In einem Urteil vom 17.12.2014 hatte sich der BFH zur Umsatzsteuerpflicht bei der entgeltlichen Überlassung von möblierten Zimmern an Prostituierte zu äußern.1 Gemäß § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a Umsatzsteuergesetz (UStG) u.a. ist die Vermietung von Grundstücken und Grundstücksteilen von der Steuer befreit. Die Vermietung einzelner Räume ist ebenso Bestandteil dieser Steuerfreiheit. Hingegen ist die kurzfristige Überlassung von Wohn- und Schlafräumen, welche ein Unternehmen für Fremde bereit hält, von dieser Steuerbefreiung ausgenommen.
Ob eine Vermietung an Unternehmer bzw. Gewerbetreibende der Umsatzsteuer (USt) zu unterwerfen ist oder eine Wahlmöglichkeit besteht, muss in jedem Fall einer separaten Prüfung unterzogen werden.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Grundsätze zur Veröffentlichung
2 Urteil
3 Sachverhalt und schematische Darstellung
4 Vorverfahren
5 Anträge aller Beteiligten
6 Begründung der Anträge durch Beteiligte
7 Entscheidungskriterien BFH
8 Entscheidungsgründe BFH
9 Eigene Auffassung
10 Bedeutung allgemein für die Beratungspraxis
11 Weitere Urteile
12 Kommentierung in der Literatur
13 Anhängige Verfahren
14 Beratungsempfehlung für Mandanten
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.