Das Werberecht des Privatfernsehens und die Finanzierungsmöglichkeiten lokaler (regionaler) Sender


Bachelor Thesis, 2015

90 Pages, Grade: 1,5


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

Abkürzungsverzeichnis

Abbildungsverzeichnis

Anlagenverzeichnis

1 Einführung

2 Das deutsche Rundfunksystem
2.1 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk
2.1.1 Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
2.1.2 Die ARD
2.2 Privater Rundfunk

3 Die Finanzierung und Beaufsichtigung der privaten Rundfunksender

4 Regional-, Ballungsraum- und Lokalfernsehen
4.1 Lokales und regionales Privatfernsehen
4.2 Problematik des lokalen und regionalen Fernsehens

5 Das Werberecht in Deutschland
5.1 Das Werberecht des Privatfernsehens
5.2 Werbeformen
5.2.1 Spotwerbung
5.2.2 Sponsoring
5.2.3 Medien- bzw. Programmsponsoring
5.2.4 Fundraising
5.2.5 Licensing

6 Staatliche Förderung für lokale und regionale Sender
6.1 Bayern
6.1.1 Teilnehmerentgelt-Der Kabelgroschen
6.1.2 Lokale und regionale Rundfunkfinanzierung
6.2 Sachsen

7 These und Forschungsinhalt

8 Methodik und Analyse
8.1 Analyse der Finanzierungsmöglichkeiten von vier lokalen Sendern in Sachsen und Bayern
8.1.1 tvMeißen
8.1.2 Sachsen Fernsehen
8.1.3 TV Oberfranken
8.1.4 TVtouring
8.2 Experteninterviews
8.2.1 Umfrage zur Finanzierung und Förderung lokaler und regionaler Fernsehsender
8.2.2 Regeln im Interview

9 Auswertung und Ergebnisse
9.1 Die Werbefinanzierung
9.1.1 tvMeißen
9.1.2 Sachsen Fernsehen
9.1.3 TV Oberfranken
9.1.4 TVtouring
9.2 Staatliche Förderung
9.2.1 tvMeißen
9.2.2 Sachsen Fernsehen
9.2.3 TV Oberfranken
9.2.4 TVtouring
9.3 Ergebnisse der Expertenbefragung
9.3.1 tvMeißen
9.3.2 Sachsen Fernsehen
9.3.3 TV Oberfranken
9.3.4 TVtouring

10 Fazit und Ergebnisvorstellung

11 Ausblick

Literaturverzeichnis

Anlagen

Abstract

In der Arbeit „Das Werberecht des Privatfernsehens und die Finanzierungsmöglichkeiten lokaler (regionaler) Veranstalter“ wird untersucht, wie sich die Lokal- und Regionalsender in Bayern und Sachsen finanzieren. Es werden die Grundzüge des dualen Systems und die werberechtlichen Aspekte des Privatfernsehens untersucht. Im Mittelpunkt der Analyse steht die Untersuchung der Finanzierungsmöglichkeiten von lokalen und regionalen Fernsehsendern in Sachsen und Bayern. Des Weiteren wird das Image und das wirtschaftliche Potential der Sender analysiert. Diese Untersuchung wird im Rahmen einer Expertenbefragung erfolgen.

Abkürzungsverzeichnis

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildungsverzeichnis

Abbildung 1: tvM Werbeformen

Abbildung 2: tvM Werbekunden

Abbildung 3: Sachsen Fernsehen Werbeformen

Abbildung 4: Sachsen Fernsehen Werbekunden 2014

Abbildung 5: TVO Werbefinanzierung

Abbildung 6: TVtouring Werbeformen

Abbildung 7: TVtouring Werbekunden

Abbildung 8: Staatliche Förderung und Werbefinanzierung

Abbildung 9: Durchschnitt der Werbeformen

Abbildung 10: Durchschnitt der Werbekunden

Abbildung 11: Wirtschaftliche Lage der Sender

Abbildung 12: Wirtschaftliche Stabilität durch Förderung

Anlagenverzeichnis

Anlage 1: Fragebogen

Anlage 2: Transkription des Interviews mit AB von tvMeißen

Anlage 3: Transkription des Interviews mit EF für Sachsen Fernsehen

Anlage 4: Transkription des Interviews mit CD von TVO

Anlage 5: Transkription des Interviews mit GH von TVtouring

1 Einführung

Das lokale und regionale Fernsehen informiert die Menschen über die Geschehnisse inihrer Umgebung. Sie kennen die Orte, Personen oder Unternehmen. Es besteht eineengere Verbindung als zu nationalen Sendern. Sachsen und Bayern sind die Bundes-länder mit der größten lokalen Fernsehlandschaft in Deutschland. Immer mehr Senderkönnen die Finanzierung allein durch Werbung kaum oder nicht mehr stemmen. DieFernsehlandschaft schrumpft.

Am Anfang der Arbeit wird zunächst ein Überblick über die Entstehung des Rundfunksin Deutschlands gegeben. Dabei wird auch auf den rechtlichen Hintergrund der Ent-wicklung eingegangen. Ferner wird das deutsche Rundfunksystem in seinen Grundzü-gen erklärt werden. Anschließend findet eine Untersuchung der grundsätzlichenFinanzierung der privaten Fernsehsender statt. Um ein Fundament für die Arbeit zuschaffen, wird die generelle Problematik von lokalen und regionalen Fernsehsendernerörtert. Dies betrifft sowohl den wirtschaftlichen und finanziellen Bereich, als auch denStandpunkt des Lokalfernsehens in der Gesellschaft. Weiter werden die werberechtli-chen Bedingungen für das Privatfernsehen aufgezeigt werden. Ein weiterer Teil desAufbaus besteht in der Untersuchung der verschiedenen Werbeformen. Außerdemwird erörtert werden, wie und ob die lokalen und regionalen Sender vom Staat finanzi-ell gefördert werden. Die Forschungsfrage nach den Finanzierungsmöglichkeiten wirdan Hand der Bundesländer Bayern und Sachsen untersucht und gegenübergestellt. Imweiteren Vorgehen werden vier Experten von lokalen und regionalen Sendern zu die-sem Thema befragt.

Am Ende der Arbeit sollen folgende Fragen beantwortet sein: Welche Werbeform wird am häufigsten verwendet? Welche Art von Förderung erhalten die Sender von den Landesmedienanstalten? Wie ist die wirtschaftliche Lage der Sender? Können sich die Sender langfristig aufrechterhalten? Was wird bzw. könnte getan werden, um den Sendern zu helfen? Wie ist das Image des Lokal- und Regionalfernsehens? Beeinträchtigt es die Kooperation mit Werbekunden?

2 Das deutsche Rundfunksystem

Seit 1961 hält das Bundesverfassungsgericht die Gestaltung und Regelungen für denRundfunk in der Bundesrepublik in Rundfunkurteilen fest. Die Rundfunkurteile sind dieGrundlage für das Handeln der Rundfunkveranstalter.1 Ferner waren sie mitverantwort-lich für die Entwicklung des Rundfunks in der Bundesrepublik Deutschland.2 Die Frei-heit der Berichterstattung im Rundfunk und Film ist durch den Art. 5 GG gewährleistet.3

Das duale System in Deutschland baut auf zwei Säulen auf: Zum einen der öffentlich-rechtliche Rundfunk und zum anderen der private Rundfunk.4 Grundvoraussetzung fürden Erhalt des dualen Systems ist die im Rundfunkvertrag geforderte Diskriminierungs-freiheit und Chancengleichheit.5 Im April 1987 haben sich die Länder geeinigt, ein bun-desweit einheitliches duales Rundfunksystem einzurichten. Es beruht auf einemgemeinsamen Ordnungsrahmen, der sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch fürden privaten Rundfunk gültig ist. Mit der Zulassung des privaten Rundfunks in Deutsch-land hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk seine Monopolstellung verloren.6 Am 01.Dezember 1987 tritt der „Staatsvertrag zu Neuordnung des Rundfunkwesens“ in Kraft.7 Altendorfer beschreibt den Inhalt des Vertrages wie folgt: „Der Staatsvertrag enthielterstmals Rahmenbedingungen für die öffentlich-rechtliche und private Rundfunkveran-staltung in Deutschland, u.a. Vorschriften zu Jugendschutz, Werbung, Sponsoring,Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Anstalten, Zulassung privater Veranstalter so-wie zur Nutzung der vorhanden Satelliten.“8 Nach der Wiedervereinigung in Deutsch-land wird am 31. August 1991 durch den „Staatsvertrag über den Rundfunk imvereinten Deutschland“ eine Struktur in die programmlichen und technischen Fragengebracht. Die Gültigkeit des Rundfunkrechts erstreckt sich über das gesamte deutscheStaatsgebiet. Der RStV legt bundesweit die Regeln für das duale System in Deutsch-land fest.9 Am 1.Januar 1992 werden durch den „Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland“ die Rahmenbedingungen für die elektronischen Medien festge-setzt.10

Seit Beginn des Dualen Systems in Deutschland ist Gleichberechtigung und Gleichge-wichtigkeit sowohl für den öffentlich-rechtlichen als auch den privaten Rundfunk vorge-sehen. Die Länder sind selbst für den Rundfunk zuständig. Im Allgemeinen sind dieRegelungen für die öffentlich-rechtlichen Veranstalter in den Landesrundfunkgesetztenerlassen.11 Die Regelungen für die privaten Veranstalter sind in den Landesmedienge-setzen festgehalten.12

Um einheitliche Rahmenbedingungen herzustellen wurde 1987 in 16 Bundesländern ein Rundfunkstaatsvertrag in Kraft gesetzt. Dieser besagte bundesweit gleiche Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk sowohl bei analogem als auch digitalem Empfang. Ferner wurde eine einheitliche Regelung für die Rundfunk- und Gebührenfinanzierung hergestellt.13

Die Struktur des deutschen Rundfunks lässt sich in verschiedene Programme untergliedern. Diese unterliegen alle den entsprechenden Rundfunkgesetzen:

1. Vollprogramme bilden den wesentlichen Teil des gesamten Programms. Es istein Rundfunkprogramm, das sich intensiv mit verschiedenen Themen ausei-nandersetzt. Die Themen informieren in den Bereichen Bildung, Beratung undUnterhaltung.
2. Spartenprogramme haben ähnliche Kategorien wie die Vollprogramme, siehe 1.Sie spezialisieren sich jedoch auf eine bestimmte Sparte. Beispiele hierfür wä-ren Sport, Filme etc.
3. Die Lokal-, Regional- und Ballungsraumprogramme haben sich auf die Informa-tion einer bestimmen Region oder eines bestimmten Ballungsraumes festge-legt.
4. Satellitenfensterprogramme sind zeitlich begrenzte Programme. Sie werden imRahmen eines bundesweiten Hauptprogramms ausgestrahlt.
5. Regionalfensterprogramme verfügen hauptsächlich über regionale Inhalte. Siesind sowohl zeitlich als auch räumlich begrenzt. Ausgestrahlt werden sie imRahmen eines Hauptprogrammes.
6. Special-Interest-Programme berichten ausführlich über ein bestimmtes Interes-sengebiet, beispielsweise TV-Reisen oder Golf-TV.14

Bestimmend für die Rundfunkordnung ist das duale System. Dabei ist die Gleichwertigkeit und Gleichrangigkeit zwischen den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunkanbietern entscheidend.15

2.1 Öffentlich-rechtlicher Rundfunk

Der öffentlich-rechtliche Rundfunk in Deutschland besteht aus der ARD, dem ZDF unddem Deutschlandradio. Ein weiterer Teil ist die Deutschland Welle, die eine eigenstän-dige, vom Bund finanzierte Auslandsrundfunkanstalt ist.16 Die ARD und das ZDF sindVollprogramme. Hinzukommen die „[...] Dritten Programme oder regionalen Vollpro-gramme der öffentlich-rechtlichen Landesrundfunkanstalten.“, so Altendorfer.17

Die Aufgabe der Dritten Programme bestand zunächst in der regionalen Berichterstat-tung. Anfangs haben sie sich auf die Gebiete spezialisiert, die von der ARD und demZDF nicht abgedeckt werden konnten, wie etwa der Bildungs- und Kulturbereich. DasProgrammangebot wurde erst Mitte der siebziger Jahre erweitert. Es sollte eine Alter-native zu den privaten Sendern, aber auch zu den Programmen der ARD und des ZDF darstellen. Mittlerweile positionieren sich die Dritten Programme als regionale Vollprogramme und sind in ganz Deutschland via Satellit zu empfangen.18

„Die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten haben im Dualen System die Aufgabeder Grundversorgung zu erfüllen.“19 Die Rechte und Pflichten des öffentlich-rechtlichenRundfunks sind im vierten und fünften Rundfunkurteil festgehalten. Ihre Aufgabe be-steht aus der Sicherstellung der Meinungsfreiheit20 und darin, den Bürgern den Zugangzu relevanten Informationen sowie Ereignissen zu geben. Ein entscheidender Faktorhierfür ist die dauerhafte Präsenz der öffentlich-rechtlichen Anstalten in den öffentli-chen Kommunikationsräumen.21 Den Grundversorgungsauftrag definiert Lorenzmeiernach drei Elementen: „Erstens gehört dazu die Übertragungstechnik, bei der ein Emp-fang für alle sichergestellt ist, zweitens der inhaltliche Standard der Programme imSinne eines allumfassenden Angebots und drittens die Sicherung gleichgewichtigerVielfalt in der Darstellung der bestehenden Meinungsrichtungen.“22 Zu empfangen sinddie öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme kostenlos über Kabel, Satellit, terrestrischund auch digital.23

Finanziert wird der öffentlich-rechtliche Rundfunk hauptsächlich durch die Rundfunk-gebühren.24 Die zweite Geldquelle sind die Einnahmen durch Werbung. Weitere Erträ-ge sichern sich die öffentlich-rechtlichen Veranstalter durch den Verkauf von Rechten,wie etwa Film- oder Serienrechte.25 Pro Wohnung muss ein Rundfunkbeitrag gezahltwerden, dies gilt für alle volljährigen Bürger. Dabei ist die Menge der Rundfunkgeräteoder Personen unwichtig. Es muss nur ein Betrag gezahlt werden. Anders ist das beiZweit- oder Nebenwohnungen, hier muss ein neuer Betrag eingerichtet werden. 26 Je-der, der ein Radio und bzw. oder ein Fernsehgerät besitzt, muss das Gerät bei derGebühreneinzugszentrale (GEZ) anmelden27.

Auch im Online Bereich sind die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten vertreten. Kostenlose Mediatheken sowie die Organisation verschiedener Online-Portale treiben die Online Präsenz voran.28

2.1.1 Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks

Die Hauptprogramme des ZDF, der ARD und der Dritten Programme der Landesrund-funkanstalten sind analog zu empfangen. Mit BR-alpha verbreitet der BayerischeRundfunk, als einzige ARD-Anstalt, ein bundesweites Programm.29 BR-Alpha hat sei-nen Namen gewechselt, heißt jetzt ARD-Alpha und will mit neuen Inhalten und Pro-gramm überzeugen.30 Es ist kein zusätzlicher digitaler Kanal der öffentlich-rechtlichenAnstalten. „Das Erste“ ist das Hauptprogramm der ARD, welches alle Anstalten derARD gemeinsam produzieren. Eine weitere Gemeinschaftsproduktion geht von RadioBremen und dem Norddeutschen Rundfunk aus. Sie bilden gemeinsam ein drittes Pro-gramm. Produziert werden summa summarum acht dritte Programme. Ferner gibt esden Zusammenschluss der ARD und des ZDF, die als Gemeinschaftsproduktion denKinderkanal (KIKA) und Phoenix hervorbringen. Die Anstalten der ARD, sowie dasZDF, beliefern den Sender arte mit verschiedenen Programmelementen.31 Schneiderschreibt: „Im internationalen Rahmen veranstalten die ARD-Anstalten, das ZDF, derÖsterreichische Rundfunk (ORF) und das Schweizer Fernsehen das Programm3sat.“32

2.1.2 Die ARD

Im Juni 1950 wurde die „Arbeitsgemeinschaft der öffentlich-rechtlichen Rundfunkan-stalten der Bundesrepublik Deutschland“ errichtet. Die Gesamtheit der öffentlich- rechtlichen Anstalten gehört der ARD an.33 Altendorfer beschreibt die Funktion derARD wie folgt: „Aufgabe der ARD ist u.a. die Wahrnehmung gemeinsamer Interessender Mitglieder, die Bearbeitung gemeinsamer Fragen von programmlicher, rechtlicher,technischer und betriebswirtschaftlicher Art.“34 Die ARD ist ein Zusammenschluss ausneun Landesrundfunkanstalten, dem Bayerischen Rundfunk (BR), dem HessischenRundfunk (HR), dem Mitteldeutschen Rundfunk (MDR), dem Norddeutschen Rundfunk(NDR), Radio Bremen (RB), dem Rundfunk Berlin-Brandenburg (rbb), dem Saarländi-schen Rundfunk (SR), dem Südwestrundfunk (SWR) und dem Westdeutschen Rund-funk (WDR).35

2.2 Privater Rundfunk

Die Idee für privates Fernsehen in Deutschland entstand bereits in den fünfziger Jah-ren. Das Problem bestand jedoch darin, dass das politische Einverständnis und die zuhohen Investitionen die Verwirklichung der Idee verhinderten. Das Thema des privatenFernsehens wurde immer wieder auf die medienpolitische Agenda gesetzt.36 1960gründete Konrad Adenauer die privatrechtliche Gesellschaft „Deutschland-FernsehenGmbH“. Der Bund war alleiniger Gesellschafter der „Deutschland-Fernsehen GmbH“.37 Nach dem Streit der Länder um die Einführung des Zweiten Deutschen Fernsehens,bemühte sich Adenauer ein Programm einzuführen, dass sich durch Werbung finan-ziert und unter der Kontrolle der Öffentlichkeit steht, ganz nach dem Vorbild der SenderBBC oder ITV in Großbritannien. Seine Pläne scheiterten jedoch 1961 vor dem Bun-desverfassungsgericht. Das Bundesverfassungsgericht hat mit diesem Rundfunkurteilentschieden, dass das Fernsehen Aufgabe der einzelnen Länder ist.38 Manfred Maibeschreibt das weitere Vorgehen wie folgt:

„Schließlich hatte das BVerfG in seinem Urteil auch die Besonderheit des MediumsFernsehen im Unterschied zu anderen Medien damit begründet, dass aufgrund hoherfinanzieller Hürden [...] und technisch bedingter Engpässe die Anzahl der Veranstalterklein bleiben müsse. Um die Rundfunkfreiheit im Sinne von Artikel 5 GG zu gewährleis-ten, sei für die Veranstaltung von Fernsehen eine juristische Person des öffentlichenRechts zu schaffen.“39

Deshalb kam es zum Staatsvertrag der Länder über das ZDF. Nur zwei Jahre später ging das ZDF auf Sendung.40 Im zweiten Rundfunkurteil 1971 wurde festgestellt, dass die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten keine gewerbliche Funktion erfüllten, sondern vielmehr eine öffentliche Aufgabe erledigten. Alle gesellschaftlich bedeutenden Gruppen müssen sich an der Organisation des Rundfunks beteiligen.41

Erst mit dem vierten Rundfunkurteil 198642, auch Niedersachsen-Urteil genannt, warder Weg für das private Fernsehen frei.43 Das Bundesverfassungsgericht nahm erst-mals eindeutig Stellung zur Gestaltung der dualen Rundfunkordnung und kreierte einenGrundsatz für die Co-Existenz der privaten und öffentlich-rechtlichen Veranstalter. DesWeiteren wurde der Begriff der „Grundversorgung“ als Aufgabe der öffentlich-rechtlichen Veranstalter definiert. Der Grundstandard der Privaten hingegen war dieKreation der Meinungsvielfalt.44 Trotzdem waren noch nicht alle Schwierigkeiten für dieprivaten Veranstalter überwunden. Sie mussten sich den immer noch sehr hohen, wirt-schaftlichen und technischen Hürden stellen.45 Mit der Etablierung des dualen Systemsist der private Rundfunk in Deutschland entstanden. Altendorfer schreibt in seinemBuch: „Auf der Grundlage von Landesmediengesetzen lizensierten die Landesmedien-anstalten lokale, regionale, landesweite und bundesweite Anbieter von Sparten- undVollprogrammen, Einkaufsprogrammen und Bezahlprogrammen.“46 Die Verfügbarkeitder terrestrischen Frequenzen ist entscheidend für die Verbreitung der privaten Sen-der, wohingegen die öffentlich-rechtlichen Programme durch Hörfunk und Fernsehen das gesamte Bundesgebiet abdecken. Organisiert sind die privaten Rundfunkanbieter im „Verband Privater Rundfunk und Telekommunikation“. Dieser Verband vertritt die Interessen des privaten Fernsehens und des privaten Hörfunks.47

Ein zentrales Merkmal des privaten Fernsehens ist zum einen die private Trägerschaft.Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass kein Grundversorgungsgrundsatz besteht.Auch die Ziele der öffentlich-rechtlichen und der privaten Veranstalter gehen grundle-gend auseinander. Die Privaten Sender sind kommerziell orientiert, während die Öf-fentlich-rechtlichen Sender sich nach dem Gemeinwohl richten. Sie haben keinenErwerbscharakter.48 Der private Rundfunk kann in zwei Sparten aufgeteilt werden, zumeinen in die bundesweiten Programme und zum anderen in die regionalen Programme.Des Weiteren wird nach der Größe des Verbreitungsgebietes sowie in die Program-minhalte unterschieden.49

Bundesweit gibt es 28 private Fernsehsender. Zu den Vollprogrammen gehören unter anderem RTL, Sat.1 und Pro7. Hinzukommen noch zwei Teleshoppingkanäle und einige lokale und regionale Fernsehsender.50

3 Die Finanzierung und Beaufsichtigung der privaten Rundfunksender

Der private Rundfunk wird primär über die 15 Landesmedienanstalten reguliert. Juris-tisch gelten die Landesmedienanstalten als Anstalten des öffentlichen Rechts. Der Ge-schäftssitz des jeweiligen Senders bestimmt die einzelne Zuständigkeit derLandesmedienanstalten. Ihre Entscheidungen treffen sie als externe Aufsichtsinstan-zen. Die Landesmedienanstalten werden zu zwei Prozent aus den Rundfunkgebührenfinanziert.51 Sie sind für die Zulassungsanträge zuständig sowie für die Zuweisung derKabelkanäle und der terrestrischen Frequenzen.52 Knorr und Winkler schreiben: „Au-ßerdem wachen sie über die Konformität der Programminhalte mit den einschlägigenrundfunkstaatsvertraglichen und landesmedienrechtlichen Regelungen, insbesonderehinsichtlich der Jugendschutz- und Werberichtlinien, verhängen eventuell Programm-auflagen (,Regional- oder Kulturfenster') und betreiben Medienforschung [...].“53 Diehöchste Entscheidungsgewalt der Landesmedienanstalten hat der Medienrat bzw. dieRundfunkkommission. Eine Ausnahme bilden Berlin und Brandenburg. Es wird alsodem Muster der Rundfunkräte der öffentlich-rechtlichen Anstalten gefolgt. Hier werdendie Vertreter der Anstalten für die gesellschaftlich bedeutenden Gruppen eingesetzt.

Wegen ihrer engen personellen Verflechtungen mit den jeweiligen Landesregierungenwerden den Landesmedienanstalten häufig Vorwürfe gemacht. Sie sollen ihre Auf-sichtspflicht vernachlässigen sowie industriepolitische Absichten haben und eine unge-nügende Staatsferne. Grund für die Vorwürfe ist die doppelte Obligation der Sender,auf der einen Seite die Rundfunkaufsicht und auf der anderen Seite die Förderung derneuen Medien. Den Vorteil des wirtschaftlichen Bestandsschutzes haben die privatenRundfunkveranstalter im Gegenzug zu ihrer Konkurrenz nicht.54 Sie sind gezwungenihren Finanzmittelbedarf hauptsächlich durch Werbeumsätze oder durch sonstige Ein-nahmen durch das Programm zu decken, auch indirekte Erlöse genannt. Direkte Erlö-se erzielen sie durch den Verkauf von Abonnements im Pay-TV oder durch die Pay-per-View Einkünfte. Die bedeutendste Einnahmequelle ist jedoch der Verkauf von Zeit- fenstern an die Werbetreibenden.55 Strecker schreibt hierzu: „Eine Finanzierung überRundfunkgebühren ist in ihrem Falle unzulässig (§ 25 RFStV).“56 Die privaten Rund-funkveranstalter sind stark abhängig von den Werbeeinnahmen. Alternativen sind dasSponsoring, zum Beispiel von einzelnen Sendungen oder Merchandising. Des Weite-ren gibt es die Anschubfinanzierung, das bedeutet die Deckung von finanziellen Lü-cken durch die Gesellschafter. Das Pay-TV gilt als eine Sonderform derSenderfinanzierung.57 Strecker schreibt: „Der Zuschauer bezahlt in diesem Spezialfallfür ein Programm, das verschlüsselt ausgestrahlt wird und für den Abonnenten nurdurch einen Dekoder entschlüsselt, also störungsfrei, zu empfangen ist.“58

Im Jahr 2014 hat RTL mit knapp 2,74 Milliarden Euro den größten Bruttowerbeumsatzgemacht, dicht gefolgt von Pro7 mit rund 2,42 Milliarden Euro und Sat.1 mit ca. 2,14Milliarden Euro.59 Die Produktionskosten für die Spots sind in den Bruttowerbeeinnah-men nicht enthalten. Sie entsprechen nur der Aufwendung der Werbetreibenden sowieden Provisionen der Agenturen und den Kundenrabatten. Aufgrund dessen sind dieNettowerbeumsätze aussagekräftiger als die Bruttowerbeumsätze, da sie nur etwa einDrittel erreichen. Die Nettowerbeumsätze können von Unbeteiligten jedoch nur erahntwerden.60

4 Regional-, Ballungsraum- und Lokalfernsehen

Der Begriff Region stammt aus dem lateinischen und bedeutet soviel wie Bereich oderGegend. Eine Region ist ein in sich stimmiges Konzept, in welchem die Menschen ih-ren Bedürfnissen nachgehen können und in einer Gemeinschaft leben. In einer Regionwerden Gebiete mit verschiedenen sozialen und wirtschaftlichen Strukturen vereint.Des Weiteren verstärkt sie das Zugehörigkeitsgefühl der Menschen.61 Die Kriterien desRegionalfernsehens lauten nach Nafziger: „Die Handhabung des Begriffs Regional-fernsehen geht von einer Berichterstattung innerhalb eines nach bestimmten Kriterienabgegrenzten Kommunikations- oder Ereignisraums aus.“62 Eine Gegend, welche nichtan einer vorgegebenen Größe auszumachen ist, wird mit einem Fernsehprogrammabgedeckt. Um das Sendegebiet für Regionalfernsehen festzulegen werden die ver-schiedenen Gewohnheiten und Bedürfnisse der Bevölkerung untersucht. Weitere Krite-rien sind der geschichtliche Hintergrund sowie der geographische und politischeAspekt. In den meisten Bundesländern gibt es eine öffentlich-rechtliche Landesmedi-enanstalt, welche das Ziel einer landespezifischen und auf die Region abgestimmtenBerichterstattung verfolgt. Die privaten Veranstalter, wie RTL oder Sat.1, haben dieregionalen Fester nach den Ländergrenzen gelegt. Aufgrund der Diversität der einzel-nen Bundesländer ist es schwierig, das Bewusstsein der Bevölkerung in der Berichter-stattung widerzuspiegeln. Die Berichterstattung der regionalen und privatenVeranstalter ist von der gesetzlichen Grundlage des jeweiligen Bundeslandes abhän-gig.

Im Vergleich zum Regionalfernsehen ist der Begriff des Ballungsraumfernsehens ge-nauer zu definieren.63 Die Definition nach Nafziger lautet: „Ein Ballungsraum setzt dieAgglomerationstendenzen städtischer Ballungsgebiete voraus und bezieht dünnbesie-delte, ländliche Gegenden allenfalls in den Randzonen ein. Folglich wird eine hoheBevölkerungszahl mit einer hohen Bevölkerungsdichte unterstellt.“64 Neben der Bevöl-kerungsdichte müssen auch weiche Faktoren für das Sendegebiet des Ballungsraum fernsehens mit einbezogen werden.65 Beispielsweise „[...] Zugehörigkeitsgefühl zumBallungsraumzentrum, Pendelbewegungen, politische Einbindung und Interesse ankommunaler Berichterstattung.“66 Es besteht die Möglichkeit, dass es in einem Bal-lungsraum ein oder mehrere Zentren gibt. Ein Zentrum im Ballungsraum festzulegenstellt meist kein Problem dar. Schwieriger wird es bei der Bestimmung bzw. der Ab-grenzung der Ballungsraumränder. Im Gegensatz zum Regionalfernsehen hat das Bal-lungsraumfernsehen den Vorteil, dass hier das Zentrum der Berichterstattung klar defi-definiert ist. Ähnlich wie beim Regionalfernsehen ist die Abgrenzung des Sendegebietskomplexer. Des Weiteren sind die Interessen der Bevölkerung in den Randgebietennicht immer klar definierbar. Es kommt immer wieder zu fließenden Übergängen.67 DieReichweite eines Ballungsraumsenders beträgt über 20.000 Haushalte. Es gibt einetagesaktuelle Berichterstattung.68

Das Lokalfernsehen umfasst grob die Ansätze der regionalen und subregionalen Be-richterstattung. Es werden die Themen behandelt, die nicht auf nationaler oder interna-tionaler Ebene sind.69 Ein Kennzeichen ist, dass bei einer Reichweite von unter 10.000Haushalten ein tagesaktuelles Programm nicht möglich ist.70 Spezifischer lässt sichdas Lokalfernsehen als stadtbezogene Berichterstattung beschreiben, hier gibt es kei-ne Bevölkerungsuntergrenze. Generell könnte es in jeder Stadt oder Gemeinde Lokal-fernsehen geben, wirtschaftlich ist das jedoch nicht realisierbar. Dadurch, dass es lautDefinition keine Bevölkerungsuntergrenze gibt kann dies zu Verwirrungen führen.71

4.1 Lokales und regionales Privatfernsehen

Die Relevanz lokaler und regionaler Sender in Deutschland ist hoch. Sie schaffen eineVor-Ort-Identität, sind bedeutend für die Entstehung lokaler Öffentlichkeit und was ein entscheidender Faktor ist, sie tragen zur regionalen und lokalen Meinungsbildung bei.Ihre Aufgabe besteht in der aktuellen Berichterstattung von Nachrichten aus der Regi-on.72 Ein entscheidendes Merkmal von lokalem Fernsehen ist die privatrechtliche Or-ganisation.73 Lokale und regionale Veranstalter erfüllen einen Informationsauftrag andie Öffentlichkeit. Sie werden jedoch nicht durch Gebühren oder Ähnliches finanziellunterstützt.74

4.2 Problematik des lokalen und regionalen Fernse-hens

Lokales und regionales Fernsehen stößt immer wieder auf mangelnde Akzeptanz. Da-für gibt es mehrere Gründe. Vielen Sendern fehlen einfach die Ressourcen. Hinzukommt ein Mangel an Know-How und mangelnde Professionalität. Des Weiterenkommt es häufig vor, dass sich die einzelnen Sendungen wiederholen, wodurch esauch immer wieder zu Qualitätsschwankungen der lokalen und regionalen Senderkommt. Ferner richten die Sender ihre Programmplanung wenig nach der Zielgruppe.75

Ein weiteres Problem lokaler und regionaler Sender ist die mangelnde Wirtschaftlich-keit. Sie ist meist auf die schlechte Vernetzung zurückzuführen. Die Sender schöpfendas Potential lokaler Werbekunden vor Ort oft nicht aus.76 Die lokalen Sender bzw. dieWirtschaftlichkeit der Sender ist maßgeblich vom Werbeverkauf abhängig. Der Marktist jedoch von einigen strukturellen Problemen geprägt. Zum einen scheuen die Unter-nehmen den angeblich hohen Produktions- und Schaltungsaufwand und sind unsicherüber die zu erreichende Zielgruppe. Zum anderen fehlt den regionalen Werbeagentu-ren auch oft die Möglichkeit zur Produktion. Sie verhalten sich zurückhaltend, wenn esdarum geht, ihren Kunden Werbung im lokalen Fernsehen zu empfehlen.77 „Überregio-nale Mediaagenturen bemängeln vor allem, dass keine ausreichenden und verlässli chen Daten über die Medialeistung und Akzeptanz lokaler Fernsehangebote vorlä-gen.“78 In der lokalen Fernsehlandschaft sind qualitativ sehr verschiedene Angebote zufinden. Nicht alle sind in der Lage, eine Akzeptanzstudie vorzuweisen.79 Ein weitererAspekt ist, dass immer mehr Zeitungen ein Angebot von bewegten Bildern auf denWebseiten veröffentlichen. Der Großteil dieser Videos stammt aus dem Printbereich.Entweder sie produzieren selbst oder haben Kooperationen. Teilweise bestehen dieKooperationen der Zeitungen sogar mit den privaten oder öffentlich-rechtlichen Fern-sehsendern.80 Welker schreibt: „Diese Videoangebote sind den Inhalten des Lokalfern-sehens ganz ähnlich. Zudem sind gerade im Lokalfernsehen die Grenzen zwischen liveausgestrahlten Fernsehprogrammen und Video-on-Demand fließend.“81 Die Grenzenwerden immer weiter aufgehoben und es kommt zu einer crossmedialen Konkurrenz.82

5 Das Werberecht in Deutschland

Die Politik der europäischen Union verfolgt als Hauptziel die Harmonisierung der Wett-bewerbsbedingungen. Bisher gibt es noch keine definitive europäische Werbeordnung,jedoch Ansätze, die Auswirkungen auf den Werbemarkt in Deutschland haben. Grund-sätzlich gilt, dass das Gemeinschaftsrecht Priorität vor dem nationalen Recht hat. Lautdieser Rangfolge kann das nationale Recht teilweise ungültig sein, wenn zwei Vor-schriften kollidieren.83 Altendorfer beschreibt das Werberecht in Deutschland wie folgt:„Das deutsche Werberecht ist ein sehr restriktives Recht. Zahlreiche medien- und pro-duktspezifische Gesetze und Vorschriften schränken die Werbung ein; [...].“84 Es wirdin zwei Instrumente unterschieden, in Verordnungen und Richtlinien.85 Die Definitionennach Altendorfer lauten:

„‚Verordnungen’, die mit ihrem Inkrafttreten unmittelbares Recht in allen Mitgliedstaatenerhalten. Eine Entscheidung des nationalen Gesetzgebers ist dazu nicht erforderlich.“86

„‚Richtlinien’ sind für jeden Mitgliedstaat hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich, die Wahl der Form und der Mittel dazu ist jedoch Sache des nationalen Gesetzgebers. Richtlinien bedürfen innerhalb einer bestimmten Frist der Umsetzung in nationales Recht durch einen sogenannten Transformationsakt.“87

Die allgemeinen Werbegrundsätze sind im EU-Recht festgesetzt. Diese Grundsätzesind für alle Medien gültig. Ein Teil davon ist die Trennung von Werbung und dem Pro-gramm, die Werbung muss eindeutig gekennzeichnet sein. Des Weiteren muss dasredaktionelle Programm unabhängig von den Werbenden sein, das heißt, die Werbungdarf das Programm nicht beeinflussen. Ferner darf sie nicht irreführend sein.88

Es folgen die allgemeinen werberechtlichen Regulierungen für das Fernsehen. Die EU-Fernsehrichtlinie aus dem Jahr 1997 sieht unterschiedliche Regulierungsmaßnahmenvor. Im Rundfunkstaatsvertrag ist die nationale Umsetzung festgehalten. Nach Art. 3 müssen Ereignisse von nationaler und internationaler Bedeutung, wenn dies von demMitgliederstaaten gewünscht ist, für die Öffentlichkeit im frei zugänglichen Fernsehenzur Verfügung stehen. Gemäß Art. 10 ist es vorgeschrieben, dass Werbung sowie Te-leshopping deutlich gekennzeichnet sind. Des Weiteren ist festgelegt, dass es eineTrennung zu den übrigen Programmteilen bestehen muss. Im Art. 11 sind die Bedin-gungen für die Dauer und die Einfügung von Werbung klar angesetzt.89 Außerdem ist„[...] die Art von Sendungen, in denen Werbung möglich ist, [...] definiert.“90 Nach Art. 13 und 14 besteht ein Verbot von Tabakwerbung, speziellen Arzneimitteln und ärztli-chen Behandlungen. Um den Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten, sind beiAlkoholwerbung, nach Art. 15 und 16, exakte Anforderungen zu erfüllen. Art. 18 und18a begrenzt die Werbung in Dauer und Umfang. Sonderregelungen bestehen für aus-schließliche Teleshopping- und Eigenwerbekanäle in Art. 19 und 19a. Eine Ausnahmeder Werbeunterbrechungen ist dann vorgesehen, wenn eine Sendung allein für einHoheitsgebiet im Mitgliedstaat empfangbar ist.91 Außerdem beschreibt Altendorfer: „[...]für Sendungen [...] können die einzelnen Staaten Ausnahmen für die Zahl der Werbe-unterbrechungen, die Sendezeiten für Werbespots sowie für Teleshopping festlegen(Art.20).“ 92

5.1 Das Werberecht des Privatfernsehens

Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und den privaten Rundfunk gibt es werberecht-liche Bestimmungen, die beide Parteien einhalten müssen. Zum einen darf die Wer-bung nicht in die Irre führen.93 Außerdem darf das Programm sowohl inhaltlich als auchredaktionell nicht von der Werbung oder auch den Werbetreibenden beeinflusst wer-den. Eine weitere Vorschrift ist, Werbung und Teleshopping klar zu kennzeichnen. Dasheißt, es muss Programmtrenner geben, um die Werbung als solche kenntlich zu ma-chen. Optische und akustische Mittel sind zur Trennung vorgeschrieben.94 Es ist zuläs- sig, Teile von Werbung im ausgestrahlten Bild zu zeigen unter der Bedingung, dass sieeindeutig gekennzeichnet ist und optisch unmissverständlich vom Programm zu unter-scheiden ist.95 Weitere Regelungen laut Altendorfer sind: „Dauerwerbesendungen sindzulässig, wenn der Werbecharakter erkennbar im Vordergrund steht; Schleichwerbungist nicht gestattet.“96 Unter der Bedingung bestimmter Voraussetzungen ist es zulässig,virtuelle Werbung einzufügen. Moderatoren von Nachrichten oder Sendungen mit poli-tischem Hintergrund ist es untersagt, in Fernsehwerbung oder im Teleshopping aufzu-treten. Werbung, die eine religiöse, politische oder weltanschauliche Art hat, istuntersagt. Strecker schreibt, dass es den privaten Rundfunkanbietern nach § 26, Abs. 3 RFStV erlaubt ist, öfter durch Werbung zu unterbrechen, als den öffentlichrechtlichen Veranstaltern.97 Unterbrechungen durch Werbung bei religiösen Übertragungen, wie beispielsweise Gottesdiensten, oder auch Kindersendungen, sind nicht gestattet. Generell gilt die Regel, dass Werbung in Blöcken zwischen den Sendungen eingebaut wird.98 Die Ausnahme sind einzelne Spots.99

Die folgenden Bestimmungen sind nur für die privaten Anbieter gültig. Zwischen denWerbeblöcken muss innerhalb einer Sendung mindestens ein Abstand von 20 Minutenliegen.100 Anders ist diese Regelung bei eigenständigen Sendungen oder Sportsen-dungen, hier darf die Werbung erst in den Pausen eingespielt werden oder in den Pau-sen zwischen den eigenständigen Teilen der Sendung.101 Bei Spielfilmen im Fernsehenoder Kinofilmen ist eine Werbeunterbrechung erst nach mehr als 45 Minuten erlaubt.102 „[...] mit Ausnahme von Serien, Reihen, leichten Unterhaltungssendungen und Doku-mentarfilmen kann für jeden vollen Zeitraum von 45 Minuten einmal unterbrochen wer-den. Eine Unterbrechung ist zulässig, wenn die Sendedauer um mindestens 20Minuten über zwei oder mehrere volle 45 Minutenzeiträume hinausgeht;“103 Nachrich-tensendungen, Sendungen mit religiösem oder politischem Inhalt und Dokumentarfilmedürfen erst dann durch Werbung unterbrochen werden, wenn die Sendung mehr als 30 Minuten lang ist.104 Mit dem § 27, Abs.1 RStV ist das Werbevolumen geregelt, maximal 20 Prozent der täglichen Sendezeit sind erlaubt.105 Die Sportwerbung darf von dem täglichen Sendeanteil maximal einen Anteil von 15 Prozent erreichen und innerhalb einer Stunde einen maximalen Anteil von 12 Minuten erreichen. Teleshoppingfenstern steht eine Dauer von mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung zu. Insgesamt acht solcher Fenster sind pro Tag erlaubt. Dabei darf eine Sendedauer von insgesamt acht Stunden pro Tag nicht überstiegen werden. Außerdem ist es notwendig, die Teleshoppingfenster optisch und akustisch zu markieren. Die Landesmedienanstalten schreiben die Richtlinien zur Werbeausstrahlung vor.106

5.2 Werbeformen

Die Finanzierung durch Werbung ist sowohl bei den öffentlich-rechtlichen Sendern alsauch vor allem bei den privaten Sendern eine wichtige Finanzierungsquelle. Generellwird in staatliche und nicht-staatliche Finanzierungsformen unterschieden. Des Weite-ren kann bei der nicht-staatlichen Finanzierungsform in marktgebundene und nicht-marktgebundene Finanzierungsarten differenziert werden. Für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk findet die essentielle staatliche Finanzierungsform durch dieRundfunkgebühren statt. Typische nicht-marktgebundene Finanzierungsarten sindSpenden, Eigenmittel oder auch Mitgliedsbeiträge. Marktgebunden ist die Finanzierungdurch Werbung oder durch das Entgelt.107 Weitere Einnahmemöglichkeiten bei dermarktgebundenen Finanzierung sind nach Nafziger: „[...] insbesondere Licensing, Mer-chandising und die Programmverwertung.“108

Es gibt verschiedene Werbeformen: Spotwerbung, Sponsoring, Product Placement,Teleshopping, Bartering, Merchandising, Licensing, Fundraising und Ereignissponso-ring. 109

5.2.1 Spotwerbung

Die am häufigsten verbreitete Werbeform im Fernsehen ist die Spotwerbung. Streckerschreibt: „Vor allem bei den privaten Sendern, die ihre Werbung vor, innerhalb undnach den Sendungen ausstrahlen können, hat der Werbungtreibende die Möglichkeit,ganz gezielt sowohl einzelne Alterszielgruppen, etwa Kinder im Sonntagmorgen-Programm (z.B. Trickfilmen), aber auch Interessenzielgruppen, z.B. Sportinteressierte[...] anzusprechen.“110 Dies ist ein Vorteil für die privaten Sender, da die öffentlich-rechtlichen Sender zwar eine hohe Reichweite haben bzw. die Masse erreichen, je-doch keine so spezifische Zielgruppe wie bei den privaten Veranstaltern.111 Die Schal-tung von Spotwerbung auf digitalen Spartenkanälen bringt den Unternehmenverschiedene Vorteile. Zum einen ist der Streuverlust gering, zum anderen wird dieWerbung nicht als störendes Element empfunden, sondern als Zugabe des Pro-gramms.112 Die Spotwerbung muss deutlich als Werbung gekennzeichnet und vomredaktionellen Programmteil zu unterscheiden sein. Spotwerbung kann als Unterbre-cherwerbung betrachtet werden oder als Schanierwerbeinsel, die zwei unterschiedlicheSendungen aneinanderknüpft. Die Anzahl der Werbeunterbrechungen ist von der Dau-er der Sendungen oder Spielfilme abhängig. Die Kosten für einen Werbespot richtensich nach der Größe des Publikums. Variationen der klassischen Spotwerbung sindu.a. Dauerwerbesendung oder Informercials.113

[...]


1 Vgl. Altendorfer 2001, S.129

2 Vgl. Strecker 1996, S.10

3 Vgl. Altendorfer 2001, S.129

4 Vgl. bpb Online-Abfrage 04.06.2015

5 Vgl. Zervos 2003, S.94

6 Vgl. Schneider 2013, S.56

7 Vgl. Altendorfer 2001, S.37

8 Altendorfer 2001, S.37

9 Vgl. Altendorfer 2001, S.37

10 Vgl. Altendorfer 2004, S.336

11 Vgl. Altendorfer 2001, S.56

12 Vgl. BML 2011, S.199

13 Vgl. Altendorfer 2001, S.56

14 Vgl. Altendorfer 2001, S.58 f.

15 Vgl. Altendorfer 2001, S.59

16 Vgl. Schneider 2013, S. 48

17 Altendorfer 2001, S.67

18 Vgl. Altendorfer 2001, S.67

19 Altendorfer 2001, S.59

20 Vgl. Altendorfer 2001, S.60

21 Vgl. Zervos 2003, S.94

22 Lorenzmeier 2011, S.55

23 Vgl. Altendorfer 2001, S.67

24 Vgl. Stuiber 1998b, S.921

25 Vgl. Strecker 1996, S.19

26 Vgl. Rundfunkbeitrag Online-Abfrage 04.06.2015

27 Vgl. Strecker 1996, S.19

28 Vgl. Schneider 2013, S.48

29 Vgl. Schneider 2013, S.49

30 BR Online-Abfrage 01.06.2015

31 Vgl. Schneider 2013, S.49

32 Schneider 2014, S.49

33 Vgl. Altendorfer 2001, S.65

34 Altendorfer 2001, S.65

35 Vgl. Schneider 2013, S.48

36 Vgl. Mai 2005, S.41

37 Vgl. Altendorfer 2001, S.129

38 Vgl. Mai 2005, S.41

39 Mai 2005, S.41

40 Vgl. Mai 2005, S.41

41 Vgl. Altendorfer 2001, S.134

42 Vgl. Altendorfer 2001, S.137

43 Vgl. Mai 2005, S.42

44 Vgl. Altendorfer 2001, S.134

45 Vgl. Mai 2005, S.42

46 Altendorfer 2001, S.69

47 Vgl. Altendorfer 2001, S.69

48 Vgl. Knorr/Winkler Online-Abfrage 19.06.2015, S.320

49 Schneider 2013, S.16

50 Vgl. Knorr/Winkler Online-Abfrage 19.06.2015, S.320

51 Vgl. Strecker 1996, S.12

52 Vgl. Knorr/Winkler Online-Abfrage 19.06.2015, S.327

53 Knorr/Winkler Online-Abfrage 19.06.2015, S.327

54 Vgl. Knorr/Winkler Online-Abfrage 19.06.2015, S.327 ff.

55 Vgl. Knorr/Winkler Online-Abfrage 19.06.2015, S.328 f.

56 Strecker 1996, S.20

57 Vgl. Strecker 1996, S.20

58 Strecker 1996, S.20

59 Vgl. STATISTA Online-Abfrage 01.06.2015

60 Vgl. Knorr/Winkler Online-Abfrage 19.06.2015, S.329

61 Vgl. Nafziger 1997, S.6

62 Nafziger 1997, S.7

63 Vgl. Nafziger 1997, S.7

64 Nafziger 1997, S.8

65 Vgl. Nafziger 1997, S.8

66 Nafziger 1997, S.8

67 Vgl. Nafziger 1997, S.8 f.

68 Vgl. SLM-Schriftreihe 20 2010, S.14

69 Vgl. Nafziger 1997, S.10

70 Vgl. SLM-Schriftreihe 20 2010, S.14

71 Vgl. Nafziger 1997, S.10

72 Vgl. Bucher/Huggenberger/Sauter/Schumacher 2012, S.11 f.

73 Vgl. Bucher/Huggenberger/Sauter/Schumacher 2012, S.173

74 Vgl. BLTV Online-Abfrage 18.05.2015

75 Vgl. Bucher/Huggenberger/Sauter/Schumacher 2012, S.12 f.

76 Vgl. Bucher/Huggenberger/Sauter/Schumacher 2012, S.13

77 Vgl. Bucher/Huggenberger/Sauter/Schumacher 2012, S.173

78 Bucher/Huggenberger/Sauter/Schumacher 2012, S.173

79 Vgl. Bucher/Huggenberger/Sauter/Schumacher 2012, S.173

80 Vgl. Welker 2012, S.173 f.

81 Welker 2012, S.175

82 Vgl. Welker 2012, S.172

83 Vgl. Altendorfer 2004, S.36

84 Altendorfer 2004, S.39

85 Vgl. Altendorfer 2004, S.36

86 Altendorfer 2004, S.36

87 Ebd.

88 Vgl. Altendorfer 2004, S.37

89 Vgl. Altendorfer 2004, S.37

90 Altendorfer 2004, S.37

91 Vgl. ebd.

92 Ebd.

93 Vgl. Altendorfer 2004, S.39/Stuiber 1998b, S.961

94 Vgl. Stuiber 1998b, S.963

95 Vgl. Altendorfer 2004, S.40

96 Altendorfer 2004, S.40

97 Vgl. Strecker 1996, S.118

98 Vgl. Stuiber 1998b, S.966

99 Vgl. Altendorfer 2004, S.40

100 Vgl. Altendorfer 2004, S.40

101 Vgl. Stuiber 1998b, S.968

102 Vgl. Altendorfer 2004, S.40

103 Altendorfer 2004, S.40

104 Vgl. Altendorfer 2004, S.40

105 Vgl. Strecker 1996, S.118

106 Vgl. Altendorfer 2004, S.41

107 Vgl. Nafziger 1997, S.101

108 Nafziger 1997, S.102

109 Vgl. Nafziger 1997, S.103/Altendorfer 2004, S. 73/Stuiber 1998b S.921 f.

110 Strecker 1996, S.118 f.

111 Vgl. Strecker 1996, S.119

112 Vgl. Schnitzler 2008, S.61

113 Vgl. Nafziger 1997, S.103

Excerpt out of 90 pages

Details

Title
Das Werberecht des Privatfernsehens und die Finanzierungsmöglichkeiten lokaler (regionaler) Sender
College
University of Applied Sciences Mittweida
Grade
1,5
Author
Year
2015
Pages
90
Catalog Number
V314681
ISBN (eBook)
9783668170247
ISBN (Book)
9783668170254
File size
1663 KB
Language
German
Keywords
Landesmedienanstalt, Bayern, Sachsen, Finanzierung, Werberecht, Privatfernsehen, Regionalsender
Quote paper
Rebecca Salyards (Author), 2015, Das Werberecht des Privatfernsehens und die Finanzierungsmöglichkeiten lokaler (regionaler) Sender, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/314681

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