Europäisches Artenschutzrecht


Seminararbeit, 2000

36 Seiten, Note: 16 Punkte


Leseprobe


Gliederung

A. Einleitung / Begrifflichkeiten
I. Begriff des Europäischen Artenschutzrechts
II. Begriff des Artenschutzes allgemein
1. Begriffliche Abgrenzungen
2. Entstehung des Artenschutzes
3. Aufgaben des Artenschutzes

B. Europäischer Artenschutz
I. Strategie der EU
II. Völkerrechtliche Grundlagen
1. Washingtoner Artenschutzabkommen
a.) Inhalt und Ausrichtung
b.) Systematik
c.) Begriff des Exemplars nach WA
d.) Bedeutung des WA
2. Ramsar-Konvention
3. Berner Konvention
4. Bonner Konvention
a.) Wandernde Tierarten
b.) Systematik / Regionalabkommen
c.) Außenkompetenz der EG
5. Sonstige Übereinkünfte
III. Überblick über das EU-Umweltrecht
1. Kompetenzen des Europäisches Umweltschutzrechts
a.) Rechtsgrundlagen für EU-Artenschutzrecht
b.) Verhältnis von Art. 175 und Art. 95 EGV
c.) Umsetzungsprobleme
2. Einzelne EU-Rechtsakte zum Artenschutz
a.) Die „alte“ EU-Artenschutzverordnung (VO (EG) Nr. 3626/82)
b.) Die „neue“ EU-Artenschutzverordnung (VO (EG) Nr. 338/97)
aa.) Allgemeines
bb.) Die Systematik der Regelungsinstrumente
( 1 ) Anhang A
( a. ) Erfaßte Arten
( b. ) Handel mit Drittländern
( c. ) Innergemeinschaftliche Regelungen
( 2 ) Anhang B
( a. ) Erfaßte Arten
( b. ) Handel mit Drittländern
( c. ) Innergemeinschaftliche Regelungen
( 3 ) Anhang C
( 4 ) Anhang D
cc.) Zusammenfassender Überblick über das Genehmigungssystem
( 1 ) Einfuhr in die Gemeinschaft
( 2 ) Ausfuhr und Wiederausfuhr
( 3 ) Unterschiede beim innergemeinschaftlichen Verkehr
dd.) Änderungen
ee.) Besonderheiten der neuen Durchführungsverordnung
c.) Exkurs: Umsetzung der neuen Artenschutzverordnung
d.) Elfenbein-Verordnung
e.) Walerzeugnis-Verordnung
f.) Tellereisenverbot in der VO (EG) Nr. 3254/91
g.) Vogelschutz-Richtlinie
h.) FFH-Richtlinie
i.) Robbenfell-Richtlinie
3. Probleme des EU-Artenschutzrechts
a.) Praktische Probleme
b.) Rechtspolitische Probleme

C. Fazit

D. Ausblick

Literaturverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten[1][2][3]

A. Einleitung / Begrifflichkeiten

Zur Einleitung sollen kurz die wesentlichen Begrifflichkeiten zur Ein- und Abgrenzung des Themas dieser Ausarbeitung dargestellt werden. Fraglich ist nämlich, was überhaupt unter dem Begriff „Europäisches Artenschutzrecht“ zu verstehen ist.

I. Begriff des Europäischen Artenschutzrechts

Unter Europäischem Artenschutzrecht ist zunächst einmal nicht nur der Artenschutz europarechtlicher Natur sondern das Recht des Artenschutzes in Europa allgemein zu verstehen. Blicke in die artenschutzrechtliche Gesetzgebung der europäischen Nachbarländer oder etwa rechtsvergleichende Aspekte sollen jedoch nicht Thema dieser Untersuchung sein und höchstens am Rande Beachtung finden. Vielmehr soll Gegenstand der Artenschutz im Rahmen des Europarechts sein; der Titel „Europarechtliches Artenschutzrecht“ wäre insofern genauer.

Der Begriff Europarecht beschreibt per definitionem der Lehre pauschal das Recht aller europäisches internationalen Organisationen (also z.B. OSZE, OECD, EU).[4] Hauptaugenmerk wird im folgenden jedoch auf dem Europarecht „im engeren Sinne“ liegen, das das Recht der Europäischen Gemeinschaften bezeichnet (EAG, EGKS, EU/EG, ehemals EWG).

II. Begriff des Artenschutzes allgemein

Artenschutz bezeichnet allgemein den Schutz und die Pflege der wildlebenden Tier und Pflanzenarten.[5] Es soll vor dem menschlichen Zugriff geschützt und eine möglichst unberührte Natur, ein ursprüngliches ausgewogenes Ökosystem erhalten bleiben, in dem keine Art vom Aussterben bedroht ist. Artenschutz gehört neben dem Gebiets- oder Habitatschutz zum klassischen Bereich des Naturschutzes, steht mit den anderen Bereichen aber in engem Zusammenhang. Artenschutz wird auch über das Mittel des Habitatschutzes betrieben. Der Artenschutz im engeren Sinne ist vom Habitatschutz aber auch von anderen verwandten Gebieten wie dem Tier- und dem Pflanzenschutz abzugrenzen.

1. Begriffliche Abgrenzungen

Eine Abgrenzung zum allgemeinen Tier- und Pflanzenschutz kann über das Charakteristikum des „Wild- oder Freilebens“ und das der „Art“ vorgenommen werden.[6] Im Gegensatz zum Artenschutz regelt der Tierschutz den Schutz des einzelnen Tieres um seiner selbst willen.[7] Auf die Problematik der Einordnung freilebender gezüchteter Arten und die der Hybriden wird an späterer Stelle noch einzugehen sein.

Pflanzenschutz bezeichnet den Schutz von Kulturpflanzen in Land- und Forstwirtschaft vor tierischen Schädlingen, Krankheiten und Unkräutern.[8] Beim Artenschutz geht es gerade um den Schutz gefährdeter Pflanzenarten vor schädigenden Einwirkungen des Menschen.

Unter Habitatschutz versteht man den Schutz der Lebensräume von Pflanzen und Tieren.[9] Artenschutz und Habitatschutz gehen oft einher, sind sie doch letztendlich auf ein gemeinsames Ziel ausgerichtet. Eine exakte Trennung läßt sich v.a. mit Hinblick auf die teilweise gemeinsamen gesetzlichen Regelungen kaum ziehen.[10] Habitatschutz ist mittelbar auch immer Artenschutz. Der Ansatzpunkt ist aber spezifischer. Der Artenschutz i.e.S. schützt die Arten direkt.[11] Der Habitatschutz ist zunächst auf den Schutz der Habitate ausgerichtet und erst mittelbar durch den Schutz von Lebensräumen auch auf die Erhaltung der Arten.

2. Entstehung des Artenschutzes

Die Bestrebungen hinsichtlich des Artenschutzes setzten ein, als spektakuläre Arten wildlebender Pflanzen und Tiere nach und nach verschwanden, wie in Deutschland z.B. Edelweiß, Schwertlilie, Trollblume oder See- und Steinadler, Störche und Kraniche.[12] Die sog. Roten Listen (nach dem Vorbild der IUCN), in denen eine Bestandsaufnahme nach dem Grad der Bedrohtheit vorgenommen wurde, wurden eingeführt (in Deutschland 1978 erstmals veröffentlicht).[13] Anläßlich der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro wurde 1992 das „Übereinkommen über die biologische Vielfalt“ (Bio Diversity Convention) von 153 Staaten (u.a. der Bundesrepublik Deutschland) und der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet (Konvention von Rio).[14] Ziel der Konvention ist, den weltweiten Schutz von Tier- und Pflanzenarten sowie ihrer Lebensräume zu gewährleisten und den darin geborgenen Reichtum zu erhalten.[15]

Die Ursachen des Artensterbens liegen im wesentlichen in der fortschreitenden Zerstörung und der Verschlechterung der natürlichen Lebensräume von Tieren und Pflanzen.[16] Viele Tier- und Pflanzenarten sind heute weltweit als Folge von Handelsinteressen in ihrem Bestand gefährdet oder sogar von der Ausrottung bedroht. Besonders betroffen sind dabei die artenreichen Regionen, v.a. die tropischen Regenwaldgebiete Mittel- und Südamerikas, Afrikas und Asiens durch die Brandrodungen, Kahlschläge, Gewinnung von Bodenschätzen etc., aber – wenngleich verhältnismäßig schwächer - auch Gebiete in Europa. Andere Ursachen sind die unterschiedlichen Formen von Naturentnahme und der internationale Handel mit Exemplaren bedrohter Arten, der durch offene Grenzen in Europa zusätzlich begünstigt wurde.[17] In Europa fallen ferner als Ursachen die moderne Landwirtschaft mit ihren Produktionsmethoden ins Gewicht; daneben aber auch die Forstwirtschaft, Tourismus und Besiedelung, Industrie und Gewerbe. Zuweilen werden auch unsachgemäße Jagd und Fischerei zu den Ursachen des Artensterbens gezählt.

3. Aufgaben des Artenschutzes

Aufgaben des Artenschutzes im Rahmen des Naturschutzes sind der Schutz von Flora und Fauna in ihren Lebensräumen vor Beeinträchtigungen durch den Menschen, insbesondere vor dem menschlichen Zugriff, ferner der Schutz, die Pflege, die Entwicklung und die Wiederherstellung der Biotope wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie die Gewährleistung ihrer sonstigen Lebensbedingungen und die Ansiedlung von Tieren und Pflanzen verdrängter wildlebender Arten in geeigneten Biotopen innerhalb ihres natürlichen Verbreitungsgebiets.[18]

Artenschutz dient aber nicht nur der Erhaltung dieser bedrohten Arten, sondern zugleich auch der Sicherung der Lebensgrundlagen des Menschen. Das gilt sowohl für die dem Menschen unmittelbar zur Befriedigung seiner Grundbedürfnisse dienlichen Tier- und Pflanzenarten, insbesondere aber auch für unzählige sonstige Arten, die nach den Ergebnissen ökologischer Forschung für die Erhaltung der Leistungs-, d.h. Funktionsfähigkeit von Ökosystemen schlechthin unverzichtbar sind.[19]

B. Europäischer Artenschutz

Ein Großteil der Umweltprobleme ist grenzüberschreitender Natur, so auch insbesondere der Natur- und der Artenschutz. Allerdings hinkt die Praxis dieser Erkenntnis von der Notwendigkeit der Zusammenarbeit hinterher.[20] Multilaterale Übereinkünfte und internationale Organisationen befassen sich mittlerweile mit dem Naturschutz und dem Artenschutz. Im Zuge der Europäischen Einigung hat das Gemeinschaftsrecht der EU dabei (sowohl nach innen als auch nach außen) immer mehr an Bedeutung gewonnen.

I. Strategie der EU

Die Europäische Gemeinschaft hat in ihrem 5. Umweltaktionsprogramm eine umfassende Strategie für den Natur- und Artenschutz entwickelt, mit der dem Artenschwund entgegengetreten werden soll. Diese Strategie beruht im wesentlichen auf zwei Säulen.[21] Dabei wurde der Erkenntnis Rechnung getragen, daß die Zerstörung der Lebensräume auch Hauptursache für das Artensterben ist. Daher wird versucht, die Erhaltung der Artenvielfalt in Europa in erster Linie durch eine umweltgerechte Flächenbewirtschaftung zu gewährleisten (1. Säule). Daneben steht der eigentliche Artenschutz, der den Zugriff auf Tier- und Pflanzenarten in umweltverträgliche Bahnen lenken soll (2. Säule).

Im Bereich des Artenschutzes verfolgt die Gemeinschaft ebenso eine Doppelstrategie.[22] Zum einen betreffen naturschutzrechtliche Regelungen der Naturentnahme, des Handels und der Vermarktung den Schutz besonders gefährdeter Arten. Zum anderen werden nutzbare Arten geschützt, indem eine umweltgerechte Nutzung sichergestellt wird.

Im Rahmen dieser Untersuchung kann und soll jedoch nur auf den eigentlichen Artenschutz eingegangen werden. Alle einzelnen Bereiche, die sich mittelbar auf den Artenschutz auswirken, einzubeziehen, würde den Rahmen dieser Untersuchung sprengen. Die Komplexität der Regelungen zum eigentlichen Artenschutz allein ist bereits problematisch genug. Daher soll eine Darstellung dieser auch den Schwerpunkt der Untersuchung bilden.

Mehrere gemeinschaftliche Rechtsakte haben den Schutz der natürlichen Umwelt zum Gegenstand. Dabei geht es, wie bereits oben aufgezeigt, eben gerade nicht primär um den Umweltschutz im alleinigen Interesse des Menschen (anthroprozentrischer Umweltschutz). Gegenstand der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen sind vielmehr die erfaßten Arten und Lebensräume als solche. Die Vorschriften stehen allerdings in einem komplexen und verwirrenden systematischen Zusammenhang mit internationalen Übereinkommen und nationalen Regelungen. Es besteht damit (bisher) kein allgemeines Regelungsnetz. Vielmehr sind punktuell einzelne Bereiche mit gemeinschaftsrechtlicher Normierung hinsichtlich des Artenschutzes versehen worden, die sich gegenseitig ergänzen und auf einander verweisen,[23] was wohl auch auf das Subsidiaritätsprinzip aus Art. 5 EGV zurückzuführen ist, nach dem allgemein der Umweltschutz immer in die andere Gemeinschaftspolitik einzubeziehen ist.[24]

II. Völkerrechtliche Grundlagen

Der gemeinschaftlichen Umwelt- und Naturschutzpolitik der EG und EU gingen jedoch andere multilaterale Übereinkünfte voraus. Die Grundlagen für die Entstehung des gemeinschaftlichen Artenschutzrechts der EU liegen im Völkerrecht. Es handelt sich um multilaterale völkerrechtliche Verträge, denen einzelne Staaten, aber auch völkerrechtsfähige zwischenstaatliche Organisationen wie die EG beigetreten sind.[25] Derartige Übereinkommen sind nicht „self executing“, d.h., sie bewirken für den einzelnen Bürger keine unmittelbaren Rechte und Pflichten, sondern ein Regelungsprogramm, das die betreffenden Vertragsstaaten und zwischenstaatlichen Organisationen in ihrem Zuständigkeitsbereich umsetzen. Gem. Art. 26 WVRK verpflichten sich die Parteien völkerrechtlicher Verträge, diese auch nach Treu und Glauben umzusetzen, doch erwächst eine „echte“ Verbindlichkeit daraus nicht.[26] Diese Problematik zieht sich durch das gesamte Völkerrecht.

Nennenswerte Vorläufer des EU-Artenschutzrechts sind die folgenden multilateralen Übereinkommen, die zuweilen auch europäisches Artenschutzrecht im weiteren Sinne darstellen. Teilweise ist die EU, teilweise ihre einzelnen Mitgliedstaaten beigetreten.

1. Washingtoner Artenschutzabkommen

Am 13. März 1973 wurde in Washington D.C. mit dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen - international als Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora (CITES) bekannt - der artenschutzrechtlich gesehen wohl bedeutendste völkerrechtliche Vertrag geschlossen. Zuweilen wurde das Washingtoner Artenschutzabkommen (WA) auch als „Magna Carta for Wildlife“ betitelt.[27]

a.) Inhalt und Ausrichtung

In diesem WA führten die unterzeichnenden Parteien einen Genehmigungszwang für den Handel mit gefährdeten Arten ein, die sog. CITES-Bescheinigung.[28] Der weltweite Handel mit wildlebenden Arten und Exemplaren i.S.d. WA hat ein jährliches Volumen von bis zu ca. 50 Mrd. USD.[29] Das WA sieht ein umfassendes Kontrollsystem für den grenzüberschreitenden Handel mit geschützten Tier- und Pflanzenarten vor, um den Gefährdungen durch Handelsinteressen zu begegnen.[30] Die Hauptursache für das Aussterben von Tieren und Pflanzen liegt unstreitig in der Veränderung, Schädigung oder Zerstörung ihrer Biotope. Ein gravierender zusätzlicher Faktor ist aber auch die Naturentnahme für den Handel, der ein endgültiges Aussterben beschleunigen oder erst bewirken kann. Betrachtet man z.B. den Spix-Ara (Cyanopsitta spixii), so wird dies deutlich. Seine geschrumpfte Restpopulation in Brasilien ist durch den Fang für den Handel faktisch ausgelöscht worden.[31]

b.) Systematik

Ziel des WA ist, den internationalen Handel – eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wildlebender Tiere und Pflanzen – zu überwachen und zu beschränken.[32] Die gefährdeten Arten wurden dazu in drei Anhängen nach Gefährdetheitsstufen katalogisiert, die ständig überprüft und den Erfordernissen angeglichen werden. Für sie gelten dadurch im internationalen Handel unterschiedlich starke Beschränkungen.

Die Anhänge I bis III umfassen ca. 8000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten.[33]

Anhang I WA erfaßt von der Ausrottung bzw. dem Ausstreben bedrohte Arten wie z.B. alle Meeresschildkröten. Sie sind vom kommerziellen Handel grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmen für die Einfuhr werden nur zu Forschungszwecken u.ä. gemacht.[34]

Anhang II erfaßt Arten, deren Erhaltungssituation zumeist noch eine geordnete wirtschaftliche Nutzung unter wissenschaftlicher Kontrolle zuläßt wie z.B. den Graupapagei.[35]

In Anhang III sind Arten aufgeführt, die von einer Vertragspartei in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterworfen sind, für die diese Partei jedoch internationale Unterstützung durch Dokumentenpflichten nach dem WA für erforderlich hält, z.B. bestimmte Antilopenarten oder das Flußpferd in Ghana.[36]

Bei den Arten der Anhänge II und III obliegt es den Ursprungsländern, ob die Ausfuhr und damit der internationale Handel zugelassen wird, während dies für Arten des Anhangs I in allen Ländern, die Vertragsparteien geworden sind, von vornherein ausgeschlossen ist.

c.) Begriff des Exemplars nach WA

Um möglichst weitgreifende Regelungsmöglichkeiten zu erreichen, wurde der Begriff „Exemplar“ im WA neu definiert. Der Begriff des Exemplars ist für lebende oder tote Tieren und Pflanzen unproblematisch. Abgrenzungsprobleme entstanden aber durch die Miterfassung von Teilen und Produkten der obigen unter dem Begriff des Exemplars, wie zum Beispiel den Stoßzähne von Elefanten, dem sog. Elfenbein.[37] Die Jagd nach dem Elfenbein gefährdet die Art in ihrem Bestand. Nunmehr ist das Elfenbein und Gegenstände aus Elfenbein von dem Begriff „Exemplar“ miterfaßt. Das ermöglichte eine wichtige Vorverlagerung des Artenschutzes im Handel. Dieser Exemplarsbegriff wurde durch völkerrechtliche Resolutionen entwickelt. Anhand der Anhänge des WA soll nun gezeigt werden, wie dieser Begriff zu verstehen ist.

d.) Bedeutung des WA

Auch das WA steht nach Art. XXII Abs. 2 nur Staaten, nicht aber internationalen Organisatonen offen. Die EG konnte somit nicht beitreten. Allerdings sind fast alle Mitgliedsstaaten dem Übereinkommen beigetreten. Die EG/EU hat daher versucht die Regelungen in EU-Recht umzuformen und zu übertragen. In Deutschland ist das WA seit 1976 gültig und bis heute sind mehr als 144 Staaten dem WA beigetreten.[38]

Das WA ist von außerordentlicher Bedeutung für den Artenschutz. Es kann als international wegweisend oder gar epochemachend bezeichnet werden. Die modernen artenschutzrechtlichen Regelungen orientieren sich eng an diesem Vertrag. Die Anhangslisten werden alle zwei Jahre auf der WA-Vertragsstaatenkonferenz aktualisiert.[39]

2. Ramsar-Konvention

In Ramsar (Iran) wurde 1971 das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel, von internationaler Bedeutung geschlossen. Es wurde eine Liste international bedeutsamer Feuchtgebiete aufgestellt und entsprechende Pflichten zum Schutz, zur Erforschung und zur Zusammenarbeit formuliert.[40] Die Konvention von Ramsar war ein erstes internationales Bestreben zum Umwelt- und Naturschutz. Das Abkommen kann als Vorläufer der Vogelschutz-Richtlinie und der daran anschließenden FFH-Richtlinie der EU gesehen werden. Sie ist zwar eher dem Habitatschutz als dem Artenschutz zuzuordnen. Ziel der Konvention ist es, im weltweiten Maßstab bedeutende Feuchtgebiete zu schützen und ihre Entwicklung zu sichern. Wegen ihrer Bedeutung für die folgende Entwicklung, die sich dann auch den Artenschutz i.e.S. einbezog, soll sie dennoch an dieser Stelle kurz erwähnt werden.

Nach Art. 9 II der Ramsar-Konvention können dem Übereinkommen nur Staaten und keine internationalen Organisationen beitreten, so daß die EG als solche ausgeschlossen war und nur einzelne Mitgliedsstaaten beitraten (Deutschland 1976). Das Übereinkommen wurde inzwischen von 118 Staaten unterzeichnet.[41]

3. Berner Konvention

1979 wurde in Bern das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume getroffen. Es regelt vor allem über Anhänge den verschieden strengen Schutz von Pflanzen- und Tierarten, eine Fixierung eines europäischen Mindeststandards im Artenschutz und verbietet bestimmte Fang- und Tötungsmethoden sowie Formen der Nutzung und die Einführung des Habitatschutzes.[42]

Alle EG-Staaten und die EG durch Ratsbeschluß vom 03.12.1981 selbst sind dem Berner Übereinkommen beigetreten. Man spricht daher auch von einem gemischten Abkommen.[43]

Die Berner Konvention war die erste bedeutende Regelung für das gemeinschaftliche Artenschutzrecht i.e.S. Sie orientiert sich stark an dem ihr vorausgegangenen Washingtoner Artenschutzabkommen (s. B.II.1).

4. Bonner Konvention

In Bonn wurde 1979 ferner das Übereinkommen zur Erhaltung der wandernden wildlebenden Tierarten geschlossen.[44]

a.) Wandernde Tierarten

Bei wandernden Tierarten wird nun die Notwendigkeit der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit noch einmal besonders deutlich. Eine solche Tierart wurde folgendermaßen definiert:[45]

„…the entire population or any geographically separate part of the population of any species lower taxon of wild animals a significant proportion of whose members cyclically and predictably cross one or more national jurisdictional boundaries.”

b.) Systematik / Regionalabkommen

Viele Arten sind aufgrund ihrer regelmäßigen Wanderungsbewegungen Gefährdungen ausgesetzt. Daher sieht das Übereinkommen eine umfassende Regelung zur Erhaltung, Hege und Nutzung der wandernden Arten sowie den Abschluß von Regionalabkommen zum Schutz bestimmter Arten vor. Bislang kam es zum Abschluß von sechs Regionalabkommen: das Abkommen über die Wattenmeerpopulation des Seehundes, das Abkommen über europäische Fledermäuse (EUROBATS), das Abkommen über den Schutz der Kleinwale im Schwarzen Meer, im Mittelmeer und in der Atlantikregion (ACCOBAMS), das Afrikanisch-Eurasische Abkommen über den Schutz wandernder Wasservögel (AEWA) und das Abkommen über den Schutz der Kleinwale in der Nord- und Ostsee (ASCOBANS) sowie zweier Memoranda zum Schutze bestimmter Vögel.[46]

c.) Außenkompetenz der EG

Dem Vertrag trat nun die EG, nicht aber alle ihrer Mitgliedsstaaten bei. Problematisch war seinerzeit die Regelungskompetenz der EG.[47][48] Es ergab sich die bereits bei der Berner Konvention hypothetisch gestellte Frage, inwieweit ein solches von der EG getroffenes Übereinkommen für Mitgliedsstaaten, die nicht selbst beigetreten waren, verbindlich ist. Die Art. 130 r und s EWG-V existierten noch nicht. Sie wurden erst 1987 mit der EEA eingefügt.[49] Es geht dabei um die Außenkompetenzen der EG. Die Bindung der Mitgliedsstaaten wurde nun über Art. 228 II EWG-V angenommen. Eine Außenkompetenz der EG sollte dann bejaht werden, wenn überhaupt eine Kompetenz in dem Bereich vorlag und diese zumindest intern schon gebraucht wurde. Das ergibt sich aus der AETR-Rechtsprechung des EuGH[50], die eine Parallelität von Innen- und Außenkompetenz annimmt, die mit den implied powers im Völkerrecht vergleichbar sind.[51] Es bleibt festzuhalten, daß ein solches von der EG getroffenes Abkommen in realiter erst nach einer entsprechenden Umsetzung in allen Mitgliedsstaaten zur Geltung gelangte.

5. Sonstige Übereinkünfte

Hinzu kommen noch andere Übereinkünfte wie das Antarktis-Abkommen, dem die EG als nicht Konsultativstaat beigetreten ist, die Alpen-Konvention; beide Vertragswerke haben aber zum größten Teil aber Gebietsschutz zum Inhalt.[52] Daher soll auf sie auch nicht weiter eingegangen werden.

III. Überblick über das EU-Umweltrecht

Gemeinschaftliche Quellen zum Umweltschutz der EU finden sich im primären und im sekundären Gemeinschaftsrecht. Anders als in der Präambel (8. Erwägungsgrund) des EUV und in Art. 2 EGV findet der Umweltschutz keine ausdrückliche Erwähnung bei der Auflistung der Unterziele in Art. 2 EUV. Er wird aber nach den Ergänzungen des Amsterdamer Vertrags nach der unauflösbaren Einheit der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltpolitik dem in die Zielbestimmungen integrierten „Prinzip der nachhaltigen Entwicklung“ (sustainable development) zugesprochen.[53]

1. Kompetenzen des Europäisches Umweltschutzrechts

Der EGV beschreibt das allgemeine Ziel und die Aufgabe Umweltschutz unter drei Gesichtpunkten. In Art. 2 EGV ist der Umweltschutz Bestandteil des Wachstumsziels.[54] Das angestrebte beständige, nicht inflationäre Wachstum muß umweltverträglich sein bzw. den Schutz der Umwelt respektieren.[55] Außerdem ist seit dem Amsterdamer Vertrag in Art. 6 EGV die sog. Integrations- oder Querschnittsklausel als Grundsatz des EGV festgelegt (bisher in Art. 174 III 2), nach der die Umweltpolitik bei der Gemeinschaftspolitik einzubeziehen ist.[56] Die Umweltaktionsprogramme der EU haben keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Sie geben nur allgemeine Ziele und Richtungen der gemeinschaftlichen Umweltpolitik vor. Von Bedeutung sind sie allerdings insofern als Auslegungsmaßstäbe.[57]

In Art. 3 k EGV wird dem Umweltschutz eine entsprechende Politik zugeordnet, ihm eine Instrumentalisierung beigefügt.

a.) Rechtsgrundlagen für EU-Artenschutzrecht

Die europarechtliche Artenschutz ist aber nicht Teil des EG-Vertrags oder anderer Teile des sog. primären Gemeinschaftsrechts. Sie ergeben sich aus dem sekundären Gemeinschaftsrecht, also EU-Verordnungen und EU-Richtlinien des Europäischen Rats. Daneben kommen die völkerrechtlichen Verträge zum Tragen, denen die EU als internationale Organisation beigetreten ist. Es gilt im Europarecht jedoch nicht die Verbandskompetenz der Legislativorgane von Staaten. Der EGV folgt vielmehr dem Prinzip der Einzelermächtigung.[58] Kompetenzen bestehen also nur bei ausdrücklicher Kompetenzzuweisung. der EU-umweltrechtlichen Regelungen ergeben sich aus dem EGV und waren in der Vergangenheit nicht immer unumstritten (s.o.). Spezielle Vorschriften zur Umweltpolitik der EU sind in Art. 174 – 176 (ex-Art. 130r – t) EGV zu finden. Art. 174 gibt der Politik richtungsweisende Einzelziele vor, die durch Rechtsakte gem. Art. 175 (ex-Art. 130 s) zu konkretisieren sind. Er regelt die umweltpolitische Außenkompetenz. Art. 175 enthält ein kompliziertes System von Ermächtigungsgrundlagen, auf die EU-Umweltakte gestützt werden können. Grundsätzlich beschließt der Rat gem. dem Verfahren des Art. 251 (ex-Art. 189 b) und nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses sowie des Ausschusses des Regionen über das Tätigwerden der Gemeinschaft zur Erreichung der in Art. 174 (ex-Art. 130 r) genannten Ziele (Art. 175 I, ex-Art. 130 s).[59]

b.) Verhältnis von Art. 175 und Art. 95 EGV

Eine weitere Problematik im Bereich der Kompetenzen liegt auch in dem Verhältnis von Art. 175 und Art. 95 (ex-Art. 100 a) EGV.[60] Art. 95 regelt die Kompetenz für Maßnahmen, die neben dem Umweltschutz auch Produktionsbedingungen der Industrie betreffen. Fraglich war nun, wann welche Kompetenznorm anwendbar ist. Das war insofern problematisch, als daß die Maßnahmen unterschiedliche Beschlußverfahren erfordern. Der EuGH hat klargestellt, daß Art. 95 die lex specialis ist, wenn die Maßnahme zum Umweltschutz und zur Vereinheitlichung der Produktionsbedingungen der Industrie beiträgt.[61] Das ist auf heftige Kritik gestoßen, weil es kaum umweltrechtliche Maßnahmen ohne Binnenmarktbezug gibt und so Art. 175 quasi obsolet wäre. Der EuGH hat sich der Kritik gebeugt und in einer späteren Entscheidung auf den Schwerpunkt der jeweiligen Maßnahme abgestellt.[62] Weniger Relevanz kommt diesem Streit seit dem Amsterdamer Vertrag zu, der beide Verfahren weitgehend einander angeglichen hat. Dennoch erfordert Art. 175 noch immer die Einstimmigkeit des Rates. Ferner liegen unterschiedliche Voraussetzungen für die Schaffung strengerer nationaler Regeln vor.[63]

[...]


[1] Siehe: http://www.bna-ev.de/bna_inhalt/bna_aktuell/1998/2/ 25_j_wa/25_j_wa_d.htm

[2] Siehe: http://www.bna-ev.de/bna_inhalt/bna_aktuell/1999_4/vollz_artenschutzrecht/vollz_artenschutzrecht_d.htm

[3] Siehe: http://www.ejil.org/journal/Vol8/No1/art2.htm

[4] Streinz, Rn. 1.

[5] Bender/Sparwasser, Rn. 1330.

[6] Vgl. Hammer, DVBl 97, S. 405.

[7] HdUR-Bleibaum, S. 2066.

[8] HdUR-Preusker, S. 1611.

[9] Gellermann, in: Rengeling II, Rn. 19.

[10] Vgl. z.B. FFH-Richtlinie, B.II.2.h.

[11] Gellermann, in: Rengeling II, Rn. 3.

[12] Bender/Sparwasser, Rn. 1214.

[13] HdUR-Ress, S. 149.

[14] Hobe, JA 97, S. 163; vgl.: http://www.bfn.de/presse.htm.

[15] Schmidt/Müller, § 7, Rn. 5ff.

[16] Gellermann, in: Rengeling II, Rn. 2.

[17] Vgl. auch Statistik im Anhang.

[18] HdUR-Stich, S. 147f.

[19] Bender/Sparwasser, Rn. 1331.

[20] Schmidt/Müller, § 7, Rn. 1f.

[21] Gellermann, in: Rengeling II, Rn. 3.

[22] Gellermann, in: Rengeling II, Rn. 5.

[23] Schmidt/Müller, § 7, Rn. 3.

[24] Reneling-Schröder, Rn. 24.

[25] Schmidt-Räntsch,A./Schmidt-Räntsch,J., Artenschutzrecht, S. 13.

[26] Schmidt-Räntsch,A./Schmidt-Räntsch,J., Artenschutzrecht, a.a.O.

[27] Sand, EJIL 3 (97), S. 30.

[28] Heijnsbergen, S. 27f.

[29] Sand, EJIL 8 (97), S. 27; ausgenommen sind noch der Holzhandel mit $ 40 Mrd., die Fischerei mit ca. $ 12 Mrd. und die Dunkelziffer des illegalen Handels, die nach Angaben von Interpol (1994) ca. $ 5 Mrd. betragen.

[30] Lyster, S. 37.

[31] Blanke, BNA-aktuell 2/98.

[32] Siehe: http://www.cites.org/CITES/eng/index.shtml.

[33] Siehe: http://www.cites.org/CITES/eng/index.shtml.

[34] Siehe: http://www.bfn.de/einfuhr/regel.htm und http://www.cites.org/CITES/eng/index.shtml.

[35] Siehe: http://www.bfn.de/einfuhr/regel.htm und http://www.cites.org/CITES/eng/index.shtml.

[36] Siehe: http://www.bfn.de/einfuhr/regel.htm und http://www.cites.org/CITES/eng/index.shtml.

[37] Emonds,G./Emonds,S., NuR 97, S. 65; vgl.: http://www.bfn.de/einfuhr/regel.htm.

[38] Blanke, BNA-aktuell 2/98.

[39] Siehe: http://www.bfn.de/einfuhr/regel.htm.

[40] Lyster, S. 67f.; Schmidt-Räntsch,A./Schmidt-Räntsch,J., Artenschutzrecht, S. 19ff.

[41] Siehe: http://www.ramsar.org/about_infopack_2e.htm.

[42] Lyster, S. 129ff.; Sand, EJIL 8 (97), S. 39.

[43] Schmidt-Räntsch,A./Schmidt-Räntsch,J., Artenschutzrecht, S. 24.

[44] Auch CMS = Convention on Migratory Species.

[45] Lyster, S. 280.

[46] Siehe: http://www.wcmc.org.uk/cms/.

[47] Die Begriffe EG und EU werden wie in der benutzten Lit. vorgefunden verwendet. Zur Problematik der korrekten Bezeichnung vgl. Arndt, Rn. 1f.

[48] Schmidt-Räntsch,A./Schmidt-Räntsch,J., Artenschutzrecht, a.a.O.

[49] Schröder, M., in: Rengeling I, § 9, Rn. 8.

[50] EuGH, Slg. 1971, 263ff.

[51] Callies/Ruffert-Kahl, Art. 174, Rn. 48f.

[52] Schmidt-Räntsch,A./Schmidt-Räntsch,J., Artenschutzrecht, S. 29.

[53] Schröder, M., in: Rengeling I, Rn. 14.

[54] Schröder, M., in: Rengeling I, Rn. 1.

[55] So in den anderen Amtssprachen.

[56] Calliess/Ruffert-Calliess, Art. 6 EGV, Rn. 1.

[57] Arndt, S. 138.

[58] Schmidt-Räntsch,A./Schmidt-Räntsch,J., Artenschutzrecht, S. 33.

[59] Arndt, S. 137.

[60] Schröder, M., in: Rengeling I, § 9, Rn. 8.

[61] EuGH, Slg. 1991 I, 2689 (“Titanoxid” ).

[62] EuGH, Slg. 1993 I, 939.

[63] Arndt, S. 141.

Ende der Leseprobe aus 36 Seiten

Details

Titel
Europäisches Artenschutzrecht
Hochschule
Georg-August-Universität Göttingen
Veranstaltung
Seminar
Note
16 Punkte
Autor
Jahr
2000
Seiten
36
Katalognummer
V31318
ISBN (eBook)
9783638323642
ISBN (Buch)
9783638637787
Dateigröße
643 KB
Sprache
Deutsch
Anmerkungen
Diese Seminararbeit ist im Sommersemester 2000 an der Georg-August-Universität Göttingen eingereicht und mit 16 Punkten (Sehr Gut) bewertet worden. Sie gibt einen Überblick über das europäische Artenschutzrecht (Artenschutz-VO usw.) und seine völkerrechtlichen Grundlagen (Ramsar, Bern, Bonn, Washingtoner Artenschutzabkommen).
Schlagworte
Europäisches, Artenschutzrecht, Seminar
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Dr. Timo Hohmuth (Autor:in), 2000, Europäisches Artenschutzrecht, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/31318

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Titel: Europäisches Artenschutzrecht



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