Die gewerkschaftliche Urabstimmung. Welche Rolle spielt sie im deutschen Arbeitskampfrecht?


Seminar Paper, 2013

50 Pages, Grade: 13 Punkte ("Gut")


Excerpt


Inhaltsverzeichnis

A. Einleitung

B. Die Urabstimmung im System der Arbeitskampfrechtsordnung
I. Vorüberlegungen zum Arbeitskampf und der Arbeitskampfrechtsordnung
1. Der Arbeitskampf
2. Die Arbeitskampfrechtsordnung
II. Die Urabstimmung als Kampfmaßnahme
1. Kampfmaßnahmen im Arbeitsrecht
2. Kampfmaßnahmen während der Friedenspflicht
3. Auswirkungen der Urabstimmung
III. Die Pflicht zur Urabstimmung vor dem Streik
1. Die Urabstimmung in der Arbeitskampfrichtlinie von Verdi und Satzung der IG Metall
2. Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Urabstimmung
a) Die Urabstimmung aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 GG
b) Die demokratische Legitimation durch die Mitglieder
c) Zusammenfassung
3. Verpflichtung im Zuge des Richterrechts durch die Warnstreik-Urteile
4. Die Pflicht aus arbeitskampfrechtlichen Grundsätzen
a) Die Verhältnismäßigkeit im Allgemeinen
b) Das Ultima-ratio-Prinzip
aa) Das externe Ultima-ratio-Prinzips
bb) Das innerverbandliche Ultima-Ratio-Prinzip
cc) Zusammenfassung
c) Das Gebot fairer Kampfführung
d) Zusammenfassung
e) Sonderfall der satzungsmäßigen Beschränkung der Vertretungsmacht
IV. Die Rechtmäßigkeit des Streiks ohne Urabstimmung
1. Die Ansichten der Literatur
a) Die alternativen Mittel der Mitwirkung
b) Die Beteiligung der Außenseiter
2. Die Ansicht des Arbeitsgerichts Düsseldorf
3. Zusammenfassung
V. Zusammenfassung der bisherigen Überlegungen
VI. Die Folgen einer satzungswidrig unterbliebenen Urabstimmung
1. Die außerverbandlichen Folgen
2. Die innerverbandlichen Folgen
a) Verbandswidrigkeit des Arbeitskampfes
b) Schadenersatzansprüche der Gewerkschaftsmitglieder
VII. Die Anforderungen an eine Urabstimmung

C. Eigene Ansicht zum Urabstimmungserfordernis und Lösungsvorschlag

D. Schluss

Literaturverzeichnis

A. Einleitung

Ein Blick in die Zeitung macht deutlich, dass selbst in unserer modernen, technisierten und verknüpften Welt das Thema Streik noch immer aktuell ist, ja fast aktueller als in früheren Epochen und Jahrzehnten. Mitarbeiter werden durch vollautomatische Maschinen ersetzt und asiatische Länder produzieren immer billiger, so dass europäische Standorte mit den Produktionskosten und dem hieraus resultierenden Endpreis nicht mithalten können und ihre Produktionen entweder ins Ausland verlagern oder den Preis ihrer Produkte durch verringerte Einkommen der Arbeiter drücken müssen.

Der Produktionsverlagerung ins Ausland stehen Mitarbeiter meistens recht hilflos gegenüber. Ebenso dem Schwund ihrer Arbeitsplätze durch die Nutzung von Robotern. Zwar können sie gegen eine Verlagerung und den Einsatz von Robotern demonstrieren, doch meist hält es die Arbeitgeber nicht von ihrem Vorhaben ab.

Erfolgversprechender sind dagegen die Möglichkeiten der Arbeitnehmer, gegen Lohndumping vorzugehen. Haben sie sich in Gewerkschaften zusammengeschlossen, so können sie einen Arbeitskampf mit massiver Unterstützung durch andere Arbeitnehmer und die Gewerkschaft aufziehen, wobei das wichtigste Mittel, welches ihnen hierfür zur Verfügung steht, der Streik ist.[1]

Momentan tritt dieser Arbeitskampf wieder vermehrt ins Rampenlicht der Öffentlichkeit. So finden beispielsweise Warnstreiks bei der Deutsche Post AG statt[2], ebenso führt die IG Metall momentan Warnstreiks in Baden-Württemberg durch[3] und die Angestellten von Amazon Deutschland wurden von Verdi zur Urabstimmung aufgerufen.[4]

Mit diesem Instrument Urabstimmung soll sich die folgende Arbeit beschäftigen und Antworten auf die Fragen, um was es sich bei der Urabstimmung eigentlich handelt, wofür sie benötigt wird, welche Rolle ihr im deutschen Arbeitskampfrecht zukommt und welche Folgen aus ihrer Durchführung resultieren geben. Hierzu sollen nachfolgend, am Beispiel des gewerkschaftlichen Arbeitskampfes, die bestehenden Meinungen innerhalb Literatur und Rechtsprechung kritisch analysiert und beurteilt, sowie ein Ausblick auf die möglichen zukünftigen Entwicklungen gegeben werden.

B. Die Urabstimmung im System der Arbeitskampfrechtsordnung

I. Vorüberlegungen zum Arbeitskampf und der Arbeitskampfrechtsordnung

1. Der Arbeitskampf

Der Begriff Arbeitskampf ist zwar in verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen zu finden, so beispielsweise in Art. 9 Abs. 3 S. 3 GG oder in § 74 Abs. 2 BetrVG, doch nirgendwo findet sich eine exakte Angabe darüber, was er eigentlich aussagt.[5]

Unter ihm werden alle Maßnahmen zusammengefasst, die durch die zielgerichtete Ausübung kollektiven Drucks von Seiten der Arbeitnehmer oder Arbeitgeber eine Störung der Arbeitsbeziehung herbeiführen.[6]

Der Begriff Arbeitskampf ist also mehr als Überbegriff einzelner Maßnahmen zu betrachten, denn als spezielle einzelne Maßnahme.[7]

Wie bereits zuvor erwähnt, ist das wichtigste Mittel des Arbeitskampfes auf Seiten der Arbeitnehmer der Streik, auf Seiten der Arbeitgeber die Aussperrung.[8]

2. Die Arbeitskampfrechtsordnung

Die durch die Koalitionsfreiheit gewährte Möglichkeit, Arbeitskämpfe mit teilweise erheblichen Auswirkungen auf die jeweiligen Partner des Tarifvertrages, die Gewerkschaftsmitglieder, nicht in der Gewerkschaft organisierte Arbeitnehmer und auf die gesamte Wirtschaft führen zu können, muss in einem gewissen Rahmen reguliert und in geordnete Bahnen gelenkt werden.[9] Der Arbeitskampf darf nicht „im rechtlichen Niemandsland“[10] geführt werden können, sondern muss Regelungen und Vorschriften unterliegen, die seine Mittel und Auswirkungen kontrollieren und auf ein Mindestmaß reduzieren.[11]

Etwaige gesetzliche Regelungen hierfür sind allerdings nicht vorhanden.

Zwar wird das Thema Arbeitskampf durchaus in manchen Teilbereichen des kodifizierten Rechts angeschnitten, beispielsweise in den § 36 Abs. 3 SGB III, § 91 Abs. 6 SGB IX und § 2 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG doch eine umfassende Regelung speziell des Arbeitskampfrechts existiert bis zum heutigen Tage nicht.

Trotz mehrfacher Erinnerung durch das Bundesverfassungsgericht[12] hat sich der Gesetzgeber der Kodifikation des Arbeitskampfrechts enthalten.[13]

Die Gründe hierfür mögen vielfältig sein, reichen sie doch von der Macht der Verbände[14] bis hin zu möglichen verfassungsrechtlichen Schranken, die Art. 9 Abs. 3 GG dem Gesetzgeber aufzeigen könnte.[15]

Dennoch ist ein solches Verhalten des Gesetzgebers unverantwortlich. Ein so zentrales Thema wie den Arbeitskampf ohne jegliche gesetzliche Regelung sich selbst zu überlassen, ist gegenüber den Beteiligten und den mittelbar Betroffenen unverantwortlich.

Dass eine derartige Regelung möglich ist, zeigt der „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung kollektiver Arbeitskonflikte“ von Brink, Konzen, Löwisch, Raiser und Seiter aus dem Jahr 1988, der einer gesetzlichen Regelung noch am nächsten kommt.[16]

Dieser so genannte „Professoren-Entwurf“[17] stellt beispielhaft eine mögliche gesetzliche Regelung kollektiver Arbeitskonflikte auf. Im Ergebnis soll letztlich allerdings nur die grundsätzliche Möglichkeit einer gesetzlichen Regelung des Arbeitskampfrechts veranschaulicht werden.

Aufgrund der Untätigkeit des Gesetzgebers obliegt es also den Gerichten, das Arbeitskampfrecht zu präzisieren und auszugestalten.[18] Denn diese sind verpflichtet, jeden an sie herangetragenen Streit zu entscheiden.[19] Ohne gesetzliche Grundlagen, an denen sie sich orientieren könnten, müssen sie also selbst eine Regelung des Arbeitskampfrechts konstruieren.

Dies geschieht durch die von ihnen getroffenen Entscheidungen, die sich zwar in die zivilrechtlichen und verfassungsrechtlichen Normen einfügen müssen[20], denen aber nicht die vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Wesentlichkeitstheorie entgegensteht.[21]

Arbeitskampfrecht ist somit Richterrecht, überwiegend geschaffen von Bundesarbeitsgericht und Bundesverfassungsgericht.[22] Zwar handelt es sich hierbei um keine Rechtsquelle im eigentlichen Sinne, doch kommt ihm dennoch eine faktische Bindungswirkung zu.[23]

Gleichzeitig gewinnt aber auch die Literatur an Einfluss, Denn neben der Rechtsprechung kommt auch ihr die Funktion zu, Regelungen und Grundsätze für den Arbeitskampf aufzustellen.[24]

Das Arbeitskampfrecht basiert also auf Richterrecht und Literatur.[25]

Es lässt sich daher feststellen, dass sich die Arbeitskampfrechtsordnung als Symbiose zwischen Richterrecht und rechtswissenschaftlicher Literatur entwickelte und noch immer entwickelt.

II. Die Urabstimmung als Kampfmaßnahme

1. Kampfmaßnahmen im Arbeitsrecht

Den Gewerkschaften stehen unterschiedlichste Mittel zur Verfügung, um ihre Forderungen durchzusetzen. So besteht beispielsweise die Möglichkeit, einen Boykott auszurufen oder eine Betriebsblockade durchzuführen.[26] Bekanntestes und bedeutendstes Beispiel auf Seiten der Arbeitnehmer ist jedoch der Streik.

Ungeachtet der vielen Unterschiede der Mittel, werden sie unter dem Oberbegriff der Kampfmaßnahme zusammengefasst. Als solche gelten alle Maßnahmen, mit deren Hilfe der Verhandlungspartner dem Druck, ungeachtet wie dieser speziell verwirklicht wird, eingeleiteter Arbeitskämpfe ausgesetzt wird und hierdurch seine Entschließungsfreiheit gemindert wird.[27]

2. Kampfmaßnahmen während der Friedenspflicht

Diese Kampfmaßnahmen erlangen besondere Bedeutung hinsichtlich ihrer Wirkungen während einer Friedenspflicht.

Besteht zwischen den Tarifpartnern ein Tarifvertrag, so werden beide Seiten bestrebt sein, dass dieser Tarifvertrag auch eingehalten wird und er eine verlässliche Basis für die Arbeitsbedingungen bildet.[28]

Die Tarifverträge beinhalten aus diesem Grund eine relative Friedenspflicht, die einzuhalten ist.[29] Durch diese Friedenspflicht wird es den Tarifpartnern untersagt, Kampfmaßnahmen einzuleiten oder durchzuführen.[30]

Es existiert aber nicht nur die relative Friedenspflicht, sondern auch die absolute Friedenspflicht. Besonderes Merkmal der relativen Friedenspflicht ist ihr Bezug lediglich auf bereits tarifvertraglich festgelegte Regelungen.[31] Im Gegensatz hierzu bezieht sich die, in Deutschland allerdings nicht praktizierte, absolute Friedenspflicht auf jegliche Kampfhandlungen, ungeachtet ihres Ziels.[32]

Verstößt eine der Tarifparteien gegen eine ihr obliegende Friedenspflicht, kann die andere Partei einerseits auf Unterlassung der Verletzung klagen, andererseits auch Schadenersatzansprüche geltend machen.[33]

Somit stellt sich die Frage, welche Auswirkungen eine Urabstimmung haben könnte, wenn sie während dieser Friedenspflicht durchgeführt wird.

Sollte es sich hierbei um eine Kampfmaßnahme handeln, können der Gewerkschaft durch die Vornahme eben dieser während einer bestehenden Friedenspflicht erhebliche Schäden und Nachteile für den Arbeitskampf entstehen.

Aus diesem Grund ist die Frage, ob die Urabstimmung eine Kampfmaßnahme darstellt, von entscheidender Bedeutung.

3. Auswirkungen der Urabstimmung

Ruft man sich noch einmal die Definition einer Kampfmaßnahme ins Gedächtnis, so muss festgestellt werden, dass auch eine Urabstimmung Druck auf den Tarifpartner ausüben kann.

Zwar konnte er bereits im Vorfeld, auf Grund der Tarifverhandlungen und deren Verlauf, von einem möglichen Streik der Gewerkschaftsmitglieder ausgehen, doch bringt ihm das Ergebnis der Urabstimmung in gewissem Maße Sicherheit bezüglich der Frage, mit welcher Unterstützung die Gewerkschaften durch ihre Mitglieder rechnen können.[34]

Aufgrund dieses Drucks unterliegt die Frage, ob die Urabstimmung als Kampfmaßnahme zu betrachten ist, einigen Diskussionen.

So stellte der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts 1955 fest, der Streikbeschluss der Gewerkschaft sei die entscheidende selbständige Kampfhandlung.[35] Nach seiner Ansicht wäre die Urabstimmung somit eine reine Vorbereitungshandlung, die keine Arbeitskampfmaßnahme darstellt.[36]

1958 änderte das Bundesarbeitsgericht diese Auffassung allerdings dahingehend, dass bereits eine Urabstimmung als Kampfmaßnahme bejaht wurde.[37] Begründet hat es diese Klassifizierung damit, dass, wie die Erfahrung lehrt, eine Gewerkschaft, wenn sie erst einmal eine Urabstimmung ausgerufen hat, auch regelmäßig die erforderliche Mehrheit erhalten und zum Streik aufrufen wird. Dies wiederum würde den Arbeitgeber in seiner Verhandlungsposition beeinträchtigen und ihn so dem Druck eines bevorstehenden Streiks aussetzen.

Man muss jedoch bedenken, dass in dieser zweiten geschilderten Entscheidung zwischen den Tarifpartnern eine Schlichtungsvereinbarung bestand, aus welcher eine Friedenspflicht resultierte und die Urabstimmung eben genau in diesen Zeitraum der Friedenspflicht fiel.

Ebenso wie die Meinungen des Bundesarbeitsgerichts variieren, unterscheiden sich auch die Ansichten in der Literatur.

Die Befürworter der Qualifizierung der Urabstimmung als Kampfmaßnahme stützen ihre Ansicht, ähnlich wie das Bundesarbeitsgericht, zumeist auf den durch die Abstimmung entstehenden Druck gegenüber dem Tarifpartner.[38]

Scheuner fertigte beispielsweise nach dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts im Auftrag des Arbeitgeberverbandes der Metallindustrie in Schleswig-Holstein e.V. ein Rechtsgutachten zur, zwischenzeitlich von der der IG Metall eingelegten, Verfassungsbeschwerde an.

Hierin vertrat er die Meinung, das Bundesarbeitsgericht hätte korrekt entschieden, als es die Urabstimmung als Kampfmaßnahme qualifizierte. Denn die Wirkung einer Urabstimmung auf den Sozialpartner solle der einer formellen Arbeitseinstellung gleichzusetzen sein.[39]

Er verteidigte seine Meinung zugleich dahingehend, dass das neue Urteil in keinem Widerspruch zum, bereits oben erwähnten, Beschluss des Großen Senats des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 1955 stehen würde, da in diesem Verfahren lediglich die Frage behandelt wurde, ab welchem Zeitpunkt ein Bruch des Einzelarbeitsvertrages geschehen sei.[40]

Die Gegenmeinung der Literatur argumentiert wiederum dahingehend, dass es sich bei der Urabstimmung lediglich um einen verbandsinternen Prozess der Willensfindung handeln soll, welcher nicht der Störung der Arbeitsbeziehung dient.[41] Dementsprechend soll eine reine Drohung mit Arbeitskampfmaßnahmen, wie sie der Urabstimmung ihrem Wesen nach immanent ist, nicht unzulässig sein und deswegen auch nicht die Friedenspflicht verletzen.[42]

Mag die Argumentation des psychischen Drucks auf den ersten Blick zwar einleuchten, so stellt die Urabstimmung dennoch keine Kampfhandlung dar. Wie bereits zuvor erwähnt, soll die Urabstimmung ihrem Grunde nach lediglich der Willensbildung innerhalb der Gewerkschaft dienen.

Es vermag deshalb nicht einzuleuchten, weshalb zwischen einem öffentlich gewordenen Ergebnis einer Urabstimmung und einem solchen, welches innerhalb der Gewerkschaft bleibt und nicht an die Öffentlichkeit dringt, unterschieden werden soll. Denn um etwas anderes geht es hier nicht. Die Durchführung der Urabstimmung selbst sagt nichts über die Streikunterstützung der Gewerkschaft durch ihre Mitglieder aus, das vermag erst das Ergebnis der Urabstimmung.

Wer also den psychischen Druck einer Urabstimmung als Argument heranzieht, der muss sich auch gleichzeitig mit der Frage auseinandersetzen, wo im Allgemeinen die Grenze zur Kampfhandlung gezogen wird.

So muss man sich überlegen, ob der Tarifpartner nicht schon allein von der Tatsache, dass sich die Arbeitnehmer einer Gewerkschaft anschließen, unter Druck gesetzt wird und nach welchen objektiven Regeln das notwendige Maß an Druck, welcher eine Handlung zur Arbeitskampfmaßnahme werden lässt, definiert werden soll.

Ein weiteres Problem, das dem psychischen Druck als Argumentation anhaftet, stellt die Frage dar, wie mit einer Urabstimmung umgegangen wird, die negativ bezüglich des Beginns eines Streiks ausgeht. Ein Druck würde hier nicht mehr auf dem Tarifpartner lasten, da er in nächster Zeit nicht mit einem Streik rechnen muss und falls doch, so wird dieser nur von einer geringen Anzahl an Mitgliedern überhaupt befürwortet, wenn nicht sogar in keinster Weise unterstützt.

Schlussendlich hat auch die Rechtsprechung erkannt, dass der Druck allein nicht ausschlaggebendes Kriterium sein kann, als sie feststellte, dass ein Verhandeln über Tarifverträge nicht gänzlich ohne Druck verlaufen kann.[43]

Die Klassifizierung der Urabstimmung als Arbeitskampfmaßnahme muss somit aus den oben genannten Gründen einer unklaren, subjektiv-willkürlichen Grenzziehung abgelehnt werden. Es handelt sich bei ihr um eine bloße Vorbereitungshandlung, die nicht der Definition der Arbeitskampfmaßnahme unterfällt.[44]

Aus diesem Grund kann durch die Durchführung einer Urabstimmung während einer bestehenden Friedenspflicht diese auch nicht verletzt werden. Ergo können durch die Urabstimmung allein keine Schadenersatzansprüche der Arbeitgeber gegenüber der Gewerkschaft entstehen.

III. Die Pflicht zur Urabstimmung vor dem Streik

Stellt die Urabstimmung somit keine Kampfmaßnahme dar, verbleibt die Frage, welche andere Rolle ihr im Arbeitskampf noch zukommen könnte.

1. Die Urabstimmung in der Arbeitskampfrichtlinie von Verdi und Satzung der IG Metall

Wirft man einen Blick in die aktuelle Arbeitskampfrichtlinie von Verdi[45], so findet sich unter § 4 Abs. 1 folgende Regelung:

„1. Beantragung von und Entscheidung über Urabstimmung

Über die Durchführung und über die Beendigung eines Erzwingungsstreiks kann

eine Urabstimmung durchgeführt werden.

(...)“

Ein Blick in die Satzung der IG Metall[46] offenbart unter § 18 Abs. 3 c) folgendes:

„c) Der Vorstand entscheidet nach Prüfung über Tarifkündigungen,

Urabstimmungen und Arbeitseinstellungen.“

Offensichtlich obliegt es also der Entscheidung der Gewerkschaft und deren Organen, ob eine Urabstimmung vor dem Streik durchgeführt wird. Solche Urabstimmungen, deren Durchführung durch die Satzung in das Ermessen der Gewerkschaftsorgane gestellt wird, werden als fakultative Urabstimmungen bezeichnet.[47]

An der Frage, ob solche fakultativen Urabstimmungen zulässig sind, oder gar ganz auf eine Urabstimmung verzichtet werden kann, erhitzen sich die Gemüter, so dass hierzu verschiedenste Theorien existieren, die wahlweise eine solche Urabstimmung als notwendiges Kriterium für die Rechtmäßigkeit des Streiks erachten oder ablehnen.

Nachfolgend sollen nun die jeweils bestehenden Theorien unter ihrem gedanklichen Ursprung zusammengefasst, näher auf sie eingegangen und einer kritischen Betrachtungsweise zugeführt werden.

2. Die verfassungsrechtliche Pflicht zur Urabstimmung

Zunächst soll überprüft werden, ob die Urabstimmung verpflichtend durchgeführt werden muss, und ob sich eine solche Pflicht aus der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland ergeben könnte.

a) Die Urabstimmung aus dem Wortlaut des Art. 9 Abs. 3 GG

Ansatzpunkt der Überlegungen ist Art. 9 Abs. 3 GG :

„(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.“

Der Text des Artikel 9 Abs. 3 GG erwähnt jedoch mit keinem Wort die Frage nach einer Urabstimmung. Er kann somit auch keine Urabstimmung vorschreiben.

b) Die demokratische Legitimation durch die Mitglieder

Den Gewerkschaften wird allerdings durch Art. 9 Abs. 3 GG die Tarifautonomie gewährt, also die Möglichkeit, ohne staatlichen Einfluss Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen mit den Tarifpartnern auszuhandeln.[48] Dies geschieht durch die koalitionsmäßige Betätigung, welche sich auf die Erfüllung der Aufgaben des Art. 9 Abs. 3 GG durch die Gewerkschaften erstreckt.[49]

Diese weitreichenden Befugnisse verleiten einige Stimmen in der Literatur dazu, eine Urabstimmung als demokratische Legitimation der Gewerkschafts-handlungen zu fordern.

Im Ergebnis sind sich diese Meinungen zwar einig, dass eine demokratische Legitimation notwendig sei, woraus sie sich allerdings herleiten soll variiert jedoch.

So soll nach einer Ansicht auf Grund der „rechtssetzenden Befugnisse durch den Tarifvertrag und die Mitbeteiligung an der Rechtsprechung und Verwaltung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts“[50] den Koalitionen eine solche Bedeutung zukommen, dass sich diese Aufgaben auf den inneren Aufbau der Koalitionen auswirken müssten. Diese Rechtssetzungsbefugnis der Koalitionen leite sich aus der staatlichen ab, so dass eben für die Koalitionen der gleiche demokratische Aufbau gefordert sei, wie für die Parteien in Deutschland.[51] Deren innere Ordnung muss gemäß Satz 3 des Art. 21 Abs. 1 GG demokratischen Grundsätzen entsprechen.

Dies sei nötig, um einen Missbrauch der gewährten Macht durch die Gewerkschaften als Träger sozialer Macht zu verhindern.[52]

Die Urabstimmung wird hier also zum Schutz der Mitglieder und Nicht-Mitglieder vor einem Missbrauch der, durch die weitreichenden Befugnisse der Gewerkschaften, entstandenen Machtpositionen gefordert.

Eine andere Ansicht stellt für die notwendige demokratische Legitimation auf die Sozialstaatsklausel des Art. 20 Abs. 1 GG ab und interpretiert diese dreidimensional. Während sich die ersten beiden Dimensionen dieser Interpretation wenig bis gar nicht auf die Frage nach der Notwendigkeit einer Urabstimmung beziehen, stellt die dritte Dimension indirekt eben genau diese Forderung auf.

Denn nach dieser dritten Dimension wirke die „Sozialstaatsklausel als Homogenisierungsbestimmung zwischen Staat und Gesellschaft“.[53] Gesellschaftliche Gruppen, die sich eine Rechtsform geben, müssten für ihre interne Willensbildung deshalb dem aufsteigend demokratischen Legitimationsstrom entsprechen.[54] Aus eben diesem Legitimationsstrom soll sich die Notwendigkeit der Urabstimmung ergeben.

Beiden Meinungen ist hinsichtlich der geforderten Kontrolle der Gewerkschaft Recht zu geben. Die Gewerkschaften erhalten durch die Tarifautonomie eine enorme Macht in der Arbeitswelt, die in irgendeiner Art und Weise kontrolliert werden muss.

Dennoch lässt sich weder aus Art. 21 GG, noch aus dem Sozialstaatsgebot eine erforderliche Urabstimmung herleiten.

Der Gesetzgeber wollte durch seine Wortwahl im Art. 21 GG offensichtlich nur die Parteien dieser Vorschrift unterwerfen.[55] Man mag nun womöglich die Gewerkschaften als „Parteien“ für die tarifvertraglichen Verhandlungen ansehen, doch die Gewerkschaften sind Koalitionen der Arbeitnehmer und beschränken sich auf die Regelungen arbeitsrechtlicher und tarifvertraglicher Positionen.

Eine Auslegung des Begriffs „Parteien“ ist hier nicht erforderlich und auch nicht angebracht, da sich Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG explizit nur auf solche Parteien bezieht, welche an der politischen Willensbildung des Volkes beteiligt sind.

An der von Art. 21 Abs. 1 GG umfassten politischen Willensbildung sind die Gewerkschaften allerdings nicht beteiligt. Aus diesem Grund lässt sich eine Pflicht zur Urabstimmung nicht aus Art. 21 Abs. 1 GG herleiten.

Bezüglich der dreidimensionalen Auslegung der Sozialstaatsklausel kommen starke Zweifel an einer so weitläufigen und offenen Auslegung auf.

Die Regelung des Art. 20 Abs. 1 GG war als staatlicher Interessenausgleich für die, durch die bürgerliche Gesellschaft und Industrialisierung, aufgelösten traditionellen Lebens- und Sicherungsformen gedacht.[56]

Insofern ist es zwar korrekt, dass eine Homogenisierung zwischen Staat und Gesellschaft stattfinden soll, doch wird bei der dreidimensionalen Auslegung der Ursprung des Gedankens hinter Art. 20 Abs. 1 GG verkannt und zu weit gedeutet. Nicht die Angleichung der inneren Strukturen zwischen Staat und den gesellschaftlichen Gruppen war Triebfeder des Sozialstaates, sondern vielmehr die Auffangfunktion des Staates für seine Bürger.

Zu Recht wurde diese These also als eine „Überschreitung der Grenzen möglicher Interpretation“[57] bezeichnet. Hier wird der Grundgedanke hinter der grundgesetzlichen Regelung verändert und so als Begründung der These genutzt. Ob dies vorsätzlich oder unabsichtlich geschah, ändert nichts an der Tatsache, dass eine solche Interpretation schlichtweg zu weit hergeholt ist.

[...]


[1] Otto, Arbeitsrecht, Rn. 737; Hueck, RdA 1956, 201 (202).

[2] „Warnstreiks bei der Deutschen Post AG werden kommende Woche fortgesetzt“, http://www.verdi.de/presse/pressemitteilungen/++co++ddaf1b98-a995-11e2-9a27-0019b9e321cb [zuletzt abgerufen am 06.05.2013].

[3] „Warnstreiks in Baden-Württemberg – Früher ins Wochenende“, http://www.igmetall.de/cps/rde/xchg/internet/style.xsl/metall-tarifrunde-2013-kw18.htm [zuletzt abgerufen am 06.05.2013].

[4] „Urabstimmung bei Amazon Bad Hersfeld ver.di ruft Mitglieder von Amazon auf, über Streik abzustimmen“, http://www.verdi.de/presse/pressemitteilungen/++co++37582100-a8ea-11e2-a2ea-0019b9e321cb [zuletzt abgerufen am 06.05.2013].

[5] Kissel, Arbeitskampfrecht, § 13, Rn. 1.

[6] Löwisch/Caspers/Klumpp, Arbeitsrecht, Rn. 1087.

[7] Michalski, Arbeitsrecht, Rn. 940.

[8] Michalski, Arbeitsrecht, Rn. 942.

[9] Vgl. Waltermann, Arbeitsrecht, Rn. 506.

[10] Hettlage, ZRP 2003, 366 (368).

[11] Vgl. ArbG Düsseldorf vom 21.08.1972 - 7 Ca 1995/71, DB 1973, 876 (877).

[12] BVerfG vom 01.03.1979 – 1 BvR 532/77, BVerfGE 50, 290 (368 f.); BVerfG vom 17.02.1981 – 2 BvR 384/78, BVerfGE 57, 220 (245 ff.).

[13] Zöllner, DB 1985, 2450 (2452).

[14] Brink/Konzen/Löwisch/Raiser/Seiter, Gesetz zur Regelung kollektiver Arbeitskonflikte – Entwurf und Begründung, Vorwort.

[15] Vgl. Zöllner/Loritz/Hergenröder, Arbeitsrecht, S. 425 f. .

[16] Brink/Konzen/Löwisch/Raiser/Seiter, Gesetz zur Regelung kollektiver Arbeitskonflikte – Entwurf und Begründung.

[17] Reichold, Arbeitsrecht, § 13 I, Rn. 1; Kissel, Arbeitskampfrecht, § 16, Rn. 10.

[18] Vgl. Wenzel, DB 1981, 1135 (1136).

[19] BVerfG vom 26.06.1991 – 1 BvR 779/85, BVerfGE 84, 212 (226).

[20] Zöllner, DB 1985, 2450 (2453).

[21] BVerfG vom 26.06.1991 – 1 BvR 779/85, BVerfGE 84, 212 (226).

[22] Vgl. Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, S. 34.

[23] MAH Arbeitsrecht/Moll/Altenburg, § 1, Rn. 26; ErfK/Preis, § 611 BGB, Rn. 234.

[24] Vgl. Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts II/2, S. 866.

[25] Hanau/Adomeit, Arbeitsrecht, Rn. 272.

[26] Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht Band 2, § 14, Rn. 28 ff. .

[27] Kissel, Arbeitskampfrecht, § 40, Rn. 23.

[28] Vgl. Löwisch/Caspers/Klumpp, Arbeitsrecht, Rn. 1055.

[29] Rolfs, Arbeitsrecht, Art. 9 GG, Rn. 50.

[30] Michalski, Arbeitsrecht, Rn. 822.

[31] Waltermann, Arbeitsrecht, Rn. 679.

[32] Löwisch/Caspers/Klumpp, Arbeitsrecht, Rn. 1058.

[33] Michalski, Arbeitsrecht, Rn. 825; Wollenschläger, Arbeitsrecht, Rn. 681.

[34] Vgl. Föhr, Willensbildung in den Gewerkschaften und Grundgesetz, S. 64.

[35] BAG (GrS) vom 28.01.1955 – 1 AZR 165/54, BAGE 1, 291 (301).

[36] Lieb/Jacobs, Arbeitsrecht, Rn. 599.

[37] BAG vom 31.10.1958 – 1 AZR 632/57, BAGE 6, 321 (353 f.).

[38] Seiter, Streikrecht und Aussperrungsrecht, S. 516; Hueck/Nipperdey, Lehrbuch des Arbeitsrechts II/2, S. 876.

[39] Scheuner, Rechtsgutachten zur Verfassungsbeschwerde der IG Metall, S. 40.

[40] Scheuner, Rechtsgutachten zur Verfassungsbeschwerde der IG Metall, S. 41.

[41] Zöllner/Loritz/Hergenröder, Arbeitsrecht, S. 414; Kalb, RdA 1994, 385 (389).

[42] Preis, Arbeitsrecht, § 116 I 1.

[43] BAG vom 12.09.1984 – 1 AZR 342/83, BAGE 46, 322 (332); Däubler/Reinfelder, Arbeitskampfrecht, § 15, Rn. 21; Kempen/Zachert, TVG, § 1 TVG, Rn. 697.

[44] Vgl. Gamillscheg, Kollektives Arbeitsrecht, S. 1084; Löwisch/Rieble, TVG, § 1, Rn. 1069; Zöllner/Loritz/Hergenröder, Arbeitsrecht, S. 414.

[45] Arbeitskampfrichtlinie 2011 (beschlossen am 30. September 2010).

[46] Satzung der IG Metall (Gültig ab 1. Januar 2012).

[47] Kissel, Arbeitskampfrecht, § 40, Rn. 21.

[48] Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht Band 2, § 13, Rn. 47.

[49] Hromadka/Maschmann, Arbeitsrecht Band 2, § 12, Rn. 42.

[50] Ramm, Die Freiheit der Willensbildung, S. 117.

[51] Ramm, Die Freiheit der Willensbildung, S. 118.

[52] Ramm, Die Freiheit der Willensbildung, S. 119.

[53] Ridder, Zur verfassungsrechtlichen Stellung der Gewerkschaften, S. 18.

[54] Ridder, Zur verfassungsrechtlichen Stellung der Gewerkschaften, S. 19.

[55] Gitter, JZ 1965, 197 (198).

[56] BeckOK GG/Huster/Rux, Art. 20, Rn. 193.

[57] Gitter, JZ 1965, 197 (198).

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Details

Title
Die gewerkschaftliche Urabstimmung. Welche Rolle spielt sie im deutschen Arbeitskampfrecht?
College
Friedrich-Alexander University Erlangen-Nuremberg  (Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht)
Course
Seminar zum kollektiven Arbeitsrecht
Grade
13 Punkte ("Gut")
Author
Year
2013
Pages
50
Catalog Number
V315401
ISBN (eBook)
9783668148703
ISBN (Book)
9783668148710
File size
756 KB
Language
German
Keywords
Arbeitsrecht, kollektives Arbeitsrecht, Arbeitskampf, Streik, Urabstimmung, Gewerkschaft, Rechtswidriger Streik, Kollektivarbeitsrecht, Tarifrecht, Tarifvertragsrecht, Streikrecht, Arbeitskampfrechtsordnung, Arbeitnehmerverband, TVG, Rechtswissenschaften, Jura, Seminararbeit
Quote paper
Daniel Schlett (Author), 2013, Die gewerkschaftliche Urabstimmung. Welche Rolle spielt sie im deutschen Arbeitskampfrecht?, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/315401

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