Mediation im Bereich der Sozialversicherung. Überlegungen zur Vorverlagerung in das Widerspruchsverfahren


Tesis (Bachelor), 2007

89 Páginas, Calificación: 1,3


Extracto


Inhaltsverzeichnis

Literaturverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

A. Einleitung
I. Zielsetzung der Arbeit
II. Gliederung der Arbeit

B. Die Mediation als außergerichtliche Form der Konfliktbewältigung
I. Geschichte der Mediation
II. Grundlagen zum Begriff und Verfahren der Mediation
III. Mediation im Gefüge der Konfliktbewältigungsverfahren
1. Gegenüberstellung der Mediation zum Gerichtsverfahren
2. Vergleich der Mediation mit anderen Verfahren der außergericht-
lichen Konfliktlösung
a) Mediation Moderation
b) Mediation Schlichtung
c) Mediation Schiedsverfahren
IV. Ziele von Mediationsverfahren
V. Prinzipien des Mediationsverfahrens
1. Neutralität / Allparteilichkeit des Mediators
2. Eigenverantwortlichkeit
3. Freiwilligkeit
4. Informiertheit
5. Vertraulichkeit
VI. Rolle, Aufgaben und Fähigkeiten des Mediators
VII. Ablauf des Mediationsverfahrens
1. Phase I Einleitung / Eröffnung der Mediation
2. Phase II Bestandsaufnahme / Informations- und Themensammlung
3. Phase III Klärung der Interessen
4. Phase IV Lösungsfindung
5. Phase V Vereinbarung und Umsetzung des Verhandlungsergebnisses

C. Mediation in der Sozialgerichtsbarkeit
I. Einführung der Mediation in der Sozialgerichtsbarkeit im Rahmendes Projekts Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen
1. Darstellung und Durchführung des Projekts
2. Ziele des Projekts
3. Ausbildung der Richtermediatoren und Fallmanager
4. Maßnahmen zur Öffentlichkeitsarbeit
5. Gerichtsnahe Mediation am SG Hannover
6. Ausgewählte Ergebnisse der Begleitforschung
II. Gegenwärtiger Stand der gerichtsnahen Mediation in der Sozialgerichtsbarkeit

D. Mediation im sozialrechtlichen Widerspruchsverfahren
I. Das Widerspruchsverfahren als Grundlage für die Durchführung von Mediationsverfahren
II. Möglichkeiten und Grenzen der Mediation innerhalb der rechtlichen Rahmenbedingungen des Widerspruchsverfahrens
1. Das Grundgesetz als Rechtsrahmen des Widerspruchsverfahrens
a) Das Demokratieprinzip
b) Das Rechtsstaatsprinzip
aa) Gewaltenteilung
bb) Gesetzmäßigkeit der Verwaltung
(1) Vorrang des Gesetzes
(2) Vorbehalt des Gesetzes
cc) Gleichbehandlungsgrundsatz
dd) Rechtsweggarantie
ee) Verhältnismäßigkeitsprinzip
2. Verfahrensrechtliche Bestimmungen als Rahmen des Widerspruchsverfahrens
a) Untersuchungsgrundsatz
b) Grundsatz der Unparteilichkeit
c) Grundsatz der Nichtförmlichkeit
3. Handlungs- und Entscheidungsspielräume des Sozialversicherungsträgers im Widerspruchsverfahren
a) Gebundene Verwaltung
b) Ermessensentscheidungen
c) Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius)
III. Chancen und Nutzen der Durchführung von Mediationen im Widerspruchsverfahren
1. Steigerung der Akzeptanz der Widerspruchsentscheidung
2. Verbesserte Umsetzung der Widerspruchsentscheidung
3. Zahlenmäßiger Rückgang von Gerichtsverfahren
4. Erhalt der Parteibeziehungen
5. Imagegewinn / Schutz vor Imageverlusten
6. Verkürzung der Dauer des Widerspruchsverfahrens

E. Zusammenfassung und Ausblick

Anhang 1: Beispiel eines Mediationsvertrages
Anhang 2: Mediationsordnung zum Projekt Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen
Anhang 3: Schreiben von Jürgen Brötje, Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft Bremen
Anhang 4: Protokoll über das am 26.06.2007 in Hannover geführte Gespräch zwischen Herrn G C (C.), Frau K J (J.),

Richtermediatoren am Sozialgericht Hannover, und derVerfasserin (V.)

Literaturverzeichnis

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*: Da diesem Werk der Stand der letzten Lieferung nicht entnommen werden konnte, ist hier der jeweilige Stand der Lieferung zur Kommentierung der §§ 16,17 SGB X angegeben.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

A. Einleitung

Nachdem die Mediation als Form der konsensualen Streitbeilegung in den USA bereits seit Beginn der 70er Jahre erfolgreich eingesetzt wurde, hat dieses Verfah- ren in den letzten Jahren auch in Deutschland zunehmendes Interesse gefunden.1 Dass sich die bislang gesetzlich noch nicht geregelte Mediation mehr und mehr zu einem festen Bestandteil der deutschen Rechts- und Streitkultur entwickelt, zeigt sich u.a. durch deren Aufnahme in einigen Bereichen der Rechtsordnung. So zählt die Mediation beispielsweise seit der im Jahre 2003 in Kraft getretenen Reform der Juristenausbildung zu den im juristischen Studium zu vermittelnden Schlüs- selqualifikationen (s. § 5a Abs. 3 S. 1 DRiG). Darüber hinaus wurde die Mediati- on in dem seit dem 01. Juli 2004 geltenden Rechtsanwaltsvergütungsgesetz erst- mals ausdrücklich als Gebührentatbestand für eine entsprechende anwaltliche Tä- tigkeit aufgenommen (s. § 34 Abs. 1 RVG).2 In der Praxis kommt die zunehmen- de Bedeutung dieser Form der Konfliktbewältigung auch in zahlreichen Modell- projekten zur gerichtsnahen Mediation zum Ausdruck.3 Besonders hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang das in seiner Größenordnung bundesweit einmalige Projekt Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen (näheres hierzu in Teil C). Dieses Projekt ist insbesondere deshalb von grundlegender Bedeutung, als dass hierdurch die Mediation erstmals auch in den Bereich des Sozialversicherungs- rechts implementiert wurde.4 Die Einigungsquote der im Laufe des Projekts am SG Hannover durchgeführten Mediationsverhandlungen lag bei rund 86%.5

I. Zielsetzung der Arbeit

Angesichts der erfolgreichen Implementierung der gerichtsnahen Mediation im Bereich der Sozialgerichtsbarkeit stellt sich die Frage, ob dieses Konfliktbewälti- gungsverfahren nicht auch schon früher, nämlich im sozialrechtlichen Wider- spruchsverfahren ansetzen kann. Grund für diese Überlegung ist die Tatsache,dass Auseinandersetzungen im Bereich des Sozialrechts nicht erst mit der Klageerhebung einer Partei zu Tage treten, sondern sich bereits durch die Einlegung des Widerspruchs konkret manifestieren.

Ziel dieser Arbeit ist es daher, zu klären, ob und ggf. inwieweit es rechtlich mög- lich und zulässig ist, die Mediation in das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren vorzuverlagern und welche Vorteile hiermit möglicherweise verbunden sind.

II. Gliederung der Arbeit

Zunächst wird in Teil B der Arbeit die Mediation in ihren Grundzügen dargestellt. Hierzu werden nach einem historischen Überblick zuerst der Begriff und das Verfahren der Mediation definiert. Sodann wird die Mediation anderen Möglichkeiten zur Konfliktbewältigung gegenübergestellt und von diesen vergleichend abgegrenzt. Im Anschluss hieran werden die Ziele und Prinzipien von Mediationsverfahren vorgestellt und die Person des Mediators erörtert. Folgend werden die verschiedenen Phasen des Mediationsverfahrens erläutert.

Bevor auf die eigentliche Problematik die mögliche Vorverlagerung der Media- tion in das sozialrechtliche Widerspruchsverfahren eingegangen wird, gibt Teil C zunächst ein Überblick über das Projekt Gerichtsnahe Mediation in Nieder- sachsen .

Teil D setzt sich anschließend mit der zentralen Fragestellung dieser Arbeit, der Implementierung der Mediation in das Widerspruchsverfahren auseinander. In diesem Zusammenhang werden zunächst die rechtlichen Möglichkeiten und Grenzen der Mediation im Widerspruchsverfahren untersucht. Hierbei werden die verfassungs- und verfahrensrechtlichen Rahmenbedingungen des sozialrechtli- chen Vorverfahrens sowie die (Ver)Handlungsspielräume der Sozialversiche- rungsträger hinsichtlich ihrer Vereinbarkeit mit der Durchführung von Mediatio- nen analysiert. Anschließend wird dargestellt, welchen Nutzen/welche Vorteile mit der Vorverlagerung der Mediation in das Widerspruchsverfahren verbunden sein können.

Abschließend gibt Teil E eine Zusammenfassung und einen Ausblick zu der erörterten Thematik.

B. Die Mediation als außergerichtliche Form der Konfliktbewältigung

I. Geschichte der Mediation

Der Kerngedanke der Mediation die Hinzuziehung eines neutralen Dritten bei Auseinandersetzungen zwischen zwei oder mehreren Konfliktparteien mit dem Ziel der einvernehmlichen Beilegung lässt sich bereits über einen Zeitraum von über 2000 Jahren zurückverfolgen6 und hat in zahlreichen Kulturen und Ländern eine lange Tradition. Im antiken Griechenland z.B. boten sich kleinere Städte als Konfliktvermittler bei Streitigkeiten zwischen den mächtigen Stadtstaaten Athen und Sparta an.7 In China und Japan, wo Religion und Philosophie seit jeher einen hohen Wert auf Konsens, Kooperation und Harmonie gelegt haben, wurden medi- ative Verfahren bereits vor 2000 Jahren angewendet.8 Auch im Bereich der Kirche hat die Idee der Mediation eine lange Geschichte: Bereits im Mittelalter übernah- men Priester bei Verbrechen oder familiären Auseinandersetzungen die Vermitt- lung zwischen den Beteiligten.9

Der Ursprung der Mediation liegt in dem Vermittlungs- und in dem Ausgleichsgedanken; diese bilden gewissermaßen die Wurzeln der Mediation .10 Um diese beiden Elemente haben sich im Laufe der über 2000-jährigen Geschichte der Mediation weitere charakteristische Merkmale entwickelt und zu deren stetiger Differenzierung geführt.11 Nach heutigem Verständnis wird das Wesen der Mediation insbesondere durch folgende Eigenschaften geprägt:

- Teilnahme eines allparteilichen Dritten
- Einbeziehung möglichst aller von einem Problem betroffenen Parteien
- Weitgehende Freiwilligkeit der Teilnahme
- Ergebnisoffenheit der Verhandlungen
- Selbstbestimmung der Konfliktparteien12

Durch die Zunahme rechtlicher Regelungen in vielen gesellschaftlichen Bereichen und die hiermit einhergehende Verrechtlichung von Konfliktlösungsverfahren verlor die Idee der Mediation seit Beginn des 20. Jahrhunderts mehr und mehr an Bedeutung.13 Die aus dieser Entwicklung resultierende Zunahme förmlicher Ver- fahren führte zu einer Überlastung der Gerichte, verbunden mit langen Zeitdauern bis zur abschließenden Entscheidung von Konflikten.14 Diese Tatsache sowie das wachsende Bedürfnis der Bürger, aktiv an der Bewältigung ihrer Probleme betei- ligt zu sein, waren der Auslöser intensiver Auseinandersetzungen mit alternativen Methoden der Konfliktbewältigung.15 In diesem Zusammenhang wurde in den USA seit den 60er Jahren die Mediation in ihrer heutigen Gestalt entwickelt16 die welke Idee der Mediation ( ) [fand] zu neuer Blüte .17 In Europa bedurfte es in den 80er Jahren erst der Wiedereinführung dieser Idee aus den USA durch europäische Fachleute, bevor die Mediation auch hier wieder zunehmend Beach- tung fand.18

In Deutschland hat die Mediation mittlerweile ein breites Anwendungsspektrum gefunden. Am weitesten verbreitet sind die Familien- und Schulmediation sowie die Mediation beim Täter-Opfer-Ausgleich. Aber auch Bereiche wie Arbeits- und Wirtschaftsmediation, Umweltmediation sowie Interkulturelle Mediation nehmen stetig zu. Darüber hinaus werden zunehmend weitere Gebiete zur Anwendung dieses Verfahrens erschlossen.19

II. Grundlagen zum Begriff und Verfahren der Mediation

Die wortgeschichtliche Analyse des Begriffs der Mediation ergibt, dass sich dieser sowohl aus dem Griechischen als auch aus dem Lateinischen ableiten lässt:20 Das griechische Wort medos bedeutet übersetzt vermittelnd, neutral . Im Lateinischen kann das Wort Mediation auf das Adjektiv medius zurückgeführt werden, was so viel wie zwischen (den Parteien) heißt.

Eine gesetzliche und damit allgemeingültige Definition darüber, was unter Media- tion zu verstehen ist, gibt es nicht. Entsprechend den unterschiedlichen Einsatzbe- reichen dieses Verfahrens sowie den verschiedenen beruflichen Hintergründen der Mediatoren finden sich in der Literatur hierzu zahlreiche Definitionsansätze.21 Eine der umfassendsten Erklärungen des Begriffs der Mediation sowie der mit ihr verbundenen Prinzipien und Verfahrensregeln ist die des Bundesministeriums der Justiz:

Mediation ist ein außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren zwi- schen allen am Konflikt Beteiligten, das von einem oder mehreren Me- diatoren als externen, unabhängigen und neutralen Dritten durchge- führt wird, das von den Prinzipien der Freiwilligkeit, Eigenverantwort- lichkeit und der Gemeinsamkeit getragen wird und an dessen Ende eine fall- und problemspezifische Konfliktregelung oder lösung steht, die von den Konfliktparteien selbst erarbeitet wurde. Die Mediatoren sind verantwortlich für die Kommunikation und den Ausgleich zwischen den Parteien, nicht jedoch für das inhaltliche Ergebnis der Verhandlungen.

Das Ergebnis wird schriftlich festgehalten.

Das Besondere an der Mediation im Unterschied zu anderen Formen der Kon- fliktbewältigung ist die Verknüpfung zweier scheinbar gegensätzlicher Elemen- te: ein hohes Maß an Autonomie der Kontrahenten sowie die weitgehende Ge- währ eines tragfähigen Verhandlungsergebnisses. Eine wesentliche Grundlage der auf Verhandlung basierenden Mediation sind die Prinzipien des Ende der 70er/ Anfang der 80er-Jahre an der Harvard-Universität entwickelten Harvard- Konzepts. Hierbei handelt es sich um eine spezielle Methode zur erfolgreichen Führung von Verhandlungen und zur Verbesserung der Konfliktlösungsmöglich- keiten.23

Dem Verlauf der Mediation liegt ein Phasenmodell zugrunde, nach dem die Mediation fünf verschiedene Phasen durchläuft (näheres zu den einzelnen Phasen unter B VII). Dieses Modell ist jedoch keinesfalls starr, sondern kann an die individuelle Fallsituation angepasst werden.24

Ein wesentliches Merkmal der Mediation ist die zukunftsorientierte Konfliktbe- wältigung. Es geht bei diesem Verfahren nicht darum, sich mit der Vergangenheit auseinanderzusetzen und Schuldfragen zu klären, sondern vielmehr um die Arbeit im Hier und Jetzt . Durch die Erarbeitung künftiger, tragfähiger Vereinbarungen soll eine befriedigende (gemeinsame) Zukunft der Medianden ermöglicht wer- den.25 Hierdurch wird insbesondere der Tatsache Rechnung getragen, dass die Verbindungen der Parteien vielfach auch über den Konflikt hinaus Bestand haben (müssen / sollen). Weiterhin zeichnet sich die Mediation dadurch aus, dass die (auf die Zukunft ausgerichteten) Konfliktlösungen auf einem gemeinschaftlichen Interessenausgleich der Parteien basieren. Nicht eventuell bestehende Macht- oder Rechtspositionen, sondern die Interessen und Bedürfnisse der Beteiligten haben Vorrang bei der Bewältigung der bestehenden Auseinandersetzung und sind der wichtigste Maßstab bei der Lösungsfindung.26 Mit Hilfe des Mediators erarbeiten die Kontrahenten eine so genannte win-win-Lösung, die jeden als Gewinner aus der Situation herausgehen lässt.27

Das Mediationsverfahren eignet sich zur Bewältigung unterschiedlicher Konfliktsituationen in verschiedenen Lebensbereichen und beschränkt sich hierbei keinesfalls auf Auseinandersetzungen rechtlicher Natur. Dies zeigen auch die verschiedenen Anwendungsbereiche der Mediation, die u.a. Schul- und Nachbarschaftskonflikte umfassen (s. auch B I Geschichte der Mediation).

III. Mediation im Gefüge der Konfliktbewältigungsverfahren

Konflikte können auf unterschiedliche Weise gelöst werden; die Mediation stellt in diesem Zusammenhang nur eine von vielen Alternativen dar. Im Folgenden wird das Prinzip der Mediation anderen, in der Praxis häufig anzufindenden Kon- fliktbewältigungsmöglichkeiten gegenübergestellt, Gemeinsamkeiten und Unter- schiede werden aufgezeigt. Eine eindeutige Abgrenzung kann dabei nicht immer erfolgen, da manche Varianten des einen Ansatzes sich mit Varianten des Media- tionsansatzes überschneiden .28

1. Gegenüberstellung der Mediation zum Gerichtsverfahren

Der Mediation und dem Gerichtsverfahren gemeinsam ist die Einbeziehung einer dritten Person (Mediator bzw. Richter) in die Konfliktbewältigung, die die Situa- tion nur aus dem Vortrag der Kontrahenten kennt und von der sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Unabhängigkeit gefordert wird.29 Während jedoch die Medianden ihren Konflikt mit Hilfe des Mediators eigenverantwortlich lösen (zur Eigenverantwortlichkeit s. B V 2), liegt die Entscheidungshoheit beim gerichtli- chen Verfahren nicht bei den Betroffenen selbst, sondern bei dem Richter. Hierfür fassen die Prozessvertreter der Betroffenen die komplexe Konfliktsituation über gesetzliche Vorschriften zu den geltend gemachten Rechtspositionen zusammen, so dass das richterliche Urteil als Entweder-/Oder-Entscheidung gefällt werden kann.30 Dies führt zum einen dazu, dass der (Prozess)Gewinn der einen Partei in der Regel mit einem (Prozess)Verlust der anderen Partei verbunden ist. Die Medi- ation hingegen hat das Ziel, durch eine so genannte win-win-Lösung für jeden Beteiligten einen Gewinn zu erzielen. Des Weiteren ergeben sich hieraus Abwei- chungen hinsichtlich der Grundlage der zu treffenden Entscheidung: Während das richterliche Urteil auf den geltend gemachten Rechtspositionen/-ansprüchen ba- siert, orientiert sich die Lösungsfindung im Mediationsverfahren an den Interessen und Bedürfnissen der Parteien. Ein weiterer Unterschied zur Mediation besteht darin, dass sich das Gerichtsverfahren grundsätzlich an der Vergangenheit orien- tiert: Ziel des Richters ist es, Schuld- und Haftungsfragen zu klären und vergan- gene Sachverhalte rechtlich zu beurteilen, um auf dieser Grundlage abschließend zu entscheiden.31 Die Mediation hingegen ist ein zukunftsorientiertes Verfahren, das die künftigen Beziehungen der Konfliktparteien nachhaltig regeln will. Hier- bei sind die Medianden regelmäßig die Hauptakteure, die als gleichberechtigte Gesprächspartner neben dem unterstützend tätigen Mediator zu sehen sind.32 Der Gerichtsprozess wird dagegen durch das Handeln der Anwälte und Richter ge- prägt, letzteren kommt auf Grund ihrer Entscheidungsbefugnis eine übergeordnete Rolle zu.33 Ferner unterscheidet sich das gerichtliche Verfahren von der Mediati- on dahingehend, dass die Parteien hieran nicht auf freiwilliger Basis teilnehmen.

Auch die Annahme/Akzeptanz der richterlichen Entscheidung und damit der Konfliktlösung liegt nicht im Ermessen der Betroffenen.34

Durch das am 01.01.2002 in Kraft getretene ZPO-Reformgesetz gewinnt die gütliche Streitbeilegung jedoch auch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens zunehmend an Bedeutung, was mithin eine gewisse Annäherung zum Mediationsverfahren darstellt. So regelt § 278 Abs. 1 ZPO den grundsätzlichen Vorrang einer gütlichen Beilegung des Rechtsstreits der Parteien. Zudem setzt die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens grundsätzlich eine zuvor erfolglos verlaufene Güteverhandlung der Beteiligten voraus (s. § 278 Abs. 2 ZPO).

2. Vergleich der Mediation mit anderen Verfahren der außergerichtlichen Konfliktlösung
a) Mediation Moderation

Die Moderation ist ein (Verhandlungs-)Verfahren, bei dem ein von den Beteilig- ten hinzugezogener neutraler Dritter (Moderator) die Kommunikation zwischen diesen steuert und strukturiert.35 Dabei agiert der Moderator eher aus dem Hinter- grund heraus und sorgt für einen geordneten Dialog zwischen den Parteien, in dem jeder zu Wort kommt und die Möglichkeit erhält, seine Gedanken frei zu äußern. Dem Moderator kommt hier im Unterschied zum Mediator, dem in un- eingeschränktem Umfang die Verfahrensherrschaft obliegt mithin nur in einem begrenzten, vielfach nicht genau definierten Umfang Verfahrensmacht zu.36 In Übereinstimmung zur Mediation verfügen die Beteiligten eines Moderationsver- fahrens über ein hohes Maß an Selbstbestimmung und legen den Gegenstand der Verhandlungen eigenverantwortlich fest. Einen Nachweis über die Eignung der Moderation als Verfahren zur dauerhaften Konfliktlösung gibt es bislang jedoch nicht.37

b) Mediation - Schlichtung

Die Schlichtung ist ebenso wie die Mediation ein nicht öffentliches Verfahren zur Konfliktbewältigung, über deren Inhalt der zu den Verhandlungen hinzugezogene, außenstehende Vermittler (Schlichter) Stillschweigen zu bewahren hat.38 Schlich- tungsverhandlungen kommen u.a. im Tarifrecht (nach gescheiterten Tarifverhand- lungen), im Handwerk sowie im Bankgewerbe vor und verlaufen nach den for- mellen (Rahmen-)Bedingungen der jeweils zur Anwendung kommenden Schlich- tungsordnung.39 Ziel dieses Verfahrens ist die Beilegung des Konflikts durch ei- nen Vergleich der Parteien.40 Die Schlichtung basiert mithin wie auch die Medi- ation auf Gedanken der konsensualen Konfliktbewältigung. Der neutrale Schlichter verfügt als Fachmann auf dem Gebiet des Streitgegenstandes über Ex- pertenwissen,41 das er auch in die Verhandlungen mit einbringt. Auf der Grundla- ge seiner sachverständigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage kann der Schlichter den Betroffenen Vergleichsvorschläge unterbreiten und sie auf diese Weise bei der Beilegung ihrer Auseinandersetzung unterstützen. Im Unterschied zum Mediator, der nicht über inhaltliche Gestaltungsrechte verfügt, wird vom Schlichter ein derart aktives Verhalten bei der Konfliktlösung auch verlangt.42 Der Vergleichsvorschlag des Schlichters ist als solcher jedoch nicht rechtsverbindlich, sondern bedarf der Annahme und Vereinbarung der Parteien.43 Der Schlichter hat somit, wie auch der Mediator, keine Entscheidungsgewalt, verfügt im Gegensatz zu diesem jedoch über eine zunehmende inhaltliche Verantwortung für das Er- gebnis der Konfliktlösung.44 Ein weiterer Unterschied zum zukunftsorientierten Mediationsverfahren liegt darin, dass über einen in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt verhandelt und entschieden wird.45

c) Mediation - Schiedsverfahren

Bei dem in den §§ 1025ff. ZPO geregelten zivilprozessualen Schiedsverfahren handelt es sich wie bei der Mediation um eine nicht öffentliche und damit vertrauliche Form der außergerichtlichen Streitbeilegung.46 Die Durchführung dieses Verfahrens basiert auf einer gemäß § 1029 Abs. 1 ZPO zwischen den Parteien getroffenen Schiedsvereinbarung und erfolgt mithin wie auch das Mediationsver- fahren auf freiwilliger Basis.47 Die Schiedsparteien können sich ihr Schiedsgericht selber zusammenstellen und somit frei über den/die bei der Streitbeilegung zu beteiligenden überparteilichen, unabhängigen Dritten (Schiedsrichter) entscheiden (s. §§ 1034ff. ZPO). Darüber hinaus können die Konfliktpartner auch den Verlauf des Schiedsverfahrens selber regeln oder aber auf eine schiedsrichterliche Verfah- rensordnung Bezug nehmen (s. § 1042 Abs. 3 ZPO). Innerhalb der relativ weni- gen gesetzlichen Vorgaben der Zivilprozessordnung an das schiedsgerichtliche Verfahren besteht somit ein großer Gestaltungsspielraum, der die Anpassung des Prozesses an den individuellen Fall ermöglicht.48 Insofern unterscheidet sich das Schiedsverfahren von der Mediation, bei der zwar auch der Ablauf des Verfahrens den Besonderheiten des konkreten Falls angepasst werden kann, die Verfahrens- gestaltung jedoch allein dem Mediator obliegt. Das privat beschlossene, organi- sierte und durchgeführte Schiedsverfahren49 endet mit einem Vergleich der Partei- en (s. § 1053 Abs. 1 ZPO) oder einem Schiedsspruch (oder Beschluss) des Schiedsrichters (s. § 1056 Abs. 1 ZPO). Somit besteht in Übereinstimmung zum Mediationsverfahren auch im Rahmen des Schiedsverfahrens die Möglichkeit der einvernehmlichen Konfliktbewältigung.50 Endet das Verfahren durch einen richterlichen Schiedsspruch, wirkt dieser unter den Parteien wie ein rechtskräfti- ges gerichtliches Urteil (s. § 1055 ZPO). Hieraus ergibt sich, dass dem Schieds- richter im Gegensatz zum Mediator neben Verfahrens- und Gestaltungsrechten auch Entscheidungsmacht zukommt. Zudem unterscheidet sich das Schiedsverfah- ren von der Mediation dahingehend, dass ein in der Vergangenheit liegendes, ju- ristisches Problem gelöst werden soll und die Erhaltung der Beziehungen der Par- teien von nachrangiger Bedeutung ist.51

IV. Ziele von Mediationsverfahren

Wie auch hinsichtlich der Definition der Mediation finden sich in der Literatur die unterschiedlichsten Darstellungen zu den Zielen eines Mediationsverfahrens. Un- ter Bezugnahme auf Breidenbach können diese wie folgt unterteilt werden:52

Das Service-Delivery-Projekt zielt darauf ab, Barrieren, die einer Einigung der Konfliktparteien im Wege stehen, zu beseitigen. Die Mediation wird als effiziente, fallspezifische Verfahrensalternative zu dem lang andauernden und zu unbeweglich empfundenen Gerichtsverfahren verstanden.

Das Acces-to-Justice-Projekt will schwächeren, benachteiligten Parteien eine al- ternative, im Vergleich zum kostenträchtigen Gerichtsverfahren leichter zugängli- che Möglichkeit der Konfliktbewältigung eröffnen. Nachteile machtloser, unter- privilegierter Personen, zu ihrem Recht zu kommen, sollen über die Mediation abgebaut werden.

Bei dem Individual-Autonomy-Projekt geht es in erster Linie darum, den Parteien Techniken und Fähigkeiten zu vermitteln, die sowohl in dem gegenwärtigen als auch insbesondere bei zukünftigen Konflikten eingesetzt werden können und zu einem selbstbestimmten Umgang mit diesen befähigen sollen. Die Mediation wird somit zum Trainings-Programm für Konfliktlösungskompetenzen und damit auch für eine Stärkung der Autonomie der Betroffenen.

Das Reconciliation-Projekt strebt eine Wandlung der persönlichen Beziehungen der Konfliktparteien in Richtung einer Versöhnung an. Im Zentrum steht die Hin- wendung zur jeweils anderen Partei. Die Veränderung der zwischenmenschlichen Situation der Beteiligten soll dadurch bewirkt werden, dass die Konfliktparteien im Verlauf der Mediation die Interessen und Perspektiven des/r Anderen erkennen und anerkennen.

Das Social-Transformation-Projekt will eine Veränderung der gesellschaftlichen Ebene bewirken, indem diese in die bestehende Konfliktsituation mit einbezogen wird. Der Schwerpunkt der Mediation liegt hier auf dem Zusammenhang zwischen der Auseinandersetzung und der sie umgebenden Gemeinschaft. Aus diesem Grund sollen auch aus der Gemeinschaft stammende Personen und nicht professionalisierte Dritte als Vermittler fungieren.

V. Prinzipien des Mediationsverfahrens

1. Neutralität / Allparteilichkeit des Mediators

Die Aufgabe des Neutralitätsprinzips liegt darin, die für das Mediationsverfahren notwendige Anerkennung des Mediators durch die Konfliktparteien sicherzustel- len.53

Der Mediator darf weder von einem der Medianden in irgendeiner Weise abhän- gig noch in die aktuell zu klärende Auseinandersetzung persönlich involviert sein.54 Anstelle von Neutralität wird in der Literatur vielfach auch der weiterge- hende Begriff der Allparteilichkeit verwendet. Hierdurch wird deutlich, dass die Neutralität des Mediators nicht derart passiv und verhalten ist wie die des Rich- ters.55 Vielmehr ist es Aufgabe des Mediators, im Rahmen seiner neutralen Hal- tung alle Konfliktbeteiligten gleichermaßen zu unterstützen, mithin also für alle Medianden Partei zu ergreifen.56 Hierfür ist es notwendig, dass der Mediator jede der Konfliktparteien in ihrer Sichtweise und in ihrer Wirklichkeit versteht57 und gegenüber den jeweils vertretenen Positionen eine nicht-urteilende Haltung ein- nimmt. Es gibt ( ) zwei verschiedene Geschichten und zwei verschiedene Wahrnehmungen, die beide für den Mediator gleichgewichtig sind.58 Durch die- ses Verständnis des Mediators mag es dann auch den Medianden gelingen, weni- ger an ihrem eigenen Standpunkt festzuhalten und die anderen Parteien anzuhö- ren.59 Zur Allparteilichkeit des Mediators zählt darüber hinaus, dass dieser auf die Einhaltung des Grundsatzes der Freiwilligkeit (s. B V 3) achtet. Wird nämlich einer der Medianden zu dem Mediationsverfahren gezwungen, macht sich der Mediator faktisch zum Komplizen der anderen, freiwillig teilnehmenden Kon- fliktpartei und verliert dadurch seine Unabhängigkeit.60

2. Eigenverantwortlichkeit

Die Konfliktparteien tragen die alleinige Verantwortung für den Inhalt und den Ausgang des Mediationsverfahrens; sie entscheiden eigenständig über die zu ver- handelnden Themen und erarbeiten auch die Lösung des Konflikts selber aus. Eine Delegation der Konfliktlösungsbefugnis an Dritte (wie z.B. beim gerichtli- chen Verfahren) ist nicht möglich.61 Die Mediation stellt nur den für die Bewälti- gung der Auseinandersetzung notwendigen Rahmen zur Verfügung, der den Be- troffenen eine eigenständige Konfliktbearbeitung und Entscheidungsfindung er- möglichen soll.62 Der Grundsatz der Eigenverantwortlichkeit ist Ausdruck der grundrechtlich geschützten freien Entfaltung der Persönlichkeit (s. Art. 2 Abs. 1 GG). Diese garantiert jedem Einzelnen einen autonomen Bereich privater Le- bensgestaltung, in dem er seine Individualität entwickeln und wahren kann .63 Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Medianden auch bereit sind, Verant- wortung für ihr Handeln und die damit verbundenen Konsequenzen zu überneh- men.64 Ausgehend von dem Gedanken, dass die Konfliktparteien als unmittelbar Betroffene ihre Situation selber am besten kennen, ist das Prinzip der Eigenver- antwortlichkeit eine geeignete Grundlage für dauerhaft befriedigende Verhand- lungsergebnisse.65

3. Freiwilligkeit

Das Prinzip der Freiwilligkeit besagt, dass die Entscheidung, ein Mediationsver- fahren durchzuführen, auf dem freien Willen der Konfliktparteien beruhen muss; keiner der Betroffenen darf zur Teilnahme hieran gezwungen werden. Darüber hinaus kann jeder der Beteiligten (Medianden wie Mediator) das Verfahren jeder- zeit ohne Angabe von Gründen abbrechen. Eine wesentliche Bedingung für dieses Merkmal ist, dass keine der Konfliktparteien in ihrer Selbstbestimmung einge- schränkt ist, wie dies z.B. in Fällen krankhafter Störungen, bei Gewalt oder auch bei Suchtverhalten möglich sein kann.66 Der Grundsatz der Freiwilligkeit ent- spricht dem verfassungsrechtlich garantierten Gedanken der Privatautonomie und ist Voraussetzung für ein erfolgreiches Mediationsverfahren. Nur wenn die Beteiligten diesem offen gegenüberstehen, kann eine wertschöpfende, interessengerechte Zusammenarbeit erfolgen.67

4. Informiertheit

Eine Voraussetzung für selbstverantwortete Entscheidungen der Konfliktparteien ist auch, dass diese vollständig über sämtliche Aspekte des Streitfalls informiert sind.68 Nur wenn alle Betroffenen über hinreichende Kenntnisse zur Rechtslage und den entscheidungserheblichen Tatsachen verfügen, können sie auf dieser Grundlage zukunftsfähige Ergebnisse erarbeiten.69 Erforderlich hierfür ist die un- eingeschränkte Bereitschaft der Medianden, gegenüber den übrigen Verfahrensbe- teiligten sämtliche relevanten Daten und Fakten offenzulegen und mittels entspre- chender Belege nachzuweisen.70 Die Aufgabe des Mediators, die Einhaltung der einzelnen Prinzipien sicherzustellen (zu den Aufgaben des Mediators s. B VI), ist hinsichtlich des Merkmals der Informiertheit nicht ganz unproblematisch. Würde der Mediator den Medianden beispielsweise Auskünfte erteilen, um hierdurch eventuell bestehende Informationsdefizite auszugleichen, könnte seine neutrale Position gefährdet sein, da die Weitergabe von Informationen häufig zugunsten einer Partei ausfällt.71 Dementsprechend sollte der Mediator sein Handeln hin- sichtlich der Gewährleistung der Informiertheit darauf beschränken, mit den Be- troffenen gemeinsam Wege zu erarbeiten, wie diese sich selber die notwendigen Informationen beschaffen können.72

5. Vertraulichkeit

Das Prinzip der Vertraulichkeit bezieht sich sowohl auf das eigentliche Stattfinden als auch insbesondere auf die Inhalte des (nicht öffentlichen) Mediationsverfah- rens. Die von den Konfliktparteien im Rahmen der Mediation offenbarten Infor- mationen dürfen außerhalb dieses Verfahrens nicht verwendet werden (z.B. in einem sich anschließenden Gerichtsprozess). Das bedeutet für den Mediator, dass er in einem späteren gerichtlichen Verfahren weder als Zeuge noch als Prozess- vertreter einer der betroffenen Parteien auftreten und auch sonst keine Inhalte des Mediationsverfahrens preisgeben darf. Aber auch für die Medianden selber be- steht hinsichtlich der im Rahmen der Mediation erhaltenen Informationen gegen- seitige Geheimhaltungspflicht.73 Die Mediationsverhandlungen erfolgen mithin in einem geschützten Raum .74

Die Vertraulichkeit des Mediators sowie der Konfliktparteien ist erforderlich, da- mit die Betroffenen während des Mediationsverfahrens das Maß an Offenheit er- reichen, das für eine sachgerechte und funktionierende Interessenvermittlung not- wendige Voraussetzung ist.75 Die Sicherung dieses Grundsatzes erfolgt dabei re- gelmäßig durch die Aufnahme einer entsprechenden Klausel in dem zwischen den Medianden und dem Mediator abzuschließenden Mediationsvertrag (s. hierzu auch Punkt 1 und 3 des Mediationsvertrages im Anhang 1).76 In diesem können nach h.M. prozessvertragliche Geständnis- und Beweismittelvereinbarungen ge- troffen werden77. Ein Beispiel. Es gehört zu den Aufgaben des Mediators, darauf zu achten, dass die notwendigen Klauseln auch in den Mediationsvertrag mit ein- bezogen werden.78

VI. Rolle, Aufgaben und Fähigkeiten des Mediators

Die Kernaufgabe des Mediators besteht darin, im Verlauf der Mediation zwischen den Konfliktparteien zu vermitteln. In diesem Zusammenhang obliegt ihm die Verantwortung für die Einhaltung der Verfahrensregeln und -grundsätze und so- mit für die Leitung des Mediationsverfahrens.79 Im Rahmen seiner Prozessver- antwortung hat der Mediator ein faires Vermittlungs- und Verhandlungsergebnis zu ermöglichen und darauf zu achten, dass die Autonomie der Parteien während der Konfliktverhandlungen nicht eingeschränkt wird.80 Hierfür ist es notwendig, dass er evtl. bestehende Machtungleichgewichte zwischen den Beteiligten ausgleicht bzw. dafür sorgt, dass diese nicht zum Tragen kommen.81 Darüber hinaus ist es Aufgabe des Mediators, die Konfliktparteien dabei zu unterstützen, sich ih- rer eigenen Interessen und Bedürfnisse bewusst zu werden und diese klar zum Ausdruck zu bringen.82 Ferner obliegt es ihm, die Medianden in ihrer Dialog-, Verhandlungs- und Gestaltungsfähigkeit zu fördern, so dass sie gemeinsame Ent- scheidungen erarbeiten können.83 Die MediatorInnen sind [mithin] für den Gang des Mediationsgesprächs verantwortlich, die KontrahentInnen für den Inhalt.84

Eine grundlegende Voraussetzung für ein erfolgreiches Mediationsverfahren ist das Vertrauen der Parteien in den Mediator; dieser muss als Autorität anerkannt und respektiert werden. Grundlage dieses Vertrauens/dieser Akzeptanz sind die Persönlichkeit des Vermittlers, seine Ausstrahlung sowie seine Kompetenzen.85 Die Frage, ob ein Mediator über Fachwissen auf dem Gebiet des zu klärenden Konflikts verfügen muss, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet.86 Nach der hier vertretenen Auffassung sind hinreichende fachliche Kenntnisse des Mediators jedoch unabdingbar, damit ihm von den Konfliktparteien das notwen- dige Maß an Akzeptanz und Vertrauen entgegengebracht und er als Autorität von diesen anerkannt werden kann. Darüber hinaus sollte der Vermittler über Grund- kenntnisse auf den Gebieten der Psychologie und der Konflikttheorie verfügen, um mit dem Verhalten der Medianden sowie der Entwicklung und dem Verlauf des Konflikts umgehen und die Verhandlungen sicher führen zu können.87 Dar- über hinaus sind insbesondere auch persönliche Fähigkeiten des Mediators wie z.B. Geduld, Einfühlungs- und Durchsetzungsvermögen sowie Sozialkompetenz für die Ausübung seiner Rolle von besonderer Bedeutung. Zudem sollte er über Menschenkenntnis und eine gewisse Lebenserfahrung verfügen.88 Weiterhin be- nötigt der Mediator ein reflexives Handlungsbewusstsein, um der Gefahr, sich in dem Konfliktmuster der Parteien zu verwickeln, entgegenzuwirken.89

VII. Ablauf des Mediationsverfahrens

Der Verlauf der Mediation orientiert sich an einem Phasenmodell. Wenngleich sich zu der Anzahl der einzelnen Phasen in der Literatur unterschiedliche Anga- ben finden, wird der Ablauf des Verfahrens doch in allen Modellen weitgehend ähnlich dargestellt. Im Folgenden wird das Mediationsverfahren in fünf Phasen untergliedert.

1. Phase I Einleitung / Eröffnung der Mediation

In der Eröffnungsphase (Phase I) wird das Mediationsverfahren durch ein gemein- sames Gespräch zwischen dem Mediator und den Beteiligten eingeleitet.90 In die- ser ersten Sitzung besteht die Hauptaufgabe des Mediators darin, eine gute und von einer positiven Grundstimmung geprägte Atmosphäre herzustellen,91 in der eine konstruktive Zusammenarbeit der Parteien möglich ist. Zu Beginn dieser Phase erfolgen die Begrüßung und die Vorstellung der Parteien sowie die Darstel- lung des bisherigen Konfliktverlaufs durch den Mediator, die ggf. von den Betei- ligten ergänzt bzw. korrigiert wird. Dieser Informationsaustausch fördert Vertrau- en und beugt Missverständnissen und Misstrauen vor.92 Weiterhin muss den Kon- fliktparteien in dieser Einführungsphase verdeutlicht werden, was die Mediation grundsätzlich leisten kann und wo die Grenzen des Verfahrens liegen. Hierzu er- läutert der Mediator sowohl seine eigene Rolle als auch die der Beteiligten und stellt den Ablauf und die Prinzipien des Mediationsverfahrens näher dar.93 Dar- über hinaus erkundigt sich der Vermittler nach den Erwartungen und Befürchtun- gen der Parteien und gibt diesen die Gelegenheit, Fragen zu stellen. Hierbei ist es wichtig, dass er evtl. bestehende Zweifel und Bedenken der Medianden ernst nimmt, beachtet und auf diese eingeht. Ferner werden in dieser Phase die organi- satorischen Aspekte des Verfahrens wie z.B. die zur Verfügung stehende Zeit so- wie der Umgang mit Pausen geklärt.94 Je nach Situation und Bedarf kann der Me- diator die Beteiligten auch gemeinsame Verhaltensregeln für den Umgang miteinander im Verfahren erarbeiten lassen, die für die gesamte Mediation gelten.95 Des Weiteren wird das Ziel der Mediation formuliert und die Honorierung des Ver- mittlers festgelegt.96 Wenn sämtliche Fragen der Medianden geklärt sind und de- ren Bereitschaft zur Durchführung der Mediation zweifelsfrei feststeht, werden die Ergebnisse dieser ersten Verhandlung in einem schriftlichen Mediations- vertrag zusammengefasst.97 Dieser dokumentiert, dass sich die Beteiligten über das Mediationsverfahren geeinigt haben und den Mediator mit dessen Durchfüh- rung beauftragen.98 Die Unterzeichnung des Mediationsvertrags durch die Kon- fliktparteien und den Mediator bildet den Abschluss der Eröffnungsphase.

2. Phase II Bestandsaufnahme / Informations- und Themensammlung

In der zweiten Phase des Mediationsverfahrens beginnt die eigentliche Bearbei- tung der Konfliktsituation.99 Zunächst haben die Parteien die Möglichkeit, die Auseinandersetzung sowie die sich hieraus ergebenden klärungsbedürftigen As- pekte aus ihrer Sichtweise darzustellen. Hierbei hat der Mediator die Beteiligten durch entsprechende Fragestellungen (z.B. Erzählen Sie bitte mal von Beginn an, worin für Sie das Problem besteht. ) zu unterstützen. In diesem Zusammenhang muss er auch besonders darauf achten, die Sichtweise der einen Partei nicht als Grundlage für die Schilderung der anderen Partei zu verwenden (z.B. durch unge- schickte Fragestellungen wie Was sagen sie dazu? ).100 Ferner hat der Mediator dafür Sorge zu tragen, dass allen Medianden gleich viel Raum und Zeit für ihre Darstellungen zur Verfügung steht. Die von den Beteiligten als klärungsbedürftig genannten Themenbereiche werden zur besseren Orientierung aller von dem Me- diator schriftlich festgehalten (z.B. auf einem Flipchart oder einer Metaplan- wand).101

In der Regel sind die Konfliktdarstellungen der Medianden zu Beginn dieser Pha- se mit offen ausgesprochenen oder zumindest gedachten gegenseitigen Angriffen und Schuldzuweisungen verbunden.102

[...]


1 vgl. Schlieffen u.a., Mediation und Streitbeilegung, Verhandlungstechnik und Rhetorik, 2006, S. 1

2 vgl. BGBl. 2004 Teil I Nr. 21, 14.07.2007, http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl104s0718.pdf, S. 797

3 näheres hierzu vgl. Bundesministerium der Justiz, 14.07.2007, http://www.bmj.bund.de/enid/0db5d4b479eb583c62b9d78ff6557807,55a304092d09/Mediation_/_aussergerichtliche_Streitbeilegung/Gerichtsnahe_Mediation_in_den_Bundeslaendern_p4.html

4 vgl. Projekt Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen, 07.05.2007, http://www.mediation-in-niedersachsen.com/ dl/Abschlussbericht.pdf (S. 37)

5 vgl. Projekt Gerichtsnahe Mediation in Niedersachsen, 07.05.2007, http://www.mediation-in-niedersachsen.com/ dl/Abschlussbericht.pdf (S. 38)

6 vgl. Hehn, in: Haft/Schlieffen, Handbuch Mediation, § 6 Rdnr. 2

7 vgl. Besemer, Mediation, Vermittlung in Konflikten, 2002, S. 46

8 vgl. Oboth/Seils, Mediation in Gruppen und Teams, 2005, S. 17

9 vgl. Besemer, a. a. O., S. 47

10 vgl. Hehn, a. a. O., § 6 Rdnr. 4

11 vgl. Hehn, a. a. O., § 6 Rdnr. 3

12 vgl. ebd.

13 vgl. Hehn, a. a. O., § 6 Rdnr. 28ff.

14 vgl. Altmann/Fiebiger/Müller, Mediation: Konfliktmanagement für moderne Unternehmen, 2005, S. 20

15 vgl. Hehn, a. a. O., § 6 Rdnr. 32ff.

16 vgl. Besemer, a. a. O., S. 47

17 Hehn, a. a. O., § 6 Rdnr. 32

18 vgl. Hehn, a. a. O., § 6 Rdnr. 53

19 vgl. Hehn, a. a. O., § 6 Rdnr. 55

20 vgl. Hehn, a. a. O., § 6 Rdnr. 6

21 vgl. Alexander/Ade/Olbrisch, Mediation, Schlichtung, Verhandlungsmanagement, 2005, S. 74

22 Bundesministerium der Justiz, 20.05.2007, http://www.bmj.bund.de/enid/97ebb77c65a2d318aaa89ab40aa0b262,0/Mediation_-_au_ergerichtliche_Streitbeilegung/Mediation_-_Was_ist_das__od.html zu den verschiedenen Definitionen vgl. u.a.: Breidenbach, Mediation Struktur, Chancen und Risiken von Vermittlung im Konflikt, 1995, S. 4; Besemer, a. a. O., S. 14; Dulabaum, Mediation: Das ABC, 2003, S. 8f.

23 vgl. Schlieffen, in: dies./Wegmann (Hrsg.), Mediation in der notariellen Praxis, 2002, S. 4

24 vgl. Alexander/Ade/Olbrisch, a. a. O., S. 75

25 vgl. Breidenbach/Falk, in: Falk/Heintel/Krainz (Hrsg.), Handbuch Mediation und Konfliktmanagement, 2005, S. 264

26 vgl. Alexander/Ade/Olbrisch, a. a. O., S. 75

27 vgl. Pühl, in: ders. (Hrsg.), Mediation in Organisationen, 2003, S. 10

28 Besemer, a. a. O., S. 40

29 vgl. Kraus, Mediation wie geht denn das?, 2005, S. 17

30 vgl. Mähler/Mähler, in: Breidenbach/Henssler (Hrsg.), Mediation für Juristen, 1997, S. 18

31 vgl. Büchner u.a., Außergerichtliche Streitbeilegung, 1998, S. 309 (Rn. 104)

32 vgl. Kraus, a. a. O., S. 18

33 vgl. ebd.

34 vgl. Besemer, a. a. O., S. 41

35 vgl. Rüssel, Mediation in komplexen Verwaltungsverfahren, 2004, S. 79

36 vgl. Schlieffen, a. a. O., S. 6

37 vgl. ebd.

38 vgl. Alexander/Ade/Olbrisch, a. a. O., S. 109

39 vgl. Rüssel, in: Haft/Schlieffen, a. a. O., § 33 Rdnr. 33f.

40 vgl. Alexander/Ade/Olbrisch, a. a. O., S. 110

41 zu den unterschiedlichen Ansichten bezüglich der Notwendigkeit fachlicher Kenntnisse des Mediators s.u. B VI

42 vgl. Prütting/U. Schmidt, Außergerichtliche Streitschlichtung, Rdnr. 5

43 vgl. Montada/Kals, Mediation, Ein Lehrbuch auf psychologischer Grundlage, 2007, S. 22

44 vgl. Alexander/Ade/Olbrisch, a. a. O., S. 108

45 vgl. Rüssel, in: Haft/Schlieffen, a. a. O., § 33 Rdnr. 35

46 vgl. Montada/Kals, a. a. O., S. 21

47 Darüber hinaus kann ein Schiedsverfahren auch durch letztwillige oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden (§ 1066 ZPO), so z.B. durch eine Vereins- oder Verbandssatzung.

48 vgl. Büchner u.a., a. a. O., S. 480 (Rn. 14f.)

49 vgl. Büchner u.a., a. a. O., S. 501 (Rn. 116)

50 vgl. Alexander/Ade/Olbrisch, a. a. O., S. 180

51 vgl. Rüssel, in: Haft/Schlieffen, a. a. O., § 33 Rdnr. 41

52 vgl. Breidenbach, a. a. O., S. 119ff.

53 vgl. Rüssel, Mediation in komplexen Verwaltungsverfahren, 2004, S. 85

54 vgl. Kerntke, Mediation als Organisationsentwicklung, 2004, S. 23

55 vgl. Büchner u.a., a. a. O., S. 311 (Rn. 113)

56 vgl. Dulabaum, a. a. O., S. 18

57 vgl. Büchner u.a., a. a. O., S. 312 (Rn. 115)

58 Haynes u.a., Mediation Vom Konflikt zur Lösung, 2004, S. 167

59 vgl. Mähler/Mähler, a. a. O., S. 20f.

60 vgl. Kerntke, a. a. O., S. 25

61 vgl. Büchner u.a., a. a. O., S. 312 (Rn. 117)

62 vgl. Alexander/Ade/Olbrisch, a. a. O., S. 78

63 BVerfGE 79, 256 (268)

64 vgl. Alexander/Ade/Olbrisch, a. a. O., S. 78

65 vgl. Büchner u.a., a. a. O., S. 311 (Rn. 117)

66 vgl. Büchner u.a., a. a. O., S. 311 (Rn. 110f.)

67 vgl. Alexander/Ade/Olbrisch, a. a. O., S. 78

68 vgl. Kraus, a. a. O., S. 65

69 vgl. Rüssel, Mediation in komplexen Verwaltungsverfahren, 2004, S. 88

70 vgl. Büchner u.a., a. a. O., S. 313 (Rn. 122)

71 vgl. Kracht, in: Haft/Schlieffen, a. a. O., § 15 Rn. 116

72 vgl. Büchner u.a., a. a. O., S. 313 (Rn. 120)

73 vgl. Büchner u.a., a. a. O., S. 314 (Rn. 124)

74 vgl. Kraus, a. a. O., S. 65

75 vgl. Groth/v. Bubnoff, NJW 2001, 338 (340)

76 vgl. Breidenbach/Falk, a. a. O., S. 264

77 Alexander/Ade/Olbrisch, a. a. O., S. 140

78 vgl. Wagner, NJW 2001, 1398 (1400)

79 vgl. Orth/Brachou, in: Mielke/Pietsch/Abeltshauser (Hrsg.), Mediation und interessengerechtes Verhandeln, 2003, S. 53

80 vgl. Haynes u.a., a. a. O., S. 21

81 vgl. Besemer, a. a. O., S. 18; ausführlich zum Umgang mit Machtgefällen während der Mediation: vgl. Besemer, a. a. O.,S. 92ff.

82 vgl. ebd.

83 vgl. Mähler/Mähler, a. a. O., S. 27f.

84 Besemer, a. a. O., S. 18

85 vgl. Orth/Brachou, a. a. O., S. 60

86 vgl. u.a. Kerntke, a. a. O., S. 33, nach dessen Auffassung der Mediator den inhaltlichen Aspekt des Streitgegenstandes nicht verstehen muss; a.A. u.a. Mähler/Mähler, a. a. O., S. 28, die Fachkenntnisse des Mediators für notwendig erachten.

87 vgl. Vetter, Mediation und Vorverfahren, 2004, S. 145

88 vgl. Vetter, a. a. O., S. 147

89 vgl. Mähler/Mähler, a. a. O., S. 29

90 vgl. Haft, Verhandlung und Mediation, 2000, S. 246

91 vgl. Kessen/Troja, in: Haft/Schlieffen, a. a. O., § 16 Rdnr. 14

92 vgl. Alexander/Ade/Olbrisch, a. a. O., S. 95

93 vgl. Büchner u. a., a. a. O., S. 316 (Rn. 131)

94 vgl. Alexander/Ade/Olbrisch, a. a. O., S. 95

95 vgl. Kessen/Troja, a. a. O., § 16 Rdnr. 18

96 vgl. Breidenbach/Falk, a. a. O., S. 260

97 vgl. Büchner u.a., a. a. O., S. 318 (Rn. 144)

98 vgl. Alexander/Ade/Olbrisch, a. a. O., S. 95

99 vgl. Schlieffen, a. a. O., S. 13

100 vgl. Kessen/Troja, a. a. O., § 16 Rdnr. 20

101 vgl. Alexander/Ade/Olbrisch, a. a. O., S. 96 102 vgl. Alexander/Ade/Olbrisch, a. a. O., S. 97

Final del extracto de 89 páginas

Detalles

Título
Mediation im Bereich der Sozialversicherung. Überlegungen zur Vorverlagerung in das Widerspruchsverfahren
Universidad
University of Applied Sciences Bonn-Rhein-Sieg; Hennef
Calificación
1,3
Autor
Año
2007
Páginas
89
No. de catálogo
V313724
ISBN (Ebook)
9783668128736
ISBN (Libro)
9783668128743
Tamaño de fichero
1965 KB
Idioma
Alemán
Palabras clave
mediation, bereich, sozialversicherung, überlegungen, vorverlagerung, widerspruchsverfahren
Citar trabajo
Imke Becker (Autor), 2007, Mediation im Bereich der Sozialversicherung. Überlegungen zur Vorverlagerung in das Widerspruchsverfahren, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/313724

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