Strukturen und Prozesse, die einem selbstbestimmten Leben in Wohneinrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung entgegenwirken

Eine Analyse stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe in Bezug auf Überlegungen von Goffman und Foucault


Mémoire (de fin d'études), 2015

77 Pages, Note: 1,0


Extrait


Inhaltsverzeichnis

1 Einleitung
1.1 Erkenntnisleitendes Interesse
1.2 Foucault und Goffman

2 Behinderung
2.1 Begriffsannäherung
2.2 Behinderung als (soziale) Konstruktion
2.3 Geistige Behinderung

3 Gegenwärtige Themen der Geistigbehindertenpädagogik
3.1 Selbstbestimmung
3.1.1 Selbstbestimmung Allgemein
3.2.2 Selbstbestimmung im Kontext von Menschen mit geistiger Behinderung.
3.2 Empowerment
3.3 Inklusion

4 Wohnsituation von Menschen mit geistiger Behinderung
4.1 Bedeutung von Wohnen
4.2 Wohnsituation von Menschen mit geistiger Behinderung
4.3 Gegenwärtige Struktur und Möglichkeiten

5 Michel Foucault: „Überwachen und Strafen“ (1975)
5.1 „Überwachen und Strafen“
5.2 Macht
5.3 Disziplin und Disziplinierung
5.4 Hierarchische Überwachung
5.5 Normierende Sanktion
5.5 Panoptismus..

6 Erving Goffman: „Asyle“ (1961)
6.1 „Asyle“
6.2 Totale Institution
6.2.1 Merkmale totaler Institutionen
6.2.2 Die Welt der Insassen
6.2.3 Die Welt des Personals
6.2.4 Anstaltszeremonien

7 Analyse und Diskussion
7.1 Handlungspraxen in Wohnheimen für Menschen mit geistiger Behinderung
7.1.1 Lebensraum.
7.1.2 Tages- und Freizeitgestaltung
7.1.3 Nahrung und Hygiene
7.1.4 Reglement und Sanktion
7.1.5 Privatsphäre
7.2 Besonderheiten bei dem Vergleich der Ausführungen von Goffman und Foucault und der Situation von Menschen mit geistiger Behinderung
7.3 Vergleich der dargestellten Theorie mit der Lebenssituation von in Wohnheimen lebenden Menschen mit geistiger Behinderung
7.3.1 Foucault: „Überwachen und Strafen“
7.3.2 Goffman: „Asyle“

8 Resümee
8.1 Fazit
8.2 Möglichkeiten und Chancen für Menschen mit geistiger Behinderung
8.3 Ausblick auf die berufliche Praxis im Bereich des stationären Wohnens

Literaturverzeichnis

1 Einleitung

1.1 Erkenntnisleitendes Interesse

In der Pädagogik - unabhängig vom Feldes oder der Disziplin - ist die Beziehung zwischen dem/der Professionellen und des/der Hilfebedürftigen von enormer Bedeutung. Dabei spielt es keine Rolle, ob ein Bedarf an pädagogischer Hilfe selbst oder von außen festgelegt wird. Meist wird die Beziehung auf Grundlage der Annahme, dass diese Beziehung nur von temporärer Dauer sein wird, eingegangen. Sowohl das Kind im Kindergarten, welches von den Erziehungsberechtigen dorthin geschickt wird, als auch der drogenkonsumierende Erwachsene, der die Drogenberatungsstelle aus eigenem Wille aufsucht, treten dem/r VertreterIn der Institution im Idealfall nur auf bestimmte Zeit gegenüber. Dem Kind wird nach einigen Jahren möglicherweise die Reife für die Einschulung zugesprochen und der Erwachsene hat aufgrund einer veränderten Lebenssituation die Beratung nicht mehr nötig. In beiden Fällen wurde die Beziehung aufgrund der nicht mehr benötigten Hilfe beendet.

Im Bereich der Behindertenhilfe ist diese vereinfachte Annahme der „Überflüssigmachung des Professionellen als pädagogisches Ziel“ zwar ebenfalls zu großen Teilen wünschenswert oder gar geltend, in der Realität jedoch weitaus weniger zu beobachten. Für sogenannte Menschen mit Behinderung1 kann eine Beziehung ebenfalls als aufgelöst gelten, wenn ein Problem gelöst oder ein erwünschter Zustand erreicht wurde. Sobald jedoch eine Behinderung, egal ob diese nun diagnostiziert, konstruiert oder zugesprochen worden ist, Grund und Auslöser für das Eingehen einer Beziehung ist, kann man nur schwer davon sprechen, ein Problem zu lösen oder einen Zustand zu verändern.2 Eine Behinderung ist die Eigenschaft des Menschen, die der Gesellschaft impliziert, in irgendeiner Form abhängig oder zumindest auf Hilfe angewiesen zu sein. So ist der Kontakt für Menschen mit Behinderung zu Pädagogen/innen, Erzieher/innen etc. fast schon selbstverständlich, da man davon ausgeht, die Behinderung stelle ein Defizit dar, welches korrigiert, kompensiert oder reduziert werden muss.

Besonders interessant gestaltet sich die pädagogische Beziehung im Bereich des Wohnens, was einen beachtlichen Teil in der Behindertenhilfe ausmacht. Obwohl das „Wohnen“ für viele als ein nicht zu hinterfragendes, selbstverständliches Tun gilt, ist für viele Menschen mit geistiger Behinderung, die auf Hilfe angewiesen sind oder denen nicht zugetraut wird, ohne Unterstützung zu leben, das „Wohnen“ gleichbedeutend mit dem Befinden in andauernder, pädagogischer Betreuung (und somit auch Beziehung) und dem Leben in wenig privater Atmosphäre. Insbesondere das stationär betreute Wohnen, wie z.B. dem in einem Wohnheim für Menschen mit (geistiger) Behinderung, birgt ein komplexes System an pädagogischen, sozialen und hospitalisierenden Prozessen. Die Beziehungen, die ein Mensch bei Einzug in ein solches Wohnheim mit dem pädagogischen Personal eingeht, sind jedoch meist nicht davon gekennzeichnet, dass sie sich irgendwann auflösen, sondern dass der/die sogenannte „BewohnerIn“ diese zu Generationen an MitarbeiterInnen immer wieder auf- und abbauen muss.

Der in den vergangenen Dekaden stattfindende Prozess, weg von der Fokussierung auf reine Fürsorge und Betreuung, hin zu mehr Selbstbestimmung und Teilhabe, hat auch dazu geführt, dass in stationären Wohnformen lebende Menschen mehr Möglichkeiten und Räume zugesprochen werden. Die modernen Schlagworte wie Selbstbestimmung und Empowerment, die im späteren genauer betrachtet werden, werden gerade in der Heilpädagogik diskutiert und mitunter laut gefordert. Für das Leben und die Arbeit im stationär betreuten Wohnen gestaltet sich dieser langsame Paradigmenwechsel als eine besondere Herausforderung, da die Situation in diesem Bereich eine außergewöhnliche Ambivalenz hinsichtlich individueller Freiheit und dem „Funktionieren müssen“ innerhalb eines organisierten Systems darstellt. Die Beziehung zwischen dem/r Angestellten des Wohnheims und dem/r „BewohnerIn“ ist daher ständig auf die Probe gestellt, muss der/die Angestellte doch auf das seelische und körperliche Wohl ebenso achten wie die Gewährleistung einer selbstbestimmten Entfaltung von Persönlichkeit und Lebensräumen. Die auferlegte Macht des/der Pädagogen/in steht somit im absoluten Kontrast zur Autonomie und Selbstverwirklichung des/der dort Wohnenden. Um diese Problematik weiter zu ergründen, soll nun der Frage nachgegangen werden, welche Strukturen, Prozesse und (Eigen-) Dynamiken innerhalb einer Institution wie der eines Wohnheimes bestehen bzw. sich entwickeln, die einem selbstbestimmten Leben der dort wohnenden Menschen entgegenwirken.

Um dies zu bewerkstelligen werden zwei Werke renommierter Soziologen des vergangenen Jahrhunderts zu Hilfe genommen. Zunächst soll „Überwachen und Strafen“ von Michel Foucault in seinen Grundzügen dargestellt werden, ehe die Kerninhalte Erving Goffmans „Asyle – Über die soziale Situation psychiatrischer Patienten und anderer Insassen“ ausgeführt werden. Während sich Foucault hauptsächlich mit der Entwicklung von Bestrafung und Disziplinierung innerhalb der Gesellschaft beschäftigt, untersucht Goffman das Leben der Menschen innerhalb von Aufbewahrungs- bzw. Heilanstalten und schildert wie die Institution selbst, weniger die Krankheit oder die Abweichung von einer Norm, den Menschen verändert. Die Inhalte beider Werke sollen nach ihrer Darstellung auf die Problematik der Ausgangsfrage übertragen werden und dabei helfen, Strukturen und Prozesse innerhalb von stationären Einrichtungen der Behindertenhilfe offenzulegen, die dem Arbeiten nach modernen pädagogischen Ansprüchen entgegenwirken.

Ehe dies durch ein zusammenfassendes und vorausblickendes Resümee abgeschlossen wird, soll zu aller Erst „Behinderung und Wohnen“ thematisiert werden. Zunächst soll der Begriff der geistigen Behinderung entschlüsselt werden, um die im Titel angesprochene Zielgruppe zu definieren. Gefolgt wird dem von einer Darstellung moderner Handlungsmaximen und Forderungen, welche die heutige Arbeit in der Behindertenhilfe überwiegend prägen. Ebenso soll auf die Bedeutung des Wohnens im Allgemeinen hingewiesen werden um dies anschließend durch eine Erweiterung auf die derzeitige Wohnsituation von Menschen mit Behinderung abzurunden.

1.2 Foucault und Goffman

Wie schon erwähnt, soll die im Rahmen dieser Arbeit zu beantwortende Frage anhand zweier Werke von bekannten Philosophen und Soziologen des 20. Jahrhunderts beantwortet werden. Sowohl Erving Goffman als auch Michel Foucault haben sich im Rahmen ihrer Forschung und Ausführungen immer wieder mit dem gesellschaftlichen Umgang von abweichenden Verhalten und dem Zusammenspiel von Macht und Subjekt beschäftigt.

Foucault beschreibt die historische Begründung und Legitimation der „Formung“ und der erzwungenen Anpassung von Menschen, die den Anforderungen und Bedürfnissen einer normativen Gesellschaft nicht entsprechen. Dies geschieht anhand eines teilweise chronologischen Aufrisses der französischen Gesellschaft und deren Umgang mit Straftätern und „Abweichlern“. Auch wenn Foucault sich in anderen Werken auf eine psychiatrische Ebene begibt, ist es eher Goffman, der sich der psychischen Befindlichkeit der oben angesprochenen Menschen widmet. Anhand von Untersuchungen in psychiatrischen Anstalten beschreibt er das Innenleben von sogenannten „totalen Institutionen“ und schildert die Effekte, die die dort herrschenden Begebenheiten auf die Identität und Verhaltensweisen der „Insassen“ hat.

Auch wenn beide sich nur bedingt auf Menschen mit einer geistigen Behinderung beziehen, ist es der „von der Norm abweichende“ Charakter, der Menschen mit Behinderung zugeschrieben wird, der deren Situation mit denen der „Abweichler“ bzw. „Insassen“ vergleichbar macht.

Selbstverständlich muss dabei in Betracht gezogen werden, dass die Veröffentlichung der untersuchten Werke („Überwachen und Strafen“ 1975, „Asyle 1961) mittlerweile einige Jahre zurückliegt und der damalige gesellschaftliche Umgang mit „Patienten“, „Insassen“ und Menschen mit Behinderung ein anderer war als im 21. Jahrhundert.

2 Behinderung

Obwohl der Begriff „Mensch mit Behinderung“ in der Regel auf ein gewisses Maß an Verständnis und Kenntnis stößt und dabei einen Menschen einer bestimmten Personengruppe scheinbar klar zuweist, ist der eigentliche Terminus „Behinderung“ weit davon entfernt, klar und definitiv bestimmt zu sein (vgl. Wüllenweber 2004). Während „Behinderung“ zunächst meist aus einer medizinisch-physischen Perspektive betrachtet wurde, beziehen sich heutige Definitionsversuche vermehrt auf die sozial-gesellschaftliche Ebene. (vgl. Kulig 2006)

Für das Verständnis dieser Arbeit ist es nicht notwendig, einen tiefen und umfassenden Einblick in verschiedene Definitionsansätze zu besitzen. Um die Situation der Menschen in einem Wohnheim besser begreiflich zu machen, reicht der Fokus auf die Behinderung als eine soziale Konstruktion aus. Die Lebensumstände eines Menschen lassen sich weniger anhand einer Klassifizierung oder einem zugeteilten Grad einer Behinderung festmachen, als durch einen Blick auf dessen vermeintliche Wahrnehmung und in welchem Verhältnis er zu seiner Umwelt steht. Dennoch sollen zunächst klassische Zugänge zum Behindertenbegriff aufgezeigt werden.

2.1 Begriffsannäherung

Zunächst soll an dieser Stelle gezeigt werden, was offiziell verankerte Bestimmungen über den Begriff „Behinderung“ sagen. Die Weltgesundheits-organisation WHO stellte 2001 die sogenannte „internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“3 vor. Kern dieser Veröffentlichung ist die Unterteilung in drei Bereiche von „Behinderung“. 1) impairments betrifft organische Schädigungen und funktionelle Störungen 2) activity bestimmt das Maß der persönlichen Verwirklichung 3) participation beschreibt die Teilhabe am Leben der Gesellschaft.(vgl. Bleidick 2001, S.59)

Die WHO veröffentlicht ebenfalls die „Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme“ (ICD), die Behinderung auf einer rein medizinischen Ebene betrachtet. Das ICD-10 kategorisiert anhand des ermittelten IQs eines Menschen in unterschiedliche Schweregrade der Behinderung (leichte Geistige Behinderung, mittelgradige geistige Behinderung, etc.).

In Deutschland definierte das neunte Sozialgesetzbuch im Kapitel 1 §2 „Behinderung“ folgendermaßen:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ (SGB IX 2015 4)

Die schon erwähnte Entwicklung weg von der Fokussierung auf die Schädigung, dem medizinisch-organischen Aspekt und dem Defizit im Allgemeinen lassen diese Annäherungsversuche, gerade im Hinblick auf die Thematik dieser Arbeit, als ungenügend erscheinen. Vermehrt orientiert man sich heute an einer zunehmend soziologischen Perspektive, die den Menschen mit Behinderung im Kontext seiner Umgebung sieht.

2.2 Behinderung als (soziale) Konstruktion

Die Soziologie, die sich mit dem Thema seit Mitte des 19. Jahrhunderts befasst, betrachtet die „Behinderung“ als ein soziales Konstrukt. (vgl. Fornefeld 2009) So sind es unter anderem „interaktionistische oder systemtheoretische Sichtweisen, die Behinderung in Abweichung von gesellschaftlichen Normen, als Folge von Stigmatisierungsprozessen und Negativzuschreibungen “ (Dederich 2009) darstellen. Neben dem interaktionistischen und systemtheoretischen Ansatz befasst man sich innerhalb der Soziologie auch mit gesellschaftstheoretischen und soziologisch-sozialpolitischen Theorien bezüglich des Phänomens „Behinderung“ (vgl. Fornefeld 2009).

Die soziologisch-sozialpolitische Perspektive sieht die Behinderung in einem Zusammenhang des gesellschaftlichen Auftrags, der durch Hilfeleistung aller Art versucht, Teilhabe herzustellen (vgl. Thimm 1972, Wacker 2008, Fornefeld 2009). Der systemtheoretische Ansatz konstruiert Behinderung „ infolge von Störungen in der Kommunikation zwischen sozialen Systemen“ (Fornefeld 2009). So entsteht sie in einer gemeinsamen Wirklichkeitskonstruktion über Kommunikation, in derer man keine Verhaltensabstimmung erreicht. Individuen erschaffen eine gemeinsame, problembehaftete Wirklichkeit infolge ihrer Beobachtungen, womit sie immer abhängig vom Beobachter sind (vgl. Osbahr 2000). Aus einer gesellschafts-theoretischen Perspektive kommend, tritt Behinderung immer dann auf, wenn ein Mensch aufgrund der zugeschriebenen Behinderung anders behandelt wird. Ein Kind, das aufgrund einer hirnorganischen Schädigung nicht in eine „normale“ Grundschule aufgenommen werden kann, wird durch die Einschulung in eine Förderschule erst „behindert gemacht“.

Der interaktionistische Ansatz ist der vielleicht prominenteste soziologische Verstehensansatz. Ausgehend von Theorien von Goffman führt Speck Überlegungen aus, die Behinderung als ein Ausdruck von Devianz werden lässt: In einer (normativen) Gesellschaft, die bewusste und unbewusste Übereinkünfte getroffen hat, was als „normal“ oder als „normales“ Verhalten gilt, kann es zu Abweichungen von einer bestimmten Norm kommen. Diese Abweichung ist aber keineswegs objektiv quantifizierbar, sondern hängt von der Perspektive des Gegenübers/ Betrachters ab: „Interaktionstheoretisch gesehen liegt ein abweichendes Verhalten (Devianz) dann vor, wenn es von anderen als solches definiert wird. (Speck 2003) Stellt man bei seinem Gegenüber eine „negative“ Abweichung fest, wird möglicherweise das eigene Verhalten auf eine Art und Weise angepasst, die dem Anderen zu verstehen gibt, man befinde sich durch die Abweichung in einer bedürftigen oder auf Hilfe angewiesenen Situation. Dies wiederum führt zu einer Wechselwirkung, welche beide Menschen in die jeweilige Rolle des „Behinderten“ („dem Abweichler“) und des „Nicht-Behinderten“ („Nicht-Abweichler) drängt. Aufgrund der Zuschreibung verhält sich der nun konstruierte Mensch mit Behinderung möglicherweise gemäß dem, was von einem Menschen mit Behinderung erwartet wird (abhängig, bedürftig, minder-intellektuell, etc.). Dieser Ansatz impliziert, dass „Behinderung“ nur dort existieren kann, wo es eine Norm, einen Richtwert gibt, von welchem dann abgewichen werden kann.

In diesem Zusammenhang spricht Speck vom „Stigma“. Hat ein Mensch ein sogenanntes Stigma, so ist er „ in unerwünschter Weise anders, als wir es antizipiert hatten“ (Goffman 1967). Das Stigma wird „im Sinne einer Eigenschaft gebraucht, die in einer bestimmten Relation zur Normalität zu einem diskreditierenden Stereotyp wird.“ (Speck 2003) Auch wenn diese Eigenschaft nur einen geringen Teil des Charakters ausmacht, kann Stigmatisierung zu einer veränderten Wahrnehmung des Ganzen führen. „Was eine solch stigmatisierte Person von der normalen her am deutlichsten und stärksten erfährt, ist die Nicht-Akzeptierung, das Vermissen von normalem Respekt und normaler Beachtung.“ (Speck 2003)

Stigmatisierung und Zuschreibung von Devianz tragen nicht nur dazu bei, Menschen als „behindert“ zu etikettieren, einer Personengruppe zuzuordnen und Menschen ohne Behinderung ein vermeintlich angemessenes Verhalten gegenüber dem Stigmatisierten zu ermöglichen, sondern haben großen Einfluss auf die Identität des sogenannten Menschen mit Behinderung. Goffman entwickelt daher die soziale Identität, die sich wiederum in die virtuelle und aktuale unterteilt. Das Stigma entsteht durch eine Abweichung zwischen der virtuellen (beschreibt, wie man als Mitglied einer Gruppe zu sein hat) und der aktualen (wie man von Außen gesehen wird) Identität. (vgl. Goffman 1967)

Auch wenn diese Ausführungen nur bedingt eine Annäherung an den Begriff „Behinderung“ leisten konnten, ist dadurch immerhin ersichtlich geworden, dass sich die Bedeutung je nach Perspektive und Ebene ändert. Umso erstaunlicher scheint es daher zu sein, dass es sich bei den sogenannten „Menschen mit Behinderung“ um eine so klar abgegrenzte und bestimmte Personengruppe handelt, über die ein großer Konsens besteht. In Anbetracht dessen soll Behinderung daher nicht als eine unbewegliche Charaktereigenschaft betrachtet werden, sondern primär als Konstruktion sozialer und gesellschaftlicher Zuschreibung.

2.3 Geistige Behinderung

Ähnlich wie der Begriff der „Behinderung“ ist „geistige Behinderung“ kein klar definierter Begriff. Die Debatte über „geistige Behinderung“ ist geprägt von unterschiedlichen Verstehens- und Definitionsansätzen (vgl. Trescher 2015). Große Übereinkunft herrscht über die Tatsache, dass es als ein komplexes Phänomen betrachtet werden sollte und es „die“ geistige Behinderung nicht gibt (vgl. Stöppler 2014). Speck sagt, der Begriff „soll Menschen kennzeichnen, die auf Grund komplexer Dysfunktionen der hirnneuralen Systeme erhebliche Schwierigkeiten haben, ihr Leben selbstständig zu führen, und die deshalb lebenslanger besonderer Hilfe, Förderung und Begleitung bedürfen“ (Speck 2007, S.60). Für Haveman/ Stöppler ist „ geistige Behinderung ein Sammelbegriff für ein Phänomen mit oft lebenslangen, aber verschiedenen Äußerungsformen einer unterdurchschnittlichen Verarbeitung kognitiver Prozesse und Problemen mit der sozialen Adaption“ (Havemann/ Stöppler 2010, zitiert nach Stöppler 2014, S.18).

Es ist davon auszugehen, dass der Begriff u.a. deshalb entstanden ist (und sich auch etabliert hat), um eine Personengruppe, die ebenfalls als behindert gilt, von körperlich behinderten Menschen abzugrenzen (vgl. Speck 2005). Meist ist der Begriff der geistigen Behinderung negativ besetzt und zieht Stigmatisierung und eine negative Zuschreibung mit sich (vgl. Stöppler 2014).

3 Gegenwärtige Geistigbehindertenpädagogik

Ohne Zweifel lässt sich sagen, dass sich die Situation für Menschen mit Behinderung in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts in Deutschland, wohl aber auch in weiten Teilen der Welt, zunehmend gebessert hat (vgl. Stöppler 2014). Inwiefern dies mit einer allgemeinen, gesellschaftlichen Sensibilisierung gegenüber sozial Benachteiligten (Humanisierung), Forderungen von betroffenen Menschen oder Fortschritten in der Erziehungswissenschaft zusammenhängt, ist nicht klar zu beurteilen. Obgleich alle drei Aspekte zum heutigen Stand beigetragen haben, sind es vor allen Dingen die Punkte zwei und drei, die die tatsächliche Arbeit in der heutigen Behindertenhilfe maßgeblich prägen.

Um die Relevanz der Ausgangsfrage dieser Arbeit noch besser zu verstehen, sollen daher im Folgenden einige Schlagworte und zentrale Begriffe bezüglich der Pädagogik und dem gesellschaftlichen Umgang mit Menschen mit Behinderung dargestellt werden. Dabei geht es weniger um die inhaltliche Genauigkeit, sondern darum, das Grundverständnis und den Ursprung des höher gewordenen Anspruchs in der Behindertenhilfe zu verstehen.

Sowohl „Inklusion“, „Empowerment“ als auch „Selbstbestimmung“ haben in ihrem Kern gemeinsam, das Leben von Menschen mit Behinderung dem der Menschen ohne Behinderung anzunähern und demzufolge gewissermaßen zu „normalisieren“. Analog zu den Ausführungen in der Einleitung - dem angestrebten Ablösen vom pädagogischen Gegenüber - ist es ein hohes menschliches Gut, ein bestimmtes Maß an Autonomie zu erlangen und wichtige Belange des eigenen Lebens selbst organisieren und gestalten zu können. Ungeachtet der Frage, ob das Erlangen dieses Zustandes ein natürliches Bedürfnis des Menschen oder ein gesellschaftlich konstruiertes Gut ist, ist es ein naheliegender und verstehbarer Prozess, wenn benachteiligte Bevölkerungsgruppen etwas einfordern, was einem Großteil der Bevölkerung ohnehin zusteht. Die schwarze Bevölkerung in Nordamerika, die weibliche Bevölkerung auf fast allen Teilen der Welt oder homosexuelle Menschen in vielen repressiven Ländern sind nur einige Beispiele, in denen Menschen für ihre Rechte und damit die Kontrolle über ihr eigenes Leben kämpfen mussten oder immer noch kämpfen.

Es soll an dieser Stelle erwähnt werden, dass der Umgang mit Menschen mit (geistiger) Behinderung historisch von einem stark ausgeprägten Fürsorge- und Krankheitsprinzip geleitet wurde („Krüppel“, „Schwachsinnige“, „Idioten“, etc.) (vgl. Stöppler 2014), was der Ermöglichung freier und individueller Lebensgestaltung natürlich entgegenwirkt. Dies soll später diskutiert werden.

3.1 Selbstbestimmung

3.1.1 Selbstbestimmung

Selbstbestimmung geht von der Grundannahme aus, dass Menschen „ nach Individuation “ streben „und „ die damit einhergehende Forderung nach Gleichheit aller Menschen “ (Wilken 1994) die Grundlage unseres demokratischen Gerechtigkeitsprinzips bildet. Sie ist „anthropologisch und ethisch gesehen Ausdruck von Freiheit. Sie bedeutet Unabhängigkeit von Fremdbestimmung in psycho-psychischer, biologischer, sozialer, wirtschaftlicher und politischer Hinsicht.“ (Speck 2007, S.323)

Selbstbestimmung steht im absoluten Kontrast zur Fremdbestimmung und ist für den Menschen von umfassender und grundlegender Bedeutung. „Sie ist zutiefst darin begründet, dass er sein Leben über sein Selbst, über eigene Erkenntnis und Erfahrung und über seinen eigenen Willen zu führen hat.“ (ebd. S.323) Dabei ist Selbstbestimmung nicht nur ein Grundbedürfnis, sondern auch Voraussetzung zur Entwicklung von Identität und Persönlichkeit. „Seine Verhaltensmuster sind im Gegensatz zum Tier nicht genetisch programmiert und festgelegt, sondern gehen aus der Wechselwirkung zwischen biologisch Gegebenem und interaktional Erlebtem hervor.“ (ebd. S.323)

Selbstbestimmung kann auch als ein Entwicklungsprozess gesehen werden, „der das ganze Leben anhält und sich auf Handlungen bezieht, die […] durch spezifische Charakteristika gekennzeichnet werden können“ (Theunissen 2009, S. S. 42). Diese Charakteristika sind die „ freie, autonome Entscheidung der Person“, die „Selbstaktualisierung“, das „selbstgeregelte Verhalten in Verbindung mit einer Selbstbeobachtung und Selbstkontrolle“, die „Möglichkeit, selbst Ziele zu setzen und danach zu handeln“, die „Initiativen, die vom Betroffenen ausgehen“, die „Kontrolle und Verfügung über die eigenen Lebensumstände“ und die „Lebensverwirklichung nach eigenen Vorstellungen und auf eine selbstrealisierende Art“ (Theunissen 2009, S.43).

Dennoch ist Selbstbestimmung in ihrer Gänze nur schwer zu „erfahren“ oder „nach ihr zu leben“. Der Mensch befindet sich fast immer in irgendeiner Relation zu seinen Mitmenschen und der Umwelt, so dass sich Handeln und Tun gegenseitig bedingen, beeinflussen und einschränken. „Doch auch für diejenigen, die sich als gesund und normal verstehen, gilt, dass sie Selbstbestimmung nur unter bestimmten Rahmenbedingungen verwirklichen können.“ (Waldschmidt 1999, S.13) Daran anknüpfend erweitert Waldschmidt diese Ausführung nun auf den Kontext von Menschen mit Behinderung.

„Eine Autonomie, die ganz und gar losgelöst vom gesellschaftlichen Hintergrund zu verwirklichen wäre, ist eine Fiktion. Insofern scheint die Lebenslage Behinderung wie ein Brennglas zu sein. Mit ihr werden die Bedingungen individueller Freiheit und Unabhängigkeit konzentriert auf den Punkt gebracht; sie zeigt die Voraussetzungen und Konsequenzen, die Restriktionen und Möglichkeiten auf, die mit einem autonomen Leben gemeinhin verbunden sind.“ (ebd., S.13)

3.1.2 Selbstbestimmung im Kontext von Menschen mit geistiger Behinderung

Im heilpädagogischen Kontext ist Selbstbestimmung dadurch gekennzeichnet, im Widerspruch zum traditionell gewachsenen Fürsorge- und Stellvertreterdenken zu stehen. Während für den nicht als behindert geltenden Bürger im 21. Jahrhundert Selbstbestimmung als etwas völlig Normales und Natürliches erscheint, so ist es dem Menschen mit (geistiger) Behinderung, der oftmals seit Geburt sowohl über banale als auch schwerwiegende Belange in seinem Leben nicht selbst entscheiden durfte, in vielen Fällen nicht gestattet, „selbstbestimmt“ zu leben.

Mittlerweile „gilt Selbstbestimmung als ein Leitziel aller Begleitung und Hilfe für Menschen mit geistigen Behinderungen.“ (Speck 2007, S.323) Im Gegensatz zum Empowermentprinzip beinhaltet es weniger ein pädagogisches Konzept, sondern fungiert mehr als handlungsleitende Maxime. Zudem darf Selbstbestimmung nicht als „komplettes Selbstüberlassen“ missverstanden werden um, so Wilken, eine Überforderung des Menschen mit Behinderung zu vermeiden. Dies passiert, wenn der „aktivierende pädagogische Mittelweg von individuell förderlicher Zumutbarkeit und einer überforderten Zumutung“ nicht beachtet wird. (vgl. Wilken 1994)

Im Umkehrschluss bedeutet die Aussage, „jemanden mit Selbstbestimmung nicht zu überfordern“, dass das Ausmaß an Selbstbestimmung immer noch von dem professionellen Betreuer bzw. Assistenten reguliert wird. Somit wäre der Ausgangspunkt, dass sich der Mensch mit Behinderung als gestaltendes Subjekt seiner Lebenswelt begreift, letztlich doch nur eine geschönte Umschreibung einer Situation, die weiterhin stark vom individuellen Ermessensspielraum des/der Professionellen abhängig ist. Verordnetes, situatives „selbstbestimmtes“ Handeln umschreiben Katzenbach/ Uphoff als „Paradox verordneter Autonomie“ (vgl. Katzenbach/ Uphoff 2008).

Auch soll an dieser Stelle auf Hemmnisse eingegangen werden, die eine „Erlangung“ an Selbstbestimmung für Menschen mit geistiger Behinderung erschweren. Der soziale Umgang mit Menschen mit geistiger Behinderung, gekennzeichnet von Zuschreibung, Stigmatisierung, Fürsorge und Infantilisierung (vgl. Theunissen 1995), kann dazu führen, sich selbst als „behindert“ wahrzunehmen und sich gemäß der Erwartungen an Menschen mit Behinderung zu verhalten.

Auch kann die Erziehung im Elternhaus dazu beitragen, dass sich Kinder mit geistiger Behinderung nicht zu einer unabhängigen Persönlichkeit entwickeln. Ein mögliches Übermaß an Aufopferung und Behütung hin zur totalen Verwöhnung seitens der Eltern kann zu emotionaler Abhängigkeit führen, so dass Ablösungs- und Reifeprozesse nur erschwert oder kaum stattfinden können. (vgl. ebd.) Die Übernahme von selbst kleinsten Entscheidungen und die Vermeidung von Risiken und dem Erleben negativer Erfahrungen führen zu einer „erlernten Hilflosigkeit“ (vgl. Seligman 1986). „Die erlernte Hilflosigkeit führt beim Individuum zum Glauben, dass Erfolg und Misserfolg unabhängig von seinem eigenen Können sind, dies führt zu einer veränderten Einstellung der Welt gegenüber.“ (Thesing 1998, S.163) Daher wäre es nicht verwunderlich, wenn Menschen mit geistiger Behinderung ein Höchstmaß an Selbstbestimmung nicht als begehrenswert oder realisierbar betrachten. Da die Erfahrung, Entscheidungen zu treffen und die daraus folgenden Konsequenzen zu spüren, nur bedingt gemacht wurde, fällt es schwer davon auszugehen, Angeleinheiten selbstbestimmt angehen zu können und führt möglicherweise in Richtung Apathie und Desinteresse.

3.2 Empowerment

Der Begriff „Empowerment“ wird hauptsächlich in Kontexten gebraucht, in denen Menschen oder Organisationen sich in einer nicht gleichgestellten oder ernst genommenen, bedürftigen, abhängigen oder bevormundeten Position befinden. Empowerment ist ein englischer Begriff und bedeutet übersetzt „Befähigung, Ermächtigung“. Theunissen schreibt die Herkunft der Empowerment-Bewegung hauptsächlich Entwicklungen im 19. und 20. Jahrhundert in den USA zu. Unterschiedliche Bevölkerungsgruppen (Afroamerikaner, psychisch Kranke, sozial Benachteiligte, etc.) lehnten ihre randgruppenähnliche, zweitklassige Existenz in der Gesellschaft zunehmend ab und forderten ihrerseits mehr Rechte und mehr Teilhabe (vgl. Theunissen 2009). „Empowerment beschreibt im Alltag eine Entwicklung für Individuen, Gruppen, Organisationen oder Strukturen, durch die die eigenen Stärken entdeckt und die soziale Lebenswelt nach den eigenen Zielen (mit)gestaltet werden kann. Empowerment wird damit als Prozess der 'Bemächtigung“ von Einzelnen oder Gruppen verstanden, denen es gelingt, die Kontrolle über die Gestaltung der eigenen sozialen Lebenswelt (wieder) zu erobern.“ (Stark 1993)

In Deutschland wird der Begriff meist unübersetzt übernommen und hat spätestens in den 1980er Jahren Einzug in die Sozialpolitik und die soziale Arbeit genommen. Insbesondere im Umfeld der Heil- und Sonderpädagogik, deren Klientel typischerweise ein defizitärer Charakter und eine Hilfsbedürftigkeit zugeschrieben wird, ist das Konzept des Empowerment von besonderer Bedeutung. Die grundlegende Annahme einer kognitiven und geistigen Überlegenheit des/r Professionellen gegenüber dem/r Klienten/in ist in der Heil- und Sonderpädagogik nur schwer zu negieren, daher ist z.B. ein definierter, wünschenswerter Zustand wie der der Selbstbestimmung in diesem Bereich oftmals eher Utopie als ein umsetzbares Konzept. Empowerment, als ein Prozess und nicht als Zustand gedacht, kann für Menschen mit unterschiedlichen Fähigkeiten, Bedürfnissen und Einschränkungen ein Weg sein, das eigene Leben eigenverantwortlicher gestalten zu können.

Theunissen unterscheidet vier verschiedene Perspektiven im Hinblick auf Empowerment. So kann Empowerment auf „Selbstverfügungskräfte, vorhandene Stärken oder individuelle Ressourcen“ verweisen , „die es dem Einzelnen ermöglichen, Problemlagen, Krisen zu bewältigen sowie ein Leben in eigener Regie und nach eigenen Bedürfnissen zu realisieren. (Weick 1992 zit. n. Theunissen 2009) Des Weiteren kann Empowerment für „politische Bewusstwerdprozesse, politische Aktionen und Erfahrungen von unterdrückten Gruppen“ stehen, „die bislang psychologisch und faktisch durch den Mangel an soziokulturellen Ressourcen, gesellschaftlichen Institutionen und politischer Entscheidungs- und oder auch institutioneller Macht benachteiligt waren.“ (Theunissen 2009) Im reflexiven Sinne steht Empowerment für einen Prozess, „in dem Randgruppen der Gesellschaft ihre Angelegenheiten selbst in die Hand nehmen, sich dabei ihrer eigenen Würde und Fähigkeiten bewusst werden, sich selbst Wissen und Handlungskompetenz aneignen, eigene Kräfte entwickeln und soziale Ressourcen nutzen.“ (Theunissen 2009)

Ebenfalls wird Empowerment auch im transitiven Sinne benutzt, „indem einzelne Empfänger sozialer Dienstleistungen oder auch Gruppen, die sich am Rande der Gesellschaft befinden, angeregt, befähigt oder in die Lage versetzt werden sollen, Vertrauen in eigene Ressourcen zu entwickeln, eigene Angelegenheiten selbst zu regeln und sich gegenüber anderen zu behaupten.“ (Theunissen 2009) Dabei muss erwähnt werden, dass Empowerment nicht direkt von professionellen Helfern hergestellt, vermittelt oder gemäß einer geforderten Norm verordnet werden kann, sondern es geht um das Anstiften zu individuellen und kollektiven Empowerment-Prozessen, zu menschlicher Emanzipation, beispielsweise durch die Bereitstellung von Informationen, durch die Erschließung von Ressourcen sowie die Herstellung von Situationen, die es Menschen ermöglichen, sich ihrer ungenutzten, vielleicht auch verschütteten Ressourcen und Kompetenzen bewusst zu werden, sie zu erhalten, zu erweitern um ihr Leben selbst zu bestimmen (vgl. ebd.). Demnach wäre Empowerment nicht nur ein selbstaktivierender Prozess, sondern ein teilweise von außen gelenkter und initiierter Prozess, der durch Interaktion von KlientIn und dem/der Professionellen hergestellt werden kann.

Die Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung e.V., eines der ersten großen Sprachorgane von Menschen mit Behinderung seit den 1950er Jahren formuliert in ihrer Fachzeitschrift die Grundidee von Empowerment wie folgt: "Empowerment meint alle Möglichkeiten und Hilfen, die es Menschen in einer eher machtlosen Situation ermöglichen, Kontrolle über ihr Leben zu gewinnen, indem sie eigene Stärken im Austausch mit anderen erkennen und sich gegenseitig ermutigen, ihr eigenes Leben und ihre soziale Umwelt zu gestalten" (Lebenshilfe 1994, S.4)

3.3 Inklusion

Inklusion ist ein prominenter Begriff in vielen pädagogischen und sozialpolitischen Angelegenheiten. Allgemein steht Inklusion für „Nicht-Aussonderung, soziale und gesellschaftliche (unmittelbare) Zugehörigkeit“ (Theunissen 2007). Inklusion setzt auf die Vereinbarkeit von Heterogenität in unterschiedlichen Lebensbereichen. Die Aufhebung der strikten Rassentrennung in den USA ist ebenso ein inklusiver Prozess wie die gemeinsame Beschulung von Jungen und Mädchen. Im Gegensatz zur Integration, welche die soziale Zusammenführung als Prozess und Zielzustand sieht, geht Inklusion einen Schritt weiter. Eine gemeinsame Lebenswelt ist der Ausgangspunkt des sozialen Miteinanders und nicht Ziel eines Prozesses.

In behindertenpädagogischen Kontexten hat die Inklusion den Integrationsbegriff, teilweise sehr unkritisch, größtenteils ersetzt. Spätestens seit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention aus dem Jahre 2006 ist Inklusion ein gängiger Begriff und erhält stetigen Einzug in Leitfäden und pädagogischen Konzepten (vgl. Speck 2005). Insbesondere im Schulwesen, das in Deutschland einen stark segregativen Charakter hat, werden Überlegungen über die Umsetzung von einer inklusiven Schule für alle laut. Obwohl der „gemeinsame Unterricht“ und sogenannte Integrativschulen und -klassen schon Jahre im Programm sind, scheint der Weg zur Inklusion im Bildungswesen jedoch noch ein zäher und langer.5

Auch der Freizeit- und Wohnbereich stellt für Menschen mit Behinderung oftmals eine Parallelwelt dar und hat nur selten einen „inklusiven Charakter“. Meist sind Angebote, Hilfemaßnahmen und Unterstützung auf Menschen mit Behinderung als Zielklientel zugeschnitten und somit bleiben Menschen mit Behinderung „unter sich“.

4. Wohnsituation von Menschen mit geistiger Behinderung

4.1 Bedeutung von Wohnen

Wohnen ist, ungeachtet der Tatsache ob einem Menschen eine Behinderung zugeschrieben wird oder nicht, ein ebenso grundlegendes wie scheinbar banales Bedürfnis. Der Ort des Wohnens ist der Ort an dem sich ein Mensch

„zu Hause, heimisch und zugehörig fühlen möchte, der Sicherheit, Schutz, Beständigkeit, Vertrautheit, Wärme und Geborgenheit vermitteln soll und der soziale Kommunikation, Zusammenleben, Wohlbefinden, Selbstbestimmung, Selbstverwirklichung, Lebenszufriedenheit und Lebensglück ermöglichen kann“ (Andritzky-Selle 1987, zitiert nach Theunissen 2006, S.59)

Die Wohnung ist meist der räumliche Rahmen um das Bedürfnis „Wohnen“ zu befriedigen. Einen Ort zu haben, dem die Funktion einer Wohnung gleichkommt, bedeutet

„[...] einen ruhenden und ordnenden Eigenbereich in der immer wieder chaotischen Umwelt als Ort zum Leben zu haben, von dem aus die Umwelt überschaubarer wird, wo man wieder zu sich selbst kommt, wo man sich in den eigenen vier Wänden sicher fühlen kann, wo sich Leben nach eigenen Maßstäben leben und ordnen lässt, wo man ein hohes Maß an Möglichkeiten für ein selbstbestimmtes Leben vorfindet, ohne dieses gegenüber anderen ständig verteidigen zu müssen, wo man nicht hilflos anderen ausgeliefert ist“ (Speck 1998, zitiert nach Stöppler 2014, S.145).

Stöppler nennt fünf Grundbedürfnisse, die das Wohnen in der Regel zu erfüllen hat. Zunächst soll die Wohnung „vor äußeren Einflüssen wie Wetter, Lärm, oder fremden Personen“ (Stöppler 2014, S.145) schützen. Ebenso wird durch die Wohnung „das Bedürfnis nach Alleinsein und Ungestörtheit befriedigt“ (ebd. S.145). Der vertraute Wohnbereich vermittelt „das Gefühl von Vertrautheit, Kontinuität und Überschaubarkeit und ermöglicht Selbstbestimmung sowie sichere soziale Kontakte im Wohnumfeld.“ (ebd. S.146f). Als vierten Faktor beschreibt Stöppler die Wohnung als Bereitstellung von sozialem Raum. Die Wohnung ermöglicht einen Ort zur Kontaktaufnahme und zum Empfang von Besuch für z.B. die Einnahme von gemeinsamen Mahlzeiten. Zudem wird die Möglichkeit zur Selbstdarstellung als bedeutsam für die eigene Wohnung dargestellt. „Die Einrichtung der eigenen vier Wände durch persönliche Dinge schafft Individualität und Zugehörigkeit. So kann der Mensch sich selbst verwirklichen und seiner Persönlichkeit Ausdruck verleihen.“ (ebd. S.146)

Es ist davon auszugehen, dass Menschen mit geistiger Behinderung die selben Anforderungen an ihre Wohnung stellen wie Menschen ohne Behinderung (vgl. Theunissen 2006). In der Realität unterscheiden sich die Wohngegebenheiten jedoch ziemlich gravierend. Menschen mit geistiger Behinderung leben sehr häufig überdurchschnittlich lange im Elternhaus bzw. in stationären Einrichtungen der Behindertenpflege (vgl. Stöppler 2014) und haben dort mit Merkmalen des Wohnens (z.B. Fremdbestimmung, Mangel an Privatsphäre, keine Möglichkeit zur Gestaltung des eigenen Wohnraums) zu tun, mit denen Menschen ohne Behinderung selten in Berührung kommen.

4.2 Wohnsituation von Menschen mit geistiger Behinderung

Bevor auf den derzeitigen Stand der Wohnmöglichkeiten und -kapazitäten eingegangen wird, sollen an dieser Stelle ein paar grundlegende Überlegungen ausgeführt werden. Menschen mit geistiger Behinderung lebten in Deutschland, sofern nicht im Elternhaus oder in einem sonstigen Fürsorgeverhältnis, fast ausschließlich in Heimeinrichtungen oder Anstalten. Dies wurde bis zum Aufkommen von Bewegungen oder Modernisierungsentwicklungen im Bewusstsein der Gesellschaft oder Forderungen der Betroffenen nur selten in Frage gestellt (vgl. Speck 2005).

„Wissenschaftlich legitimiert wurde diese „stationäre Unterbringung“ durch das traditionelle medizinisch-psychiatrische Modell, dem sich die zuständigen Instanzen und Organisationen verschrieben hatten. Dieses Modell verbreitete die Ansicht, dass Menschen mit Lernschwierigkeiten und mehrfacher Behinderung in Anbetracht irreparabler Schädigungen am besten in Sondereinrichtungen „aufgehoben“ seien. Damit wurde zugleich eine Tradition fortgeführt, die sich seit der Herausbildung der Industriegesellschaften als eine Asylierung gesellschaftlicher Randgruppen niedergeschlagen hatte.“ (Theunissen 2006, S.60)

Zum Ende des 20. Jahrhunderts wurde der Ruf nach selbstbestimmter Lebensführung immer lauter. Darunter fällt auch der Wunsch nach (freier) Wahl des eigenen Zuhauses. Unterstützung gab es auch von den Gesetzgebern, die mit Wirkung zum 01.08.1996 den §3a des Bundessozialhilfegesetzes änderten. Dieser lautet seitdem wie folgt:

„Die erforderliche Hilfe ist soweit wie möglich außerhalb von Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zu gewähren. Dies gilt nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen.“ (Kräling 2010, S.104)

Auch wenn seitens der Betroffenen, Gesetzgebenden und Fachliteratur der Grundtenor hinsichtlich der Wohnform der Zukunft in Richtung „ambulant vor stationär“ geht, sollen stationären Einrichtungen wie z.B. Wohnheimen nicht gänzlich die Daseinsberechtigung abgesprochen werden. Dem Wunsch nach Geborgenheit, Sicherheit oder Gemeinschaft kann für Menschen in Wohngruppen stationärer Einrichtungen womöglich eher entgegengekommen werden als die Inanspruchnahme ambulanter, mobiler und/oder zeitlich begrenzter Betreuung/ Assistenz beim Wohnen alleine oder in kleineren Wohngemeinschaften. Gerade für Menschen, die schwer mehrfach behindert sind oder neben einer geistigen Behinderung eventuell mit psychischen, emotionalen oder seelischen Problemen konfrontiert sind, oder aufgrund sonstiger Umstände nicht in einer selbstgewählten, möglichst autonom lebenden Wohnform leben wollen oder können, kann ein Wohnheim ein wünschenswertes zu Hause darstellen.

[...]


1 Der Begriff „Mensch mit Behinderung“ bezieht sich in dieser Arbeit hauptsächlich auf Menschen mit einer sogenannten geistigen Behinderung. Es wird später genauer auf die Problematik des Behinderungsbegriffs eingegangen. Die Formulierung „sogenannter Mensch mit Behinderung“ soll zum Ausdruck bringen, dass der üblicherweise verwendete Begriff „Mensch mit Behinderung“ in Frage gestellt wird. Im Folgenden wird jedoch zugunsten der Lesbarkeit der Begriff „Mensch mit (geistiger) Behinderung“ verwendet.

2 Betrachtet man Behinderung mehr als ein Konstrukt und weniger aus einer pathologischen Perspektive ist eine Veränderung natürlich möglich, dies an dieser Stelle auszuführen würde den Rahmen der Arbeit sprengen.

3 Im englischen Orginal: ICFDH: „International Classification of Functioning, Disability and Health“

4 Internetquelle: http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/sgb_9/gesamt.pdf

5 Undiskutiert bleibt dabei die Frage, ob ein inklusives Schulsystem wünschenswert bzw. umsetzbar ist. Gemäß der UN-Konvention hat sich Deutschland jedoch dazu verpflichtet, Schritte in dieses Richtung zu gehen.

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Résumé des informations

Titre
Strukturen und Prozesse, die einem selbstbestimmten Leben in Wohneinrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung entgegenwirken
Sous-titre
Eine Analyse stationärer Einrichtungen der Behindertenhilfe in Bezug auf Überlegungen von Goffman und Foucault
Université
University of Frankfurt (Main)  (Institut für Sonderpädagogik)
Note
1,0
Auteur
Année
2015
Pages
77
N° de catalogue
V313862
ISBN (ebook)
9783668126831
ISBN (Livre)
9783668126848
Taille d'un fichier
743 KB
Langue
allemand
Mots clés
strukturen, prozesse, leben, wohneinrichtungen, menschen, behinderung, eine, analyse, einrichtungen, behindertenhilfe, bezug, überlegungen, goffman, foucault
Citation du texte
Andreas Franz (Auteur), 2015, Strukturen und Prozesse, die einem selbstbestimmten Leben in Wohneinrichtungen für Menschen mit geistiger Behinderung entgegenwirken, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/313862

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