Der EU-Kommissionsvorschlag einer Finanztransaktionssteuer als Maßnahme zur Regulierung der Finanzmärkte


Trabajo de Seminario, 2015

40 Páginas, Calificación: 11 Punkte


Extracto


Inhaltsverzeichnis

A) Einleitung

B) Erläuterung der geplanten Finanztransaktionssteuer
I. Subjektiver Anwendungsbereich
II. Territorialer Anwendungsbereich
III. Finanztransaktion
IV. Bemessungsgrundlage und Steuersatz
V. Steuerentstehung und Steuerschuldner
VI. Ziele

C) Tauglichkeit zur Zielerreichung
I. Finanzmarktstabilität und -effizienz
II. Beteiligung Finanzinstitute/Finanzsektor an den Kosten der Finanzkrise
III. Harmonisierungswirkung und Vermeidung von Doppelbesteuerung

D) Verfassungsrechtliche Prüfung des Entwurfs
I. Leistungsfähigkeitsprinzip
1. Inhalt
2. Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip
a) Charakter der Lenkungssteuer
b) Betroffenheit der Leistungsfähigkeit
c) Anknüpfen an den Indikator der steuerlichen Leistungsfähigkeit
d) Grundsatz der vertikalen Steuergerechtigkeit
e) Verlustabzug
f) Zwischenergebnis
3. Rechtfertigung
a) Kompensationszwecke
b) Gründe des Gemeinwohls
c) Zwischenergebnis
4. Zusammenfassung
II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
III. Ergebnis

E) Europarechtliche Prüfung des Entwurfs
I. Rechtsgrundlage Art. 113 AEUV
1. Harmonisierung
2. Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben oder sonstige indirekte Steuern
3. Binnenmarktzielsetzung
4. Zwischenergebnis
II. Verstärkte Zusammenarbeit Art. 20 EUV i.V.m. Art. 326 ff. AEUV
1. Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 63 AEUV
a) Inhalt
b) Eingriff/Beschränkung
c) Rechtfertigung
d) Zwischenergebnis
2. Voraussetzungen des Art. 326 UAbs. 2 AEUV
3. Voraussetzungen des Art. 327 S. 1 AEUV
a) Exterritorialität
b) Rechtfertigung
c) Zwischenergebnis
4. Richtlinie 2008/7/EG des Rates
5. Richtlinie 2010/24/EU des Rates
6. Zwischenergebnis
III. Ergebnis

F) Die Wirkung auf die Finanzmärkte
I. Hochfrequenzhandel
II. Kaskadeneffekte
III. Refinanzierungen
IV. Absicherungsgeschäfte
V. Übertragungen zwischen Unternehmen einer Gruppe
VI. Zusammenfassung

G) Fazit

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A) Einleitung

Bereits 1972 schlug der Wirtschaftswissenschaftler James Tobin eine international einheitliche Steuer auf grenzüberschreitende Geldtransfers, die „Tobin Tax“ vor.[1] Im Jahre 2011[2] unterbreitete die EU-Kommission einen ersten Vorschlag für den Erlass einer Richtlinie über eine Finanztransaktionssteuer. Diese sollte EU-weit gelten. Dies scheiterte jedoch am Widerstand mehrerer Staaten, sodass eine erforderliche Einstimmigkeit nicht erreicht werden konnte. Allerdings hielten Belgien, Deutschland, Estland, Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Österreich, Portugal, Slowenien und die Slowakei an der Idee fest. Sie wurden vom Rat zur verstärkten Zusammenarbeit ermächtigt[3] und die Kommission erließ 2013[4] einen erneuten Vorschlag für eine Richtlinie betreffend dieser elf Mitgliedstaaten.

Doch ist eine solche Finanztransaktionssteuer mit dem deutschen Verfassungsrecht und dem Europarecht vereinbar? Und kann sie überhaupt das halten, was sich die teilnehmenden Mitgliedstaaten von ihr versprechen?

Die nachfolgende Arbeit gibt zunächst einen Überblick über die wichtigsten Eckpunkte des Vorschlags und seiner Ziele. Dann wird geprüft, ob diese Ziele erreicht werden können. Vor diesem Hintergrund schließt sich eine verfassungsrechtliche und europarechtliche Prüfung an. Hiernach wird untersucht, welche Auswirkungen insbesondere auf die Finanzmärkte eine solche Steuer haben würde.

Abschließend wird in einem Fazit kritisch reflektiert, ob eine Finanztransaktionssteuer in dieser Form Anwendung finden sollte.

B) Erläuterung der geplanten Finanztransaktionssteuer

I. Subjektiver Anwendungsbereich

Von der Steuer subjektiv betroffen sind Finanzinstitute.[5] Dem Begriff des Finanzinstituts liegt ein sehr weites Verständnis zugrunde.[6] Definiert sind die Finanzinstitute für den Zweck der Richtlinie in Art. 2 Abs. 1 Nummer 8 RL-E 2013. Danach sind Finanzinstitute insbesondere Wertpapierfirmen, geregelte Märkte und Kreditinstitute. Ins Auge fällt, dass nach Buchstabe f) auch Pensionsfonds und Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung in den Anwendungsbereich fallen. Darüber hinaus besteht nach Buchstabe j) eine Generalklausel, die alle Unternehmen als Finanzinstitute definiert, bei denen der jährliche Durchschnittswert ihrer Finanztransaktionen über 50% des durchschnittlichen Jahresumsatzes ausmacht. Die Finanztransaktionen und den Begriff des Finanzinstituts definiert der Richtlinienentwurf unter Verweis auf weiteres Sekundärrecht. Nicht anwendbar ist die Steuer aber insbesondere auf zentrale Gegenparteien und Mitgliedstaaten, soweit sie öffentliche Schulden verwalten.[7]

II. Territorialer Anwendungsbereich

Die Finanztransaktionssteuer erheben lediglich die teilnehmenden Mitgliedstaaten.[8] Diese müssen eigene Steuern auf Finanztransaktionen durch die vorgeschlagene Transaktionssteuer ersetzen.[9] Die Finanztransaktionssteuer findet Anwendung, sofern zumindest eine Partei der Transaktion im Hoheitsgebiet eines teilnehmenden Mitgliedsstaates ansässig ist und ein ebenfalls dort ansässiges Finanzinstitut beteiligt ist.[10] Sobald ein ansässiges Finanzinstitut beteiligt ist, erfüllt dies auch die Voraussetzung der beteiligten Partei, sodass die Steuer in diesem Bereich greift.[11] Daraus könnte geschlossen werden, dass die Steuer tatsächlich nur im Bereich der teilnehmenden Staaten greift. Allerdings wird der Begriff der Ansässigkeit sehr weit definiert.[12]

Zu beachten ist insbesondere das in Buchstabe f) verankerte Gegenparteiprinzip. Dabei gilt jedes Finanzinstitut als ansässig im teilnehmenden Staat, sofern die Gegenpartei der Transaktion dort ansässig ist, wobei unerheblich ist, ob dies ein Finanzinstitut ist oder eine natürliche Person. So gilt ein chinesischer Broker, der für einen deutschen Kunden eine Transaktion mit einer chinesischen Bank tätigt, als ansässig und unterliegt somit der Steuer.[13] Die Bank hat keine tatsächlich ansässige Gegenpartei und gilt daher nicht als ansässig.

In Buchstabe g) ist das Ausgabeprinzip verankert, welches im Richtlinienvorschlag von 2011 noch nicht verankert war.[14] Danach ist eine Transaktion steuerpflichtig, wenn das gehandelte Finanzinstrument im teilnehmenden Staat ausgegeben wurde. So findet die Steuer auch Anwendung, wenn keine der Parteien tatsächlich im Hoheitsgebiet ansässig ist.[15] Diese Fiktion gilt auch für natürliche Personen.[16] Wenn zwei chinesische Banken mit Aktien eines deutschen Unternehmens handeln, gelten sie als ansässig und unterliegen damit beide der Steuer.[17] Die Steuer ist in dem teilnehmenden Staat zu entrichten, in dem die Partei als ansässig gilt.[18] Daraus folgt, dass die Finanztransaktionssteuer eben nicht nur im eigentlichen territorialen Anwendungsbereich Auswirkungen hat. Dass die als ansässig geltende Partei nicht der Steuer unterliegt, bleibt nur möglich dadurch, dass sie nachweist, dass zwischen der wirtschaftlichen Substanz der Transaktion und dem Hoheitsgebiet des teilnehmenden Staates kein Zusammenhang besteht.[19] Die mögliche Auslegung dieses Begriffs bleibt aber weitgehend unklar.[20]

III. Finanztransaktion

Insbesondere umfasst sind der Kauf und Verkauf eines Finanzinstruments, der Abschluss von Derivatkontrakten, der Austausch von Finanzinstrumenten, aber auch Übertragungen von Rechten zwischen Unternehmen einer Gruppe.[21] Zu beachten ist, dass ein Austausch sogar zwei Finanztransaktionen umfasst.[22] Auch gilt jede wesentliche Änderung als neuer Vorgang.[23] Nicht erfasst werden insbesondere Primärmarktgeschäfte[24], Versicherungsverträge und Verbraucherkredite.[25]

IV. Bemessungsgrundlage und Steuersatz

Bei allen Transaktionen mit Derivaten und im Zusammenhang mit Derivaten gilt der Nominalbetrag als Bemessungsgrundlage.[26] Bei allen anderen gilt die Gegenleistung als Grundlage.[27] Allerdings dient der Marktpreis als Grundlage, soweit dieser höher ist als die Gegenleistung oder bei Übertragungen zwischen Unternehmen einer Gruppe.[28]

Der Steuersatz wird von den teilnehmenden Staaten selbst festgelegt, beträgt aber mindestens 0,01% bei Derivaten und im Zusammenhang mit Derivaten vorgenommenen Transaktionen.[29] Bei allen anderen Transaktionen mindestens 0,1%.[30] Diese Unterscheidung begründet sich dadurch, dass beim Derivat der Nominalbetrag die Grundlage ist und nicht der Preis selbst und dadurch im Vergleich zu Zahlungen aus einem Derivat die zu zahlende Steuer sehr hoch ist.[31]

V. Steuerentstehung und Steuerschuldner

Der Finanztransaktionssteueranspruch entsteht im Zeitpunkt der Durchführung der Transaktion.[32] Die Steuerschuldnerschaft des Finanzinstituts wird nach der Beteiligung an der Transaktion bestimmt.[33] Somit schuldet jedes beteiligte Finanzinstitut die Steuer, also sowohl Käufer als auch Verkäufer.[34] Daher ist festzustellen, dass der tatsächliche Steuersatz, der die Transaktion belastet, soweit beide Parteien im Hoheitsgebiet ansässig sind oder als ansässig gelten, 0,2% bzw. 0,02% beträgt.[35] Zu beachten ist auch die gesamtschuldnerische Haftung aller Beteiligten, also auch der Nicht-Finanzinstitute, wenn die geschuldete Steuer nicht fristgerecht entrichtet wird.[36]

VI. Ziele

Ein wichtiges Ziel des Vorschlags ist die Vermeidung von riskanten Tätigkeiten, die der Effizienz und Stabilität der Finanzmärkte nicht förderlich sind.[37] Dies ist insbesondere der Hochfrequenzhandel.[38] Darüber hinaus war der Finanzsektor in hohem Maße an der Auslösung der Finanzkrise beteiligt.[39] Daher soll er an den Kosten beteiligt werden und so zusätzliche Einnahmen zum Ausgleich beisteuern.[40] Schlussendlich ist die Harmonisierung der teilnehmenden Mitgliedstaaten bezüglich der Merkmale einer Finanztransaktionssteuer ein erklärtes Ziel. Dies gründet sich darauf, dass bereits nationale Einführungen bestehen und mithilfe der Harmonisierung Wettbewerbsverzerrungen und Doppelbesteuerungen verhindert werden sollen. Dadurch soll auch das Funktionieren des Binnenmarktes gefördert werden.[41]

C) Tauglichkeit zur Zielerreichung

I. Finanzmarktstabilität und -effizienz

Der Vorschlag zielt darauf ab, den Hochfrequenzhandel aufgrund der nun höheren Kosten unattraktiver zu machen und dadurch die Effizienz der Finanzmärkte zu steigern. Die der Finanzmarktstabilität nicht zuträglichen Geschäfte sollen vermieden werden.

Eine zwangsläufige Verminderung dieser kurzfristigen Geschäfte würde aber mehr negative Folgen haben als positive. Die Vielzahl dieser Geschäfte verschafft dem Markt Liquidität und stellt sicher, dass jeder auf einen Handelspartner trifft. Wenn diese Geschäfte also weniger würden, würde dies zu einer Abnahme von Angebot und Nachfrage führen. Dadurch würde die Liquidität abnehmen und Marktpreise sensibler werden. Dies würde gerade zur erhöhten Volatilität führen, das heißt, die Preisstabilität senken.[42]

Durch die Steuer steigen die Transaktionskosten, was auch zu einer stärkeren Volatilität beiträgt.[43] Dagegen sind die positiven Auswirkungen des Hochfrequenzhandels auf Liquidität und Markteffizienz durch eine wissenschaftliche Studie belegt.[44] Insofern hat der Hochfrequenzhandel auch positive Folgen.[45] Durch die Einschränkung des Handels sinken darüber hinaus die Einnahmen, die als Beitrag zur Finanzkrise erbracht werden sollen. Aus diesem Grund bleibt festzuhalten, dass das Ziel der Finanzmarktstabilität und –effizienz durch die Finanztransaktionssteuer in der vorliegenden Form des Vorschlags nicht in dem gewünschten Maße gefördert wird.

II. Beteiligung Finanzinstitute/Finanzsektor an den Kosten der Finanzkrise

Die Beschreibung der Finanzinstitute ist sehr weit gefasst. Allerdings haben die Finanzinstitute in unterschiedlichem Umfang von Rettungsmaßnahmen des Staates profitiert.[46] Auch ist es sehr wahrscheinlich, dass die Finanzinstitute die geschuldete Steuer an ihre Kunden überwälzen werden.[47] Von der Steuer sind zudem Pensionsfonds[48] erfasst, wodurch private Haushalte belastet werden, deren Einfluss auf die Finanzkrise nicht ersichtlich ist.[49] Diese sollen nach dem Vorschlag aber gerade nicht belastet werden.[50] Vor diesem Hintergrund wird das oben genannte Ziel von der Steuer nicht gefördert.

III. Harmonisierungswirkung und Vermeidung von Doppelbesteuerung

Durch die oben dargelegten Ansässigkeitsfiktionen, insbesondere das Ausgabeprinzip, sind auch Finanzinstitute nichtteilnehmender Mitgliedstaaten und solche von Drittstaaten steuerpflichtig.

Nichtteilnehmende Staaten müssen bestehende nationale Regelungen nicht ändern. Dadurch kann es zu Überschneidungen zwischen der Finanztransaktionssteuer und gleichartigen Steuern der anderen Staaten kommen. Zum Beispiel beim Handel einer in Deutschland ansässigen Person mit Aktien einer englischen Gesellschaft käme es zu einer Überschneidung mit der englischen Stempelsteuer. Bestehende Doppelbesteuerungsabkommen würden nicht davor schützen und es sind bisher keine entsprechenden vorgesehen.[51]

Allein die Tatsache, dass nur elf Mitgliedstaaten teilnehmen wollen, zeigt schon, dass eine Harmonisierung des gesamten Binnenmarktes nicht erreicht werden kann. Die Finanztransaktionssteuer ist binnenmarktrelevant und würde, wenn sie nur in einem Teil eingeführt wird, gerade den Wettbewerb verzerren und den Binnenmarkt beeinträchtigen.[52] Eine Fragmentierung wäre so entgegen dem Ziel des Vorschlages vorprogrammiert.[53] Diese wirkt sich bezüglich des Binnenmarktes negativ aus, sodass die Harmonisierungswirkung ausschließlich in den teilnehmenden Staaten erreicht wird. Zwar käme es nicht mehr zu Doppelbesteuerungen innerhalb der elf Staaten, aber doch im Zusammenhang mit dem ganzen Binnenmarkt.

D) Verfassungsrechtliche Prüfung des Entwurfs

I. Leistungsfähigkeitsprinzip

1. Inhalt

Das Leistungsfähigkeitsprinzip besagt, dass jeder nach seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern ist.[54] Das Prinzip stellt im Steuerrecht eine bereichsspezifische Konkretisierung des allgemeinen Gleichheitssatzes gem. Art. 3 Abs. 1 GG dar.[55] Art. 1 Abs. 3 GG bindet den Gesetzgeber daran. Sowohl natürliche Personen als auch Unternehmen sollen danach aufgrund ihrer Leistungsfähigkeit besteuert werden.[56] Die Besteuerung hängt davon ab, an welche Indikatoren belastbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit geknüpft wird.[57]

2. Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip

a) Charakter der Lenkungssteuer

Die Finanztransaktionssteuer verfolgt zwar auch Einnahmezwecke, hat jedoch als überwiegendes Ziel die Lenkung des Finanzmarktes, um Stabilität und Effizienz zu verbessern. Nach § 3 Abs. 1 2. Hs. AO darf der Fiskalzweck zur Nebensache werden, wodurch grundsätzlich eine Lenkungssteuer erlaubt ist.[58] Durch Steuerbelastung soll ein Gemeinwohlverhalten stimuliert werden.[59] Es wird also nach der Bereitschaft, dem vorgeschlagenen Verhalten zu folgen, besteuert und nicht nach der Leistungsfähigkeit.[60] Festzuhalten ist, dass Lenkungssteuern, auch Sozialzwecknormen genannt, vom Leistungsfähigkeitsprinzip abweichen.[61]

b) Betroffenheit der Leistungsfähigkeit

Zwar sollen nach dem Richtlinienvorschlag die Finanzinstitute die Steuer schulden und wirtschaftlich tragen, also auch tatsächlich betroffen sein. Eine Überwälzung an die Kunden ist aber zu erwarten. Dies hält sogar die Kommission selbst für möglich.[62] Deswegen kommt es insbesondere auf die Leistungsfähigkeit des einzelnen privaten Haushalts an.

c) Anknüpfen an den Indikator der steuerlichen Leistungsfähigkeit

Die Finanztransaktionssteuer knüpft an die Durchführung einer Transaktion an.[63] Jedoch ist der Kauf oder Verkauf von Wertpapieren oder Derivaten kein Indiz für wirtschaftliche Leistungsfähigkeit.[64] Es ist eine reine Umschichtung von Vermögen und kein Verbrauch oder Konsum.[65] Aus dem reinen Rechtsverkehrsakt ergibt sich keine steuerliche Leistungsfähigkeit.[66]

d) Grundsatz der vertikalen Steuergerechtigkeit

Dieser Grundsatz beinhaltet, dass unterschiedlich Leistungsfähige in entsprechend unterschiedlichem Maße besteuert werden.[67]

Dementsprechend könnte angenommen werden, dass höhere Einkommensklassen am Finanzmarkt Wertpapiere und Ähnliches kaufen und handeln. Sie würde dann, vertikal steuergerecht, die Leistungsfähigeren treffen. Jedoch gelten auch Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen, Pensionsfonds und Einrichtungen betrieblicher Altersversorgung als Finanzinstitute und unterliegen der Steuer.[68] Investitionen und Absicherungen solcher Institute wären von der Steuer betroffen, deren Kosten dann beispielsweise mittels geringerer Renditen an die Anleger, auch diejenigen mittlerer Einkommensklassen, abgewälzt würden.[69] Durch Anlage und Absicherung der von den Sparern bereitgestellten Mittel am Kapitalmarkt wäre auch der Haushalt betroffen, der nie unmittelbar am Finanzmarkt tätig wird.[70]

Auch dienen die Transaktionen von Banken der Umwandlung von Einlagen von Kunden in langfristige Forderungen, wie Kredite.[71] Dies ist die „Transformationsfunktion“[72] der Banken. Die erhöhten Kosten dieser Funktion durch die Besteuerung würden sich in höheren Kapitalkosten niederschlagen und so wieder Haushalte und Unternehmen treffen.[73] Schlussendlich wären Haushalte mit geringerem Einkommen genauso betroffen wie die mit höherem, obwohl der Richtlinienvorschlag diese für Bürger und Unternehmen wichtigen Finanztätigkeiten gerade herausnimmt.[74] So würde keine Differenzierung zwischen unterschiedlichen Leistungsfähigkeiten getroffen, sodass keine vertikale Steuergerechtigkeit herrschen würde.

e) Verlustabzug

Die Besteuerung knüpft nicht an den Ertrag an. Es werden also mögliche Verluste bei Transaktionen nicht berücksichtigt.[75]

Dieses Erfordernis des Verlustabzugs findet seine besondere Ausgestaltung im objektiven Nettoprinzip im Einkommensteuerrecht.[76] Die Finanztransaktionssteuer beinhaltet keine Berücksichtigung von Verlusten. Demnach besteuert sie, wenn es zu einem Verlust kommt, gleichermaßen Beträge, die keine tatsächlich zugeflossene Leistungsfähigkeit verkörpern. Sie verstößt damit gegen diese grundlegende Ausprägung des Leistungsfähigkeitsprinzips.

f) Zwischenergebnis

Die Finanztransaktionssteuer missachtet, ihrem Lenkungscharakter entsprechend, das Leistungsfähigkeitsprinzip. Sie knüpft an keinen geeigneten Indikator der Leistungsfähigkeit an. Außerdem ist sie nicht vertikal steuergerecht.

3. Rechtfertigung

a) Kompensationszwecke

Es könnte angenommen werden, dass eine Verletzung des Leistungsfähigkeitsprinzips nicht vorliegt, da die Finanztransaktionssteuer lediglich bestehende Steuerbefreiungen kompensiert.

Das Argument, dass die Finanztransaktionssteuer lediglich die Umsatzsteuerbefreiung für entsprechende Geschäfte (vgl. § 4 Nr. 8 Buchst. e und f UStG) ausgleicht, greift aber nicht.[77] Sie entspricht gerade nicht einer klassischen Umsatzsteuer, die als Verbrauchsteuer auf Überwälzung angelegt ist.[78] Die Finanztransaktionssteuer soll, jedenfalls ihrer Zielsetzung entsprechend, gerade die Finanzinstitute als Steuerschuldner und Steuerträger treffen. Auch unterscheiden sich die Bemessungsgrundlagen der beiden Steuern. Die Rechtfertigung der Finanztransaktionssteuer als bloße Kompensation einer bestehenden Steuerfreiheit scheidet aus.

b) Gründe des Gemeinwohls

Das Leistungsfähigkeitsprinzip ist nicht verletzt, wenn eine Rechtfertigung durch die besondere Gestaltungsfunktion vorliegt.[79] Auch wenn der Gesetzgeber im Steuerrecht einen weiten Entscheidungsspielraum hat, darf er außerfiskalische Lenkungsziele nur verfolgen, wenn diese aus Gründen des Gemeinwohls bestehen.[80] Zwar verfolgt der Richtlinienvorschlag verschiedene Ziele, wie insbesondere die Finanzmarktstabilität und -effizienz, welche grundsätzlich dem Gemeinwohl dienen. Diese Rechtfertigung ist aber im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG und das Verhältnismäßigkeitsprinzip nur dann haltbar, wenn wenigstens eine Wahrscheinlichkeit besteht, dass die Lenkungssteuer geeignet ist, das Ziel zu fördern.[81] Dies ist nicht der Fall, wenn beispielsweise Forschungsergebnisse oder Gesetze der Logik, wenn auch nicht einstimmig, gegen die Geeignetheit bezüglich der Zielerreichung sprechen.[82] Wie oben dargestellt, dient die Steuer gerade nicht der Finanzmarktstabilität. Dies ergibt sich aus logischen Schlussfolgerungen und einer genannten Studie. Man fördert das Gemeinwohlinteresse nicht, sondern entfernt sich vielmehr von ihm.[83]

c) Zwischenergebnis

Der Verstoß gegen das aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierende Leistungsfähigkeitsprinzip ist nicht gerechtfertigt.

4. Zusammenfassung

Die Finanztransaktionssteuer verstößt in ihrer geplanten Form gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG verankerte Leistungsfähigkeitsprinzip.

II. Gesetzgebungskompetenz des Bundes

Die vorgeschlagene Richtlinie im Sinne des Art. 288 UAbs. 3 AEUV muss in nationales Recht transformiert werden.[84] Zur formellen Verfassungsmäßigkeit müsste dem Bund dafür die Kompetenz zustehen. Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern ist abschließend in der Finanzverfassung geregelt, sodass eine Kompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG, dem Recht der Wirtschaft, nicht in Betracht kommt.[85]

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern nach Art. 105 Abs. 2 1. Alt. GG richtet sich nach der Ertragskompetenz gem. Art. 106 GG. Die Steuer stellt zunächst keine Abgabe an die Europäischen Gemeinschaften gem. Art. 106 Abs. 1 Nr. 7 GG dar.[86] Diese Regelung ist mit Übergang der Ertragszuständigkeit auf die EU gegenstandslos, da das Aufkommen lediglich einen Durchlaufposten im Bundeshaushalt darstellt.[87] Weiterhin käme eine Gesetzgebungskompetenz bezüglich Kapitalverkehrsteuern gem. Art. 105 Abs. 2 1. Alt. i.V.m. Art. 106 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. GG in Betracht, für die dem Bund der Ertrag zusteht. Der Begriff ist eng auszulegen, da die Verkehrsteuern nach Art. 106 Abs. 2 Nr. 3 GG grundsätzlich dem Land zustehen.[88] Verkehrsteuern sind solche, die die Steuer an Vorgänge des Rechtsverkehrs und Wirtschaftslebens knüpfen.[89] Darunter fällt auch die Finanztransaktionssteuer. Die Kapitalverkehrsteuer umfasst „Verkehrsgeschäfte mit Wertpapieren, Gesellschaftsanteilen und Wechseln“[90]. Die geplante Finanztransaktionssteuer umfasst unter anderem auch Derivate, sodass sie nicht von der Kompetenz erfasst ist. Auch aus einem historischen Blickwinkel wird deutlich, dass der Verfassungsgeber bei Ausgestaltung des Art. 106 Abs. 1 Nr. 4 1. Alt. GG neuartige Möglichkeiten wie Derivate noch nicht im Blick hatte.[91] Die bis 1991 bestehende Kapitalverkehrsteuer fasste unter den Begriff der ihr unterliegenden Wertpapiere (§§17ff. KVStG) ebenfalls nur Aktien und Anleihen und keine Derivate.[92] Bei Derivaten überwiegt der schuldrechtliche Charakter und sie sind Wertpapieren nicht ähnlich, sodass sie nicht erfasst sind.[93] Eine Finanztransaktionssteuer in der vorgeschlagenen Form, die verschiedenste Finanzinstrumente beinhaltet, wäre von dieser Kompetenz demnach nicht erfasst.

Art. 105 Abs. 2 2. Alt. GG sieht jedoch zusätzlich eine Bundesgesetzgebungskompetenz vor, soweit die Voraussetzungen des Art. 72 Abs. 2 GG vorliegen. Dass Art. 105 GG in Art. 72 Abs. 2 GG nicht als Kompetenztitel genannt ist, ist insofern unerheblich, als Art. 72 GG grundsätzlich sowieso von Art. 105 GG verdrängt wird und im Falle des Art. 105 Abs. 2 2. Alt. GG lediglich über die Verweisung Bedeutung erhält.[94] Sie ist demnach gegeben, wenn eine bundesgesetzliche Regelung zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse oder zur Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der Wirkung der Steuergesetze auf die wirtschaftliche Betätigung im ganzen Bundesgebiet ist insbesondere die Wahrung der Wirtschaftseinheit essenziell.[95] Auch die Finanztransaktionssteuer würde sich, wie oben dargestellt[96], auf die Wirtschaft auswirken, insbesondere durch höhere Kapitalkosten. Eine bundeseinheitliche Regelung muss aber auch im gesamtstaatlichen Interesse erforderlich sein. Dies ist der Fall, wenn landesrechtliche Regelungen erhebliche Nachteile für die Gesamtwirtschaft bringen würden, insbesondere Schranken und Hindernisse für den wirtschaftlichen Verkehr im Bundesgebiet darstellen und die Verteilung des wirtschaftlichen Potenzials verzerren.[97] Art. 72 Abs. 2 GG ist föderal ausgerichtet zu interpretieren.[98] In Zusammenschau mit Art. 105 Abs. 2a GG wird deutlich, dass den Ländern gerade die Befugnis zur Gesetzgebung für Steuern mit örtlichem Bezug zusteht. Erforderlich für die Wahrung der Wirtschaftseinheit ist die Regelung auf bundesgesetzlicher Ebene nur, wenn ein Handeln der Länder, denen nach Art. 30, 70 GG grundsätzlich der Vorrang zusteht, nicht zielführend ist.[99] Eine „Desintegration des einheitlichen Wirtschaftsraumes“[100] muss vermieden werden. Alle Voraussetzungen unterliegen der Natur der Sache nach einer Prognose.[101] Diesbezüglich ist dem Gesetzgeber ein Einschätzungsspielraum zuzustehen.[102] Der bei der Prüfung anzulegende Vergleichsmaßstab ist immer die alternative Möglichkeit der Landesgesetzgebung.[103] Zu beachten ist aber, dass allein die Umsetzung einer europäischen Richtlinie noch kein gesamtstaatliches Interesse im Sinne von Art. 72 Abs. 2 GG begründet.[104]

Wenn der Bund aber nicht die Gesetzgebungskompetenz hätte, könnte jedes Land für sich entscheiden. Die Finanztransaktionssteuer würde Vorgänge betreffen, die eben nicht nur auf lokaler Ebene stattfinden. Entsprechende Transaktionen sind nicht ortsgebunden. Unterschiedliche Regelungen würden wettbewerbsverzerrend innerhalb des Bundes wirken und eine Verlagerung wäre zu erwarten. Dies würde sowohl die Finanzinstitute, die die Steuer schulden, selbst betreffen als auch Unternehmen, für die das Kapital teurer würde. Infolge der großen Bedeutung des Finanzmarktes für die Realwirtschaft würde eine nicht einheitliche Regelung die Funktionalität des einheitlichen Wirtschaftsraums schwächen.

[...]


[1] Tobin, Eastern Economic Journal 1978, 153ff.

[2] Richtlinienentwurf KOM (2011) 594 endg. v. 28.09.2011 (im Folgenden RL-E 2011).

[3] Beschluss des Rates 2013/52/EU v. 22.01.2013, Abl. L 22/11.

[4] Richtlinienentwurf KOM (2013) 71 endg. v. 14.02.2013 (im Folgenden: RL-E 2013).

[5] Art. 10 Abs. 1 RL-E 2013.

[6] Liepe/Pielka/Malaviya, WM 2013, 1344.

[7] Art. 3 Abs. 2 RL-E 2013.

[8] Art. 1 Abs. 2 RL-E 2013.

[9] Art. 15 RL-E 2013.

[10] Art. 3 Abs. 1 RL-E 2013.

[11] Weyde/Sultmann/Steinbiß/Marques, DStZ 2013, 495, 496.

[12] Art. 4 Abs. 1 RL-E 2013.

[13] Ruckes/Lappas, IStR 2013, 255, 258.

[14] Ruckes/Lappas, IStR 2013, 255, 258.

[15] Weyde/Sultmann/Steinbiß/Marques, DStZ 2013, 495, 497.

[16] Art. 4 Abs. 2 Buchst. c) RL-E 2013.

[17] Weyde/Sultmann/Steinbiß/Marques, DStZ 2013, 495, 497.

[18] Art. 10 Abs. 1 a.E. RL-E 2013.

[19] Art. 4 Abs. 3 RL-E 2013.

[20] Weyde/Sultmann/Steinbiß/Marques, DStZ 2013, 495, 497.

[21] Art. 2 Abs. 1 Nummer 2 RL-E 2013.

[22] Art. 2 Abs. 2 S. 2 RL-E 2013.

[23] Art. 2 Abs. 2 S. 3 RL-E 2013 und nähere Definition der wesentlichen Änderung in S. 4.

[24] Art. 3 Abs. 4 Buchst. a) RL-E 2013.

[25] Erwägungsgrund 8 des RL-E 2013, S. 18.

[26] Art. 7 RL-E 2013.

[27] Art. 6 Abs. 1 RL-E 2013.

[28] Art. 6 Abs. 2 RL-E 2013.

[29] Art. 9 Abs. 2 Buchst. b) RL-E 2013.

[30] Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) RL-E 2013.

[31] Hemmelgarn, Steuern und Abgaben im Finanzsektor, IFSt-Schrift Nr. 468, S. 44.

[32] Art. 5 Abs. 1 RL-E 2013.

[33] Liepe/Pielka/Malaviya, WM 2013, 1344, 1345.

[34] Cortez/Vogel, DStR 2013, 999, 1002.

[35] Cortez/Vogel, DStR 2013, 999, 1002.

[36] Art. 10 Abs. 3 RL-E 2013, wobei die Fristen in Art. 11 Abs. 5 RL-E 2013 bestimmt sind (bei elektronischen Transaktionen unmittelbar bei Entstehung, bei anderen innerhalb von drei Arbeitstagen).

[37] RL-E 2013, S. 5 oben.

[38] Frey/Bruhn, BB 2012, 1763.

[39] RL-E 2013, S. 2.

[40] Erwägungsgrund 1 des RL-E 2013, S. 17.

[41] Erwägungsgrund 3 des RL-E 2013, S. 17f.

[42] Siegle-Hartwig, IStR 2013, 441, 445.

[43] Klöhn, ZBB 2011, 130, 141.

[44] Gomber/Arndt/Lutat/Uhle, Studie zum High-Frequency Trading, März 2011, insbes. S. 59.

[45] So auch u.a. Herr Lammersdorf, dass Hochfrequenzhandel auch positive Effekte hat, im Tagungsbericht zum 44. Steuergespräch in Richter/Welling, ZErb 2013, 31, 32.

[46] Liepe/Pielka/Malaviya, WM 2013, 1344, 1348.

[47] Siegle-Hartwig, IStR 2013, 441, 445.

[48] Art. 2 Abs. 1 Nummer 8 Buchst. f) RL-E 2013.

[49] Liepe/Pielka/Malaviya, WM 2013, 1344, 1350.

[50] Erwägungsgrund 8 des RL-E 2013, S. 18.

[51] Weyde/Sultmann/Steinbiß/Marques, DStZ 2013, 495, 501.

[52] Liepe/Pielka/Malaviya, WM 2013, 1344, 1351.

[53] Sester, WM 2012, 529, 530.

[54] Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 3 Rn. 121.

[55] BVerfGE 93, 121, 134, Beschl. v. 22.06.1995, 2 BvL 37/91.

[56] Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 3 Rn. 50f.

[57] Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 3 Rn. 52.

[58] Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 2 Rn. 10.

[59] Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 3 Rn. 21.

[60] Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rn. 208.

[61] Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 3 Rn. 131.

[62] Europäische Kommission, FTS – Nicht-technische Antworten und Fragen zur Funktion und zu Effekten, 19.06.2013, S. 2 unten.

[63] Art. 5 Abs. 1 RL-E 2013.

[64] Dietlein, ZRP 2012, 82, 83.

[65] Dietlein, ZRP 2012, 82, 84.

[66] Englisch, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 7 Rn. 103.

[67] So u.a. BVerfGE 82, 60, 89, Beschl. v. 29.05.1990, 1 BvL 20, 26, 184 und 4/86; Birk/Desens/Tappe, Steuerrecht, Rn. 192.

[68] Art. 2 Abs. 1 Nummer 8 Buchst. c,e,f) RL-E 2013.

[69] Hemmelgarn, Steuern und Abgaben im Finanzsektor, IFSt-Schrift Nr. 468, S. 43.

[70] Hemmelgarn, Steuern und Abgaben im Finanzsektor, IFSt-Schrift Nr. 468, S. 43 Fn. 75.

[71] Hemmelgarn, Steuern und Abgaben im Finanzsektor, IFSt-Schrift Nr. 468, S. 43.

[72] Hemmelgarn, Steuern und Abgaben im Finanzsektor, IFSt-Schrift Nr. 468, S. 43.

[73] Hemmelgarn, Steuern und Abgaben im Finanzsektor, IFSt-Schrift Nr. 468, S. 44.

[74] Erwägungsgrund 8 des RL-E 2013, S. 18.

[75] Dietlein, ZRP 2012, 82, 84.

[76] Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 8 Rn. 60.

[77] Sester, WM 2012, 529, 532.

[78] EuGH, Urt. v. 3.10.2006, Rs. C-475/03, Rn. 22 – Banca popolare di cremona.

[79] Weber-Grellet, Steuern im modernen Verfassungsstaat, S. 51.

[80] So u.a. BVerfGE 117, 1, 30f., Beschl. v. 7.11.2006, 1 BvL 10/02.

[81] Sester, WM 2012, 529, 533.

[82] Sester, WM 2012, 529, 533f.

[83] Sester, WM 2012, 529, 537.

[84] Schroeder, in: Streinz EUV/AEUV, Art. 288 AEUV Rn. 78.

[85] Dietlein, ZRP 2012, 82.

[86] Dietlein, ZRP 2012, 82.

[87] Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck GG Band 3, Art. 106 Abs. 1 Rn. 50.

[88] Dietlein, ZRP 2012, 82.

[89] Schwarz, in: v. Mangoldt/Klein/Starck GG Band 3, Art. 106 Abs. 1 Rn. 47.

[90] Kirchhof, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, § 118 Rn. 248.

[91] Dietlein, ZRP 2012, 82, 83.

[92] Dietlein, ZRP 2012, 82, 83.

[93] Dietlein, ZRP 2012, 82, 83.

[94] Siekmann, in: Sachs GG, Art. 105 Rn. 23.

[95] Jachmann, in: v. Mangoldt/Klein/Starck GG Band 3, Art. 105 Rn. 47.

[96] S. S. 10.

[97] BVerfGE 106, 62, 146f., Urt. v. 24.10.2002, 2 BvF 1/01.

[98] Seer, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 2 Rn. 40.

[99] BVerfGE 106, 62, 149, Urt. v. 24.10.2002, 2 BvF 1/01.

[100] Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck GG Band 2, Art. 72 Rn. 113.

[101] BVerfGE 106, 62, 151, Urt. v. 24.10.2002, 2 BvF 1/01.

[102] BVerfG v. 17.12.2014, 1 BvL 21/12, BStBl. II 2015, 50, 65, Rn. 111.

[103] Oeter, in: v. Mangoldt/Klein/Starck GG Band 2, Art. 72 Rn. 116.

[104] Degenhart, in: Sachs GG, Art. 72 Rn. 14.

Final del extracto de 40 páginas

Detalles

Título
Der EU-Kommissionsvorschlag einer Finanztransaktionssteuer als Maßnahme zur Regulierung der Finanzmärkte
Universidad
Ruhr-University of Bochum  (Lehrstuhl für Steuerrecht)
Curso
Seminar Wirtschaftslenkung und Steuerrecht im Wintersemester 2015/2016
Calificación
11 Punkte
Autor
Año
2015
Páginas
40
No. de catálogo
V312237
ISBN (Ebook)
9783668111721
ISBN (Libro)
9783668111738
Tamaño de fichero
601 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
eu-kommissionsvorschlag, finanztransaktionssteuer, maßnahme, regulierung, finanzmärkte
Citar trabajo
Jil Kalender (Autor), 2015, Der EU-Kommissionsvorschlag einer Finanztransaktionssteuer als Maßnahme zur Regulierung der Finanzmärkte, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/312237

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Título: Der EU-Kommissionsvorschlag einer Finanztransaktionssteuer als Maßnahme zur Regulierung der Finanzmärkte



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