Das Einkommensteuerrecht kennt neben einer persönlichen Steuerpflicht (§ 1 Abs. 1 EStG) auch eine sachliche Steuerpflicht. § 2 Abs. 1 EStG führt hierzu in einer abschließenden Aufzählung die sieben Einkunftsarten auf, die der Einkommensteuer unterliegen:
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, § 13 EStG
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb, § 15 EStG
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit, § 18 EStG
4. Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit, § 19 EStG
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen, § 20 EStG
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, § 21 EStG
7. Sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, § 22 EStG
Diese Aufzählung besitzt Ausschlusscharakter: alle Tätigkeiten und Vermögensnutzungen, die nicht diesen Einkunftsarten zugeordnet werden können, sind nicht steuerbar im Sinne des EStG. All diesen Einkunftsarten ist gleich, daß mit den ihnen zugrundeliegenden Tätigkeiten oder Vermögensnutzungen beabsichtigt wird, auf eine größere Zahl von Jahren gesehen, positive Einkünfte oder Überschüsse zu erzielen. Man spricht daher bei den Gewinneinkunftsarten (Nr.1 – 3) von Gewinnerzielungsabsicht, bei den Überschusseinkunftsarten (Nr. 4 – 7) von Überschusserzielungsabsicht. Gewinnerzielungsabsicht wird als Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinnes verstanden, Überschusserzielungsabsicht als Absicht, einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen. Ein Totalgewinn bzw. Totalüberschuss ist dabei das positive Gesamtergebnis von der Gründung bis zur Veräußerung, Aufgabe oder Liquidation eines Betriebes oder einer Tätigkeit. Hierbei kommt es nicht auf einen tatsächlichen Gewinn, sondern allein auf die Absicht an, einen solchen zu erzielen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Liebhaberei
2.1 Der Begriff
2.2 Der zweistufige Liebhabereibegriff
2.3 Gesetzliche Grundlage
2.4 Rechtliche Folgen
3 Liebhaberei bei den Gewinneinkunftsarten
3.1 Allgemeines
3.1.1 Gewinnerzielungsabsicht
3.1.2 Totalgewinn
3.1.3 Anlaufverluste
3.2 Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft
3.3 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
3.4 Einkünfte aus selbständiger Arbeit
4 Liebhaberei bei den Überschusseinkunftsarten
4.1 Allgemeines
4.2 Einkünfte aus nicht selbständiger Arbeit
4.3 Einkünfte aus Kapitalvermögen
4.4 Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
4.5 Sonstige Einkünfte
5 Wechsel zwischen Liebhaberei und den Einkunftsarten
5.1 Allgemeines
5.2 Wechsel von Liebhaberei zu den Einkunftsarten
5.2.1 Gewinneinkunftsarten
5.2.2 Überschusseinkunftsarten
5.3 Wechsel von den Einkunftsarten zu Liebhaberei
5.3.1 Gewinneinkunftsarten
5.3.2 Überschusseinkunftsarten
6 Zusammenfassung und Schlußbemerkung
Zielsetzung und thematische Schwerpunkte
Das Hauptziel dieser Arbeit ist die Untersuchung des steuerrechtlichen Begriffs der "Liebhaberei" im Kontext der deutschen Einkommensteuer. Die Forschungsfrage konzentriert sich darauf, wie Tätigkeiten, die dauerhaft Verluste generieren, von solchen unterschieden werden können, die tatsächlich einer Gewinnerzielungs- oder Überschusserzielungsabsicht dienen, und welche steuerlichen Konsequenzen sich daraus ergeben.
- Abgrenzung zwischen privater Lebensführung und steuerlich relevanter Einkunftserzielung.
- Anwendung des zweistufigen Liebhabereibegriffs bei Gewinneinkunfts- und Überschusseinkunftsarten.
- Bedeutung der Totalgewinn- bzw. Totalüberschussprognose für die steuerliche Anerkennung von Verlusten.
- Analyse spezieller Fallgruppen wie Pferdezucht, Ferienwohnungen und Nebentätigkeiten.
- Die Problematik des Wechsels zwischen Liebhaberei und steuerpflichtiger Tätigkeit.
Auszug aus dem Buch
3.1.1 Gewinnerzielungsabsicht
Die maßgebende Größe bei den Gewinneinkunftsarten ist die Gewinnerzielungsabsicht in Form eines Totalgewinnes. Ob der Steuerpflichtige mit Gewinnerzielungsabsicht tätig ist oder nicht, ist eine innere Tatsache (ein innerer Wille), die jedoch nur anhand äußerer Umstände bewertet werden kann. Entscheidend sind somit immer die einzelnen objektiven Umstände des Steuerpflichtigen, die dabei einen Anscheinsbeweis liefern können. Die reine Absichtserklärung des Steuerpflichtigen reicht somit nicht aus. Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht können z.B. sein:
- ein Betrieb, der nach seiner betriebswirtschaftlichen Führung und seiner Art dazu geeignet ist, langfristig Gewinne zu erzielen,
- das Nichtvorhandensein persönlicher Gründe, den Betrieb trotz Verlusten weiterzuführen.
Beweisanzeichen gegen Gewinnerzielungsabsicht können z.B. sein, wenn:
- nach der Wesensart und dem Gesamtbild des Betriebes nach kaufmännischer Beurteilung keine Gewinne zu erwarten sind oder
- die Tätigkeit darauf abzielt, nur die Selbstkosten zu decken oder
- es sich um eine Verlustzuweisungsgesellschaft handelt.
Zusammenfassung der Kapitel
1 Einleitung: Grundlegende Darstellung der Einkunftsarten nach § 2 EStG und Einführung in die Kriterien der Gewinnerzielungs- und Überschusserzielungsabsicht.
2 Liebhaberei: Erläuterung des Begriffs der Liebhaberei sowie des zweistufigen Liebhabereibegriffs, der sowohl objektive Verluste als auch subjektive Motive der privaten Lebensführung einbezieht.
3 Liebhaberei bei den Gewinneinkunftsarten: Detaillierte Analyse der Gewinnerzielungsabsicht, der Totalgewinnprognose und der Behandlung von Anlaufverlusten bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit.
4 Liebhaberei bei den Überschusseinkunftsarten: Untersuchung der Überschusserzielungsabsicht, insbesondere bei Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalvermögen, und der steuerlichen Relevanz von Totalüberschussberechnungen.
5 Wechsel zwischen Liebhaberei und den Einkunftsarten: Erläuterung der steuerlichen Auswirkungen, wenn eine Tätigkeit zwischen dem Status der Liebhaberei und dem der steuerlich relevanten Einkunftserzielung wechselt.
6 Zusammenfassung und Schlußbemerkung: Fazit der Arbeit, das die Komplexität und die Einzelfallbezogenheit der Rechtsprechung bei der Abgrenzung zur Liebhaberei unterstreicht.
Schlüsselwörter
Liebhaberei, Einkommensteuer, Gewinnerzielungsabsicht, Überschusserzielungsabsicht, Totalgewinn, Totalüberschuss, Anlaufverluste, Anscheinsbeweis, Einkunftsarten, private Lebensführung, Steuerpflicht, Verluste, Steuersparmodelle, Betriebseröffnung, Einkunftserzielung.
Häufig gestellte Fragen
Worum geht es in dieser Arbeit grundsätzlich?
Die Arbeit befasst sich mit dem steuerrechtlichen Problem der "Liebhaberei", bei der Tätigkeiten, die rein äußerlich als Einkunftsquellen erscheinen, steuerlich nicht anerkannt werden, weil sie tatsächlich privaten Neigungen dienen und keine Absicht zur dauerhaften Gewinnerzielung vorliegt.
Was sind die zentralen Themenfelder?
Zentrale Themen sind die Abgrenzung zwischen steuerbarer Tätigkeit und privatem Hobby, der Nachweis der Gewinnabsicht, die Bedeutung von Totalgewinn- und Totalüberschussprognosen sowie die spezifische Behandlung verschiedener Einkunftsarten wie Landwirtschaft, Gewerbebetrieb und Vermietung.
Was ist das primäre Ziel der Arbeit?
Das Ziel ist es, die Kriterien aufzuzeigen, anhand derer Finanzverwaltung und Rechtsprechung Liebhaberei von echten Einkunftsquellen abgrenzen, um so Rechtssicherheit für die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten zu schaffen.
Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?
Die Arbeit stützt sich primär auf die Auswertung von Gesetzestexten, steuerrechtlicher Kommentarliteratur sowie einer umfassenden Analyse aktueller und grundlegender Urteile des Bundesfinanzhofs und verschiedener Finanzgerichte.
Was wird im Hauptteil behandelt?
Im Hauptteil werden systematisch die Gewinneinkunftsarten und Überschusseinkunftsarten analysiert, gefolgt von einer Untersuchung der steuerlichen Konsequenzen beim Wechsel zwischen dem Status als Liebhaberei und einer steuerpflichtigen Tätigkeit.
Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?
Wesentliche Begriffe sind Liebhaberei, Gewinnerzielungsabsicht, Totalgewinn, Totalüberschuss, Anscheinsbeweis und Einkommensteuer.
Warum ist die Pferdezucht ein prominentes Beispiel für Liebhaberei?
Die Pferdezucht ist ein klassisches Beispiel, da hier die Abgrenzung zwischen landwirtschaftlichem Betrieb und Gewerbebetrieb sowie die Frage der Liebhaberei aufgrund der häufigen Verbindung mit privatem Leistungssport und den hohen Haltungskosten sehr komplex ist.
Welche Rolle spielt die Totalgewinnprognose bei Immobilien?
Bei Immobilien ist eine langfristige Prognose (Totalüberschuss) entscheidend, wobei der BFH bei auf Dauer angelegten Vermietungen meist eine Überschusserzielungsabsicht unterstellt, sofern nicht spezielle Umstände wie ein Steuersparmodell oder private Gründe (z.B. verbilligte Vermietung an Angehörige) dagegen sprechen.
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- Stefan Steinhoff (Autor), 2002, Liebhaberei in der Einkommensteuer, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31105