Gerechtigkeit, Institution und Freiheit. Vergleichende Analyse moderner Gerechtigkeitstheorien


Dossier / Travail, 2011

24 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

I Herleitung und Vorstellung der Arbeitsthese

II John Rawls und „A Theory of Justice“
1. Gerechtigkeit
2. Institution
3. Freiheit
3.1
3.2

III Robert Nozick. „Anarchie, State and Utopia.“
1. Gerechtigkeit
2. Institution
3. Freiheit
3.1
3.2

IV Phillippe van Parijs: „what (if anything) can justify capitalism?“
1. Gerechtigkeit
2. Institution
3. Freiheit
3.1
3.2

V Zwischenbetrachtung

VI Axel Honneth. „Kampf um Anerkennung“
1. Gerechtigkeit
2. Institution
3. Freiheit
3.1
3.2

VII Schlussbetrachtung

Literaturverzeichnis

I Herleitung und Vorstellung der Arbeitsthese

Die normative Staatsphilosophie als die Suche nach dem guten oder gerechten Zusammenleben der Menschen reicht in unserem westlichen Kulturkreis bis in die griechische Antike zurück. Die frühesten, schriftlich erhaltenen, Zeugnisse dieser Suche stammen von Sokrates' Schüler Platon. Seiner Auffassung nach, solle der Staat nach dem Vorbild der göttlichen Ordnung gestaltet sein. Praktisch bedeutete dies ein kollektivistisches Dreiklassensystem, indem optimalerweise die Philosophen herrschen. Gerecht sei dieser Staat, wenn „jeder das seinige verrichtet“(Oberndörfer/ Rosenzweig 2010: 17-54). Auch heute sind wir noch immer auf der Suche nach der „wohlgeordneten Gesellschaft“ (Rawls 1998: 9) und der ihr zugrundeliegenden Prinzipien. Moderne, westliche Demokratien beziehen sich auf ein durch die Aufklärung und den Humanismus bestimmtes Menschenbild. Der Mensch ist Zweck an sich selbst und nicht Mittel zum Zweck. Man darf ihn nicht ohne sein Einverständnis für andere Ziele opfern (Kant 1968: 61). Jeder Mensch habe eine Menschenwürde. Dieser Kantische Grundsatz impliziert die Notwendigkeit von Rechten, die ihn in seiner Würde schützen und ihm die Freiheit ermöglichen seine Existenz als Selbstzweck zu gestalten. Dem nicht zu umgehenden Grundprinzip der unverletzlichen Wertigkeit und Würde des Einzelnen trägt auch die Suche nach Gerechtigkeit und der Form des richtigen Zusammenlebens Rechnung. Hierzu schreibt Honneth:

„In der gesellschaftlichen Moderne ist die Forderung nach Gerechtigkeit öffentlich nur zu legitimieren, wenn in der einen oder anderen Weise auf die Autonomie des Einzelnen bezug genommen wird; nicht der Wille der Gemeinschaft, nicht die natürliche Ordnung, sondern die individuelle Freiheit bilden den normativen Grundstein aller Gerechtigkeitsvorstellung.“ (Honneth 2011: 38)

Gerechtigkeitstheorien befinden sich jedoch im Prozess und auch simultan gibt es sehr unterschiedliche Vorstellungen von Gerechtigkeit und damit auch Ansätze zur Ausgestaltung der menschlichen Gemeinwesen. Da nun aber, gemäß Honneth, die individuelle Freiheit den „normativen Grundstein“ aller Gerechtigkeitstheorien bildet, folgt logisch, dass die Vorstellung von Freiheit oder deren Verknüpfung mit den anderen, inherenten Gerechtigkeitsprinzipien divergiert. Es ergeben sich folgende, aus diesen Hypothesen resultierende Fragestellungen:

(1) Wie sind moderne Gerechtigkeitstheorien aufgebaut und welche normativ-institutionelle Konsequenz haben sie?
(2) Wie wird Freiheit interpretiert und wird ihr eine Vorrangstellung eingeräumt?
(3) In welcher Verbindung steht Freiheit mit den anderen gerechtigkeitsimmanenten Prinzipien?
(4) Inwieweit unterscheiden sich die Gerechtigkeitskonzeptionen in dieser Hinsicht voneinander?

Im Folgenden sollen verschiedene moderne Gerechtigkeitstheorien mit ihren normativ- institutionellen Konsequenzen pointiert dargestellt und auf die unterstellte Vorrangstellung der Freiheit hin untersucht werden. Im Anschluss werden die divergierenden Vorstellungen des Freiheitsprinzips herausgearbeitet, auf ihre Verknüpfung mit den anderen gerechtigkeitsinherenten Prinzipien hin analysiert und schließlich komparativ gegenübergestellt.

Hierzu werde ich von John Rawls wegweisendem Werk „A Theory of Justice“1 ausgehend die Gerechtigkeitstheorien samt institutioneller Konsequenz der zentralen Werke jeweils eines ausgewählten Vertreters des libertarianism2, des weiterführenden egalitären Liberalismus3, und des Non-Egalitarismus4 vorstellen und im Sinne der Ausgangsthese auf ihre Freiheitskonzeption hin untersuchen. Die Auswahl ergibt sich aus dem Prozess der auf Rawls einsetzenden Debatte in der politischen Philosophie. So umfasst die Auswahl sowohl die drei durch ihn „ermutigten“ alternativen Positionen politischer Philosophie (Kersting 2004: 8 ), wobei der Non-Egalitarismus als in der Tradition des Kommunitarismus stehend gedeutet wird5, als auch die zwei Phasen der Egalitarismusdebatte „Equality of What“ und „Why Equality“ (Krebs 2000: 7). Die Darstellung untergliedert sich jeweils in die drei Teile Gerechtigkeit, Institution und Freiheit. Nach den ersten drei Autoren erfolgt eine Zwischenbilanz, zum Ende eine Schlussbetrachtung.

II John Rawls und „A Theory of Justice“

John Rawls' Werk, wurde prozedural in seiner langen philosophischen Schaffenszeit entwickelt und verteidigt.6 Erfolgreich, so hat mit seinem Werk die liberal-egalitaristische Theorie Dominanz im Gerechtigkeitsdiskurs des 20. Jahrhunderts erlangt (Vgl. Kersting 2004: 12f.) und Rawls selbst wird von einigen als der „greatest political philosopher of our century“ (Barry 1973: 23) bezeichnet. Das revolutionär alte seiner Gerechtigkeitskonzeption ist die Wiederbelebung des Kontraktualismus in der Tradition von Locke, Rousseau und Kant, als Alternative zum Utilitarismus sowie zum Intuitionismus (Kymlicka 1997: 54-71) und damit einer umfassenden Gesellschaftskonzeption, der alle vernunft- und kooperationsfähigen (Rawls 1997: 202f.), Individuen zustimmen könnten.7

1. Gerechtigkeit

Rawls ist Anti-Perfektionist, ein allgemeingültiges „Gut“ oder Ziel der menschlichen Gesellschaft gibt es für ihn nicht. Daher gilt für ihn im öffentlichen Leben der Vorrang des Rechts vor dem Guten, in dessen Rahmen Individuen oder Gruppen ihre Lebenspläne oder Glücksvorstellungen verwirklichen können (Kersting 2006: 209-230). Rawls versucht ein Gerechtigkeitskonzept zu entwickeln, auf dessen Basis eine moderne ansichts- und interessenpluralistische Gesellschaft auf Dauer Bestand haben kann (Rawls 1998: 12-14). Gerechtigkeit wird von ihm verstanden als soziale Gerechtigkeit, also die Art, in welcher soziale Institutionen Rechte und Pflichten sowie die Vorteile der gesellschaftlichen Kooperation verteilen (Rawls 1971: 7). Die zu erarbeitenden Gerechtigkeitsprinzipien müssen gleichzeitig eine umfassende, allgemeine und beständige Grundordnung der Gesellschaft ermöglichen, als auch ausreichend Raum für die unterschiedlichen Lebensentwürfe lassen, welche sich aus dem Pluralismus der Gesellschaft ergeben. Um derartige, „minimaluniversalistische“8 (Degener 2009: VL), Gerechtigkeitsgrundsätze zu erarbeiten, greift Rawls auf sein Darstellungsmittel des „veil of ignorance“ zurück. Die so konstruierte, analoge Variation des Naturzustandes der traditionellen Vertragstheorien, dem „state of origin“, ermöglicht die prozedurale Erarbeitung der Gerechtigkeitsprinzipien unter fairen, d.h. unparteiischen Bedingungen. Die Menschen dieses Urzustandes haben keinerlei Kenntnis über ihre spätere Identität, weder sozial noch biologisch, sind vernunftbegabt, frei, an den eigenen Interessen ausgerichtet und verfügen über Allgemeinwissen, dass es ihnen ermöglicht, die Prinzipien für eine auf Kooperation basierende Gesellschaft auszuarbeiten (Rawls 1971: 136ff.; Kersting 2004: 40; Maus 2008). Die sich hieraus ergebenen Gerechtigkeitsgrundsätze seien nicht utilitaristisch in dem Sinne, dass Nachteile Einiger mit einer größeren „Summe“ an Vorteilen für Andere kompensiert werden, stattdessen gäbe es einen Konsens darüber, dass gleiche Rechte und Pflichten für Alle gelten (Rawls 1971: 14f.). Gemäß der Maximin-Regel wird aus Vorsicht stets von der denkbar schlechtesten Ausprägungen möglicher Alternativen ausgegangen, wobei deren Eintrittswahrscheinlichkeit unbekannt ist. Von diesen (maximal negativen) Alternativen wird dann stets die beste gewählt. Dies habe eine starke Tendenz zum Egalitarismus bezüglich einer Gleichverteilung sozialer und ökonomischer Grundgüter zur Folge (Kersting 2004: 63-71). Den Menschen im Urzustand war allerdings bewusst, dass ökonomische und soziale Ungleichverteilung sich auch zum Vorteil des Schlechtestgestellten auswirken kann, in diesem (und nur in diesem) Fall müsse ihnen der Vorzug gegenüber einer egalitäreren Vereilung eingeräumt werden (ebd: 85). Die resultierenden Gerechtigkeits- prinzipien lauten9:

1. „Each person is to have an equal right to the most extensive total system of equal basic liberties compatible with a similar system of liberty for all.“
2. “Social and economic inequalities are to be arranged so that they are both:
(a) to the greatest benefit of the least advantaged, consistent with the just savings principle, and (b) attached to offices and positions open to all under conditions of fair equality and opportunity. (Rawls 1971: 302f.)

Wobei das erste Prinzip der Freiheit vor dem zweiten Prinzip, dem Differenzprinzip oder Gerechtigkeitsprinzip, Vorrang hat (Kersting 2004: 80-94). Innerhalb des zweiten Prinzips räumt Rawls der Chancengleichheit, zu verwirklichen insbesondere durch Bildungsmaßnahmen, den Vorrang ein (Rawls 2003: 64; 265). Trotz zahlreicher Variationen der zwei Gerechtigkeitsgrundsätze bleibt festzuhalten, dass diese stets ähnliche bis gleiche und adäquate bis umfangreiche Freiheiten fordern sowie sozioökonomische Ungleichheiten nur mangels einer egalitäreren Alternative für den/die Benachteiligten anerkennen. Diese Ungleichheiten müssen außerdem mit (fairer) Chancengleichheit auf die entsprechenden Positionen verknüpft sein. Auffällig ist, dass der direkte Bezug zur Generationengerechtigkeit, in der ursprünglichen Form repräsentiert durch die faire Sparrate, in späteren Konzeptionen ersatzlos entfällt.10

2. Institution:

„Our topic, however, is that of social justice. For us the primary subject of justice is […] the way in which major social institutions distribute fundamental rights and duties and determine the division of advantages from social cooperation.“ (Rawls 1971: 7)11

Die Wahl der Gerechtigkeitsgrundsätze im Urzustand ist nur die erste Stufe der von Rawls vorgesehenen „Four-Stage-Seqenz“ (Rawls 1971: 195-201). In einem zweiten Schritt treten die Beteiligten in einer verfassungsgebenden Versammlung zusammen und wählen in Übereinstimmung mit den Prinzipien eine Verfassung in denen Grundrechte und Grundfreiheiten der Bürger festgelegt werden. Es folgt die Stufe der Gesetzgebung und schließlich die Anwendung der Regeln in Einzelfällen durch zuständige Behörden (Hart 2006: 120f.).

Rawls entwickelt eine Lösung von Teilungsproblemen betreffend der Grundfreiheiten und Grundgüter12 in einer Kooperationsgemeinschaft. Hierzu skizziert er ein System von Institutionen, „die den zwei Prinzipien der Gerechtigkeit genügen“(Rawls 2002: 368-378). Konkret bedeutet dies für ihn eine Gesellschaft, die nach dem Wettbewerbsprinzip funktioniert, Eigentum und Wohlstand über die Zeit hinweg gleichmäßig verteilt, ein soziales Minimum garantiert und in der, durch die allgemeine Erziehung/ Ausbildung, Chancengleichheit besteht. Hierzu gliedert er die Organisation der Regierung, rein konzeptionell, in vier Abteilungen: Die Allokationsabteilung (1) sichert den Wettbewerb soweit wie möglich, indem sie übermäßige Marktmacht verhindert und die Umverteilungsabteilung (2) sichert das soziale Minimum13. Die Verteilungsabteilung untergliedert sich in zwei Teile, von denen der eine (3) den langfristigen Erhalt einer näherungsweise gerechten Verteilung von Einkommen und Vermögen, z.B. durch Vermögens-, Erbschafts- und Schenkungssteuer sichert14 und der zweite (4) einen Besteuerungsplan15 erstellt, auf dessen Basis die Kosten der öffentlichen Güter, Umverteilungszahlungen ect. gedeckt werden können.

[...]


1 Wobei versucht wird, die Veränderungen in seinem langjährigern Schaffensprozess zu berücksichtigen.

2 Entwickelt v.A. von Robert Nozick, James M. Buchanan und Jan Narveson. Im Folgenden: Radikalliberalismus.

3 Als Hauptvertreter genannt: Ronald Dworkin, Thomas Nagel und Brian Barry sowie der hier behandelte Van Parijs.

4 Vertreter des Non-Egalitarismus: Harry Frankfurt, Joseph Raz, Derek Parfit, Michael Walzer, Aviskai

Margalit, Eliszabeth Anderson und für den deutschen Sprachraum Thomas Schramme, Wolfgang Kerstin und Angelika Krebs.

5 Die Hochzeit der Kommunitarismus-Liberalismus Debatte der 80er und frühen 90er ist vorbei. So ist die Gemeinschaftsgebundenheit seit Rawls' Korrekturen im „Political Liberalism“ kaum mehr umstritten (Neumann 2008: 42).

6 Der Großteil der Ideen, die in „ A Theory of Justice“ (1971) kononisiert wurden, stammen aus früheren Arbeiten Rawls', angefangen mit dem 1958 erschienenen Essay „Justice as Fairness“. Auf die Erscheinung von A Theory of Justice folgte Kritik aus allen Richtungen an dem schnell populär werdenden Werk. Rawls reagierte auf die Kritik in einer Reihe von Aufsätzen, in denen er seine Gerechtigkeitskonzeption präzisiert und ergänzt. Die modifizierte Fassung seiner Idee fasst er in „Political Liberalism“ (1993) zusammen (Rawls 1971: vii ; 1993: 9).

7 Wobei die Konkretisierung des Urzustandes nach intuitiver Überprüfung der resultierenden Grundsätze verändert wird, sofern diese nicht „unseren Gerechtigkeitsüberzeugungen entsprechen“ und unter den entsprechenden Prämissen die Konzeption auch auf eine utilitaristische Version hinauslaufen kann. (Kymlicka 1997: 72) In diesem Zusammenhang musste sich Rawls auch dem Vorwurf stellen, sein Urzustand sei eine Tautologie und somit kein legitimes Verfahren zur Herleitung der Gerechtigkeitsgrundsätze (Maus 2008: 82- 87).

8 Vermitteln zw. „Freiheit der Alten“ (pol. Freiheiten) und „Freiheiten der Moderne“ (Eigentum, Rechtsstaat).

9 In ihrer ursprünglichen Form, nachträglich kam es, angestoßen durch die Kritiker, zu zahlreichen Variationen. So in Rawls 1983: „The Basic Liberties and their Priority“, (1992), (1993) oder entsprechend (1998). Hier heißt es:

„1. Jede Person hat das gleiche Recht auf ein völlig adäquates System gleicher Grundfreiheiten, das mit einem ähnlichen System von Freiheiten für alle vereinbar ist. 2.Soziale und ökonomische Ungleichheiten müssen zwei Bedingungen erfüllen: Erstens müssen sie mit Ämtern und Positionen verbunden sein, die unter Bedingungen fairer Chancengleichheit allen offen stehen und zweitens müssen sie größten Vorteil für die am wenigsten begünstigten Mitglieder der Gesellschaft bringen.“ (Rawls 2008: 406)

10 Siehe Fußnote 9. Die Sparrate bezieht sich primär auf Finanzen ist aber ohne Zusatz ausweitbar auf Naturressourcen oder der Vorsicht gegenüber der Etablierung von riskanter Großtechnologie (Kersting 2004: 149f.)

11 Gemäß Kersting kann seine Gerechtigkeitstheorie keine Sozialstaatstheorie sein, da bei Rawls die Begriffe

Gerechtigkeitsgemeinschaft und Kooperationsgemeinschaft konvergieren. Vom Urzustand ausgehend basiere die intersubjektive Beziehung auf Gegenseitigkeit, dem wechselseitigen Vorteil. Die Adressaten eines sozialstaatlichen Eingreifens seien aber gerade Individuen, die aus dieser wechselseitigen Kooperationsgemeinschaft ausgeschlossen seien. „Arbeitslose, Arbeitsunfähige, Rentner, Kranke“ (Kersting 2004: 90-95)

12 Gesellschaftliche Grundgüter: Einkommen und Vermögen, Chancen und Machtbefugnisse, Rechte und Freiheiten. Natürliche Grundgüter: Gesundheit, Intelligenz, Vitalität, Phantasie und natürliche Begabung (Kymlicka 1997: 69).

13 Auf einem Maße, dass dem Differenprinzip unter Einbeziehung der erforderlichen Sparrate und des Erhalts der wirtschaftlichen Effizienz genügt. (ebd: 345f.)

14 Hierbei entsteht ein potentielle Konflikt zwischen Freiheit und Gleichheit, da die Umverteilung eventuell die unfreiwillige „Subventionierung von Entscheidungen Anderer“ zur Folge hat, was nicht Rawls' Intention entspricht (Kymlicka 1997: 79- 82; Rawls 1971: 96f.).

15 Wobei Rawls eine proportionale der progressiven Besteuerung vorzieht.

Fin de l'extrait de 24 pages

Résumé des informations

Titre
Gerechtigkeit, Institution und Freiheit. Vergleichende Analyse moderner Gerechtigkeitstheorien
Université
University of Freiburg  (Seminar für Wissenschaftliche Politik)
Cours
Gerechtigkeitstheorien
Note
1,0
Auteur
Année
2011
Pages
24
N° de catalogue
V312173
ISBN (ebook)
9783668109704
ISBN (Livre)
9783668109711
Taille d'un fichier
559 KB
Langue
allemand
Mots clés
gerechtigkeit, institution, freiheit, vergleichende, analyse, gerechtigkeitstheorien
Citation du texte
Benno Valentin Villwock (Auteur), 2011, Gerechtigkeit, Institution und Freiheit. Vergleichende Analyse moderner Gerechtigkeitstheorien, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/312173

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