Prostitution Minderjähriger in Deutschland. Zusammenhang mit Drogenkonsum und Missbrauchserfahrungen


Seminararbeit, 2015

22 Seiten, Note: 1,5


Leseprobe


INHALTSVERZEICHNIS

1. EINLEITUNG IN DAS THEMA

2. ZENTRALE BEGRIFFSDEFINITIONEN
2.1. DEFINITION PROSTITUTION
2.2. KINDER- UND JUGENDPROSTITUTION
2.2.1. ALLGEMEINE DEFINITION
2.2.2. JURISTISCHE DEFINITION
2.3. SEXUELLER KINDESMISSBRAUCH
2.3.1. ALLGEMEINE DEFINITION
2.3.2. JURISTISCHE DEFINITION

3. KINDER- UND JUGENDPROSTITUTION - REKURS AUF MISSBRAUCHSERFAHRUNGEN UND DROGENKONSUM
3.1. FRÜHE MISSBRAUCHSERFAHRUNGEN UND DER EINSTIEG IN DIE PROSTITUTION
3.2. DROGENKONSUM UND PROSTITUTION
3.3. KONSUMORIENTIERTE PROSTITUTION

4. SCHLUSSBETRACHTUNG UND AUSBLICK

LITERATURVERZEICHNIS

1. Einleitung in das Thema

Kinderprostitution verbindet man meist mit Sextourismus in weit entfernten Ländern. Doch es gibt sie auch hier in Deutschland. Wie weit sie konkret verbreitet ist, ist allerdings wenig bekannt, und es ist schwierig, den Betroffenen zu helfen. Gemäß den Schilderungen der „Mitternachtsmission“, einer Dortmunder Hilfsorganisation für Prostituierte, sei etwa jede elfte hilfesuchende Person minderjährig. (DORTMUNDER MITTERNACHTSMISSION E.V: Jahresbericht 2013, 62) Das ist eine der wenigen Informationen, die über Kinderprostitution in Deutschland bekannt sind, denn diese findet allgemein im Verborgenen statt und es lässt sich nicht sagen, wie groß das Problem tatsächlich ist. Einen Kontakt zu den Opfern zu finden gestaltet sich i.d.R. recht schwierig, denn die Betroffenen wenden sich in den seltensten Fällen an eine Hilfsorganisation. Vielfach schöpfen Eltern und Verwandte Verdacht und bitten dann die entsprechenden Institutionen um Rat.

Die Opfer werden nicht nur durch Menschenhandel, vornehmlich aus Osteuropa, Asien o- der auch Afrika nach Deutschland gebracht, nein, es gibt auch viele Deutsche unter ihnen. Manche haben dabei sogar einen geregelten Alltag und prostituieren sich zwischen Schule und Abendessen, andere sind drogenabhängig oder obdachlos, wieder andere beschreiten diesen Pfad aufgrund von frühkindlichen Missbrauchserfahrungen. Doch der Weg aus der Prostitution gestaltet sich gleichwohl als äußerst schwierig. Viele der Jugendlichen beurtei- len ihre Situation gar als positiv, denn mit der Prostitution brechen sie bestehende Tabus und verdienen mehr Geld als andere Jugendliche ihrer Altersgruppe. (DW.DE: TOP-THEMA: Kinderprostitution in Deutschland).

Ziel der vorliegenden Arbeit soll es nun sein, einige wesentliche Faktoren und Hintergründe der Kinderprostitution in Deutschland freizulegen und diese kritisch zu hinterfragen. Dazu bietet sich die deduktive Vorgehensweise an, bei der die relevanten Arbeitshypothesen an- hand von empirischen Materialien verifiziert oder falsifiziert werden. Da der aufgeworfenen Thematik eine Vielzahl von Wissenschaftsbereichen inhärent ist, und diese sich somit als äußerst komplex darstellt, werden im Folgenden zwei Hypothesen ins Zentrum der Betrach- tungen gestellt:

(1) Frühkindliche Missbrauchserfahrungen fördern den Einstieg Minderjähriger in die Prostitution.
(2) Zwischen Drogenkonsum und Kinder-/Jugendprostitution besteht ein unmittel- barer Zusammenhang

Der gewählte Themenbereich umfasst nur wenig deutschsprachiges Schrifttum, da, wie be- reits erwähnt, sich diese Art der Prostitution vornehmlich in den Graubereichen außerhalb der Gesellschaft zeigt. Folglich ist es notwendig Literatur aus den unterschiedlichsten Fach- bereichen zu konsultieren, sowie Berichte von Betroffenen oder etwaigen Hilfsorganisatio- nen heranzuziehen. Darüber hinaus basieren viele Aussagen im Zusammenhang mit die- sem Thema auf Schätzungen und Vermutungen und können je nach Autor variieren.

Hinsichtlich der Formalität soll darauf hingewiesen werden, dass in der folgenden Arbeit für Prostitution im Allgemeinen der Begriff „herkömmliche Prostitution“ aus Gründen der Les- barkeit und Vereinfachung der Abgrenzung zur Prostitution Minderjähriger genutzt wird. Weiterhin wird der Begriff „Minderjährigen Prostitution“ zusammenfassend für Kinder- und Jugendprostitution genutzt, da so verdeutlicht wird, dass auch Jugendliche bis 18 Jahre zu den Betroffenen zählen können und eine Fixierung einer bestimmten Altersgruppe damit vorgebeugt wird.

2. Zentrale Begriffsdefinitionen

Eingeleitet wird diese Arbeit nunmehr mit einigen zentralen Begriffsdefinitionen. Dies erscheint mir deshalb wesentlich, um sodann sinnvoll nachvollziehen zu können, auf welche Grundlagen sich meine Hypothesen stützen.

2.1. Definition Prostitution

Prostitution und dessen freiwillige Ausübung durch Erwachsene sowie die Nachfrage da- nach sind in Deutschland seit 1927 zulässig (BUNDESMINISTERIUM FÜR FAMILIE, SENIOREN, FRAUEN UND JUGEND (BMFSFJ) 2014). Allgemein wird unter dem Begriff, auch Sexarbeit oder sexuelle Dienstleistung genannt, die freiwillige und wiederholte „[…] gewerbsmäßige Ausübung sexueller Handlungen mit wechselnden Partnern gegen Entgelt [..]“ (UNIVERSI- TÄT HAMBURG, Definition: Prostitution) oder anderen materiellen Leistungen subsumiert. Diese Gewerbetätigkeit kann mit einer professionellen Haltung einhergehen und damit häu- figen und kontinuierlich wechselnden Geschlechtsverkehr unter offenem Umgang beinhal- ten, oder aber nur gelegentlich, unregelmäßig stattfindenden. (BRÜCKNER/OPPENHEIMER 2006, 12) Besonders hervorzuheben, ist die freiwillige Darbietung des eigenen Körpers, da bei unfreiwilliger Prostitution von Zwangsprostitution die Rede ist. Diese Definition erscheint jedoch bei genauerem Betrachten sehr schemenhaft, da nicht klar hervorgeht, ab wann von Prostitution die Rede ist. Dies ist darauf zurückzuführen, dass die Begriffsbestimmungen der Prostitution bis heute noch relativ ungenau sind. Demnach könnte laut der obigen De- finition jede Person, die nach Vollzug sexueller Handlungen Geld erhält als Prostituierte bezeichnet werden. Nach Flowers involviere jedoch nicht jede Art der Prostitution den di- rekten Austausch von Geld oder den Vollzug des Geschlechtsaktes „[…] not all prostitution involves the direct exchange of money between the participants; nor do all „offers“ of pros- titution result in actual sexual acts.“ (FLOWERS 1998, 6). Prostitution ist ein Gewerbe das auf dem Prinzip der Nachfrage und des Angebots beruht. Entsprechend der Nachfrage fin- den sich die verschiedensten Erscheinungsformen an ebenso unterschiedlichsten Orten. So wird Prostitution auf der Straße, im Bordell, im Lokal, in Clubs oder gar in privaten Woh- nungen ausgeübt (BRÜCKNER/OPPENHEIMER 2006, 12). Die Arbeit ist gleichweit vielseitig wie sie auch vielschichtig ist und steht oftmals in engem Verhältnis zu diversen anderen Tätigkeiten im Sexgeschäft, wie u. a. Telefonsex oder Table Dance (EBD.).

2.2. Kinder- und Jugendprostitution

Im Folgenden soll nun spezifisch auf die Kinder- und Jugendprostitution eingegangen werden, um eine Unterscheidung zur herkömmlichen Prostitution zu erlangen.

2.2.1. Allgemeine Definition

Nach Segeth beziehe sich die Kinder- und Jugendprostitution auf „ […] jenes Verhalten, das minderjährige Jugendliche und Kinder beiderlei Geschlechts dazu bewegt, ihren Körper einer bestimmten Personengruppe (Kunden) zu deren sexuellen Betätigung zur Verfügung zu stellen, wobei dieses Verhalten durch häufig wechselnde Partner und durch Bezahlung, sei es materieller oder ideeller Art, geprägt ist.“ (SEGETH 1980, 138)

Anhand dieser Definition wird deutlich, dass es sich um kein geschlechtsspezifisches Milieu handelt, sondern beide Geschlechter betroffen sind. Des Weiteren geht hervor, dass es sich bei der Bezahlung nicht zwingend um einen geldlichen Gegenwert handeln muss, son- dern auch anderweitige materielle Dinge wie Drogen oder eine Unterkunft in Frage kommen können. In seltenen Fällen erfolgt die Bezahlung ideell, d.h. durch Anerkennung oder sozi- alen Status. Eine deutliche Abgrenzung zur herkömmlichen Prostitution ist damit jedoch nicht geschaffen. Eine Unterscheidung der Prostitution Minderjähriger ist erst durch eine klare Bestimmung der Altersgrenze möglich, die mithilfe des Kinder- und Jugendhilfegeset- zes geschaffen wird. Aus § 7 SGB VIII geht hervor, dass unter dem Begriff Kind jeder zu verstehen ist, der noch nicht das 14te Lebensjahr vollendet hat und unter dem Begriff Ju- gendlicher jeder gemeint ist, der schon das 14te Lebensjahr erreicht hat, jedoch noch nicht das 18te vollendet hat. Grundsätzlich ist es jedoch schwierig Prostitution Minderjähriger von herkömmlicher Prostitution klar zu unterscheiden und diese eindeutig zu definieren, da man sich nicht ausschließlich auf die starre Altersbeschränkung im SGB VIII beschränken darf.

Hierbei werden die psychischen, sozialen sowie physischen Entwicklungen der jeweiligen Personen außer Acht gelassen, d.h. ein 18-jähriges Mädchen, das weniger weit entwickelt und kindlicher als ein 14-jähriges Mädchen ist, würde rechtlich gesehen nicht mehr in die Szene der Kinderprostitution fallen und wie ein Erwachsener gehandhabt werden. (ENDERS 2001, 23)

2.2.2. Juristische Definition

In § 180 StGB heißt es:

Wer sexuelle Handlungen an oder vor einer Person unter sechzehn Jahren, sowie sexuelle Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren Vorschub leistet durch

1. Seine Vermittlung
2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit
3. oder gar eine Person unter achtzehn Jahren zu sexuellen Handlungen bestimmt macht sich strafbar.

Demnach werde Kinderprostitution laut Fischer als Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger gewertet, da sich

„die Fähigkeit zu einem für die eigene Person schadlosen Umgang mit der Sexualität erst zwischen Kindes- und Erwachsenenalter allmählich entwickelt und im Jugendalter besonderen Schutzes vor Gefahren bedarf“. (FISCHER 2015, 1260)

Die Minderjährigen können daher i.d.R. die Tragweite und Bedeutung ihres Tuns nicht er- fassen. (EBD.) Fischer bekräftigt, dass es sich bei §180 StGB außerdem nicht primär um die Bestrafung sexueller Kontakte zwischen Tätern und Minderjährigen handle, sondern vielmehr um das Vorschubleisten zwischen Minderjährigen und Dritten zu fremder Sexua- lität. (FISCHER 2015, 1261) Des Weiteren muss „das Vorschubleisten [..] hierbei […] zu einer unmittelbaren Gefährdung der Jugendlichen führen“ (EBD.). Doch nicht selten ist Promis- kuität eine Folge von traumatisierenden Erfahrungen wie z.B. frühkindlichem Missbrauch. (EGLE 2004, 388). Die folgende Definition soll nun Klarheit zu diesem Begriff schaffen.

2.3. Sexueller Kindesmissbrauch

Sexueller Kindesmissbrauch stellt seit geraumer Zeit ein zentrales, stark diskutiertes Prob- lem unserer Gesellschaft dar, dass jedoch erst in den achtziger Jahren durch die engagierte Öffentlichkeitsarbeit der Frauenbewegung Beachtung fand (WEBER/ROHLEDER 1995, 7). Lange wurde sexueller Missbrauch in seinem Ausmaß unterschätzt. Dies belegen nationale und internationale Dunkelfeldangaben der Mikado-Studie, deren zufolge „15-30% aller ädchen in ihrer Kindheit Opfer von sexuellem Missbrauch werden“ (Universität Regens- burg: MIKADO-STUDIE.DE) Der genaue Umfang sexuellen Missbrauchs ist jedoch weiterhin umstritten, da die Angaben definitionsabhängig variieren können. (WEBER/ROHLEDER 1995, 12) Demnach ist es entsprechend schwer, allgemein gültige Aussagen zu treffen. Um dem Begriff in seiner Definition ansatzweise gerecht zu werden, soll er folglich sowohl im juristischen Kontext als auch im allgemeinen Kontext durchleuchtet werden.

2.3.1. Allgemeine Definition

Mit dem Begriff sexuellen Missbrauchs gehen meist auch weitere Begriffe wie sexuelle Aus- beutung, sexuelle Gewalt oder sexuelle Misshandlung einher. Eine eindeutige und vor al- lem allgemein akzeptierte Definition für sexuellen Missbrauch an Kindern gibt es jedoch bis heute nicht, da es keine konformen Richtlinien gibt. Mit Veränderung der politischen Rah- menbedingungen bzw. der Norm- und Wertvorstellungen unserer Gesellschaft, ändert sich auch das Verständnis zu sexuellem Kindesmissbrauch und damit einhergehend die Bewer- tung der Straftaten. So gibt es eine Vielzahl prägnanter Definitionen die nach verschiedens- ten Systemen kategorisiert werden können. Aus Gründen der Übersicht und aus zeitlichen Gründen, wird im Folgenden nur auf ein Kategoriesierungssystem und eine Definition ein- gegangen. Wetzels zufolge werde sexueller Missbrauch an Kindern in eng- und weitgefasst unterschieden. Mit der Weiten Definition werde versucht sämtliche als schädlich angese- hene Handlungen zu erfassen, die nicht zwingend Körperkontakt voraussetzen, wohinge- gen Enge Definitionen versuchen, „[…] bereits als schädlich identifizierte bzw. nach einem sozialen Konsens normativ als solche bewertete Handlungen einzubeziehen“. (WETZELS 1997, 62) Eine in Fachkreisen allgemein zitierte Definition zu sexuellem Kindesmissbrauch lautet wie folgt:

„Einbeziehung und Nötigung von Kindern oder Jugendlichen zu sexuellen Aktivitä- ten, die sie aufgrund entwicklungsbedingter Unreife nicht vollständig erfassen kön- nen, bei denen sie außerstande sind, bewusst einzuwilligen und bei dem soziale Tabus der Familie bzw. der Gesellschaft verletzt werden.“ (BALZER 1998, 35).

In dieser Definition wird deutlich, dass Kinder niemals über das gleiche Wissen oder das erforderliche Risikobewusstsein in Bezug auf Sexualität verfügen können wie ein Erwach- sener. Aufgrund des kognitiven, psychischen, physischen und strukturellen Machtgefälles ist eine freie, verantwortungsbewusste Willensentscheidung Seiten des Kindes unmöglich. (EBD.)

2.3.2. Juristische Definition

Gemäß dem Strafgesetzbuch ist Sexueller Missbrauch eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung. Nach § 176 StGB macht sich wegen sexuellem Missbrauch von Kindern strafbar, wer „[…] sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder sich von dem Kind vornehmen lässt […]“ (STGB). Für diese Straftat ist maßgebend, dass die Handlungen des Kindes die Merkmale einer sexuellen Handlung erfüllen müssen, wobei es unerheblich ist, von wem die Initiative ausgeht. (SCHÖNKE/SCHRÖDER 2014, 1752) Es muss also ein aktives Tun vorliegen.

„Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, […] sexuelle Handlungen [die den Geschlechtsakt nicht einbeziehen müssen] an einem Dritten vorzunehmen [vor- nimmt] oder von einem Dritten an sich vornehmen lässt.“ (SCHÖNKE/SCHRÖDER 2014, 1752)

Dabei setzt die Vornahme der sexuellen Handlung nicht voraus, dass der Täter oder ein Dritter die sexuelle Handlung wahrnimmt. Somit können auch Personen gemeint sein, die sich nicht in räumlicher Nähe zu dem Kind befinden sondern z.B. nur in telefonischem Kon- takt zu dem Kind stehen. (EBD.) Ist ein Kind zur Vornahme von sexuellen Handlung geneigt oder allgemein entschlossen, wird die Tat trotzdem als dazu bestimmt klassifiziert, da davon ausgegangen wird, dass der Täter den Entschluss des Kindes zur Vornahme sexueller Handlungen mitverursacht hat. (SCHÖNKE/SCHRÖDER 2014, 1751) Somit spielt es keine Rolle ob die sexuelle Handlung mit Einverständnis des Kindes, also freiwillig stattfand. Gleichermaßen strafbar ist u.a. bereits der Versuch an einem Kind sexuelle Handlungen vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen. Es wird dann von einem Versuch gespro- chen, wenn eine Beeinflussung anhand von Drohungen oder Überreden zur unmittelbar anschließenden Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen vorliegt. (SCHÖNKE/SCHRÖDER 2014, 1756) Schönke/Schröder haben dem hinzuzufügen, dass mit § 176 StGB vor allem die ungestörte sexuelle Entwicklung von Personen unter vierzehn Jahren im Hinblick auf eine Beeinträchtigung ihrer Gesamtentwicklung geschützt werden solle. (SCHÖNKE/SCHRÖDER 2014, 1750) „Das Gesetz will die Entwicklung von Kindern ins- gesamt von sexuellen Erlebnissen freihalten“ (FISCHER 2015, 1200) Dies begründe sich nach Schönke/Schröder durch die schädlichen Auswirkungen von Handlungen sowie kon- kreten Gefahren für die ungestörte Entwicklung des Kindes, die vielfach nicht nachgewie- sen werden könne. (SCHÖNKE/SCHRÖDER 2014, 1750) Daher wurde die Ungewissheit über die Schädlichkeit sexueller Übergriffe zum gesetzlichen Motiv wobei die Kinder- und Ju- gendlichen unter einen besonderen Schutz gestellt werden. Dem ist jedoch entgegen zu setzten, dass es keine hinreichenden Belege für den Zusammenhang von sexuellen Hand- lungen und Fehlentwicklungen gibt. (EBD.)

[...]

Ende der Leseprobe aus 22 Seiten

Details

Titel
Prostitution Minderjähriger in Deutschland. Zusammenhang mit Drogenkonsum und Missbrauchserfahrungen
Hochschule
Duale Hochschule Baden-Württemberg, Stuttgart, früher: Berufsakademie Stuttgart
Veranstaltung
Probädeutik
Note
1,5
Autor
Jahr
2015
Seiten
22
Katalognummer
V316117
ISBN (eBook)
9783668150546
ISBN (Buch)
9783668150553
Dateigröße
817 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Prostitution, Minderjährige, Kinderprostitution, Missbrauch, Drogenkonsum
Arbeit zitieren
Janine Fabian (Autor:in), 2015, Prostitution Minderjähriger in Deutschland. Zusammenhang mit Drogenkonsum und Missbrauchserfahrungen, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/316117

Kommentare

  • Noch keine Kommentare.
Blick ins Buch
Titel: Prostitution Minderjähriger in Deutschland. Zusammenhang mit Drogenkonsum und Missbrauchserfahrungen



Ihre Arbeit hochladen

Ihre Hausarbeit / Abschlussarbeit:

- Publikation als eBook und Buch
- Hohes Honorar auf die Verkäufe
- Für Sie komplett kostenlos – mit ISBN
- Es dauert nur 5 Minuten
- Jede Arbeit findet Leser

Kostenlos Autor werden