Organhaftung und Geschäftsleiterermessen in Deutschland, Europa und den USA

Ein rechtsvergleichender Überblick


Scientific Study, 2016

25 Pages


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Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Organhaftung
I. Organhaftung in Deutschland
1. Innenhaftung
2. Außenhaftung
II. Organhaftung in Europa
III. Organhaftung in den USA

C. Geschäftsleiterermessen
I. Geschäftsleiterermessen in Deutschland
II. Geschäftsleiterermessen in Europa
III. Geschäftsleiterermessen in den USA

D. Ergebnis

Literaturverzeichnis

Organhaftung und Geschäftsleiterermessen in Deutschland, Europa und den USA – Ein rechtsvergleichender Überblick

A. Einleitung

Unternehmerische Erfolge lassen sich nur dann erzielen, wenn die Geschäftsleitung vor riskanten Entscheidungen nicht zurückschreckt. Die Gefahr eines Fehlschlags ist im Hinblick auf die fortschreitende Globalisierung einerseits und den Vorschriftenjungle andererseits immens groß und jederzeit präsent.

Nachstehend ein Überblick betreffend Organhaftung und Geschäftsleiterermessen in den 28 europäischen Mitgliedsstaaten und in den USA. Aufgezeigt werden die unterschiedlichen Modelle der Verwaltungsstruktur (B), Enthaftungsregelungen sowie Vorgaben zur Beweislastverteilung hinsichtlich Schadenverursachung und Pflichtverletzung seitens des Organs (C).

B. Organhaftung

I. Organhaftung in Deutschland

Die Aktiengesellschaft des deutschen Rechts hat zwei Organe. Gemäß § 76 Abs. 1 AktG hat der Vorstand unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. Nach § 78 Abs. 1 AktG hat der Vorstand die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Gemäß § 94 AktG sind den Vorstandsmitgliedern die stellvertretenen Vorstandsmitglieder gleichgestellt, so dass auch sie Haftungsadressaten sein können.

§ 111 Abs. 1 AktG regelt die Funktion des Aufsichtsrates, nämlich die Überwachung des Vorstandes. Nach § 112 AktG kann der Aufsichtsrat die Aktiengesellschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

Mithin gilt festzuhalten, dass der Vorstand das Leitungsorgan und der Aufsichtsrat das Aufsichtsorgan der Aktiengesellschaft des deutschen Rechts bildet. Beide Organe kommen als Haftungsadressat in Betracht.

1. Innenhaftung

In Deutschland verwirklicht sich das Innenhaftungsrisiko bei Geschäftsleitern in der Praxis weitaus häufiger als das Außenhaftungsrisiko. Anders ist dies in den USA, wonach eine Innenhaftung so gut wie nicht vorkommt, da Haftungsklagen in der Regel von Seiten der Aktionäre geführt werden.[1] Ursache für das hohe Innenhaftungsrisiko in Deutschland ist, dass sich außenstehende Dritte wegen ihrer Ansprüche aus dem Geschäftsverkehr mit einem Unternehmen in der Regel an dieses Unternehmen halten bzw. halten müssen.[2] Denn für ein direktes Vorgehen des Dritten gegen den Geschäftsleiter fehlt es schon oft an einer Anspruchsgrundlage. Außerdem wird in der Regel eine größere Solvenz des Unternehmens als des Geschäftsleiters vermutet. Zentrale Haftungsvorschrift ist § 93 AktG.

§ 93 Abs. 1 Satz 1 AktG schreibt vor, dass die Vorstandsmitglieder bei Ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben. Dieser Generalklausel folgt die im deutschen Gesellschaftsrecht einmalige Enthaftungsregelung des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG.[3] Danach liegt eine Pflichtverletzung nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftiger Weise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Information zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Diese Vorschrift beruht auf der im ARAG/Garmenbeck-Urteil des BGH anerkannten Grundsatzes eines Geschäftsleiterermessens.[4] Der deutsche Gesetzgeber hat diese Rechtsprechung aufgegriffen und unter Anlehnung an das amerikanische Rechtsinstitut der Business Judgement Rule (BJR) in § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG kodifiziert. Mit dieser Regelung soll verhindert werden, dass Vorstandsmitglieder übertrieben Risikoscheu handeln, da dies den Interessen der Aktionäre widerspräche und volkswirtschaftlich schädlich wäre.[5] Ferner soll durch die Regelung den Besonderheiten unternehmerischer Entscheidungen Rechnung getragen werden, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sie häufig mit Unsicherheiten und unter Zeitdruck getroffen werden müssen.[6] Schließlich soll der Gefahr vorgebeugt werden, dass Gerichte in Kenntnis des späteren Verlaufs überzogene Anforderungen an die organschaftliche Sorgfaltspflicht stellen.[7] Die Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass unternehmerische Entscheidungen immer mit Risiken verbunden sind und dass der Umstand, dass sich eine Entscheidung im Nachhinein als nicht erfolgreich herausstellt, nicht darauf schließen lässt, dass sie bereits ex ante falsch war. Unter den Voraussetzungen des § 93 Abs. 1 Satz 2 AktG scheidet eine haftungsbegründende Pflichtverletzung des Vorstandsmitgliedes mithin aus.

Bereits aus der Definition wird deutlich, dass nach der BJR die Beurteilung der Pflichtwidrigkeit einer Entscheidung zunächst nicht vom Entscheidungsinhalt, sondern vom Verfahren der Entscheidungsfindung abhängt. Erst wenn sich der Entscheidungsprozess als unzureichend – weil nicht der Rule entsprechend – erweist, kommt es auf die Frage an, ob der Entscheidungsinhalt pflichtgemäß war. Die BJR verlagert also die Beantwortung der Frage nach der Einhaltung der Sorgfaltspflicht von der konkreten unternehmerischen Entscheidung auf deren Vorbereitung.[8] Damit soll die äußerst schwierige Unterscheidung zwischen „schlechten Entscheidungen“ und „vernünftigen Entscheidungen mit schlechtem Ergebnis“ erleichtert werden.[9]

Diskutiert wird denn auch, ob man nicht den Terminus „unternehmerische Entscheidung“ durch „Ermessensentscheidung“ ersetzen soll.[10] Rekurriert werden kann hier aber auf die Gesetzesbegründung, wonach deutlich gemacht wurde, dass der Begriff „unternehmerische Entscheidung“ lediglich als Gegenbegriff zur „gebundenen Entscheidung“ gemeint ist. Die Maxime, von der sich der Gesetzgeber dabei leiten ließ, war es, keinen „sicheren Hafen“ für illegales Verhalten zu bieten.[11] Mithin ist in der Praxis nach dem Grad der bestehenden Ungewissheit zu fragen und dem Vorstand dementsprechend mehr oder weniger Entscheidungsfreiraum zu gewähren.[12] So haftet beispielhaft ein Vorstand bei unklarer Rechtslage nach Einholung von Rechtsrat selbst dann nicht, wenn ein Gericht später einer anderen Auslegung den Vorzug gibt.

Hierunter fällt auch die Konstellation, dass ein Vorstand trotz fehlender Aufsichtsratszustimmung bei entsprechendem Zustimmungsvorbehalt des Aufsichtsrats dann nicht haftet, wenn der Aufsichtsrat der Entscheidung zugestimmt hätte (rechtsmäßiges Alternativverhalten).

Trotz aller Formulierungsbedenken und Auslegungsproblemen wird nahezu einheitlich an der BJR als elementarer Baustein zur Begrenzung der Organhaftung festgehalten.

Anspruchsgrundlage selbst ist § 93 Abs. 2 AktG, wonach Vorstandsmitglieder, die ihre Pflichten verletzen, der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet sind. § 93 Abs. 2 Satz 2 AktG ordnet eine Beweislastumkehr dahingehend an, dass nicht der Anspruchsteller alle Anspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmale darlegen und beweisen muss, sondern das Vorstandsmitglied nachzuweisen hat, dass es die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters angewandt hat.

In § 93 Abs. 3 AktG werden dann 9 konkrete Pflichtverstöße angeführt, die nach herrschender Meinung jeweils eine eigene Anspruchsgrundlage auf Schadensersatz darstellen.[13]

In § 93 Abs. 4 AktG sind verschiedene Haftungsausschlusstatbestände geregelt und § 93 Abs. 5 AktG legt Fälle fest, in denen der Schadensersatzanspruch gegen die Vorstandsmitglieder nicht nur von der Gesellschaft, sondern auch von Gläubigern verfolgt werden kann.

Die Vorschrift schließt mit § 93 Abs. 6 AktG, wonach Ansprüche bei Gesellschaften, die zum Zeitpunkt der Pflichtverletzung börsennotiert sind, in 10 Jahren, bei anderen Gesellschaften in 5 Jahren verjähren.

2. Außenhaftung

Wie bereits ausgeführt sind Vorstandsmitglieder nicht nur einem Innenhaftungsrisiko ausgesetzt, sondern auch – wenn auch in einem weitaus geringerem Umfange – einem Außenhaftungsrisiko. In der Regel wird die Außenhaftung eines Vorstandsmitgliedes erst praktisch relevant, wenn ein Unternehmensgläubiger sein Geld nicht mehr vom Unternehmen erhält, insbesondere also in der Insolvenz.[14]

Die Ersatzansprüche Dritter gegenüber den Organmitgliedern sind nicht im Aktienrecht geregelt. Zu den sogenannten Dritten als Anspruchsteller zählen insbesondere die Aktionäre, soweit sie Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen. Aufgrund der Entwicklungen am „Neuen Markt“ ist die Zahl der klagenden Aktionäre aus eigenem Recht rapide gestiegen. Die Einführung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (KAPMuG) und des Anlegerschutzverbesserungsgesetzes (AnSVG) ließen das Haftungspotenzial im Außenverhältnis für börsennotierte AGs und deren Organe anwachsen.[15] Dabei ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass die Judikatur und die ganz überwiegende Rechtsauffassung den Charakter des §93 Abs. 2 und Abs. 3 AktG als Schutzgesetz im Sinne des §823 Abs. 2 BGB zu Gunsten der Aktionäre verneinen.[16] Allein im Falle eines durch Verletzung der Schutzgesetze des §399 AktG (falsche Angaben), §400 AktG (unrichtige Darstellung) oder §266 StGB (Untreue) verursachten Wertverlustes der Aktien steht dem Aktionär ausnahmsweise ein Schadenersatzanspruch gegen den Vorstand aus §823 Abs. 2 BGB zu.[17]

Das Risiko der Umwelthaftung ist trotz D&O-Versicherungen nicht zu verkennen, da diese nur reine Vermögensschäden zum Gegenstand hat. Dies sind solche Schäden, die weder Personen- noch Sachschäden sind, noch sich aus solchen Schäden herleiten. Fließendes Wasser, Grundwasser, Meerwasser und die freie Luft sind mangels Abgrenzbarkeit oder Beherrschbarkeit indes keine Sache im Sinne von §90 BGB.[18] Die Beschädigung dieser allgemeinen Güter führt mithin zu einem Vermögensschaden, so dass eine D&O-Versicherung eintrittspflichtig wäre.[19] Erwähnt werden soll denn noch die Prospekthaftung sowie der Insiderhandel, da sich in vielen D&O-Policen ein Ausschluss von Schäden anlässlich eines Insiderhandels findet. Schließlich sind noch die Haftung für Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach §§34 Abs. 1 und 69 Satz 1 Abgabenordnung (AO) einerseits und die Haftung für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nach §823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§266 a, 14 Abs. 1 StGB erwähnenswert.[20]

Bei der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen handelt es sich gar um ein Vorsatzdelikt, so dass der Vorsatzausschluss in der D&O-Versicherung greift.

Die Außenhaftung verfängt natürlich insbesondere, wenn das Organmitglied bestimmte Rechtsgüter Dritter verletzt, etwa Leben, Körper, Eigentum oder das Recht eines anderen an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nach §823 Abs. 1 BGB.

Der sicherlich interessanteste und bekannteste Fall in Deutschland war sicherlich der Rechtsstreit zwischen dem Medienunternehmer Leo Kirch und dem früheren Vorstandssprecher der Deutschen Bank AG, Rolf Breuer. Letzterer hatte sich in einem Fernsehinterview skeptisch zur finanziellen Situation der Kirch-Gruppe geäußert, indem er auf die Frage, ob man Kirch noch unterstützte, antwortete:

„Das halte ich für relativ fraglich. Was man alles darüber lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder gar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen.“

Nachdem die Kirch-Gruppe kurze Zeit später Insolvenz anmelden musste behauptete diese, wegen des Interviews bzw. den Äußerungen des Bankchefs Breuer nicht mehr in der Lage gewesen zu sein, zu den bis dahin bestehenden Bedingungen weiteres Kapital aufzunehmen oder bestehende Kredite zu verlängern.

Die deswegen gegen die Deutsche Bank AG und dem damaligen Vorstandssprecher Breuer persönlich erhobene Schadensersatzklage hatte dem Grunde nach Erfolg. Der BGH sah in den Interviewäußerungen einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Printbeteiligungs GmbH, die Kreditkunde der Deutschen Bank AG war und verurteilte den früheren Vorstandssprecher Breuer deshalb zu Schadenersatz.[21] Nach über 10-jähriger Prozessdauer verglichen sich der dann aktuelle Vorstandssprecher der Deutschen Bank Josef Ackermann und die Witwe des verstorbenen Medienunternehmers Kirch auf der Basis einer Ausgleichszahlung von rund 900 Millionen Euro.[22] Wie viel hiervon die D&O-Versicherer getragen haben ist unbekannt.

Diese vorgenannten Haftungstatbestände erheben keinesfalls den Anspruch auf Vollständigkeit, sondern sollten lediglich die maßgeblichen und häufigsten Haftungssituationen von Managern bzw. Organmitgliedern darstellen.

II. Organhaftung in Europa

Dass die Organhaftung in Europa unterschiedlich geregelt ist, also die 28 Mitgliedsstaaten über unterschiedliche gesetzliche Tatbestände verfügen, welche den Pflichtenkreis der Vorstände und Geschäftsführer abstecken, ist naheliegend. Hier kann man letztlich von 2 Lagern sprechen. In dem einen Lager haben die Mitgliedsstaaten ihre Haftungsfragen in den Normen des Gesellschaftsrechts festgehalten. In dem anderen Lager stützt man sich auf case law. Trotz des letztlich äußeren doch bunten Bildes darf insofern vorgegriffen werden, als dass nennenswerte Unterschiede in den Mitgliedsstaaten nicht festgestellt werden können.

Von 3 Lagern muss man hinsichtlich der Struktur der Verwaltungsorgane sprechen. Rechtsvergleichend fächert sich die Verwaltungsstruktur auf in das monistische Modell, bestehend aus einem einzigen Verwaltungsrat als haftendes Organ, dem dualistischen Modell, bestehend aus Vorstand einerseits und Aufsichtsrat andererseits als jeweils haftende Organe und im 3. Lager steht dann das sogenannte Auktionsmodell, welches den Gesellschaften die Wahl zwischen monistischer und dualistischer Struktur belässt. Dieses Modell favorisieren derzeit immerhin 14 von 28 Staaten. Nur der Vollständigkeit halber ist hier darauf hinzuweisen, dass auch im Deutschland letztlich durch die Möglichkeit sich als SE (Europäische Aktiengesellschaft) zu firmieren, ebenfalls praktisch Wahlfreiheit besteht.

[...]


[1] Peltzer, NZG 2009, Seite 970 (971)

[2] Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung, Handbuch 2014, Seite 49

[3] Scholz, AG 2015, Seite 222 (222)

[4] BGHZ 135, 244 (253)

[5] Spindler/Stilz, AktG, zu § 93 Rdnr. 60

[6] Schmidt/Lutter, AktG, zu § 93 Rdnr. 10

[7] Spindler/Stilz, AktG, zu § 93 Rdnr. 60; LG Düsseldorf, WM 2014, 1293

[8] Böttcher, NZG 2009, Seite 1047 (1048)

[9] Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung, Handbuch 2014, Seite 63

[10] Hauschka, ZRP 2004, Seite 65 (66)

[11] Bundestag-Drucksache 15/5059, Seite 12

[12] Bachmann, Gutachten E zum 70. Deutschen Juristentag, 2014, E44

[13] Spinder/Stilz, AktG, zu § 93 Rdnr. 256

[14] Lange, D&O-Versicherung und Managerhaftung, Handbuch 2014, Seite 145

[15] Holzborn/Foelsch, NJW 2003, Seite 932

[16] BGH, DB 1979, Seite 1694; Zöllner/Noack, Kölner Kommentar, zu § 93 AktG, Rdnr. 169

[17] Zöllner/Noack, Kölner Kommentar, zu § 93 AktG, Rdnr. 170

[18] Prölss/Martin, VVG, zu AHB 2008, Nr. 1 Rdnr. 27

[19] Ihlas, D&O Directors & Officers Liability, 2009, Seite 279

[20] BGH, Urteil vom 25.01.2011, II ZR 196/09

[21] BGH, Urteil vom 24.01.2006, XI ZR 384/03

[22] www.manager-magazin.de/unternehmen/banken/ex-deutsche-bank-chef-breuer-beteiligt-sich-an-kirch-vergleich-a-955929.html

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Details

Title
Organhaftung und Geschäftsleiterermessen in Deutschland, Europa und den USA
Subtitle
Ein rechtsvergleichender Überblick
Author
Year
2016
Pages
25
Catalog Number
V314531
ISBN (eBook)
9783668136045
ISBN (Book)
9783668136052
File size
1345 KB
Language
German
Keywords
organhaftung, geschäftsleiterermessen, deutschland, europa, überblick
Quote paper
Andreas Schlegelmilch (Author), 2016, Organhaftung und Geschäftsleiterermessen in Deutschland, Europa und den USA, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/314531

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