Der EU-Richtlinienvorschlag zur Finanztransaktionssteuer. Begründung, Zielsetzung und Ausgestaltung


Akademische Arbeit, 2012

24 Seiten


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

1. Einleitung

2. Gründe und Zielsetzung der EU – Finanztransaktionssteuer

3. Ausgestaltung der Finanztransaktionssteuer im EU-Richtlinienentwurf

4. Schätzung des Steueraufkommens und Makroökonomische Auswirkungen

5. Ausblick und Wahrscheinlichkeit der Implementierung

Literaturverzeichnis

1. Einleitung

Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2007 – 2009 erforderte von vielen europäischen Staaten enorme finanzielle Anstrengungen, um die Folgen der Krise abzumildern. Die staatlichen Mittel wurden dabei fast ausschließlich schuldenfinanziert und insbesondere zur Rettung des Bankensystems verwendet, das sich zu dieser Zeit in einem für die gesamte Wirtschaft bedrohlichen Zustand befand. Die Aufnahme zusätzlicher Schulden zur Finanzierung der Rettungs- und Konjunkturprogramme resultierte in stark ansteigenden staatlichen Schuldenständen, die schließlich Rekordniveau erreichten. Diese Situation markiert zugleich den Beginn der europäischen Staatsschuldenkrise, die bis zum heutigen Tage anhält. Seitdem gibt es in der Europäischen Union Bestrebungen, den Finanzsektor, der als Auslöser der Krise angesehen wird, an den Kosten der Krise zu beteiligen. Als ein Instrument zur Beteiligung des Sektors wurde bereits ab dem Jahre 2010 in der Europäischen Union die Einführung einer Steuer auf Finanztransaktionen vorgeschlagen.[1]

Seit dem 28. September 2011 liegt nunmehr ein Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems in der Europäischen Union vor.[2] Der Vorschlag wurde und wird in Fachkreisen, Politik und Öffentlichkeit kontrovers diskutiert. Mit Keynes, Tobin und Stiglitz, die zu ihrer Zeit eine Finanztransaktionssteuer (abgekürzt „FTS“) forderten, hat sie bereits prominente Fürsprecher gefunden.[3]

Diese Arbeit stellt den Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vor. Zunächst wird die Zielsetzung der EU zur Einführung einer FTS erläutert, um dann im Anschluss die konkrete Ausgestaltung des Richtlinienentwurfes darzustellen. Die EU hat eine Reihe von Untersuchungen zur Evaluation der Auswirkungen ihres FTS-Vorschlages unternommen, insbesondere zur Schätzung des erzielbaren Steuerbetrags und der makroökonomischen Auswirkungen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen werden dargestellt und mit anderen fachlichen Studien zu diesem Thema verglichen. Im letzten Kapitel wird ein Ausblick in die Zukunft gegeben, indem die Wahrscheinlichkeit der Realisierung einer FTS in der EU abgeschätzt wird.

2. Gründe und Zielsetzung der EU – Finanztransaktionssteuer

Vor dem Hintergrund der Lage der europäischen Volkswirtschaften und öffentlichen Finanzen besteht die Zielsetzung in erster Linie in der substanziellen Beteiligung des Finanzsektors an den Kosten der Krisenbewältigung.[4] In Europa herrscht eine hohe Übereinstimmung darüber, dass dieser Sektor bei der Verursachung und Verschärfung der Krise eine wichtige Rolle gespielt hat.

Die meisten Dienstleistungen des Finanzsektors sind von der Umsatzsteuer befreit. Durch die Einführung einer Steuer auf Finanztransaktionen könnte nach Auffassung der EU-Kommission sichergestellt werden, dass in steuerlicher Hinsicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen bestehen wie für alle anderen (umsatzsteuerpflichtigen) Wirtschaftszweige.

Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, durch die Besteuerung von Finanztransaktionen unerwünschte Transaktionstätigkeiten einzudämmen, um die Effizienz und Stabilität der Finanzmärkte zu erhöhen. Zu diesen unerwünschten Transaktionen zählt die EU-Kommission u. a. den automatisierten Hochfrequenzhandel und kurzfristige, hochriskante Spekulationsgeschäfte.[5] Die FTS soll das europäische Rahmenwerk zur Regulierung der Banken ergänzen und damit zur Vermeidung künftiger Krisen beitragen.

Mittlerweile haben mehrere Mitgliedstaaten eigene Maßnahmen zur Besteuerung von Finanztransaktionen ergriffen, z. B. Großbritannien, Frankreich und Belgien.[6] Diese einzelstaatlichen Steuermaßnahmen führen zu ungleichen steuerlichen Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt. Mit einer einheitlichen EU-weiten FTS verfolgt die EU-Kommission das Ziel, die Besteuerung von Finanztransaktionen in der EU zu harmonisieren und in dieser Hinsicht Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden. Langfristig zielt der Vorschlag darauf ab, dass eine FTS auf internationaler bzw. globaler Ebene implementiert wird. Die Etablierung einer FTS auf EU-Ebene soll den Weg dahin ebnen.

Von der vorgeschlagenen FTS werden erhebliche Steuereinnahmen erwartet. Das generierte Steueraufkommen könnte nach Ansicht der EU-Kommission als Eigenmittel für den EU-Haushalt in Frage kommen und schrittweise an die Stelle der Beiträge der Mitgliedstaaten treten.[7] Folglich würden die nationalen Haushalte entlastet. Zu diesem Zweck hat die EU-Kommission neben dem Vorschlag zur Einführung einer FTS einen gesonderten Eigenmittelvorschlag[8] unterbreitet, indem dargelegt wird, wie die FTS als Einnahmequelle für den EU-Haushalt genutzt werden könnte.

3. Ausgestaltung der Finanztransaktionssteuer im EU-Richtlinienentwurf

In der Mitteilung vom 7. Oktober 2010 schlug die EU-Kommission die zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors in der EU vor.[9] Darin wurden die Finanzaktivitätssteuer und die FTS als mögliche Instrumente zur steuerlichen Belastung des Finanzsektors ins Auge gefasst. Mit einer kurzen Untersuchung und anschließenden Bewertung der beiden Steuern wollte die EU-Kommission zur Debatte um die zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors beitragen. Damals wurde die Finanzaktivitätssteuer, die grundsätzlich die Summe aus Gehältern und Gewinnen besteuert, für vielversprechender gehalten. Nach Abschluss der bis zum Sommer 2011 laufenden Folgenabschätzung der EU-Kommission wurde allerdings die FTS als Favoritin auserwählt, weil man sich von ihr u. a. positive Effekte auf die Stabilität und Effizienz des Finanzsystems versprach. Dies mündete schließlich in den folgenden Richtlinienentwurf.[10]

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

Der Richtlinienentwurf der EU-Kommission sieht vor, dass die FTS auf alle Finanztransaktionen Anwendung findet, bei denen zumindest eine an der Transaktion beteiligte Partei in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und ein in einem EU-Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut als Transaktionspartei handelt.[11] Wenn ein Finanzinstitut Transaktionspartei einer Finanztransaktion darstellt, gilt es zugleich als beteiligte Partei. Finanztransaktionen mit der Beteiligung von in der EU ansässigen Finanzinstituten unterliegen somit grundsätzlich der FTS.

Die Steuerpflicht für das Finanzinstitut bleibt unabhängig davon bestehen, ob es für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer anderen Transaktionspartei handelt. Wenn aber ein Finanzinstitut im Namen oder für Rechnung eines anderen Finanzinstituts handelt, schuldet lediglich das andere Finanzinstitut die Steuer.[12] In dieser Hinsicht unterscheidet sich die FTS partiell von der Umsatzsteuer, da diese bei Leistungen im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung von dem ausführenden Unternehmer geschuldet wird (sog. Kommissionsgeschäft, § 3 Abs. 11 UStG).

Die FTS-Besteuerung knüpft sich an das Ansässigkeitsprinzip. Der Ort, an dem die Transaktion ausgeführt wird, spielt bei der Besteuerung keine Rolle. Im Sinne des Richtlinienvorschlags gilt ein Finanzinstitut erstens als in der EU ansässig, wenn es über eine Genehmigung von einem EU-Mitgliedstaat verfügt, dort als Finanzinstitut tätig zu sein (z. B. Banklizenz). Zweitens gelten Finanzinstitute mit eingetragenem Sitz, fester Anschrift oder einer Zweigstelle in einem EU-Mitgliedstaat als ansässig. Drittens gilt ein Finanzinstitut als in der EU ansässig, wenn es bei einer Transaktion Gegenpartei eines Finanzinstitutes ist, das nach den bereits genannten Bedingungen in der EU ansässig ist. Letzteres trifft insbesondere auf Finanzinstitute aus Drittländern zu, die Transaktionsgeschäfte mit Finanzinstituten aus der EU tätigen.[13] Personen, die Transaktionspartei und kein Finanzinstitut sind, gelten als in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn sich ihr eingetragener Sitz (bei juristischen Personen) oder ihr ständiger Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt (bei natürlichen Personen) in diesem Staat befindet; die Personen gelten ebenfalls als in der EU ansässig, wenn sie eine Zweigstelle in der EU unterhalten, die an der Transaktion beteiligt ist.[14]

Der Begriff des Finanzinstituts im Sinne des Richtlinienentwurfs ist sehr weit gefasst, damit möglichst alle Unternehmen des Finanzsektors der FTS-Pflicht unterliegen: Dazu gehören u. a. Wertpapierfirmen, geregelte Märkte, Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen, Pensionsfonds, Investmentfonds und Zweckgesellschaften.[15] Andere Unternehmen, die in wesentlichem Umfang Finanztransaktionen ausführen, werden ebenfalls als Finanzinstitute angesehen.

Die Steuer soll in dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet das Finanzinstitut ansässig ist, sofern das Institut Transaktionspartei ist. Die folgende Abbildung fasst die im EU-Richtlinienvorschlag vorgesehene Funktionsweise des Ansässigkeitsprinzips und die damit verbundene Steuererhebung zusammen.

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

Abbildung 1: Ansässigkeitsprinzip und Steuererhebung der FTS im EU-Richtlinienvorschlag[16]

Nach den Vorstellungen der EU-Kommission sieht die FTS einen sehr umfangreichen sachlichen Anwendungsbereich vor, damit Finanztransaktionen aller Art erfasst werden.[17] Es sollen grundsätzlich keine Finanzprodukte dem Anwendungsbereich der FTS entgehen können.[18] So umfasst der Begriff Finanztransaktion erstens den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten, Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften, zweitens Übertragungen zwischen den Unternehmen einer Gruppe und drittens den Abschluss oder die Änderung von Derivatkontrakten.[19]

Der Begriff Finanzinstrumente schließt strukturierte Produkte mit ein: Das sind handelbare Wertpapiere oder verbriefte Finanzinstrumente und gleichwertige Transaktionen.[20] Für die verwendeten Bezeichnungen Finanzinstrumente, strukturierte Produkte, Derivatkontrakte, Pensionsgeschäfte und Wertpapierverleihgeschäfte liegen auf EU-Ebene bereits Richtlinien mit allseits anerkannten Bestimmungen vor.[21] Das soll die Anwendung und Durchsetzung erleichtern und die Umgehung der Regelungen verhindern. Die Hinzunahme strukturierter Produkte bei der Definition von Finanzinstrumenten ermöglicht es, zukünftig entwickelte Finanzprodukte unmittelbar der FTS zu unterwerfen. Andernfalls würden Vermeidungsmöglichkeiten entstehen.

Nach dem Willen der EU-Kommission sollen Finanztransaktionen auf organisierten und geregelten Märkten, in multilateralen Handelssystemen und anderen Handelsformen besteuert werden, was den außerbörslichen (OTC-) Handel mit einschließt. Transaktionen an Handelsplätzen außerhalb der EU unterliegen der Steuer, wenn zumindest ein beteiligtes Finanzinstitut in der EU ansässig ist. Ein Finanzinstitut aus dem Drittland gilt als in der EU ansässig und muss FTS zahlen, wenn es mit einem EU-Finanzinstitut handelt. Die Transaktion ist dann im betreffenden Mitgliedstaat steuerpflichtig. Auch Übertragungen innerhalb von Unternehmensgruppen unterliegen bei der Beteiligung von Finanzinstituten der FTS-Pflicht.[22]

Steuerbefreiungen

Erstemissionen bzw. Transaktionen auf Primärmärkten wie die Erstausgabe von Aktien, Schuldverschreibungen und Staatsanleihen unterliegen nicht der Besteuerung.[23] Nach der Zielsetzung des Richtlinienvorschlags soll die FTS nicht die Emission von Wertpapieren belasten, sondern den Handel mit diesen auf dem Sekundärmarkt.[24] Daneben beabsichtigt die EU-Kommission, diejenigen Finanztätigkeiten von der Besteuerung auszunehmen, die für die meisten Bürger und Unternehmen bedeutsam sind und häufig in Anspruch genommen werden.[25] Dazu gehören u. a. der Abschluss von Versicherungsverträgen, Hypothekendarlehen, Verbraucherkrediten und Zahlungsdiensten. Währungstransaktionen werden aufgrund der Wahrung der Kapitalverkehrsfreiheit nicht mit der FTS belastet.

Von dem Anwendungsbereich ausgenommen sind außerdem Transaktionen mit der EU, der EZB und den Zentralbanken der Mitgliedstaaten. Damit will die EU-Kommission sicherstellen, dass die Refinanzierungsmöglichkeiten der Finanzinstitute und geldpolitische Maßnahmen der EZB nicht beeinträchtigt werden.

Bemessungsgrundlage und Steuersätze

Der Richtlinienvorschlag sieht vor, dass sich die Bemessungsgrundlage einer Finanztransaktion grundsätzlich aus dem Preis bzw. einer Gegenleistung in anderer Form zusammensetzt.[26] Dagegen wird der Marktpreis als Bemessungsgrundlage herangezogen, wenn die Gegenleistung geringer als der Marktpreis ist. Bei der Bemessung des Marktpreises soll auf den Fremdvergleichsgrundsatz („Transaktion zwischen voneinander unabhängigen Geschäftspartnern“) zurückgegriffen werden. Für die Besteuerung von Derivatkontrakten sieht die EU-Kommission besondere Regelungen vor. Hier dient der Nominalbetrag des Derivats als Bemessungsgrundlage und nicht der Preis bzw. der Kapitaleinsatz.[27] Der Ansatz des Nominalwerts soll eine klare und einfache Anwendung der FTS auf Derivatkontrakte ermöglichen und gleichzeitig Manipulationsanreize zur Steuerumgehung verhindern.[28] Die FTS wirkt im Gegensatz zur bestehenden Umsatzsteuer in der EU wie eine Bruttoumsatzsteuer, da sie in jeder Handelsphase auf die Bruttowerte berechnet wird und keinen Abzug vorher gezahlter FTS zulässt.

Der Richtlinienentwurf sieht für alle Finanztransaktionen (mit Ausnahme der Derivatkontrakte) einen Mindeststeuersatz von 0,1 % vor.[29] Da bei Derivatkontrakten der Nominalbetrag einem Vielfachen des Preises bzw. Kapitaleinsatzes entspricht und die Haltedauer vergleichsweise kurz ist, wird für diese ein geringerer Steuersatz vorgesehen. Andernfalls würde die Steuerlast im Vergleich zu den Zahlungen zum Derivat sehr hoch ausfallen. Der Steuersatz für Derivatkontrakte beträgt deshalb nur 0,01 %. Da beide Transaktionsseiten, also jeweils Kauf und Verkauf, mit der FTS belastet werden, liegt die effektive Steuerbelastung einer Transaktion bei 0,2 % (bzw. 0,02 % im Derivatefall). Die Mitgliedstaaten sollen nach den Vorstellungen der EU-Kommission darüber hinaus die Möglichkeit erhalten, auch höhere Steuersätze zu bestimmen.

Steuerschuldner, Vermeidung von Steuerhinterziehung und Missbrauch, Harmonisierung der Besteuerung

Steuerschuldner der FTS sind in erster Linie die beteiligten Finanzinstitute. Handelt ein Finanzinstitut im Namen oder für Rechnung eines anderen Finanzinstituts, schuldet lediglich das andere Finanzinstitut die FTS. Die Schuldner werden dazu verpflichtet, zum Zehnten eines Monats eine FTS-Erklärung bei den Steuerbehörden einzureichen.[30] Diese sollen alle Angaben enthalten, die zur Berechnung der innerhalb des vorangegangenen Monats angefallenen FTS benötigt werden.

Der Richtlinienentwurf sieht vor, dass die Mitgliedstaaten Verpflichtungen festlegen sollen, mit denen sie sicherstellen, dass die den Steuerbehörden geschuldete FTS entrichtet wird. Dazu können sie geeignete Maßnahmen ergreifen, um Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch zu verhindern. Falls nötig, sollen sie dabei auch auf die in der EU verfügbaren Instrumente zur Beitreibung von Steuern sowie internationale Übereinkommen zurückgreifen.[31]

Da die EU-Kommission mit ihrem Vorschlag das Ziel verfolgt, die Besteuerung von Finanztransaktionen in der EU zu harmonisieren, dürfen die Mitgliedstaaten keine anderen Steuern auf Finanztransaktionen beibehalten oder einführen außer die FTS des Richtlinienvorschlags und die Umsatzsteuer gemäß der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.[32] Mitgliedstaaten, die bereits eine FTS oder ähnliche Steuern eingeführt haben, werden aufgefordert, diese abzuschaffen.

[...]


[1] Zum Beispiel die Mitteilung der Europäischen Kommission vom 07.10.2010 über die Besteuerung des Finanzsektors in der Europäischen Union (KOM 2010, 549).

[2] Europäische Kommission, KOM(2011) 549.

[3] Die drei genannten Ökonomen forderten die Einführung einer FTS aus unterschiedlichen Gründen, siehe hierzu Keynes 1936, Tobin 1978, Stiglitz 1989.

[4] Vgl. hierzu und im Folgenden Europäische Kommission , KOM(2011) 594, S. 2-4.

[5] Vgl. Europäische Kommission, SEC(2011) 1103, S. 2-4.

[6] Vgl. Europäische Kommission (2012), Technical Fiche - Tax Contribution of the Financial Sector, S. 12-15.

[7] Siehe Europäische Kommission, KOM(2010) 700.

[8] Siehe Europäische Kommission, KOM(2011) 510.

[9] Vgl. hierzu und im Folgenden Europäische Kommission, KOM(2010) 549.

[10] Der Richtlinienentwurf der Europäischen Kommission zur FTS ist in Europäische Kommission, KOM(2011) 549, S. 13-25 enthalten und wird in den Fußnoten in der Folge zur besseren Lesbarkeit als FTS-Richtlinienvorschlag abgekürzt zitiert.

[11] Vgl. Art. 1 Abs. 2 FTS-Richtlinienvorschlag.

[12] Vgl. Art. 9 Abs. 2 FTS-Richtlinienvorschlag.

[13] Vgl. Art. 3 Abs. 1 FTS-Richtlinienvorschlag.

[14] Vgl. Art. 3 Abs. 4 FTS-Richtlinienvorschlag.

[15] Vgl. hierzu und im Folgenden Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 FTS-Richtlinienvorschlag.

[16] Quelle: Europäische Kommission (2012), Technical Fiche - The „Residence Principle“ and the Territoriality of the Tax.

[17] Vgl. Europäische Kommission, KOM(2011) 594, S. 7.

[18] Vgl. Vogel, IStR 2012, S. 13.

[19] Vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 FTS-Richtlinienvorschlag.

[20] Vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 6 FTS-Richtlinienvorschlag.

[21] Vgl. hierzu und im Folgenden Europäische Kommission, KOM(2011) 594, S. 7-9

[22] Vgl. hierzu und im Folgenden Vogel, IStR 2012, S. 13.

[23] Vgl. Art. 2 Abs. 4 lit. a FTS-Richtlinienvorschlag.

[24] Vgl. hierzu und im Folgenden Vogel, IStR 2012, S. 14.

[25] Vgl. hierzu und im Folgenden Europäische Kommission, KOM(2011) 594, S. 7, 9.

[26] Vgl. hierzu und im Folgenden Art. 5 FTS-Richtlinienvorschlag.

[27] Vgl. hierzu und im Folgenden Vogel, IStR 2012, S. 14.

[28] Vgl. hierzu und im Folgenden Europäische Kommission, KOM(2011) 594, S. 10.

[29] Vgl. hierzu und im Folgenden Art. 8 Abs. 2 FTS-Richtlinienvorschlag.

[30] Vgl. hierzu und im Folgenden Art. 10 Abs. 2 FTS-Richtlinienvorschlag.

[31] Vgl. Art. 11 Abs. 3 FTS-Richtlinienvorschlag; vgl. hierzu und im Folgenden Europäische Kommission, KOM(2011) 594, S. 11.

[32] Siehe Richtlinie 2006/112/EG des Rates v. 28.11.2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem, ABl. L 347 v. 11.12.2006, S. 1; vgl. Art. 12 FTS-Richtlinienvorschlag.

Ende der Leseprobe aus 24 Seiten

Details

Titel
Der EU-Richtlinienvorschlag zur Finanztransaktionssteuer. Begründung, Zielsetzung und Ausgestaltung
Hochschule
Justus-Liebig-Universität Gießen
Autor
Jahr
2012
Seiten
24
Katalognummer
V315199
ISBN (eBook)
9783668135154
ISBN (Buch)
9783668135161
Dateigröße
786 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
eu-richtlinienvorschlag, finanztransaktionssteuer, begründung, zielsetzung, ausgestaltung
Arbeit zitieren
Michael Handwerk (Autor:in), 2012, Der EU-Richtlinienvorschlag zur Finanztransaktionssteuer. Begründung, Zielsetzung und Ausgestaltung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/315199

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Der EU-Richtlinienvorschlag zur Finanztransaktionssteuer. Begründung, Zielsetzung und Ausgestaltung



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden