. Anlaufverluste oder der Anscheinsbeweis unterschiedlich behandelt werden. Im späteren Teil wird darauf ausführlich eingegangen werden.

2.3 Gesetzliche Grundlage

Gesetzlich ist der Begriff „Liebhaberei“ nicht geregelt, er wurde von der Rechtsprechung alleine durch Auslegung und Rechtsfortbildung gewonnen.7 Eindeutige Regelungen sind also nicht vorhanden, jedoch stellt das Urteil des großen Senats vom 25.06.19848 eine Art grundlegendes Urteil da, auf dem alle weitere Rechtsprechung aufbaut und sich fortentwickelt.

In einer Form läßt sich Liebhaberei jedoch aus dem EStG durch einen Umkehrschluß erkennen:9 § 15 Abs. 2 Satz 1 EStG erwähnt als eine der grundlegenden Voraussetzungen für einen Gewerbebetrieb die Gewinnerzielungsabsicht und überträgt diese auch auf Land u. Forstwirtschaft sowie selbständige Arbeit10 durch den Satz: „Eine selbständig nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufes noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.“

Dies heißt im Umkehrschluß, daß Betätigungen, die zwar äußerlich denen der Gewinneinkunftsarten gleichen, jedoch ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden, nicht den Gewinneinkunftsarten im Sinne des EStG zuzurechnen sind.

Ebenso überträgt der BFH die Rechtsprechung auf die Überschusseinkunftsarten: Sie werden nur dann als gegeben angesehen, wenn es sich bei den Tätigkeiten um solche mit nachhaltiger Überschusserzielungsabsicht handelt, also der Absicht, einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.11,12

2.4 Rechtliche Folgen

In der Einkommensteuer hat Liebhaberei zur Folge, daß Gewinne oder Verluste aus solchermaßen qualifizierten Tätigkeiten steuerlich unberücksichtigt bleiben. Da sie dem privaten Bereich zuzuordnen sind, greift das Abzugsverbot nach § 12 Nr. 1 EStG.13 Somit können angefallene Verluste aus Liebhaberei bei der Mindestbesteuerung nach § 2 Abs. 3 EStG beim vertikalen Verlustausgleich nicht mit anderen positiven Einkünften verrechnet werden.14 Das zu versteuernde Einkommen wird durch solche „Hobbybetriebe“ nicht berührt, kann also die Steuerschuld nicht mindern (noch erhöhen).

Eine große Rolle bei der Beurteilung einer Gewinnerzielungsabsicht spielt der Beweis des ersten Anscheins. Dieser Anscheinsbeweis beruht auf Erfahrungswerten, daß gewisse Tatsachen gewisse Folgen auslösen, oder umgekehrt, daß gewisse Folgen auf gewisse Tatsachen hindeuten.15 Der BFH erklärt den Anscheinsbeweis für zulässig: „Wenn sich ein rechtlich zu beurteilendes Geschehen immer wieder gleicht oder sich ähnliche Verbindungen von Ursache und Wirkung ständig zeigen, wird der Richter kraft sich stetig wiederholender Lebenserfahrung von einem feststehenden Ereignis auf ein anderes schließen.“16

Grundsätzlich trägt das Finanzamt für alle steuererhöhenden Tatsachen die Beweislast, der Steuerpflichtige hingegen trägt die Beweislast für steuermindernde Tatsachen.17 Bei Tätigkeiten, die normalerweise dazu geeignet sind, Überschüsse zu erzielen, spricht der Anscheinsbeweis zu Gunsten des Steuerpflichtigen. Das Finanzamt muss ihn widerlegen. Bei Tätigkeiten, die typischerweise der Befriedigung persönlicher Neigungen außerhalb der Einkunftssphäre dienen, hängt die Beweislast von einer Gewinnprognose ab. Kann objektiv kein Gewinn erzeugt werden, muss der Steuerpflichtige Gewinnerzielungsabsicht beweisen, kann Gewinn erwartet werden, muss das Finanzamt Liebhaberei nachweisen.18

3 Liebhaberei bei den Gewinneinkunftsarten

3.1 Allgemeines

3.1.1 Gewinnerzielungsabsicht

Die maßgebende Größe bei den Gewinneinkunftsarten ist die Gewinnerzielungsabsicht in Form eines Totalgewinnes. Ob der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist oder nicht, ist eine innere Tatsache (ein innerer Wille), die jedoch nur anhand äußerer Umstände bewertet werden kann. Entscheidend sind somit immer die einzelnen objektiven Umstände des Steuerpflichtigen, die dabei einen Anscheinsbeweis liefern können. Die reine Absichtserklärung des Steuerpflichtigen reicht somit nicht aus.19 Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht können z.B. sein:

- ein Betrieb, der nach seiner betriebswirtschaftlichen Führung und seiner Art dazu geeignet ist, langfristig Gewinne zu erzielen20,
- das Nichtvorhandensein persönlicher Gründe, den Betrieb trotzlVerlusten weiterzuführen.21

Beweisanzeichen gegen Gewinnerzielungsabsicht können z.B. sein, wenn:

- nach der Wesensart und dem Gesamtbild des Betriebes nach kaufmännischer Beurteilung keine Gewinne zu erwarten sind22 oder
- die Tätigkeit darauf abzielt, nur die Selbstkosten zu decken23 oder
- es sich um eine Verlustzuweisungsgesellschaft handelt.24

Verlustzuweisungsgesellschaften sind Gesellschaften, deren Zweck einzig und allein darin besteht, den Gesellschaftern Steuervorteile in der Form zu verschaffen, daß durch Verlustzuweisungen andere Einkünfte nicht versteuert werden müssen. Bei diesen Gesellschaften ist zu vermuten, daß sie keine Gewinnerzielungsabsicht haben. Diese wird ihnen erst zugesprochen, wenn nach dem Urteil eines ordentlichen Kaufmannes ein Totalgewinn wahrscheinlich erzielt werden kann.25

Handelt es sich um Personengesellschaften mit mehreren beteiligten Gesellschaftern, ist die Gewinnerzielungsabsicht insgesamt festzustellen, wobei auch die Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter berücksichtigt werden müssen.26

3.1.2 Totalgewinn

Die Untersuchung, ob ein Betrieb dazu geeignet ist, Gewinne zu erwirtschaften, erfordert eine langfristige, in die Zukunft gerichtete Beurteilung, wofür die Verhältnisse eines bereits abgelaufenen Zeitraums wichtige Anhaltspunkte bieten können.27 Hierzu wird eine Gewinnprognose (Totalgewinnermittlung) über den Zeitraum von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation erstellt. Bei deren Berechnung gehen auch Wertsteigerungen und stille Reserven ein, die unter Umständen erst bei einer Betriebsveräußerung realisiert würden. Betriebliche Veräußerungsgewinne werden ebenfalls berücksichtigt.28

Ergibt die Prognose ein positives Ergebnis, ist stets von Gewinnerzielungsabsicht auszugehen. Ergibt sich ein negatives Ergebnis kann nur dann auf fehlende Gewinnerzielungsabsicht geschlossen werden, wenn die verlustbringende Tätigkeit dazu bestimmt und geeignet ist, entweder der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre zu dienen.29

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Quelle: Eigene Zeichnung

Typische Fälle der persönlichen Neigung bei verlustbringenden Tätigkeiten sind z.B.:

- wenn der Betrieb der Familie erhalten bleiben soll30 oder
- wenn der Betrieb trotz Verlusten weitergeführt wird, weil keine Arbeitnehmer entlassen werden sollen31 oder
- wenn die Absicht besteht, Steuern zu sparen.32

Einen Mindestbetrag für einen Totalgewinn gibt es jedoch nicht. Bedingung ist laut BFH nur, daß es sich „um einen wirtschaftlich ins Gewicht fallenden Gewinn handeln muss“.33

3.1.3 Anlaufverluste

Fallen bei einer Neugründung in den ersten Jahren Verluste an, spricht das noch nicht zwingend für Liebhaberei.34 Verluste in den Anfangsjahren werden übereinstimmend von der Rechtsprechung akzeptiert, müssen jedoch im Laufe des Betriebslebens durch dementsprechende Gewinne wieder egalisiert werden können.

Sie dürfen also nicht so hoch sein, daß man davon ausgehen kann, daß sie im Laufe der Betriebsjahre nicht mehr ausgleichbar sind.35

Bereits in den ersten Jahren muss der Steuerpflichtige überprüfen, ob seine bisherige positive Gewinnprognose aufrecht zu erhalten ist oder nicht.36 Bei der Frage nach der Dauer der Anlaufverluste ist nach Fällen und Branchen zu unterscheiden. So wird land- und forstwirtschaftlichen Betrieben eine längere Anlauffrist zugesprochen als bspw. Gewerbebetrieben.37 Die längste Anlaufphase wird Künstlern oder Schriftstellern zugebilligt.38 Auf die Länge der Anlaufphasen wird unten bei den jeweiligen Einkunftsarten weiter eingegangen.

Hat der Steuerpflichtige jedoch Anfangsverluste, die die branchenübliche Anlaufphase überschreiten, muss er, um die steuerliche Anerkennung der Verluste nicht zu gefährden, Umstrukturierungsmaßnahmen zur Verbesserung der Ertragslage vornehmen (und nachweisen können), die einen Rückschluß auf persönliche Gründe für die Tätigkeit nicht zuzulassen. Andernfalls werden Verluste aus den Anfangsjahren als Liebhaberei gewertet.39

3.2 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft

Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft bilden die Einkunftsart, die im Bereich der Liebhaberei die meisten Problematiken bietet, insbesondere bei Gestüten, Jagden und Luxuslandgüter.40

Gründe dafür sind, daß Landwirtschaftsbetriebe häufig von Steuerpflichtigen mit ausreichenden Einkünften aus privaten Erwägungen erworben werden, wie etwa der Verschleierung eines schönen Zweitwohnsitzes in reizvoller Landschaft.41

Eine Besonderheit bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft ist, daß der BFH äußerst lange Anlaufverluste und lange Verlustperioden hinnimmt: häufig akzeptiert er Anlaufverluste von 10 Jahren,42 teilweise dürfen sie sogar noch länger sein.43 Jedoch müssen natürlich auch hier Maßnahmen, wie z.B. Umstrukturierungen ergriffen werden, sonst ist ein Übergang zur Liebhaberei anzunehmen.44 Eine weitere Besonderheit ist, daß es der Mentalität der Bauern entspricht, ihre Betriebe unter Einsatz aller Familienangehörigen nicht aufzugeben und sie mit Einkünften außerhalb der Landwirtschaftssphäre zu finanzieren.45 Dies ist unter anderem auch darauf zurückzuführen, daß sich die Land- und Forstwirtschaft in einem tiefgreifenden Wandel befindet und mit großen Problemen zu kämpfen hat:46

- Die Erlöse bei Land- und Forstwirtschaft sinken dramatisch
- Das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben ist schlecht
- Wertsteigerungen bei rein Land- und Forstwirtschaft genutzten Flächen sind nicht zu erwarten
- Eine Hofnachfolge ist heutzutage schwer lösbar
- Der Land und Forstwirt hat seinen Einfluß auf das zu erwirtschaftende Ergebnis seines Betriebes weitestgehend verloren, Preise für seine Erzeugnisse werden ihm meist vorgegeben durch Reglementierungen und konkurrierende Importe
- Er ist zum Subventionsempfänger geworden und von der Höhe und den Modalitäten ihrer Gewährung abhängig

Der Beweis des ersten Anscheins entfällt somit bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, da hier eine nähere Untersuchung der Umstände zwingend notwendig ist.47

Wird der Betrieb gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt, sind auf ihn die Grundsätze der Liebhaberei nicht anwendbar, da nicht feststellbar ist, ob tatsächlich Verluste erwirtschaftet wurden.48 So entschied der BFH in einem Urteil , daß ein Forstwirt, der nicht nach § 4 Abs. 1 oder 3 EStG ermittle, nicht geltend machen könne, sein Betrieb sei Liebhaberei, da Verluste nicht nachweisbar seien.49 Ein nach § 13a EStG ermittelnder Forstwirt wollte Liebhaberei nachweisen, um einen Grundstücksverkauf mit Gewinn nicht versteuern zu müssen.

[...]


1 Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, 2002, S. 48.

2 Vgl. BFH v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S. 751, S. 766.

3 Vgl. BFH v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S. 751, S. 766.

4 Vgl. NWB Nr. 28 vom 12.07.99; Fach 3c, Seite 5290.

5 Vgl. BFH v. 22.11.79, IV R 88/76, BStBl. 1980 II, S. 152.

6 Vgl. BFH v. 22.04.98, XI R 10/97, BStBl. 1998 II, S. 663.

7 Vgl. Raupach/Schenking in: Herrmann, Heuer, Raupach: EStG, KStG, § 2 EStG, Anm. 370.

8 Vgl. BFH v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S. 751.

9 Vgl. Raupach/Schenking in: Herrmann, Heuer, Raupach: EStG, KStG, § 2 EStG, Anm. 371.

10 Vgl. BFH v. 23.05.85, IV R 84/82, BStBl. 1985 II, S. 515, 516 betr. selbständige Arbeit; v. 26.06.85, IV R 149/83 BStBl. 1985 II, S. 549, 550 betr. Land- und Forstwirtschaft.

11 Vgl. Raupach/Schenking in: Herrmann, Heuer, Raupach: EStG, KStG, § 2 EStG, Anm. 371.

12 Vgl. BFH v. 21.07.81, VIII R 128/76, BStBl. 1982 II, S. 37; v. 23.03.82, VIII R 132/80, BStBl. 1982 II, S. 463 betr. Einkünfte aus Kapitalvermögen; v. 21.10.80, VIII R 81/79, BStBl. 1981, S. 452 betr. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

13 Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, 2002, S. 313.

14 Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, 2002, S. 167.

15 Vgl. Raupach/Schenking in: Herrmann, Heuer, Raupach: EStG, KStG, § 2 EStG, Anm. 362.

16 Vgl. BFH v. 14.03.89, VII R 75/85, BStBl. 1989 II, S. 534.

17 Vgl. Raupach/Schenking in: Herrmann, Heuer, Raupach: EStG, KStG, § 2 EStG, Anm. 361.

18 Vgl. Verlag für deutsche Steuerberater, Kurzbeitrag vom 15.10.01 (zu § 18). Danus Dok. 351697

19 Vgl. BFH v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S. 751, S. 767.

20 Vgl. BFH v. 29.10.81, IV R 138/78, BStBl. 1982 II, S. 381, v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S. 751, S. 767.

21 Vgl. BFH v. 21.10.80, VIII R 81/79, BStBl. 1981 II, S. 452, v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S. 751, S. 767.

22 Vgl. BFH v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S. 751, S. 767.

23 Vgl. BFH v. 22.08.84, I R 102/81, BStBl. 1985 II, S. 61.

24 Vgl. BFH v. 12.12.95, VIII R 59/92, BStBl. 1996 II, S. 219.

25 Vgl. BFH v. 26.06.85, IV R 149/83 BStBl. 1985 II, S. 549.

26 Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, 2002, S. 175.

27 Vgl. BFH v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S. 751, S. 767.

28 Vgl. BFH v. 05.05.88, III R 41/85, BStBl. 1988 II, S. 778.

29 Vgl. BFH v. 31.05.01, IV R 81/99, BStBl. 2002 II, S.277.

30 Vgl. BFH v. 31.05.01, IV R 81/99, BStBl. 2002 II, S.277.

31 Vgl. BFH v. 19.11.85, VIII R 4/83, BStBl. 1986 II, S.289.

32 Vgl. BFH v. 25.06.84, GrS 4/82, BStBl 1984 II, S. 751

33 Vgl. BFH v. 26.06.85, IV R 149/83, BStBl. 1985 II, S. 549.

34 Vgl. BFH v. 15.11.84, IV R 139/81, BStBl. 1985 II, S. 205.

35 Vgl. BFH v. 13.12.84, VIII R 59/82, BStBl. 1985 II, S. 455.

36 Vgl. BFH v. 28.08.87, III R 273/83, BStBl. 1988 II, S. 10.

37 Vgl. BFH v. 30.10.86, IV R 175/84, BStBl. 1987 II, S. 89.

38 Vgl. BFH v. 23.05.85, IV R 84/82, BStBl. 1985 II, S. 515.

39 Vgl. Seeger in: Schmidt, EStG Kommentar, § 2 Rn. 22 / BFH v. 28.08.87, III R 273/83, BStBl. 1988 II, S. 10.

40 Vgl. von Sicherer, Einkommensteuer, 2002, S. 175.

41 Vgl. NWB Nr. 28 vom 12.07.99, Fach 3c, Seite 5292.

42 Vgl. BFH v. 06.03.80, IV R 182/78, BStBl. 1980 II, S. 718.

43 Vgl. FG des Saarlandes, v. 22.05.97, 1-K-58/96, EFG 1998, S. 77.

44 Vgl. BFH v. 13.04.89, IV R 30/78, BStBl. 1989 II, S. 718.

45 Vgl. ausführlich: Leingärtner/Zaisch, Einkommensbesteuerung der Land und Forstwirte, 1983, S. 73.

46 Vgl. ausführlich: Kleeberg in: Kirchhof/Söhn, EStG Kommentar, § 13 Rn. B 133-137.

47 Vgl. BFH v. 19.11.85, VIII R 4/83, BStBl. 1986 II, S.289.

48 Vgl. BFH v. 24.07.86, IV R 137/84, BStBl. 1986 II, S. 808.

49 Vgl. BFH v. 18.05.00, IV R 27/98, BStBl. 2000 II, S. 524.

Fin de l'extrait de 32 pages

Résumé des informations

Titre
Liebhaberei in der Einkommensteuer
Université
University of Applied Sciences Merseburg
Note
1,0
Auteur
Année
2002
Pages
32
N° de catalogue
V31105
ISBN (ebook)
9783638322126
Taille d'un fichier
477 KB
Langue
allemand
Mots clés
Liebhaberei, Einkommensteuer
Citation du texte
Stefan Steinhoff (Auteur), 2002, Liebhaberei in der Einkommensteuer, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31105

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