Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Niedersächsischen Sportverbänden und Vereinen


Hausarbeit, 2014

52 Seiten, Note: 1,0


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungen

Anlagenverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Einführung in das Thema

1 Inklusion und weitere Paradigmen
1.1 Behinderung
1.2 Empowerment
1.3 Integration
1.4 Inklusion

2 Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen als Grundlage des organisatorischen Handelns
2.1 Die Kernpunkte der Behindertenrechtskonvention hinsichtlich der Umsetzung des Artikel 30 in den Sportvereinen
2.2 Die Verknüpfung der Behindertenrechtskonvention zum Sport – Der Artikel 30 Absatz 5 der Behindertenrechtskonvention
2.3 Betrachtung der Rechtslage in Deutschland

3 Die Ebene der Organisation – Struktur der Sportverbände
3.1 Der Deutsche Olympische Sportbund und der Deutsche Behinderten Sportverband – Strukturen und Rolle
3.2 Der Landessportbund Niedersachsen und der Behinderten Sportverband Niedersachsen
3.3 Die Ebene der Vereine

4 Stand der Umsetzung der Behindertenrechtskonvention und die Maßnahmen im Behinderten Sportverband Niedersachsen
4.1 Instrumente zur Umsetzung von Inklusionsmaßnahmen
4.1.1 Aktionsplan des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales im Bezug auf den Sport
4.1.2 Abriss der Umsetzung auf Landesebene durch das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung
4.1.3 Aktionspläne der Gemeinden in Niedersachsen
4.1.4 Aktionsplan des Deutschen Olympischen Sportbundes
4.2 Leitlinien
4.3 Zielvereinbarungen
4.4 Zusammenfassende Betrachtung der Aktionspläne
4.5 Beispiele für die Umsetzung im Behinderten Sportverband Niedersachsen
4.6 Beispiele für die Umsetzungsbemühungen in anderen Fachverbänden und Vereinen
4.7 Bewertung der Umsetzung

5 Förderungsmöglichkeiten
5.1 Fördermittel der Europäischen Union für den Sport unter der Agenda Inklusion
5.1 Der Bund – als Förderer des Sports
5.2 Länder – Das Land Niedersachsen
5.3 Der Landessportbund Niedersachsen als zentrale Organisationstelle für die Sportförderung
5.4 Der Behindertensportverband Niedersachsen
5.5 Die Systematik der Sportförderung

6 Fazit für Verantwortliche der Vereine

Quellen- und Literaturverzeichnis

Gesetze, Rechtsverordnungen

Anlagen

Abkürzungen

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Anlagenverzeichnis

Anlage 1 Auszug aus BRK, Art. 3, Art. 9, Art. ? , Art. 29 und Art 30

Anlage 2 Aufzählung der Gesetzestexte im Bezug auf Menschen mit Behinderung

Anlage 3 Pressemitteilung: „Behindertenbeauftragte fordert die UN-Behindertenrechtskonvention korrekt zu übersetzen“

Anlage 4 Inklusions-Check

Anlage 5 Auszug zum Aufbau einer Förderrichtlinie

Abbildungsverzeichnis

Abb. 1 Abnehmende Verantwortung staatliche Aufgaben zu übernehmen

Abb. 2 Aufbau des DOSB

Abb. 3 Organisation der Sportverbände in Niedersachsen

Abb. 4 Förderungssystematik

Abb. 5 Mögliche Herkunft der Fördermittel

Einführung in das Thema

Am 26. März 2009 trat in Deutschland die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK oder Konvention) in Kraft. Das Übereinkommen zielt auf „... die volle und wirksame Teilhabe [von Menschen mit Behinderung] an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft ...“ (BRK; 2008: Art. 3) ab.

Mit der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt (BGBl) wurde die BRK für alle öffentlichen Institutionen rechtsverbindlich. Nachdem der Gesetzgeber seine Pflicht erfüllt hat, soll die Umsetzung in den Exekutivorganen bzw. Institutionen folgen. Beispiele, wie inklusive Vorhaben am Widerstand von systemimmanenten Institutionen (der Exekutive und Judikative) scheitern, gibt es in großer Zahl (vgl. Aichele 2010: 1 ff).

Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Behindertenrechtskonvention wird hier folgende Frage behandelt: Wie wird der, den Sport betreffende, Artikel 30 Abs. 5 der Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen auf den einzelnen Organisationsebenen des Sports in einem Bundesland in konkrete Maßnahmen bzw. Hilfestellungen umgesetzt?

Die Bedeutung von Inklusion geht weit über die bisherigen Integrationsbemühungen hinaus. In ein Bild gebracht, soll zukünftig keine „Gehhilfe“ mehr angepasst werden, sondern gesellschaftspolitische Infrastruktur geschaffen werden, die „Normalität“ individuell lebbar macht; eine, auf das Individuum bezogene, gesellschaftliche Anpassung dessen was „Normal“ ist. Inklusion ist nach der Beschreibung der Aktion Mensch: „Wenn alle dabei sind und das normal ist.“ (Aktion Mensch 2012)

Die Umsetzung im Bereich der staatlichen Institutionen und Organisationen, wie zum Beispiel in Schulen, ist zwingend. Anders gestaltet sich die Pflicht zur Umsetzung in Sportverbänden und vor allem deren angeschlossenen Vereinen. Diese Gruppen können aktiv an der Umsetzung der BRK mitwirken, müssen es aber nicht. Gerade auf der Organisationsebene Verein fehlen konkrete Umsetzungsanordnungen, es überwiegt Freiwilligkeit für die Umsetzung der Forderungen der BRK. Umso höher ist der Bedarf an Hilfestellungen durch geeignete unterstützende Maßnahmen in den Vereinen.

Eine Bestandsaufnahme, welche Hilfen der Behindertensportverband Niedersachsen (BSN) und andere Verbände für Vereine oder „Inklusive-Gruppen“ anbieten, reflektiert den Grad der tatsächlichen Bemühungen, Inklusion im Sport zu verwirklichen.

Im ersten Kapitel werden wichtige Begriffe definiert. Die Notwendigkeit dafür ergibt sich aus dem sich vollziehenden fundamentalen Wertewandel, wie eine Gesellschaft „Minderheiten“ wahrnimmt. Inklusion verlangt einen anderen Blick als Integration auf das, was „normal“ ist, und auf das, was als „Behinderung“ wahrgenommen wird.

Das zweite Kapitel befasst sich mit den Teilen der Behindertenrechtskonvention, die für die Umsetzung aus Managementsicht auf der Vereinsebene notwendig sind. Welche Forderungen der Konvention sind aus praktischer Sicht in den Fokus zu nehmen, um dann die Teilhabe an sportlichen Aktivitäten aller mit allen zu ermöglichen? Vorrausetzung für die Einbindung „aller Menschen“ (Inklusion) in sportliche Aktivitäten ist, dass alle einen Zugang zu allen gewünschten Sportaktivitäten haben (Barrierefreiheit). Als letztes wird in diesem Kapitel die Durchsetzbarkeit individueller Rechte angerissen.

Im dritten Abschnitt betrachtet der Autor die Akteure aus Sicht der Organisationen und der Hierarchie von Verantwortlichkeit, die diese Organisationen innehaben. In erster Linie geht es im Rahmen dieser Hausarbeit um Organisationsebenen des Sports, die aus dem Deutschen Olympischen Sport Bund (DOSB), dem Deutschen Behinderten Sportverband (DBS), dem Behinderten Sportverband Niedersachsen (BSN) und dem Landessportbund Niedersachsen (LSBN) sowie den Sportvereinen mit Sportlern mit Behinderung und ohne Behinderung bestehen.

Angerissen werden die Fragen, wie sich die Verantwortung für die Umsetzung der BRK in Deutschland organisiert, wie sich die Verpflichtung zur Umsetzung von „oben“ nach „unten“ vernetzt und wie hoch das Ausmaß an Initiative sein soll, welches in das System eingespeist werden muss (s. Abb. 1). Für die Ebene der Institutionen und Organisation der betroffenen Gruppen von Menschen mit und ohne Behinderung und der sozialpolitischen und gesellschaftlichen Ebene (vgl.: Theunissen 2009: 82 ff.) stellen sich weitere (neue) strukturelle, finanzielle und kommunikative Herausforderungen, die entscheidend für den Erfolg einer inklusiven Gesellschaft sind. Sie können im Rahmen der vorliegenden Arbeit nicht betrachtet werden. In einer umfassenderen Studie wäre gerade auf der gesellschaftliche Ebene der Aspekt zu beachten, inwieweit „andere Mitspieler“, wie Wohlfahrtsverbände, Krankenkassen und Sozialhilfeträger „Konzepte und Instrumente (bieten), die Betroffenen eine Stimme verleihen und alle in einem Reform- und Entwicklungsprozess beteiligten Personen mit ins Boot holen“ (Theunissen; 2009: 83).

Kapitel vier beschreibt anhand von Beispielen, welche Instrumente zur Umsetzung genutzt werden und welche Finanzierungsoptionen möglich sind.

Zusammenfassend wird der Stand der Umsetzung insbesondere hinsichtlich der damit verbundenen Managementaufgaben dargestellt.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abb. 1 Abnehmende Verantwortung staatliche Aufgaben zu übernehmen (Kumaszynski 2014, eigene Darstellung).

Das fünfte Kapitel geht auf die Förderungsmöglichkeiten durch Bund, Länder, Sportverbände und Stiftungen ein.

Die Schlussfolgerungen in Punkt sechs stellen die Fragen, wie die bisherigen Maßnahmen angenommen und umgesetzt worden sind und was weiter zu entwickeln gilt.

Das gesamte Thema erweist sich als komplex. Deshalb werden viele wichtige Aspekte zum Teil nur angerissen oder am Rand erwähnt. Manches kann in dieser fokussierten Studie gar nicht betrachtet werden. Die Literatur zum Thema Inklusion ist vielfältig, allerdings im Bereich des Sports übersichtlich. Der Diskurs zum Thema Inklusion wird auf breiter Basis geführt. Angesicht der Novität des Ansatzes ist empirisches Material kaum vorhanden und in der Regel schwer zugänglich.

1 Inklusion und weitere Paradigmen

Um Begriffe gibt es häufig kontroverse Diskussionen angesichts des Versuchs unterschiedlicher Interessegruppen, ihre Meinungshoheit durchzusetzen. Eine Definition impliziert immer auch das Spektrum möglicher oder gar notwendiger Handlungskonsequenzen. Das ist der Grund, warum zunächst geklärt werden muss, was unter Behinderung, Empowerment, Integration und Inklusion verstanden wird.

1.1 Behinderung

In der Definition der WHO nach der „International Classification of Functioning, Disability and Health” (ICF) wird Behinderung sowohl als eine medizinische, als auch eine soziale Beeinträchtigung begriffen. Die Beeinträchtigungen können die Funktion, die Tätigkeit als auch die Teilhabe am Leben betreffen (vgl. WHO 2013 und Heubach 2013: 19).

Im Sozialgesetzbuch Neun (SGB IX), das die Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen regelt, wird in § 2 Abs. 1 Behinderung medizinisch definiert und die Teilhabe mit dieser funktionellen Betrachtung begründet:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.“ (SGB IX 1996: Art 2 Abs. 1)

In der vorliegenden Hausarbeit wird die pragmatische Erklärung der Behindertenrechtskonvention nach Art. 1 Abs. 2 verwendet:

„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“ (BGBl 2008: 1423).

Im Sinne der BRK zählen alle Menschen, die „in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft“ gehindert werden, zu der Gruppe, die vor Diskriminierung geschützt werden sollen. Diese Aussage erweitert den Kreis u.a. auf Menschen, die in den Bereich der Pflegeversicherung (SGB XI) fallen. § 14 Abs. 1 SGB XI besagt: „Pflegebedürftig ... sind Personen, die ... im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.“

Dieses Beispiel verdeutlicht, dass die Definition der Behindertenrechtskonvention universell ist und prinzipiell alle Menschen einbezieht. Um die Teilhabe zu sichern, reicht es nicht aus Sondersysteme zu schaffen, sondern die Systeme müssen so gestaltet sein, dass sie allen Menschen zugänglich sind. Die Konvention fordert „universelle Designs“ (BRK), die eine individuelle Gestaltung der eigenen Lebensverhältnisse von „persons with disabilities” ermöglicht.

1.2 Empowerment

Georg Theunissen sieht Empowerment als ein Werkzeug zur Erlangung von gesellschaftlicher und individueller Souveränität. Im Zusammenhang mit dieser Hausarbeit ist der Begriff deshalb so wichtig, weil er fordert, dass ohne Ausnahme jeder Mensch (mit und ohne Behinderung) seine eigenen Lebensverhältnisse gestalten kann. Die Beteiligung an der Gesellschaft verlangt Bedingungen, die eine Selbstbeteiligung erst ermöglichen (Theunissen 2009: 27 ff.). Empowerment ist demnach ein Instrument der Inklusion, für welches Beteiligungsmöglichkeiten, mindestens über Mitspracheforen, verbunden mit aktiver Unterstützung für die Ausübung einer Beteiligung wichtig sind.

1.3 Integration

In vielen Diskussionen wird Integration als ein Vorläufer, manchmal gar als ein Gegenkonzept zu Inklusion betrachtet. Dabei wird der Begriff der Integration im deutschen Sprachraum häufiger benutzt als der der Inklusion. Es wird mehr integriert als inkludiert. Die Förderrichtlinien im Sport beziehen sich zum Beispiel auf „Integration im und durch Sport.“ Wenn Integration im Wortsinne „Einfügen oder Eingliedern“ von etwas oder jemanden in ein System / Umfeld bedeutet, so ist die Kritik am Integrationsbegriff angesichts des mit dem Begriff konnotierten Wertewandels verständlich (vgl. Wunder 2009: 17). Unabhängig davon ist die Qualität dessen, was Integration bedeutet, nicht klar zu bestimmen. Aus theoretischer Sicht kann man Integration als „die aktive Einbeziehung von Menschen mit Behinderung in gesellschaftliche Prozesse“ verstehen (ebd. 2009:17) und beiden Parteien souveränes eigenverantwortliches Handeln unterstellen. Tatsächlich, so die Kritik, umfasst das Konzept der Integration nicht vollständig die Absicht der Konvention, die Bedingungen zur Teilhabe so zu gestalten, dass ein leichter Zugang (zu allen inklusiven sportlichen Aktivitäten) für alle gleichermaßen möglich ist. „Alle“ sind im Sinne der Behindertenrechts-konvention eben nicht nur eine Minderheit sondern sämtliche Minder- und Mehrheiten.

1.4 Inklusion

Der Begriff der Inklusion wird seit der Salamancaerklärung[1] 1994 verstärkt thematisiert. Interessanterweise wird in der deutschen Übersetzung Inklusion mit Integration gleichgesetzt. Das ist ein starker Hinweis darauf, dass sich der Begriff im deutschen Sprachraum erst entwickeln musste (vgl. UNESCO 1994a: iii ff. und UNESCO 1994b: 1 ff.).

Die Salamancaerklärung beschreibt

the principle of inclusion , by recognition of the need to work towards “schools for all” – institutions which include everybody, celebrate differences, support learning, and respond to individual needs. (UNESCO 1994a: iii)

In der deutschen Übersetzung heißt es, dass die Dokumente:

… getragen [werden] vom Prinzip der Integration, von der Erkenntnis, dass es notwendig ist, auf eine "Schule für alle" hinzuarbeiten - also auf Einrichtungen, die alle aufnehmen, die Unterschiede schätzen, das Lernen unterstützen und auf individuelle Bedürfnisse eingehen. (UNESCO-Kommission e.V. 1994b: 1)

Ähnliche Kritik gibt es auch an der Übersetzung der BRK, wie die Beauftragte der Bundesregierung für die Belange Behinderter Menschen, Verena Bentele, in einer Pressemitteilung vom 25.03.2014 äußerte (vgl. Beauftragte der Bundesregierung für die Belange Behinderter Menschen 2014 und siehe Anlage 3). Die Konsequenzen aus diesem Disput bleiben für diese Darstellung unberücksichtigt, sind aber wichtig für eine juristische Betrachtung wie sie im Kapitel 2.3 angerissen wird.

Nach WUNDER bedeutet Inklusion

„vorbehaltlos und bedingungslos die Einbezogenheit aller in die Gesellschaft und Zugehörigkeit zur Gesellschaft. Der Inklusionsbegriff geht gedanklich von der Gemeinschaft aller in einer Region oder einer Lokalität aus, die allerdings innerlich differenziert und vielgestaltig ist.“ (Wunder 2009: 17)

Theunissen sieht es ähnlich. Inklusion meint „uneingeschränkte gesellschaftliche Zugehörigkeit“ und damit sollen Menschen mit Behinderungen „in ihrer vertrauten Lebenswelt, in gemeindeintegrierten Settings ... das notwendige Maß an Unterstützung für ... eine erfolgreiche Sozialisation und Partizipation an gesellschaftlichen Bezügen erhalten.“ (Theunissen 2009: 35)

Bei der Aktion Mensch wird Inklusion so erklärt: „Alle Menschen können überall dabei sein. Alle Menschen können überall mitmachen.“ (Tischner 2013: 1)

Festzuhalten ist, dass es Unterscheidungen oder Klassifizierungen in alt, jung, behindert, nicht behindert, Frau oder Mann usw. im Sinne eines Inklusionsmanagements nicht gibt. Die Unterschiedlichkeit oder Heterogenität ist als Prinzip zu akzeptieren und eben nicht zu homogenisieren. Diese Unterschiedlichkeit gilt es für alle Settings, also auch den örtlichen Verein, aus dem Blickwinkel aller Betroffenen zu durchdenken, vorzustellen, zu entscheiden und umzusetzen. Dazu müssen aber „alle“ bereit und in der Lage sein. Das ist wiederum eines der Anliegen der „Empowermentbewegung“ (Kapitel 1.2).

2 Die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen als Grundlage des organisatorischen Handelns

Am 26. März 2009 ist das „Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen“ in Deutschland in Kraft getreten (BGBl 2008: 1419).

Damit verpflichtete sich die Bundesrepublik Deutschland, nicht nur die Rechte der Menschen mit Behinderungen zu wahren und zu beschützen, sondern auch „Einrichtungen und Mittel für die Umsetzung der Rechte bereitzustellen“ (vgl. Großkreutz 2009). Die Umsetzung ist auf allen Ebenen gefordert, also im Bund, in den Ländern und Gemeinden. Das gilt sowohl für die Institutionen (z.B. Landes- und Kommunalparlamente) als auch den öffentlich-rechtlichen Organisationen wie Dachverbände, Landesverbände und Kreisverbände. Notwendige Anpassungen in den Staats-, Landes- und Kommunalverfassungen bzw. den Satzungen der öffentlichen Organisationen sollten nach fünf Jahren seit Inkrafttreten der BRK vollzogen sein.

Die meisten Beobachter und Akteure stimmten überein, dass die Bedeutung der BRK „... für die Lebenssituation von Menschen mit Behinderungen (..) kaum zu überschätzen“ ist (Aichele 2010:13). Diese positive „Einhelligkeit“ in der Bewertung spiegelt nicht die Qualität der Diskussion wider. Tatsächlich formierten sich Interessenverbände, die in der Inklusion gerade durch die Herausforderung „Heterogenität“ statt „Homogenität“, insbesondere in der Bildungsinklusion, Probleme sehen (vgl. Wocken 2010: 25). Auch diesen Aspekt, den der zu erwartenden Widerstände, wird das Management im Sport im Blick behalten müssen.

Das Besondere an der Behindertenrechtskonvention sind zwei Aspekte.

Erstens ist die Konvention kein neues Gesetz, sondern ergänzt bestehende Gesetze und internationale Vereinbarungen zu den Menschenrechten. Sie spezifiziert und spricht konkrete Handlungsanweisungen aus.

Zweitens schafft das Fakultativprotokoll ein Instrument zur Überprüfung und Verpflichtung von Staaten, das Prinzip Inklusion auch umzusetzen.

Als relevant für Managementaufgaben identifiziert Wunder die Art. 5, 8, 9, 12, 13, 14, 19, 20, 22, 23, 24, 25, 27, 28, 29 und 30 der BRK (Wunder 2009: 15-16). Im Hinblick auf den Fokus der Hausarbeit konzentriert sich der Autor im Zusammenhang mit Art. 30 „Teilhabe am kulturellen Leben sowie an Erholung, Freizeit und Sport“ schwerpunktmäßig auf die Art. 3 Inklusion, Art. 9 „Barrierefreiheit“ und Art. 29 „Teilhabe am politischen und öffentlichen Leben und der Pflicht zur Umsetzung“.

2.1 Die Kernpunkte der Behindertenrechtskonvention hinsichtlich der Umsetzung des Artikel 30 in den Sportvereinen

Die Behindertenrechtskonvention beschreibt umfassend die notwendigen Bedingungen zur Implementierung der Menschenrechte für Menschen mit Behinderungen. Entscheidend für den Autor ist die Umsetzung der folgenden Grundvoraussetzungen:

- der Ausübung von Wahlfreiheit im Bezug auf „Teilhabe an der Gesellschaft“ (vgl. BRK 2009: Art. 3 Abs. 1 c)
- die aktive Beteiligung (Partizipation) an Entwicklung und Umsetzung notwendiger politischer und handlungsbezogener Maßnahmen im Sport (vgl. ebd.: Art. 29)
- die Möglichkeit des physischen Zugangs zu öffentlichen Orten verbunden mit der Chance zu gelungener Kommunikation (vgl. ebd.: Art. 9) und damit
- die Möglichkeit, diese Rechte auch durchzusetzen oder zumindest die Interessen des Staates, seiner Institutionen und Organisationen, der Gesellschaft und des einzelnen Betroffenen rechtssicher zu bestimmen.

Die Schlagwörter sind Inklusion, Partizipation, Barrierefreiheit und die rechtliche Durchsetzbarkeit (Einklagbarkeit) der Rechte aus Sicht des Managements und der Betroffenen; dazu mehr in Kap. 2.3.

Inklusion ist nach der Behindertenrechtskonvention „die volle und wirksame Teilhabe an der Gesellschaft und Einbeziehung in die Gesellschaft“ (BGBl 2008: Art. 3c). Damit wird Inklusion nicht nur eine individuelle sondern eine gesellschaftliche Aufgabe, bei der die soziale Konstruktion von „normal“ umgedacht wird. Die Bedingungen der geschaffenen Umwelt sind so zu gestalten, dass alle teilhaben können (vgl. Aichele 2010: 16 ff). Zu diesen Bedingungen gehört der Zugang zu allen notwendigen Ressourcen. Gemeint ist damit eine allgemeine Barrierefreiheit.

Barrierefreiheit wird in Artikel 9 der BRK umfassend geregelt. In “einfacher Sprache” heißt es: „Making sure disabled people have better access to things in all areas of life.“ (Equality and Human Rights Commission 2011: 22). Diese Umschreibung trifft die Intention des Artikels 9 der BRK, aus der Sicht des Autors, kurz und treffend. Der vollständige deutsche Wortlaut der BRK Art. 9 findet sich in der Anlage 1.

In der Konvention werden die genauen Vorgaben für den erkannten Handlungsbedarf beschrieben. „Zugänglichkeit schaffen“ ist dabei synonym zu „Barrieren abbauen“ zu verstehen. Aus Sicht des Vereinssports sind neben den Investitionen in die architektonische Infrastruktur auch Investitionen in die barrierefreie Kommunikation (u.a. der Internetauftritt und die Printmedien) und für die Qualifizierung ihrer ehrenamtlichen und professionellen Kräfte notwendig.

Während die öffentlichen Institutionen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten, zur Umsetzung verpflichtet sind, trifft dies für Vereine nicht zu. Auch dieser Aspekt ist für das Management in Sportvereinen von Bedeutung (s. Kapitel 3.4).

2.2 Die Verknüpfung der Behindertenrechtskonvention zum Sport – Der Artikel 30 Absatz 5 der Behindertenrechtskonvention

Der Gegenstand der Arbeit ist der Art. 30 Abs. 5 der BRK: „(..) dem Ziel, Menschen mit Behinderungen die gleichberechtigte Teilnahme an Erholungs-, Freizeit- und Sportaktivitäten zu ermöglichen, treffen die Vertragsstaaten geeignete Maßnahmen, …“. Der Artikel 30 Absatz 5 ist nicht isoliert zu betrachten, denn gemäß internationaler Festlegungen gehört Sport ausdrücklich zum kulturellen Leben (vgl. CESCR 2009: 3).[2] In seiner knappen Aussage hat der Absatz 5 des Artikels 30 weitreichende Auswirkungen auf die Sportorganisationen und enthält implizit Hinweise auf notwendige Handlungsmaßnahmen.

Verpflichtung

Der DOSB ist eine anerkannte öffentliche Institution. Dem Prinzip der Subsidiarität folgend, nach dem die Bundesrepublik Deutschland ausgerichtet ist, ist er zur Umsetzung der Konvention verpflichtet. Auch ohne diese abgeleitete gesellschaftliche Verpflichtung ist die Selbstverpflichtung zur Inklusion gegeben, da die Teilnahme von Menschen mit Behinderung durch „eine Vielzahl von Sportangeboten, Aktionen, … Maßnahmen in den Sportvereinen verankert“ ist (vgl. DOSB 2013b: 2).

Auswirkungen

Zusammenfassend verlangt der Art. 30 Abs. 5 eine gleichberechtigte Teilnahme am Sport zu ermöglichen, spezifische Sportangebote für Menschen mit Behinderung anzubieten, den Zugang zu Sportstätten sicherzustellen (Barrierefreiheit), inklusive Sportangebote als Grundsatz zu verankern und damit einen „dualen Zugang“ zu Sportangeboten anzubieten (vgl. BRK: Art. 30 Abs. 5, 5a - e).

Handlungskonsequenzen

Die wichtigsten Handlungskonsequenzen, bezogen auf Art. 30 Abs. 5, sind u.a.:

- gezielte Angebote für inklusiven und spezifischen Sport zu entwickeln und anzubieten, d.h. einen „Twin-Track-Aproach“ bzw. „dualen Ansatz“ zu verfolgen (vgl. Aichele 2012: 49), gleichzeitig in der Sportentwicklung das Prinzip Inklusion im gesamten Einflussbereich des DOSB zu fördern und zu fordern,
- auf Barrierefreiheit ist, neben der physischen Sportstättengestaltung, in der Einstellung („in den Köpfen“) zum gemeinsamen Sport und in dem Zugang zu Informationen (Stichworte: barrierefreies Internet und leichte Sprache) hinzuwirken,
- die aktive Aufklärung und Information zum Thema Inklusion in Medien, durch eigene Veröffentlichungen und Materialien zu betreiben
- politisch auf die wissenschaftliche Forschung im Bereich Sport einzuwirken und in der Lehre geeignete Aus- und Fortbildungsangebote für inklusiven Sport zu entwickeln, durchzuführen und zu evaluieren.

Als Dachverband delegiert der DOSB diese Aufgaben an seine Organisationen weiter (vgl. DOSB 2013: 4).

2.3 Betrachtung der Rechtslage in Deutschland

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) listet allein auf Bundesebene 33 Gesetze und Verordnungen, einschließlich der BRK, mit Bezug auf Menschen mit Behinderungen auf (siehe Anlage 2). Streng genommen zählt dazu auch das SGB XI, welches in der Aufzählung des BMAS fehlt.

Deutschland hatte bereits vor der Unterzeichnung der Behindertenrechts-konvention Maßnahmen ergriffen, um den Zugang in allen Bereichen für Menschen mit Behinderung umzusetzen. Dazu gehört zum Beispiel das Behinderten Gleichstellungsgesetz (BGG).

Darüberhinaus verpflichtet nun u.a. der Art. 4 Abs. 2 BRK alle in der Konvention geforderten Maßnahmen sofort oder „nach und nach“, also schrittweise, umzusetzen.

Wie bereits erwähnt, ist es das Ziel der Behindertenrechtskonvention, dass Menschen mit Behinderungen die Menschenrechte im gleichen Umfang in Anspruch nehmen können wie nicht behinderte Menschen. Dabei werden die Rechte, im Gegensatz zu vielen anderen Gesetzen, konkret als Handlungsanweisungen aufgelistet und lassen somit weit weniger Raum für Interpretation zu.

Das Recht an sportlichen Aktivitäten teilzuhaben steht „in enger Verbindung mit dem Recht auf Teilhabe am kulturellen Leben“ (Aichele 2012: 45). Sport ist eine kulturelle Aktivität. In diesem Zusammenhang sind, nach der Wiener Übereinkunft über das Recht der Verträge (WÜRV), alle bereits vorliegenden UN-Vereinbarungen in eine rechtliche Betrachtung einzubeziehen. Für die deutsche Rechtsprechung bedeutet dies, dass ihre Urteile auf den Absichten und Auslegungen der in der Originalsprache verfassten Rechtsdokumente basieren müssen (vgl. WÜRV 1969: Art. 31-33). Somit folgt jede rechtliche Auslegung nicht nur sämtlichen internationalen Vereinbarungen, sie muss auch die Sprache, in der die Vereinbarung verfasst wurde, berücksichtigen.

Zuletzt stellt sich die Frage nach der Durchsetzbarkeit der einzelnen Rechte. Hier ist zum Beispiel wichtig, dass im Rahmen der sozialrechtlichen Gerichtsbarkeit kein Verbandsklagerecht vorgesehen ist. In der deutschen Sozialrechtsprechung wird von einem Individualklagerecht ausgegangen. Die fehlende Möglichkeit einer Verbandsklage erschwert nach Meinung einiger Beobachter die in Sozialrechtsfällen aufwendige Rechtsmobilisierung (vgl. Schlacke 2012: 1).

Im Rahmen der Fachtagung „Rechtliche Instrumente zur Durchsetzung von Barrierefreiheit“ am 8. und 9. November 2012 in Kassel wurden drei Lösungsmöglichkeiten vorgestellt:

- die Schaffung von Anreizen, zum Beispiel durch Zielvereinbarungen,
- der Klageweg oder
- die Beteiligung der Betroffenen.

Interessant ist das Werkzeug der Zielvereinbarungen, die im § 5 des BGG vorgesehen sind. Im Rahmen der vorliegenden Arbeit ist eine weiterführende Diskussion dieses neuen Instruments nicht möglich. Der Stand in der aktuellen Beschäftigung mit diesem Thema findet sich beim Bundeskompetenzzentrum Barrierefreiheit (BKB) unter „http://www.barrierefreiheit.de/zielvereinbarungen.html“ [Stand: 14.03.2014].

3 Die Ebene der Organisation – Struktur der Sportverbände

Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) ist der Dachverband aller Sportverbände in Deutschland. Als Dachverband vertritt er die Landessportbünde (LSB) und weitere Spitzenverbände. Dazu zählen z.B. neben dem Landessportbund Niedersachsen, dem Behindertensportverband Niedersachsen (BSN) auch der Deutsche Behindertensportverband (DBS) und der Deutsche Gehörlosen-Sportverband (DGS) als nationale Spitzenverbände des Behindertensports. Hinzukommen 20 Verbände mit besonderen Aufgaben (VmbA), zu denen der Special Olympics Deutschland e.V. gehört.

3.1 Der Deutsche Olympische Sportbund und der Deutsche Behinderten Sportverband – Strukturen und Rolle

Die Strukturen des DOSB bilden die bisher übliche Trennung von Menschen mit Behinderung und nicht behinderten Menschen ab.

Mit dem DBS, dem DGS und dem Special Olympics Deutschland e.V. wird die Gruppe der Menschen mit Behinderung auf nationaler Ebene von drei Verbänden vertreten. Wobei der DBS der mitgliederstärkste Dachverband ist. Gleichzeitig versteht sich der DOSB als Hauptvertreter sämtlicher organisierter Sportler und zumindest mittlerweile auch als Motor für die Inklusion der Menschen mit Behinderung. Das Hauptmotto des DOSB ist „Sport für Alle“. Diese Idee befördert der DOSB aktiv. Für den DBS kann diese Verschiebung der Handlungsmaximen eine Kompetenzschmälerung bedeuten.

[...]


[1] Im Original: „The Salamanca Statement and Framework for Action“.

[2] Siehe dazu auch Kapitel 2.3 dieser Hausarbeit.

Ende der Leseprobe aus 52 Seiten

Details

Titel
Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Niedersächsischen Sportverbänden und Vereinen
Hochschule
Hamburger Fern-Hochschule
Veranstaltung
Zielgruppe des Managements: Menschen mit Behinderungen
Note
1,0
Autor
Jahr
2014
Seiten
52
Katalognummer
V314487
ISBN (eBook)
9783668135178
ISBN (Buch)
9783668135185
Dateigröße
1397 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
UN-Behindertenrechtskonvention, Behindertensportverband Niedersachsen, Inklusion, Integration, Menschen mit Behinderung, Sportverbände
Arbeit zitieren
Tomasz Kumaszynski (Autor:in), 2014, Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention in Niedersächsischen Sportverbänden und Vereinen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/314487

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